"Der Ansprechpartner für Alkoholprobleme"

 

Bekanntschaft mit den "Rechtskünsten" des Amtsrichters Heino Wickelkind haben wir schon anläßlich der Rechtsbeugungen zugunsten der Justizangestellten Paula P. machen können. Dummheit, Unfähigkeit und Rechtsbruch durchziehen jedoch seit Jahren seine gesamte richterliche Tätigkeit wie ein roter Faden. Deshalb harmonisiert er auch so gut mit Cholerix-Bullerjahn. Daraus erklärt sich auch nahtlos seine besondere Affinität zu Rudolf Steiner, dem Hochgradfreimaurer und Begründer der anthroposophischen Bewegung, dessen Werke vom Jahre 1900 an in der psychopathologischen Fachliteratur als Produkte eines Geisteskranken (Paraphrenien) gelten.

Vom Typ her ist Heino eine Mischung aus Milchreisbubi, Ökoradfahrer und Antroposophenfuzi. Da die Steinerschen Theorien bei Licht betrachtet mehr Elite-Faschismus enthalten als das Parteiprogramm der NPD, war er bei den Schwarzbraunen am Amtsgericht Filzbeck bestens aufgehoben. Hinzu kam eine Prise freikirchliches Sektierertum, welches ihn nach dem frühen Tod seiner Gattin vor den Depressionen bewahren sollte, die ihn immer wieder anfielen, wenn er in sein aktenüberfülltes Dienstzimmer rückwärts eintreten mußte, um es vorwärts wieder verlassen zu können.

Für einen Milchreisbubi hatte Heino es allerdings faustdick hinter den Ohren, wie der nachfolgende hochkonzentrierte Auszug aus seinem Vorstrafen- und Sündenregister bezeugt:

 

1.

Auch als Margarete Delsnerkowski noch nicht mit ihrem Seniorpartner, dem Sohn eines reichen Rotariers, verheiratet war, beherrschte sie das Kriechen in richterliche Mastdärme - mit oder ohne Vaseline - perfekt, was die sich späterhin zur Fachanwältin für orthographisches Verfassungsrecht mausernde Transuse in der Unterhaltssache Palisander eindrucksvoll unter Beweis stellte.

Die Krankenschwester Carmen Palisander hatte sich von ihrem Ehemann, dem persischen Oberarzt Abdulla, getrennt und forderte - von Delsnerkowski vertreten - viel zuviel Unterhalt.

In gekonnter "Kleinstrickerei" (so nennt man im Fachjargon das Auskungeln zwischen Richter und nur einer Partei bzw. einem Anwalt) zogen Delsnerkowski und Wickelkind dem Iraner am 15.05.1986 eine einstweilige Anordnung über den Pelz, nach der er - neben dem unstreitigen Unterhalt für zwei Kinder - monatlich 980,00 DM Ehegattenunterhalt zahlen sollte. Das Kreuz mit diesen einstweiligen Anordnungen in Unterhaltssachen ist, daß sie nicht direkt rechtsmittelfähig sind, was bei einer Vielzahl der in Filzbeck ihre psychischen Krankheiten auslebenden Richter immer schon ein Problem war. Nur über den Umweg einer negativen Feststellungsklage kann man die einstweilige Anordnung angreifen, wobei der Kläger häufig erst vor dem Oberlandesgericht Erfolg hat, und das Kostenrisiko für drei Instanzen schreckt selbstverständlich viele Unterhaltsschuldner ab. Herr Palisander entschloß sich allerdings dazu, weil Wolf ihm zumindest einen Teilerfolg mit 99%-iger Wahrscheinlichkeit garantierte. Diese negative Feststellungsklage wurde für Wickelkind zum Waterloo. Er bekam dermaßen kalte Füße vor dem OLG, daß er seinen eigenen Beschluß bei dem nämlichen Sachverhalt von monatlich 980,00 DM auf 544,00 DM, also um immerhin 436,00 DM, herabsetzte. Und diese Entscheidung war immer noch falsch bzw. höchst zweifelhaft, weil der Ehefrau nur monatlich 208,00 DM zustanden. Obwohl Heino alle maßgeblichen Fakten bereits im Anordnungsverfahren bekannt waren, kam er erst im Urteil über die negative Feststellungsklage zu der Einsicht, daß sich die bereinigten monatlichen Nettoeinkünfte des Mannes auf 2.234,80 DM und der Frau auf 1.749,44 DM beliefen. Dabei waren auf Seiten der Ehefrau Kinderbetreuungskosten während der Berufsausübung großzügig abgezogen, so daß es auf die Zumutbarkeit des Umfangs der Arbeitsleistung neben der Kinderbetreuung nicht ankam. Nur durch einen üblen Winkelzug konnte Heino verhindern, daß er völlig sein Gesicht verlor. Er behauptete frech, die Nachtarbeit der Ehefrau sei gerichtsbekannt besonders anstrengend und "gesundheitsbelastend", dabei schob Frau Palisander Nachtwachen, in denen sie zu 90 % auf der Couch lümmelte und in die Glotze stierte.

Auch prozessual ging es in diesem Verfahren höchst unsauber zu. Delsnerkowksi hatte einen Schriftsatz vom 24.06.1986 eingereicht; den für die Klägerseite bestimmten beglaubigten und einfachen Abschriften war keine Verdienstbescheinigung der Beklagten beigefügt. Eine solche war auch nicht als Anlage angekündigt. Der Inhalt des Schriftsatzes sprach eindeutig dafür, daß die Verdienstbescheinigung der Beklagten nur dem Gericht als Anlage zum Prozeßkostenhilfeformblatt vorgelegt wurde, welches nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Prozeßgegner aus Datenschutzgründen tabu ist. Als Wolf darauf hinwies, daß man sich über Dinge unterhalte, die dem Kläger unbekannt seien, erdreistete sich Rechtsanwältin Delsnerkowski zu behaupten, Wolf habe diese Anlage erhalten, aber offenbar verschwinden lassen, und zwar mit der Erklärung:

"Wo sind Sie denn mit der Anlage geblieben?"

Da diese Unverschämtheit weder als "Spaß" gemeint, noch in einem "spaßigen Ton" vorgebracht wurde, bat Wolf um Protokollierung dieser ungeheuerlichen Behauptung, wozu Wickelkind gemäß § 183 des Gerichtsverfassungsgesetzes verpflichtet war.

Wickelkind verweigerte die Protokollierung.

Wolf insistierte darauf, worauf Heino - ein Hauch von Volksgerichtshof schwebte im Raum - in unnachahmlichem Freisler-Ton herausplatzte:

"Ich bin der Herr des Protokolls!"

"So, so", dachte Wolf, "Du Arschloch magst der Herr der Ringe oder auch der Herr aller Waldschrate sein; der Herr des Gesetzes bist Du jedenfalls nicht. Und ich dachte immer, Roland Freisler sei schon 42 Jahre tot."

Was Frau Palisander anbetraf, war Heino nicht so kleinlich. Für sie fertigte er einen "Nachtragsvermerk zum Protokoll vom 01.07.1986" über Dinge, die Wolf im Termin trotz weit aufgesperrter Lauscher nicht gehört hatte.

Wolf ließ den Amtsgerichtspräsidenten Dr. Bonsai wissen, daß auch ein "Herr des Protokolls" Straftaten während einer mündlichen Verhandlung zu protokollieren habe. Bonsai war wohl gerade nicht im Hause, so daß Dr. Marcus von Holunder zwei Wochen später schrieb, alles sei von der richterlichen Unabhängigkeit gedeckt und er könne nicht ausschließen, daß Wickelkind von einem - wenn auch mißlungenen - Scherz der Frau Delsnerkowski ausgegangen sei.

 

2.

Dora Dachs war ledig, katholisch, rauchte Rothändle mit Spitze und war mit ihrem Anwaltsvater soziiert, der vor langer Zeit, als der Schnee noch sehr hoch im Reiche lag, einer Anwaltskammer im Rheinland als Präsident vorgestanden hatte...

Dr. Carlos Dachs war schon an die achtzig, werkelte aber immer noch im Büro herum und hatte eine weiche Fistelstimme, so daß Wolf ihn eines Tages völlig arglos am Telefon mit "gnädige Frau" ansprach; oh, war das peinlich!

Doras erstes Gebot lautete: In der Justiz müssen alle Hand in Hand arbeiten, was in der praktischen Anwendung auf die von der Kollegin Delsnerkowski hoch perfektionierte Arschkriecherei hinauslief, für die auch Wickelkind besonders empfänglich war.

In der Unterhaltssache der geschiedenen Eheleute Röder nutzte Dora dies allerdings letztinstanzlich nichts:

Noch vor der Scheidung war Herr Röder verurteilt worden, monatlich 195,00 DM Kindes- und 886,00 DM Ehegattenunterhalt zu zahlen. Als Frau Röder danach eine Erwerbstätigkeit aufnahm, wurde der Ehegattenunterhalt einvernehmlich auf monatlich 200,00 DM ermäßigt. Herrn Röder war bekannt, daß seine Ehefrau mit einem anderen Mann zusammenlebte, der sich allerdings kaum selber ernähren konnte. Auch auf diese 200,00 DM sollte Frau Röder nun verzichten, das forderte jedenfalls Dora. Wolf ließ Weigerung mitteilen und verwies auf die ungünstige finanzielle Situation des Hausgenossen, der nach Abzug seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten um 120,00 DM unter dem monatlichen Selbstbehalt lag. Dazu wurde Dora aus dem Leitsatz einer Entscheidung des BGH vom 20.05.1987 zitiert, wonach zu Lasten des Unterhaltsberechtigten kein Auskommen aus dem Zusammenleben angerechnet werden könne, wenn der neue Partner gleichzeitig als nicht hinreichend leistungsfähig angesehen werden muß. Dies focht Dora allerdings nicht an; wußte sie sich doch nach dem damals geltenden Geschäftsverteilungsplan bei Wickelkind "in besten Händen". Sie klagte darauf los und tapste dabei sogleich in die erste Falle, denn die Klage war überhaupt nicht mehr erforderlich, da der ursprüngliche Titel wegen des Ehegattenunterhalts mit Rechtskraft der Ehescheidung seine Wirksamkeit verloren hatte, weil der Bundesgerichtshof eine Identität zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt verneint. Wolf wies auf diesen Umstand hin, beantragte deshalb Klageabweisung und erhob eine Widerklage, wonach Herr Röder Auskunft erteilen sollte, damit danach der nacheheliche Unterhaltsanspruch (neu) beziffert werden könne. Nachdem Herr Röder Auskunft erteilt hatte, erhielt Frau Röder Prozeßkostenhilfe nur für monatlich 70,00 DM. Der dagegen eingelegten Beschwerde half Wickelkind ab, weil er zu Recht ahnte, anderenfalls werde er sich beim Oberlandesgericht schwer blamieren. Obwohl Heino nun also durch die Prozeßkostenhilfeentscheidung einen monatlichen Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau in Höhe von monatlich 200,00 DM bejaht hatte, gab er durch Urteil vom 09.01.1990 der Klage entgegen der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs statt und wies die Unterhaltswiderklage der geschiedenen Ehefrau ab. Obwohl Wickelkind sogar mit konkreter Fundstelle auf die maßgebliche BGH-Rechtsprechung hingewiesen worden war, setzte er sich damit in seinen Entscheidungsgründen mit keinem Wort auseinander, als wäre er der liebe Gott und die fünf Richter in Karlsruhe unfähige Dummbatze. Solchen arroganten Schnöseln wie Wickelkind ist es dann auch völlig gleichgültig, ob sie vom Berufungsgericht aufgehoben werden; sie wissen allerdings, daß sich viele - insbesondere schlichte und bedürftige Parteien - von einer erstinstanzlichen Niederlage so abschrecken lassen, daß auch die qualifizierten Erfolgsprognosen des Anwalts daran oft nichts ändern können. Frau Röder hätte nicht einmal die halbe Gebühr Vorschuß für einen OLG-Anwalt aufbringen können, so daß Wolf auf eigenes Kostenrisiko ein Prozeßkostenhilfegesuch hinsichtlich einer beabsichtigten Berufung fertigte, welches im Umfang eines monatlichen Unterhaltsanspruchs von 260,00 DM Erfolg hatte. Der später geschlossene Vergleich lautete sogar auf monatlich 300,00 DM. Die Herren Richter in Swinemünde sind in solchen Fällen krassester Fehlleistungen der Vorderrichter immer bestrebt, einen Vergleich herbeizuführen, damit ihnen die schwere Last genommen wird, dem Vorderrichter in wohlgesetzten Worten zu bescheinigen, daß er dumm wie ein Torfkopf sei.

Wolfs Handakte in dieser Unterhaltssache Röder umfaßt 204 Blatt. Dafür hat er aus der Staatskasse 317,20 DM Honorar erhalten, welches nur einen Bruchteil seiner Büroaufwendungen in dieser Sache abdecken konnte. Immerhin acht Volljuristen waren mit diesem lächerlich einfachen Fall beschäftigt, und man hätte die Handakte mit fünf Blatt abschließen und weglegen können, wenn Frau Rechtsanwältin Dora Dachs nur ein klein wenig von der Juristerei verstünde; jedenfalls hätte man die Akte mit ca. 30 Blatt abschließen können, wenn dort ein Amtsrichter gesessen hätte, der den Gesetzen und der gefestigten Rechtsprechung folgt, die er auch noch mundgerecht von Anwaltsseite präsentiert bekommt.

 

3.

Die schlimmste Ehesache aller Zeiten in der gesamten Republik war Weidengrün ./. dto. und füllt in Wolfs Kanzlei zwischenzeitlich fünf Bände mit jeweils etwa 300 Blatt; auch die Gerichtsakte hat es nur in erster Instanz auf über 1.000 Seiten gebracht.

Für Reinhold Weidengrün war es die dritte, für Herta Weidengrün die erste (späte) Ehe. Reinhold hatte in seinem langen Zimmermannsleben so manchen Sturm überlebt, ohne sich zu verbiegen und vom geraden Weg abbringen zu lassen. Sein unbeirrbar lauterer Charakter wurde in diesem Mehrfrontenkrieg inklusive jahrelangem Telefonterror einer starken Belastung ausgesetzt.

Reinhold hätte gewarnt sein müssen. Weiber, die mit 45 noch ledig sind und zuletzt mit einem Schwarzafrikaner namens Bimbo Kohlensack zusammengelebt haben, gehören in aller Regel nicht in die Kategorie der vorderen Preise in der Heiratsanbahnungslotterie des "Ball paradox". Herta war aber an Falschheit der Schlange Kaa aus Kipplings "Dschungelbuch" durchaus ebenbürtig und damit eine Meisterin der Maske und Verstellung.

Anstatt sich nun aber tagtäglich freudig erregt stundenlang auf die Schenkel zu klopfen, in diesem fortgeschrittenen Alter und bei weit unterdurchschnittlicher weiblicher Attraktivität noch solch einen fleißigen, ehrlichen und humorvollen Kerl abbekommen zu haben, ließ Herta sich von einer emanzipatorisch abgrundtief vernagelten Arbeitskollegin auf dem Arbeitsamt Filzbeck einblasen, Reinhold sei ein Macho und das müsse Herta sich auf keinen Fall länger bieten lassen. Lenin habe es der Welt gezeigt; eine Kernparole der russischen Revolution sei allerdings - selbstmurmelnd durch einen Frauenfeind - falsch übersetzt worden. "Alle Macht den Frauen" habe es schon immer richtig geheißen, da die "Räte" bereits in der Oktoberrevolution die Macht in Rußland an sich gerissen hätten.

Selbstverständlich war Reinhold kein Macho, sondern ein friedfertiger auf Ausgleich bedachter Mensch, gleichwohl lehnte er es aus Gewissensgründen ab, seiner Alten die Stiefel zu lecken. Das war das Ende vom Lied. Genervt von ständigen Stänkereien und Zwergenaufständen schnürte er 1988 sein Bündel, zerschnitt das Tischtuch, erklärte den Basar für geschlossen und verließ die Ehewohnung unter Absingen schmutziger Lieder.

Um es vorwegzunehmen: Über Reinholds Ehescheidungsantrag vom 11.04.1989 entschied Heino Wickelkind am 26.08.1997!!! Das Amtsgericht Filzbeck hat also acht Jahre, vier Monate und fünfzehn Tage benötigt, um über die Scheidung (die spätestens nach fünfjähriger Trennung problemlos geworden war), den Versorgungsausgleich und die Zugewinnausgleichung zweier Arbeitnehmer (nicht etwa von Persönlichkeiten der Hochfinanz) zu befinden.

Wiederum ist die berechtigte Zwischenfrage angebracht, wozu wir eigentlich Steuern bezahlen.

Damit nicht genug; Wickelkinds Urteil ist dann (natürlich) auch noch von vorne bis hinten falsch. Hätte Wolf den Akt nicht als Anwalt, sondern als Richter zu bearbeiten gehabt, wäre der Vorgang kaum sechs Monate alt geworden und dies auch nur wegen der Ermittlung von vier Versorgungsanwartschaften der Parteien. Insbesondere wäre die Zugewinnsache nach dem dritten Schriftsatz auf die Terminsrolle gekommen und entschieden worden.

Während dieser acht Jahre verschliß Herta fünf Anwälte, nämlich Dr. Hitzkopf - Seniorpartner von Dr. Parcival Schrottkowski -, Uli Schlaflos, Elvira Zuckel, Paul Hardy Löwe und Klara Eiderstedt-Klabunde. Rechtsanwalt Löwe war zwischenzeitlich über der Aktenbearbeitung verstorben. Er war nicht nur Mitglied im "Lions-Club", sondern hatte auch gute bis hervorragende Examen gemacht.

Der heimliche Häuptling der Republik, der Zentralratsvorsitzende Ignaz Bubis, ist ebenfalls Lions-Löwe. Seine Karriere begann mit einer Zuchthausstrafe von 12 Jahren, der er sich durch Flucht entzog. Das Landgericht Dresden hatte ihn 1952 als Großschwarzhändler und Spekulationsverbrecher überführt. Wenn Bubis dafür heute angeblichen Antisemitismus in der jungen DDR verantwortlich macht, ist das ausgemachter Unfug. Zu jener Zeit hieß die Justizministerin Hilde Benjamin, sie war Jüdin. Der Spionagechef war der Jude Markus Wolf; Kirchenminister der Jude Gysi (senior). Staatsdichter war der Jude Stefan Heym.

Seine Referendare hatten ihm den Spitznamen "Don Salvatore" verpaßt. Später wurde er Senatspräsident in Swinemünde und Vorsitzender eines Strafsenats. Dann war Schleswig-Holstein wieder einmal an der Reihe, einen BGH-Richter nach dem üblichen Länderproporz zu stellen. Don Salvatore bewarb sich ebenso wie sein Beisitzer Grünkohl, der sich u. a. mit mehr oder weniger apologetischen Veröffentlichungen über die schlimme Nazijustiz hervorgetan hatte. Grünkohl wurde dem ranghöheren Löwe vorgezogen. Auch im Rheinland ist es schon vor einigen Jahrzehnten geschehen, daß es ein einfacher Landrichter bis zum Landgerichtspräsidenten geschafft hat, weil er ein (übrigens reichlich plumpes) Vertuschungsbuch über die Nazijustizverbrechen geschrieben hatte. "Don Salvatore" war ob dieser Zurücksetzung so verärgert, daß er sich noch maßgeblich vor dem sechzigsten Lebensjahr wegen eines angeblichen Herzleidens frühpensionieren ließ. Kurzfristig danach wurde er jedoch als Rechtsanwalt tätig und nahm den jungen Kollegen "das Brot weg" und werkelte für Klara Eiderstedt-Klabunde im Hinterzimmer. Dies ist allerdings eine weitverbreitete Unsitte. Obwohl diese Herrschaften fürstliche Pensionen verzehren, können sie den Hals nicht voll bekommen und die Großkanzleien, die diese alten Säcke beschäftigen, versprechen sich selbstverständlich einen entsprechenden Bonus von den noch aktiven Richterkollegen.

Klara Eiderstedt-Klabunde war ehemals mit Mecki Tränenreich – einem "Kiwanis-Krieger" - verheiratet, der zu den Filzbecker CDU-Granden gehörte. Fachlich war er eine Niete; gleichwohl wurde er Amtsgerichtsdirektor in Kornbach und bekleidete daneben hohe kommunalpolitische Ämter in Filzbeck. Schon zu Beginn ihrer Anwaltslaufbahn hatte Klara von der parteipolitisch gewogenen Regionalpresse den Beinamen "Engel von Weselow" erhalten, obwohl alle von ihr verteidigten Mörder lebenslange Freiheitsstrafen erhielten. Später lernte sie dann den reichen Drogeriekettenbesitzer Eiderstedt, Rotarier, kennen, der ihr, mit gut vierzig Jahren, noch einen Braten in die Röhre schob, während dessen Mecki heulend durch Filzbeck lief, um sich insbesondere bei seiner Schwiegermutter über das Leid eines gehörnten Ehemannes zu beklagen.

Auch sonst lief in der Familiensache Weidengrün alles wie bei Franz Kaffka ab.

Wickelkind hatte die Akte erst im März 1993 übernommen; zuvor wurde der Vorgang von dem dann in die Pension geflüchteten Amtsrichter Harke bearbeitet. Mit Beschluß vom 26.09.1990 hatte Harke Herta Prozeßkostenhilfe mit der Begründung versagt, sie könne die Verfahrenskosten aus dem eigenen Vermögen bestreiten. Aus der Auflösung von Wertpapieren waren ihr nämlich über 8.000,00 DM zugeflossen.

Bezüglich des Zugewinns hatte Schlaflos - Hertas zweiter Anwalt - seiner Mandantin einen fürchterlichen Floh ins Ohr gesetzt und astronomische 108.071,50 DM verlangt, während Reinhold "nur" 18.005,71 DM eingeklagt hatte.

Hertas Beschwerde wies das OLG mit der Begründung zurück, sie hätte die aufgelösten Inhaberschuldverschreibungen jedenfalls in Höhe von 6.100,00 DM für die Prozeßführung einsetzen bzw. zurückbehalten müssen.

Mit Schriftsatz vom 14.03.1991 beantragte Herta erneut Prozeßkostenhilfe, welche aus den fortbestehenden Gründen der vorangegangenen Beschlüsse versagt wurde. Dann erfolgte der Anwaltswechsel zu "Don Salvatore", der am 13.02.1992 Beschwerde einlegte. Von diesem Zeitpunkt an lief alles nur noch zugunsten der Ehefrau. Durch Beschluß vom 04.08.1994 bewilligte das OLG Herta Prozeßkostenhilfe für sage und schreibe 43.500,00 DM. Selbstverständlich war für Wolf - und nach entsprechenden Erläuterungen auch für Herrn Weidengrün - klar, daß hier nur der ehemalige OLG-Richter-Kollege "freundlich bedacht" werden solle. Absolut unverständlich war diese Entscheidung, weil Herr Weidengrün bereits geraume Zeit zuvor Prozeßkostenhilfe für 17.913,75 DM erhalten hatte. Beide Bewilligungen lagen um 61.000,00 DM auseinander. Nun ist die Prozeßkostenhilfe-Prüfung zwar ein summarisches Verfahren; gleichwohl konnte man dem rechtsuchenden Bürger diese diametral auseinanderlaufenden Ergebnisse nicht plausibel machen, und zwar um so mehr, als es entscheidend um Rechtsfragen und nur in relativ geringem Umfang um streitige tatsächliche Behauptungen ging.

Schließlich verurteilte Wickelkind Herta zur Zahlung von 1.000,00 DM Zugewinnausgleich. Mit objektiver Rechtsfindung hatte dies allerdings nichts zu tun; vielmehr hatte Heino beim alten Salomo nachgeschlagen, wie man es erreiche, daß keine Partei in die Berufung gehe und er meinte wohl, mit diesem Betrag könnten beide Parteien leben.

Irrtum!

Beide Eheleute legten Berufung ein und auch die Rentenversicherungsträger rügten krasse Rechtsirrtümer beim Versorgungsausgleich.

Eine kleine Auswahl exquisiter Fehlleistungen in dem acht Jahre gereiften Urteil, die keinem Laien unterlaufen wären, sollen genügen:

a)

Die Eheleute Weidengrün hatten während der Ehe zu gleichen Teilen ein Hausgrundstück erworben. Da Reinhold Kinder aus seinen früheren Ehen hatte und damals Herta noch absichern wollte, hatte er ihr seine Hälfte übertragen und sich ein dingliches Mitbenutzungsrecht an der Ehewohnung vorbehalten, welches das Oberlandesgericht in einem Anfall geistiger Umnachtung mit über 30.000,00 DM schätzungsweise bewertet hatte. Reinhold hatte dagegen ausdrücklich vorgetragen und durch ein Sachverständigengutachten unter Beweis gestellt, wonach dieses dingliche Mitbenutzungsrecht keinen Marktwert bzw. einen Marktwert von weniger als 1.000,00 DM habe. Dies lag im übrigen auf der Hand, da Reinhold unter Gottes Sonne keinen geschäftsfähigen Menschen hätte finden können, der für das Zusammenleben mit einer zänkischen Querulantin auch noch über 30.000,00 DM zahlt. Wickelkind überging dieses Beweisangebot, was er selbstverständlich nicht durfte, und machte sich die hirnrissige Schätzung des OLG im summarischen Prozeßkostenhilfe-Prüfungsverfahren zu eigen. Dabei war es beiden Gerichtsinstanzen völlig gleichgültig, daß Herta schon 1988 eine einstweilige Anordnung beantragt hatte, Reinhold das Betreten von Ehewohnung und Grundstück zu verbieten. Eine Entscheidung über diesen Antrag wurde nur dadurch entbehrlich, daß Reinhold seinerzeit erklärte, er habe längst eine neue Wohnung und denke nicht einmal im Traum daran, in die Ehewohung zurückzukehren. Wie aber sollte eine bloß formale Grundbuchposition für Reinhold einen Wert haben, die er tatsächlich nicht ausüben durfte?

b)

Reinhold hatte ausführlich dargelegt und unter Beweis gestellt, daß ein Pkw und ein Wohnmobil von den Rahmenbedingungen her nach Maßgabe der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung als Hausrat anzusehen sei und demzufolge nicht der güterrechtlichen Auseinandersetzung unterliege, wobei nach 10-jähriger Trennung ohne gerichtliches Verfahren darüber mit guten Gründen jedenfalls von einer faktischen Hausratsverteilung ausgegangen werden konnte. Auch darüber hat Heino im Urteil kein Wort verloren.

Mit Schreiben vom 09.09.1997 hatte Wolf die OLG-Anwälte zur Berufungseinlegung beauftragt und instruiert. Nach nun immerhin schon über acht Monaten liegt (von beiden Seiten) noch keine Berufungsbegründung vor. Dies ist allerdings weiß Gott kein Vorwurf an die OLG-Anwälte; denn es ist eine Strafe für jemanden "der Vater und Mutter totgeschlagen hat", sich durch diesen vergurkten Wust von über 1.000 Blatt Gerichtsakten durcharbeiten zu müssen.

 

4.

Charly Grapengießer hatte 1987 die Türkin Fatima Anadoli geheiratet. Im August 1989 kam der Stammhalter Sammy-Kemal zur Welt. Nach einer kurzfristigen Krise in der Ehe lockte Fatima ihren Gatten mit auf einen Kurzurlaub in die Türkei, wo die Ehe nach türkischem Recht geschieden wurde und Charly glaubte, man habe einen Gebrauchtwagen gekauft. Eine Entscheidung über die elterliche Sorge erfolgte dort nicht. Das Verfahren genügte unter Beachtung des Umstandes, daß Charly der türkischen Sprache nicht mächtig ist, mitteleuropäischen rechtsstaatlichen Standards keinesfalls. Sammy-Kemal war voll und ganz in Deutschland aufgewachsen und integriert. Nach der Blitzscheidung kehrten alle drei nach Filzbeck zurück. Fatima hielt Charly an der kurzen Leine und ließ ihn mit vagen Andeutungen zappeln, es könne vielleicht doch noch etwas mit den beiden werden. Als Fatima dann jedoch durchblicken ließ, mit Sammy-Kemal endgültig in die Türkei überzusiedeln, beantragte Charly die elterliche Sorge für seinen Sohn, dem er es nach fünfjähriger Gewöhnung an deutsche Verhältnisse nicht zumuten wollte, den Rest seines Lebens oder zumindest die Zeit bis zur Volljährigkeit in einer anatolischen Lehmhütte im Lichte einer Petroleumfunzel zu verbringen. Das Verfahren landete bei Wickelkind, der den Antrag des Vaters kurzerhand abschmierte und Fatima die elterliche Sorge übertrug, obwohl nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut das Kindeswohl für die Entscheidung maßgeblich ist und nicht die in unzähligen "Kriechorgien" erprobte Zusammenarbeit zwischen Rechtsanwältin Donau-Schnuller-Dorn, die die Türkin vertrat, und Heino Wickelkind.

Wenn man unter Beachtung der qualitativ hochwertigen Mutter-Kind-Beziehung insbesondere im Vorschulalter noch einen Hauch von Verständnis für diese Sorgerechtsentscheidung hätte aufbringen können, endete dies im nachfolgenden Besuchsrechtsverfahren. Mit Beschluß vom 24.04.1995 verweigerte Wickelkind dem Vater auch noch den Umgang mit seinem Sohn, und zwar mit der ebenso abenteuerlichen, wie unzutreffenden Behauptung, Charly "habe es nicht zu einem Gespräch mit dem Mitarbeiter des Jugendamtes kommen lassen". Entscheidung und Begründung erfüllten den Tatbestand der Rechtsbeugung. Gemäß § 1634 II 2 BGB darf das Umgangsrecht nur eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist. Daraus folgt zwingend, daß eine angeblich unterbliebene Kontaktaufnahme zum Jugendamt diesen gesetzlichen Voraussetzungen keinesfalls genügen kann. Im übrigen hatte Herr Grapengießer geraume Zeit vor dieser Entscheidung immerhin zumindest fünfmal vergeblich versucht, den zuständigen Sachbearbeiter des Jugendamtes der Stadtverwaltung Filzbeck zu erreichen, der jedoch jeweils nicht in seinem Dienstzimmer war oder nicht abnahm. Da Charly in seiner Wohnung keinen Telefonanschluß hatte, mußte er jeweils die nächstgelegene Telefonzelle aufsuchen, so daß man ihm keinesfalls hätte zumuten können, dem Jugendamt noch intensiver hinterherzulaufen. Um die Hirnrissigkeit und krasse Gesetzeswidrigkeit der Entscheidung vom 24.05.1995 auszuleuchten, muß auf ein seinerzeit vor dem Oberlandesgericht Swinemünde anhängiges Verfahren (12 UF 56/94) hingewiesen werden. In jenem Verfahren drohte der Familiensenat der Kindesmutter eine Umbestimmung der elterlichen Sorge zur Erzwingung des Besuchsrechts an, obwohl der Vater sich ausdrücklich weigerte, mit allen Sachbearbeitern des Jugendamtes Filzbeck Kontakt aufzunehmen!

Die entsprechende Strafanzeige wegen Rechtsbeugung wurde von Staatsanwalt Dr. Klötendreher eingestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde von der Generalstaatsanwaltschaft durch Staatsanwalt Schwarzenbek zurückgewiesen und auch Maultasch, der Fachreferent des Justizministers, konnte zu keiner anderen Beurteilung gelangen.

 

5.

Daß Wickelkind ein großer Schnarcher vor dem Herrn ist, kann man vorzüglich seiner Aktenbearbeitung in Sachen Weidengrün entnehmen. Andererseits konnte er sich geradezu um unnötige Arbeit reißen, wenn er nur ganz entfernt die Möglichkeit erspähte, Wolf einen geigen zu können.

In der Unterhaltssache Pökel ./. dto. war das Verfahren durch Parteivereinbarung zum Stillstand gelangt und seit über neun Monaten nicht betrieben worden. Nach der Aktenordnung hätte Wickelkind die Akte nach Ablauf von nur sechs Monaten weglegen können und müssen. Heino aber forderte Wolfs Gegner massiv schriftlich auf, das Verfahren doch endlich fortzusetzen. Als Wolf auf die Aktenordnung und die Bedenklichkeit solcher Bedrängungen hinwies, plusterte Wickelkind sich auf und kramte aus den Rudimenten seiner juristischen Halbbildung die "allgemeine Prozeßförderungspflicht des Gerichts" hervor; die allerdings unstreitig nicht die Regelungen der Aktenordnung berührt oder außer Kraft setzt. Im übrigen hätte das nachfolgende Hohngelächter Heino die Schamröte in das blutarme Milchreisgesicht treiben müssen, wenn man bedenkt, daß er und Harke die Eheleute Weidengrün acht Jahre, vier Monate und fünfzehn Tage auf eine - dann auch noch offenkundig falsche - Entscheidung haben warten lassen.

Diese Herrschaften würden aufgrund ihrer geschmeidig biegsamen Wirbelsäule auch dafür noch eine hirnrissige Begründung finden und wenn sie endgültig mit dem Rücken zur Wand stehen, dann fangen sie an zu lügen, wie wir noch später sehen werden.

Auch sonst waren Wickelkinds prozessuale Verhaltensweisen nur als willkürlich zu bezeichnen. Wenn es gegen Wolfs Mandanten ging, konnte Heino stinknormale Klagen binnen zwei Wochen terminieren; wenn Wolfs Mandant dagegen erkennbar eilbedürftige einstweilige Anordnungen in Unterhaltssachen beantragte, ließ Wickelkind sie ungerührt erst einmal 3 ½ Monate unbearbeitet liegen.

 

6.

Das die Ehesache Weidengrün zwar nicht an Dauer, aber an Feuerkraft der Bordgeschütze übertreffende Verfahren Krieg ./. dto. wird bei der kaffeesüchtigen Psychopathin Herta Meise im II.Band abgehandelt. Nachdem diese breithüftige Planschkuh für ein knappes Jahr dienstunfähig wurde, weil sie die Muße häuslicher Kinderbetreuung dem Psychostreß richterlicher Berufsausübung vorzog, landeten die noch offenen Verfahren bei Wickelkind, der seinen fortschreitenden Wahnsinn allerdings noch weniger unter Kontrolle halten konnte.

Wickelkind hatte der Klage auf Trennungsunterhalt von Krieg/Delsnerkowski weitgehend stattgegeben, obwohl eine umfangreiche Beweisaufnahme eindeutig ergeben hatte, daß Frau Krieg aus einer zumindest durchschnittlich harmonisch verlaufenden Ehe ausgebrochen war, um sich einem anderen Partner zuzuwenden. Außerdem konnte Herr Krieg seiner Ehefrau diverse Prozeßbetrügereien nachweisen, die weiterhin die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs untermauerten. In der Berufungsinstanz ließ der Familiensenat keinen Zweifel daran, daß nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Unterhaltsanspruch verwirkt sei; um Wickelkind zu schonen und nicht zu desavouieren, wurde auf Vorschlag des OLG ein Vergleich geschlossen, der im Ergebnis von einer Verwirkung ausging. All dies focht Krieg/Delsnerkowski/Wickelkind jedoch nicht an. Delsnerkowski beantragte gleichwohl im Ehescheidungsverbundverfahren nachehelichen Unterhalt. Wolf bezog sich auf die Beweisaufnahme im vorangegangenen Prozeß, die Würdigung des Familiensenats und den daraufhin geschlossenen Vergleich und Wickelkind verurteilte Herrn Krieg zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt ohne in den Entscheidungsgründung auch nur mit einem Wort auf Sachvortrag und Beweisaufnahme zur Verwirkung einzugehen.

7.

Die geschiedenen Eheleute Nehms hatten am 13.09.1996 einen gerichtlichen Unterhaltsvergleich geschlossen, wonach Ehegattenunterhalt nicht mehr geschuldet war und für die beiden aus der Ehe hervorgegangenen Kinder monatlich 205,00 DM bzw. 166,00 DM zu zahlen waren. Ausdrückliche Bemessungsgrundlage für diesen Vergleich war ein monatlicher Krankengeldbezug des Schuldners von 1.872,30 DM. Nach diesem Vergleichsschluß wurde Herr Nehms einem weiteren Kind gegenüber unterhaltspflichtig und nach Ablauf von 18 Monaten wurde er am 08.11.1996 aus dem Krankengeldbezug ausgesteuert. Mit Klage nebst Prozeßkostenhilfegesuch vom 09.06.1997 erstrebte Herr Nehms die Abänderung des Vergleichs vom 13.09.1996 mit dem Ziel, keinen Unterhalt mehr zu schulden.

Nach dem Ergebnis einer vertrauensärztlichen Untersuchung durch das Arbeitsamt Filzbeck vom 02.12.1996 war Herr Nehms arbeitsunfähig krank.

Durch Beschluß vom 28.07.1997 verweigerte Wickelkind als Urlaubsvertreter für Schwuchtelberger Prozeßkostenhilfe und Zwangsvollstreckungseinstellung mit der Behauptung, der Kläger könne sich nicht auf seine Rolle als Hausmann berufen, obwohl der Kläger diese nicht näher konkretisierte Behauptung der Beklagten mit Schriftsatz vom 19.07.1997 vorsorglich detailliert bestritten hatte.

Mit der Beschwerde vom 02.08.1997 ließ der Kläger erneut darauf hinweisen, daß er nach wie vor arbeitsunfähig krank sei und stellte dies wiederum durch ein medizinisches Sachverständigengutachten unter Beweis.

Mit dem Nichtabhilfebeschluß des zwischenzeitlich aus Marrakesch zurückgekehrten ordentlichen Dezernenten Schwuchtelberger vom 11.08.1997 wird trotz der konkret vorgetragenen und unter Beweis gestellten krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Klägers ausgeführt, er habe sich nicht hinreichend um entsprechende Arbeit bemüht.

Durch Beschluß vom 20.08.1997 hat das OLG Swinemünde in der Besetzung Puper, Zecher, Dingdong die Beschwerde ebenfalls mit der hirnrissigen Begründung zurückgewiesen, es sei davon auszugehen, Herr Nehms könne eine Arbeitsstelle als ungelernte Arbeitskraft erhalten. Wie dies bei der Funktionsunfähigkeit des rechten Armes des Klägers und bei 4,8 Mio. Arbeitslosen möglich sein soll, verschweigt das OLG, wo diese Herren vom grünen Tisch doch ganz genau wissen, daß bundesweit die seltenen Arbeitsplätze für Schwerbehinderte (Pförtner und Telefonisten) auf Jahre im voraus mit riesigen Wartelisten besetzt sind.

Mit der Gegenvorstellung vom 10.09.1997 ließ der Kläger darauf hinweisen, daß allein schon die Geburt seines vierten Kindes zwingend eine Änderung der Höhe der Unterhaltsschuld gegenüber dem Vergleich bewirken müsse, da der Vergleich im übrigen Bindungswirkung entfalte und die Beklagte kein höheres Einkommen als das im Vergleich vom 13.09.1996 zugrunde gelegte Krankengeld behauptet hatte.

Diese Gegenvorstellung wurde durch Beschluß des OLG vom 01.10.1997 zurückgewiesen, ohne daß auf diesen unausweichlichen Gesichtspunkt eingegangen worden wäre.

Fazit: Ungeahndete Rechtsbeugung durch fünf schleswig-holsteinische "Richter".

 

8.

Daß Wickelkind nicht alle Latten am Zaun und erst recht nicht alle Tassen im Schrank hat, wissen wir zwischenzeitlich. An Wolfs 49. Geburtstag knallte er so richtig durch; aber das wird ihm hoffentlich in nicht mehr allzu langer Zeit das Genick brechen.

Es ging um die Familiensache Grün.

Herr Grün ist Abteilungsleiter bei der Innungskrankenkasse, Gesinnungshanseat und Sozialdemokrat. Seine Frau ist eine verhärmte Zippe. Ein Altvorderer aus ihrer Sippe war Mitbegründer der Hitlerjugend in Filzbeck. In erster Ehe war sie mit dem Obersozi Mösius verheiratet, einer in jeder Beziehung unappetitlichen Erscheinung, der sich entgegen eindeutiger Beschlüsse der Stadtvertretung ein Sahnegrundstück am Stadtwald zu Eigentum verkaufen ließ, jede Party sprengte, weil er meist angesoffen und verspätet erschien und nur übelste Zoten riß, die er gerade im Landtag aufgeschnappt hatte. Mösius verblich mit nur knapp über 50 Lenzen und sein Körper war mit pestbeulenähnlichen Hautunreinheiten übersät. Gesetzliche Unterhaltspflichten akzeptierte er grundsätzlich nicht und ließ sich von seinen Kindern mit schöner Regelmäßigkeit verklagen. Sonst hatte er viel mit CDU-Pieske = Graf di Fickiano gemein; er stöpselte alles zwischen vierzehn und scheintot.

Nach der Scheidung von Mösius hatte Madame mit Herrn Grün einen wirklichen Glücksgriff getan; allerdings war die Ehe wohl nach einiger Zeit von dem Umstand überschattet, daß sie erheblich älter war als der Gatte.

Nach ihrer Trennung vereinbarten die Eheleute eine vorläufige Unterhaltszahlung von monatlich 1.000,00 DM. Grundlage dieser seitens des Ehemannes recht großzügigen Regelung war, daß die Ehefrau ihr Haus, welches von zwei Parteien hätte genutzt werden können, alleine bewohnte. Ohne es dem Gatten anzuzeigen, vermietete Frau Grün jedoch alsbald eine Wohneinheit für monatlich 1.000,00 DM netto kalt. Ende Februar 1997 stellte der Ehemann die Unterhaltszahlungen ein, weil seine Ehefrau ein 1991 aufgenommenes Darlehen über 60.000,00 DM zuzüglich 12.000,00 DM Zinsen nach dem Tilgungsplan eben zu diesem Zeitpunkt beglichen haben mußte. Solange die Parteien zusammenlebten, war der Kapitaldienst regelmäßig überwiesen worden.

All dies wurde Wally Lockow, der Frau Grün vertritt, mit Schreiben vom 04.02.1997 mitgeteilt zusammen mit dem Hinweis, daß seine Mandantin schon nach Ablauf des Trennungsjahres zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit hätte zurückkehren müssen.

Bis zum 31.07.1997 ließ sich Frau Grün sechs Monate Zeit, um dann gerichtliche Hilfe in Form einer einstweiligen Anordnung zu beantragen, und zwar für monatlich 716,00 DM Unterhalt.

Dem nachfolgenden Verfahren lagen folgende Fakten zugrunde:

Herr Grün verfügt über ein monatliches bereinigtes Netto-Einkommen von 3.981,00 DM.

Frau Grün verfügt bei nur halber Stundenzahl über ein monatliches Netto-Einkommen von 2.107,00 DM. Angeblich zahlt sie noch Unterhalt für ihre Tochter mit Mösius, die allerdings nicht oder nur noch in Höhe von 47,00 DM monatlich bedürftig sein könnte.

Nach der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte Swinemünde, Hamburg, Celle und Koblenz hat Frau Grün einen Unterhaltsanspruch verwirkt, weil sie ihren Ehemann von dem Abschluß des Mietvertrages vom 19.10.1996 nicht unterrichtet hatte. Erstmalig mit Schreiben vom 05.03.1997 ließ Frau Grün andeuten, "Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen"; allerdings kam diese Mitteilung nicht nur zu spät, sondern auch nicht aus eigener Veranlassung, sondern nur, weil der Ehemann mit Schreiben vom 04.02.1997 eine Unterhaltsneuberechnung angestellt hatte.

Aber auch ohne diese Verwirkung bestand kein Unterhaltsanspruch mehr. Frau Grün hatte von 1959 bis 1985 nur mit der Unterbrechung der Geburt ihrer Tochter vollschichtig gearbeitet und dann auch nur ihre Arbeitsleistung reduziert, weil sich eine weitergehende Beschäftigung wegen der Steuerprogression und übrigen Abgabenlast unter Berücksichtigung des Einkommens Ihres Ehemannes nicht mehr gelohnt hätte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wäre Frau Grün verpflichtet gewesen, nach Ablauf des Trennungsjahres wieder vollschichtig zu arbeiten, was bei ihrem Arbeitgeber problemlos möglich war. Soweit sich Frau Grün auf angeblich entgegenstehende gesundheitliche Gründe bezog, legte sie die Bescheinigung einer Assistenzärztin vom 12.05.1997 vor, die ohne nachvollziehbare Subsumtion unter einem angeblichen medizinischen Befund zu der apodiktischen Feststellung gelangte, Frau Grün könne "halb- bis untervollschichtig" arbeiten.

Weiterhin erhielt Frau Grün 1.000,00 DM monatlich netto kalt an Miete für eine Wohnung von 64 m². Für die von ihr selbst kostenfrei genutzte Wohnung von 76 m² hätten demzufolge monatlich 1.188,00 DM angerechnet werden müssen.

Da das ursprüngliche Darlehen in Höhe von insgesamt 72.000,00 DM von ihrem brasilianischen Bruder gewährt worden war, entspann sich darüber ein offenkundiges Lügengebäude. Als Wolf die Gegenseite nötigte, die entsprechenden Belege vorzulegen, ergab sich, daß Frau Grün an den Bruder Beträge in einer Größenordnung zwischen 69.800,00 DM und 94.572,13 DM zurückgezahlt haben mußte. Als Frau Grün insoweit in der mündlichen Verhandlung vom 05.09.1997 in die Enge getrieben wurde, verfiel sie auf die offenkundige plumpe Lüge, sie habe angeblich über die 60.000,00 DM noch weitere Beträge von ihrem Bruder erhalten und man fragt sich natürlich, warum diese Frau sich in einer umfangreichen vorgerichtlichen und gerichtlichen Korrespondenz in einem Zeitraum von sechs Monaten darauf nicht schon früher berufen hat. Im übrigen kam es nur auf den Tilgungsplan an. Abweichungen mußte die Ehefrau darlegen und beweisen und weiterhin begründen, warum die laufenden Raten nicht gezahlt werden konnten bzw. gestundet werden mußten. Sonst hätte es nämlich jeder Unterhaltsgläubiger durch Nichtzahlung der Kreditraten in der Hand, den Unterhaltsanspruch beliebig bis in alle Ewigkeit aufrecht zu erhalten.

Um das Ergebnis vorweg zu nehmen: Wickelkind beging erneut Rechtsbeugung und gab Herrn Grün eine monatliche Unterhaltsverpflichtung von 593,00 DM auf, so daß Wolfs Mandant erneut den Weg über die negative Feststellungsklage wahrscheinlich bis zum Oberlandesgericht beschreiten muß.

Den Gipfel der Unverschämtheiten leistete Wickelkind sich allerdings anläßlich der mündlichen Verhandlung vom 05.09.1997:

a)

Insgesamt sollten Wolf und Herrn Grün drei Schriftsätze überreicht werden, die jedoch teilweise andere Verfahren betrafen. Diese Schriftsätze wurden von Wickelkind nun jedoch nicht en bloc überreicht, sondern im "10-Minuten-Takt".

b)

Über die eindeutig gegebene Verwirkung des Unterhaltsanspruchs ging Wickelkind mit einer nichtssagenden und hirnrissigen Bemerkung hinweg. Es habe sich ja nur um einige Monate gehandelt und würde sich demzufolge kaum auswirken. Bezeichnenderweise ging Heino in seinem Beschluß auf diese Primärargumentation des Ehemannes mit keinem Wort ein.

c)

Als Wolf bezüglich eines erst im Termin überreichten und eines zwei Tage vor dem Termin eingegangenen Schriftsatzes - beide relativ umfangreich und mit Anlagen - anmerkte, dazu werde Schriftsatznachlaß beantragt und die Inhalte müßten in aller Ruhe mit dem Mandanten durchgesprochen werden, meinte Wickelkind prompt, Nachlaß gäbe es nicht und die Sache werde heute entschieden. Warum die Angelegenheit, die von Frau Grün sechs Monate lang nicht weiterverfolgt wurde, plötzlich so eilbedürftig geworden sein sollte, sagte der Milchreisbubi nicht.

d)

Als Frau Grün erstmalig im Termin mit der Räuberpistole einer siebten Variante ihrer Darstellung zum Darlehen kam, wäre jeder objektive Richter deutlich geworden, hätte an die prozessuale Wahrheitspflicht erinnert und gegebenenfalls auch mit der Staatsanwaltschaft gedroht. Heino dagegen ließ alles wohlwollend durchgehen und fragte nicht einmal nach, wann, in welcher Höhe und zu welchem Zweck denn angeblich noch weitere Darlehen bei dem Bruder aufgenommen worden sein sollen.

e)

Als die beiderseitigen Unterhaltszahlungen an studierende Kinder erörtert wurden, nahm Wickelkind den gesamten Vortrag von RA. Lockow und Frau Grün penibel und ausführlich zu Protokoll. Dabei ging es bezüglich der Tochter von Mösius auch um eine deutliche Studienzeitüberschreitung. Daraufhin legte Herr Grün wert auf die Feststellung, daß auf Seiten seines Sohnes keine Studienzeitüberschreitung vorläge, da er mit Betriebswirtschaft und Informatik ein Doppelstudium absolviere. Dies überging der Richter. Wolf bat freundlich um Protokollierung. Heino äußerte, dies erscheine ihm als nicht wichtig. Wolf bestand auf Protokollierung, was er ja auch allein schon wegen der Ankündigung eines verweigerten Schriftsatznachlasses mußte. Diese erneute Bitte kommentierte Wickelkind mit der unwirschen Unverschämtheit:

"Immer Ihre Prinzipienreiterei!"

Daraufhin ging Wolf sogleich mit seinem Mandanten vor die Sitzungstür. Nach 20 Sekunden waren sie sich einig, daß solch ein Richter wegen Befangenheit abgelehnt werden müsse. Dies geschah dann auch sogleich nach Rückkehr in den Sitzungssaal. Die entsprechenden Erklärungen zur Befangenheitsablehnung wurden dann vom Richter auch noch völlig entstellt protokolliert; insbesondere verweigerte er trotz wiederholter Aufforderung die Protokollierung der Erklärung, daß der Antragsgegner sich zur Glaubhaftmachung des Ablehnungsantrags auf die dienstliche Äußerung des Richters berufe.

Kurz vor dem endgültigen Verlassen des Sitzungssaales gab Wolf dem Milchreisbubi noch mit auf den Weg:

"Sie merken ja überhaupt nicht mehr, wie weit Sie sich von einer objektiven und neutralen Rechtsfindung entfernt haben!"

Kollege Lockow blieb noch einige Minuten länger im Sitzungssaal. Was erörtert wurde, wollte Wolf von seinem Klassenkameraden gar nicht wissen. Jedenfalls ließ sich Wickelkind in seiner dienstlichen Äußerung dann zu einem Anflug einer Entschuldigung herab, um diese jedoch sogleich im nächsten Satz dadurch zu relativieren, es sei "eine Unmutsäußerung gegen Ende einer längeren, hart geführten Verhandlung gewesen."

"Freie, aufrechte, stolze Männer kann die Freimaurerei nicht schaffen, sondern nur eingeschüchterte Menschen."

Ludendorffs sechste von sieben Thesen gegen die Freimaurerei

 

Schon seit der ersten Dienstaufsichtsbeschwerde und Strafanzeige wegen Rechtsbeugung, als Wickelkind die Justizangestellte Paula P. mit eindeutigen Rechtsbrüchen begünstigte, hatte sich Wickelkind in Verhandlungen mit Wolf ein ganz bestimmtes Ritual zurechtgelegt, welches er dann auch noch seit 1996 erweiterte: Sobald Wolf das Wort ergriff, um Ausführungen zur Sache oder zur Rechtslage zu machen, erfolgte ein kurzes Blickduell mit Wickelkind, woraufhin dieser abrupt seinen Kopf abdreht, um schräg zur Decke zu stieren. Dabei atmet er tief und tut genervt, gelangweilt und angeödet. Vervollständigt wird dieses Ritual durch ein nervöses Trommeln mit den Fingerkuppen auf der Tischplatte. Man sollte Heino Kugeln schenken, wie sie Humphrey Bogart gegeneinander klöterte, um sich zu beruhigen, weil er ‘ne Klatsche hatte und den Aufgaben als Kommandant der "Caine" nicht gewachsen war.

 

Als Wolf am 22.10.1997 wie üblich am Frühstückstisch die "Filzbecker Nachrichten" aufschlug, hätte er sich um ein Haar am Frühstückskaffee verschluckt. Da grinste doch dieser Knöterich mit Hand am Gestell aus der Journaille und ließ berichten, er sei zum Suchtwart des Amtsgerichts Filzbeck ernannt worden und damit insbesondere Ansprechpartner für Kollegen mit Alkoholproblemen. Von der Praxis verstehe er allerdings nichts, da er auf seinen ersten Fall noch warte. Vielleicht sollte er die Zeit bis zum ersten Einsatz nutzen, um mit einer gründlichen Psychotherapie bei sich selbst zu beginnen.

"Ich begreife nicht, wie sich Juristen in der Skala der angesehensten Mitbürger und Berufe trotz allem hartnäckig an vorderster Stelle halten können. Ich werde es nie begreifen, weil mir auch partout kein einziger Grund dafür einfällt."

Berthold Drücker, Redakteur in einem Kommentar "Und wer greift sich die Juristen?"