Zwangsentkleidung
Richter zieht Rechtsanwalt die Robe aus und Richter
reißt der Justiz die Maske vom Gesicht
16.3.2005
Amtsgericht
Wilhelmstr. 21
53111 Bonn
StA ./. Plantiko
75 Ds 274/04
CP 05-3-16
Der Angeklagte legt Beschwerde gegen die von RAG (Richter am Amtsgericht)
Fühling am 14.3.2005 rechts- und gesetzwidrig verfügte Zwangsentkleidung ein,
beantragt, festzustellen, daß diese Anweisung rechtswidrig war, denn
Ordnungsmaßnahmen wegen Ungebühr nach § 178 GVG (Gerichtsverfassungsgesetz)
dürfen jedenfalls dann nicht verhängt werden, wenn der Gemaßregelte zur
angeblichen Ungebühr gesetzlich, arg. § 20 BORA (Berufsordnung für
Rechtsanwälte), verpflichtet ist, und lehnt RAG F wegen Besorgnis der
Befangenheit ab. Es ist offensichtlich, daß sich die gesamte Justiz hier in
ihrer Verfassungswidrigkeit ertappt fühlt, und F (Fühling) steht unter
besonderem Erwartungsdruck, den Angeklagten zu bestrafen, weil der angezeigte
Anzeigenerstatter = LGPräs (Landgerichtspräsident) Bonns in seiner
Anzeige sein besonderes Interesse am Ausgang des Verfahrens bekundet hat,
Beweis: Anzeige in der Gerichtsakte und dienstliche Äußerung des Befangenen
F.
Der Angeklagte beantragt, das Verfahren einzustellen, auszusetzen oder zu
unterbrechen, bis ein volkslegitimierter, gewaltengetrennter Richter GG-gemäß (dem
Grundgesetz gemäß) Recht sprechen
kann. Das ist z.Z. ausgeschlossen, weil sich die „Justiz im Würgegriff der
Politik“, s. Deutscher Richterbund e.V. in Allgäuer Zeitung vom 31.1.2002,
Anlage, befindet, also mit vis absoluta gezwungen wird, Politsprechung von sich
zu geben. Das Strafverfahren wird damit zur Farce, weil das Urteil der Politik
bereits feststeht, das der politabhängige Richter nur noch justizförmig
aussprechen muß.
Es ist offensichtlich, daß politgewürgte Strafrichter kein faires Verfahren
i.S.d. Art. 6(1) EMRK Europäische Menschenrechtskonvention) bieten können, so daß erst einmal die
objektiven Bedingungen GG-gemäßer Rechtspflege, nämlich Volkshoheit und
Gewaltentrennung, hergestellt werden müssen, bevor dem Angeklagten ein solches
Strafverfahren zumutbar ist.
Es ist naturgesetzlich unmöglich, eine GG-gemäße Demokratie mit GG-gemäßer
Rechtsprechung ohne Volkshoheit und ohne Gewaltentrennung zu betreiben, es
kommt dabei immer nur eine Gewalteneinheitstyrannis (Montesquieu) heraus, die
das genaue Gegenteil GG-gemäßer Demokratie und die strafbare Verwirklichung
einer Gewalt- und Willkürherrschaft ist, arg. § 92(2) Nr. 6 StGB (Strafgesetzbuch).
Der Angeklagte ist daher aus seinem Widerstandsrecht, Art. 20(4) GG,
gerechtfertigt. Es liegt eine Grundrechtsverweigerung durch Versagung
rechtlichen Gehörs und Entzug des gesetzlichen Richters mittels Zuweisung eines
nachweislich ungesetzlichen Richters vor, also die Etablierung eines
verfassungswidrigen Ausnahmegerichts, das, um seinen Unrechtssprechungsauftrag
sicher zu erfüllen, mit nachweisbar befangenen Richtern besetzt werden muß. Die
Parallele zu Stalins und Hitlers Ausnahmegerichtspersonal ...
Hier unterbrach der Richter, entzog mir das letzte Wort, beschlagnahmte das
Papier und ließ mich verhaften, weil die Würde des Gerichts verletzt sei.
...
drängt sich auf, weil die in diesem Fall offenkundige und nachweisbare Ausübung
einer Gewalt- und Willkürherrschaft, vgl. § 92(2) Nr. 6 StGB als tertium
comparationis die gleiche ist, gegen die der Verteidiger das Recht auf
Widerstand, hier mindestens in Form der wahrheitsgemäßen Beschreibung des
Unrechts, hat, da keine andere Abhilfe möglich war und ist.
Der Angeklagte ist ferner gerechtfertigt aus dem kategorischen Imperativ Kants:
„Handle so, daß die Maxime deines Willens jederzeit zugleich als Prinzip einer
allgemeinen Gesetzgebung dienen kann!“
Der Angeklagte erstrebt GG-gemäß, anwaltseidestreu und entsprechend § 1 BORA
die Verwirklichung GG-gemäßer Demokratie =
getrennte persönliche Mehrheitswahl aller Abgeordneten, Beamten und Richter auf
allen Ebenen, Gemeinde, Land, Bund, Europa, und nur auf Zeit unmittelbar durchs
Volk, das auch über alle Sachfragen, wenn es will, letztentscheidet wie in der
Schweiz und den USA.
Die aus dieser Willensmaxime, die bereits allgemeines Gesetz ist, arg. Art.
20(2) GG, und somit denknotwendig auch als Prinzip einer allgemeinen
Gesetzgebung dienen kann, weil sie schon als solches dient, entspringenden
Handlung des Angeklagten, nämlich seine Kritik an den Zuständen, die den
geltenden Verfassungsgeboten: Volkshoheit und Gewaltentrennung widersprechen,
entspricht rational unleugbar der kantischen Verhaltenspflicht aller
Staatsbürger eines rationalen GG-Rechtsstaats.
Umgekehrt können StA (Staatsanwalt) und RAG für ihre Handlungen keine
Rechtfertigung irgendwelcher Art in Anspruch nehmen, und schon gar nicht den
kategorischen Imperativ, denn die Maxime des StA- und Richterwillens (=
irrationale Verteidigung des verfassungswidrig entarteten status quo gegen
einen Verfassungspatrioten mit Hilfe von Strafen, die nur zur Verteidigung des
Verfassungsideals vorgesehen sind) kann niemals als Prinzip einer allgemeinen
Gesetzgebung dienen, weil eine Eignung dieser Willensmaxime wegen ihrer
Irrationalität („was StA/Richter als beleidigend bezeichnen, wird bestraft“)
zur abstrakt-generellen Verhaltenssteuerung der Rechtsunterworfenen
denkgesetzlich ausgeschlossen ist.
Hier kommt erschwerend für den Richter hinzu, daß er die verfassungswidrigen
Mängel seines Status, vgl. Deutscher Richterbund e.V.: „Justiz im Würgegriff
der Politik“, Allgäuer Zeitung v. 31.1.2002, Anlage, kennt, also lügt, wenn er
die Mängelrüge als beleidigend bezeichnet, und wiederum nach Kant „hat ein
Mensch, der selbst nicht glaubt, was er einem anderen sagt, einen noch
geringeren Wert, als wenn er bloß Sache wäre“ (Metaphysik der Sitten VI, 429),
weil man sie gebrauchen kann, er aber die Selbstvernichtung seiner
Menschenwürde vornimmt. „Die Ehrlosigkeit (ein Gegenstand der moralischen
Verachtung zu sein), welche sie (die Lüge) begleitet, die begleitet auch den
Lügner wie sein Schatten.“ Bei rationaler Betrachtung, und eine andere kommt
für Richter bei Ausübung rechtsprechender Staatsgewalt nicht in Frage, ist es
ausgeschlossen, jemanden wegen Beleidigung anzuklagen oder gar zu bestrafen,
wenn er mit anderen Worten das wiederholt, was die Mehrheit der
Richter/Staatsanwälte über sich selber sagt, arg. Deutscher Richterbund e.V.:
„Justiz im Würgegriff der Politik“, Allgäuer Zeitung vom 31.1.2002, Anlage, und
die Mängel (= fehlende Gewalten-trennung) beanstandet, die die
Richter/Staatsanwälte selber beanstanden. Eine Strafanzeige/ Verurteilung der
Richterbundmitglieder wegen (Selbst-)Beleidigung ist hier jedenfalls nicht bekannt
geworden.
Das Verhalten des Angeklagten, das bei rationaler Betrachtung im Interesse des
angeblich Beleidigten liegt, weil es sowohl sein Ansehen bei den Bürgern zu
heben wie auch die Verfassungsmäßigkeit der Rechtspflege herzustellen geeignet
ist, rechtfertigt sich aus § 677 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Ein
eventuell entgegenstehender Wille des angeblich Beleidigten ist nach § 679 BGB
unbeachtlich, weil er wegen seiner Abhängigkeit von vis absoluta, arg. „Justiz
im Würgegriff der Politik“, Deutscher Richterbund e.V. in Allgäuer Zeitung vom
31.1.2002, Anlage, gar keinen eigenen freien Willen bilden kann und seine
Pflicht zu unabhängiger rechts- und gesetzesgebundener Aufgabenerfüllung ohne
die Geschäftsführung des Angeklagten nicht rechtzeitig erfüllt würde.
Unabhängig davon gebietet das Rechtsanwendungsgleichheitsgebot die
Beweislastumkehr. Ein grober Behandlungsfehler, der geeignet ist, einen Schaden
der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, bewirkt grundsätzlich die
Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen
Behandlungsfehler und Schaden. Dafür reicht aus, daß der grobe
Behandlungsfehler geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen;
nahelegen oder wahrscheinlich machen muß der Fehler den Schaden nicht, BGH NJW
04, 2011ff.
Bei gebotener analoger Anwendung müssen StA Ley und RAG Fühling beweisen, daß
keiner der groben Staatsaufbaufehler (= keine Volkshoheit,
Gewalteneinheitstyrannis, „Justiz im Würgegriff der Politik“) für den
entstandenen Schaden ursächlich ist, denn es ist anerkannt, daß Volkshoheit,
Gewaltentrennung und Unabhängigkeit der Richter für den GG-Rechtsstaat
konstitutiv sind, also wenn sie fehlen, eine Gewalt- und Willkürherrschaft mit
Unrechtssprechung der tatsächlich eingetretenen Art herbeiführen müssen,
jedenfalls können. Die in ihren Urteilen immer implizit enthaltene Behauptung
der Richter, sie könnten Im Namen des Volkes! auch ohne Volkshoheit und
Gewaltentrennung als „im Würgegriff der Politik“ befindliche Justiz dennoch
Recht sprechen und einen GG-gemäßen Rechtsstaat betreiben, steht unmittelbar
und offenkundig im Widerspruch zu der konstitutiven Bedeutung (conditiones sine
quibus non) der Staatsaufbaugrundsätze: Volkshoheit, Gewaltentrennung und
Unabhängigkeit der Richter für den rationalen GG-Rechtsstaat und ist als
verfassungswidrige Irrationaltat, arg. BVerfGE 25,352,359:
Das irrationale Element muß entfallen, das in einer modernen, demokratischen
Gesellschaft keinen Platz haben kann und BVerfGE 34,269,287:
Die Entscheidung des Richters muß auf rationaler Argumentation beruhen
der atavistische Abfall von den Werten der Aufklärung, Menschenwürde und
Vernunft, Art. 1 GG und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte sowie der
EMRK-Präambel, in die irrationalen Abgründe phylogenetisch prähominider
Schichten des Hirnaufbaus, deren Herrschaft den rationalen GG-Rechtsstaat
unmittelbar außer Kraft setzt, Millionen Jahre menschlicher
Zivilisationsentwicklung zunichtemacht und die Auseinandersetzungsebene
zwischen recht- und vernunftheischendem Staatsbürger und seinem auf
Ramapithecus regredierenden –diener auf den kleinsten gemeinsamen Nenner, ihre
pongide Tiernatur absenkt, die nur Macht, nicht aber Recht oder Ratio
anerkennt, die Gewalt- und Willkürherrschaft, vgl. § 92(2) Nr. 6 StGB, deren
Merkmal die Irrationalität ist, also eo ipso herbeiführt.
Es bedarf kaum noch einer Erwähnung, daß ein Staat, der sich so fehlkonstruiert
bzw. -entwickelt, daß er kein Recht mehr sprechen kann, die Menschenwürde aller
seiner Untertanen verletzt und seinen Nieder- und Untergang auf allen Gebieten
(Zivilisation, Wirtschaft, Kunst, Kultur, Bildung, Wissenschaft, Sitte,
Ordnung, Zusammenhalt pp.) herbeiführt, weil menschliches Leben in ihm völlig
wertlos geworden ist, vgl. Kant, Metaphysik der Sitten: „Wenn die Gerechtigkeit
untergeht, hat es keinen Wert mehr, daß Menschen auf Erden leben“ und
Augustinus, De civitate Dei 4,4: „Reiche ohne Gerechtigkeit, was sind dies
anders als große Räuberhöhlen (magna latrocinia)?“
Der Befangene nennt bis heute keinen rational annehmbaren Grund, der bei
Gesetzestreue i.Ü. ersichtlich sein müßte, für seine Bestellung eines
Pflichtverteidigers, verharrt also in der Irrationalität, Beweis: dienstliche
Äußerung.
Das ist wieder atavistische Abfall von den Werten der Aufklärung, Menschenwürde
und Vernunft und zugleich Verfassungshochverrat im Amt, der immer dann
vorliegt, wenn Beamte/Richter wissentlich, willentlich und hoheitlich ihre
Befugnisse überschreiten und es so unternehmen, mit ihrer
vollziehenden/rechtsprechenden Gewalt die verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,
indem sie Staatsmacht ergreifen, die ihnen das GG nur in eingeschränkterem
Umfang, nämlich nur im Rahmen von Recht, Gesetz, Fakten, Folgerichtigkeit und
allgemeiner Wortbedeutung (RGFFW), arg. Art. 20(3) GG, zuweist, vgl. LK-Willms
7 zu § 81 StGB (Umsturz von oben).
Verfassungshochverrat im Amt begeht auch, arg. § 13(1) StGB, wer es
wissentlich, willentlich und hoheitlich pflichtwidrig unterläßt, mit seiner
vollziehenden oder rechtsprechenden Gewalt durch befugnisgemäßen Einsatz
derselben eine Änderung der verfassungsmäßigen Ordnung zu verhindern, da er
rechtlich für ihre Erhaltung einzustehen hat und sein Unterlassen, da ihm nur
eigens für diese Erhaltung Gewalt zugewiesen wurde, die Änderung der verfassungsmäßigen
Ordnung unmittelbar wie durch ein Tun verwirklicht.
Außerdem sind StA und RAG von der angeklagten Tat (= Abhängigkeitsrüge) selbst
betroffen, denn sie sind ja auch Bestandteil der Gewalteneinheitstyrannis
(Montesquieu) und der eine ist gegenüber dem anderen kein Alius, sondern ein
Idem, also ein ergebnisirrelevant austauschbarer Wesensgleicher, der dem
Angeklagten den gesetzlichen Beamten/Richter entzieht, indem er sich als von
Nichtinhabern vollziehender/rechtsprechender Gewalt legitimationszeitüberschreitend,
volkshoheits- und gewaltentrennungswidrig Kettenbestellter an dessen Stelle
setzt. Richter sind nicht, wie es das GG-Gewaltentrennungsgebot fordert, von
den Staatsanwälten unabhängig, sondern vielmehr mit ihnen status- und
mentalitätsidentisch und unterscheiden sich von ihnen nur durch irrelevante
accidentalia wie Benennung und Besoldung. Richter und Beamte werden vom selben
Justizminister/Gesetzgeber bestellt und sind in gleicher Weise an Recht und
Gesetz gebunden. Daß der Staatsanwalt weisungsgebunden ist, ändert nichts, da
sein Weisungsgeber auch an Recht und Gesetz gebunden ist, so daß bei
StA-Tätigkeiten also immer nur recht- und gesetzmäßige Ergebnisse herauskommen
können, sogar noch eher als beim Richter, dem, zumindest offiziell, niemand
sagt, was Recht ist. Dabei ist es nachdrücklich die Zuständigkeit und die
Aufgabe des Justizministeriums, zu sagen, was Recht ist, arg. US Supreme Court in Marbury vs. Madison 5 U.S. 137,1 Cranch 137,2 L. Ed.
60 (1803): “it is emphatically the province and the duty of the judicial
department to say what the law is.” Da Staatsanwälte und Richter auch die gleiche
Ausbildung und Befähigung (zum Richteramt) haben, können die Ergebnisse von
Richtertätigkeit nicht besser sein als die von Staatsanwälten, da keiner von
beiden gegenüber dem anderen einen Vorsprung an Fähigkeit zur Rechtserkenntnis
oder zur Gesetzesanwendung hat. Das Strafverfahren ist also eine Farce, in der
sich zwei ergebnisneutral austauschbare Wesensgleiche, wie könnte es anders
sein, gegenseitig bestätigen, denn, wie Philolaos, Fragm. 6, sagt:
ta men wn omoia kai omojula armoniaV
ouden epedeonto
(fehlt es in der Tat Gleichem und Gleichstämmigem in nichts an Einklang),
so daß Publilii Syri Satz, s. Sentenzen U/V 30, gilt: ubi iudicat, qui accusat,
vis, non lex valet (wo richtet, wer anklagt, herrscht Gewalt, nicht Gesetz).
Die vom selben Justizminister/Gesetzgeber stammenden Beamten (StA) und Richter
denken gleich, sind vermutlich in der selben Partei und liegen jedenfalls auf
der gleichen Wellenlänge mit ihr, so daß alle so bestellten Richter eingespart
werden können und mit ihnen die gesamte sogenannte Rechtspflege, die in der
vollziehenden Gewalt aufgehen sollte, die sie personell, inhaltlich und
faktisch ja auch ist. An den Rechtsprechungserzeugnissen würde sich nichts
ändern, weil es ausgeschlossen ist, daß ein Gleicher bei der Überprüfung eines
Gleichen außer durch Zufall etwas qualitativ anderes, geschweige denn besseres
hervorbringt als er, und dem Rechtsuchenden geschähe kein größeres Unrecht als
bisher, da es ja sowieso schon seinen menschenmöglichen Höchststand erreicht
hat.
Wenn mutatis mutandis der Kultusminister in jeder Volksschulklasse den jeweils
größten Schüler als Lehrer einteilte, zu pädagogischen Verrichtungen bestellte,
vgl. § 831 BGB, ihm das Unterrichten anvertraute, vgl. Art. 92 GG, und das
Urteil über die Schularbeiten seiner Klassenkameraden, sänke dabei der
Unterrichtserfolg wahrscheinlich sogar noch unters berüchtigte PISA-Niveau,
vgl. Matthäus 15, 14: “Wenn aber ein Blinder den anderen leitet, so fallen sie
beide in die Gruben.“
Auch die Berufung auf gleiche irrationale begründungslose Beleidigungsanklagen,
-urteile, Bestellungen von Pflichtverteidigern und Irrenärzten in ständiger
Übung durch andere Gerichte kann keinen Qualitätszuwachs bewirken, denn
solamen miseris socios habuisse malorum (Trost ist es Elenden, Vorbilder für
ihre Übel zu haben) (Marlowe, Faustus, unter Rückgriff auf Dominicus de
Gravina, vermutlich auch Seneca und Thukydides),
weil auch kein Unterschied in der Rechtserkenntnisfähigkeit zwischen Amts-,
Land-, Oberlandes-, Bundes- und Europarichtern besteht, sie vielmehr alle
gleichstämmig von den selben Parteien und Nichtinhabern rechtsprechender
Staatsgewalt legitimationszeitüberschreitend, volkshoheits- und
gewaltentrennungswidrig kettenbestellt, also ergebnisirrelevant austauschbare
Wesensgleiche sind.
Eine schlimmere Herrschaftsform als die derzeitige Gewalteneinheitstyrannis
(Montesquieu) ist nicht vorstellbar. Recht und Menschenwürde können erst
dann zu entstehen beginnen, wenn Volkshoheit und Gewaltentrennung verwirklicht
sind, also GG-gemäße Demokratie:
getrennte persönliche Mehrheitswahl aller Abgeordneten, Beamten und Richter auf
allen Ebenen, Gemeinde, Land, Bund, Europa, und nur auf Zeit unmittelbar durchs
Volk, das auch über alle Sachfragen, wenn es will, letztentscheidet wie in der
Schweiz und den USA.
Es ist daher nicht zu leugnen, daß wegen der verfassungswidrigen
Verfassungswirklichkeit, vgl. Prof. Dr. jur. Hans Herbert v. Arnim, Das System,
Die Machenschaften der Macht, Droemer 2001, die Handlungen der Staatsbetreiber
gar nicht verfassungsgemäß sein können, außer durch Unachtsamkeit, Zufall,
Systemsabotage oder Interventionen vereinzelter Verfassungspatrioten, die es
aus Gründen der Streuung trotz allen Gleichschaltungsbemühens der Parteien
immer wieder mal in der Hierarchie gibt. Leider lag hier dieser seltene
Glücksfall einer Verfassungsidealperle im Verfassungswidrigkeitstrog nicht vor,
so daß die angefochtenen StA- und Gerichtsmaßnahmen wegen Übereinstimmung mit
dem obwaltenden verfassungswidrigen real existierenden Machtstaat am einzig
zulässigen GG-gemäßen Maßstab gemessen unmittelbar nichtig ex tunc ist wie
jeder sittenwidrige Verwaltungsakt, der zudem am besonders schwerwiegenden
Fehler des Verstoßes gegen das GG-Gewaltentrennungsgebot leidet, arg. § 44(1),
(2) Nr. 6 VwVfG.
Wenn es nötig wäre, Verfassungswortlaut und –wirklichkeit deckungsgleich zu
halten, und zulässig, vgl. Art. 79(3) GG, ersteren letzterer anzupassen, stünde
in Art. 1 GG längst: “Die Würde der Parteien ist unantastbar“, in Art. 20(2):
“Alle Staatsgewalt geht von Parteien aus. Sie wird von ihnen bei Gelegenheit
von Wahlen beansprucht und durch ihre Mitglieder gesetzgebend, vollziehend und
rechtsprechend ausgeübt“, in Art. 20(3):“Die Gesetzgebung ist an das
Parteiprogramm, die vollziehende und rechtsprechende Gewalt sind an Befehle der
Parteivorgesetzten gebunden“, in Art. 20(4): “Gegen jeden, der es unternimmt,
diese Ordnung zu ändern, haben alle Parteien das Recht zum Widerstand“, in Art.
21: „Das Volk wirkt durch Finanzierung aller Parteien an ihrer politischen
Willensbildung mit, zusätzlich kann jedermann durch Aufnahmegesuch, Beiträge
und Gehorsam die von ihm gewählte Partei dabei unterstützen“ und in Art. 33(2):
“Jeder Deutsche hat per anum aut vaginam, hilfsweise nach Nichteignung,
-befähigung und –leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.“
Der Befangene F ist also nicht nur wegen seiner Befangenheit von der Ausübung
des Richteramtes ausgeschlossen, sondern nach § 22 Nr. 1 stopp
(Strafprozessordnung) auch, weil er durch die angebliche Straftat selber
verletzt ist, denn er ist ja mit den angeblich Beleidigten ein
ergebnisirrelevant austauschbarer wesensgleicher Idem, so daß seine
Nichtverletzung durch die angebliche Straftat gegen sein alterum ego gedanklich
ausgeschlossen ist. Ebenso ist der Befangene nach § 22 Nr. 4 StPO Anwalt und
Verteidiger der angeblich beleidigten Richter, da der Angeklagte die
Gewalteneinheitstyrannis kritisierte, deren Bestandteil sie alle zusammen sind,
vgl. einer für alle, alle für einen, und du bist nichts, deine
Gewalteneinheitstyrannis ist alles. Nach dem uralten Grundsatz: nemo iudex in
sua causa, Cod. Iust. 3, 5, Kaiser Valens, ist RAG F, der hier wegen der
Gewalteneinheitstyrannis Richter in eigener Sache ist, also vom Richteramt
ausgeschlossen.
Bei Vorbildung gemäß Amt ist es unwahrscheinlich, daß der Befangene nicht weiß,
daß er befangen ist, und diese personifizierte Gewalteneinheitstyrannis nicht
erkennt. Wahrscheinlich ist vielmehr, daß er sie mit Lust im Bewußtsein ihrer
Verfassungswidrigkeit genießt; seine unleugbar irrationalen Beweggründe für
seine rational unwiderlegbar verfassungswidrige Staatsmachtausübung werden
durch die erneut beantragte erneute dienstliche Äußerung des Befangenen
bewiesen. Mit anderen Worten: die Motivstruktur eines wissentlich und
willentlich delinquierenden Funktionärs der Gewalteneinheitstyrannis soll
offengelegt werden, um zu klären, ob ein Verdrängungsphänomen, Zynismus,
Charaktermangel, Opportunismus, Gleichgültigkeit, Fremdsteuerung,
Befehlsnotstand oder schlechtes Gewissen vorliegt, wenn er Worte wie Recht,
Gesetz, Im Namen des Volkes o.Ä. (oder Ähnliches) in den Mund nimmt,
oder seine wahnhafte Fehlwahrnehmung seines tatsächlich praktizierten Unrechts.
Die irrationale StA-Aussage in der Anklageschrift, die beanstandeten Passagen
der Angeklagtenschriftsätze seien Beleidigung, läßt sich, weil begründungslos,
auf jede Äußerung anwenden, z.B. das Aufsagen des kleinen Einmaleins oder des
Lieds von der Glocke. Sie darf daher im rationalen GG-Rechtsstaat nicht zur
(Schein-)Rechtfertigung von Staatsgewalt benutzt werden, weil der Bürger dann
keine Rechtssicherheit hat, was er überhaupt noch sagen darf, denn Irrationalität,
wie sie in der Anklage ausschließlich zum Ausdruck kommt, ist reine Willkür,
also immer menschenwürdewidrig.
Wenn Gerichte und Staatsanwaltschaft, wie sie es täglich tun, irrational
agieren, dann darf das auch der Angeklagte bzw. seine Verteidiger für ihn, denn
non debet actori licere quod reo non permittitur, wie Ulpian schon vor bald
2000 Jahren in Dig. 50, 17, 41 pr. sagte (dem Ankläger darf nicht erlaubt sein,
was dem Angeklagten nicht gestattet wird). GG und BverfG (Bundesverfassungsgericht)
sehen aber den „Kampf ums Recht“
zwischen gleichberechtigten Parteien, nämlich Staatsanwaltschaft und
Angeklagten, vor, arg. Waffengleichheit, Verfahrensfairneß, Gewaltentrennung.
Das bedeutet, daß die irrationale Anklage wegen Beleidigung durch die in
gleicher Weise irrationale Aussage des Angeklagten, eine Beleidigung liege
nicht vor, außer Kraft gesetzt wird, so daß der Richter keine andere
Entscheidung treffen darf als die Einstellung des Verfahrens, bis eine
rationale Anklage vorliegt.
Die Beleidigungsstrafvorschriften, soweit sie wegen ihrer Tatbestandslosigkeit
angesichts Art. 103(2) GG überhaupt noch eine Existenzberechtigung im
rationalen GG–Rechtsstaat haben, sind jedenfalls nicht dazu da, den Kampf ums
Recht zwischen Staatsanwalt und Angeklagtem mit repressiver außergeistiger
Gewalt zugunsten des Staatsanwalts zu entscheiden. Solange Staatsanwälte nicht
GG-gemäß auf Zeit unmittelbar durchs Volk gewählt werden wie in den USA,
sondern weisungsgebundene Lebenszeitbeamte „im Würgegriff der Politik“
(Deutscher Richterbund) sind, ist ihnen die Sphäre des Rechts verschlossen, und
sie bilden, sobald sie, wie hier, die Rationalität als Legitimationssurrogat
verlassen, die subjektivste Behörde der Welt und verunglimpfen den Staat, indem
sie öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (= Bescheiden pp.) mit
Briefkopf einer GG-Rechtsstaatsbehörde die verfassungsmäßige Ordnung (= das
GG-Ideal) dadurch böswillig verächtlich machen, daß sie wissentlich und
willentlich die Zeichen, Benennungen, Begriffe, Symbole und nicht zuletzt die
Steuergelder, die allein zur Verwirklichung des GG-Rechtsstaats zweckbestimmt
sind, für die Verwirklichung seines Gegenteils, einer GG-widrigen Gewalt- und
Willkürherrschaft, vgl. § 92(2) Nr. 6 StGB, mißbrauchen, in welcher die
demokratie- und GG-rechtsstaatskonstitutiven unabänderlichen
Verfassungsgrundsätze Volkshoheit und Gewaltentrennung in der
Verfassungswirklichkeit fehlen, vgl. Deutscher Richterbund e.V., dem >2/3
aller Richter und Staatsanwälte angehören, in der Allgäuer Zeitung v.
31.1.2002: „Justiz im Würgegriff der Politik“, wo sie die fehlende
Gewaltentrennung als Ursache ihrer Abhängigkeit beanstanden, aber unbeirrt
selbstwidersprüchlich unrechtsperpetuierend und verfassungswidrig mit ihr
weitermachen, statt ihre legitimierende persönliche Wahl auf Zeit unmittelbar
durchs Volk anzumahnen bzw. organisatorisch selber einzuleiten.
Die Staatsaufbaumängel: keine Volkshoheit, keine Gewaltentrennung
verunmöglichen u.a. eine GG-gemäße Rechtsbindung von Staatsanwälten. Ein grober
Behandlungsfehler, der geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich
eingetretenen Art herbeizuführen, bewirkt, wie oben dargestellt, grundsätzlich
die Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen
Behandlungsfehler und Schaden. Dafür reicht aus, daß der grobe
Behandlungsfehler geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen;
nahelegen oder wahrscheinlich machen muß der Fehler den Schaden nicht, BGH NJW
04, 2011ff.
Bei gebotener analoger Anwendung hätte die StA beweisen müssen, daß keiner der
groben Staatsaufbaufehler (= keine Volkshoheit, Gewalteneinheitstyrannis,
„Justiz im Würgegriff der Politik“) für den entstandenen Schaden (Anklage,
Drangsalierung, Verfolgung Unschuldiger pp.) zum Nachteil des Angeklagten
ursächlich war.
Weiter unabhängig davon mußte die StA als gleichgeschaltetes Justizorgan aus
ihrem eigenen verfassungswidrigen Status (= keine Volkslegitimation, keine
Gewaltentrennung, Kettenbestellung in einer Gewalteneinheitstyrannis, s.
Deutscher Richterbund) entsprechend der obigen BGH-Gedankenführung ableiten,
daß sie kein Recht erkennen kann, und deshalb die logotherapeutische paradoxe
Intention (Viktor E. Frankl) anwenden, also größtmögliches Unrecht zu schreiben
versuchen, so daß auf Grund ihres falschen Maßstabs die größte
Wahrscheinlichkeit des bei ihr möglichen Rechts erreicht wird, so wie jemand,
der aufgrund eines Augenfehlers alles verkehrt sieht, eine Korrekturbrille
aufsetzt, die, wenn sie ein Normaler trüge, diesen alles verkehrt sehen ließe.
Die doppelte Umkehrung beim Fehlsichtigen (Augenfehler plus Korrekturbrille)
ergibt wieder das wirkliche
Bild.
Jede Irrationalentscheidung Rechtserkenntnisunfähiger muß also ins Gegenteil
verkehrt werden, damit ihr Rechtsmaximum herauskommt, d.h. die irrationale
Anklage durch die weisungsgebundene politische Beamtin ist, damit ihr
Schriftstück im anzustrebenden GG-Rechtsstaat gelte, in eine Anklagerücknahme
umzuwandeln, auf die hin außer Auslagenerstattung an den Angeklagten nichts
weiter zu veranlassen ist.
Da der Sachverhalt (= beanstandete Schriftsätze des Angeklagten) unstreitig
ist, liegt der Fehler von StA und RAG F allein in ihrer unzutreffenden Wertung
des Sachverhalts, die aus ihrer Befangenheit im verfassungswidrigen System
(weder Volkshoheit noch Gewaltentrennung) herrührt, aus dem sie sich nicht
lösen möchten, obwohl sie könnten. Der Angeklagte fordert erneut, StA und RAG F
mögen ihre getrennte persönliche Mehrheitswahl auf Zeit unmittelbar durchs Volk
beim Justizminister beantragen, um unabhängig zu werden und die
Verfassungsgebote der Volkshoheit und Gewaltentrennung zu verwirklichen. Da sie
das bisher schuldhaft pflichtwidrig unterließen, sind sie vollmachtloser =
nicht volkslegitimierter Vertreter der Staatsgewalt geblieben, entzogen dem
Angeklagten den gesetzlichen Beamten/Richter und müssen nach § 89(1)3 ZPO
analog die von ihnen verursachten Kosten tragen. Es ist ausgeschlossen, daß in
einem System ohne Volkshoheit und ohne Gewaltentrennung GG-gemäße
Verwaltung/Rechtsprechung stattfindet.
AG-Richter F entzog und entzieht dem Angeklagten den gesetzlichen Richter,
indem er sich als von Nichtinhabern rechtsprechender Gewalt
legitimationszeitüberschreitend, volkshoheits- und gewaltentrennungswidrig
Kettenbestellter an dessen Stelle setzte. Wie dargestellt, sind AG-Richter
nicht, wie es das GG-Gewaltentrennungsgebot fordert, von den Staatsanwälten
unabhängig, sondern vielmehr mit ihnen status- und mentalitätsidentisch und
unterscheiden sich von ihnen nur durch irrelevante accidentalia wie Benennung
und Besoldung.
Es ist deshalb auch zu vermuten, daß gar keine Beleidigung, was immer das ist,
vorliegt, denn wegen der Gewalteneinheitstyrannis und fehlenden
Volkslegitimation der Staatsbetreiber, besteht der Beweis ersten Anscheins, daß
sie den § 185 StGB nur instrumentalisieren, um unter dem Vorwand der
Beleidigung mit ihrem Strafangebot ihre verfassungswidrige Herrschaftsform zu
stützen. Schutzzweck und –gut der Norm ist aber nur die persönliche Ehre, nicht
die real existierende Gewalteneinheitstyrannis, die im Gegenteil jeden
Verfassungspatrioten beleidigt. Bis zum Nachweis der tatsächlichen Verletzung
der Ehre irgendjemandes ist also keine GG-gemäße Anklage möglich.
Es ist unzulässig, zu Lasten des Angeklagten einen GG-Rechtsstaat zu fingieren,
obwohl offenkundig ist, daß er in der verfassungswidrigen
Verfassungswirklichkeit (weder Volkshoheit noch Gewaltentrennung) nicht
existiert: fictio cessat ubi veritas locum habere potest (die Fiktion endet, wo
Wahrheit Platz greifen kann). Dem Angeklagten ist es unzumutbar, arg.
Anwaltseid, die Justizmängel zu Lasten seines Mandanten und seiner selbst
duldend hinzunehmen, denn dann machte er sich selber der Beihilfe zum
Verfassungshochverrat schuldig.
Es ist irrational, das GG theoretisch zu bejahen, aber in der
Verfassungswirklichkeit sein Gegenteil zu praktizieren. Unleugbar fehlt in ihr
die Gewaltentrennung, wie der Deutsche Richterbund e.V. dem mit 14.000
Mitgliedern mehr als die Hälfte aller Staatsanwälte und Richter angehört, in
der Allgäuer Zeitung v. 31.1.2002 selber schrieb: „Justiz im Würgegriff der
Politik“, s. Anlage.
Staatsanwälte müssen als Weisungsgebundene auch irrationale, lächerliche
und/oder unbeweisbare Anklagen erheben: Wes Brot ich eß’, des Lied ich sing’,
andernfalls riskieren sie ihre Kaltstellung durch ihren Politvorgesetzten, und
sind Rädchen in einem Unrechtssystem (weder Volkshoheit noch Gewaltentrennung),
das schon bei der Auswahl und Einstellung dafür sorgt, daß Personen mit Ecken
und Kanten oder gar unbeugsamem Charakter, die in ihrer ihnen zugedachten
Rädchenrolle nicht funktionieren werden, außerhalb des Systems bleiben, denn
deren mühsamer, langwieriger, oft unmöglicher Rundschliff bindet Kräfte der
Politparteien, die sie zweckmäßiger zu Machterhalt und –vermehrung einsetzen
wollen, z. B. durch Wahl und Anweisung gefügiger, vorauseilend gehorsamster
Amtsträger und Perspektivagenten. Das ist der sattsam bekannte
Mechanismus der Gewalteneinheitstyrannis (Montesquieu).
In Bezug auf Volkshoheit und Gewaltentrennung hat die Justiz gegenüber 3. Reich
und DDR kein Mikrometer Fortschritt verwirklicht. Kritik ist deshalb dringend
erforderlich, weil das Unrechtssystem (weder Volkshoheit noch Gewaltentrennung)
Deutschland mit seinem Systemunrecht zum alles dominierenden Standortnachteil
Deutschlands wird, der alle Lebensfreude, Rechtssicherheit, Hoffnung,
ermutigenden Perspektiven und Selbstverwirklichung aller vollständig zerstört.
Es ist irrational, also willkürlich und menschenwürdewidrig, wenn das
Unrechtssystem Deutschland ohne Volkshoheit und ohne Gewaltentrennung entgegen
dem elementaren Rechtsempfinden aller billig und gerecht Denkenden, arg. BGHZ
10,228,232; 20,71,74; 69,295,297; BVerfGE 7,198,206, Anklage gegen mich erhebt,
um die Systemumwandlung Richtung Verfassungsverwirklichung mittels Einführung
von Volkshoheit und Gewaltentrennung zu verhindern.
Das Verfahren ist daher vorläufig einzustellen, bis eine GG-gemäße Demokratie,
s. o., verwirklicht ist, um dann endgültig eingestellt zu werden, da sich die
Kritik des Angeklagten am verfassungswidrigen System (weder Volkshoheit noch
Gewaltentrennung) durch dessen Beseitigung erledigt hat. Die Kritik am
verfassungswidrigen System (weder Volkshoheit noch Gewaltentrennung) ist immer
aus Verfassungstreuepflicht, Anwaltseid, hilfsweise, Art. 20(4) GG
gerechtfertigt. Bei dieser Kritik gibt es keine Zurückhaltungspflicht aus
nachrangigen Rechtsgütern, wie z. B. der angeblichen Ehre eines
Unrechtssystemdieners, denn die FDGO (mit Volkshoheit und Gewaltentrennung) ist
das höchste Rechtsgut überhaupt, das deshalb nicht wie andere Rechtsgüter durch
gleichrangige in praktischer Konkordanz eingeschränkt werden kann, arg. Art.
79(3) GG.
Wenn ein Staatsanwalt durch sein Unrechtshandeln auf Grund seiner erhaltenen
Unrechtsweisungen im Unrechtssystem (weder Volkshoheit noch Gewaltentrennung)
die Ordnung der Art. 20(1 bis 3) GG zu beseitigen unternimmt, haben alle
Deutschen, nicht nur der Angeklagte, wenn andere Abhilfe unmöglich ist, das
Widerstandsrecht, dessen geringstmögliche Ausprägung die Kritik wie in den
beanstandeten Schriftsätzen ist, während die größtmögliche die Tötung des
Beseitigungsunternehmers ist. Dem Angeklagten kann nicht rechtmäßig vorgeworfen
werden, daß er hier das mildeste Mittel, die Kritik in Form der beanstandeten
Passagen, wählte, um der Beseitigungsunternehmung der delinquierenden Richter
Widerstand zu leisten.
Die verfassungsmäßige Ordnung wird generell flächendeckend durch die
verfassungswidrige Kettenbestellung aller Richter und Beamten durch die
Nichtinhaber rechtsprechender und vollziehender Gewalt im Landtag beseitigt, so
daß wiederum gegenüber einem gunpowder plot (englischer Feiertag) die
schriftliche Kritik an einem Unrechtsverwirklicher das mildeste Mittel des
Widerstands war. Auf Kritik völlig zu verzichten, um der Staatsrache zu
entgehen, ist unzumutbar und würde den Angeklagten zum Komplizen des
Unrechtssystems (weder Volkshoheit noch Gewaltentrennung) machen, so daß er im
Falle der Umwandlung des Unrechtssystems (keine Volkshoheit, keine Gewaltentrennung)
in eine GG-gemäße Demokratie (Volkshoheit und Gewaltentrennung) mit Bestrafung
wegen Beihilfe zum Verfassungshochverrat durch Unterlassen rechnen müßte.
Der pseudorationale Trick, mit dem StA und RAG hier die Bestrafung unter
Benutzung des § 185 StGB versuchen, ist die Leugnung der offenkundigen
unrechtsauslösenden Tatsachen (keine Volkshoheit, keine Gewaltentrennung), aus
denen sich zwangsläufig das Unrechtsverhalten des angeblich Beleidigten ergibt,
denn es ist unmöglich, bei Nichtexistenz eines GG-Rechtsstaats, also in einem
Unrechtsstaat (keine Volkshoheit, keine Gewaltentrennung) die Unrechtsfolgen,
die seine Betreiber anrichten, zu vermeiden. Wenn es denkbar wäre, einen
GG-Rechtsstaat ohne Volkshoheit und ohne Gewaltentrennung zu betreiben, wären
diese beiden konstitutiven Elemente eines demokratischen GG-Rechtsstaats ja
überflüssig. So wie durch Vitamin-B- und –C-Mangel zwangsläufig Beriberi und
Skorbut entstehen, so bewirken auch Volkshoheits- und Gewaltentrennungsmangel
mit gleicher Zwangsläufigkeit eine menschenwürdewidrige rechtlose Gewalt- und
Willkürherrschaft, § 92(2) Nr. 6 StGB. Das ist seit Jahrtausenden sowohl
praktisch (Nero, Domitian, Caligula pp., Attila, katholische Inquisition, Iwan
der Schreckliche, Heinrich VIII., Robespierre, Stalin, 3. Reich, Pol Pot, DDR)
wie theoretisch bewiesen, arg. Platon, Nomoi 713c:
anqrwpeia jusiV oudemia ikanh ta anqrwpina
dioikousa autokratwr panta mh ouc ubrewV te
kai adikiaV mestousqai
(keine menschliche Natur, wenn sie unumschränkt alle menschlichen
Angelegenheiten verwaltet, kann ein Übermaß an Frevel und Ungerechtigkeit
vermeiden)
und Thukydides, Peloponnesischer Krieg, Melierdialog, V
89:
δikaia men en tw anqrwpeiw logw apo thV ishV
anagkhV krinetai, dunata de oi prouconteV
prassousi kai oi asqeneiV xugcwrousin
(Recht aber im menschlichen Sinne entsteht nur aus gleicher Notwendigkeit; die
einen Machtvorsprung haben, nutzen ihn aus, soweit sie können, und die
Schwachen dulden).
Die Staatsverbrechen aller Diktaturen weltweit ewig hätten durch verwirklichte
Volkshoheit und Gewaltentrennung verhindert werden können, das gilt auch für
die Straftaten der angeblich beleidigten Richter. Wären sie wie in GG-gemäßer
Demokratie, s. o., in getrennter persönlicher Mehrheitswahl auf Zeit
unmittelbar vom Volk gewählt worden, hätten sie bei ihren Straftaten um ihre
Wiederwahl fürchten müssen, also schon aus Eigennutz rechts- und gesetzestreu
gehandelt. Die einzig erfolgversprechende Möglichkeit, eine GG-gemäße Demokratie,
s. o., herbeizuführen, in welcher der Mandant des Angeklagten zumindest für
sich punktuell Recht und Menschenwürde erstreiten kann, ist, das Unrecht zu
benennen, das die verfassungswidrige Gewalteneinheitstyrannis mit ihren für sie
handelnden Personen anrichtet. Wenn das alle Rechtssuchenden täten, könnten
sie, ähnlich wie nach Maos Ölflecktheorie, gewaltfrei eine GG-gemäße
Demokratie, s. o., in ganz Deutschland herbeiführen.
Es ist rechts- und gesetzwidrig, die Aussagen des Angeklagten entgegen ihrer Tatsachennatur
als Werturteile zu fingieren und damit den möglichen Wahrheitsbeweis, der den
Freispruch erzwänge, zu Lasten des Angeklagten zu umgehen zu versuchen. Da aber
de facto alle Äußerungen des Angeklagten erweislich wahr sind, durfte bei
Geltung von Recht und Gesetz gar keine Anklage erfolgen. Daß die Wahrheit wegen
der Vielfalt möglicher Beschreibung durch die deutsche Sprache verschieden
ausgedrückt werden kann, darf nicht zu Lasten des Angeklagten gehen. Vielmehr
gilt selbst beim Sagen der Wahrheit das Grundrecht der
Meinungsäußerungsfreiheit, arg. BVerfG 1 BvR 537/81 und 195/87 vom 14.7.1987:
„Es ist davon auszugehen, daß die anwaltliche Berufsausübung grundsätzlich der
freien und unreglementierten Selbstbestimmung des Einzelnen unterliegt, vgl.
BVerfGE 63,266,282ff. Als unabhängiges Organ der Rechtspflege und als der
berufene Berater und Vertreter der Rechtsuchenden hat er die Aufgabe, zum
Finden einer sachgerechten Entscheidung beizutragen, das Gericht – und ebenso
Staatsanwaltschaft oder Behörden – vor Fehlentscheidungen zu Lasten seines
Mandanten zu bewahren und diesen vor verfassungswidriger Beeinträchtigung oder
staatlicher Machtüberschreitung zu sichern; insbesondere soll er die
rechts-unkundige Partei vor der Gefahr des Rechtsverlustes schützen (ähnlich
für den Anwalt im Zivilprozeß Stürner, JZ 1986, S. 1089f., unter Berufung auf
Vollkommer, Die Stellung des Anwalts im Zivilprozeß, 1984, S. 20f.). Die
Wahrnehmung dieser Aufgaben erlaubt es dem Anwalt – ebenso wie dem Richter –
nicht, immer so schonend mit den Verfahrensbeteiligten umzugehen, daß diese
sich nicht in ihrer Persönlichkeit beeinträchtigt fühlen. Nach allgemeiner
Auffassung darf er im „Kampf um das Recht“ auch starke, eindringliche Ausdrücke
und sinnfällige Schlagworte benutzen, ferner Urteilsschelte üben oder „ad
personam“ argumentieren, um beispielsweise eine mögliche Voreingenommenheit
eines Richters oder die Sachkunde eines Sachverständigen zu kritisieren. Nicht
entscheidend kann sein, ob ein Anwalt seine Kritik anders hätte formulieren
können; denn grundsätzlich unterliegt auch die Form der Meinungsäußerung der
durch Art. 5(1) GG geschützten Selbstbestimmung, vgl. BVerfGE 54, 129,138 f.“
Die Wahrheit ist selbst keine Meinung, sondern eine unbestrafbare Tatsache. Die
angeblich beleidigten Richter sind öffentlich Bedienstete und unterliegen
öffentlicher Kontrolle, also auch durch Rechtsanwälte bei der
Mandatswahrnehmung. In GG-gemäßer Demokratie, s. o., würden Richter auf Zeit
vom Volk gewählt, wie z. B. in der Schweiz und den USA, und im Wahlkampf mit
den anderen Bewerbern müßten sie auch die Offenlegung ihrer Fehlleistungen
dulden. Die beanstandeten Passagen mit Kritik an den angeblich Beleidigten sind
also nur ein schwaches Surrogat der herzustellenden GG-gemäßen Demokratie, s.
o., und vollständig von ihr gedeckt.
Es steht fest, daß die angeblich Beleidigten mit ihrem kritisierten
Fehlverhalten die Mandanten des Angeklagten schädigten und bei unterstellter
Geschäftsfähigkeit diese Folgen kennen mußten, so daß zumindest bedingter
Vorsatz, arg. Lederriemenfall, BGHSt 7, 363 (wissen und trotzdem handeln =
billigen im Rechtssinne = bedingter Vorsatz) vorliegt. Es ist abwegig und
jedenfalls unbewiesen, daß der Angeklagte die angeblich Beleidigten, die er gar
nicht kannte, diffamieren wollte. Vielmehr liegt es für jeden objektiven
Beobachter nahe, anzunehmen, daß der Angeklagte in Verteidigung seiner
Mandanten die Rechtswidrigkeit richterlichen Verhaltens offenlegen wollte. Eine
zur Strafbarkeit führende Deutung des Angeklagtenverhaltens darf aber erst dann
zugrundegelegt werden, wenn alle anderen möglichen Deutungen, die nicht zur
Strafbarkeit führen, mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen sind, BVerfG NStZ
2001, 26f., ständige Rechtsprechung.
Es ist ferner die Lehre von Erst- und Gegenschlag zu berücksichtigen, vgl. OLG
Düsseldorf NStZ-RR 96, 166, m.w.N., nach welcher der Kommunikationszusammenhang
zu berücksichtigen ist, in welchem die beanstandeten Äußerungen fielen. Eine
Anwaltsreaktion auf einen rechts- oder pflichtwidrigen justitiellen Erstschlag
bleibt immer straffrei, weil sie denknotwendig der Wiederherstellung des vom
Richter verratenen GG-Rechtsstaats dient.
Unabhängig davon ist der § 185 StGB verfassungswidrig, wie StA und Richter
bekannt sein müßte. Daß die Strafbestimmungen zur Beleidigung gegen das
Bestimmtheitsgebot des Art. 103(2) GG verstoßen, räumte selbst das
Bundesverfassungsgericht ein, s. E 93, 266, 292; 71, 108, 114ff., meint aber,
der Begriff der Beleidigung habe durch >100jährige und im Wesentlichen einhellige
Rechtsprechung einen hinreichend klaren Inhalt erlangt, der den Gerichten
ausreichende Vorgaben für die Anwendung an die Hand gibt und den Normadressaten
deutlich macht, wann sie mit einer Bestrafung wegen Beleidigung zu rechnen
haben. Das Bundesverfassungsgericht verstößt damit gegen das
Gewaltentrennungsgebot der Verfassung, da Art. 103(2) GG eine gesetzliche
Bestimmtheit der Strafe fordert und keine durch (verfassungswidriges!)
Richterrecht. Daß letzteres verfassungswidrig ist, zeigt die reductio ad
absurdum: wenn jedes Gesetz entbehrlich ist und durch Aussprüche von Richtern
ersetzt werden kann, fehlt ihnen jede Vorgabe, an die sie sich halten müssen,
und der Rechtsunterworfene ist wie „in ein steuerloses Boot“ (Klabund)
geworfen, das die Richter, wie einst die Schildbürger, nach einer Marke zu
steuern vorgeben, die sie selber an den Bug ihres Schiffes nageln.
Man kann auch von einer rechtswidrigen („dynamischen“) Verweisung auf
Veränderliches sprechen, und das ganze StGB kann auf einen Satz zusammengestrichen
werden: „Wer tut, was Richter für strafbar halten, wird nach ihrem Gutdünken
bestraft“. Es ist grundrechtswidrig, wenn der Angeklagte einer unumschränkten
Willkür unterworfen werde, die wegen ihrer fehlenden Volkslegitimation für ihn
nichts anderes sein kann als eine fremde, irre, lügnerische, unergründlich böse
Macht. Die Irrationalität der trotz fehlender gesetzlicher Bestimmtheit
stattfindenden Beleidigungsbestrafung verstößt unmittelbar gegen das
Rationalitätsgebot allen Rechts, so daß das angerufene Gericht gebeten wird,
den § 185 StGB in fallbezogener Gesetzesprüfung nach Art. 100(1)1 GG analog für
verfassungswidrig zu erklären. § 185 StGB gegenüber kann der wegen gesetzlicher
Unbestimmtheit höchstrichterlich ebenfalls schon kritisierte § 370a AO, arg.
VRBGH Monika Harms in FAZ v. 21.1.2004, noch als eine vielleicht sogar
läßliche Sünde des Gesetzgebers wider die verfassungsmäßige Ordnung angesehen
werden, während § 185 StGB in seiner Leeraussage nicht mehr unterboten werden
kann, also für Strafzwecke wegen Verfassungswidrigkeit ausscheiden muß. Dies
mag die reductio ad absurdum verdeutlichen: an den Begründungen der
Beleidigungsbestrafung und ihrer Verfassungswidrigkeit würde sich nichts außer
der Worthülse ändern, wenn § 185 n. F. StGB lautete: „Krokowafzi wird mit
Freiheitsstrafe ... bestraft.“
Da der Angeklagte ohne Unrechtseinsicht ist, durfte er nicht bestraft werden,
denn das fehlende Unrechtsbewußtsein war für ihn unvermeidbar, da er nicht
annehmen konnte und durfte, daß die obwaltende Gewalteneinheitstyrannis sich in
frecher Verkennung/Leugnung ihrer verfassungswidrigen Verfassungswirklichkeit
für einen GG-gemäßen demokratischen Rechtsstaat hält oder so tut und auf keinen
Fall wirklich einer werden will.
Die Irrationalität von StA und RAG, wenn sie Anklage und Zulassung derselben
wegen Beleidigung aus der tatbestandslosen Strafvorschrift zu begründen
vorgeben (Versuch am untauglichen Objekt), ist mit der Menschenwürde des
Angeklagten im rationalen GG-Rechtsstaat unvereinbar, denn die Subsumption
eines Sachverhalts unter ein wesen- und konturenlos unbestimmtes, nicht
nachweisbar existentes, also potentiell imaginäres unfaßbares Unding, dem ein
Wort und eine Strafe zugeordnet sind, ist rational ebenso unmöglich wie ein
Gottesbeweis mit Lackmuspapier oder Genomanalyse: „Encheiresin naturae nennt’s
die Chemie, spottet ihrer selbst und weiß nicht wie“ (Goethe, Faust,
Schülerszene) (Entscheidungsbegründung nennt’s der Jurist, faßt zusammen, was
unvereinbar ist).
StA und RAG, soweit geschäftsfähig, wissen, daß sie Anklage und gar Strafe
wegen Beleidigung nicht rational begründen können, begehen also immer
Rechtsbeugung, Verfolgung Unschuldiger, Verstoß gegen die Unschuldsvermutung,
Verunglimpfung des Staates und Verfassungshochverrat im Amt, s. o.
Es läßt sich nicht leugnen, daß Beleidigung nicht abstrakt-generell zu fassen
ist, sie muß deshalb aus dem StGB entfernt werden, weil es sprachlich unmöglich
ist, ihr einen greifbaren Tatbestand zu geben, der die Mindestvoraussetzungen
eines Gesetzes erfüllt. Ein rationales öffentliches Interesse an der Bestrafung
kann aus denselben Gründen nicht bestehen: was der Staat nicht definieren kann,
darf er auch nicht bestrafen, wenn er rational werden will. Daß er ein
Auffangdisziplinierungsinstrument, egal wie irrational und verfassungswidrig,
gegen unliebsame Mahner, die er mit rechtmäßigen Gesetzen nicht packen kann,
behalten will, ist für einen Polizeistaat verständlich, aber eben nicht
GG-gemäß. Auch die Ausweichlösung, statt des objektiv unmöglichen bestimmten
Tatbestandes den Rechtsunterworfenen auf die etwa 1.000.000 kumulierten
konkret-individuellen Beleidigungsstrafurteile der letzten 100 Jahre als
Strafgesetzessurrogat zu verweisen, ist unmittelbar und offenkundig
verfassungswidrig wegen Verstoßes gegen das Gewaltentrennungsgebot und gegen
Art. 103(2) GG, der die gesetzliche Bestimmtheit der strafbaren Taten
vorschreibt.
Der Versuch von StA und RAG, die berechtigte rationale Kritik des Angeklagten
an der Justiz in eine Beleidigung umzudeuten, um ihren
Dauerverfassungshochverrat beizubehalten, ist aus Sicht der
Gewalteneinheitstyrannen zwecks Machtausweitung erforderlich. Rechtsanwälte
sind noch nicht vollständig gleichgeschaltet wie Richter und Beamte,
stören daher bei der tyrannischen Praxis, und, genau wie im 3. Reich die
jüdischen Anwälte, s. Wanderausstellung, werden jetzt die demokratischen
Anwälte ausgeschaltet, weil Demokratie und Gewalteneinheitstyrannis wesensmäßig
unvereinbar, aber für den Bürger sehr unterschiedlich attraktiv sind.
Wenn es mit Recht, Gesetz und Verfassung zugeht, muß der Angeklagte
freigesprochen werden, was er hiermit beantragt.
Rechtsanwalt
Quelle:
Rechtsanwalt Claus Plantiko / Oberstleutnant a.D.