Hans-Ernst Böttcher

 

Hans-Ernst Böttcher ist Präsident des Landgerichts Lübeck und sowohl fachlich als auch charakterlich für diesen Posten völlig ungeeignet. Diesen Posten verdankte er seinem SPD-Parteibuch, welches er allerdings achtlos fortwarf, als Regierung und Parlament das Asylrecht im Grundgesetz ändern mußte, nachdem sich der Zustrom - überwiegend von Wirtschaftsflüchtlingen - jährlich der 500.000 - Grenze näherte. Zur Einstimmung wird dem geneigten Leser die Lektüre des Kapitels 46 der "Rechtsbeugermafia" (auf dieser Homepage) empfohlen. Schon wegen seiner dort dargestellten Fehlleistung hätte man Böttcher sofort aus dem Dienst entfernen müssen. Aber weit gefehlt. Er verleumdet sein Opfer weiterhin und findet dabei auch noch tatkräftige Unterstützung in der Berliner Justiz und im Kieler Justizministerium:

 

 

Detlef Winter                                                         Lübeck, den 21.9.2003

Max Planck Str. 13

23568 Lübeck

Tel/Fax: 0451 32990

www.luebeck kunterbunt.de

 

Staatsanwaltschaft

Fax: 371   1399

23568 Lübeck

 

Strafanzeige und Strafantrag gegen den LG Präsidenten H. E. Böttcher

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

hiermit erstatte ich Strafanzeige und stelle Strafantrag gegen den Präsidenten des Landgerichts Lübeck Hans Ernst Böttcher wegen §§ 185 ff StGB und zwar aus folgenden Gründen:

 

Am 6.9.2003 erhielt ich von der Diplom Psychologin Carola Storm Knirsch, Wilhelmshöher Str. 24, 12161 Berlin folgende telefonische Mitteilung:

 

Sie sei Mitglied im "Forum Justizgeschichte" und habe an der Fachkonferenz "Das rechte und das linke Auge   Zur juristischen Aufarbeitung von NS Staat und DDR" teilgenommen, die am 28./29. August 2003 im Haus der Friedrich Ebert Stiftung in Berlin Tiergarten stattgefunden habe. Am 28.8.2003 habe sie ein Gespräch mit Herrn Böttcher, dem LG Präsidenten aus Lübeck, geführt. Sie berichtete ihm, das Buch "Die Rechtsbeugermafia" mit großer Begeisterung gelesen zu haben und fragte Herrn Böttcher, ob er den Autor Detlef Winter kenne. Darauf soll Herr Böttcher gesagt haben: Halten Sie sich bloß von dem fern. Was in dem Buch steht ist nur erstunken und erlogen. Darauf fragte Frau Storm Knirsch, warum die Betroffenen sich denn nicht gewehrt hätten, wenn die Darstellung im Buch nicht stimmen solle. Herr Böttcher soll darauf geantwortet haben, daß sei die Sache der Betroffenen. Weiter soll Herr Böttcher gesagt haben, Winter sei ein extrem gefährlicher Mensch, der sich politisch links gäbe, tatsächlich aber rechts stehe.

 

Auf Seite 18 der "Rechtsbeugermafia" heißt es: "Personen  und Ortsnamen sind - mit Ausnahme zeitgeschichtlicher Personen   anonymisiert. Die juristisch relevanten Fakten sind allesamt authentisch und nur in unwesentlichen Rahmenbereichen romanhaft abgerundet oder satirisch überzeichnet". Diese Aussage entspricht der Wahrheit, während das, was Herr Böttcher gesagt haben soll, "erstunken und erlogen" ist, denn er weiß in wesentlichen Punkten um die Authentizität des Buches. Dabei bitte ich zu beachten, daß Herr Böttcher allein schon wegen der Dinge, die ich auf Seiten 477   494 der "Rechtsbeugermafia" geschildert habe, in einem funktionierenden Rechtsstaat durch förmliches Disziplinarverfahren aus dem Dienst hätte entfernt werden müssen.

 

Selbst die Loge anerkennt die Authentizität des Buches mit Ausnahme "des Bernsteinzimmers in den Bunkeranlagen des nördlichen Torneirückens", wobei jener Hochgradbruder des 8. Grades übersieht, daß dies als Gerücht und nicht als Faktum dargestellt wurde.

 

An einer Diskussion über "links" und "rechts" möchte ich mich nicht beteiligen. Dieses Schubladendenken ist etwas für Analphabeten. Ich war von 1966   1989 Mitglied der SPD und arbeite seit Jahren sowohl mit GRÜNEN, als auch mit verfolgten Patrioten zusammen und orientiere meine politische Überzeugung an gründlichem Studium der Sachthemen und nicht an antiquierten parlamentarischen Sitzordnungen.

 

Herr Böttcher täte besser daran, seinen total verlotterten Laden auf Vordermann zu bringen, anstatt Bürger zu verleumden, die sich kompromißlos für Humanismus und Gerechtigkeit einsetzen

 

Hochachtungsvoll

 

Anmerkung: Frau Storm-Knirsch hat dieses Schreiben vor Absendung als Entwurf zur Kenntnisnahme und Überprüfung erhalten und als inhaltlich zutreffend bestätigt.

CAROLA STORM KNIRSCH

Diplom Psychologin   Psychotherapeutin

Rechtspsychologin * Kommlinikationspsychologin * MOBBING Spezialistin * Dozentin

 

Beratung * Psychotherapie (VT) * Begutachtun * Mediation (außergerichtliche Vermittlung)

 

                                                                                     Wilhelmshöher Str. 24

                                                                                     12161 Berlin (Friedenau)

                                                                                     U Bhf. Friedrich Wilhelm Platz

                                                                                     Tel.   030   851 37 88

  Herrn                                                                           Mobil 0173 93 42 560

  Detlef Winter                                                               Fax: 030   852 07 72

  Max Planck Str. 13                                                      storm knirsch@t online.de

                                                                                     www.storm knirsch.de

  23568 Lübeck                                                              Postbank Berlin (BLZ 100 100

 

                                                                                     Kto. Nr. 28 25 71 100

                                                                                         10. Oktober 2003

 

Der Präsident des Landgerichts Hans Ernst Böttcher am 28.08. d. J. über Ihre Person und Ihr Buch "Die Rechtsbeugermafia"

 

Sehr geehrter Herr Winter,

 

in Sachen Äußerung des Herrn Präsidenten des Landgerichts Lübeck Hans Ernst Böttcher auf der Fachkonferenz "Das rechte und das linke Auge   Zur juristischen Aufarbeitung von NS-Staat und DDR" am 28./29. August 2003 im Haus der Friedrich Ebert Stiftung hier in Berlin, möchte ich Ihnen gerne Folgendes mitteilen:

 

Im Anschluss an den ersten Tag der vorgenannten Tagung, also am 28. August 2003, gegen 17.00 Uhr, ging ich zum Podium, auf dem Herr Böttcher noch saß, und fragte ihn, ob ihm "das Buch 'Die Rechtsbeugermafia' und der Autor Detlef Winter, ehemals Rechtsanwalt in Lübeck, bekannt" seien. Herr Böttcher bejahte dieses mit Nachdruck.

 

Ich äußerte, dass "ich dieses Buch mit Begeisterung gelesen habe" und wollte hierzu gerne seine Meinung wissen.

 

Herr Böttcher wurde sodann heftiger und äußerte, der Inhalt des Buches sei "völlig erfunden", "nichts (sei) wahr von dem, was in dem Buch steht". Er gab mir den "dringenden Rat", mich "von solchen Leuten wie Herrn Winter fern zu halten, weil er ein höchst gefährlicher Mann" sei, "der sich politisch links" gäbe, "tatsächlich aber rechts steht".

 

Ich fragte Herrn Böttcher sodann, warum sich die in dem Buch "Die Rechtsbeugermafia" belasteten schleswig holsteinischen Organe der Rechtspflege nicht gegen die Beschuldigungen zur Wehr gesetzt hätten. Hierauf antwortete Herr Böttcher, dass "dieses Sache der Betroffenen" sei.

 

Über die Äußerungen des Herrn Böttcher wunderte ich mich sehr.

 

Ich kann mir nur sehr schwer vorstellen, dass ein (ehemaliger) Rechtsanwalt aus seiner zwanzigjährigen forensischen Erfahrung ein mehrere Hundert Seiten starkes Buch veröffentlicht, in dem bis in die kleinsten Details   nebst Aktenzeichen   Versagen und Manipulationen in der schleswig-­holsteinischen Justiz beschrieben werden, die sämtliche "völlig erfunden" sein sollen.

 

Ich frage mich, was ein Rechtsanwalt, der üblicherweise mit seinen Mandaten ausgelastet ist, dazu bewegen könnte, derartige "Geschichten" zu erfinden.

 

Sollten die von Ihnen in Ihrem o. g. Buch vorgebrachten Tatsachenbehauptungen wirklich erfunden sein, so wäre es meines Erachtens an der Zeit, dass hiergegen von offizieller Seite vorgegangen wird, um das Vertrauen des Bürgers in den Rechtsstaat zu erhalten.

 

Sollten die von Ihnen beschriebenen Zustände bzw. Ereignisse jedoch der Wirklichkeit entsprechen, so hätte hiergegen   also gegen die Zustände   ebenfalls von offizieller Seite aus unverzüglich etwas zu geschehen.

 

Ganz ungewöhnlich fand ich auch die Äußerung von Herrn Präsidenten Böttcher, mich "von Herrn Winter fern zu halten". Dieses erinnert mich ein wenig an die Nonnen in den katholischen Mädchengymnasien, die (uns) seinerzeit dazu anhielten, sich von gewissen männlichen Wesen "fern zu halten". Mit einer lebendigen Auseinandersetzung mit den Gefahren des Lebens hat dieses natürlich nichts zu tun.

 

Ich bin 55 Jahre alt und voll geschäftsfähig und pflege meine Entscheidungen, von wem ich mich fern halte, selbständig zu treffen. Herrn Böttchers Äußerung kann ich nur dahin gehend verstehen, dass ich mich nicht mit derartigen ggf. justizkritischen und auf die Gegenwart bezogenen Veröffentlichungen und ihren Autoren beschäftigen soll.

 

Dieses erinnert mich ein wenig an die Bücherverbrennung im Jahr 1933, wodurch das deutsche Volk von gesellschaftskritischer Literatur "ferngehalten" werden sollte.

 

Auch war ich insbesondere deshalb sehr verwundert über die Äußerungen des Herrn Landgerichtspräsidenten Böttcher, da ich auf der o. g. Tagung der Friedrich Ebert Stiftung gehofft hatte, besonders kompromisslose Kritiker jeglicher justizieller, sowohl der nationalsozialistischen und der in der ehemaligen DDR geschehenen Willkürakte und auch etwaiger heutiger Unregelmäßigkeiten anzutreffen, denn "Die Gegenwart hat eine lange Vergangenheit" (Justizforum), und Neuanfängen gilt es von vornherein und energisch entgegen zu treten.

 

Ich denke, dass es dieses ist, was Sie mit Ihrem Buch "Die Rechtsbeugermafia" verfolgen. Somit hätten sich die hier kritisierten Juristen im Interesse des Fortbestand unseres noch nicht sehr stabilen Rechtsstaats Ihrer Kritik zu stellen.

 

Ich stelle anheim, dieses Schreiben der Ministerin Liitkes vorzulegen und wünsche Ihnen für Ihre Bemühungen und für Ihr Engagement für unseren Rechtsstaat, der für alle Bürger Gültigkeit haben soll, recht viel Erfolg.

 

Anliegend füge ich die Kopie eines Artikels aus dem FOCUS bei, wonach der prozentuale Anteil der Schüler, die in Schleswig Holstein ein Schuljahr wiederholen müssen und der damit dieses Bundesland zum Spitzenreiter in Bezug auf die Sitzenbleiberquote macht, 40 % beträgt.

 

Mit Otto Reutter würde ich jetzt sagen: Jck wundere mir über jar nüscht mehr."

 

Mit freundlichen Grüßen                                                                        Anlage

 

gez. Carola Storm-Knirsch

                                                                 

Staatsanwaltschaft Berlin

 

Herrn                                                         

                                                                  Turmstraße 91

Detlef Winter                                              10559 Berlin, 11.11.2003

Max Planck Straße 13

                                                                  Sprechstunden

23568 Lübeck                                             Montag bis Freitag 8.30 bis 13.00 Uhr

                                                                  Donnerstag auch 14.00 bis 15.00 Uhr

 

Sehr geehrter Herr Winter,

 

das auf Ihre Strafanzeige vom 21.9.2003

gegen Hans Emst Böttcher

wegen übler Nachrede

 

eingeleitete Ermittlungsverfahren habe ich eingestellt (§ 170 Absatz 2 der Strafprozessordnung).

Die dem Beschuldigten vorgeworfene Äußerung ist als freie Meinungsäußerung durch Artikel 5 des Grundgesetzes gedeckt, zumal sich bereits aus Ihrer Strafanzeige ergibt, dass Ihre Dar­stellungen in dem Buch nicht der Wahrheit entsprechen, sondern "romanhaft abgerundet" oder satirisch überzeichnet sind.

 

Broschat

Staatsanwalt

Detlef Winter                                                        Lübeck, den 21.11.2003

Max Planck Str. 13

23568 Lübeck

Tel/Fax: 0451 32990

www.luebeck kunterbunt.de

 

Staatsanwaltschaft Berlin

Telefax: 030   90 14   33 10

10548 Berlin

 

In dem Ermittlungsverfahren

gegen

Hans Ernst Böttcher

34 Js 4620/03

 

lege ich gegen die am 20.11. zugestellte Entschließung der Verfahrenseinstellung Beschwerde ein und beantrage, den Beschuldigten   da die Entschließung inzident das erforderliche öffentliche Interesse bejaht, weil sonst ja (kurzfristig) auf den Privatklageweg verwiesen worden wäre   anzuklagen und zwar aus folgenden Gründen:

 

1) Ich habe in meiner 21jährigen Anwaltstätigkeit einiges erlebt, was ich zu einem kleinen Teil auch publiziert habe, aber die hiermit angefochtene Entscheidung übersteigt das übliche Maß doch erheblich.

 

2) Nachdem die Staatsanwaltschaft Berlin so mutig den sich mit osteuropäischen Nutten in Lack und Leder vergnügenden Kokser Michel Friedman alias Paolo Pinkel (den man nach einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichtes entgegen den beiden Vorinstanzen nicht einen "Zigeunerjuden" nennen darf) verfolgt hat, scheint man sich in diesem Fall auf das Niveau herabgelassen zu haben, daß man in Frankfurt durch unangemeldete strafprozessuale Maßnahmen vermeiden wollte.

 

3) Gemäß §§ 171, 172 11 StPO ist der Antragsteller über den ihm zustehenden Rechtsbehelf zu belehren. Das ist nicht erfolgt.

 

4) Die Äußerung: "Winter ist ein extrem gefährlicher Mensch, der sich politisch links gibt, tatsächlich aber rechts steht", ist ohne jeden Zweifel eine Beleidigung.

 

5) Die Äußerung: "Was in dem Buch steht ist nur erstunken und erlogen" ist ohne jeden Zweifel eine üble Nachrede, wenn nicht sogar eine Verleumdung.

 

6) Das Grundrecht der Meinungsfreiheit hat mit diesen Straftaten absolut nichts zu tun. Es steht gemäß Art. 5 II GG unter dem Vorbehalt der allgemeinen Gesetze, wozu unstreitig die §§ 185 ff StGB gehören. Außerdem nennt dieser Schrankenvorbehalt expressis verbis das "Recht der persönlichen Ehre."

 

7) Es geht darum, daß in dem Buch "Die Rechtsbeugermafia" die juristisch relevanten Fakten allesamt authentisch sind und Böttcher wider besseres Wissen mich der Lüge bzw. der erlogenen Darstellung bezichtigt. Nur exemplarisch verweise ich auf das Kapitel 46 der "Rechtsbeugermafia" (S. 477 ff), aus dem sich 20 Seiten Dienstaufsichtsbeschwerden an den LG Präsidenten ergeben, die dieser nicht bearbeitet hat, sondern im Gegenzug sich mir gegenüber strafrechtliche Überprüfung vorbehielt.

 

8) Die Behauptung, ich sei ein extrem gefährlicher Mensch, der sich politisch links gibt, tatsächlich aber rechts steht, hat mich besonders gekränkt. Immerhin war ich 23 Jahre lang Mitglied der SPD und wenn ich auch Justizopfer aus dem patriotischen Lager betreue, bin ich noch lange kein "Rechter" , was Böttcher im übrigen absolut nichts anginge. ...

 

gez. D. Winter

Generalstaatsanwaltschaft Berlin                                          Telefon 9015 2728

Elßholzstraße 30   33 * 10781 Berlin                                    Telefax: 90 15 2727

 

Herrn                                                                                              90 15 2704

Detlef Winter                                                                      Vermittlung: (030) 90 15   0

                                                                                          intern:   915

Max Planck Str. 13                                                             Datum:  02.12.2003

 

23568 Lübeck                                                 Geschäftszeichen (bitte immer angeben):

 

1 Zs 2846/03

 

Sehr geehrter Herr Winter,

 

auf Ihre Beschwerde vom 21 . November 2003 gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft Berlin vom 11. November 2003 in dem Ermittlungsverfahren gegen den Präsidenten des Landgerichts Lübeck, Hans Ernst Böttcher, wegen des Vorwurfs der Beleidigung u.a.   34 Js 4620/03   teile ich Ihnen mit:

 

Nach Prüfung des Sachverhalts im Wege der Dienstaufsicht sehe ich keinen Anlass, entgegen dem angefochtenen Bescheid anzuordnen, dass Ermittlungen angestellt werden. Die Staatsanwaltschaft Berlin hat das Verfahren aus zutreffenden Gründen eingestellt. Ihr Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, eine andere Entschließung zu rechtfertigen.

 

Die von Ihnen beanstandete Äußerungen des Beschuldigten halten sich im zulässigen Rahmen des ihm zustehenden Grundrechts der freien Meinungsäußerung. Er handelte somit jedenfalls zur Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB); eine Strafverfolgung kommt nicht in Betracht.

 

Im Übrigen weise ich darauf hin, dass die angezeigten Straftatbestände der §§ 185 bis 189 StGB Privatklagedelikte sind (§ 374 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Ein (fristgebundener) Antrag auf gerichtliche Entscheidung wäre nicht zulässig (vgl. § 172 Abs. 2 Satz 3 StPO). Daher war der Einstellungsbescheid zutreffend nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.

 

Ich weise Ihre Beschwerde daher zurück.

 

Hochachtungsvoll

 

Lentz

Oberstaatsanwältin

Detlef Winter                                                         Lübeck, den 10.12.2003

Max Planck Str. 13

23568 Lübeck

Tel/Fax: 0451 32990

 

Senatsverwaltung für Justiz

Salzburger Straße 21   25

Telefax: 030   90 13   20 00

10825 Berlin

 

Dienstaufsichtsbeschwerde

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

hiermit        erhebe       ich       Dienstaufsichtsbeschwerde    gegenüber      der Generalstaatsanwaltschaft Berlin und bitte die Akte des Ermittlungsverfahrens

gegen den Präsidenten des LG Lübeck Hans Ernst Böttcher beizuziehen (Az: 1 Zs

2846/03 = StA Berlin: 34 Js 4620/03). Ich beantrage, die Staatsanwaltschaft

anzuweisen, Anklage gegen Böttcher wegen Beleidigung und übler Nachrede zu

erheben. Wegen des Sachverhalts verweise ich auf meine Strafanzeige vom

21.9.2003 und meine Beschwerdebegründung vom 21.11.2003.

 

Sollten die Verfahrenseinstellungen Bestand haben, werde ich und alle anderen Zeitgenossen in Berlin ungestraft beispielsweise folgendes verbreiten dürfen: "Der Regierende Bürgermeister ist nicht nur schwul (homosexuell), sondern alles was er sagt und schreibt ist erstunken und erlogen und außerdem besagt seine SPD-Mitgliedschaft gar nichts. Tatsächlich steht dieser extrem gefährliche Mann rechts. Aber diese Tarnung kennt man ja von den Schwulen."

 

Oder: "Alle Pressemitteilungen Berliner Gerichte und Staatsanwaltschaften einschließlich der bis zur Spitze extrem gefährlichen Senatsverwaltung für Justiz sind erstunken und erlogen."

 

Bei der Behandlung der Ermittlungsverfahren gegen einen gewissen Adolf Hilmer bräuchte ich gar nicht einmal zu fabulieren, wenn insoweit behauptet würde, daß die dafür verantwortlichen Juristen aus Berlin hinter Gitter gehören.

 

Ich hoffe, Sie erkennen an diesen Beispielen, wie abstrus die Ansichten des Staatsanwalts Broschat und der Oberstaatsanwältin Lentz sind. Anderenfalls sollten Sie sich offen und ehrlich (zu einer gegebenenfalls politisch motivierten) Klassenjustiz bekennen.

 

Hochachtungsvoll

Senatsverwaltung für Justiz   Salzburger Str. 21   25   10825 Berlin                    

 

II C2 3133 E IV 960/2003

 

Herrn                                                                          Telefon (0 30)  App. Nr.:

Detlef Winter                                                                                      3047

                                                                                  (Vermittlg.) 90 13 0

Max Planck Straße 13                                                 (Intern)            913

 

                                                                                  Telefax:          9013 2008

23568 Lübeck                                                            

 

Datum:

 

13. Januar 2004

 

Sehr geehrter Herr Winter,

 

auf Ihre an die Senatsverwaltung für Justiz gerichtete und an die Generalstaatsanwaltschaft Berlin weitergeleitete weitere Dienstaufsichtsbeschwerde vom 10. Dezember 2003 in dem Ermittlungsverfahren gegen Präsidenten des Landgerichts Lübeck Hans Ernst Böttcher wegen des Vorwurfs der Beleidigung u.a.   34 Js 4620103   teile ich Ihnen Folgendes mit:

 

Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat nach Prüfung Ihres weiteren Vorbringens keine Veranlassung gefunden, die Ihnen mit Bescheid vom 2. Dezember 2003 mitgeteilte Entschließung abzuändern oder aufzuheben. Demzufolge sind mir die Akten zur Entscheidung vorgelegt worden.

 

Nach Prüfung der Sach  und Rechtslage sehe ich jedoch keinen Anlass, Maßnahmen im Wege der Dienstaufsicht zu ergreifen. Der Ihnen erteilte Bescheid beruht auf zutreffenden Erwägungen, denen ich beitrete. Ich weise Ihre Beschwerde als unbegründet zurück.

 

Hochachtungsvoll

 

Klöppenpieper

Böttcher stellt Strafantrag gegen Huber und Geis

 

LÜBECK   Der Präsident des Landgerichts Lübeck, Hans-Ernst Böttcher, hat Strafantrag gestellt gegen den Leiter der bayerischen Staatskanzlei, Erwin Huber, und den CDU Bundestagsabgeordneten Norbert Geis.

 

Damit verwirklichte Böttcher seine Ankündigung vom Oktober vergangenen Jahres. Damals hatten Huber und Geis in der Folge des Lübecker Vier Kilo Urteils "maßlose, ehrenrührige Angriffe gegen die Richter der I. Kleinen Strafkammer" geführt, teilte Böttcher gestern weiter mit. Huber hatte im Bayerischen Rundfunk von einem "irren Richter" gesprochen; Geis sprach von einem "drogenpolitischen Amoklauf" und von Richtern, die die richterliche Unabhängigkeit in Frage stellten und das Fundament unserer Justiz zerstörten.

 

Die Politiker seien davon nicht abgerückt, so Böttcher. Deshalb habe er in München und Bonn Strafantrag gestellt unter allen Gesichtspunkten des strafrechtlichen Ehrenschutzes.

 

Quelle: Lübecker Nachrichten vom 25.1.1995

Lieber Hans Ernst Böttcher,

 

Du beanstandest in Deiner Kritik den Beitrag von Jürgen Hebel als "menschlich unsolidarisch".

Dein Wunsch nach praktischer Solidarität ist kein Kriterium für die Richtig kalt von

Meinungen.

Er ist sogar sehr gefährlich: Wenn wir ihn zur Maxime unseres Argumentierens

machten, würden wir unseren Gegnern in der Auseinandersetzung einen

willkommenen Vorwand bieten, unsere Argumente abzuqualifizieren, statt sich mit

ihrem Inhalt auseinandersetzen zu müssen.

Einige der Positionen, die Du dem Autor Jürgen Habel unterstellst, werden von ihm

gar nicht vertreten: Er unternimmt keinen "Frontalangriff auf die parlamentarische

Richterwahl" sondern erhebt die Forderung nach Transparenz, Chancengleichheit,

öffentlicher Ausschreibung der Stellen und der Schaffung von Anforderungs-­

profilieren.

Du unterstellst ihm die Beteiligung an einem "Diffamierungs Strickmuster aus der

Weimarer Zeit ... Aus Furcht vor der exzellenten Fachlichkeit wird dem Kandidaten

die Fachlickeit abgesprochen". Das läßt sich aus dem Text von Jürgen Habel nicht

entnehmen.

Menschliche Solidarität sollte uns nie am klaren und analytischen Denken hindern.

Vielmehr kann auch das Bemühen um klare Analyse ein Ausdruck von Solidarität

sein. Durch die Auseinandersetzung um die Berufung von Wolfgang Nescovic ist

die allgemeine Aufmerksamkeit auf die wahrlich problematische Handhabung der

Bundesrichterwahl gelenkt worden. Dem Thema müssen wir uns stellen, auch

wenn unser Freund Wolfgang Nescovic das Opfer der Auseinandersetzung ist. Und

zu dieser Diskussion hat Jürgen Hebel einen Beitrag geliefert, nicht mehr und nicht

weniger.

Die Argumente von Jürgen Hebel zu kritisieren, dazu ist in unserer Zeitschrift

ebenso Raum wie für seine Argumente selbst. Die praktische Solidarität, die Du

erwartest, schulden wir aber auch dem Autor Jürgen Hebel. Wir wollen ihn mit

diesem Zwischenruf gegen Angriffe in Schutz nehmen, die wir für ungerechtfertigt

halten und gegen die er sich in der kurzen Zeit zwischen dem Eingang Deines

Textes und dem Layout für dieses Heft nicht mehr wehren kann.

 

In solidarischer Verbundenheit mit Wolfgang Nescovic, Jürgen Habel und mit Dir

 

Eberhard Carl und Christoph Strecker

 

Quelle: Betrifft JUSTIZ Nr. 70 - Juni 2002 - Seite 317

 

Das Imperium schlägt zurück

 

oder

 

Die Inquisition im Lande Luthers

 

oder

 

Mobbing at it’s best

 

oder

 

Wer bis zum Hals in der Gülle steht, braucht sich jedenfalls nicht mehr zu waschen

 

oder

 

Kümmelnasen unter sich

 

 

 

Obwohl die kriminelle Energie in Filzbeck bei der Staatsanwaltschaft und dem Amtsgericht neben dem Oberlandesgericht, den Verwaltungsgerichten und der Generalstaatsanwaltschaft in Swinemünde mit Abstand am stärksten ausgebildet war, begann Wolfs beruflicher Schwanengesang in einer Konfrontation mit dem Landgericht Filzbeck, welches wegen einer maßgeblichen Minderheit liberaler Richter eine Ausnahme im schwarz-braunen schleswig-holsteinischen Justizmuff darstellte. Im Juni 1996 schrieb der ehemalige Genosse Edwin an den ehemaligen Genosssen Landgerichtspräsidenten, wobei Wolf wegen unerträglicher Rechtsbrüche des Justizministers Dr. Lingenberg schon 1989 aus der Partei ausgetreten war, während Kübel die von der SPD mitgetragene Verfassungsänderung des Asylrechts zum Anlaß der Parteibuchrückgabe genommen hatte:

 

 

Persönlich/Vertraulich

 

Herrn Präsidenten

des Landgerichts

 

 

Filzbeck

 

 

Diverse Dienstaufsichtsbeschwerden

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident,

 

es ist schon schlimm genug, daß die Justizverwaltung seit Jahren und Jahrzehnten untätig zuschaut, wie z. B. die Amtsrichter Dr. Watschenpeter, Cholerix-Bullerjahn, G. Geizig, A. Chomeni, Herta Meise usw. fortgesetzt das Recht beugen, Willkürentscheidungen treffen, sich auch sonst über das Gesetz erheben und die übrigen Verfahrensbeteiligten terrorisieren; nun haben sich offenbar auch  maßgebliche Teile des Landgerichts Filzbeck zu einer Mobbinggemeinschaft verschworen, die augenscheinlich die unerträglichen Verhältnisse des Amtsgerichts auch bei dem Landgericht einführen und neben einer devoten Anwaltschaft (SAR-Fraktion) keine Rechtsanwälte dulden will, die ihren Beruf entsprechend der verfassungsmäßigen Ordnung (Diensteid) ausüben (SAR hat nichts mit Seenotrettung - “search and rescue” - zu tun, sondern steht für Speichellecker, Arschkriecher und Radfahrer).

 

Unerträglich ist es auch, daß z. B. der OLG-Präsident den Unterzeichnenden schon zweimal (bei der Generalstaatsanwaltschaft und dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer) angeschwärzt hat, nur weil ich entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts meine Berufspflichten wahrgenommen habe. Das Bundesverfassungsgericht hat nämlich schon vor einigen Jahren (in dem Dextro-Energeen-Beschluß) entschieden, daß es nicht nur das Recht, sondern die Pflicht der Anwälte ist, Gesetzeswidrigkeiten und andere Mißstände innerhalb der Justiz aufzudecken, zur Anzeige zu bringen bzw. der Dienstaufsicht bekannt zu geben.

 

Meine hiermit erhobenen Beschwerden richten sich insbesondere gegen den Vizepräsidenten Dr. Spon, die Richter Eisig-Fresse, Klingelpütz, Retour, Schlemiehl und den Vorsitzenden Richter Ogilvi.

 

Insbesondere die Richterin am Landgericht Eisig-Fresse steht dem Unterzeichnenden aus unerfindlichen Gründen seit Jahren mit kaum bemäntelter Feindseligkeit gegenüber, obwohl ich dazu keinerlei Veranlassung gegeben habe.

 

Die nachfolgend mitgeteilten Skandale erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit:

 

1.

Ein Kraftfahrzeugführer überholt stadtauswärts einen ortsfremden Pkw auf dem kurzen zweispurigen Teilstück der Parchimstraße im Bereich der abzweigenden Antonistraße. Beide Fahrzeuge stoßen zusammen. Die Amtsrichterin Ballermann, die selber einmal mit ca. 2,3 o/oo gegen einen Bus “gedonnert” ist, weist die Klage des Überholten ab. Obwohl der Berufungskammer noch im Termin die Zusammenstellung der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung bei Jagusch zu dieser Fallkonstellation in Kopie überreicht wird, wonach das angefochtene Urteil unvertretbar falsch ist, wird die Berufung zurückgewiesen.

 

2.

Zur Person des Amtsrichters Cholerix-Bullerjahn muß man wissen, daß dieser zu Beginn seiner Berufstätigkeit einen Postboten vorläufig festgenommen hat, weil dieser angeblich sein Fahrrad nicht korrekt vor dem Gerichtsgebäude abgestellt hatte. Daß ein solcher Richter nicht aus dem Dienst entfernt wird, dürfte nach mitteleuropäischen Maßstäben nur in einer Bananenrepublik möglich sein.

 

Weiterhin stelle ich anheim, den Beschwerdevorgang der Präsidentin des Amtsgerichts Filzbeck - Az.: 3305 - beizuziehen. Daß die darin auf immerhin 26 Seiten zusammengetragenen Vorwürfe ebenfalls keine Änderung der unerträglichen Zustände bewirkt haben, ist für diese “Rechtspflege” bezeichnend.

 

In der Prozeßsache AG Filzbeck Az.: 866/94 = LG Filzbeck Az.: 217/94 hatte der Amtsrichter Cholerix-Bullerjahn die Klage meines Mandanten abgewiesen, obwohl ich diesen anläßlich der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hatte, daß der Anscheinsbeweis zu Lasten des auffahrenden Kraftfahrzeuges entkräftet sei, da das vordere Fahrzeug eine deutliche Schrägstellung zum rechten Fahrbahnrand hin aufwies.

 

In der Berufungsbegründung vom 24.06.1994 wurde dieser Gesichtspunkt wiederholt und zwar unter Hinweis auf den straßenverkehrsrechtlichen Standardkommentar von Jagusch und die unumstrittenen Entscheidungen der Oberlandesgerichte Oldenburg und Köln.

 

Anläßlich der Berufungsverhandlung vom 04.04.1995 erklärte Dr. Spon sinngemäß bzw. annähernd wörtlich, diese Argumentation mit der Schrägstellung des vorderen Fahrzeugs sei zwar grundsätzlich richtig, die Berichterstatterin, Frau Eisig-Fresse, habe sich jedoch einige grundlegende (nicht näher erläuterte) Erwägungen zu § 17 des Straßenverkehrsgesetzes (Abwägung von beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträgen) gemacht, so daß man die Berufung zurückweisen wolle. So ist es dann auch geschehen. Noch unerträglicher als diese inhaltlich falsche Entscheidung war jedoch die fehlende Begründung. In meinem nachgereichten Schriftsatz vom 18.04.1995 heißt es demzufolge:

 

“In dem Rechtsstreit ... habe ich unter Berücksichtigung des Inhalts der Berufungsbegründung und der Erörterungen anläßlich der mündlichen Verhandlung vom 04.04.1995 absolut kein Verständnis dafür, daß die Berufung angeblich ‘aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung’ zurückgewiesen worden sein soll.”

 

3.

Die folgende Justizkatastrophe ergibt sich aus der Akte Firma Poggensee ./. Trüger, Az.: ...

 

Es folgt die summarische Darstellung des Kapitels “Die Polizei - Dein Freund und Helfer”.

 

4.

Der nächste Skandal ergibt sich aus der Prozeßsache Z. ./. D., AG Filzbeck, Az.: 758/95 = LG Filzbeck Az.: 146/95.

 

Am 10.09.1993 wurde Frau Z. das Opfer eines Verkehrsrowdies, der sich mehrfach vor ihr Fahrzeug gesetzt hatte, um grundlose Vollbremsungen vorzunehmen und versucht hatte, Frau Z. gegen die Leitplanke zu drücken und anderweitig in Lebensgefahr zu bringen. Dadurch erlitt Frau Z. einen Nervenzusammenbruch und noch heute nachwirkende Gesundheitsschäden. Ein Zeuge drängte Frau Z. zur Strafanzeige. Staatsanwaltschaft und Amtsgericht lehnten ihre Nebenklage ab, da es sich angeblich nur um eine fahrlässige und keine vorsätzliche Körperverletzung gehandelt habe.

 

Die Strafrichterin erkannte auf 3.000 DM Geldstrafe, wogegen der Täter Berufung einlegte. Das Landgericht wollte das Verfahren einstellen (!) - der Täter und der Kammervorsitzende sollen beide CDU-Mitglieder sein - und Frau Z. sollte nach dem Vorschlag der Kleinen Strafkammer 2.000 DM Schmerzensgeld erhalten. Die Berufung gegen das Strafurteil wurde dann jedoch zurückgenommen. Mit der Zivilklage vom 13.02.1995 wurde ein angemessenes Schmerzensgeld mit einem unbezifferten Antrag gefordert, wobei kein Mindestbetrag gefordert, auf die Einschätzung der Strafkammer hingewiesen und eine Größenordnung von 2.500 DM in den Raum gestellt wurde.

 

Der Amtsrichter A. Chomeni (CDU) hat Frau Z. sage und schreibe 400 DM zugesprochen und 5/6 der Kosten auferlegt. Auf die Berufung von Frau Z. wurde das Schmerzensgeld zwar auf 1.000 DM erhöht; gleichwohl mußte Frau Z. 60 % der Kosten der ersten Instanz und 71 % der Kosten der zweiten Instanz tragen, obwohl das Landgericht in der Berufungsbegründung ausdrücklich mit Zitat auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hingewiesen worden war, wonach die Vorteile eines unbezifferten Schmerzensgeldantrages nicht durch eine Kostenbelastung entwertet werden darf, wenn der Kläger seine Vorstellung von der Höhe eines berechtigten Schmerzensgeldes der Größenordnung nach nennt, was für die Schlüssigkeit einer solchen Klage erforderlich ist. Das Landgericht hat sich in seinem Urteil vom 23.01.1996 mit keinem Wort mit dieser BGH-Rechtsprechung auseinandergesetzt. Wenn die Klägerin keine Rechtsschutzversicherung gehabt hätte, wäre von ihrem Schmerzensgeld kaum etwas übrig geblieben.

 

Im übrigen hatten alle Richter entgegen ihrer eindringlichen Bitten das persönliche Erscheinen von Frau Z. zu den diversen Terminen angeordnet, als wenn sie durch den Vorfall selbst nicht schon genug gelitten hätte. Frau Z. hat jeden Respekt vor einer solchen Justiz verloren und kann jeder Frau nur dringend raten, in gleichartigen Fällen im Landgerichtsbezirk Filzbeck von einer Anzeige abzusehen.

 

5.

In der Prozeßsache der finnischen Staatsbürgerin M. gegen den Kieferchirurgen Dr. Blutbacke hatte das Amtsgericht durch Urteil vom 06.10.1994 den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 2.429,44 DM verurteilt, weil dieser ein Implantat nicht auf die Kieferposition 36, sondern auf die Position 35 gesetzt hatte. Die ursprünglich für die Positionen 34, 35 und 36 gedachte und angefertigte Brücke führte demzufolge zu einem Überhang mit entsprechender Hebelwirkung, so daß die Halterungen bzw. Gewinde (sogar späterhin aus Titan gefertigt) ausrissen bzw. dem Hebeldruck nicht standhielten. Der weiterbehandelnde Zahnarzt entschloß sich demzufolge dazu, den Überhang (Teil der Brücke oberhalb von Position 36) abzusägen, so daß die Klägerin nun nur eine Brücke auf Positionen 34 und 35 hat und im Bereich der Position 36 eine Lücke bzw. den nackten Kiefer.

 

Am 23.01.1996 wurde der weiterbehandelnde Zahnarzt vor der 6. Zivilkammer als Zeuge vernommen und von seiner etwa 30-minütigen Aussage gehörten ca. 25 Minuten nicht zur Sache, ohne daß der Kammervorsitzende eingriff.

 

Der Ehemann der Klägerin wurde vom Gericht überhaupt nicht befragt; diese richterliche Tätigkeit wurde ausschließlich dem Klägervertreter überlassen. Welche unglaubliche Vorbewertung damit verbunden ist, muß ich wohl nicht näher erläutern.

 

Nach dieser Beweisaufnahme hat die Berufungskammer am 13.12.1996 der Klägerin doch allen Ernstes aufgegeben, sie  möge (unter Berücksichtigung des vorstehenden Sachvortrages) ergänzend dazu vortragen, worin im einzelnen der von ihr geltend gemachte Schaden bestehe, weil der nachbehandelnde Zahnarzt ausgesagt habe, nachdem ein Teil der Brücke abgesägt worden sei, funktioniere diese Konstruktion nunmehr beschwerdefrei!

 

Da es einem die Sprache verschlägt, erspare ich mir jeden weiteren Kommentar und denke nur an die vielen kleinen Speisereste, die sich mundgeruchsfördernd in dieser Lücke sammeln.

 

 

 

6.

Nun meinen allerdings viele Richter, sie würden an Machtfülle nur noch vom lieben Gott übertroffen und fühlen sich im übrigen vor jeder Verfolgung sicher, weil (jedenfalls bisher) selbst Rechtsbeugungsstraftatbestände durch die Staatsanwaltschaften “abgefedert” werden, da  dort seit Jahrzehnten die Strafvereitelung im Amt Tradition hat.

 

In dem Verfahren AG Filzbeck Az.: 3882/94 = LG Filzbeck Az.: 85/95 sind bisher jedoch einige Verfahrensbeteiligte erheblich zu weit gegangen.

 

Der von mir vertretene Kläger macht mit der Klage vom 26.09.1994 einen Betrag von 15.126,32 DM geltend. Obwohl sämtliche Erwiderungsfristen abgelaufen waren, haben die Beklagten einen Schriftsatz vom 24.02. erst in der mündlichen Verhandlung vom 27.02.1995 überreicht. Mit diesem Schriftsatz wurde ein angeblicher Anspruch auf Rückzahlung einer Mietsicherheit nebst Zinsen zur Aufrechnung gestellt. Bezüglich dieses Schriftsatzes heißt es im Protokoll vom 27.02.1995:

 

“Rechtsanwalt Wolf erklärt: In erster Linie rüge ich, daß dieser Schriftsatz verspätet ist, im übrigen beantrage ich, mir Schriftsatznachlaß zu gewähren.”

 

Der Inhalt dieser Protokollierung war nicht ganz korrekt, obwohl es darauf nicht ankommen dürfte. Ich habe hauptweise Verspätung gerügt und hilfsweise Schriftsatznachlaß beantragt; allerdings glauben offenbar viele Richter in Filzbeck, ihnen würde ein Zacken aus der rostigen Blechkrone brechen, wenn man den Partei- oder Anwaltsvortrag authentisch protokolliere.

 

Bei dieser Situation hatte der Amtsrichter nur drei legale Möglichkeiten, nämlich Zurückweisung wegen Verspätung, Vertagung oder Gewährung von Schriftsatznachlaß.

 

Alles andere war und ist Rechts- und Verfassungsbruch (Art. 103 GG).

 

Darüber hinaus hat der Amtsrichter Geizig den Kläger nicht einmal darauf hingewiesen, daß er keine Gelegenheit zur weiteren Stellungnahme geben werde. Wenn der Amtsrichter dies zumindest erklärt hätte, hätte der Kläger sich trotz der Rechtswidrigkeit dieses Vorgehens veranlaßt gesehen, noch im Termin - soweit möglich - ausführlicher Stellung zu nehmen.

 

Allerdings wäre eine umfassende Stellungnahme im Termin überhaupt nicht möglich gewesen, da allein schon die Überprüfung der gestaffelten 16 Zeiträume der Zinsberechnung mit verschiedenen Zinssätzen die Zuhilfenahme eines Taschenrechners erforderlich gemacht hätte, wobei zuvor die Richtigkeit der Zinssätze durch Nachfrage bei einer Sparkasse hätten überprüft werden müssen.

 

Diese Möglichkeiten hat der Amtsrichter dem Kläger durch kraß rechtswidriges Abschneiden des rechtlichen Gehörs vereitelt.

 

Selbstverständlich ohne Anspruch auf Vollständigkeit hatte der Klägervertreter noch ausweislich des Protokolls darauf hingewiesen, daß eine Mietsicherheit, wenn denn überhaupt eine gezahlt worden sei, auf jeden Fall nicht von dem Beklagten zu 1.) entrichtet worden sei, sondern von dem geschiedenen Ehemann der Beklagten zu 2.), so daß jedenfalls der Beklagte zu 1.) nicht aktiv legitimiert sein könnte. Dieser Sachvortrag ist unstreitig geblieben. Gleichwohl hat der Amtsrichter diese Mietsicherheit nebst Zinsen von der Klageforderung abgezogen.

 

Ich erspare es mir, die weiteren krassen Rechtswidrigkeiten innerhalb des amtsgerichtlichen Verfahrens und Urteils auszubreiten. Das bisherige Verhalten der Berufungskammer überschreitet meines Erachtens eindeutig den Grenzbereich zur Strafvereitelung im Amt.

 

Die Berufung nebst Begründung vom 30.03.1995 ist den Beklagten durch Verfügung des Kammervorsitzenden vom 05.04.1995 zugestellt worden mit dem Hinweis auf den Anwaltszwang. Obwohl die Berufungserwiderungsfrist bereits acht Monate überschritten war, bedurfte es erst der Erinnerung des Klägervertreters vom 09.01.1996, um das bis dahin einseitig gebliebene Verfahren zu fördern.

 

Es ist ein unglaublicher Skandal, wenn der Kammervorsitzende jenseits der ZPO den Beklagten unter dem 10.01.1996 aufgibt, sich durch einen zu bestellenden Rechtsanwalt vertreten zu lassen.

 

Wenn die Beklagten trotz des ersten Hinweises auf den Anwaltszwang nicht reagieren, ist es nicht Aufgabe des Gerichts, mit Mitteln außerhalb der ZPO ein bevorstehendes Versäumnisurteil zu verhindern!

 

Mit Schriftsatz vom 15.01.1996 meldete sich Kollege Frieden, der selbstverständlich bemerkte, daß alle Fristen verstrichen waren. Demzufolge beschränkte er sich in einem knappen halbseitigen Schriftsatz auf die Zulässigkeit der (unter Erweiterungsvorbehalt) eingeschränkten Berufung und teilte mit, daß er den Termin am 23.01.1996 nicht wahrnehmen werde.

 

Ich bleibe dabei, daß danach aus der Berufungskammer heraus dem Kollegen Frieden “gesteckt” wurde, wie er durch eine Anschlußberufung und eine Widerklage die Verspätungsfolgen unterlaufen könne! Mit Schriftsatz vom 22.01.1996 wurden die übrigen Verfahrensbevollmächtigten von mir darauf hingewiesen, daß die Zulässigkeitsbedenken des Beklagtenvertreters wegen BGHZ 20, 219 ff. (amtliche Entscheidungssammlung) unbegründet seien.

 

Mit Schriftsatz vom 22.02.1996 habe ich die Berufungskammer noch darauf hingewiesen, was sich im Anschluß an den Verhandlungstermin vor dem Amtsgericht am 27.02.1995 ereignet hat. Ich zitiere aus dem Schriftsatz:

 

“Nachdem der Termin am 27.02.1995 dann beendet war - es folgte kein weiterer Termin mehr - hatte der Kläger mit dem Klägervertreter den Sitzungssaal verlassen. Die Tür zum Sitzungssaal blieb noch einen etwas größeren Spalt offenstehen. Kläger und Klägervertreter entfernten sich und erörterten das Verhandlungsergebnis noch ca. 3 - 5 Minuten etwa 20 m vom Sitzungssaal entfernt. Nach dieser Zeitspanne fiel dem Klägervertreter auf, daß die Beklagten den Sitzungssaal immer noch nicht verlassen hatten. Als der Klägervertreter daraufhin zurückging, mußte er durch die etwas geöffnete Tür zum Sitzungssaal feststellen, daß die Beklagte zu 2.) in aufreizender Pose weit über den Richtertisch vorgebeugt mit dem Amtsrichter Geizig über den Prozeßinhalt sprach. Es hatte den Anschein, als wolle sich die Beklagte zu 2.) im nächsten Moment auf seinen Schoß setzen und der Unterzeichnende hat dieses Treiben dann mit dem deutlichen Hinweis unterbunden, daß es unanständig sei, nach Schluß der mündlichen Verhandlung den Prozeßstoff einseitig zwischen Richter und einer Partei zu erörtern.”

 

Da die Mitglieder der Berufungskammer ebenso wie die Prozeßbevollmächtigten ihren Diensteid auf die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland abgelegt haben und nicht auf die Kollegialität oder sogar die Kumpanei, müssen alle am Verfahren beteiligten Juristen eine rechtlich einwandfreie und insbesondere gerechte Entscheidung bzw. Verfahrensbeendigung anstreben und dazu beitragen, daß sich Rechtspflegeorgane nicht (immer wieder) über das Gesetz erheben.

 

Diesen Selbstverständlichkeiten ist das Verhalten der Berufungskammer bisher unter keinem Aspekt gerecht geworden! Am 05.03.1996 hatte der Unterzeichnende den Sitzungssaal etwa drei Minuten vor der eigentlichen Terminsstunde betreten. Der Kammervorsitzende rauchte im Sitzungssaal eine Zigarette und fragte den Klägervertreter, ob man mit seiner “Kooperation” rechnen könne; weiterhin wies er darauf hin, daß die ihm obliegende Einführung in die Sach- und Rechtslage dieses Falles kaum möglich sei. Ohne jeden Hintergedanken habe ich dazu erklärt, daß ich selbstverständlich - wie immer - kooperativ sei, was bedeutet, daß ich für eine vernünftige interessengerechte vergleichsweise Regelung zur Verfügung stehe.

 

Wie sich jedoch später herausgestellt hat, war die Anfrage nach einer “Kooperationsbereitschaft” ein hochgradig unsittliches Vorhaben. Dr. Spon wollte mir doch allen Ernstes ansinnen, ich solle die berechtigten Interessen meines Mandanten verraten, um die Sauereien eines Amtsrichters, der früher einmal von ihm als Referendar ausgebildet worden war, zu decken. Ich sollte die Berufung gegen dieses unglaubliche Schandurteil des Amtsrichters Geizig zurücknehmen!!!

 

Das geht zu weit!

 

Auch für den weiteren Ablauf der Verhandlung vom 05.03.1996 kann ich kein Verständnis aufbringen. Nach nur wenigen Minuten erfolgte eine Zwischenberatung von ca. 20 Minuten über die oben skizzierte Rechtsfrage, die der BGH bereits im 20. Band entschieden hat. Danach wurde der Klägervertreter gezwungen, die Aufteilung des bisher eingeschränkten Berufungsantrages auf diverse Einzelansprüche vorzunehmen, ohne daß die Kammer die Rechtslage im übrigen erschöpfend erörtert hätte.

 

Da sich die Anzeichen verstärkt hatten, dem Beklagtenvertreter sei die Möglichkeit, die Verspätungsfolgen durch Anschlußberufung und Widerklage zu unterlaufen, aus der Kammer heraus “gesteckt” worden, habe ich mit Schriftsatz vom 21.03.1996 entsprechende dienstliche Äußerungen der Mitglieder der Kammer angefordert.

 

Daraufhin hat nur der Kammervorsitzende die dienstliche Erklärung abgegeben, es habe keine inoffiziellen Hinweise gegeben und er sei von Anfang an alleiniger Aktenbearbeiter gewesen.

 

Diese dienstliche Äußerung dürfte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit falsch sein!

 

Bereits zu Beginn meiner Berufstätigkeit sagte mir mein Vater, wenn ein Richter vorsätzlich eine falsche dienstliche Äußerung abgebe, müsse er den Dienst quittieren, weil auch ein Rechtsanwalt seine Zulassung verliere, wenn er vorsätzlich eine falsche anwaltliche Versicherung oder falsche eidesstattliche Versicherung abgebe.

 

Beide Prozeßvertreter gehen aufgrund eindeutiger Indizien davon aus, daß die Richterin Eisig-Fresse Berichterstatterin war; sie gab nämlich mehrfach zu erkennen, daß sie auch relativ entfernte Details der umfangreichen Gerichtsakte im Kopf hatte.

 

7.

Während von dem Unterzeichnenden vertretene Bürger aus den vorbezeichneten Gründen extrem benachteiligt wurden, wird ein Rechtsanwalt, der nunmehr schon zum vierten Male (!!!) die Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit am Steuer verloren hat, von dem Vizepräsidenten Dr. Spon in mündlicher Verhandlung als “gerichtsbekannt seriös” hofiert, und zwar ernsthaft und nicht etwa ironisch! Damit liegt der Kammervorsitzende allerdings auf der Linie der Justizverwaltung im Lande. Mit zwei Trunkenheitsfahrten bekommt man kraft Gesetzes nicht einmal eine Waffenbesitzkarte mehr (vom Waffenschein ganz zu schweigen), allerdings die (vorzeitige) Notarzulassung. Wer allerdings kritische Bemerkungen über die Justiz macht, der darf vierzehn Monate auf seine Notarzulassung warten, wie im Fall Edwin Wolf geschehen.

 

Eine Bestrafung des “gerichtsbekannt Seriösen” wegen Trunkenheit am Steuer erfolgte in Realkonkurrenz mit Widerstand; ein Polizeibeamter des Bezirksreviers wurde tätlich angegriffen und nahm Schaden an seiner Kleidung.

 

Ein fünfter Fall wurde nicht aufgeklärt, obwohl zumindest zwei Staatsanwälte definitiv von seiner Täterschaft wußten. Der zeitlich dritte Fall war sogar in der Bildzeitung nachzulesen. Damals hatte sich Rechtsanwalt Berti Bohne mit Oberstaatsanwalt Josua Jäger so mit Bitburger und Fernet Branca “zugezogen”, daß er es endlich wissen wollte, ob man mit seinem BMW der 7er Serie nicht auch werde fliegen können. Vom Krokus-Kreisel an gab es dann “kick down”. Auch für den zu später Stunde schlendernden Passanten gab es einen “kick down”, als der BMW des RA. B. ihn auf dem Bürgersteig der Askanischen Allee erwischte und unter sich begrub, wobei das Eineinhalbtonnengefährt auf dem Dach landete und einen Alleebaum absäbelte.

 

Aber auch dieser fast tödliche Ausgang hat RA. B. nicht läutern können. Zur Zeit geht er wieder zu Fuß! (Danach bekam er den “Lappen” von seinen Spezis aus der Domstädter Kreisverwaltung relativ problemlos wieder, obwohl jeder normale Sterbliche eine Sperre auf Lebenszeit erhalten hätte und frühestens nach fünf Jahren in Sack und Asche in Canossa einen Gnadenantrag hätte stellen können.)

 

Welche hochgradig perverse Auffassung von den Anforderungen an das Prädikat der “Seriosität eines Rechtspflegeorgans” darf man (oder muß man?) haben, um in Schleswig-Holstein Vizepräsident eines Landgerichts zu werden?

 

Es geht mir absolut nicht darum, dem Kollegen B. in irgendeiner Form Schaden zuzufügen; ganz im Gegenteil. Es geht jedoch nicht an, daß sich die Justiz einerseits in ein solches Gestrüpp von persönlichen Beziehungen begibt und diese schamlos bei ihrer Entscheidungsfindung begünstigend einfließen läßt und andererseits kriminelle Rachefeldzüge gegen unbequeme Rechtsanwälte führt, nur weil diese es entsprechend elementarer rechtlicher und ethischer Grundsätze ablehnen, sich in diesen widerlichen Sumpf hineinziehen zu lassen.

 

Zu dem noch anhängigen Prozeß LG Filzbeck Az.: 85/95 sind zwei Gesichtspunkte aus meinem Schriftsatz vom 29.04.1996 nachzutragen. Ich zitiere wörtlich:

 

“a)

Es folgt die Darstellung der Leidensgeschichte des pensionierten Maurers Bogdan mit dem Hausverwalter Schlemiehl, der im Nebenerwerb gelegentlich richterliche Funktionen vorgibt, wahrzunehmen (vgl. das Kapitel: “Nasse Füße und kein Geld”).

 

b)

In der Familiensache AG Filzbeck Az.: 254/85 erläuterte der Amtsrichter Geizig im Termin vom 02.06.1986 seine Vorstellung über eine vergleichsweise Regelung, worauf Herr Kollege Morsch erklärte, daß er ggf. einem solchen Vergleichsschluß für seine Mandantin nähertreten könne, wenn diese für den Abschluß des Vergleichs Prozeßkostenhilfe erhalten könne. Im Beisein beider Parteien/Mandanten erhob sich Amtsrichter Geizig daraufhin abrupt halbhoch aus seinen Richterstuhl und brüllte:

 

‘Ihr Anwälte, Ihr begrüßte Eure Mandanten ja nicht so (dabei streckte er die rechte Hand wie zur Begrüßung mit Handschlag aus), sondern so (dabei hielt er die rechte Hand nicht senkrecht, sondern waagerecht ausgestreckt, wie jemand, der Geld fordert)!’

 

Diese Unverschämtheit wog gegenüber dem Unterzeichnenden ganz besonders schwer, da er überhaupt keine Veranlassung für eine solche Entgleisung gegeben hatte und die Vorschußanforderungen pro Jahr an den Fingern einer Hand abzählen kann. Außerdem arbeitet das Gericht auch nur gegen Vorschuß und Rechtsanwälte haben darauf nach

§ 17 der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung einen gesetzlichen Anspruch.

 

Der Amtsrichter Geizig hat es bis heute nicht für nötig befunden, sich wegen dieser skandalösen Beleidigung zu entschuldigen, was auf die Qualität seiner Kinderstube rückschließen läßt.

 

Der damalige Amtsgerichtspräsident Dr. Bonsai hat diesen Skandal gedeckt und wurde kurz darauf zum Landgerichtspräsidenten in Sprottenhausen befördert! Deutlicher kann man die Verkommenheit des gesamten Systems nicht dokumentieren!”

 

8.

Rechtsanwalt B. - unser pathologischer Trunkenheitsfahrer - erzählt freimütig und glaubwürdig, “er habe bei Dr. Spon noch keinen einzigen Prozeß verloren”. Bei ca. achtzehnjähriger Berufstätigkeit und eher durchschnittlichen Zivilrechtskenntnissen ist dies mit normalen Erwägungen der Wahrscheinlichkeitsrechnung nicht zu vereinbaren. Die Mitgliedschaft im “Kaffee-Senat” (erlesener Kreis von Richtern und Anwälten, die sich oft schon um 7.30 Uhr in der Gerichtskantine zusammenfinden und sich gegenseitig beweihräuchern) ist auch keine rechtsstaatlich tragfähige Begründung für derartige Ausnahmeerscheinungen.

 

Daß jedoch auch noch der Sozius von Rechtsanwalt B. mit in dieses “Begünstigungskartell” einbezogen wird, geht entschieden zu weit.

 

In dem Prozeß AG Filzbeck Az.: 1019/94 = LG Filzbeck Az.: 75/95 machte der Kläger, ein kurz vor der Rente stehender hart arbeitender Handwerksmeister einen Schadenersatzanspruch in Höhe von 166.229,58 DM nebst Zinsen geltend, weil die Beklagten, seine ehemaligen Untermieter, das Mietobjekt (eine Doppelhaushälfte) in fast fünfzehn Jahren Nutzungsdauer zu einem Abrißobjekt haben verkommen lassen.

 

Der zuerst tätige Amtsrichter schlug in der mündlichen Verhandlung vom 26.05.1994 einen Vergleich vor, wonach die Beklagten an den Kläger 100.000,00 DM zahlen sollten. Als daraufhin der Beklagtenvertreter die für die Beklagten nicht tragbare Höhe kritisierte, ermäßigte der Amtsrichter seinen Vergleichsvorschlag in Sekundenschnelle auf 90.000,00 DM. Der Vergleich kam nicht zustande. Das Ergebnis eines auf den 14.06.1994 anberaumten Verkündungstermins wurde den Parteivertretern nicht mitgeteilt. Mit Schriftsatz vom 09.08.1994 fragte ich an, ob die Gerichtsakte außer Kontrolle geraten sei. Durch Mitteilung des Gerichts vom 22.08.1994 wurde diese Tatsache schamvoll eingestanden. Die Akte war offenbar außerhalb jeder Fristenkontrolle in den Schrank gewandert und hätte dort wohl noch bis zum jüngsten Gericht oder Leos nächster Bombenattacke gehangen.

 

Der nachfolgend tätige Amtsrichter Bratsch, der zwischenzeitlich auf CDU-Ticket zum weiteren aufsichtsführenden Richter befördert wurde, verwechselte die Zivilprozeßordnung mit der Strafprozeßordnung und betrieb außerhalb des Beibringungsgrundsatzes ohne einen Beweisbeschluß Ausforschung gegenüber der Hauseigentümerin. In diesem Zusammenhang habe ich Amtsrichter Bratsch aufgefordert, das Fenster zu öffnen, die Zivilprozeßordnung rauszuwerfen und das Bürgerliche Gesetzbuch sogleich hinterher!

 

Durch Urteil des Amtsgerichts vom 28.02.1995 wurden die Beklagten dann zur Zahlung von 46.932,57 DM verurteilt.

 

Dagegen wendeten sich die Berufungen beider Parteien.

 

Unmittelbar nach der Berufungsverhandlung vom 30.04.1996 habe ich der Kammer mitgeteilt, daß ich dort unter Beteiligung von Dr. Spon und Hilde Eisig-Fresse nicht mehr auftreten werde, und zwar aus folgenden Gründen:

 

Das Votum (Kurzgutachten) der Berichterstatterin Eisig-Fresse, dem sich Dr. Spon angeschlossen hatte, stützte sich in einem streitentscheidenden Punkt auf eine Kommentarstelle bei Sternel (Anm. II 361) zur Frage der Wirksamkeit der Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter usw. Soweit Dr. Spon diesen Punkt aus dem Votum vortrug, wurde der Eindruck erweckt, Sternels Auffassung sei allgemeine Meinung bzw. der einzige (Literatur- und/oder Rechtsprechungs-)Nachweis zu dieser Rechtsfrage.

 

Nachdem Dr. Spon unter Auswertung des Votums in den Sach- und Streitstand eingeführt hatte und sich der Rechtsauffassung der Berichterstatterin auch in diesem entscheidenden Punkt angeschlossen hatte, erklärte er, ohne daß eine vollständige Kammerberatung stattgefunden hatte, “die Berufung der Beklagten werde Erfolg haben und die Berufung des Klägers demzufolge nicht”.

 

Obwohl es sich für den Kläger um eine existenzvernichtende Entscheidung handelte, wurde der Beratung der gesamten Kammer verbindlich vorgegriffen.

 

Da Verkündungstermin erst zum 28.05.1996 anberaumt wurde, wurde die Kammer mit Schriftsatz vom 07.05.1996 darauf hingewiesen, daß der als extrem mieterfreundlich bekannte Kommentator Sternel eine hoffnungslose Mindermeinung vertrete und Rechtsentscheide (urteilsähnliche Entscheidungen zur Wahrung einheitlicher Rechtsprechung in Mietsachen mit Bindungswirkung) des Bundesgerichtshofs und des OLG Swinemünde die Rechtsauffassung des Klägers bestätigt hätten. Darüber hinaus wurde auf die einschlägigen Entscheidungen des OLG Nürnberg und des OLG Koblenz ebenso hingewiesen, wie die übrige einhellige Literatur, die gegen Sternel steht.

 

Die Kammer hat gleichwohl die Klage abgewiesen und damit die wirtschaftliche Existenz des Klägers nach einem arbeitsreichen Handwerkerleben vernichtet. Der Kläger war persönlich anläßlich des Verkündungstermins zugegen und soll, wie mir berichtet wurde, der Berufungskammer völlig zu Recht bescheinigt haben, nicht einmal über ein Minimum menschlicher Größe zu verfügen.

 

Anläßlich des Verkündungstermins wartete der Kläger im übrigen 45 Minuten vergeblich auf einen Aufruf. Die Kammer hatte ihn und eine andere Prozeßpartei völlig vergessen. Hätte der Kläger zufällig nicht in unmittelbarer Nähe zum Sitzungssaal gesessen, hätte er wohl noch vergeblich gewartet, bis ein Wachtmeister ihn um 16.00 Uhr des Hauses verwiesen hätte.

 

Es geht nicht an, daß ein Votum in einer existenzentscheidenden Angelegenheit “zwischen Tagesschau und Wetterkarte” hergestellt wird und die Berichterstatterin sich hinsichtlich der von der Kammer hochstilisierten Kernfrage des Prozesses auf die Überprüfung nur eines Kommentares beschränkt, der darüber hinaus als stark einseitig gilt.

 

Der letzte Skandal in dieser Sache ist dann noch die Art und Weise, wie im Urteil versucht wurde, die schlampige und selbstverständlich auch bösartige Vorbereitung zu bemänteln. Insoweit heißt es im Urteil vom 28.05.1996 auszugsweise wörtlich:

 

“Dabei ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, daß es sich hier um eine Individualvereinbarung (bezüglich der Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter) handelt und nicht - anders als in der Mehrzahl der vom Klägervertreter zitierten Entscheidungen - um die Klausel in einem Formularmietvertrag.”

 

Jedem Referendar würde ich einen solchen Unfug “um die Ohren hauen”!

 

Es ist allgemein bekannt und unbestritten, daß Formularmietverträge allein schon wegen §§ 5, 9, 10 und 11 des Gesetzes zur Regelung der allgemeinen Geschäftsbedingungen einer erheblich schärferen Kontrolle unterliegen, als die hier geschlossene Individualvereinbarung. Wenn also u. a. der BGH und das OLG Swinemünde diese Klausel innerhalb eines Formularvertrages als wirksam bestätigt haben, gilt dies für die Individualvereinbarung erst recht.

 

Soweit es in dem Urteil der Berufungskammer weiterhin heißt, es lägen Anzeichen für einen Mietwucher bzw. eine Mietpreisüberhöhung vor, ist ebenfalls der Rubikon zur Rechtsbeugung überschritten. Es handelt sich um eine Doppelhaushälfte mit 83 qm Wohnfläche in bevorzugter Lage des Stadtteils Ziegelhof mit Garage auf großem Grundstück. Das Mietobjekt war von dem Kläger zum Spottpreis von 450,00 DM monatlich vermietet worden. Der Sachverständige Mitterhuber hat den Mietwert auf monatlich 1.250,00 DM geschätzt, während der Sachverständige Hörmann in seiner informatorischen Zeugenbefragung eine Größenordnung von 1.000,00 DM monatlich genannt hat. Von dem ortsüblichen Mietzins standen demzufolge 64 % (Schätzung Mitterhuber) bzw. 55 % (Schätzung Hörmann) für Instandhaltung und Reparaturen zur Verfügung. Der übliche Erfahrungswert der Immobilienbewertung liegt bei 20% bis 30 %, so daß die Behauptung, es läge Mietwucher bzw. Mietpreisüberhöhung vor, schlechthin unvertretbar ist.

 

9.

Der oben zitierte Absatz aus dem Schriftsatz vom 29.04.1996 über den Hausverwalter, der im fürstlich besoldeten Nebenberuf gelegentliche richterliche Tätigkeiten vornimmt, wenn er nicht gerade Rheumaschübe mit Wermutinfusionen bekämpft, ließ die Buschtrommeln erschallen. Die “Strafexpedition” erfolgte auf dem Fuße, und zwar in dem Verfahren LG Filzbeck Az.: 41/96.

 

Diesem Verfahren liegt die negative Feststellungsklage des justiziell leidgeprüften Polizeibeamten B. zugrunde, und zwar gegen seine geschiedene Ehefrau, die sich zu Unrecht einer Schadenersatzforderung in Höhe von 17.386,62 DM berühmt. Nach Vorlage der wesentlichen vorgerichtlichen Korrespondenz und nach Gewährung rechtlichen Gehörs hat der Kläger durch Beschluß vom 04.03.1996 Prozeßkostenhilfe erhalten. Die Beklagte erhob mit Schriftsatz vom 30.03.1996 Widerklage auf Leistung eben dieses Geldbetrages.

 

Hintergrund ist, daß die Parteien sich über ein gemeinsames Hausgrundstück auseinandersetzen wollen bzw. müssen und der Kläger einen Beurkundungstermin abgesagt hatte. Die Widerklage will nun Schadenersatz für aufgewendete Zwischenzinsen und Beurkundungskosten.

 

Nun wird es “kriminell”.

 

Am 30.04.1996, also unmittelbar nach Eingang des vorbezeichneten Schriftsatzes vom 29.04.1996, verweigert der zum Einzelrichter bestellte Vorsitzende Richter am Landgericht Ogilvi, der Kammervorsitzende des besagten “Hausverwalters”, fast vollständig die Prozeßkostenhilfe bezüglich der Rechtsverteidigung des Klägers gegen die Widerklage, obwohl eine Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluß bei formbedürftigen Verträgen (vergröbert dargestellt) nur unter den Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gegeben sein kann, die nicht vorlagen und auch nicht dargetan waren, und obwohl die angebliche Pflichtverletzung erst im Dezember 1994 lag, der Schaden durch voreilige Kreditaufnahme jedoch bereits im September 1994 eingetreten war. Dazu verstieg sich Ogilvi in die abenteuerliche Begründung, das Gericht sei davon überzeugt, daß die Beklagte spätestens auch im Dezember den Darlehensvertrag abgeschlossen hätte, wenn er nicht schon abgeschlossen gewesen wäre.

 

Unabhängig davon, daß die Beklagte eine solche hypothetische Entwicklung überhaupt nicht behauptet hatte, bedarf diese offenkundige Rechtsbeugung keines Kommentars.

 

10.

Ogilvi ist mir allerdings bereits in dem Verfahren LG Filzbeck Az.: 65/91 höchst unangenehm aufgefallen. In jenem Verfahren und dem Parallelverfahren mit gleichem Rubrum mußten erst alle Register und Notbremsen gezogen werden, weil die Herren Ogilvi und Klingelpütz es sich offenkundig vorgenommen hatten, dem Rechtsanwalt Joe Pupus zu völlig unverdienten Lorbeeren zu verhelfen.

 

Es ist Ihnen sicherlich bekannt, daß RA. Pupus Landtagsabgeordneter und Mitglied des Richterwahlausschusses war. Außerdem hat er unter Mißbrauch der Verteidigerpost versucht, Kriegswaffengeschäfte mit einem dreistelligen Millionenbetrag (DM) zu vermitteln (Verbrechenstatbestand nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz). Außerdem hat er minderjährige Mandanten sexuell mißbraucht, ohne bis heute seine Zulassung zu verlieren.

 

Allerdings haben ja auch die Rechtsanwälte Luden und Strackerjahn bis heute trotz schwerwiegender Straftaten ihre Zulassungen nicht verloren, wobei interessant ist, daß Luden in exponierter parteipolitischer Position tätig war (z. B. Landesvorsitzender der Jungen Union)...

 

Es folgt die Darstellung des Prozesses Koslowski ./. Strecker aus dem Kapitel “Die Knaben werden immer jünger”...

 

 

Ich habe den Justizminister darauf aufmerksam gemacht, daß die von diversen Richtern und Staatsanwälten in den Filzbecker Nachrichten geschaltete Anzeige gegen eine angebliche Ausländerfeindlichkeit, die u. a. von Herrn Klingelpütz mitgetragen wurde, eine unglaubliche Mißachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darstelle, welches zuvor die Disziplinarmaßnahmen im Zusammenhang mit der “Raketenanzeige” (Presseprotest gegen Umsetzung des Nato-Doppelbeschlusses durch Raketenstationierungen auf dem Gebiet der “alten BRD”) bestätigt hatte. Die “Raketenanzeige” war im übrigen auch von Dr. Spon und Oberstaatsanwalt Hamsterbacke mitgetragen worden. Mit allgemein politischen Dingen wenden sich die Herrn Richter und Staatsanwälte unter Hinweis auf ihre Berufsbezeichnung, die offenbar besondere Sachkompetenz vortäuschen soll, an die Öffentlichkeit; aber ihren ureigensten Bereich sauber und ordentlich zu halten, bringen diese Herrschaften offenbar nicht übers Herz.

 

All dies führte dann zu einem weiteren Skandal. Als der Unterzeichnende als Klägervertreter sich am 16.02.1995 in dem Verfahren LG Filzbeck Az.: 213/95 zusammen mit seinem Mandanten an den Verhandlungstisch setzte, äußerte Herr Ogilvi zu Herrn Klingelpütz halblaut, aber für alle Anwesenden (einschließlich drei höherer Angestellter der Bank für Gemeinwirtschaft) hörbar:

 

“Der größte Lump im ganzen Land, das ist und bleibt der Denunziant!”

 

Sollte Ogilvi dies bestreiten, weise ich vorsorglich darauf hin, daß ich die Richtigkeit dieser Sachverhaltsdarstellung auf meinen Eid nehme!

 

11.

In dem Verfahren LG Filzbeck Az.: 141/95 sollte am 19.12.1995 eine Entscheidung verkündet werden. Als diese Entscheidung Anfang Februar 1996 immer noch nicht eingegangen war, wurde schriftsätzlich um Bekanntgabe des Verkündungsergebnisses gebeten. Unter dem 15.02.1996 ließ der Einzelrichter Retour mitteilen, daß am 19.12.1995 “eine Entscheidung nicht vorgelegen habe”.

 

Obwohl der Prozeß nach Retours eindeutigen Erklärungen anläßlich der letzten mündlichen Verhandlung zugunsten der Beklagten zum Spruch genommen werden sollte, wurde am 07.03.1996 eine sehr aufwendige - völlig überflüssige - Ortsbesichtigung in Breitenfelde (40 km von Filzbeck entfernt) durchgeführt und der dann für den 03.05.1996 anberaumte Verkündungstermin war ebenfalls nicht mit den zeitlichen Vorgaben der ZPO zu vereinbaren.

 

Das Urteil vom 03.05.1996 hat der Geschäftsführer meiner Mandantin fünfmal und ich dreimal gelesen. Wir beide zusammen haben es nicht verstanden.

 

Die Klage ist zum Teil unschlüssig und zum übrigen Teil sind die Kläger beweisfällig geblieben. Gleichwohl wurde die Beklagte zu 2/3 verurteilt, wobei Retour über die Klageanträge hinausgeht, was nach § 308 ZPO (selbstverständlich) verboten ist.

 

Offenbar muß das Verkündungsergebnis vom 03.05.1996 ebenfalls mit dem vorbezeichneten Schriftsatz vom 29.04.1996 in einem unmittelbaren Zusammenhang beurteilt werden.

 

 

12.

Was sich die Richterin Wachtelhuber geleistet hat, ist Ihnen zum Teil bekannt. Insoweit verweise ich auf die bei Ihnen geführten Beschwerdevorgänge.

 

In einem weiteren Verfahren steht die Richterin Wachtelhuber in dem dringenden Verdacht der Urkundenunterdrückung. Dabei geht es um die Verfahren AG Filzbeck Az.: 4464/94; Staatsanwaltschaft Filzbeck Az.: 44994/95 und das Verfahren bei der Frau Präsidentin des Amtsgerichts Az.: 3681.

 

In jenem Verfahren ist ein für mich bestimmter Schriftsatz “verschwunden”, und zwar offenbar, um mich im Termin möglichst unvorbereitet überraschen zu können.

 

 

 

Ich gehe davon aus, daß Sie mit mir übereinstimmen, daß das “Deckert-Urteil” des Landgerichts Mannheim gegenüber den vorbezeichneten Vorgängen eine absolute Petitesse darstellt. 

 

Wenn nicht unverzüglich und energisch andere Zustände angestrebt werden, wird der Tag kommen, an dem es der schleswig-holsteinischen Justiz so ergehen wird, wie seinerzeit Uwe Barschel; eines Tages wollte von dem kein anständiger Mensch auch nur noch ein Stück Brot annehmen.

 

In jedem Rechtsstaat der Welt würden solche Leute aus den Ämtern gejagt werden. Bei uns allerdings nicht, weil wir nur vorgeben, ein Rechtsstaat zu sein und in Wirklichkeit eine Bananenrepublik sind.

 

Zechender Richter räumt Posten

OLYMPIA/USA – Eine fröhliche Trinkrunde mit Geschworenen hat einen amerikanischen Richter jetzt den Posten gekostet. Als die Juroren sich zur Beratung über einen Fall von Trunkenheit am Steuer zurückzogen, besorgte Richter Ralph Baldwin erst einmal eine Runde Bier. Nach dem Urteil – einem Schuldspruch – leerte er dann mit einem Anwalt und einigen Geschworenen die eine oder andere Flasche. Alkohol in Gerichtsgebäuden ist im Staat Washington verboten, ein Gesetz verlangt von Richtern vorbildliches Benehmen.

Lübecker Nachrichten vom 09.04.1998

 

Im übrigen können Sie Ihren Richterkollegen ausrichten, daß ich mich weder einem Korpsgeist, noch einem kleinkarierten Manierismus unterordnen werde und erst recht nicht die Gesetze der “omerta” beachten werde.

 

Ich darf Sie dringend ersuchen, für eine umfassende und verbindliche Beendigung dieser Mobbing-Kampagne zu sorgen.

 

Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn mir nach meinem Jahresurlaub Ihre Stellungnahme vorliegen könnte.

 

Mit vorzüglicher Hochachtung

 

 

Rechtsanwalt”

 

 

“Die Grundlage der Demokratie ist die Volkssouveränität und nicht die Herrschaftsgewalt eines obrigkeitlichen Staates. Nicht der Bürger steht im Gehorsamsverhältnis der Regierung, sondern die Regierung ist dem Bürger im Rahmen der Gesetze verantwortlich für ihr Handeln.

Der Bürger hat das Recht und die Pflicht, die Regierung zur Ordnung zu rufen, wenn er glaubt, daß sie demokratische Rechte mißachtet.”

 

Dr. Gustav Heinemann, Bundespräsident (1969 – 1974)

 

 

Der Nestor des Zivilprozeßrechts und langjährige OLG-Richter Dr. Egon Schneider nahm diese Sachverhalte in Verbindung mit vielen ähnlichen Klagen betroffener Rechtsanwälte zum Anlaß, in der seriösen juristischen Fachpresse bundesweit darauf hinzuweisen, daß “im Gerichtssprengel Filzbeck alle rechtsstaatlichen Lichter ausgegangen seien.”

 

Landgerichtspräsident Kübel dagegen ließ Wolf postwendend bereits am nächsten Tag wissen, er “habe das Schreiben zu den Akten genommen und bitte um Verständnis, daß er angesichts von Form und Inhalt von einer Antwort absähe”. Weiterhin behielt er sich Wolf gegenüber eine “strafrechtliche Überprüfung” vor, was man nur als Nötigung (§ 240 StGB) auffassen konnte.

 

Bis heute (September 1998) hat Wolf weder vom Landgerichtspräsidenten, noch von den übergeordneten Instanzen der Justizverwaltung (OLG-Präsident, Justizminister) und auch nicht von der Staatskanzlei eine inhaltliche Bescheidung dieser vielfältigen Dienstaufsichtsbeschwerden erhalten. Über die vorbezeichnete Nötigung hinaus, dürften sich die betroffenen Mitarbeiter der Justizverwaltung der Strafvereitelung im Amt gemäß § 258 a StGB strafbar gemacht haben. Alle Mitglieder dieser kriminellen Vereinigung wursteln weiterhin unbekümmert vor sich hin. Rechtsanwalt B. steht nach wie vor im Bad Schwallbacher Tennisclub gemeinsam mit Dr. Spon unter der Dusche. Retours Querschläger war kein Einzelfall. Bald darauf erhielt Wolf Kenntnis von einem Schreiben eines der besten OLG-Anwälte aus Swinemünde, in dem es auszugsweise hieß:

 

“... Man hat es einmal mehr mit einem Urteil aus der Feder des Richters Retour zu tun, der wohl nicht ohne Grund zum wiederholten Male sein ‘drittes Staatsexamen’ als Hilfsrichter bei unserem Oberlandesgericht verfehlt hat. Es ist vom Standpunkt der Pflicht zur Führung eines fairen, den Sachverhalt aufklärenden Prozesses eine Zumutung, was der Richter Retour mit diesem auch wirtschaftlich sehr bedeutsamen Rechtsstreit kurzerhand geglaubt hat, machen zu dürfen.”

 

Was die von Dr. Spon in mündlicher Verhandlung beschworene “gerichtsbekannte Seriosität” des RA. B. anbetrifft, beruhte dies nicht nur auf dem “gemeinsamen Duschen”, sondern auch auf der Versorgung mit günstigen Gebrauchtwagen. Über die vielzähligen Trunkenheitsfahrten hinaus steigerte Kollege B. seine “gerichtsbekannte Seriosität” anläßlich eines seiner letzten Ausflüge in Tirol. Dort war er sternhagel voll durch eine Ortschaft gewankt und hatte wie ein pubertärer Schüler diverse Klingelstreiche gespielt. Darauf von einer betroffenen Bewohnerin zur Rede gestellt, fielen Obszönitäten wie “halt’s Maul, alte Fotze” und ähnliche Intimitäten. Dies führte zur Strafverfolgung vor einem österreichischen Gericht.

 

Dr. Spon änderte sich ebenfalls nicht. Mit einer undefinierbaren Gratwanderung zwischen subtiler Schmeichelei und ehrlichem Kompliment, verbunden mit einem friedlich-freundlichen Lächeln, pflegte er in seinen Verhandlungen eine bürgerliche Kultur, die der jüngeren Generation mehrheitlich abging, mit der er allerdings viele ungefestigte Kollegen einwickeln konnte. Reinen Herzens war er gleichwohl und selbstverständlich nicht. Auch sein Rückgrat war an der Glasplatte im Flohzirkus Swinemünde irreparabel deformiert worden und diesen Umstand suchte er, durch eine Atmosphäre des kultivierten Bildungsbürgertums zu kompensieren.

 

Auch der Landgerichtspräsident Kübel blieb ähnlich schizophren wie der Vizepräsident des OLG Dr. Müller-Lüdenscheit. Außerdienstlich lassen sie den Sozialen, Liberalen und Aufgeklärten “raushängen”; dienstlich unterwerfen sie sich freiwillig dem perversen Korpsgeist, der seit Wilhelms Zeiten unsere Justiz beherrscht und das deutsche Volk schon mehrfach in den Abgrund gerissen hat.

 

Nach diesen Erfahrungen konnte Wolf verstehen, daß maßgebliche Sozialdemokraten in der Weimarer Republik mit guten Gründen die Abschaffung bzw. die zeitweise Aussetzung der Unabsetzbarkeit der Richter gefordert hatten. Die Zustände in Schleswig-Holstein sind mit Weimar ohne weiteres vergleichbar. Davor hatten diese Herren immer schon höllischen Schiß und als der verrückte Österreicher gerade eben an die Macht gekommen war, krochen die Richterfunktionäre ihm in Privataudienzen in den Hintern und ließen sich von “ihrem heißgeliebten Führer” die Beibehaltung der Unabsetzbarkeit (mit “geringen” Ausnahmen zu Lasten der Juden, Kommunisten, Sozialdemokraten und Liberalen) bestätigen.

 

Was Dr. Spon anbetraf, ging es Wolf “pressemäßig” wie bei Dr. Marcus von Holunder und Heino Wickelkind. Als Edwin am 07.11.1997 gegen 6.15 Uhr das “regionale Käseblatt” aufschlug, in das man so trefflich toten Fisch einwickeln kann, lächelte ihm ein Honigkuchenpferd in Person des Dienstjubilars Dr. Spon entgegen. Unter der Rubrik “Menschlich gesehen” und der Headline “Ein Schlichter im Namen des Volkes” verbreitete die Justizreporterin Anne Grefe übelriechende Lorbeersülze. Spon sei Richter mit Leidenschaft und komme noch jeden Morgen gerne ins Gericht, weil seine Kolleginnen und Kollegen “das hier so vorzüglich machen, daß man die Freude an der Arbeit behält”. Dem Forscherdrang erliege Spon auch hinsichtlich der von ihm restaurierten Altstadtruine. Davon, daß Dr. Spon von dem gesamten Bauvolumen in Höhe von 1 Mio. DM nur 250.000 DM aufbringen mußte, weil ihm als Mitglied des Filzbecker Establishments 750.000 DM an Subventionen “hineingeblasen” wurden, verschwieg Frau Grefe schamvoll.

 

Wolf ließ es sich nicht nehmen, diese völlig unverdienten Lobeshymnen gegenüber dem Chefredakteur und Frau Grefe richtigzustellen. Edwin konnte nicht verhehlen, daß ihm speiübel geworden sei, als er diesen Artikel gelesen habe und erinnerte an einen zwei Tage zuvor veröffentlichten Artikel, in dem ein Kollege von Frau Grefe folgende Journalisten-Ethik propagiert hatte:

 

“Es ist der tägliche Kampf um die Wahrheit, der sich ein jeder Journalist verpflichtet fühlt. Ein Kampf mit der Obrigkeit. Ein Kampf für die Wahrheit und gegen die Vertuschung”.

 

Weiter ließ Wolf die Journaille wissen:

 

“In jedem Rechtsstaat der Welt würde man solche Leute aus ihren Ämtern jagen oder zumindest an eine Stelle versetzen, wo sie nicht solches Unheil anrichten können, nur nicht in der BRD und das 52 Jahre nach dem Ende des größten Verbrechersystems unter Gottes Sonne. Und wenn Sie weiter ausführen, Dr. Spon gehe noch jeden Morgen gerne ins Gericht, weil seine Kolleginnen und Kollegen ‘das hier so vorzüglich machen’, habe ich im ersten Moment nicht geschnallt, was die denn ‘miteinander machen’; danach hätte ich laut lachen mögen, wenn es nicht so fürchterlich traurig wäre. Erst kürzlich war in der seriösen juristischen Fachpresse nachzulesen, daß ‘im Gerichtssprengel Filzbeck alle rechtsstaatlichen Lichter ausgegangen seien’ (Nun ja, im Dunkeln ist gut Munkeln). Diese Feststellung kann ich nur bestätigen, wo im Filzbecker Gerichtshaus doch tagtäglich das Recht gebeugt wird, daß es für Roland Freisler und Hilde Benjamin eine wahre Freude gewesen wäre. Bei dem amtierenden Justizminister habe ich schon zweimal angefragt, was er denn zu tun gedenkt, um ‘die rechtsstaatlichen Lichter wieder einzuschalten’, ohne bis heute eine Antwort zu erhalten.”

 

 

Tatsächlich hatte dann auch das Präsidium des Landgerichts Filzbeck trotz der unglaublichen Vorwürfe in Wolfs Dienstaufsichtsbeschwerden aus Juni 1996 keine Veranlassung gesehen, die Geschäftsverteilung zu ändern und beließ sowohl Dr. Spon, als auch Eisig-Fresse in der Berufungskammer, über die sich bekannterweise der (rechtsmittelfreie) blaue Himmel wölbt.

 

Wer nun aber hätte glauben mögen, Spon besäße noch eine Spur von Scham oder einen Hauch von Einsicht, wurde bitter enttäuscht. Dieser Mann ist - wie schon die meisten Juristen nach 1945 - gegen jeden Anflug von Läuterung immun!

 

Wolf und später Schnarchhorn klagten für eine Mandantin aus einem Verkehrsunfall restliche Nutzungsentschädigung ein. Die Klägerin hatte keinen Mietwagen genommen. Der geltend gemachte weitere Ausfallanspruch überstieg die vom Gutachter ermittelte Wiederbeschaffungsdauer, weil die beklagte Versicherung den Sachschaden verspätet reguliert hatte, die Klägerin aus eigenen Mitteln nicht in Vorlage treten konnte und auch keinen Kredit bekam. Vor dem Amtsgericht war Cholerix-Bullerjahn zuständig, der die mündliche Verhandlung zuerst einem Referendar überließ, diese jedoch schlagartig an sich zog, als der Referendar begann, sich den besseren Argumenten der Klägerin anzunähern. Selbstverständlich wies er mit seinen üblichen Rechtsirrtümern die Klage ab. In der Berufung ging es dann nur noch um die Frage, ob die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen in dem maßgeblichen Zeitraum ein Kraftfahrzeug überhaupt hätte führen können. In insgesamt drei Schriftsätzen hatte die Klägerin sich zum Beweis dafür, daß sie in der streitigen Zeitspanne aus Gesundheitsgründen nicht an der Nutzung ihres Kraftfahrzeuges gehindert war, auf ein medizinisches Sachverständigengutachten berufen. Dieses - mehrfach wiederholte - Beweisangebot ist von der Berufungskammer in der Besetzung mit Dr. Spon, Eisig-Fresse usw. übergangen worden. Die Kammer hatte in der Gerichtsakte ein Privatgutachten gefunden, welches von der beklagten Versicherung zur Beurteilung der Höhe des Schmerzensgeldes eingeholt worden war. Daraus wollte die Kammer in der Berufungsverhandlung herleiten, die Klägerin habe überhaupt kein Fahrzeug führen können, obwohl es sich lediglich um die übliche läppische Verletzungsfolge bei Auffahrunfällen gehandelt hatte. Dann wurde Wolfs Sozius auch noch gedrängt, die Berufung zurückzunehmen. Als er sich darauf nicht einließ, wurde er noch massiver bedrängt, jedenfalls auf die Abfassung von Entscheidungsgründen zu verzichten, wozu er sich dann auch noch dusseligerweise breitschlagen ließ. Als Wolf Stunden später davon Kenntnis erhielt, war er außer sich. Wenn diese Kammer sich schon die  medizinischen Spezialkenntnisse zugetraut haben sollte, aus einem von der gegnerischen Prozeßpartei (zu ganz anderen Zwecken) eingeholten Privatgutachten etwas anderes verbindlich herauszulesen, hätte sie die Parteien rechtzeitig vor der Berufungsverhandlung auf diese ungewöhnlichen außerrechtlichen unfallchirurgischen, orthopädischen und verkehrsmedizinischen Spezialkenntnisse hinweisen müssen, damit die Klägerseite sich darauf hätte einstellen können. Diese sich aus Art. 103 GG herzuleitende Notwendigkeit (Verbot von Überraschungsentscheidungen, faires Verfahren usw.) entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (JZ 1960, 124). Hätte die Kammer diesen Blödsinn begründen müssen, hätte eine auf die Verletzung von Art. 103 GG gestützte Verfassungsbeschwerde aller Voraussicht nach Erfolg haben müssen. Hervorzuheben bleibt, daß Dr. Spon, Eisig-Fresse usw. gemäß § 31 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes an die vorstehende Entscheidung des höchsten deutschen Gerichts gebunden waren, so daß entweder Rechtsbeugung oder exorbitante Blödheit vorlag. Unter diesem Aspekt mußte Schnarchhorn wohl auch die zum Schluß der Berufungsverhandlung von Spon mit seinem üblichen süffisanten Grinsen verbreitete Binsenweisheit verstehen:

 

“Gegen Dummheit kämpfen Götter selbst vergebens!”

 

Cholerix-Bullerjahn bedankte sich anläßlich der nächsten Gelegenheit in der üblichen mafiosen Andeutungs- und Zeichensprache dafür, daß Spon auch seine 21. Rechtsbeugung zu Lasten einer Mandantschaft von RA. Wolf gedeckt hatte. Dies geschah dadurch, daß Bullerjahn in der Prozeßsache M. ./. Dr. B. und Dr. H. im Kostenausgleichungsverfahren unterwürfig eine an sich überflüssige Frage an die Berufungskammer richtete und beide Richter sich gegenseitig ihrer exquisiten Hochachtung durch besonders freundliche Grüße versicherten und dies auch  noch wechselseitig durch ein fettes Ausrufezeichen untermauerten.

 

Quintessenz:

Dr. Spon: Das Charisma eines Scharlatans zeichnete ihn aus.

 

Kübel: Er mochte sich nicht geißeln; er konnte die Wahrheit nicht ertragen.

 

MP Simonis + Ju-Mi Walter: Bei schleswig-holsteinischen Politikern ruft jede Realitäts-

              veränderung nicht Tatkraft, sondern Identitätskrisen hervor.

 

Präsident des örtlichen Rotary Clubs: Omerta – das mafiose Schweigegebot – wer es

              bricht, ist kein Ehrenmann mehr; denn Scham zerschneidet sein Gesicht.

 

Berti Bohne: Ich habe noch nie Fahrerflucht begangen. Im Gegenteil, ich mußte immer

              weggetragen werden.

 

Edwin Wolf: Tabus und Konventionen waren und sind Bastionen zur Sicherung des

              Establishments; sie stehen immer noch im Zentrum bürgerlichen Denkens.

 

Redaktion und Chefredakteur (ein ehemaliger Theologiestudent) der “Filzbecker Nachrichten” haben den wesentlichen Inhalt dieses Kapitels zur Kenntnis erhalten, ohne darüber auch nur mit einer Zeile zu berichten oder Wolf zur Verifizierung seiner ungeheuerlichen Vorwürfe aufzufordern.

 

“Es ist jedem erlaubt, zu sagen, was er will; aber es steht der Presse frei, davon Kenntnis zu nehmen oder nicht. sie kann jede ‚Wahrheit‘ zum Tode verurteilen, indem sie ihre Vermittlung an die Welt nicht übernimmt, eine furchtbare Zensur des Schweigens, die um so allmächtiger ist, als die Sklavenmasse der Zeitungsleser ihr Vorhandensein gar nicht bemerkt.”

Oswald Spengler