Abwassergebühren: Kalkulation teilweise
rechtswidrig
Das Oberverwaltungsgericht des
Landes Nordrhein-Westfalen hat in seinem Urteil vom 5.8.1994 ‑ 9 A
1248/92 unter anderem die bei den Städten verbreitete Praxis, bei der Kalkulation
von Abwassergebühren die Abschreibung und Verzinsung nach dem sogenannten
Wiederbeschaffungszeitwert vorzunehmen, für teilweise unzulässig erklärt. Fehlerhaft
sei diese Kalkulationsweise zunächst insoweit, daß ein Ansatz für bereits voll
abgeschriebene Kanäle erfolgen würde. Weiterhin sei zu beanstanden, daß die in
die Kalkulation eingestellte Verzinsung nach Wiederbeschaffungszeitwerten unter
Ansatz eines Nominalzinses berechnet worden sei. Die Verzinsung mit einem
Nominalzins dürfe nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen nur vom
Anschaffungswert vorgenommen werden.
Quelle: ZAP vom 17.8.1994 / S. 750