Rotarier Voßkuhle

gibt auf Einladung der Bundespressekonferenz „großen Bahnhof“

und die Bevölkerung (der Souverän) soll davon nichts erfahren

 

Voßkuhle (spiegel.de)

 

Die FAZ zitierte am 9. März 2013 den Bonner Staatsrechtslehrer Klaus Gärditz, der den grundgesetzlich vorgeschriebenen besonderen Schutz der Ehe als „Leerformel ohne Anwendungsbereich” bezeichnete. Über den Hebel der Gleichbehandlung sei die Ehe letztlich zu einer Lebensform unter vielen herabgestuft worden, kritisierte Gärditz das Bundesverfassungsgericht.

Dessen ehemaliger Richter Hans-Jürgen Papier hatte 2002 in einem Sondervotum zum Lebenspartnerschaftsgesetz, das den Hebel zur Zerstörung erst der Ehe und dann der Familie bildet, auf die grundgesetzliche Institutsgarantie der Ehe verwiesen: „Denn das in Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistete Institut der Ehe ist nicht nur dem Namen nach, sondern in seinen strukturbildenden Merkmalen vor beliebigen Dispositionen des Gesetzgebers geschützt. Schafft der Gesetzgeber, wenn auch unter einem anderen Namen, eine rechtsförmlich ausgestaltete Partnerschaft zwischen zwei gleichgeschlechtlichen Personen, die im Übrigen in Rechten und Pflichten der Ehe entspricht, so missachtet er hierdurch ein wesentliches, ihm durch Artk. 6 Abs. 1 GG vorgegebenes Strukturprinzip.” Der Gesetzgeber sei gehindert, „unter einem anderen Namen für gleichgeschlechtliche Paare ein der Ehe im Übrigen entsprechendes Institut einzuführen”.

Quelle: wordpress.com vom 8.6.2013

 

 

Völlig unumstritten ist diese Interpretation des Grundgesetzes freilich nicht. Zwei Richter des Zweiten Senats wichen vom Urteil ihrer Kollegen ab und entschlossen sich zu einem Sondervotum. Sie verweisen darauf, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft „nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nicht als eine der Ehe vergleichbare Gemeinschaft ausgestaltet war“. Der Gesetzgeber habe „bewusst von einer vollständigen Gleichstellung abgesehen“, was die Senatsmehrheit in ihrem Urteil jedoch ausblende. Das Sondervotum gipfelt in einer regelrechten Kollegenschelte. So heißt es dort: Der Senat setze „seine Einschätzung an die Stelle des hierzu allein berufenen Gesetzgebers“.

 

Stuttgarter Zeitung vom 6.6.2013

 

Anmerkung: Es gibt jedenfalls noch zwei Richter im Zweiten Senat des Bundesverfassungsgericht, die sich einen klaren Verstand bewahrt und sich noch nicht von den wider Gott und die Natur gerichteten Nebelschwaden der Freimaurer und Rotarier haben umpolen lassen.