Bittschrift an die Justizminister:
Richterwahl auf Zeit durchs Volk
Gastkommentar von Rechtsanwalt Claus Plantiko
O
fortunatos nimium, sua si mala norint,
juridicos! Oriar sanatio ex sapiendo. (Vgl. Vergil, Georgica II 458f.)
(O wie überglücklich Justizangehörige wären,
kennten sie nur ihre Übel! Denn Heilung erwüchse aus Wissen.)
Sagten Sie etwa Rechtsstaat? Deutsche können
gar keinen Rechtsstaat betreiben, weil sie, wie die berüchtigten Milgram-Versuche
"Bedenkenloser Gehorsam" über Jahrzehnte ergebnisgleich beweisen,
als stammesgeschichtlichen Erbmangel 30% weniger Unrechtsbewußtsein bei
Unrecht empfin-den als andere Völker. Bei Staatsgewaltdienern fallen weitere
30% hierarchischem Druck (push) von oben zum Opfer, und bei Parteigenossen
(PG) reißt die enthemmende Gier (pull) nach Mit-läuferlohn in Form früher,
hoher, unkündbarer Staatsstellen das letzte Drittel normalen
Unrechtsbewußtseins hinweg.
Da z.Z. alles "Recht" vom Staat und
seinen PG-Gewalthabern ausgeht, haben wir also einen Null-Rechts-Staat. Einen
wenigstens 2/3-Rechtsstaat, sowieso das deutsche Maximum, s.o., können wir
nur erreichen, wenn wir die Unrechtsgeneratoren Staat und Parteien abschalten
und unser Recht ausschließlich von uns jederzeit kündbaren Nicht-PG
anvertrauen, d.h. alle Rechtsprecher und anwender nur aus unserer Mitte, nur
auf Zeit und nur unmittelbar selber wählen, weil nur staatsfreie Nicht-PG
Recht von Unrecht noch in etwas unterscheiden können.
Die gegenwärtigen Zustände Deutschlands
bedeuten völligen Verlust der Rechtssicherheit, wie der Volksmund sagt:
"Recht ist Glückssache", "Recht haben und bekommen sind
zweierlei"
"Wer einen Aal beim Schwanz und Richter faßt bei Worten,
wie feste der gleich packt, hält nichts an beiden Orten
oder Bärbel Bohley: "Wir wollten Gerechtigkeit und bekamen den
Rechtsstaat". Staatsgewaltdiener mit und ohne Robe teilen aus, was sie
für Recht halten: es ist weder immer Unrecht noch natürlich immer Recht,
sondern unvorhersehbar zufällig mal das eine, mal das andere, weil sie es ja
nicht unterscheiden können, so wie eine (rechts-)blinde Henne mal auf ein
Korn pickt und mal daneben. Da viele Rechtsstreite zweipolige
Nullsummenspiele sind (was der eine verliert, gewinnt der andere), liegt die
Rechtstrefferquote nahe 50%, das entspricht bei Ja-Nein-Prüfungsfragen der
sogenannten Schimpansenebene, d.h. dem Ergebnis, das jeder Affe, der nur
weiß, daß er bei jeder Frage ein Kreuz machen muß, mit reiner
Wahrscheinlichkeit erzielt und das zur Bewertung menschlicher Leistung als
Ausgangspunkt und unterste Stufe anzusetzen ist.
Ein Rechtslehrer, soweit nicht PG, kann, wenn
Art. 5(3)1 GG verwirklicht ist, selber bis zum 2/3-Rechts-Besitzer
aufsteigen, aber nur die Verfahren zum Recht, nicht jedoch inhaltliches
Recht, Rechtsempfinden oder Rechtssicherheit als solche weitergeben, so daß
seine Zöglinge als PG mit Staatsgewalt den selben Null-Rechts-Staat weiter so
betreiben, der gegen Belehrung oder gar Selbstumwälzung zum 2/3-Rechtsstaat
gefeit ist. Was tun? Meine Mandanten beschweren sich bei mir als einem
unabhängigen Organ der Rechtspflege über diesen Zustand. Ich kann aber nur
wenig für das Recht und sie unternehmen: Appelle an die Richter kontern sie
meist nur mit Disziplinierungsforderungen an die Anwaltskammer.
A uf dem Rechtsweg, falls es ihn gibt, kommt
der Rechtsuchende vom Regen in die Traufe.
Verfassungsbeschwerden verfallen der Nichtannahme oder scheitern jedenfalls
zu >98%.
Richteranklagen, Art. 98 GG, werden gar nicht erst bearbeitet.
Strafanzeigen wegen Rechtsbeugung werden eingestellt, oft sogar mit
Gegenanzeigen durch die Rechtsbeuger wegen Beleidigung beantwortet und
scheitern spätestens im Klageerzwingungsverfahren, dessen Erfolgsquote die
OLG-Strafsenate einmütig und mit Billigung des, wie viele rechtsuchende, aber
unrechtsempfangende Rechtsstaatsopfer sagen, Bundesverfarßungsgerichts auf
Null hinuntersabotieren, vgl. Roxin, Strafverfahrensrecht, 24.Aufl., 1995, S.
290, indem sie alle Anträge wegen Verstoßes gegen unbekannte, daher
unverbindliche, überraschende, in keiner Rechtsbehelfsbelehrung enthaltene,
gesetzesfremde, von ihnen selbst verfassungswidrig erfundene abstrakt-generelle
Regeln, die niemand kennen kann, als unzulässig ablehnen
Das Schlimmste, gegen das man nur die
Betreuung der Richter anregen kann, sind ihre Irrationalentscheidungen. Sie
sind nicht nur der atavistische Abfall von den Werten der Aufklärung,
Menschenwürde und Vernunft, Art. 1 GG und der Allgemeinen Erklärung der
Menschenrechte sowie der EMRK-Präambel, in die irrationalen Abgründe
phylogenetisch prähominider Schichten des Hirnaufbaus, deren Herrschaft den
rationalen GG-Rechtsstaat unmittelbar außer Kraft setzt, somit eine Gewalt-
und Willkürherrschaft, § 92(2) Nr. 6 StGB, errichtet, Millionen Jahre
menschlicher Zivilisationsentwicklung zunichtemacht und die
Auseinandersetzungsebene zwischen recht- und vernunftheischendem Staatsbürger
und seinen auf Ramapithecus regredierenden dienern auf den kleinsten
gemeinsamen Nenner, ihre pongide Tiernatur absenkt, die nur Macht, nicht aber
Recht oder Ratio anerkennt, sondern stets auch zugleich Verfassungshochverrat
im Amt, der immer dann vorliegt, wenn Richter gegen Recht, Gesetz, Fakten,
Folgerichtigkeit und allgemeine Wortbedeutung (RGFFW) verstoßen und es so
unternehmen, mit ihrer rechtsprechenden Gewalt die verfassungsmäßige Ordnung
zu ändern, indem sie Staatsmacht ergreifen, die ihnen das GG nur in
eingeschränkterem Umfang, nämlich nur unter Beachtung von (rationalem!) Recht
und Gesetz, arg. Art. 20(3) GG, zuweist, vgl. LK-Willms 7 zu § 81 StGB
(Umsturz von oben).
Diese widerwärtige Willkür = Irrationalität in
der richterlichen Staatsgewaltausübung gegen die Untertanen ist auch durch
die Aufklärung nicht beseitigt worden, im Gegenteil, "die vollends
aufgeklärte Erde strahlt im Zeichen triumphalen Unheils",
Horkheimer/Adorno, Dialektik der Aufklärung, Fischer Taschenbuch Verlag,
Frankfurt, 1988, S.9, und Radbruch stellt in Geschichte des Verbrechens,
Stuttgart 1951, S. 153, XV. Hexenprozesse, fest:
"Seit dem Ende des 12. Jahrhunderts wurden Deutschland und Europa erneut
von einer Welle des Aberglaubens überflutet. Ausgelöst wurde sie durch die
höheren Formen der Wissenschaft, die Astrologie, Alchimie und Magie, sowie
durch die vulgäre Unterschicht des Volksglaubens, der auf alten
Zaubervorstellungen beruhte. Es war ein Rückfall in die magische Denkweise
des primitiven Menschen, die stets in uns vorhanden, sich meist im Unbewußten
verbirgt, aber immer wieder in den Bereich des Bewußtseins überraschend
vorstößt."
Dieses prähominide Irrationale ist das, was
wir heute zusätzlich immer noch und vormenschliche Tiere vor zwei Millionen
Jahren ausschließlich an Gehirn hatten: ziemlich wenig, einfach, ohne
Zeithorizont, begrenzt auf die intellektuellen
Hic-et-nunc-Überlebensbedürfnisse eines Hordenmitläufers in der Savanne, aber
immer noch virulent, sofortbereit und fähig, die Zivilisationstünche von
Megajahren im Nu zu durchstoßen, z.B. in den Hexenprozessen. Das III. Reich
und das des Bösen sind weitere Beispiele.
Besonders bei Richtern ist, wenn sie so aufs
Animalische regredieren, der Kontrast zwischen Amtstracht und Affenhirn
grotesk-makaber, weil es seine Todes- und sonstigen Tierurteile in
feierlicher Menschenform ausspricht. Es ist daher, zusätzlich zu
Montesquieus, die heute mögliche, technische Gewaltentrennung einzuführen,
die über angeschlossene Hirnstrommeser (EEG) Richter bei Verhandlung,
Beratung und Urteilsverkündung blitzschnell selbsttätig stummschaltet, sobald
ihre Hirnaktivität in die subhominiden Zerebralzonen abirrt, deren
bestialische Erzeugnisse Menschen unzumutbar sind. Gesetzlicher Richter, Art.
101 (1) 2 GG, ist also nur der bei seiner urteilsbildenden Tätigkeit an den
Irrationalinhibitor angeschlossene. Da diese Apparatur z. Z. noch etwas
unansehnlich ist, sollte sie b.a.w. zur Wahrung der äußeren Würde des
Gerichts unter der im Zuge der EU-Rechtsangleichung von den Briten zu
übernehmenden Wollperücke verborgen werden. Im Laufe einiger weiterer
Megajahre könnte es uns so gelingen, das Tier-Mensch-Übergangsfeld (TMÜ)
endlich zu verlassen und den ausschließlich rationalen, also allein ethisch
wertvollen Übermenschen, vgl. Nietzsches Zarathustra, justizgesteuert
selbstseligierend heranzuzüchten, damit diese derzeit unvollkommene Spezies
ihrem vorausgeworfenen Anspruch: "Pfeile der Sehnsucht nach dem anderen
Ufer" auch in praktischer Hinsicht gerecht wird.
Die Entwicklung eines gerichtstauglichen
Irrationalinhibitors ist technisch machbar, und die Überschüsse aus den Einnahmen
derzeitiger Unrechtssprechung sollten auf die zügige Herstellung seiner
Verwendungsreife verwandt werden. Es ist klar, daß ein großer Teil rationaler
Tätigkeiten wie z. B. Mathematisieren, Schachspielen, Konstruieren pp.
Aktivströme nur in wenigen, bestimmten, lokalisierbaren Regionen des Gehirns
erfordert bzw. hervorruft, während die anderen Regionen quasi im Leerlauf
latent passiv im Ruhestrom nur bereitstehen. Diese rationalen Tätigkeiten
lassen sich auch mit künstlicher Intelligenz ausführen, z.B. Schachrechnern.
Die unterschiedlichen Zustände elektrischer Erregungen der verschiedenen
Gehirnregionen sind schon heute mit Elektroenzephalographen (EEG) meß- und
aufzeichenbar. Der geschulte Beobachter dieser Aufzeichnungen kann aus ihnen
unmittelbar die Intensität der Elektroaktivität in den einzelnen Gehirnzonen
ablesen, auch das Absinken in die verschiedenen Schlafformen.
Durch genügend feine Differenzierung der
EEG-Technik lassen sich Ort und Art der gerade ablaufenden Hirntätigkeit
sofort genau feststellen und aufzeichnen. Die darauf aufbauende Konstruktion
eines Gerätes, das mit optischen (z. B. Warnlampe), akustischen (z. B.
Warnton oder Störgeräusch) oder sensorisch-taktilen (z. B. leichtem
Stromstoß) Signalen das Sprechen und Schreiben, also die nach außen
gerichteten Manifestationen der Hirntätigkeit, erschwert oder unmöglich
macht, ist ein Leichtes, indem eine elektromechanische Vorrichtung mit diesen
Signalen immer dann in Gang gesetzt wird, sobald Frequenz oder Amplitude des
Hirnstroms in den festzulegenden Nichtrationalzonen des Gehirns bestimmte
Werte überschreiten.
"Diese Idee: "Irrationalinhibitor =
Nutzung der EEG-Meßtechnik zur Rationalitätssicherung menschlichen Verhaltens
mittels mechanischer Verhinderung nichtrational induzierter Handlungen",
für die Patentschutz beantragt ist, könnte in absehbarer Zeit einen
wesentlichen Beitrag zur Beseitigung des Hauptübels deutscher Rechtsprechung,
ihrer Irrationalität, leisten.
Deutsche Richter müssen im Streitfall immer
gegen Recht und Bürger, von denen sie allein unabhängig sind, und zu Gunsten
ihrer Ernenner = Auftraggeber, von denen sie abhängig sind, entscheiden und
die dann unausweichlichen Irrational-"Begründungen" unter entweder
Verkennung des Streitpunkts (ignoratio elenchi) oder Verstoß gegen
Folgerichtigkeit und allgemeine Wortbedeutung liefern. Das sind pathogene
Berufsbedingungen, aus denen sie sich aber durch ihren Antrag beim
Justizminister, ihre heilende Volkslegitimation durch ihre getrennte
persönliche Mehrheitswahl auf Zeit unmittelbar durchs Volk herzustellen,
selbst befreien könnten, so daß sie z.Z. wegen ihres freiwilligen Verharrens
in Krankheit und Verfassungshochverrat keine Schonung verdienen.
Dienstaufsichtsbeschwerden werden mit der
Standardformel abgelehnt, Richter seien unabhängig, ohne an der Absurdität
dieser Begründung Anstoß zu nehmen: kann denn auch ein vom örtlichen
Parteiboß bestellter Blockwart, der die Erziehung in seinem Bereich
spielender Kinder seinem von ihm law-and-order-geprägten Neffen anvertraut,
vgl. Art. 92 GG, dann die Eltern der von diesem geohrfeigten und
schikanierten Kinder mit ihren Beschwerden, Unterlassungs-, Schadensersatz-
und Schmerzensgeldklagen auf die nepokratisch-steinzeitliche Duckordnung
(NSDO) verweisen, nach welcher Erzieher unabhängig und Änderungswünsche
ausschließlich bei seinem noch law-and-order-geprägteren älteren Bruder
anzubringen sind?
Versuche, die Rechtsbindung der Richter in der
Verfassungswirklichkeit durchzusetzen, unternahm schon Justinian in C.3,1,14:
"Rem non novam neque insolitam adgredimur, sed antiquis quidem
legislatoribus placitam, cum vero contempta sit, non leve detrimentum causis
inferentem. Cui enim non est cognitum antiquos iudices non aliter iudicialem
calculum accipere, nisi prius sacramentum praestitissent omnimodo sese cum
veritate et legum observatione iudicium esse disposituros?
1 Cum igitur et viam non inusitatam invenimus ambulandam et anteriores leges
nostrae, quae de iuramentis positae sunt, non minimam suae utilitatis
experientiam litigantibus praebuerunt et ideo ab omnibus merito collaudantur,
ad hanc in perpetuum valituram legem pervenimus, per quam sancimus omnes
iudices .... non aliter litium primordium accipere, nisi prius ante iudicalem
sedem sacrosanctae deponantur scripturae: et hoc permaneat non solum in
principio litis, sed etiam in omnibus cognitionibus usque ad ipsum terminum
et definitivae sententiae recitationem. 2 Sic etenim attendentes ad
sacrosanctas scripturas et dei praesentia consecrati ex maiore praesidio
lites diriment scituri, quod non magis alios iudicant, quam ipsi iudicantur,
cum etiam ipsis magis quam partibus terribile iudicium est, si litigatores
quidem sub hominibus, ipsi autem deo inspectore adhibito causas perferunt
trutinandas".
(Keine neue oder ungewohnte Sache gehen wir an, sondern eine schon den alten
Gesetzgebern genehme, wenn sie auch vernachlässigt wurde und so einen nicht
unerheblichen Schaden für die Rechtsstreite anrichtet. Wem nämlich ist nicht
bekannt, daß die alten Richter den Richtstein nicht aufnahmen, ehe sie einen
Eid geleistet hatten, auf jeden Fall nach Wahrheit und Gesetzestreue ein
Urteil zu fällen? 1 Da wir also sowohl einen nicht ungewohnten Weg zu gehen
fanden wie auch unsere früheren Gesetze über Eide eine nicht geringe Gewähr
ihrer Nützlichkeit für die Streitenden boten und daher zu Recht von allen
gelobt werden, gelangen wir zu diesem ewig gültigen Gesetz, mit welchem wir
anordnen, daß alle Richter, .... den Beginn der Streitigkeiten nicht
aufnehmen, ehe vor dem Richterstuhl die Heilige Schrift niedergelegt wurde:
und so bleibe es nicht nur zu Beginn des Rechtsstreites, sondern auch bei
allen Verhandlungen bis zum vollständigen Abschluß und der Verkündung des
Endurteils.
2 So nämlich auf die Heilige Schrift sehend und geweiht durch die Anwesenheit
Gottes, werden die Richter die Rechtsstreite aus höherer Warte schlichten,
wissend, daß sie weniger andere richten als selber gerichtet werden, weil
ihnen nämlich mehr als den Streitparteien ein schreckliches Gericht droht, da
diese nämlich nur unter Menschen, sie selbst aber unter Gott als
hinzugezogenem Betrachter die Fallabwägung vollziehen.)
Der verehrte Kaiser Justinian, den, soweit man
weiß, selbst seine cäsaropapistische Macht nicht korrumpierte, der die Hagia
Sophia bauen und das corpus iuris schreiben ließ, versuchte hier als letzter
Herrscher auch Westroms die Einheit des Reiches zu wahren, indem er im
Spätstadium multipler Symbiose von Völkern, Sprachen, Rassen und Religionen,
also heutigen Zuständen sehr vergleichbar, die Richter an eine höhere
übermenschliche Instanz band. Das Christentum als noch frische Ideologie
versprach diese Wirkung, die im ethnisch, also auch ethisch unvermischten
römischen Volk einst der Eid ausgeübt hatte. Als griechisch Gebildetem war
Justinian Euripides' Warnung (Medea 439f.) beim Zusammentreffen verschiedener
Kulturen bekannt:
wobei das Wort "Scham"
(sittliche Scheu, Schamgefühl, Ehrfurcht, Achtung), das wir heute als
Gewissen bezeichnen, der Schlüsselbegriff ist, und Justinian wußte, daß eine
Rückkehr zum Richtereid der Vorväter noch unwirksamer gewesen wäre als heute
ein Kruzifix im Gerichtssaal.
Alle vom herrschenden System bereitgestellten
Mittel zur Erhöhung der Rechtstrefferquote und Beschränkung des
Rechtsprechungsunrechts verlaufen im Sande und müssen es auch, denn die
Herrschenden sind aufs Recht nicht angewiesen, princeps legibus solutus,
Dig-Ulpian 1,3,31 (der Herrscher ist von Recht und Gesetz entbunden), und die
auf es Angewiesenen haben keine Macht, um es durchzusetzen. Die Richter
gehören zur herrschenden Kaste und haben daher kein persönliches Interesse am
Recht, weil ihnen selbst nichts passieren kann, die Goldene Regel sie also
nicht mehr zur Unrechtsvermeidung motivieren kann. Es ist eine
wirklichkeitsfremde Illusion, zu glauben, Richter seien bessere Menschen, nur
weil sie als einzige Berufsgruppe neben Politikern garantiert zeitlebens
unbestraft ins Grab sinken; vielmehr gilt auch für sie:
"A person who is placed in a position to act on behalf of the state must
be modelled as a net wealth maximizer in his own right if the legal
constitutional constraints that define his authorised powers and his
behaviour within those powers are to be appropriately designed"
(Nobelpreisträger James McGill Buchanan, Liberty, Market and State, Brighton
1986, S. 37)
(Wer auf eine Stelle gesetzt wird, um für den Staat zu handeln, muß als sich
maximal selbstbereichernd gedacht werden, wenn die verfassungsrechtlichen
Schranken, die seine Befugnisse und sein Verhalten in ihnen begrenzen,
angemessen festgelegt werden sollen).
Die Folgen sind, weil in Deutschland ein auf
realistischem Menschenbild beruhender Staatsaufbau fehlt: Desinteresse am und
Abirren vom Recht, Rechtsgefühllosigkeit, Tendenz zur Abweisung aller
Rechtssuche als unzulässig, ideologisierte, lobbyorientierte, Politauftrags-
oder Gefälligkeitsrechtsprechung, Verstrickung in Einflußgruppen und
Klüngelwirtschaft, Beamtenmentalität, verantwortungsloser Positivismus,
gewalteneinheitstyrannische Totalentfremdung vom Volk, ablehnende
Voreinstellung gegenüber dem rechtsuchenden Bürger (= Querulanten), kurz, von
allem abhängige Rechtsprechung, bloß nicht vom Volk, von dem sie ausgehen
sollte, so daß die Urteilsüberschrift lauten müßte: Im Namen der Partei (=
des Auftraggebers)!
Um der heute üblichen Urteilsüberschrift
Wahrheitsgehalt zu verleihen, müßte also das Volk Auftraggeber der Richter
sein, d.h. sie dürften nur über getrennte persönliche Mehrheitswahl auf Zeit
unmittelbar durchs Volk ins Richteramt gelangen. Das stünde in Einklang mit dem
Recht des Souveräns, seine Gehilfen, Vertreter und Diener zu ernennen und
auch wieder abzuberufen, mit dem Grundsatz Demokratie ist Herrschaft nur auf
Zeit und mit dem Ursprung aller Staatsgewalt, auch der rechtsprechenden aus
dem Volk. Auch die Forderung Justinians, eine Sanktion bei richterlichem
Abirren vom Recht anzudrohen, die heute natürlich nur noch in zeitlichen
Sündenstrafen, also der Abwahl nach bzw. in krassen Unrechtsfällen vor Ablauf
der vierjährigen Amtszeit bestehen kann, wäre erfüllt.
Die sogenannte Kettenlegitimation, mit welcher
eine Ableitung der richterlichen Gewalt vom Volk über Partei, Abgeordnete,
Minister konstruiert wird, ist eine Farce und führt mutatis mutandis zu den
gleichen perversen Ergebnissen wie das Kinderspiel Stille Post, d.h. zu
Unsinn spätestens ab dem dritten Kettenglied. Hinzu kommt, daß schon das
erste Kettenglied, der Gesetzgeber, nicht volkslegitimiert, sondern wegen der
Zweitstimmenwahl Verfassungshochverräter ist, da niemand auf unbekannte, ggf.
inexistente Gewissen Persönlichkeitsunbekannter Staatsgewalt übertragen kann.
Jedenfalls ist bei Geltung des
Gewaltentrennungsgebotes der Gesetzgeber nicht Inhaber rechtsprechender
Gewalt, kann also niemanden mit ihr ausstatten, denn nemo plus iuris ad alium
transferre potest quam ipse habet, Dig-Ulpian 50,17,54 (niemand kann mehr
Recht auf andere übertragen als er selber hat). Dementsprechend erhalten also
die Richter bei ihrer Ernennung nichts vom Volke und nichts an Recht, und man
muß Friedrich dem Großen beipflichten, wenn er in der Stellenbesetzungsfrage
Züllich feststellte: "Es bleibet bei meiner ordér das übrige Seind
ficfaquereien von die Ministres ihre Creaturen zu plassieren...",
Borchardt/Murawski, Die Randbemerkungen Friedrichs des Großen,
Podzun-Pallas-Verlag Friedberg, S. 73.
Hinzu kommt, daß für bürgernützige
Gesetzgebung und Rechtsprechung unterschiedlich veranlagte Menschen
erforderlich sind. Gesetzgeber, in Deutschland verfassungswidrig
personalidentisch mit der Exekutive, müssen aufgabengemäß selbstherrlich,
schrankenlos, totalkorrupt, skrupelimmun, also werte-, rechts- und
gesetzesungebunden sein, arg. RGZ 139, 177, und Art. 20(3) GG. Diese bei
Gesetzgebern notwendigen Eigenschaften, damit sie im Kampf aller gegen alle,
vgl. Hobbes: bellum omnium in omnes, mit den gleichgearteten Führern im
befreundeten Ausland das Wohl des Volkes mehren und Schaden von ihm wenden
können, sollen Richter aber gerade nicht aufweisen, arg. Art. 20(3) GG, und,
da es naheliegt, daß jeder seinesgleichen wählt, um seine Macht zu erweitern,
führen Richterbestellungen durch Gesetzgeber zur unmittelbaren Gewalt- und
Willkürherrschaft, § 92(2) Nr. 6 StGB, indem sie Personen auswählen, die
wegen ihrer Werteindifferenz nur für den Einsatz nach außen, den rechtlosen
Naturzustand, wie er zwischen den Völkern herrscht, geeignet sind, nicht aber
für die Erhaltung der Rechts- und Wertegemeinschaft im Inneren eines Volkes.
Das Gerede von der westlichen Werte- oder
Völkergemeinschaft ist reine Desinformation, denn es gibt sie nur um den
Preis des Untergangs derer, die daran glauben. Man stelle sich einmal den
Inbegriff der Hochmoral, eine vor lauter Wertewiderspruch zur bösen Welt ständig
weinerlich klagende, abstinente, nichtrauchende, alleinerziehende,
selbststrickende, lichterkettelnde, ZEIT-lesende, Hamburger
Ova-lacta-evanga-emanza-GutmenschIn im Kanzleramt vor! Sie könnte
Parteispenden keinen Tag lang geheimhalten und erhielte deshalb keine mehr,
entzöge sich also selbst die Machtmittel zur Verwirklichung ihrer guten
Ziele. Bei den Pokertagungen mit ihren Auslandskollegen würde sie von ihnen
genüßlich bis aufs Hemd aus- und über den Tisch gezogen, so daß sie für ihre
beabsichtigte Volkswohlmehrung kein Bein mehr auf den Boden bekäme.
DEs ist offenkundig, daß die Ernennung von
Richtern durch Gesetzgeber geeignete Richterpersönlichkeiten verhindert, weil
sich niemand ebenbürtige Rivalen wählt, sondern nur willfährige, sich in
vorauseilendem Gehorsam überschlagende Knechte, die seine Macht mehren. Die
Segnungen der Gewaltentrennung als der alleinigen objektiven Bedingung für
Menschenwürde und Rechtsstaat beruhen auf Platons Erkenntnis, daß
(keine menschliche Natur, wenn sie unumschränkt alle
menschlichen Angelegenheiten verwaltet, ein Übermaß an Frevel und
Ungerechtigkeit zu vermeiden imstande sei),
und wurden von Montesquieu in
De l'Esprit des Lois XI 6 auf die sich entfaltet habende Staatsgewalt konkretisiert:
« Lorsque dans la même personne ou dans la même corps de magistrature, la
puissance législative est réunie á la puissance exécutrice, il n'y a point de
liberté; parce qu'on peut craindre que le même monarque ou le même sénat ne
fasse des lois tyranniques pour les exécuter tyranniquement. »
(Wenn in der selben Person oder im
selben Beamtenkorps die gesetzgebende mit der vollziehenden Staatsgewalt
vereint ist, gibt es überhaupt keine Freiheit, denn man kann befürchten, daß
der selbe Alleinherrscher oder Staatsrat tyrannische Gesetze macht, um sie
tyrannisch zu vollstrecken.) In Deutschland kommt noch hinzu, daß der selbe
Gesetzgeber sich auch noch tyrannische Richter ernennt, die seine
tyrannischen Gesetze und deren tyrannische Vollstreckung tyrannisch für Recht
erkennen.
"Il n'y a
point encore de liberté si la puissance de juger n'est pas séparée de la
puissance législative et de l'exécutrice. Si elle était jointe à la puissance
législative, le pouvoir sur la vie et la liberté des citoyens serait
arbitraire: car le juge serait législateur. Si elle était jointe á la
puissance exécutrice, le juge pourrait avoir la force d'un oppresseur. Tout
serait perdu si le même corps des principaux, ou des nobles, ou du peuple,
exercaient ces trois pouvoirs: celui de faire les lois, celui d'exécuter les
résolutions publiques, et celui de juger les crimes ou les différends des
particuliers. "
(Es gibt überhaupt keine Freiheit mehr, wenn die rechtsprechende Gewalt nicht
von der gesetzgebenden und der vollziehenden getrennt ist. Wäre sie mit der
gesetzgebenden vereint, wäre die Gewalt über das Leben und die Freiheit der
Bürger willkürlich: denn der Richter wäre Gesetzgeber. Wäre sie mit der
vollziehenden Gewalt vereint, könnte der Richter die Macht eines
Unterdrückers haben. Alles wäre verloren, wenn der selbe Mensch oder die
selbe Gruppe von Führern oder Adligen oder des Volkes die drei Gewalten
ausübte: die, Gesetze zu machen, die, öffentliche Beschlüsse auszuführen, und
die, über Straftaten zu richten oder über Streitigkeiten Privater.)
Entsprechend der Beweislastregel des
mittelalterlichen Kirchenrechts: Duabus personis non eiusdem generis in eodem
lecto dormientibus Pater Noster precari non praesumitur heißt es im corpus
iuris politici (= Gesetz des Dschungels): Duabus personis non eiusdem muneris
in eodem foedere cohaerentibus labor ad maiorem tertii utilitatem non
praesumitur und weiter: Contra quaerendum anne satisfactione mutua
indulgentes animo viribusque consumptis tertium omnino neglexerint (Wenn zwei
Personen in verschiedenen Ämtern im selben Bündnis zusammenhängen, wird keine
Anstrengung zu größerer Drittnützigkeit vermutet; im Gegenteil ist zu fragen,
ob nicht die sich wechselseitiger Befriedigung Hingebenden, wenn Antrieb und
Kräfte verbraucht sind, den Dritten gänzlich vernachlässigt haben werden).
Es kommt also darauf an, die feste
Zweierbeziehung (= die Gewalteneinheitstyrannis der durch Parteitreue zu
gegenseitiger Bereicherung verbundenen Inhaber aller Staatsgewalt), die stets
zu Lasten des ausgeschlossenen Dritten (= des macht-, und deshalb rechtlosen
Volkes, das Herrscher nur als ihre Petrischale, d.h. steuerzahlendes, durch
Zuwanderung und Giftgrenzwerte beliebig biologisch auf- und abbaubares
Verbrauchsmaterial ansehen) geht, aufzubrechen: also Gewaltentrennung durch
Volkshoheit!
Claus Plantiko
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