Die Emanzen-Weiber-Mafia

oder

Die Schottertruppe weiblicher Dünnbrettbohrer

oder

Die feministische Ideologie als Karrierehilfe

oder

Kriegsgewinnlerinnen der Frauenbewegung

 

Wenn Wolf morgens gegen 7.00 Uhr zuerst zum Gerichtsfach und dann ins Büro fährt, kann der Tag nur mit guter Popmusik vernünftig beginnen und mit dem Training der Lachmuskulatur bei den Döntjes von Bauer Piepenbrink und den voll aus dem Leben gegriffenen Dialogen zwischen Oberamtsrat Clausen und dem Paßamtsangestellten Baumann. Da Wolf auf seiner Fahrt gut zwei Dutzend Ampeln bei meistens "roter Welle" (Ergebnis der sogenannten Verkehrsberuhigung durch die grünen Mützen im Stadtparlament) passieren muß, hat er es sich angewöhnt, in der Warteschlange nach kreativen Autoaufklebern Ausschau zu halten. Derzeit wird die Hitparade angeführt von dem Sticker:

"Ich bin voll und ganz für die Frauenbewegungen

- sie müssen nur rhythmisch sein."

Um zu erwartenden Vorwürfen des Sexismus oder der politischen Unkorrektheit von vornherein den Wind aus den Segeln zu nehmen: Wolf war absolut kein Macho und hatte die Gleichberechtigung von Mann und Frau als etwas Selbstverständliches, über das man in seinem eigenen Einflußbereich kein Wort zu verlieren brauche, schon mit der Muttermilch eingesogen. Was Wolf aber auf den Tod nicht abkonnte, war eine mafiose Ansammlung von unfähigen, hochnäsigen, kungelnden, selbstgestrickten und eingebildeten Weibern im Landgerichtsbezirk Filzbeck.

Nach dem Geschäftsverteilungsplan 1997 gibt es beim Amtsgericht und Landgericht Filzbeck insgesamt 20 Richterinnen, wovon man nicht nur nach Wolfs Auffassung zumindest 7 Juristinnen mit unermeßlichen Vorteilen für den Zustand der Rechtspflege besser auf den Mond schießen sollte; natürlich ohne Rückfahrkarte.

Pendants in der Anwaltschaft gab es reichlich, wie zum Beispiel Elvira Zuckel, Dora Dachs, Gerlinde Donau-Schnuller-Dorn und Margarete Delsnerkowsky; Lieblinge nicht nur der "Bussi-Bussi-Schickeria", sondern auch der "Laßt-uns-darüber-reden-Gesellschaft".

Bei der nüchternen und gebotenen differenzierten Betrachtung dieser Problematik muß man sich von Strömungen des Zeitgeistes freimachen. Es hat also nichts mit der von dem Kammervorsitzenden Korvin immer wieder beklagten Frauenfeindlichkeit in der Justiz und insbesondere innerhalb der Staatsanwaltschaften zu tun, wenn man sich zu der elementaren Einsicht bekennt, daß unqualifizierte und zu objektivem, neutralem Denken und Handeln unfähige Juristinnen in der Rechtspflege nichts zu suchen haben.

Die Justiz ist ein denkbar ungeeigneter Ort, um feministische Grabenkriege auszutragen. Bedauerliche Defizite in der Verfassungswirklichkeit, die Emanzipation der Frauen betreffend, können und dürfen nicht auf dem Wege der Deformation des geltenden Rechts zugunsten von Frauen und zum Nachteil von Männern egalisiert oder sogar überkompensiert werden.

Viele Probleme sind auch weiblich-hausgemacht. Seit nun schon etwa 30 Jahren beklagt die emanzipierte Weiblichkeit die angebliche Unterdrückung durch das Patriarchat, anstatt zum Besen zu greifen und vor der eigenen Tür zu kehren; aber dazu sind sie zu faul, zu larmoyant und zu unfähig. Das stammt nicht von Wolf, sondern von Sabine Reichel, die mit klarem Blick für die Realitäten festgestellt hat, daß Frauen keineswegs die edlen und unschuldigen Opfer männlichen Machtwahns seien. Vielmehr sei es so, daß Frauen die Männer - und nicht umgekehrt - mit Diskriminierungsgeschwätz terrorisieren, dabei werden sie mit kostspieligen Förderprogrammen gepäppelt, müssen nicht zur Bundeswehr und machen sich oft genug einen lauen Lenz.

Deshalb müssen sich die Männer aus dem Spinnennetz des Weiblichkeitswahns befreien, bevor sie Opfer von Totaloperationen werden; denn insbesondere Karrierefrauen sind weitgehend neurotisch, unglücklich und ausgebrannt, besonders ausgeprägt zeigen sich diese Merkmale bei berufstätigen Müttern.

Wolf lehnte es grundsätzlich ab, sich auf ein sportliches Verhältnis zum kämpferischen Feminismus einzulassen. Immerhin gehörte es zu seinen Berufspflichten, für die verfassungsmäßige Ordnung und den Rechtsstaat zu kämpfen und nicht für einige durchgeknallte Emanzen. Wenn er bei gesellschaftlichen Anlässen gesprächsweise in diese Problematik verwickelt wurde, pflegte er, insbesondere, wenn er schon einige Liter Bier genossen hatte, auf den Umstand hinzuweisen, daß in der Republik 97,4 % aller Lehrstuhlinhaber und Direktoren von Max-Planck-Instituten Männer seien und daß dieser Umstand wohl nicht ausschließlich auf einer angeblichen Männergesellschaft bzw. den Auswirkungen des Faschismus beruhe. Danach mußte Wolf allerdings regelmäßig den Gesprächskreis wechseln. Zwischenzeitlich hat er allerdings einen prominenten Mitstreiter bekommen, nämlich den Chefredakteur des zweitbesten Nachrichtenmagazins der Republik, der es so oder so ähnlich auf den Punkt gebracht hat:

"Fakten, Fakten, Fakten

und zwischendurch auch ‘mal eine Zigarette rauchen."

Sonst pflegt man zu sagen, der Feind liebe den Verrat, nicht den Verräter; wir Männer aber sollten Sabine Reichel knuddeln und liebkosen für den grundlegenden Eintrag im Stammbuch der Feministinnen:

"Warum dürfen sich die Frauen alle Dinge unkommentiert erlauben, gegen die der gesunde Menschenverstand rebelliert? Und sich obendrein in Selbstmitleid aalen, fadenscheinige Entschuldigungen für Faulheit, Untertanentun und das Fehlen von Charakterstärke ohne eine Spur von Peinlichkeit vorbringen? Wer ist denn schließlich schuld daran, wenn der eine oder andere Mann als Unterdrücker und Gewalttäter aufwachsen darf? Seine Mama!"

Die juristische Emanze unterscheidet sich nicht von ihren Kampfgenossinnen aus den übrigen Berufen. Ist sie häßlich, ist sie stolz auf ihre inneren Werte. Anderenfalls macht sie sich über die Annäherungsversuche der Männerwelt lustig. Die Emanze bevorzugt prinzipiell Frauen. Den Worten und Gedanken der Männer unterstellt sie stets Macho-Gehabe. Unverzeihlich ist es, den Eindruck antifeministischer Einstellung zu hinterlassen. Die Emanzen-Richterin schreckt keinesfalls vor Rechtsbruch oder Rechtsbeugung zurück, wenn sie es zur Durchsetzung ihrer feministischen Ideologie für notwendig hält. Vor sich selbst rechtfertigt sie dies als "erzieherische Maßnahme".

Wolf war weiß Gott kein Apologet des großen Bismarck, wenn es um viele seiner politischen Ansichten und Entscheidungen ging. Weise jedoch war sein Wunsch, in seinem nächsten Leben Republikaner und Demokrat sein zu wollen, weil die Regierung der Könige die Regierung der Frauen seien; die schlechten Frauen seien schlecht und die guten seien noch schlimmer!

Zurück zur Filzbecker Justiz:

Die Wachtelhuberin haben wir bereits im Kapitel über das antike Schachspiel kennengelernt.

Herta Meise, Agathe Dorsch und Hilde Eisig-Fresse wurden separater Abhandlungen für "würdig" befunden. Und nun zum Rest der feministischen Betriebskampf- und Schottertruppe, damit wir alsbald erneut vernehmen den schrillen Gesang der Sirenen.

1.

Püppi Lüneburg war solo, liebte ihre Katze und das Klavierspielen. Ihr Vater war noch Gerichtsvollzieher, so daß das Töchterchen einen großen Sprung in der Hierarchie der Justizverweser zu bewältigen hatte. In der Probezeit wuchs ihr die Arbeit häufig über den Kopf, so daß sie mehrfach kurz vor der Kapitulation stand.

"Man darf die Frauen, die nach der Phase des Opfer- nun in die Phase des Stress-Lamentos eingetreten sind, diskret darauf hinweisen, dass auch Männe seit einigen Jahrhunderten jeden Morgen unausgeschlafen zur Arbeit rennt und sich dort allerhand Ärger und Stress einhandelt."

Rolf Westermann (SPIEGEL-Leserbrief 49/1999/8)

Proberichter werden allerdings von der Justizverwaltung bevorzugt schikaniert. Teilweise erhalten sie aufgeteilte Aufgabenbereiche an verschiedenen Amtsgerichten, und mit Vorliebe werden sie in versackte Dezernate gesteckt. Damit soll - so die offizielle Version - die Belastbarkeit der Eleven getestet werden. Wolf hegte dagegen den Verdacht, es handele sich schlicht und ergreifend um archaische, pervers-sadistische Mannbarkeitsriten, wie man sie heute sonst nur noch in entlegenen Winkeln Zentralborneos vorfindet.

Der zweite Teil dieser Rückgratbrechmaschinerie wird dann anläßlich des sogenannten dritten Staatsexamens (Hilfsrichtertätigkeit am Obergericht) zelebriert.

Püppi hatte sich dann doch durchgeboxt und war Familienrichterin geworden.

Rudi Birke hatte ähnlich großes Pech mit den Frauen wie Bogdan M.. Seine dritte Ehescheidung von Herta Schrägstück ist als das umfangreichste und langwierigste Familienrechtsverfahren in die Annalen des Amtsgerichts Filzbeck eingegangen.

Auch die Auflösung seiner zweiten Ehe von Charlotte Kornbrand zeitigte noch jahrelange Nachwehen. Charlotte lebt von der Sozi, und die holte sich von Rudi zurück, was er an Unterhalt schuldete. Darüber gab es Urteile und Vergleiche aus Zeiten, als es Rudi wirtschaftlich noch viel besser ging. Als Rudi im Februar 1993 mit seinem Geld nicht mehr auskam, wandte er sich über Rechtsanwalt Wolf an das zuständige Sozialamt. Es wurde im einzelnen vorgetragen, welche Faktoren sich seit der letzten gerichtlichen Festlegung verschlechtert hätten, und es wurde ein laufendes bereinigtes Nettoeinkommen von 1.434,05 DM vorgerechnet. Damit lag Rudi um etwa 65,-- DM unter dem maßgeblichen Selbstbehalt (unterhaltsrechtliches Existenzminimum). Das Sozialamt war hartleibig, weil auch der Gemeinde Filzbeck das Wasser bis zum Halse stand.

Unter dem 15.03.1993 erhob Wolf für Rudi Abänderungsklage und beantragte gleichzeitig die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem zur Modifizierung gestellten Titel. Die Klage wurde nicht nur mit der Unterschreitung des Selbstbehaltes begründet, sondern weiterhin auch damit, daß Charlotte und Rudi nur neun Jahre und zehn Monate verheiratet gewesen seien, und Rudi nun immerhin schon über 14 Jahre lang Unterhalt gezahlt habe. Weitläufig wird die Auffassung vertreten, daß nachehelicher Unterhalt zeitlich begrenzt sein sollte auf die Dauer der Ehezeit.

Letztlich ließ Rudi darauf hinweisen, daß Charlotte es vorwerfbar verabsäumt habe, sich in das Erwerbsleben reintegrieren zu lassen, als der gemeinsame Sohn das 16. Lebensjahr vollendet hatte.

Über den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung hätte Püppi schnellstmöglich entscheiden müssen. Wenn sofortige Zustellung veranlaßt wird und die Gewährung rechtlichen Gehörs auf ca. 10 Tage beschränkt wird, hätte Püppis vorläufige Entscheidung also Ende März 1993 vorliegen müssen. Offenbar hatte Püppi allerdings die Klageschrift überhaupt nicht durchgelesen, sondern auf den großen Haufen der unerledigten Sachen gepackt. Erst nach knapp sechs Monaten muß es ihr heiß und kalt den Rücken herunter gelaufen sein, als sie den übersehenen Einstellungsantrag und die Erinnerungen von Wolf in der Akte vorfand. Mit Beschluß vom 02.09.1993 wurde der Einstellungsantrag dann (selbstverständlich) zurückgewiesen, weil Püppi dem Antrag nicht mehr stattgeben konnte; denn sonst wären automatisch Amtshaftungsansprüche begründet gewesen, denn die verzögerliche Sachbearbeitung fällt nicht unter die Narrenfreiheit des Richterprivilegs (§ 839 II 2 BGB: "Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amtes findet diese Vorschrift keine Anwendung.").

In einer Gegenvorstellung vom 10.09.1993 wies Wolf Püppi darauf hin, daß die Darlegungs- und Beweislast verkannt werde, so daß Charlotte notfalls beweisen müsse, warum sie sich nicht zur Arbeitsaufnahme verpflichtet gefühlt habe, als der Sohn das 16. Lebensjahr vollendet hatte. Außerdem wurde Püppi darauf hingewiesen, daß das OLG Köln erst kürzlich entschieden habe, daß auch eine Ehezeit von 12 Jahren und 7 Monaten einer Unterhaltsbefristung nicht entgegenstehen müsse. Dessen ungeachtet wurde die Klage durch Urteil vom 26.10.1993 mit einer höchst fragwürdigen Begründung zurückgewiesen.

Mit guten Gründen bejahte Wolf die Erfolgsaussichten einer Berufung. Bei dem OLG kam Rudi allerdings vom Regen in die Traufe; denn wiederum fungierte eine Frau als Berichterstatterin. Rudis Berufungsbegründung vom 14.03.1994 enthielt ein Prozeßkostenhilfegesuch, über welches das Oberlandesgericht nach allgemeiner Auffassung beschleunigt hätte entscheiden müssen; auf jeden Fall weiträumig vor dem für den 06.09.1994 anberaumten Verhandlungstermin. Das Oberlandesgericht hat es für angemessen erachtet, erst am Nachmittag vor dem Terminstag über den Prozeßkostenhilfeantrag zu beraten, und zwar auch nicht mit dem gesamten Senat, sondern nur zwischen Berichterstatterin und Vorsitzenden. Am späten Nachmittag vor dem Terminstag rief dann die Berichterstatterin bei Rudis OLG-Anwalt an und teilte mit, daß sie und der Senatsvorsitzende zu einem ungünstigen Prozeßkostenhilfeergebnis gelangt sei. Selbstverständlich konnten die Parteien, die zum Termin persönlich erscheinen mußten, nicht mehr erreicht und abgeladen werden. So sind Rudi und Amtsrat Bader vom Filzbecker Sozialamt vergeblich etwa 120 km nach Swinemünde angereist, um nach entsprechenden Protesten sogleich wieder nach Hause geschickt zu werden. Selbstverständlich wurde die Berufung wegen der versagten Prozeßkostenhilfe zurückgenommen.

Für die nicht richterlichen Verfahrensbeteiligten lag es auf der Hand, daß auch das OLG nur Püppis Fehlleistung bemänteln wollte. So mußte Rudi Püppis Schlamperei ausbaden, was ihn unter Berücksichtigung von Charlottes Lebenserwartung wohl so ca. 60.000,-- DM kosten wird.

 

2.

Durch notariellen Kaufvertrag vom 03.11.1988 hatten die Eheleute Bärbel und Mohammed Rushdie von der Firma Objekt-Bau-GmbH ein Reihenhaus in Filzbeck, Niemarker Landstraße 12a, zum beurkundeten Kaufpreis von 241.000,-- DM erworben. Bereits einen Tag vor dieser Beurkundung hatten die Eheleute Rushdie einen Betrag von 6.000,-- an die Firma Objekt-Bau gezahlt. Die Verkäuferin hatte in der Filzbecker Baubranche einen hervorragenden Ruf und gehörte den beiden seriösen und erfahrenen Diplomingenieuren Didi Bonde und Torsten Trutz.

Über fünf Jahre wohnten die Eheleute Rushdie dort glücklich und zufrieden. Erst als sie im Zusammenhang mit angeblichen Gewährleistungsansprüchen RA Gabler aufsuchten, kam dieser auf die abenteuerliche Idee, seine Mandanten hätten seinerzeit 6.000,-- DM zuviel gezahlt, die von der Firma Objekt-Bau nun zu erstatten seien.

Da es sich um einen Betrag handelt, den man üblicherweise nicht der Portokasse entnimmt, hätte es jedem mit normalen Menschenverstand gesegneten Zeitgenossen auffallen müssen, daß ein Käufer üblicherweise nicht mehr zahlt, als er vertraglich verpflichtet ist und - wenn es zu einer Überzahlung kommt - in aller Regel prompt einen Rückzahlungsanspruch geltend macht. Solche Erwägungen fochten Gabler jedoch nicht an. Er erhob für die Eheleute Rushdie am 26.04.1994 Klage auf Zahlung von 6.000,-- DM, die zuerst bei Herta Meise und dann bei Püppi Lüneburg landete.

Bonde und Trutz ließen sich von RA Wolf vertreten, der den Klageabweisungsantrag wie folgt begründete:

1.

Der Rechtsgrund der Zahlung von 6.000,-- DM ergibt sich eindeutig aus dem Inhalt der Quittung vom 02.11.1988. Unter dem Vorbehalt der bereits für den nächsten Tag terminierten Beurkundung sollten mit dieser Zahlung Zinsbelastungen (Zwischenfinanzierungskosten) und Haftpflichtversicherungsprämien bis einschließlich Ende Februar 1989 abgegolten werden.

2.

Diese Vereinbarung vom 02.11.1988 mag zwar ursprünglich formunwirksam gewesen sein; sie wurde jedoch durch Auflassung und Grundbuchumschrift gemäß § 313 Satz 2 BGB geheilt, so daß der Gesamtkaufpreis 247.000,-- DM betrug.

3.

Herr Bonde hat diese Zusatzvereinbarung mit den Eheleuten Rushdie herbeigeführt. Dabei war nie davon die Rede, daß es sich um eine Anzahlung auf einen Gesamtkaufpreis in Höhe von 241.000,-- DM handeln solle.

4.

Die Firma Objekt-Bau hatte auch entsprechende Zwischenfinanzierungskosten aufwenden müssen, und zwar:

für 1987 DM 613,23

für 1988 DM 26.433,09.

Wenn man nur die für 1987 und 1988 angefallenen Zwischenfinanzierungskosten in Höhe von 27.046,32 DM anteilig auf die vier Reihenausobjekte umlegt, entfallen auf die Eheleute Rushdie 6.761,58 DM.

8.

Die Eheleute Rushdie machen einen Bereicherungsanspruch gemäß § 812 BGB geltend. Nach dem eigenen, von der Firma Objekt-Bau bestrittenen, Sachvortrag soll es sich um eine Herausgabe wegen Erfüllung einer Nichtschuld handeln, wobei dahinstehen kann, ob die Kläger dies auf die am 02.11.1988 quittierte Zahlung oder auf einen entsprechenden Teilbetrag innerhalb der später gezahlten 241.000,-- DM beziehen wollen. Die Klage ist danach allein schon abzuweisen, weil die Kläger in einem solchen Fall dafür beweisbelastet sind, daß sie zur Erfüllung einer bestimmten Verbindlichkeit geleistet haben und daß die Verbindlichkeit nicht bestanden hat (Palandt ..., BGH ...).

 

Danach war die Klage ohne weiteres abweisungsreif.

Püppi kam es jedoch in den Sinn, gleichwohl das persönliche Erscheinen der Parteien anzuordnen, und zwar "für eine gegebenenfalls durchzuführende Parteivernehmung".

Allerdings hatte sich keine Partei auf das Beweismittel der Vernehmung der Gegenpartei berufen, und die Voraussetzungen für eine von Amts wegen durchzuführende Parteivernehmung gemäß § 448 ZPO lagen offenkundig nicht vor.

Im übrigen war der Prozeßstoff nach allen Richtungen vollständig ausgeschrieben, so daß es auch keinen Aufklärungsbedarf für eine Anhörung der Parteien gemäß § 141 ZPO gab.

Zu Beginn der mündlichen Verhandlung vom 21.10.1994 erklärte Püppi eindeutig, die Eheleute Rushdie hätten die 241.000,-- DM nach eigener Einlassung in Kenntnis einer Nichtschuld gezahlt, so daß die Kläger nun dafür beweisbelastet seien, unter einem Vorbehalt gezahlt zu haben.

Herr Bonde erklärte in seiner Anhörung - durch plausible Zahlen belegt -, daß seiner Firma seinerzeit die Zwischenfinanzierungszinsen "davongelaufen" seien und an die Kläger erst das zweite Objekt von vier Reihenhäusern verkauft worden sei. Wegen dieser ursprünglich nicht einkalkulierten Zinsmehrbelastung seien diese 6.000,-- DM am 02.11.1988 gefordert und gezahlt worden.

Danach blieb Püppi bei ihrer zutreffenden Rechtsansicht, die Klage sei abzuweisen; sie blieb allerdings nur solange dabei, bis Bonde und Wolf den Gerichtssaal nach Schluß der mündlichen Verhandlung verlassen hatten. Gabler hatte den Termin nicht persönlich wahrgenommen, sondern seine Sozia Gerlinde Donau-Schnuller-Dorn entsandt, die mit Püppi "gut harmonierte"; unter Kollegen ging das Gerücht von einem konspirativen Weiberstammtisch um, an dem Richterinnen und Rechtsanwältinnen beteiligt seien. Bonde und Wolf erörterten noch geraume Zeit auf dem Gerichtsflur vor dem Sitzungssaal das Verhandlungsergebnis, ohne daß Schnuller-Dorn herausgekommen wäre oder die nächste Sache aufgerufen worden wäre.

Die Kollegin von der Donau war bekannt wegen ihrer Krampfadern, die sich wie ein Nildelta über dem nächsten die Waden bis zur Kniekehle hocharbeiteten und wegen ihrer früheren Ehe mit dem Filzbecker Stadtplaner Schnuller-Dorn; in ihrer nächsten Ehe erhob sie die Donau zu ihrem weiteren Namensteil und brachte es so auf anderweitig unerreichte zwei Bindestriche.

Als Wolf das Protokoll vom 21.10.1994 erhielt, hatte er wieder einmal vergessen, zuvor seinen Sicherheitsgurt anzulegen. Im Zusammenhang mit dem anberaumten Verkündungstermin wies Püppchen die Parteien darauf hin, daß die Anhörung der Parteien angeblich ergeben habe, die vorab gezahlten 6.000,-- DM seien eine "Sicherheit" gewesen, und die Firma Objekt-Bau trage die Beweislast dafür, daß entgegen der notariellen Urkunde ein Kaufpreis von 247.000,-- DM vereinbart worden sei.

 

Es muß einfach eine Möglichkeit geben, solche korrupten Richter aus dem Dienst entfernen zu können!

Wolf schloß sich in der Stadtbibliothek - die erheblich besser ausgestattet war als das Landgericht - für drei Stunden mit allen einschlägigen Werken zur Beweislast ein und haute Püppi alles um die Ohren, was man auch nur mit 20 Gramm Großhirn ohne Jurastudium hätte erkennen müssen. Auf die Mitteilung der Einzelheiten des abschließenden Schriftsatzes soll verzichtet werden, um keine Langeweile aufkommen zu lassen; nur der abschließende Kernsatz mag genügen:

"Das Gericht kann doch nicht ernsthaft unter Beachtung des eindeutigen Inhalts der von den Eheleuten Rushdie selbst ohne abweichende Behauptung in den Prozeß eingeführten Quittungsurkunde vom 02.11.1988 und entgegen der substantiierten Stellungnahme des Herrn Bonde zu den "davongelaufenen" Zwischenfinanzierungszinsen von der erstmalig im Termin von Frau Rushdie diffus aufgestellten Behauptung einer angeblichen Sicherheitsleistung ausgehen."

Gott sei Dank machte Püppi erneut eine Kehrtwendung und wies die Klage durch Urteil vom 23.12.1994 ab.

Als Wolf Herrn Bonde telefonisch vorab die erfreuliche Mitteilung vom obsiegenden Urteil machte, waren sich beide einig:

"Diese Weiber...!"

 

3.

Das, was sich die Wachtelhuberin im Zusammenhang mit dem antiken handgeschnitzten Elfenbein-Schachspiel geleistet hatte, hatte durch alle Instanzen der Justizverwaltung Blasen gezogen. Nachtragend und rachsüchtig, wie nun praktisch alle Mitglieder der Weiber-Emanzen-Mafia sind, sann sie auf Revanche, um Wolf heimzuzahlen, was dieser damals angerührt hatte, wo sie doch nur der lieben Anwaltskollegin Grausam-Untenrum aus Bad Schwallbach hatte helfen wollen, auch um den Preis, daß eine Antiquität im Werte von etwa 50.000,-- DM in falschen Händen geblieben wäre. Die Harmonie und die gegenseitige Hilfe innerhalb der "ehrenwerten Gesellschaft" ist doch viel wichtiger, als die öde Gerechtigkeit.

Die Chance für ein Revanchefoul bot der Prozeß Seeland gegen Mümmelmann.

Rudi Seeland war ein armes Schwein. Trotz Toupet hatte er keine Frau finden können. So lebte er mit seiner Mutter zusammen, die ihn umsorgte und ihm seine Ersatzfreundin - die Flasche - wegnahm, wenn es zuviel wurde. Als Mutter starb, stand Rudi völlig auf der Seife.

Bei Mümmelmann fand er eine kleinere billigere Wohnung; dafür beschubste der Vermieter ihn bei den Nebenkosten. Wolf sollte Rudi helfen, diesen Mißstand abzustellen. Beide kannten sich seit ewigen Zeiten. Ihr delikatester Fall war ein Schmerzensgeldprozeß. Als Mutter noch lebte und zur Kur war, hatte Rudi angesoffen zwei aus einem Heim für schwer erziehbare Mädchen entfleuchte Flittchen aufgegabelt, mit denen er gerade in der Badewanne zum flotten Dreier ansetzen wollte, als diese beiden ungezogenen Mädels ihm einen Kaffee reichten, in dem ein gutes Dutzend stärkster Herztabletten aus dem Giftschrank der Mutter aufgelöst waren. Anstatt der erhofften Nummern hätte Rudi sein Leben um ein Haar als U-Boot ausgehaucht, und als Mutter von der Kur zurückkam, mußte er ein fürchterliches Donnerwetter über sich ergehen lassen.

Gegen Mümmelmann klagte Wolf für ihn 1.920,-- DM nicht verbrauchter Betriebskostenvorauszahlungen ein. Während des Prozesses stritten die Parteien insbesondere darum, ob sie zwei oder drei Mietverträge nacheinander abgeschlossen hätten. Rudi schwor Stein und Bein, es seien nur zwei gewesen. Der angeblich dritte Vertrag war also - für die Wachtelhuberin erkennbar - für Wolf von besonderer Bedeutung, da dieser seine gesamte Berechnung hätte umstoßen können.

Erst im Verhandlungstermin vom 22.03.1995 wurde Wolf von der Tatsache überrascht, daß sich eine Kopie von diesem dritten Mietvertrag in der Gerichtsakte befände, ohne daß er davon wußte. Mümmelmanns Rechtsanwalt hatte bereits mit Schriftsatz vom 23.02.1995 eine Kopie auch von diesem dritten Mietvertrag eingereicht, ohne daß Wolf eine beglaubigte oder einfache Abschrift des Begleitschriftsatzes vom 23.02.1995 erhalten hätte.

Wolf forderte Mümmelmanns Anwalt zur Erklärung auf, der versicherte, diesen Schriftsatz in drei Stücken bei Gericht eingereicht zu haben. Da Wachtmeisterei und Geschäftsstelle sich an den Mehrfachstücken der Schriftsätze nicht zu vergreifen pflegen, stand relativ gesichert fest, daß die Wachtelhuberin diese Schriftsätze hatte verschwinden lassen, um Wolf das nötige rechtliche Gehör zu verkürzen und ihn zu überraschen. Es bestand demzufolge der dringende Tatverdacht der Urkundenunterdrückung gemäß § 274 StGB, begangen durch die Proberichterin Wachtelhuberin.

Selbstverständlich war es auch für Wolf unzumutbar, einen achtseitigen eng beschriebenen Formularvertrag innerhalb der mündlichen Verhandlung in der nötigen Ruhe und Gründlichkeit durchzuarbeiten. Es wurde auch kein Schriftsatznachlaß eingeräumt. Auf die mündliche Verhandlung vom 22.03.1995 erging ein nicht berufungsfähiges Schlußurteil, wonach Rudi nur noch 190,55 DM zugesprochen wurden.

Alle drei Instanzen der Justizverwaltung (Amtsgerichtspräsidentin, OLG-Präsident und Justizminister) haben dieses Dienstvergehen gedeckt. Gleiches gilt für die Strafanzeige, die von der Staatsanwaltschaft und von der Generalstaatsanwaltschaft ohne inhaltliche Begründung abgebügelt wurde.

Zwar gibt es gleichartige Fälle von Strafvereitelung zugunsten des Justizpersonals zuhauf; besonders beachtenswert an diesem Fall ist jedoch die blamable Haltung des Vizepräsidenten des OLG Swinemünde, der auf Vorschlag der Sozis in dieses Amt gelangt ist. Nach Wolfs Einschätzung muß dieser Herr Volkmar Müller-Lüdemann an Schizophrenie leiden.

Einerseits versucht er, die mit seiner eigenen Karriere verbundenen Konzessionen und Schuldgefühle dadurch zu beschwichtigen, daß er den Grundsatz der Beförderungsverweigerer "Hauptsache sauber bleiben" in Frage stellt. Dann rühmt er sich, autoritätsfixierte Beisitzer zu einer geradezu atemberaubenden Befreiung aus gehorsamer Erstarrung zu führen. Andererseits verhält er sich um keinen Deut besser als die betonköpfigen Unter-den-Teppich-Kehrer aus seinem schwarz-braunen Kollegenkreis.

Obwohl Wolfs Dienstaufsichtsbeschwerde zweifelsfrei begründet war, wies Müller-Lüdemann diese (selbstverständlich) zurück. Der letzte Absatz seiner Mitteilung vom 06.10.1995 brachte Wolf "ein wenig auf die Palme":

"Abschließend möchte ich nicht verhehlen, daß mich Ihre wiederum beleidigenden Äußerungen gegen Frau Wachtelhuberin und andere Richter des Amtsgerichts Filzbeck in Ihrem Schreiben an die Präsidentin des Amtsgerichts sehr verärgert haben. Ich möchte Sie noch einmal nachdrücklich auffordern, solche Äußerungen zu unterlassen."

Derartiges pflegte Wolf nicht auf sich sitzen zu lassen, und in seiner Erwiderung vom 13.10.1995 heißt es auszugsweise:

"1. Nehmen Sie bitte zur Kenntnis, daß ich nicht Ihrer Dienstaufsicht unterliege.

2. Ihre Aufforderung, wahrheitsgemäße Äußerungen über Richter des Amtsgerichts Filzbeck zu unterlassen, weise ich als skandalösen Eingriff in die ordnungsgemäße Erfüllung der mir obliegenden Berufspflichten zurück!

Auf die einschlägige - Ihnen offenbar unbekannte - Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts weise ich hin.

3. Was die Richter Dr. Watschenpeter, A. Chomeni, Cholerix-Bullerjahn und G. Geizig anbetrifft, sollten Sie sich mit den einschlägigen Dienstaufsichtsbeschwerden und Rechtsbeugungsanzeigen beschäftigen, bevor Sie mir "beleidigende Äußerungen" unterstellen.

Wenn Sie nach Kenntnisnahme jener Dienstaufsichtsbeschwerden und Rechtsbeugungsanzeigen an Ihrer Beurteilung festhalten sollten, kann ich Ihnen nur eine gründliche Überarbeitung der ethischen Grundlagen Ihres richterlichen Selbstverständnisse anempfehlen.

4. u. 5. ...."

Das abschließende i-Tüpfelchen der Angelegenheit war dann noch die Verweigerung der Amtshilfe des LG-Präsidenten gegenüber dem Leitenden Oberstaatsanwalt. Trotz eindeutiger Verpflichtung wollte der Präsident die Akte mit den Beschwerdevorgängen gegen die Wachtelhuberin nicht herausrücken.

4.

Im Oktober 1994 verklagt Frau Weber ihren getrennt lebenden Ehemann auf Zahlung von insgesamt 2.106,-- DM an diverse von ihr in Anspruch genommene Ärzte. Der Ehemann ist Beamter im mittleren Dienst. Beide haben keine gemeinsamen Kinder. Barunterhalt ist nicht geschuldet.

Der Ehemann tritt der Klage entgegen. Unter anderem beruft er sich auf ein Zurückbehaltungsrecht, weil seine Ehefrau ihm unstreitig nach einer rechtskräftigen Entscheidung des OLG noch über 11.000,-- DM Nutzungsentschädigung für den Mitgebrauch der Ehewohnung bis Juli 1994 schuldet.

Der Prozeß landet bei Familienrichterin Tusnelda Brückes-Pflaume.

Weiterer maßgeblicher Sachverhalt ergibt sich aus der persönlichen Anhörung der Parteien am 01.12.1994. Danach hatten die Parteien im April 1993 die Frage der Krankenversicherung erörtert. Da Herr Weber keinen Trennungsunterhalt schuldete, wollte er seine private Krankenversicherung für den vom Dienstherrn nicht gedeckten Anteil der Heilkosten nur noch auf seine Person umstellen. Dadurch hätte sich seine Monatsprämie um 215,08 DM verringert. Frau Weber bat ihren Ehemann, weiterhin bei ihm versichert zu bleiben und beide vereinbarten, es solle beim bisherigen Krankenversicherungsvertrag bleiben und Frau Weber solle dafür monatlich 200,-- DM an ihren Ehemann zahlen. Von Mai bis September 1993 hatte sie auch diese Zahlungen geleistet. Ab Oktober 1993 stellte sie die Zahlungen ein. Persönliche Mahnungen des Ehemannes waren vergeblich; Frau Weber erklärte definitiv, sie könne nicht zahlen.

Bei dieser Sachverhaltskonstellation hat Brückes-Pflaume der Ehefrau Prozeßkostenhilfe bewilligt und dem Ehemann verweigert. Zurückgegriffen wurde auf eine angebliche Vorleistungspflicht des Ehemannes, für die es aus den Protokollerklärungen der Eheleute nicht den geringsten Anhaltspunkt gab. Über die Konsequenzen einer solchen Konstruktion hat sich natürlich auch kein Spatzengehirn Gedanken gemacht. RA Wolf hatte Ehescheidungsverfahren, die bei dem Amtsgericht Filzbeck in I. Instanz nach sieben Jahren immer noch nicht entschieden waren. Herr Weber hätte also in einem solchen Fall ohne Aussicht auf Realisierung seiner Forderung für maximal 17.000,-- in Vorleistung treten sollen!!!

Beschwerde und Gegenvorstellung gegen den ersten OLG-Beschluß waren vergeblich, wobei es keiner Hervorhebung bedarf, daß die Berichterstatterin dort auch eine Frau war.

Beide Beschlüsse des Beschwerdegerichts waren falsch, und das OLG hat sehenden Auges unzutreffend entschieden, weil es von RA Wolf auf folgende in Literatur und Rechtsprechung unstreitige Rechtsansicht hingewiesen worden war:

"Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellen würde, der Beklagte sei wegen der (erhöhten) Versicherungsprämie vorleistungspflichtig, wäre seine Einrede gleichwohl erfolgreich. Schranken der Vorleistungspflicht ergeben sich aus §§ 361 und 242 BGB. Die Vorleistungspflicht entfällt, wenn der andere Teil ernsthaft erklärt hat, er könne oder wolle den Vertrag nicht erfüllen. Entsprechendes gilt, wenn bei einem Dauerschuldverhältnis eine frühere Vorleistung noch nicht bezahlt ist (vgl. Palandt § 320 Rn. 18 mit weiteren Nachweisen)."

Auch der weitere Inhalt des zweiten OLG-Beschlusses, mit dem Wolfs Gegenvorstellung zurückgewiesen wurde, war ausgemachter Unfug. Das OLG hatte ausgeführt, obwohl ein Barunterhaltsanspruch nicht bestehe, seien Beihilfe und Leistungen der privaten Krankenversicherung einsetzbare Einkommensquellen.

Für den Bereich der Beihilfe war dies völlig unbestritten; hinsichtlich der privaten Krankenversicherung führte jedoch die Prämienmehrbelastung um monatlich 215,08 DM zu einer maßgeblichen Unterschreitung des Selbstbehaltes des Ehemannes, was nicht geschehen durfte, da beide Unterhaltstatbestände (Barunterhalt und Krankenversicherungsunterhalt) gleichrangig von den nämlichen Voraussetzungen abhängen, also keine Privilegierung vorliegt.

Etwas mulmig wurde die Angelegenheit Brückes-Pflaume dann doch wohl; es wurde ein Vergleich gebastelt, nach dem die Ehefrau immerhin 70 % der Verfahrenskosten zu tragen hatte.

 

5.

In Filzbeck weiß kein vernünftiger Bürger mehr, warum er überhaupt noch Steuern zahlt, weil staatliche Gegenleistungen nicht erkennbar sind, wenn man einmal davon absieht, daß ein aufgeblähter - teilweise wenig arbeitsfreudiger - öffentlicher Dienst sich auf sicheren Arbeitsplätzen die Taschen vollstopft und die Parlamente auf allen Ebenen (Bund, Länder und Kommunen) okkupiert und mit einseitiger nicht am Gemeinwohl orientierter Interessenpolitik majorisiert.

Immerhin 27 Schulen mußten in Filzbeck wegen gravierender Sicherheitsmängel geschlossen werden, weil u.a. der Putz von den Decken fiel. Seit Jahren hat es sich in vielen Schulen eingebürgert, daß die Eltern Klassenzimmer selbst tapezieren und streichen, damit ihre Sprößlinge zumindest mit dem Unterbringungskomfort von Asylbewerbern mithalten können.

Bei Kraftfahrzeugzusammenstößen kommt die Verkehrspolizei nicht mehr zur Unfallaufnahme, es sei denn, es liegt ausnahmsweise eine Straftat vor. Dies führt oft zu katastrophalen Nachteilen bei der Beweissicherung.

Schüler erleiden unerträgliche Unterrichtsausfälle und nach dem Lehrplan vorgesehener Fachunterricht wird oft über Jahre nicht erteilt.

Filzbecks Straßen haben, insbesondere zum Ende der Frostperiode, mehr Ähnlichkeit mit einem abgeernteten Rübenacker als mit einer Asphaltdecke. Um keine Achsenbrüche zu riskieren, muß man entweder Schrittempo fahren oder diverse Strecken weiträumig umgehen. Erst als sich Jahre nach der Abfassung des Manuskripts der ersten Auflage dieses Buches Gaga Buthmann – Vorsitzende der SPD-Fraktion in der Stadtvertretung und designierte Bundestagsabgeordnete (mein Gott, wie tief ist diese Partei gesunken!) – einen Platten an ihrem Toyota Corolla einfing, wurden die Schlaglöcher zum Politikum und spontan forderte die Rathaus-SPD eine unverzügliche Behebung der unzähligen Frostaufbrüche.

Wollte früher ein Bürger Armenrecht beantragen, war die Sozialbehörde allein zuständig, die Bedürftigkeit zu prüfen und zu bestätigen. Mit der Umetikettierung in die Prozeßkostenhilfe hat man dies letztendlich auf die Rechtsanwälte abgewälzt, weil die Bürger zu etwa 90 % nicht in der Lage sind, das entsprechende Formblatt fehlerfrei auszufüllen.

Auch bei den Rechtspflegerinnen des Amtsgerichts Filzbeck endet die feministische Solidarität mit geprügelten Geschlechtsgenossinnen, wenn dies mit schweißtreibender Arbeit verbunden ist.

Seit Februar 1995 vertrat RA Wolf Frau Rosengarten, wobei das Mandat auf die sogenannten Zwangsverbundsachen (Ehescheidung, elterliche Sorge und Versorgungsausgleich) beschränkt war. Die Eheleute lebten noch in der Ehewohnung voneinander getrennt, und da Herr Rosengarten insbesondere freitags nach dem Lohntütenball nicht immer ganz friedlich nach Hause kam, hatte sich Frau Rosengarten vorsorglich und kostenfrei bei Wolf nach ihren Möglichkeiten erkundigt. Wolf hatte darauf hingewiesen, daß die Trauben für eine vorläufige Zuweisung der Ehewohnung reichlich hoch hängen würden und in aller Regel erst in Betracht käme, wenn es zu maßgeblichen Tätlichkeiten gegenüber der Ehefrau oder den Kindern kommen sollte. Für diesen Fall riet Wolf dringend an, zur schnellstmöglichen Erreichung eines vorläufigen Zuweisungsbeschlusses sogleich die Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts aufzusuchen, um die entsprechenden Anträge nebst eidesstattlicher Versicherung dort zu Protokoll zu erklären. Dieser Weg ist in aller Regel zwei bis drei Tage schneller als über das Anwaltsbüro, weil die sofort von den Rechtspflegern handschriftlich aufgenommenen Protokollerklärungen sogleich "einige Zimmer weiter" dem noch im Hause befindlichen Familienrichter vorgelegt werden.

Nach § 129 a ZPO ist es die Amtspflicht der Geschäftsstelle jeden Amtsgerichts, solche Erklärungen eines Recht suchenden Bürgers entgegenzunehmen, zu protokollieren und dem zuständigen Richter vorzulegen.

Am Abend des 03.11.1995, es war wieder ein Freitag, wurde Frau Rosengarten von ihrem Ehemann körperlich schwerwiegend mißhandelt und gewürgt. Außerdem hatte Herr Rosengarten die Ehewohnung teilweise in eine Achterbahn und teilweise in einen Abenteuerspielplatz verwandelt. Wegen dieser Vorfälle mußte Frau Rosengarten die Vollzugspolizei zu Hilfe rufen.

Am folgenden Montag setzte sich Frau Rosengarten mit der zuständigen Rechtspflegerin Frau Lotti Rosig-Dösle in Verbindung und vereinbarte einen Protokollierungstermin am gleichen Tage um 16.00 Uhr. Frau Rosengarten erschien pünktlich, kam jedoch nicht zum Zuge und wurde abgewimmelt. Rosig-Dösle hatte zwischenzeitlich die Scheidungsakte beigezogen und meinte, "daß solle doch der Anwalt machen". Den Hinweis von Frau Rosengarten, der Anwalt sei insoweit nicht beauftragt und habe sie für diesen Fall gerade auf die Schnelligkeit der Rechtsantragsstelle hingewiesen, ließ Rosig-Dösle so kurz vor Feierabend nicht mehr gelten. Frau Rosengarten mußte sich also unverrichteter Dinge wieder nach Hause begeben; die ständige Gefahr im Nacken, von ihrem Dachdecker-Ehemann "ein paar mehr aufs Dach zu bekommen".

Am 16.11.1995 schritt Herr Rosengarten wiederum zur Tat. Seine Ehefrau konnte ihm nur vorläufig entfliehen. Schließlich erwischte er sie doch und zog ihr (wortwörtlich) die Ohren lang, pöbelte und randalierte in Gegenwart der minderjährigen Kinder.

Am folgenden Tag suchte Frau Rosengarten erneut Filzbecks Rechtsantragsstelle auf. Rosig-Dösle war wegen einer Fortbildungsveranstaltung abwesend. Ihre Vertreterin, die Rechtspflegerin Susi Rapunzel, hörte sich die Leidensgeschichte von Frau Rosengarten gelangweilt an und kam wiederum zu der gesetzeswidrigen Faulheitstaktik:

"Dafür ist Ihr Anwalt zuständig!"

Hätte Herr Rosengarten seine Frau tot oder zum Krüppel geschlagen, hätte es in der Bild-Zeitung gestanden, und der Justizminister hätte feuchte Finger und ein paar unruhige Tage bekommen. So landete "nur" eine von Wolfs üblichen freundlichen Dienstaufsichtsbeschwerden bei Frau Heimlich-Lotterbeck auf dem Tisch. Wolf schloß seine sehr sachliche Eingabe mit der Bitte, dieses skandalöse Verhalten sofort zu unterbinden und die Erklärungen der Frau Rosengarten zu Protokoll aufnehmen zu lassen.

Die Präsidentin ließ sich von Rosig-Dösle und Rapunzel die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung bestätigen, meinte jedoch, ein "skandalöses Verhalten" nicht feststellen zu können. Frau Präsidentin mutmaßte, Frau Rosengarten habe sich eventuell wegen des Umfangs des anwaltlichen Mandats nicht klar genug ausgedrückt.

 

Wenn wir in der Justiz nicht alle so fürchterlich vornehm wären, hätte Wolf - zumindest verbal - in den Saal oder in den Schrank gesch.....; so beschränkte er sich auf eine weitere Dienstaufsichtsbeschwerde, die nichts brachte, da sich der OLG-Präsident den Ausführungen und Ausflüchten der Amtsgerichtspräsidentin "vollen Umfangs anschloß".

 

Was lehrt uns dies?

a)

Frauen, heiratet keine rabiaten Männer.

b)

Männer, hört auf eure Mütter; denn Frauen schlägt man nicht.

c)

Frauenhäuser, seid allzeit bereit.

d)

Anwälte, vertraut nicht auf die Erfüllung der Amtspflichten durch eine Behörde und erst recht nicht auf Rosig-Dösle und Rapunzel.

 

6.

Brückes-Pflaume ist mit einem Irrenarzt verheiratet und hat drei Kinder; da bleibt natürlich für die Bearbeitung eines dreiviertel Dezernats einer Familienrichterin kaum Zeit. Die charakterlichen Voraussetzungen für das Richteramt erfüllte Brückes-Pflaume ebenfalls nicht; sie kungelte, ist hinterhältig und neigt zum unverhohlenen Machtmißbrauch und liegt auch sonst voll auf Chomenis Linie, mit dem sie in Filzbecks Schillerstraße Haus an Haus wohnt:

 

Die Unterhaltsfrage der zwischenzeitlich geschiedenen Eheleute Tews hatte Brückes-Pflaume noch während der Trennungszeit in einem Urteil vom 20.09.1994 geregelt. Danach hatte Herr Tews für Ehefrau und drei Kinder monatlich insgesamt 1.671,15 DM zu zahlen.

Herr Tews ist Fernfahrer, und die zum 01.01.1995 eintretenden Steuermehrbelastungen hätten vollständig aufgefangen werden können. Frau Tews hatte ihm mehrfach angeboten, sowohl am begrenzten Realsplitting mitzuwirken, als auch ihm die Kinderfreibeträge vollständig zu überlassen. Darauf ging Herr Tews, vermutlich aufgehetzt durch seine neue Freundin, nicht ein.

 

 

Am 26.05.1995 erklärte Herr Tews zu Protokoll der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts Filzbeck eine Abänderungsklage mit Prozeßkostenhilfeantrag, wobei er einen beizuordnenden Anwalt nicht namhaft machte.

Der Prozeß landete bei Brückes-Pflaume, die die Argumentation der Beklagten zur Steuerproblematik nicht verstand.

Ohne über das Prozeßkostenhilfegesuch und die Bitte um Beiordnung eines Rechtsanwalts zu befinden, erhob Brückes-Pflaume erst einmal am 26.10.1995 umfangreich Beweis darüber, ob Frau Tews denn nun mit einem neuen Partner in Haushaltsgemeinschaft lebe oder nicht. Diese Beweisaufnahme war überflüssig, da Frau Tews eingeräumt hatte, mit einem Oberbootsmann der Bundesmarine befreundet zu sein. Dieser Seemann war jedoch 120 km von ihrer Wohnung entfernt stationiert, besuchte sie nur an den Wochenenden und hatte in Filzbeck noch bei seinen Eltern seinen vollständig eingerichteten Wohnbereich. Dieser unnötigen Beweisaufnahme ging eine unglaublich indiskrete und verletzende Befragung von Frau Tews voraus.

Am 15.12.1995 erfuhr Wolf dann noch vom Lohnbuchhalter des Arbeitgebers des Herrn Tews, er habe mit der Familienrichterin Brückes-Pflaume wegen des Pfändungsbeschlusses telefoniert, und die Richterin habe ihm zugesagt, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 20.09.1994 einzustellen, sobald ein entsprechender Antrag eingehe. Von diesem Telefongespräch war Wolf über das Gericht nicht unterrichtet worden.

Das Maß war voll!

An die Präsidentin schrieb Wolf am 19.02.1996 u.a.:

"Unter den gegebenen Voraussetzungen ist es mit der sich aus § 299 II ZPO ergebenden Geheimhaltung des Inhalts der Gerichtsakte nicht vereinbar, wenn die Abteilungsrichterin einem am Verfahren nicht beteiligten Lohnbuchhalter Rechtsauskünfte erteilt.

Außerdem beinhaltet diese Rechtsauskunft gegenüber dem Drittschuldner einen krassen Verstoß gegen das Monopol der Rechtsanwälte nach dem Rechtsberatungsgesetz.

Letztlich ist es skandalös, wenn die Abteilungsrichterin einer am Verfahren nicht beteiligten Person verbindlich mitteilt, wie sie unter einer bestimmten Konstellation entscheiden werde, ohne dies zuvor den Parteien bzw. den Parteivertretern zur Kenntnis zu bringen.

Auch wenn es in erster Linie den Beklagten benachteiligt hat, geht es nicht an, daß über sein Prozeßkostenhilfegesuch vom 26.05.1995 erst nach Durchführung einer umfangreichen Beweisaufnahme am 13.11.1995 entschieden wird. Wenn die Parteien sich jetzt nicht vergleichen, müßte die Beweisaufnahme wiederholt werden, weil anderenfalls eine Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 539 ZPO im Berufungsverfahren droht. Ich verspüre keine Neigung, anderweitig sinnvoll einzusetzende Arbeitszeit durch die unnötige Wiederholung einer Beweisaufnahme zu vergeuden.

Letztlich beschwere ich mich darüber, daß die Abteilungsrichterin meine Mandantin am 26.10.1995 einer nicht mehr hinnehmbaren inquisitorischen Befragung ausgesetzt hat, die mich seinerzeit im Sitzungssaal zu der Feststellung veranlaßt hat, nun fehle nur noch die Frage des Gerichts, "wann meine Mandantin zum letzten Mal aus der Hose gewesen sei"."

Weitgehend gleichlautend wurde die Befangenheitsablehnung vom 26.02.1996 begründet. Hinsichtlich der entwürdigenden Behandlung seiner Mandantin durch Brückes-Pflaume ergänzte Wolf:

"Anläßlich der mündlichen Verhandlung vom 26.10.1995 hat die Abteilungsrichterin eine Ausforschungsbefragung der Beklagten vorgenommen, die ihr im Mittelalter den Posten des spanischen Großinquisitors eingebracht hätte, wenn Frauen zum Priesteramt zugelassen wären!

Im Zivilprozeß gilt der Beibringungsgrundsatz und nicht der Amtsermittlungsgrundsatz. Die Vorschrift des § 141 ZPO gestattet nur eine Sachverhaltsaufklärung, soweit innerhalb des Sachvortrages der Parteien Unklarheiten bestehen. Eine Aufklärung, die über den Streitstoff hinausgeht, ist unzulässig.

Danach waren die meisten Fragen der Abteilungsrichterin unzulässig. Nur in einem Fall hat sie jedoch aufgrund meines Protestes eine Frage zurückgezogen."

Erst nach der umfangreichen Beweisaufnahme vom 26.10.1995 war es Brückes-Pflaume aufgefallen, daß sie die bisherigen Anträge des Klägers zur Prozeßkostenhilfe und Anwaltsbeiordnung nicht beschieden hatte. Heiß und kalt war es ihr den Rücken heruntergelaufen, da sie eine fast automatische Aufhebung und Zurückverweisung durch das Oberlandesgericht befürchten mußte. Schnell gab sie Herrn Tews Prozeßkostenhilfe und ordnete ihre Busenfreundin Rechtsanwältin Dora Dachs bei, die in Filzbeck für ihren äußerst kooperativen Umgang mit der Richterschaft bekannt ist. Dora Dachs ist katholisch, ledig und kurz vorm Rentenalter. Wenn sie sagt, Anwälte und Richter "müßten Hand in Hand arbeiten", meint sie, die Anwälte müßten kuschen und den Richtern in den Hintern kriechen. Doras vor einigen Jahren verstorbener Vater war ebenfalls Anwalt in Filzbeck; beide stammten jedoch aus dem Rheinland, wo Dachs senior vor langen, langen Zeiten einmal Präsident einer Anwaltskammer war ...

Befangenheitsablehnung und Dienstaufsichtsbeschwerde waren selbstverständlich erfolglos.

Der 5. Senat für Familiensachen des OLG Swinemünde unter dem Vorsitz von Frau Dr. Margarete Maultasch ließ alles durchgehen und Frau Präsidentin Heimlich-Lotterbeck schloß sich den unzutreffenden Ausführungen des Oberlandesgerichts an.

Nachdem Brückes-Pflaume - wie gegenüber dem Lohnbuchhalter angekündigt - die Zwangsvollstreckung aus dem vorangegangenen Unterhaltsurteil eingestellt hatte, hatte Wolf für Frau Tews eine entsprechende Widerklage erhoben. Der Prozeß ist im März 1997, also 22 Monate nach Anhängigkeit, immer noch nicht entschieden.

Den Schaden von soviel gehäufter Unfähigkeit hat zu einem kleinen Teil Frau Tews und zum weitaus größten das Sozialamt Filzbeck.

Herr Tews reibt sich die Hände; muß doch Brückes-Pflaume an diesem smarten Fernfahrer einen Narren gefressen haben.

 

7.

Brückes-Pflaume war von soviel anwaltlicher Unbotmäßigkeit erbost und sann auf Rache.

Aber auch die nächste Sache ging nach hinten los:

Wiederum gab es Streit zwischen den Eheleuten Tews. Als Herr Tews seinerzeit zu seiner Freundin gezogen war, war seine Ehefrau - im übrigen mit ihrem dritten Kind hochschwanger - in der Ehewohnung zurückgeblieben, die von beiden Eheleuten gemietet worden war.

Nach der Ehescheidung wollte Frau Tews den Mietvertrag alleine fortsetzen. Herr Tews machte seine Mitwirkung von unsittlichen Gegenleistungen abhängig.

Da das Familiengericht gemäß § 12 der Hausratsverordnung nur innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des Scheidungsurteils in die Rechte des Vermieters eingreifen darf, und die Scheidung der Eheleute Tews am 01.11.1994 rechtskräftig geworden war, stellte Wolf für Frau Tews am 24.10.1995 einen entsprechenden Antrag, über den wiederum Brückes-Pflaume zu befinden hatte.

Herr Tews ließ sich wiederum von Dora Dachs vertreten, die mit Schriftsatz vom 16.12.1995 der beantragten Änderung mit der Maßgabe zustimmte, daß der Vermieter Herrn Tews die halbe Mietsicherheit auszuzahlen habe.

Die Vermieterin beteiligte sich am Verfahren und forderte u.a. eine schriftliche Verzichtserklärung von Herrn Tews bezüglich der Mietsicherheit und von Frau Tews eine Aufstockung der Mietsicherheit um 560,-- DM.

Frau Tews hatte darauf hinweisen lassen, daß sie ergänzende Sozialhilfe beziehe und demzufolge hinsichtlich der Mietsicherheit weder (anteilige) Zahlungen an ihren geschiedenen Ehemann, noch eine Erhöhung an die Vermieterin aufbringen könne.

Am 25.01.1996 sollte mündlich verhandelt werden. Dora Dachs erklärte vor Beginn der mündlichen Verhandlung auf dem Gerichtsflur gegenüber Edwin Wolf, Herr Tews verfolge den Anspruch auf Erstattung der hälftigen Mietsicherheit nicht mehr.

Unmittelbar nach Beginn der mündlichen Verhandlung hat Rechtsanwältin Dachs diese Erklärung, Herr Tews verfolge den Anspruch auf hälftige Erstattung der Mietsicherheit nicht mehr, laut und deutlich wiederholt.

Brückes-Pflaume hat diese Erklärung nicht protokolliert, sondern erklärt, sie wolle anordnen, daß Frau Tews ihrem geschiedenen Ehemann die hälftige Mietsicherheit zu erstatten habe.

Dies erfüllte den Tatbestand der Rechtsbeugung.

Auch die übrigen von der Amtsrichterin anläßlich dieses Termins gegenüber den Vertretern der Vermieterin verbreiteten rechtlichen Hinweise waren samt und sonders grob fehlerhaft. Insoweit hatte Brückes-Pflaume erklärt, ihr Beschluß unterläge einer zweiwöchigen Rechtsmittelfrist; tatsächlich galt die Beschwerdefrist von einem Monat gemäß § 621 e III ZPO. Auch im weiteren waren die Rechtsbelehrungen gegenüber der Vermieterseite grob unzutreffend. Brückes-Pflaume behauptete, die Anträge und Forderungen der Vermieterin gemäß Schriftsatz vom 14.12.1995 hätten allein schon im Gesetz keine denkbare Grundlage.

Tatsächlich hätte die Familienrichterin gemäß § 5 I 2 der Hausratsverordnung sehr wohl den Anträgen der Vermieterin zumindest teilweise stattgeben können, weil der liquide Haftungspartner ausscheiden sollte. Die Belehrung, das Gesetz sehe eine solche Möglichkeit nicht vor, war also eindeutig falsch.

Über die entsprechende Strafanzeige wegen Rechtsbeugung ist seit über einem Jahr nicht entschieden worden.

Präsidentin und Vizepräsident des Amtsgerichts Filzbeck haben sich der entsprechenden Dienstaufsichtsbeschwerde nicht angenommen, sondern dies dem weiteren aufsichtführenden Richter A. Chomeni (dem "Heiratsschwindler") überlassen, der keine Veranlassung sah, gegen Brückes-Pflaume ein Verfahren einzuleiten zu lassen: Diese Entscheidung wurde vom OLG-Präsidenten und Justizminister bestätigt.

In der Sache selbst hatte Wolfs Beschwerde Erfolg. Das Oberlandesgericht hob Brückes-Pflaumes Entscheidung auf, da die Begründung einer solchen Ausgleichszahlung an den geschiedenen Ehepartner bezüglich der Mietsicherheit im Verfahren nach der Hausratsverordnung in Ermangelung einer Rechtsgrundlage unzulässig ist.

8.

Die Eheleute Bothmann lebten seit Oktober 1993 voneinander getrennt. Im August 1995 riß jeder Kontakt ab und Herr Bothmann besuchte nicht einmal mehr die 1986 und 1987 geborenen Kinder. Im Januar 1996 erfuhr Frau Bothmann die Beurteilung der schulischen Leistungen ihrer Tochter; die Lehrer schlugen zukünftig einen Realschulbesuch vor.

Da die für den Schulwechsel vorgesehene Meldefrist vom 01. bis 28.03.1996 festgelegt war, ihr Ehemann jedoch unauffindlich blieb, stellt sie sofort entsprechende Ermittlungen an. Noch in der vierten Kalenderwoche suchte sie das Jugendamt auf und erfuhr von dem zuständigen Sachbearbeiter, daß die Anschrift des Ehemannes zwar bekannt sei, jedoch nicht weitergegeben werden dürfe. Das Jugendamt verwies Frau Bothmann an das Ordnungsamt, wo sie noch am nämlichen Tage vorstellig wurde. Allerdings wurde ihr auch dort eine Auskunft verweigert.

Bereits drei Werktage später reichte RA Wolf beim Amtsgericht einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ein, mit der Frau Bothmann vorläufig die elterliche Sorge bekommen sollte, um die Realschulanmeldung ohne Mitwirkung ihres Ehemannes vornehmen zu können.

Das Gericht wurde darauf hingewiesen, daß die Anschrift des Antragsgegners nicht zu ermitteln sei und selbst die Mutter des Antragsgegners vergeblich befragt worden sei. Das Gericht wurde gebeten, im Wege der Amtshilfe bei dem Ordnungsamt bzw. dem Jugendamt nachzufragen, wo der Antragstellerin als Privatperson Auskünfte verweigert worden waren.

Weiterhin wurde das Gericht darauf hingewiesen, daß Eile geboten sei, da die vorläufige Sorgerechtsentscheidung noch innerhalb der Anmeldefrist spätestens bis zum 28.03.1996 vorliegen müsse.

Der Antrag landete wiederum bei Brückes-Pflaume.

Obwohl die Antragstellerin alle erdenklichen Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft hatte und das Gericht darüber informiert hatte, ließ Brückes-Pflaume Frau Bothmann mit Verfügung vom 30.01.1996 wissen:

"Die Antragstellerin mag sich um die Anschrift des Antragsgegners bemühen."

Präsidentin Heimlich-Lotterbeck sah keine Veranlassung zum Einschreiten, obwohl Wolf nachdrücklich darauf hingewiesen hatte, das Amtsgerichts Filzbeck solle sich im Klaren darüber sein, daß solche Mätzchen das Ansehen, welches die Justiz angeblich früher einmal gehabt haben soll, endgültig ruinieren würden.

Der Jugendamtsbericht datierte vom 06.05.1996, und die Sorgerechtsentscheidung zugunsten von Frau Bothmann erging am 13.06.1996, als die Anmeldefrist zur Realschule bereits drei Monate abgelaufen war.

 

9.

Wie Oleg Zipfel schon verbittert anläßlich des Klassentreffens zur Feier des "silbernen" Abiturs feststellte, spiele derzeit bei der Richterbeförderung in Schleswig-Holstein die Qualifikation keine Rolle mehr, da ohnehin nur noch Frauen - am besten mit rotem Parteibuch - befördert würden. Über die Kreissäge zu steigen oder für eine Geschlechtsumwandlung nach Casablanca zu fliegen, ist nun aber nicht jedermanns Sache, so daß Oleg noch nach anderen Möglichkeiten suchen mußte. Dazu später.

Besser dran war Isolde Brockdorf-Ranzig, die Nachfolgerin des Amtsgerichtsdirektors von der Tann in Domstadt wurde.

Von der Tann hatte von der landesüblichen Möglichkeit Gebrauch gemacht, das Jahr vor seiner Pensionierung kaum noch etwas wegzuschaffen, damit sein Nachfolger bzw. seine Nachfolgerin gleich einen ordentlichen Berg Akten vorfinden werde und damit "sogleich gebrochen würde".

Wolf hatte bisher immer ein gutes Verhältnis zu Brockdorf-Ranzig, was allerdings anläßlich ihres ersten dicken Patzers getrübt wurde. Es ging um einen Berner-Sennhund, der ursprünglich unstreitig der Antragsgegnerin gehörte, und von der Antragstellerin zeitweilig betreut worden war. Die Antragsgegnerin hatte den Hund dann wieder an sich genommen, wobei die Antragstellerin behauptete, er sei ihr geschenkt worden, wofür sie drei eidesstattliche Versicherungen aufbot, während die Antragsgegnerin fünf beschworene Aussagen für das Gegenteil vorlegte.

Wolf stand damals kurz vor seinem Jahresurlaub und hatte ohnehin keine Lust, wegen dieser "dämlichen Töle" von Filzbeck nach Domstadt zu fahren, um sich im Extremfall auch noch die Lügengeschichten von acht Zeugen in der Mittagspause anzuhören. Außerdem konnte nach menschlichem Ermessen nichts schiefgehen, da der Hund "schlauerweise" auch der Antragsgegnerin entlaufen war bzw. sein sollte, und die von der Antragstellerin beantragte Herausgabe an sich selbst hätte im einstweiligen Verfügungsverfahren ohnehin nicht zugesprochen werden können, da die Hauptsache nicht vorweggenommen werden darf, und welcher Gerichtsvollzieher als Sequestor möchte schon seine Wohnung in ein Tierasyl umfunktionieren lassen. Für die Antragstellerin war allerdings ein ehemaliger Landesvorsitzender der Jungen Union aus der Kanzlei von Siggi Fischkopp tätig, so daß sich Brockdorf-Ranzig über das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache im Verfügungsverfahren schlankweg hinwegsetzte.

Die einstweilige Verfügung mußte späterhin aus anderen Gründen aufgehoben werden, weil nämlich der CDU-Oberfuzzi die Vollziehungsfrist vernickert hatte. Wolf hatte es sich jedoch nicht nehmen lassen, Brockdorf-Ranzig wegen ihres Querschlägers genüßlich vorzuführen.

Seitdem war sie stocksauer und sann auf Rache.

Die Gelegenheit schien günstig, als Donau-Schnuller-Dorn für eine geschiedene Ehefrau mehr Unterhalt vom Ex-Galan, einem Polizeibeamten, haben wollte.

Der von Wolf vertretene Polizist war ein fürchterlich gebranntes Kind. Die Darstellung der Leidensgeschichte seiner Ehescheidung gäbe berechtigten Anlaß, Frauen vollständig von der Justiz fernzuhalten. Im Ehescheidungsverfahren war er nacheinander von zwei Filzbecker Rechtsanwältinnen vertreten worden, die offenbar konspirativ mit Püppi und Schnuller-Dorn zusammen versucht hatten, ihn fürchterlich über den Tisch zu ziehen und seine Miteigentumshälfte am Familienheim für ein Butterbrot und ein Ei abzuzocken.

Anläßlich der mündlichen Verhandlung gab es Zoff. Wir zitieren einige Auszüge aus der - selbstverständlich erfolglosen - Befangenheitsablehnung:

1.

"In der mündlichen Verhandlung vom 24.01.1996 wurde der Beklagte nicht nur von der Klägervertreterin, sondern auch von der Abteilungsrichterin als verstockter Mensch dargestellt, der sich angeblich vernünftigen Lösungsvorschlägen bezüglich des gemeinsamen Hauses widersetze.

Davon ist natürlich inhaltlich kein Wort wahr.

2.

Soweit die Abteilungsrichterin anläßlich der mündlichen Verhandlung vom 24.01.1996 in den Sach- und Streitstand einführte und ihre vorläufige Rechtsansicht durchblicken ließ, war dies insgesamt - ob vertretbar oder nicht - zugunsten der Klägerin und zulasten des Beklagten, was in dem Schriftsatz vom 12.02.1996 ausführlich begründet wurde.

3.

Ein weiterer Grund für den Beklagten, von der Befangenheit der Abteilungsrichterin auszugehen, ist der Umstand, daß Richterin, Anwältin und Klägerin sich nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung noch über längere Zeit im Sitzungssaal unterhalten haben, so daß insbesondere der Beklagtenvertreter davon ausgeht, es habe sich nicht (ausschließlich) um ein Privatgespräch gehandelt.

Der Beklagtenvertreter hat es leider schon in zwei anderen Fällen erleben müssen, daß Frau Kollegin Donau-Schnuller-Dorn nach Verhandlungsschluß das intensive Gespräch mit einem Richter gesucht hat. Während meiner Referendarausbildung wurde mir von den Richtern der 2. Zivilkammer des Landgerichts Filzbeck vermittelt, was für mich schon zuvor selbstverständlich war. Wenn die mündliche Verhandlung geschlossen ist, gehen Parteien und Parteivertreter aus dem Sitzungssaal. Jedes einseitige Gespräch, sei es privat oder fallbezogen, kann nur zumindest einen bösen Schein erwecken. Wer ohne den Prozeßgegner versucht, auf eine richterliche Entscheidung Einfluß zu nehmen, tritt anwaltliches Berufsethos mit Füßen!

4.

Auch der Beklagtenvertreter muß seit einer mündlichen Verhandlung vom 23.08.1995 davon ausgehen, daß die Abteilungsrichterin gegen seine Person eingenommen ist. Seinerzeit mokierte sie sich nämlich über die Leserbriefkritik des Unterzeichnenden an der Justiz.

Wer die unerträglichen Zustände innerhalb der schleswig-holsteinischen Justiz kennt und hinnimmt, verdient Kritik; nicht jedoch derjenige, der um die Änderung der Zustände bemüht ist."

Nach dieser Befangenheitsablehnung war Brockdorf-Ranzig allerdings wie ausgewechselt und fand zu einer ausgewogenen Rechtsfindung zurück. Derartige Einsichtsfähigkeit konnte Wolf allerdings bei der Filzbecker Weiber-Chaoten-Truppe nicht wahrnehmen.

 

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Schon früher gab es ähnliche Fälle völlig unfähiger und fauler Richterinnen. Obwohl die Berufungskammern in Zivilsachen mit den qualifiziertesten Richtern des Landgerichts besetzt werden sollten, weil "darüber der blaue Himmel ist", wurden in Filzbeck häufig die anderweitig nicht zu gebrauchenden Flaschen und Nieten dorthin abgeschoben. So landete auch Heide Brahms in der 6. Zivilkammer, als noch Strom Kammervorsitzender und Vizepräsident war.

Brahms brachte Strom an den Rand des Wahnsinns. Sie hatte fünf Kinder, und ihr Ehemann war Küfermeister und Rotarier. Wenn Brahms denn ausnahmsweise einmal ein Votum ablieferte, konnte man es meistens in der Pfeife rauchen. Überwiegend ließ sie jedoch angesetzte Beratungen platzen, indem sie sich kurz zuvor krank oder dienstunfähig meldete. Häufig kam es vor, daß Strom ein völlig unbrauchbares Votum seiner Beisitzerin "durchrutschte", so daß es in der Tat vorkam, daß gestandenen Rechtsanwälten die Tränen in den Augen standen, als dieser Blödsinn dann auch noch als der Berufungskammer letzte Weisheit vorgetragen und zur Entscheidungsgrundlage gemacht wurde.

Fürchtegott Hübenbecker, der ebenfalls aus dem Filzbecker-Halma-Verein ausgetreten war, als Cholerix-Bullerjahn Präsident wurde, und der heute Amtsrichter im Hamburger Speckgürtel ist, war seinerzeit Referendar in der Berufungskammer. Nach der ersten Kammerberatung, an der er als Referendar teilzunehmen hatte, hatte er es allen Ernstes nicht für möglich bzw. für ausgeschlossen gehalten, daß Heide Brahms jemals die juristische Fakultät einer deutschen Universität von innen gesehen habe.

Viele Jahre lang hat Heide Brahms viel Zwietracht unter den Kollegen und viel Unheil unter den Recht suchenden Bürgern angerichtet, bis man sie endlich aus dem Dienst komplementiert hatte.

Egoistische Selbstverwirklichung, auch um den Preis aggressiver Auseinandersetzungen, ist so zum herrschenden Prinzip geworden.

Für Humanismus ist in den Betonköpfen der Weiber-Mafia kein Platz. Rezepte aus der Schublade des paranoiden Denkens haben Hochkonjunktur. Plädoyers für Verständigung und Solidarität nicht nur mit dem schwachen, sondern auch mit dem anderen Geschlecht verhallen als angeblicher moralischer Utopismus.

Überall grinst einen die Fratze des Faschismus an, ‘mal von rechts, ‘mal von links und immer häufiger von radikalen Flintenweibern.

Kritische Vernunft ist Mangelware, und kaum ein Beispiel zeigt deutlicher das gestörte Verhältnis des Feminismus zu Wahrhaftigkeit und Toleranz, als der Entrüstungssturm und Zwergenaufstand im Jahre 1992 im Zusammenhang mit der Äußerung von Friedhelm Farthmann, weiland SPD-Fraktionschef im Düsseldorfer Landtag:

"Einziger Grund, weshalb Frauen bei der nordrhein-westfälischen SPD so weit oben landen, ist der, daß sie zwischen den Beinen anders aussehen als ich."

In der Filzbecker Kommunalpolitik lief es jedoch keinesfalls anders. Als die Spinne im Netz zog Rosi Amaretto an den Fäden ihrer Marionetten. Eine von ihren ferngesteuerten Puppen war Gaga Buthmann-Volt, die geschiedene Ehefrau des Filzbecker SPD-Bundestagsabgeordneten. Gaga sorgte entweder für peinliches Schweigen oder herzhaftes Gelächter, wenn sie in der Stadtvertretung ihrer unverblümten Naivität freien Auslauf ließ. Ihr letztes Eigentor schoß sie anläßlich eines flammenden Plädoyers für die personelle Verstärkung des Frauenbüros, wobei die Kostenfrage unter Hinweis auf die kürzlich gesponserte neue Tribüne im Fußballstadion vom Tisch gefegt wurde. Ihre Fraktionskollegen, die jeden zweiten Sonntag auf dieser Tribüne saßen, räusperten sich verlegen oder taten so, als sei ihnen gerade etwas runtergefallen.

Nur wenige Insider riskierten, Kritik an diesen mafiosen Strukturen zu üben. Einmal wagte es Franz-Paule Gauguin, Millionär, Galerist, Bonvivant, SPD-Stadtvertreter und Vorsitzender des Kulturausschusses, als er Rosis Mann, dem Bürgermeister, eine dunkle Sonnenbrille, eine italienische Zeitung und die Attrappe einer Faustfeuerwaffe auf seinen Sessel in der Stadtvertretung legte. In diesem Zusammenhang bezeichnete er Rosi öffentlich als "la mama", also als Ehefrau des Paten. Nur in einigen SPD-Ortsverbänden wurde leise etwas von der Notwendigkeit eines Parteigerichtsverfahrens geflüstert. Dieses Gemurmel erstarb alsbald, weil auch der letzte Depp wußte, daß Franz-Paule in jeder Beziehung den Wahrheitsbeweis werde antreten können, und so blieb es bei der freundlichen Ermahnung der Parteioberen, parteischädigendes Verhalten zukünftig diskreter zu gestalten.

Immer wieder versuchten es die roten Emanzen mit der Brechstange. Schon unter Engholm verstieß seine Frauenministerin gegen geltendes Bundesrecht, indem sie in großformatigen Zeitungsanzeigen Stellen nur für Frauen ausschrieb, die auch für Männer hätten angeboten werden müssen.

Im Juli 1993 bekam die Bildungsministerin die Beförderung einer Lehrerin, die schlechter als ihr männlicher Mitbewerber beurteilt worden war, vom Verwaltungsgericht um die Ohren gehauen, weil die Frauenförder-Grundsätze des Landes dafür keine hinreichende Grundlage darstellten. Das nachfolgende Gesetz bekam dann sogleich die halbamtliche Bezeichnung "Männer-Benachteiligungsgesetz".

Dieser radikale rechtsbrecherische Feminismus ist jedoch keinesfalls auf Schleswig-Holstein beschränkt. Bezeichnend ist die Reaktion der einschlägigen Presse auf den Freispruch eines amerikanischen Geschworenengerichtes im Fall Bobbit. Die angeklagte Ehefrau hatte ihrem schlafenden Gatten nach langem Martyrium den Penis abgeschnitten. Der Mann hatte seine Frau über Jahre hinweg in übelster Weise gequält und vergewaltigt.

Die Frauenbewegung goß ein Füllhorn von Lob und Preis aus über die Freigesprochene: Die Tat sei ein Akt der "sexuellen Befreiung und Selbstbestimmung" gewesen. Das Urteil sei "ein Triumph im Kampf der Frauen gegen maskuline Gewalt und Vergewaltigung". Es helfe, "die Männer zu zähmen". Die "sexuelle Revolution" sei eingeläutet. Emma Alice Schwarzer verkündete:

"Eine hat es getan, jetzt könnte es jede tun. Der Damm ist gebrochen. Gewalt ist für Frauen kein Tabu mehr. Es kann zurückgeschlagen werden. Oder gestochen."

Vielleicht hatte Berti Bohne ja Recht, als er - wieder einmal vom weiblichen Geschlecht enttäuscht - vor über 20 Jahren mit glasigen Augen in "Michels Turnerheim" saß und verkündete:

"Freunde, eines Tages werdet Ihr an meine Worte denken, die Onanie ist eine Wissenschaft, und die Weiber sollen sich ihr primäres Geschlechtsmerkmal in Sauer kochen."

Allerdings sollte man es nicht so weit treiben wie der konservative britische Unterhausabgeordnete Stephen Milligan, der eines Tages nackt in Damenstrümpfen und mit einer geschälten Apfelsine im Maul von seiner Sekretärin auf dem Küchentisch gefunden wurde. Der "Sex-Unfall" beruhte auf einer über den Kopf gezogenen Plastiktüte und einem strangulierenden Elektrokabel....

Bruno Bussard, der ohnehin nicht nur von Erektionsproblemen gebeutelte Grottenmolch, wollte sich dagegen nicht für alle Zeit auf "Handbetrieb" festlegen. Seine Alternative konnte allerdings mit Bertis (temporären) Entsagungen an Zotigkeit voll mithalten:

"Wenn Frauen uns wie Hunde behandeln, haben wir alle Veranlassung, uns wie Hunde aufzuführen; also nur noch von hinten!"

P.S.:

Die Emanzipation der Frau ist entgegen vielfacher Rufe breitmauliger Unken weit fortgeschritten. auch den Bereich brachialer Verletzung körperlicher Integrität – einst angeblich eine Domäne des "starken" Geschlechts – haben die selbstbewußten Damen kompromißlos besetzt. Nachdem sich die (von Rosi Amaretto eingefädelte) weibliche Doppelspitze des Filzbecker Frauenbüros als totaler Flop erwies, weil die beiden Furien sich mehr gegenseitig in den Haaren lagen, als sich mit der städtisch besoldeten Arbeit zu beschäftigen, folgte die nächste Handgreiflichkeit anläßlich einer Bereichsleiterbesprechung im Umweltamt, als eine ungebeten anwesende Controllerin der Weisung der Dezernentin, den Raum zu verlassen, nicht Folge leistete und im nächsten Moment kreidebleich den Fußboden bedeckte, weil ihr angeblich von der stellvertretenden Bürgermeisterin der Stuhl unter dem Hintern weggezogen worden sei.

Nur eine Woche später wußten die "Filzbecker Nachrichten" von der nächsten "Keilerei" zu berichten. Wutentbrannt hatte die Landtagsabgeordnete Heidi King-Kong die Fraktion der "Grünen" verlassen, weil "Pallas-Reiner" nicht ihrer Forderung entsprechend zurückgetreten war. Die wegen politischer Unprofessionalität bekannte Frontfrau Sirene Traurig hatte sie in diesem Zusammenhang an der Schulter gepackt, was allerdings gerechtfertigt erschien, weil King-Kong der Traurig zuvor einen Papierstapel auf den Kopf gehauen haben soll.

"Die lautstarke Ablehnung und die groben Verallgemeinerungen reduzieren die ursprünglich großen Reformansätze des Feminismus ... und des antiimperialistischen Widerstandes zur Karikatur. Dabei war es doch nie der Sinn, die eine Art von Autoritäten und Dogmen durch eine andere zu ersetzen oder ein Zentrum durch ein anderes abzulösen. Es ging immer um Öffnung und um Mitwirkung bei den zentralen intellektuellen und kulturellen Anstrengungen, und es sollte auf das hingewiesen werden, was schon immer, wenn auch unsichtbar, existiert hatte, die Arbeiten von Frauen ... zum Beispiel ... die bis dahin geleugnet oder abgewertet worden waren."

Edward Said: The Politics of Knowledge