Eingeschränkte Meinungsfreiheit

 

Direktive Nr. 40

 

Richtlinien für die deutschen Politiker

und die deutsche Presse

 

Kontrollrat

 

Der Kontrollrat erläßt folgende Direktive:

 

1. Mit Rücksicht auf die Notwendigkeit, die militärische Sicherheit zu wahren, soll es den deutschen demokratischen Parteien ebenso wie der deutschen Presse gestattet sein, deutsche politische Probleme frei zu besprechen.

 

Kommentare über die Politik der Besetzungsmächte in Deutschland sind erlaubt. Ebenso ist die Veröffentlichung in der deutschen Presse von objektiven Nachrichten über die Weltereignisse einschließlich informatorischer Artikel aus der Auslandspresse gestattet.

 

2. Mitglieder der deutschen politischen Parteien und die deutsche Presse müssen sich aller Erklärungen, der Veröffentlichung oder Wiedergabe von Artikeln enthalten, die:

 

a)       dazu beitragen, nationalistische, pangermanistische, militaristische, faschistische oder antidemokratische Ideen zu verbreiten;

 

b)       Gerüchte verbreiten, die zum Ziele haben, die Einheit der Alliierten zu untergraben oder welche Mißtrauen oder Feindschaft des deutschen Volkes gegen eine der Besetzungsmächte hervorrufen;

 

c)      Kritiken enthalten, welche gegen Entscheidungen der Konferenzen der Alliierten Mächte bezüglich Deutschlands oder gegen Entscheidungen des Kontrollrats gerichtet, sind;

 

d)       die Deutschen zur Auflehnung gegen demokratische Maßnahmen, die die Zonenbefehlshaber in ihren Zonen treffen, aufreizen.

 

3. Wer dieser Direktive zuwiderhandelt. setzt sich strafrechtlicher Verfolgung aus.

 

Ausgefertigt in Berlin, am 12. Okt. 1946

 

(Die  in  den  drei  offiziellen  Sprachen  abgefaßten  Originaltexte  dieser  Direktive  sind  von R. Noiret, Divisionsgeneral, P. A. Kurochkin, Generaloberst, Lucius D. Clay, Generalleutnant, und G. W. E. J. Erskine, Generalmajor, unterzeichnet.)

 

Quelle: Gesetzessammlung 5. Nachtrag - März 1947

 

 



»Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der alliierten Behörden oder aufgrund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind. Diese Rechte und Verpflichtungen unterliegen ohne Diskriminierung denselben künftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen und Verwaltungsmaßnahmen wie gleichartige, nach innerstaatlichem deutschen Recht begründete oder festgestellte Rechte und Verpflichtungen

 

Auch nach dem sog. 2+4-Vertrag fortbestehendes alliiertes Recht in der Bundesrepublik Deutschland

 

Anmerkung: Ein Betriebswirt berichtete, als er vor über 25 Jahren in eine Schulbuch-Kommission eines Bundeslandes berufen worden sei, habe in jenem Gremien noch ein britischer Oberstleutnant gesessen. Wurden deshalb beispielsweise Udo Walendy, Dr. Rigolf Hennig und viele andere - nur weil sie die Wahrheit verbreiteten - zu Freiheitsstrafen ohne Bewährung verurteilt? Dann aber hätte man fairerweise die fortbestehenden - aktuell verfassungswidrigen (!) - vorkonstitutionellen Bestimmungen der Siegermächte beim Namen nennen und keine Normen des StGB überstrapazieren sollen. Außerdem hätten sich die Strafgerichte dann intensiv mit dem Unrechtsbewußtsein als Kernbereich der Schuld (BGH) und der daraus folgenden Problematik der Vermeidbarkeit eines wahrscheinlichen Verbotsirrtums auseinandersetzen müssen. Wie kann man insoweit einem - von der allseits verkündeten uneingeschränkten Souveränität der BRD ausgehenden - Nichtjuristen einen Vorwurf machen, wenn schon kaum ein Jurist solches fortbestehendes Recht der Siegermächte kennt, welches sich im offenkundigen Widerspruch zur Meinungs- und Pressefreiheit des Artikel 5 des Grundgesetzes verhält, die ja nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts immerhin "für unser Gemeinwesen schlechthin konstituierend ist"? Oder ist dies alles typische Freimaurerjustiz, der für den Zweck der Verbreitung ihrer "philosophischen Jauche" (Juan Maler) jedes Mittel - auch und insbesondere der justizielle Rechtsbruch - recht ist?