Eingeschränkte Meinungsfreiheit
Direktive Nr. 40
Richtlinien für die deutschen Politiker
und die deutsche Presse
Kontrollrat
Der Kontrollrat erläßt
folgende Direktive:
1. Mit Rücksicht auf die Notwendigkeit, die militärische
Sicherheit zu wahren, soll es den deutschen demokratischen Parteien ebenso wie
der deutschen Presse gestattet sein, deutsche politische Probleme frei zu
besprechen.
Kommentare über die Politik der Besetzungsmächte in
Deutschland sind erlaubt. Ebenso ist die Veröffentlichung in der deutschen
Presse von objektiven Nachrichten über die Weltereignisse einschließlich
informatorischer Artikel aus der Auslandspresse gestattet.
2. Mitglieder der deutschen politischen Parteien und die
deutsche Presse müssen sich aller Erklärungen, der Veröffentlichung oder
Wiedergabe von Artikeln enthalten, die:
a) dazu beitragen, nationalistische, pangermanistische,
militaristische, faschistische oder antidemokratische Ideen zu verbreiten;
b) Gerüchte verbreiten, die zum Ziele haben, die Einheit der
Alliierten zu untergraben oder welche Mißtrauen oder
Feindschaft des deutschen Volkes gegen eine der Besetzungsmächte hervorrufen;
c) Kritiken enthalten, welche gegen
Entscheidungen der Konferenzen der Alliierten Mächte bezüglich Deutschlands
oder gegen Entscheidungen des Kontrollrats gerichtet, sind;
d) die Deutschen zur Auflehnung gegen demokratische Maßnahmen,
die die Zonenbefehlshaber in ihren Zonen treffen, aufreizen.
3. Wer dieser Direktive zuwiderhandelt. setzt sich
strafrechtlicher Verfolgung aus.
Ausgefertigt in Berlin, am 12. Okt. 1946
(Die in den
drei offiziellen Sprachen
abgefaßten
Originaltexte dieser Direktive
sind von R. Noiret,
Divisionsgeneral, P. A. Kurochkin, Generaloberst,
Lucius D. Clay, Generalleutnant, und G. W. E. J. Erskine,
Generalmajor, unterzeichnet.)
Quelle: Gesetzessammlung 5. Nachtrag - März 1947
»Alle Rechte und
Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen
der alliierten Behörden oder aufgrund solcher Maßnahmen begründet oder
festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem
Recht in Kraft ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen
Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind. Diese Rechte und
Verpflichtungen unterliegen ohne Diskriminierung denselben künftigen
gesetzgeberischen, gerichtlichen und Verwaltungsmaßnahmen wie gleichartige,
nach innerstaatlichem deutschen Recht begründete oder festgestellte Rechte und
Verpflichtungen.«
Auch nach dem sog. 2+4-Vertrag fortbestehendes alliiertes Recht in der
Bundesrepublik Deutschland
Anmerkung: Ein Betriebswirt berichtete, als er vor über 25 Jahren in eine
Schulbuch-Kommission eines Bundeslandes berufen worden sei, habe in jenem
Gremien noch ein britischer Oberstleutnant gesessen. Wurden deshalb
beispielsweise Udo Walendy, Dr. Rigolf
Hennig und viele andere - nur weil sie die Wahrheit verbreiteten - zu
Freiheitsstrafen ohne Bewährung verurteilt? Dann aber hätte man fairerweise die fortbestehenden - aktuell
verfassungswidrigen (!) - vorkonstitutionellen Bestimmungen der Siegermächte
beim Namen nennen und keine Normen des StGB überstrapazieren sollen. Außerdem
hätten sich die Strafgerichte dann intensiv mit dem Unrechtsbewußtsein
als Kernbereich der Schuld (BGH) und der daraus folgenden Problematik der
Vermeidbarkeit eines wahrscheinlichen Verbotsirrtums auseinandersetzen müssen.
Wie kann man insoweit einem - von der allseits verkündeten uneingeschränkten
Souveränität der BRD ausgehenden - Nichtjuristen einen Vorwurf machen, wenn
schon kaum ein Jurist solches fortbestehendes Recht der Siegermächte kennt,
welches sich im offenkundigen Widerspruch zur Meinungs- und Pressefreiheit des
Artikel 5 des Grundgesetzes verhält, die ja nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts immerhin "für unser Gemeinwesen schlechthin
konstituierend ist"? Oder ist dies alles typische Freimaurerjustiz, der
für den Zweck der Verbreitung ihrer "philosophischen Jauche" (Juan
Maler) jedes Mittel - auch und insbesondere der justizielle
Rechtsbruch - recht ist?