Zwangsentkleidung

 

Richter zieht Rechtsanwalt die Robe aus und Richter reißt der Justiz die Maske vom Gesicht

 

16.3.2005
Amtsgericht
Wilhelmstr. 21
53111 Bonn

StA ./. Plantiko
75 Ds 274/04

CP 05-3-16

Der Angeklagte legt Beschwerde gegen die von RAG (Richter am Amtsgericht) Fühling am 14.3.2005 rechts- und gesetzwidrig verfügte Zwangsentkleidung ein, beantragt, festzustellen, daß diese Anweisung rechtswidrig war, denn Ordnungsmaßnahmen wegen Ungebühr nach § 178 GVG (Gerichtsverfassungsgesetz) dürfen jedenfalls dann nicht verhängt werden, wenn der Gemaßregelte zur angeblichen Ungebühr gesetzlich, arg. § 20 BORA (Berufsordnung für Rechtsanwälte), verpflichtet ist, und lehnt RAG F wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Es ist offensichtlich, daß sich die gesamte Justiz hier in ihrer Verfassungswidrigkeit ertappt fühlt, und F (Fühling) steht unter besonderem Erwartungsdruck, den Angeklagten zu bestrafen, weil der angezeigte Anzeigenerstatter = LGPräs (Landgerichtspräsident) Bonns in seiner Anzeige sein besonderes Interesse am Ausgang des Verfahrens bekundet hat, Beweis: Anzeige in der Gerichtsakte und dienstliche Äußerung des Befangenen F.      

Der Angeklagte beantragt, das Verfahren einzustellen, auszusetzen oder zu unterbrechen, bis ein volkslegitimierter, gewaltengetrennter Richter GG-gemäß (dem Grundgesetz gemäß)  Recht sprechen kann. Das ist z.Z. ausgeschlossen, weil sich die „Justiz im Würgegriff der Politik“, s. Deutscher Richterbund e.V. in Allgäuer Zeitung vom 31.1.2002, Anlage, befindet, also mit vis absoluta gezwungen wird, Politsprechung von sich zu geben. Das Strafverfahren wird damit zur Farce, weil das Urteil der Politik bereits feststeht, das der politabhängige Richter nur noch justizförmig aussprechen muß.

Es ist offensichtlich, daß politgewürgte Strafrichter kein faires Verfahren i.S.d. Art. 6(1) EMRK Europäische Menschenrechtskonvention)  bieten können, so daß erst einmal die objektiven Bedingungen GG-gemäßer Rechtspflege, nämlich Volkshoheit und Gewaltentrennung, hergestellt werden müssen, bevor dem Angeklagten ein solches Strafverfahren zumutbar ist.

Es ist naturgesetzlich unmöglich, eine GG-gemäße Demokratie mit GG-gemäßer Rechtsprechung ohne Volkshoheit und ohne Gewaltentrennung zu betreiben, es kommt dabei immer nur eine Gewalteneinheitstyrannis (Montesquieu) heraus, die das genaue Gegenteil GG-gemäßer Demokratie und die strafbare Verwirklichung einer Gewalt- und Willkürherrschaft ist, arg. § 92(2) Nr. 6 StGB (Strafgesetzbuch).

Der Angeklagte ist daher aus seinem Widerstandsrecht, Art. 20(4) GG, gerechtfertigt. Es liegt eine Grundrechtsverweigerung durch Versagung rechtlichen Gehörs und Entzug des gesetzlichen Richters mittels Zuweisung eines nachweislich ungesetzlichen Richters vor, also die Etablierung eines verfassungswidrigen Ausnahmegerichts, das, um seinen Unrechtssprechungsauftrag sicher zu erfüllen, mit nachweisbar befangenen Richtern besetzt werden muß. Die Parallele zu Stalins und Hitlers Ausnahmegerichtspersonal ...


Hier unterbrach der Richter, entzog mir das letzte Wort, beschlagnahmte das Papier und ließ mich verhaften, weil die Würde des Gerichts verletzt sei.

... drängt sich auf, weil die in diesem Fall offenkundige und nachweisbare Ausübung einer Gewalt- und Willkürherrschaft, vgl. § 92(2) Nr. 6 StGB als tertium comparationis die gleiche ist, gegen die der Verteidiger das Recht auf Widerstand, hier mindestens in Form der wahrheitsgemäßen Beschreibung des Unrechts, hat, da keine andere Abhilfe möglich war und ist.

Der Angeklagte ist ferner gerechtfertigt aus dem kategorischen Imperativ Kants:

„Handle so, daß die Maxime deines Willens jederzeit zugleich als Prinzip einer allgemeinen Gesetzgebung dienen kann!“

Der Angeklagte erstrebt GG-gemäß, anwaltseidestreu und entsprechend § 1 BORA die Verwirklichung GG-gemäßer Demokratie =

getrennte persönliche Mehrheitswahl aller Abgeordneten, Beamten und Richter auf allen Ebenen, Gemeinde, Land, Bund, Europa, und nur auf Zeit unmittelbar durchs Volk, das auch über alle Sachfragen, wenn es will, letztentscheidet wie in der Schweiz und den USA.

Die aus dieser Willensmaxime, die bereits allgemeines Gesetz ist, arg. Art. 20(2) GG, und somit denknotwendig auch als Prinzip einer allgemeinen Gesetzgebung dienen kann, weil sie schon als solches dient, entspringenden Handlung des Angeklagten, nämlich seine Kritik an den Zuständen, die den geltenden Verfassungsgeboten: Volkshoheit und Gewaltentrennung widersprechen, entspricht rational unleugbar der kantischen Verhaltenspflicht aller Staatsbürger eines rationalen GG-Rechtsstaats.

Umgekehrt können StA (Staatsanwalt) und RAG für ihre Handlungen keine Rechtfertigung irgendwelcher Art in Anspruch nehmen, und schon gar nicht den kategorischen Imperativ, denn die Maxime des StA- und Richterwillens (= irrationale Verteidigung des verfassungswidrig entarteten status quo gegen einen Verfassungspatrioten mit Hilfe von Strafen, die nur zur Verteidigung des Verfassungsideals vorgesehen sind) kann niemals als Prinzip einer allgemeinen Gesetzgebung dienen, weil eine Eignung dieser Willensmaxime wegen ihrer Irrationalität („was StA/Richter als beleidigend bezeichnen, wird bestraft“) zur abstrakt-generellen Verhaltenssteuerung der Rechtsunterworfenen denkgesetzlich ausgeschlossen ist.

Hier kommt erschwerend für den Richter hinzu, daß er die verfassungswidrigen Mängel seines Status, vgl. Deutscher Richterbund e.V.: „Justiz im Würgegriff der Politik“, Allgäuer Zeitung v. 31.1.2002, Anlage, kennt, also lügt, wenn er die Mängelrüge als beleidigend bezeichnet, und wiederum nach Kant „hat ein Mensch, der selbst nicht glaubt, was er einem anderen sagt, einen noch geringeren Wert, als wenn er bloß Sache wäre“ (Metaphysik der Sitten VI, 429), weil man sie gebrauchen kann, er aber die Selbstvernichtung seiner Menschenwürde vornimmt. „Die Ehrlosigkeit (ein Gegenstand der moralischen Verachtung zu sein), welche sie (die Lüge) begleitet, die begleitet auch den Lügner wie sein Schatten.“ Bei rationaler Betrachtung, und eine andere kommt für Richter bei Ausübung rechtsprechender Staatsgewalt nicht in Frage, ist es ausgeschlossen, jemanden wegen Beleidigung anzuklagen oder gar zu bestrafen, wenn er mit anderen Worten das wiederholt, was die Mehrheit der Richter/Staatsanwälte über sich selber sagt, arg. Deutscher Richterbund e.V.: „Justiz im Würgegriff der Politik“, Allgäuer Zeitung vom 31.1.2002, Anlage, und die Mängel (= fehlende Gewalten-trennung) beanstandet, die die Richter/Staatsanwälte selber beanstanden. Eine Strafanzeige/ Verurteilung der Richterbundmitglieder wegen (Selbst-)Beleidigung ist hier jedenfalls nicht bekannt geworden.

Das Verhalten des Angeklagten, das bei rationaler Betrachtung im Interesse des angeblich Beleidigten liegt, weil es sowohl sein Ansehen bei den Bürgern zu heben wie auch die Verfassungsmäßigkeit der Rechtspflege herzustellen geeignet ist, rechtfertigt sich aus § 677 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Ein eventuell entgegenstehender Wille des angeblich Beleidigten ist nach § 679 BGB unbeachtlich, weil er wegen seiner Abhängigkeit von vis absoluta, arg. „Justiz im Würgegriff der Politik“, Deutscher Richterbund e.V. in Allgäuer Zeitung vom 31.1.2002, Anlage, gar keinen eigenen freien Willen bilden kann und seine Pflicht zu unabhängiger rechts- und gesetzesgebundener Aufgabenerfüllung ohne die Geschäftsführung des Angeklagten nicht rechtzeitig erfüllt würde.
Unabhängig davon gebietet das Rechtsanwendungsgleichheitsgebot die Beweislastumkehr. Ein grober Behandlungsfehler, der geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, bewirkt grundsätzlich die Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Behandlungsfehler und Schaden. Dafür reicht aus, daß der grobe Behandlungsfehler geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen; nahelegen oder wahrscheinlich machen muß der Fehler den Schaden nicht, BGH NJW 04, 2011ff.

Bei gebotener analoger Anwendung müssen StA Ley und RAG Fühling beweisen, daß keiner der groben Staatsaufbaufehler (= keine Volkshoheit, Gewalteneinheitstyrannis, „Justiz im Würgegriff der Politik“) für den entstandenen Schaden ursächlich ist, denn es ist anerkannt, daß Volkshoheit, Gewaltentrennung und Unabhängigkeit der Richter für den GG-Rechtsstaat konstitutiv sind, also wenn sie fehlen, eine Gewalt- und Willkürherrschaft mit Unrechtssprechung der tatsächlich eingetretenen Art herbeiführen müssen, jedenfalls können. Die in ihren Urteilen immer implizit enthaltene Behauptung der Richter, sie könnten Im Namen des Volkes! auch ohne Volkshoheit und Gewaltentrennung als „im Würgegriff der Politik“ befindliche Justiz dennoch Recht sprechen und einen GG-gemäßen Rechtsstaat betreiben, steht unmittelbar und offenkundig im Widerspruch zu der konstitutiven Bedeutung (conditiones sine quibus non) der Staatsaufbaugrundsätze: Volkshoheit, Gewaltentrennung und Unabhängigkeit der Richter für den rationalen GG-Rechtsstaat und ist als verfassungswidrige Irrationaltat, arg. BVerfGE 25,352,359:

Das irrationale Element muß entfallen, das in einer modernen, demokratischen Gesellschaft keinen Platz haben kann und BVerfGE 34,269,287:

Die Entscheidung des Richters muß auf rationaler Argumentation beruhen


der atavistische Abfall von den Werten der Aufklärung, Menschenwürde und Vernunft, Art. 1 GG und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte sowie der EMRK-Präambel, in die irrationalen Abgründe phylogenetisch prähominider Schichten des Hirnaufbaus, deren Herrschaft den rationalen GG-Rechtsstaat unmittelbar außer Kraft setzt, Millionen Jahre menschlicher Zivilisationsentwicklung zunichtemacht und die Auseinandersetzungsebene zwischen recht- und vernunftheischendem Staatsbürger und seinem auf Ramapithecus regredierenden –diener auf den kleinsten gemeinsamen Nenner, ihre pongide Tiernatur absenkt, die nur Macht, nicht aber Recht oder Ratio anerkennt, die Gewalt- und Willkürherrschaft, vgl. § 92(2) Nr. 6 StGB, deren Merkmal die Irrationalität ist, also eo ipso herbeiführt.

Es bedarf kaum noch einer Erwähnung, daß ein Staat, der sich so fehlkonstruiert bzw. -entwickelt, daß er kein Recht mehr sprechen kann, die Menschenwürde aller seiner Untertanen verletzt und seinen Nieder- und Untergang auf allen Gebieten (Zivilisation, Wirtschaft, Kunst, Kultur, Bildung, Wissenschaft, Sitte, Ordnung, Zusammenhalt pp.) herbeiführt, weil menschliches Leben in ihm völlig wertlos geworden ist, vgl. Kant, Metaphysik der Sitten: „Wenn die Gerechtigkeit untergeht, hat es keinen Wert mehr, daß Menschen auf Erden leben“ und Augustinus, De civitate Dei 4,4: „Reiche ohne Gerechtigkeit, was sind dies anders als große Räuberhöhlen (magna latrocinia)?“

Der Befangene nennt bis heute keinen rational annehmbaren Grund, der bei Gesetzestreue i.Ü. ersichtlich sein müßte, für seine Bestellung eines Pflichtverteidigers, verharrt also in der Irrationalität, Beweis: dienstliche Äußerung.  

Das ist wieder atavistische Abfall von den Werten der Aufklärung, Menschenwürde und Vernunft und zugleich Verfassungshochverrat im Amt, der immer dann vorliegt, wenn Beamte/Richter wissentlich, willentlich und hoheitlich ihre Befugnisse überschreiten und es so unternehmen, mit ihrer vollziehenden/rechtsprechenden Gewalt die verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, indem sie Staatsmacht ergreifen, die ihnen das GG nur in eingeschränkterem Umfang, nämlich nur im Rahmen von Recht, Gesetz, Fakten, Folgerichtigkeit und allgemeiner Wortbedeutung (RGFFW), arg. Art. 20(3) GG, zuweist, vgl. LK-Willms 7 zu § 81 StGB (Umsturz von oben).

Verfassungshochverrat im Amt begeht auch, arg. § 13(1) StGB, wer es wissentlich, willentlich und hoheitlich pflichtwidrig unterläßt, mit seiner vollziehenden oder rechtsprechenden Gewalt durch befugnisgemäßen Einsatz derselben eine Änderung der verfassungsmäßigen Ordnung zu verhindern, da er rechtlich für ihre Erhaltung einzustehen hat und sein Unterlassen, da ihm nur eigens für diese Erhaltung Gewalt zugewiesen wurde, die Änderung der verfassungsmäßigen Ordnung unmittelbar wie durch ein Tun verwirklicht.

Außerdem sind StA und RAG von der angeklagten Tat (= Abhängigkeitsrüge) selbst betroffen, denn sie sind ja auch Bestandteil der Gewalteneinheitstyrannis (Montesquieu) und der eine ist gegenüber dem anderen kein Alius, sondern ein Idem, also ein ergebnisirrelevant austauschbarer Wesensgleicher, der dem Angeklagten den gesetzlichen Beamten/Richter entzieht, indem er sich als von Nichtinhabern vollziehender/rechtsprechender Gewalt legitimationszeitüberschreitend, volkshoheits- und gewaltentrennungswidrig Kettenbestellter an dessen Stelle setzt. Richter sind nicht, wie es das GG-Gewaltentrennungsgebot fordert, von den Staatsanwälten unabhängig, sondern vielmehr mit ihnen status- und mentalitätsidentisch und unterscheiden sich von ihnen nur durch irrelevante accidentalia wie Benennung und Besoldung. Richter und Beamte werden vom selben Justizminister/Gesetzgeber bestellt und sind in gleicher Weise an Recht und Gesetz gebunden. Daß der Staatsanwalt weisungsgebunden ist, ändert nichts, da sein Weisungsgeber auch an Recht und Gesetz gebunden ist, so daß bei StA-Tätigkeiten also immer nur recht- und gesetzmäßige Ergebnisse herauskommen können, sogar noch eher als beim Richter, dem, zumindest offiziell, niemand sagt, was Recht ist. Dabei ist es nachdrücklich die Zuständigkeit und die Aufgabe des Justizministeriums, zu sagen, was Recht ist, arg.
US Supreme Court in Marbury vs. Madison 5 U.S. 137,1 Cranch 137,2 L. Ed. 60 (1803): “it is emphatically the province and the duty of the judicial department to say what the law is.” Da Staatsanwälte und Richter auch die gleiche Ausbildung und Befähigung (zum Richteramt) haben, können die Ergebnisse von Richtertätigkeit nicht besser sein als die von Staatsanwälten, da keiner von beiden gegenüber dem anderen einen Vorsprung an Fähigkeit zur Rechtserkenntnis oder zur Gesetzesanwendung hat. Das Strafverfahren ist also eine Farce, in der sich zwei ergebnisneutral austauschbare Wesensgleiche, wie könnte es anders sein, gegenseitig bestätigen, denn, wie Philolaos, Fragm. 6, sagt:

ta  men  wn  omoia  kai  omojula  armoniaV  ouden  epedeonto

(fehlt es in der Tat Gleichem und Gleichstämmigem in nichts an Einklang),

so daß Publilii Syri Satz, s. Sentenzen U/V 30, gilt: ubi iudicat, qui accusat, vis, non lex valet (wo richtet, wer anklagt, herrscht Gewalt, nicht Gesetz).
 
Die vom selben Justizminister/Gesetzgeber stammenden Beamten (StA) und Richter denken gleich, sind vermutlich in der selben Partei und liegen jedenfalls auf der gleichen Wellenlänge mit ihr, so daß alle so bestellten Richter eingespart werden können und mit ihnen die gesamte sogenannte Rechtspflege, die in der vollziehenden Gewalt aufgehen sollte, die sie personell, inhaltlich und faktisch ja auch ist. An den Rechtsprechungserzeugnissen würde sich nichts ändern, weil es ausgeschlossen ist, daß ein Gleicher bei der Überprüfung eines Gleichen außer durch Zufall etwas qualitativ anderes, geschweige denn besseres hervorbringt als er, und dem Rechtsuchenden geschähe kein größeres Unrecht als bisher, da es ja sowieso schon seinen menschenmöglichen Höchststand erreicht hat.

Wenn mutatis mutandis der Kultusminister in jeder Volksschulklasse den jeweils größten Schüler als Lehrer einteilte, zu pädagogischen Verrichtungen bestellte, vgl. § 831 BGB, ihm das Unterrichten anvertraute, vgl. Art. 92 GG, und das Urteil über die Schularbeiten seiner Klassenkameraden, sänke dabei der Unterrichtserfolg wahrscheinlich sogar noch unters berüchtigte PISA-Niveau, vgl. Matthäus 15, 14: “Wenn aber ein Blinder den anderen leitet, so fallen sie beide in die Gruben.“
 
Auch die Berufung auf gleiche irrationale begründungslose Beleidigungsanklagen, -urteile, Bestellungen von Pflichtverteidigern und Irrenärzten in ständiger Übung durch andere Gerichte kann keinen Qualitätszuwachs bewirken, denn

solamen miseris socios habuisse malorum (Trost ist es Elenden, Vorbilder für ihre Übel zu haben) (Marlowe, Faustus, unter Rückgriff auf Dominicus de Gravina, vermutlich auch Seneca und Thukydides),

weil auch kein Unterschied in der Rechtserkenntnisfähigkeit zwischen Amts-, Land-, Oberlandes-, Bundes- und Europarichtern besteht, sie vielmehr alle gleichstämmig von den selben Parteien und Nichtinhabern rechtsprechender Staatsgewalt legitimationszeitüberschreitend, volkshoheits- und gewaltentrennungswidrig kettenbestellt, also ergebnisirrelevant austauschbare Wesensgleiche sind.

Eine schlimmere Herrschaftsform als die derzeitige Gewalteneinheitstyrannis (Montesquieu) ist nicht vorstellbar.  Recht und Menschenwürde können erst dann zu entstehen beginnen, wenn Volkshoheit und Gewaltentrennung verwirklicht sind, also GG-gemäße Demokratie:
getrennte persönliche Mehrheitswahl aller Abgeordneten, Beamten und Richter auf allen Ebenen, Gemeinde, Land, Bund, Europa, und nur auf Zeit unmittelbar durchs Volk, das auch über alle Sachfragen, wenn es will, letztentscheidet wie in der Schweiz und den USA.
Es ist daher nicht zu leugnen, daß wegen der verfassungswidrigen Verfassungswirklichkeit, vgl. Prof. Dr. jur. Hans Herbert v. Arnim, Das System, Die Machenschaften der Macht, Droemer 2001, die Handlungen der Staatsbetreiber gar nicht verfassungsgemäß sein können, außer durch Unachtsamkeit, Zufall, Systemsabotage oder Interventionen vereinzelter Verfassungspatrioten, die es aus Gründen der Streuung trotz allen Gleichschaltungsbemühens der Parteien immer wieder mal in der Hierarchie gibt. Leider lag hier dieser seltene Glücksfall einer Verfassungsidealperle im Verfassungswidrigkeitstrog nicht vor, so daß die angefochtenen StA- und Gerichtsmaßnahmen wegen Übereinstimmung mit dem obwaltenden verfassungswidrigen real existierenden Machtstaat am einzig zulässigen GG-gemäßen Maßstab gemessen unmittelbar nichtig ex tunc ist wie jeder sittenwidrige Verwaltungsakt, der zudem am besonders schwerwiegenden Fehler des Verstoßes gegen das GG-Gewaltentrennungsgebot leidet, arg. § 44(1), (2) Nr. 6 VwVfG.
Wenn es nötig wäre, Verfassungswortlaut und –wirklichkeit deckungsgleich zu halten, und zulässig, vgl. Art. 79(3) GG, ersteren letzterer anzupassen, stünde in Art. 1 GG längst: “Die Würde der Parteien ist unantastbar“, in Art. 20(2): “Alle Staatsgewalt geht von Parteien aus. Sie wird von ihnen bei Gelegenheit von Wahlen beansprucht und durch ihre Mitglieder gesetzgebend, vollziehend und rechtsprechend ausgeübt“, in Art. 20(3):“Die Gesetzgebung ist an das Parteiprogramm, die vollziehende und rechtsprechende Gewalt sind an Befehle der Parteivorgesetzten gebunden“, in Art. 20(4): “Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu ändern, haben alle Parteien das Recht zum Widerstand“, in Art. 21: „Das Volk wirkt durch Finanzierung aller Parteien an ihrer politischen Willensbildung mit, zusätzlich kann jedermann durch Aufnahmegesuch, Beiträge und Gehorsam die von ihm gewählte Partei dabei unterstützen“ und in Art. 33(2): “Jeder Deutsche hat per anum aut vaginam, hilfsweise nach Nichteignung, -befähigung und –leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.“

Der Befangene F ist also nicht nur wegen seiner Befangenheit von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen, sondern nach § 22 Nr. 1 stopp (Strafprozessordnung) auch, weil er durch die angebliche Straftat selber verletzt ist, denn er ist ja mit den angeblich Beleidigten ein ergebnisirrelevant austauschbarer wesensgleicher Idem, so daß seine Nichtverletzung durch die angebliche Straftat gegen sein alterum ego gedanklich ausgeschlossen ist. Ebenso ist der Befangene nach § 22 Nr. 4 StPO Anwalt und Verteidiger der angeblich beleidigten Richter, da der Angeklagte die Gewalteneinheitstyrannis kritisierte, deren Bestandteil sie alle zusammen sind, vgl. einer für alle, alle für einen, und du bist nichts, deine Gewalteneinheitstyrannis ist alles. Nach dem uralten Grundsatz: nemo iudex in sua causa, Cod. Iust. 3, 5, Kaiser Valens, ist RAG F, der hier wegen der Gewalteneinheitstyrannis Richter in eigener Sache ist, also vom Richteramt ausgeschlossen.  

Bei Vorbildung gemäß Amt ist es unwahrscheinlich, daß der Befangene nicht weiß, daß er befangen ist, und diese personifizierte Gewalteneinheitstyrannis nicht erkennt. Wahrscheinlich ist vielmehr, daß er sie mit Lust im Bewußtsein ihrer Verfassungswidrigkeit genießt; seine unleugbar irrationalen Beweggründe für seine rational unwiderlegbar verfassungswidrige Staatsmachtausübung werden durch die erneut beantragte erneute dienstliche Äußerung des Befangenen bewiesen. Mit anderen Worten: die Motivstruktur eines wissentlich und willentlich delinquierenden Funktionärs der Gewalteneinheitstyrannis soll offengelegt werden, um zu klären, ob ein Verdrängungsphänomen, Zynismus, Charaktermangel, Opportunismus, Gleichgültigkeit, Fremdsteuerung, Befehlsnotstand oder schlechtes Gewissen vorliegt, wenn er Worte wie Recht, Gesetz, Im Namen des Volkes o.Ä. (oder Ähnliches) in den Mund nimmt, oder seine wahnhafte Fehlwahrnehmung seines tatsächlich praktizierten Unrechts.

Die irrationale StA-Aussage in der Anklageschrift, die beanstandeten Passagen der Angeklagtenschriftsätze seien Beleidigung, läßt sich, weil begründungslos, auf jede Äußerung anwenden, z.B. das Aufsagen des kleinen Einmaleins oder des Lieds von der Glocke. Sie darf daher im rationalen GG-Rechtsstaat nicht zur (Schein-)Rechtfertigung von Staatsgewalt benutzt werden, weil der Bürger dann keine Rechtssicherheit hat, was er überhaupt noch sagen darf, denn Irrationalität, wie sie in der Anklage ausschließlich zum Ausdruck kommt, ist reine Willkür, also immer menschenwürdewidrig.

Wenn Gerichte und Staatsanwaltschaft, wie sie es täglich tun, irrational agieren, dann darf das auch der Angeklagte bzw. seine Verteidiger für ihn, denn non debet actori licere quod reo non permittitur, wie Ulpian schon vor bald 2000 Jahren in Dig. 50, 17, 41 pr. sagte (dem Ankläger darf nicht erlaubt sein, was dem Angeklagten nicht gestattet wird). GG und BverfG (Bundesverfassungsgericht)  sehen aber den „Kampf ums Recht“ zwischen gleichberechtigten Parteien, nämlich Staatsanwaltschaft und Angeklagten, vor, arg. Waffengleichheit, Verfahrensfairneß, Gewaltentrennung. Das bedeutet, daß die irrationale Anklage wegen Beleidigung durch die in gleicher Weise irrationale Aussage des Angeklagten, eine Beleidigung liege nicht vor, außer Kraft gesetzt wird, so daß der Richter keine andere Entscheidung treffen darf als die Einstellung des Verfahrens, bis eine rationale Anklage vorliegt.    

Die Beleidigungsstrafvorschriften, soweit sie wegen ihrer Tatbestandslosigkeit angesichts Art. 103(2) GG überhaupt noch eine Existenzberechtigung im rationalen GG–Rechtsstaat haben, sind jedenfalls nicht dazu da, den Kampf ums Recht zwischen Staatsanwalt und Angeklagtem mit repressiver außergeistiger Gewalt zugunsten des Staatsanwalts zu entscheiden. Solange Staatsanwälte nicht GG-gemäß auf Zeit unmittelbar durchs Volk gewählt werden wie in den USA, sondern weisungsgebundene Lebenszeitbeamte „im Würgegriff der Politik“ (Deutscher Richterbund) sind, ist ihnen die Sphäre des Rechts verschlossen, und sie bilden, sobald sie, wie hier, die Rationalität als Legitimationssurrogat verlassen, die subjektivste Behörde der Welt und verunglimpfen den Staat, indem sie öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (= Bescheiden pp.) mit Briefkopf einer GG-Rechtsstaatsbehörde die verfassungsmäßige Ordnung (= das GG-Ideal) dadurch böswillig verächtlich machen, daß sie wissentlich und willentlich die Zeichen, Benennungen, Begriffe, Symbole und nicht zuletzt die Steuergelder, die allein zur Verwirklichung des GG-Rechtsstaats zweckbestimmt sind, für die Verwirklichung seines Gegenteils, einer GG-widrigen Gewalt- und Willkürherrschaft, vgl. § 92(2) Nr. 6 StGB,  mißbrauchen, in welcher die demokratie- und GG-rechtsstaatskonstitutiven unabänderlichen Verfassungsgrundsätze Volkshoheit und Gewaltentrennung in der Verfassungswirklichkeit fehlen, vgl. Deutscher Richterbund e.V., dem >2/3 aller Richter und Staatsanwälte angehören, in der Allgäuer Zeitung v. 31.1.2002: „Justiz im Würgegriff der Politik“, wo sie die fehlende Gewaltentrennung als Ursache ihrer Abhängigkeit beanstanden, aber unbeirrt selbstwidersprüchlich unrechtsperpetuierend und verfassungswidrig mit ihr weitermachen, statt ihre legitimierende persönliche Wahl auf Zeit unmittelbar durchs Volk anzumahnen bzw. organisatorisch selber einzuleiten.

Die Staatsaufbaumängel: keine Volkshoheit, keine Gewaltentrennung

verunmöglichen u.a. eine GG-gemäße Rechtsbindung von Staatsanwälten. Ein grober Behandlungsfehler, der geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, bewirkt, wie oben dargestellt, grundsätzlich die Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Behandlungsfehler und Schaden. Dafür reicht aus, daß der grobe Behandlungsfehler geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen; nahelegen oder wahrscheinlich machen muß der Fehler den Schaden nicht, BGH NJW 04, 2011ff.

Bei gebotener analoger Anwendung hätte die StA beweisen müssen, daß keiner der groben Staatsaufbaufehler (= keine Volkshoheit, Gewalteneinheitstyrannis, „Justiz im Würgegriff der Politik“) für den entstandenen Schaden (Anklage, Drangsalierung, Verfolgung Unschuldiger pp.) zum Nachteil des Angeklagten  ursächlich war.

Weiter unabhängig davon mußte die StA als gleichgeschaltetes Justizorgan aus ihrem eigenen verfassungswidrigen Status (= keine Volkslegitimation, keine Gewaltentrennung, Kettenbestellung in einer Gewalteneinheitstyrannis, s. Deutscher Richterbund) entsprechend der obigen BGH-Gedankenführung ableiten, daß sie kein Recht erkennen kann, und deshalb die logotherapeutische paradoxe Intention (Viktor E. Frankl) anwenden, also größtmögliches Unrecht zu schreiben versuchen, so daß auf Grund ihres falschen Maßstabs die größte Wahrscheinlichkeit des bei ihr möglichen Rechts erreicht wird, so wie jemand, der aufgrund eines Augenfehlers alles verkehrt sieht, eine Korrekturbrille aufsetzt, die, wenn sie ein Normaler trüge, diesen alles verkehrt sehen ließe. Die doppelte Umkehrung beim Fehlsichtigen (Augenfehler plus Korrekturbrille) ergibt wieder das wirkliche Bild.           

Jede Irrationalentscheidung Rechtserkenntnisunfähiger muß also ins Gegenteil verkehrt werden, damit ihr Rechtsmaximum herauskommt, d.h. die irrationale Anklage durch die weisungsgebundene politische Beamtin ist, damit ihr Schriftstück im anzustrebenden GG-Rechtsstaat gelte, in eine Anklagerücknahme umzuwandeln, auf die hin außer Auslagenerstattung an den Angeklagten nichts weiter zu veranlassen ist.  

Da der Sachverhalt (= beanstandete Schriftsätze des Angeklagten) unstreitig ist, liegt der Fehler von StA und RAG F allein in ihrer unzutreffenden Wertung des Sachverhalts, die aus ihrer Befangenheit im verfassungswidrigen System (weder Volkshoheit noch Gewaltentrennung) herrührt, aus dem sie sich nicht lösen möchten, obwohl sie könnten. Der Angeklagte fordert erneut, StA und RAG F mögen ihre getrennte persönliche Mehrheitswahl auf Zeit unmittelbar durchs Volk beim Justizminister beantragen, um unabhängig zu werden und die Verfassungsgebote der Volkshoheit und Gewaltentrennung zu verwirklichen. Da sie das bisher schuldhaft pflichtwidrig unterließen, sind sie vollmachtloser = nicht volkslegitimierter Vertreter der Staatsgewalt geblieben, entzogen dem Angeklagten den gesetzlichen Beamten/Richter und müssen nach § 89(1)3 ZPO analog die von ihnen verursachten Kosten tragen. Es ist ausgeschlossen, daß in einem System ohne Volkshoheit und ohne Gewaltentrennung GG-gemäße Verwaltung/Rechtsprechung stattfindet.

AG-Richter F entzog und entzieht dem Angeklagten den gesetzlichen Richter, indem er sich als von Nichtinhabern rechtsprechender Gewalt legitimationszeitüberschreitend, volkshoheits- und gewaltentrennungswidrig Kettenbestellter an dessen Stelle setzte. Wie dargestellt, sind AG-Richter nicht, wie es das GG-Gewaltentrennungsgebot fordert, von den Staatsanwälten unabhängig, sondern vielmehr mit ihnen status- und mentalitätsidentisch und unterscheiden sich von ihnen nur durch irrelevante accidentalia wie Benennung und Besoldung.

Es ist deshalb auch zu vermuten, daß gar keine Beleidigung, was immer das ist, vorliegt, denn wegen der Gewalteneinheitstyrannis und fehlenden Volkslegitimation der Staatsbetreiber, besteht der Beweis ersten Anscheins, daß sie den § 185 StGB nur instrumentalisieren, um unter dem Vorwand der Beleidigung mit ihrem Strafangebot ihre verfassungswidrige Herrschaftsform zu stützen. Schutzzweck und –gut der Norm ist aber nur die persönliche Ehre, nicht die real existierende Gewalteneinheitstyrannis, die im Gegenteil jeden Verfassungspatrioten beleidigt. Bis zum Nachweis der tatsächlichen Verletzung der Ehre irgendjemandes ist also keine GG-gemäße Anklage möglich.
Es ist unzulässig, zu Lasten des Angeklagten einen GG-Rechtsstaat zu fingieren, obwohl offenkundig ist, daß er in der verfassungswidrigen Verfassungswirklichkeit (weder Volkshoheit noch Gewaltentrennung) nicht existiert: fictio cessat ubi veritas locum habere potest (die Fiktion endet, wo Wahrheit Platz greifen kann). Dem Angeklagten ist es unzumutbar, arg. Anwaltseid, die Justizmängel zu Lasten seines Mandanten und seiner selbst duldend hinzunehmen, denn dann machte er sich selber der Beihilfe zum Verfassungshochverrat schuldig.

Es ist irrational, das GG theoretisch zu bejahen, aber in der Verfassungswirklichkeit sein Gegenteil zu praktizieren. Unleugbar fehlt in ihr die Gewaltentrennung, wie der Deutsche Richterbund e.V. dem mit 14.000 Mitgliedern mehr als die Hälfte aller Staatsanwälte und Richter angehört, in der Allgäuer Zeitung v. 31.1.2002 selber schrieb: „Justiz im Würgegriff der Politik“, s. Anlage.

Staatsanwälte müssen als Weisungsgebundene auch irrationale, lächerliche und/oder unbeweisbare Anklagen erheben: Wes Brot ich eß’, des Lied ich sing’, andernfalls riskieren sie ihre Kaltstellung durch ihren Politvorgesetzten, und sind Rädchen in einem Unrechtssystem (weder Volkshoheit noch Gewaltentrennung), das schon bei der Auswahl und Einstellung dafür sorgt, daß Personen mit Ecken und Kanten oder gar unbeugsamem Charakter, die in ihrer ihnen zugedachten Rädchenrolle nicht funktionieren werden, außerhalb des Systems bleiben, denn deren mühsamer, langwieriger, oft unmöglicher Rundschliff bindet Kräfte der Politparteien, die sie zweckmäßiger zu Machterhalt und –vermehrung einsetzen wollen, z. B. durch Wahl und Anweisung gefügiger, vorauseilend gehorsamster Amtsträger und Perspektivagenten.  Das ist der sattsam bekannte Mechanismus der Gewalteneinheitstyrannis (Montesquieu).

In Bezug auf Volkshoheit und Gewaltentrennung hat die Justiz gegenüber 3. Reich und DDR kein Mikrometer Fortschritt verwirklicht. Kritik ist deshalb dringend erforderlich, weil das Unrechtssystem (weder Volkshoheit noch Gewaltentrennung) Deutschland mit seinem Systemunrecht zum alles dominierenden Standortnachteil Deutschlands wird, der alle Lebensfreude, Rechtssicherheit, Hoffnung, ermutigenden Perspektiven und Selbstverwirklichung aller vollständig zerstört. Es ist irrational, also willkürlich und menschenwürdewidrig, wenn das Unrechtssystem Deutschland ohne Volkshoheit und ohne Gewaltentrennung entgegen dem elementaren Rechtsempfinden aller billig und gerecht Denkenden, arg. BGHZ 10,228,232; 20,71,74; 69,295,297; BVerfGE 7,198,206, Anklage gegen mich erhebt, um die Systemumwandlung Richtung Verfassungsverwirklichung mittels Einführung von Volkshoheit und Gewaltentrennung zu verhindern.
Das Verfahren ist daher vorläufig einzustellen, bis eine GG-gemäße Demokratie, s. o., verwirklicht ist, um dann endgültig eingestellt zu werden, da sich die Kritik des Angeklagten am verfassungswidrigen System (weder Volkshoheit noch Gewaltentrennung) durch dessen Beseitigung erledigt hat. Die Kritik am verfassungswidrigen System (weder Volkshoheit noch Gewaltentrennung) ist immer aus Verfassungstreuepflicht, Anwaltseid, hilfsweise, Art. 20(4) GG gerechtfertigt. Bei dieser Kritik gibt es keine Zurückhaltungspflicht aus nachrangigen Rechtsgütern, wie z. B. der angeblichen Ehre eines Unrechtssystemdieners, denn die FDGO (mit Volkshoheit und Gewaltentrennung) ist das höchste Rechtsgut überhaupt, das deshalb nicht wie andere Rechtsgüter durch gleichrangige in praktischer Konkordanz eingeschränkt werden kann, arg. Art. 79(3) GG.
Wenn ein Staatsanwalt durch sein Unrechtshandeln auf Grund seiner erhaltenen Unrechtsweisungen im Unrechtssystem (weder Volkshoheit noch Gewaltentrennung) die Ordnung der Art. 20(1 bis 3) GG zu beseitigen unternimmt, haben alle Deutschen, nicht nur der Angeklagte, wenn andere Abhilfe unmöglich ist, das Widerstandsrecht, dessen geringstmögliche Ausprägung die Kritik wie in den beanstandeten Schriftsätzen ist, während die größtmögliche die Tötung des Beseitigungsunternehmers ist. Dem Angeklagten kann nicht rechtmäßig vorgeworfen werden, daß er hier das mildeste Mittel, die Kritik in Form der beanstandeten Passagen, wählte, um der Beseitigungsunternehmung der delinquierenden Richter Widerstand zu leisten.
Die verfassungsmäßige Ordnung wird generell flächendeckend durch die verfassungswidrige Kettenbestellung aller Richter und Beamten durch die Nichtinhaber rechtsprechender und vollziehender Gewalt im Landtag beseitigt, so daß wiederum gegenüber einem gunpowder plot (englischer Feiertag) die schriftliche Kritik an einem Unrechtsverwirklicher das mildeste Mittel des Widerstands war. Auf Kritik völlig zu verzichten, um der Staatsrache zu entgehen, ist unzumutbar und würde den Angeklagten zum Komplizen des Unrechtssystems (weder Volkshoheit noch Gewaltentrennung) machen, so daß er im Falle der Umwandlung des Unrechtssystems (keine Volkshoheit, keine Gewaltentrennung) in eine GG-gemäße Demokratie (Volkshoheit und Gewaltentrennung) mit Bestrafung wegen Beihilfe zum Verfassungshochverrat durch Unterlassen rechnen müßte.
Der pseudorationale Trick, mit dem StA und RAG hier die Bestrafung unter Benutzung des § 185 StGB versuchen, ist die Leugnung der offenkundigen unrechtsauslösenden Tatsachen (keine Volkshoheit, keine Gewaltentrennung), aus denen sich zwangsläufig das Unrechtsverhalten des angeblich Beleidigten ergibt, denn es ist unmöglich, bei Nichtexistenz eines GG-Rechtsstaats, also in einem Unrechtsstaat (keine Volkshoheit, keine Gewaltentrennung) die Unrechtsfolgen, die seine Betreiber anrichten, zu vermeiden. Wenn es denkbar wäre, einen GG-Rechtsstaat ohne Volkshoheit und ohne Gewaltentrennung zu betreiben, wären diese beiden konstitutiven Elemente eines demokratischen GG-Rechtsstaats ja überflüssig. So wie durch Vitamin-B- und –C-Mangel zwangsläufig Beriberi und Skorbut entstehen, so bewirken auch Volkshoheits- und Gewaltentrennungsmangel mit gleicher Zwangsläufigkeit eine menschenwürdewidrige rechtlose Gewalt- und Willkürherrschaft, § 92(2) Nr. 6 StGB. Das ist seit Jahrtausenden sowohl praktisch (Nero, Domitian, Caligula pp., Attila, katholische Inquisition, Iwan der Schreckliche, Heinrich VIII., Robespierre, Stalin, 3. Reich, Pol Pot, DDR) wie theoretisch bewiesen, arg. Platon, Nomoi 713c:

anqrwpeia  jusiV  oudemia  ikanh  ta  anqrwpina  dioikousa  autokratwr  panta  mh ouc ubrewV  te  kai  adikiaV  mestousqai  

(keine menschliche Natur, wenn sie unumschränkt alle menschlichen Angelegenheiten verwaltet, kann ein Übermaß an Frevel und Ungerechtigkeit vermeiden)
und Thukydides, Peloponnesischer Krieg, Melierdialog, V 89:      
δikaia men en tw  anqrwpeiw  logw  apo thV  ishV  anagkhV  krinetai,  dunata  de  oi  prouconteV  prassousi  kai  oi  asqeneiV  xugcwrousin  
(Recht aber im menschlichen Sinne entsteht nur aus gleicher Notwendigkeit; die einen Machtvorsprung haben, nutzen ihn aus, soweit sie können, und die Schwachen dulden).
Die Staatsverbrechen aller Diktaturen weltweit ewig hätten durch verwirklichte Volkshoheit und Gewaltentrennung verhindert werden können, das gilt auch für die Straftaten der angeblich beleidigten Richter. Wären sie wie in GG-gemäßer Demokratie, s. o., in getrennter persönlicher Mehrheitswahl auf Zeit unmittelbar vom Volk gewählt worden, hätten sie bei ihren Straftaten um ihre Wiederwahl fürchten müssen, also schon aus Eigennutz rechts- und gesetzestreu gehandelt. Die einzig erfolgversprechende Möglichkeit, eine GG-gemäße Demokratie, s. o., herbeizuführen, in welcher der Mandant des Angeklagten zumindest für sich punktuell Recht und Menschenwürde erstreiten kann, ist, das Unrecht zu benennen, das die verfassungswidrige Gewalteneinheitstyrannis mit ihren für sie handelnden Personen anrichtet. Wenn das alle Rechtssuchenden täten, könnten sie, ähnlich wie nach Maos Ölflecktheorie, gewaltfrei eine GG-gemäße Demokratie, s. o., in ganz Deutschland herbeiführen.

Es ist rechts- und gesetzwidrig, die Aussagen des Angeklagten entgegen ihrer Tatsachennatur als Werturteile zu fingieren und damit den möglichen Wahrheitsbeweis, der den Freispruch erzwänge, zu Lasten des Angeklagten zu umgehen zu versuchen. Da aber de facto alle Äußerungen des Angeklagten erweislich wahr sind, durfte bei Geltung von Recht und Gesetz gar keine Anklage erfolgen. Daß die Wahrheit wegen der Vielfalt möglicher Beschreibung durch die deutsche Sprache verschieden ausgedrückt werden kann, darf nicht zu Lasten des Angeklagten gehen. Vielmehr gilt selbst beim Sagen der Wahrheit das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit, arg. BVerfG 1 BvR 537/81 und 195/87 vom 14.7.1987:

„Es ist davon auszugehen, daß die anwaltliche Berufsausübung grundsätzlich der freien und unreglementierten Selbstbestimmung des Einzelnen unterliegt, vgl. BVerfGE 63,266,282ff. Als unabhängiges Organ der Rechtspflege und als der berufene Berater und Vertreter der Rechtsuchenden hat er die Aufgabe, zum Finden einer sachgerechten Entscheidung beizutragen, das Gericht – und ebenso Staatsanwaltschaft oder Behörden – vor Fehlentscheidungen zu Lasten seines Mandanten zu bewahren und diesen vor verfassungswidriger Beeinträchtigung oder staatlicher Machtüberschreitung zu sichern; insbesondere soll er die rechts-unkundige Partei vor der Gefahr des Rechtsverlustes schützen (ähnlich für den Anwalt im Zivilprozeß Stürner, JZ 1986, S. 1089f., unter Berufung auf Vollkommer, Die Stellung des Anwalts im Zivilprozeß, 1984, S. 20f.). Die Wahrnehmung dieser Aufgaben erlaubt es dem Anwalt – ebenso wie dem Richter – nicht, immer so schonend mit den Verfahrensbeteiligten umzugehen, daß diese sich nicht in ihrer Persönlichkeit beeinträchtigt fühlen. Nach allgemeiner Auffassung darf er im „Kampf um das Recht“ auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen, ferner Urteilsschelte üben oder „ad personam“ argumentieren, um beispielsweise eine mögliche Voreingenommenheit eines Richters oder die Sachkunde eines Sachverständigen zu kritisieren. Nicht entscheidend kann sein, ob ein Anwalt seine Kritik anders hätte formulieren können; denn grundsätzlich unterliegt auch die Form der Meinungsäußerung der durch Art. 5(1) GG geschützten Selbstbestimmung, vgl. BVerfGE 54, 129,138 f.“
Die Wahrheit ist selbst keine Meinung, sondern eine unbestrafbare Tatsache. Die angeblich beleidigten Richter sind öffentlich Bedienstete und unterliegen öffentlicher Kontrolle, also auch durch Rechtsanwälte bei der Mandatswahrnehmung. In GG-gemäßer Demokratie, s. o., würden Richter auf Zeit vom Volk gewählt, wie z. B. in der Schweiz und den USA, und im Wahlkampf mit den anderen Bewerbern müßten sie auch die Offenlegung ihrer Fehlleistungen dulden. Die beanstandeten Passagen mit Kritik an den angeblich Beleidigten sind also nur ein schwaches Surrogat der herzustellenden GG-gemäßen Demokratie, s. o., und vollständig von ihr gedeckt.

Es steht fest, daß die angeblich Beleidigten mit ihrem kritisierten Fehlverhalten die Mandanten des Angeklagten schädigten und bei unterstellter Geschäftsfähigkeit diese Folgen kennen mußten, so daß zumindest bedingter Vorsatz, arg. Lederriemenfall, BGHSt 7, 363 (wissen und trotzdem handeln = billigen im Rechtssinne = bedingter Vorsatz) vorliegt. Es ist abwegig und jedenfalls unbewiesen, daß der Angeklagte die angeblich Beleidigten, die er gar nicht kannte, diffamieren wollte. Vielmehr liegt es für jeden objektiven Beobachter nahe, anzunehmen, daß der Angeklagte in Verteidigung seiner Mandanten die Rechtswidrigkeit richterlichen Verhaltens offenlegen wollte. Eine zur Strafbarkeit führende Deutung des Angeklagtenverhaltens darf aber erst dann zugrundegelegt werden, wenn alle anderen möglichen Deutungen, die nicht zur Strafbarkeit führen, mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen sind, BVerfG NStZ 2001, 26f., ständige Rechtsprechung.

Es ist ferner die Lehre von Erst- und Gegenschlag zu berücksichtigen, vgl. OLG Düsseldorf NStZ-RR 96, 166, m.w.N., nach welcher der Kommunikationszusammenhang zu berücksichtigen ist, in welchem die beanstandeten Äußerungen fielen. Eine Anwaltsreaktion auf einen rechts- oder pflichtwidrigen justitiellen Erstschlag bleibt immer straffrei, weil sie denknotwendig der Wiederherstellung des vom Richter verratenen GG-Rechtsstaats dient.
 
Unabhängig davon ist der § 185 StGB verfassungswidrig, wie StA und Richter bekannt sein müßte. Daß die Strafbestimmungen zur Beleidigung gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103(2) GG verstoßen, räumte selbst das Bundesverfassungsgericht ein, s. E 93, 266, 292; 71, 108, 114ff., meint aber, der Begriff der Beleidigung habe durch >100jährige und im Wesentlichen einhellige Rechtsprechung einen hinreichend klaren Inhalt erlangt, der den Gerichten ausreichende Vorgaben für die Anwendung an die Hand gibt und den Normadressaten deutlich macht, wann sie mit einer Bestrafung wegen Beleidigung zu rechnen haben. Das Bundesverfassungsgericht verstößt damit gegen das Gewaltentrennungsgebot der Verfassung, da Art. 103(2) GG eine gesetzliche Bestimmtheit der Strafe fordert und keine durch (verfassungswidriges!) Richterrecht. Daß letzteres verfassungswidrig ist, zeigt die reductio ad absurdum: wenn jedes Gesetz entbehrlich ist und durch Aussprüche von Richtern ersetzt werden kann, fehlt ihnen jede Vorgabe, an die sie sich halten müssen, und der Rechtsunterworfene ist wie „in ein steuerloses Boot“ (Klabund) geworfen, das die Richter, wie einst die Schildbürger, nach einer Marke zu steuern vorgeben, die sie selber an den Bug ihres Schiffes nageln.

Man kann auch von einer rechtswidrigen („dynamischen“) Verweisung auf Veränderliches sprechen, und das ganze StGB kann auf einen Satz zusammengestrichen werden: „Wer tut, was Richter für strafbar halten, wird nach ihrem Gutdünken bestraft“. Es ist grundrechtswidrig, wenn der Angeklagte einer unumschränkten Willkür unterworfen werde, die wegen ihrer fehlenden Volkslegitimation für ihn nichts anderes sein kann als eine fremde, irre, lügnerische, unergründlich böse Macht. Die Irrationalität der trotz fehlender gesetzlicher Bestimmtheit stattfindenden Beleidigungsbestrafung verstößt unmittelbar gegen das Rationalitätsgebot allen Rechts, so daß das angerufene Gericht gebeten wird, den § 185 StGB in fallbezogener Gesetzesprüfung nach Art. 100(1)1 GG analog für verfassungswidrig zu erklären. § 185 StGB gegenüber kann der wegen gesetzlicher Unbestimmtheit höchstrichterlich ebenfalls schon kritisierte § 370a AO, arg. VRBGH Monika Harms in FAZ  v. 21.1.2004, noch als eine vielleicht sogar läßliche Sünde des Gesetzgebers wider die verfassungsmäßige Ordnung angesehen werden, während § 185 StGB in seiner Leeraussage nicht mehr unterboten werden kann, also für Strafzwecke wegen Verfassungswidrigkeit ausscheiden muß. Dies mag die reductio ad absurdum verdeutlichen: an den Begründungen der Beleidigungsbestrafung und ihrer Verfassungswidrigkeit würde sich nichts außer der Worthülse ändern, wenn § 185 n. F. StGB lautete: „Krokowafzi wird mit Freiheitsstrafe ... bestraft.“

Da der Angeklagte ohne Unrechtseinsicht ist, durfte er nicht bestraft werden, denn das fehlende Unrechtsbewußtsein war für ihn unvermeidbar, da er nicht annehmen konnte und durfte, daß die obwaltende Gewalteneinheitstyrannis sich in frecher Verkennung/Leugnung ihrer verfassungswidrigen Verfassungswirklichkeit für einen GG-gemäßen demokratischen Rechtsstaat hält oder so tut und auf keinen Fall wirklich einer werden will.

Die Irrationalität von StA und RAG, wenn sie Anklage und Zulassung derselben wegen Beleidigung aus der tatbestandslosen Strafvorschrift zu begründen vorgeben (Versuch am untauglichen Objekt), ist mit der Menschenwürde des Angeklagten im rationalen GG-Rechtsstaat unvereinbar, denn die Subsumption eines Sachverhalts unter ein wesen- und konturenlos unbestimmtes, nicht nachweisbar existentes, also potentiell imaginäres unfaßbares Unding, dem ein Wort und eine Strafe zugeordnet sind, ist rational ebenso unmöglich wie ein Gottesbeweis mit Lackmuspapier oder Genomanalyse: „Encheiresin naturae nennt’s die Chemie, spottet ihrer selbst und weiß nicht wie“ (Goethe, Faust, Schülerszene) (Entscheidungsbegründung nennt’s der Jurist, faßt zusammen, was unvereinbar ist).
StA und RAG, soweit geschäftsfähig, wissen, daß sie Anklage und gar Strafe wegen Beleidigung nicht rational begründen können, begehen also immer Rechtsbeugung, Verfolgung Unschuldiger, Verstoß gegen die Unschuldsvermutung, Verunglimpfung des Staates und Verfassungshochverrat im Amt, s. o.
 
Es läßt sich nicht leugnen, daß Beleidigung nicht abstrakt-generell zu fassen ist, sie muß deshalb aus dem StGB entfernt werden, weil es sprachlich unmöglich ist, ihr einen greifbaren Tatbestand zu geben, der die Mindestvoraussetzungen eines Gesetzes erfüllt. Ein rationales öffentliches Interesse an der Bestrafung kann aus denselben Gründen nicht bestehen: was der Staat nicht definieren kann, darf er auch nicht bestrafen, wenn er rational werden will. Daß er ein Auffangdisziplinierungsinstrument, egal wie irrational und verfassungswidrig, gegen unliebsame Mahner, die er mit rechtmäßigen Gesetzen nicht packen kann, behalten will, ist für einen Polizeistaat verständlich, aber eben nicht GG-gemäß. Auch die Ausweichlösung, statt des objektiv unmöglichen bestimmten Tatbestandes den Rechtsunterworfenen auf die etwa 1.000.000 kumulierten konkret-individuellen Beleidigungsstrafurteile der letzten 100 Jahre als Strafgesetzessurrogat zu verweisen, ist unmittelbar und offenkundig verfassungswidrig wegen Verstoßes gegen das Gewaltentrennungsgebot und gegen Art. 103(2) GG, der die gesetzliche Bestimmtheit der strafbaren Taten vorschreibt.    

Der Versuch von StA und RAG, die berechtigte rationale Kritik des Angeklagten an der Justiz in eine Beleidigung umzudeuten, um ihren Dauerverfassungshochverrat beizubehalten, ist aus Sicht der Gewalteneinheitstyrannen zwecks Machtausweitung erforderlich. Rechtsanwälte sind noch nicht vollständig gleichgeschaltet wie Richter und  Beamte, stören daher bei der tyrannischen Praxis, und, genau wie im 3. Reich die jüdischen Anwälte, s. Wanderausstellung, werden jetzt die demokratischen Anwälte ausgeschaltet, weil Demokratie und Gewalteneinheitstyrannis wesensmäßig unvereinbar, aber für den Bürger sehr unterschiedlich attraktiv sind.  

Wenn es mit Recht, Gesetz und Verfassung zugeht, muß der Angeklagte freigesprochen werden, was er hiermit beantragt.

Rechtsanwalt   

 

Quelle: Rechtsanwalt Claus Plantiko / Oberstleutnant a.D.