Abwassergebühren: Kalkulation teilweise rechtswidrig

 

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen hat in seinem Urteil vom 5.8.1994 ‑ 9 A 1248/92 unter anderem die bei den Städten verbreitete Praxis, bei der Kalkulation von Abwassergebühren die Abschreibung und Verzinsung nach dem sogenannten Wiederbeschaffungszeitwert vorzunehmen, für teilweise unzulässig erklärt. Fehlerhaft sei diese Kalkulationsweise zunächst insoweit, daß ein Ansatz für bereits voll abgeschriebene Kanäle erfolgen würde. Weiterhin sei zu beanstanden, daß die in die Kalkulation eingestellte Verzinsung nach Wiederbeschaffungszeitwerten unter Ansatz eines Nominalzinses berechnet worden sei. Die Verzinsung mit einem Nominalzins dürfe nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen nur vom Anschaffungswert vorgenommen werden.

 

Quelle: ZAP vom 17.8.1994 / S. 750