Zündels Verteidigung

 

Achtung: Auch dieser Beitrag wird wiederum aus den Gründen des § 86 Absatz 3 StGB präsentiert. Dem Internet haben wir die Information entnommen, dass gegen Rechtsanwältin Stolz wegen der nachfolgenden Schutzschrift von der Staatsanwaltschaft Mannheim ein Ermittlungsverfahren wegen Volksverhetzung gemäß § 130 StGB eingeleitet worden sein soll, wovon so lange abgesehen worden sei, als diese Schutzschrift in der Gerichtsakte „schlummerte“, ohne der Öffentlichkeit zugänglich zu sein. Der noch nicht völlig verblödete Bundesbürger wird sich verwundert die Augen reiben und fragen: Wie kann ein Rechtsanwalt wegen der – offenbar fachlich hochqualifizierten – Wahrnehmung der Interessen seines Mandanten belangt werden? So ist es aber nun einmal, nachdem der Bundesgerichtshof dies im Fall des Rechtsanwalts Jürgen Rieger (Hamburg) entschieden hat. Abgesehen von den als selbstverständlich anzusehenden Fällen der Straftatbestände der §§ 185 – 187 StGB (man beachte dabei aber § 193 StGB) muß der Rechtsanwalt in seinen Äußerungen in der Hauptverhandlung einschließlich seines Schlussvortrags (Plädoyers) seit dem nun auch unter dem Aspekt des in Teilbereichen offenkundig verfassungswidrigen § 130 StGB äußerste Vorsicht walten lassen, um sich nicht der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung auszusetzen.

Wir haben die nachfolgende Schutzschrift gelesen und darin nichts Strafbares feststellen können. Soweit darin Abweichungen von der staatstragenden Holocaustversion enthalten sein sollten, distanzieren wir uns davon. Im übrigen verweisen wir auf die vielfältigen Beiträge zu den Themen „Holocaust“, „Volksverhetzung“ und „Meinungsfreiheit“ auf dieser Weltnetzseite.

 

 

Sylvia Stolz

Rechtsanwältin

 

Hindenburgallee 11

 

85560   Ebersberg

Tel/Fax: 08092 / 24418

 

 

S. Stolz, Rechtsanwältin, Hindenburgallee 11, 85560 Ebersberg

An das

Landgericht Mannheim

A1

68159 Mannheim

Ebersberg, 18.10.05

 

Strafsache Ernst Zündel 6 KLs 503 Js 4/96

Sehr geehrte Damen und Herren,

in vorstehend bezeichneter Sache beantrage ich,  

das Verfahren einzustellen bzw. bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage, ob § 130 Abs. 3 und 4 StGB-BRD mit dem Grundgesetz – insbesondere mit Artikel 5 GG – vereinbar ist, auszusetzen und Ernst Zündel sofort aus der Haft zu entlassen.

Die Einstellung ist angezeigt, weil § 130 StGB-BRD keine Rechtsnorm ist, sondern eine Anordnung einer dem Deutschen Reich feindlichen Fremdmacht. Als solche stellt diese Bestimmung einen Verstoß gegen das völkerrechtliche Interventionsverbot (Art. 43 Haager Landkriegsordnung - HLKO - von 1907) dar. Ihre Anwendung auf dem Gebiet des Deutschen Reiches wäre ein Völkerrechtsdelikt.

Der Aussetzungsanspruch folgt aus Artikel 100 GG.

Die Verteidigung ist sich dessen bewußt, daß in dieser Schutzschrift nicht nur ungewohnte und auf den ersten Blick absurd erscheinende Tatsachen und Argumentationen aufgeführt, sondern auch besonders heikle Tabus angesprochen und gebrochen werden. Besonders der Tabubruch wird in dem Leser spontan Abneigung und Abwehr hervorrufen. Dies ist gewünscht von den interessierten Kreisen, die diese Tabus in jahrzehntelanger rigoroser Repression bewußt als Hemmschwelle aufgebaut haben. Denn hinter dieser Schwelle befindet sich „des Pudels Kern“, der Schlüssel zu Erkenntnis und Befreiung, der mit allen Mitteln vor der Entdeckung abgeschirmt wird. Erst nach Überschreitung dieser Schwelle eröffnet sich der freie Blick auf die Tatsachen, die sich als einzelne Puzzlesteine zu einem sehr aufschlußreichen Bild zusammensetzen. Daß diese Tatsachen dem Leser zunächst völlig absurd erscheinen, liegt an einer jahrzehntelangen massiven zielbewußten einseitigen Beeinflussung, insbesondere durch die nur vorgeblich unabhängigen Medien.

Angesichts der enormen Komplexität des maßgeblichen Sachverhalts stellt diese Stellungnahme trotz ihres nicht unerheblichen Umfangs nur eine Essenz dar. Der Wahrheitsliebende und insbesondere der ihr Verpflichtete möge die in den Anmerkungen und Anlagen aufgezeigten Spuren verfolgen und das Bild soweit nötig vervollständigen.

Um klar zu sehen, genügt oft ein Wechsel der Blickrichtung.

Antoine de Saint-Exupéry

 

I.

Die Aussetzung nach Art. 100 GG ist geboten.

Der „Holocaustmaulkorb“ (§ 130 Abs. 3 und 4 StGB BRD) ist offensichtlich mit Artikel 5 GG (Meinungsfreiheit) nicht vereinbar.

Stefan Huster hat 1996 in der Neuen Juristischen Wochenschrift (Heft 8/1996 S. 487 ff.) überzeugend dargelegt, daß § 130 Abs. 3 StGB mit Artikel 5 Abs. I S. 1 GG unvereinbar ist: § 130 Abs. 3 StGB stelle „ersichtlich geradezu den Musterfall einer Norm dar, die auf diese (vom Bundesverfassungsgericht näher bestimmten) Weise gegen eine bestimmte inhaltliche Meinung gerichtet ist“ (a.a.O. S. 489, linke Spalte ). Statt daraus die Konsequenz zu ziehen, daß dieses Gesetz vom Bundesverfassungsgericht kassiert werden müsse, arbeitete er ein Programm der regelrechten Rechtsbeugung aus, „um wie er es bezeichnet - § 130 III StGB das gewünschte Anwendungsfeld zu eröffnen.“ Von wem gewünscht? Und aus welchen Interessen?

In die gleiche Richtung argumentierte noch im Jahre 2003  Winfried Brugger im Archiv des öffentlichen Rechts, Band 128 (2003) S. 372 [403].

Im Jahre 2005 beginnt sich der Wind zu drehen. Bereits eröffnete Holocaustverfahren geraten ins Stocken und werden „auf Eis gelegt“, wenn durch die neue Verteidigungsstrategie ein organisierender Hintergrund wahrnehmbar wird (gegen Ursula Haverbeck und Ernst Otto Cohrs beim Landgericht  Bielefeld, gegen die „Bernauer Viererbande“  beim Amtsgericht Bernau, gegen Rolf Winkler beim Landgericht Mühlhausen, gegen Horst Mahler beim Landgericht Berlin und beim Amtsgericht in Stuttgart). Dabei ist in einigen Fällen die Untätigkeit des Gerichts schon nach Jahren zu messen.

In der – auf unbestimmte Zeit vertagten – Hauptverhandlung gegen die „Viererbande“ vor dem Amtsgericht Bernau erklärte der Leitende Oberstaatsanwalt Weber: „Die Verfahren können nun nicht mehr nach Schema-F durchgeführt werden“ und auch „Wir werden uns auf diese Verfahren ganz anders vorbereiten müssen.“ (Preisfrage: Was hat ein Leitender Oberstaatsanwalt als Sitzungsvertreter seiner Behörde vor einem Amtsgericht verloren?).

Im Mai 2005 reagierten die Holocaustjuristen in der Öffentlichkeit mit einem Aufsatz, der in der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW Heft 21/2005 S. 1476 ff.) erschien. Er stammt aus der Feder des Vorsitzenden Richters beim Landgericht (Hamburg) i.R., Dr. Günter Bertram, selbst ein erfahrener Haudegen an der Holocaustfront. Dieser eröffnet seine Darlegungen mit dem Eingeständnis:

"§ 130 StGB enthält irreguläres Ausnahmestrafrecht und steht damit und insoweit zu Verfassung und Meinungsfreiheit im Widerspruch. Der Gesetzgeber muß sich hier zu einer Richtungsänderung durchringen und - über 60 Jahre nach dem Ende des 'Dritten Reiches' - einen weit vorangetriebenen deutschen Sonderweg verlassen, um zu den normalen Maßstäben eines liberalen Rechtsstaates zurückzukehren."

Bertram wirft dem Bundesverfassungsgericht vor, sich ungeachtet "der inzwischen erhobenen und sich aufdrängenden Bedenken" vor einer Stellungnahme zu § 130 Abs. 3 StGB-BRD zu drücken.

Letzteres ist besonders bemerkenswert, weil darin für Juristen erkennbar die Aufforderung enthalten ist, die laufenden Holocaustverfahren vorläufig einzustellen und per Vorlagebeschluß nach Art. 100 GG den „Schwarzen Peter“ dem Bundes“verfassungs“gericht zuzuschieben.

Das mit dem Fall Zündel befaßte Gericht möge sich um Recht und Gerechtigkeit, um die Wahrheit und nicht zuletzt auch um das Vaterland verdient machen, indem es diese Anregung aufgreift. 

II.

Zur Rechtslage im Deutschen Reich

Das Bundesverfassungsgericht – selbst ein Organ der Fremdherrschaft – stellte in einem einstimmig gefaßten Urteil vom 31. Juli 1973 autoritativ fest: „Das Grundgesetz – nicht nur eine These des Völkerrechtslehre und der Staatsrechtslehre! – geht davon aus, daß das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die alliierten Okkupationsmächte noch später untergegangen ist; das ergibt sich aus der Präambel, aus Art. 16, Art. 23, Art. 116 und Art. 146 GG ... Das Deutsche Reich existiert fort (BVerfGE 2, 266 [277]; 3, 288 [319 f.]; 5, 85 [126]; 6, 309 [336, 363]), besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig.“[1]

In seinem Beschluß vom 21. Oktober 1987 hat das Bundesverfassungsgericht diese Position bestätigt.[2]

Damit stellt sich die Frage, in welchem Verhältnis die Bundesrepublik Deutschland zum Deutschen Reich steht.

Die „Bundesrepublik Deutschland“ ist kein Staat, sondern nur ein staatsähnliches Gebilde, durch welches das Deutsche Volk in völkerrechtswidriger Weise gehindert ist, seinen eigenen Willen zu bilden und durchzusetzen. Sie ist – wie sich der Staats- und Völkerrechtslehrer Prof. Dr. Carlo Schmid[i] in seiner Grundsatzrede vor dem Parlamentarischen Rat vom 8. September 1948 ausdrückte – nichts anderes, als die „Organisationsform einer Modalität  der Fremdherrschaft“ (OMF).

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland ist keine Verfassung.

Die vorstehenden Überlegungen lehnen sich an an die Auffassung des Staats- und Völkerrechtslehrers Prof. Dr. Carlo Schmid. Dieser hatte am 8. September 1948 vor dem Parlamentarischen Rat überzeugend vorgetragen, daß das Grundgesetz keine Verfassung sondern ein Besatzungsstatut und die Bundesrepublik Deutschland kein Staat sondern nur die „Organisationsform einer Modalität der Fremdherrschaft“ (OMF) seien. Er hatte in diesem Zusammenhang hervorgehoben, daß der Eingriff der Siegermächte in die staatsrechtlichen Verhältnisse des Deutschen Reiches ein Völkerrechtsdelikt darstelle und deshalb keinerlei Rechtswirkungen hervorbringen könne, sondern angesichts der Ohnmacht des Reiches nur rein tatsächliche Bedeutung habe.[3]

Es erleichtert die Aufnahme dieser Überlegungen, wenn die Grundsatzrede im Detail zur Kenntnis genommen wird. Deshalb werden nachfolgend die wesentlichen Passagen aus dieser Rede mit verbindenden Texten wiedergegeben.

Der Vortrag ist der Frage gewidmet „Was heißt eigentlich ‚Grundgesetz’?“ Es werden die Auswirkungen der Kapitulation der Deutschen Wehrmacht vom 8. Mai 1945 und der folgenden Eingriffe der Sieger auf die Rechtslage des Deutschen Reiches untersucht. Ausgangspunkt der Überlegungen war der Begriff des Staates. Dazu führte Carlo Schmid aus:

.. es ist ja gerade der große Fortschritt auf den Menschen hin gewesen, den die Demokratie getan hat, daß sie im Staat etwas mehr zu sehen begann als einen bloßen Herrschaftsapparat. Staat ist für sie immer gewesen das In-die-eigene-Hand-nehmen des Schicksals eines Volkes, Ausdruck der Entscheidung eines Volkes zu sich selbst. Man muß wissen, was man will, wenn man von Staat spricht, ob den bloßen Herrschaftsapparat, der auch einem fremden Gebieter zur Verfügung stehen kann, oder eine lebendige Volkswirklichkeit, eine aus eigenem Willen in sich selber gefügte Demokratie. Ich glaube, daß man in einem demokratischen Zeitalter von einem Staat im legitimen Sinne des Wortes nur sprechen sollte, wo es sich um das Produkt eines frei erfolgten konstitutiven Gesamtaktes eines souveränen Volkes handelt. Wo das nicht der Fall ist, wo ein Volk sich unter Fremdherrschaft und unter deren Anerkennung zu organisieren hat, konstituiert es sich nicht - es sei denn gegen die Fremdherrschaft selbst -, sondern es organisiert sich lediglich, vielleicht sehr staatsähnlich, aber nicht als Staat im demokratischen Sinn. ....

Die weiter unten dargestellten Kriegsziele (siehe unten S. 22) der Feinde des Deutschen Reiches waren (sind) nur durch eine nachhaltige Deformation des Bewußtseins der Deutschen („Umerziehung“ genannt) zu erreichen. Das erfordert(e) die Fortsetzung des Krieges über den Waffenstillstand hinaus mit den Mitteln der psychologischen Kampfführung unter dem Schutz einer lang anhaltenden kaschierten Besetzung Deutschlands.

Die Sieger hatten aus dem Versailler Debakel gelernt. Sie nahmen von einem neuerlichen Diktat Abstand und verlegten sich auf die Einsetzung einer Marionettenregierung. In kluger Berechnung gingen sie davon aus, daß die geplante Ausraubung Deutschlands und die Auslöschung des Deutschen Volkes durch forcierte Multiethnisierung von den Leidtragenden nur dann widerstandslos – quasi als Schicksal – hingenommen werden würden, wenn die Deutschen in der Illusion lebten, einen eigenen Staat zu haben. Die Kriegszielrealisierung würde dann als „deutsche Mißwirtschaft“ bzw. als Versagen „unserer“ Politiker erscheinen. Ein etwaiger Widerstand würde nicht den Charakter eines nationalen Befreiungskampfes annehmen, sondern sich gegen die politische Klasse im eigenen Lande richten. Den Deutschen wurde sozusagen das Feindbild bzw. die Erkenntnis über den Feind gestohlen, ohne das sie – wie Carl Schmitt richtig erkannt hatte[4] – als Volk nicht überleben können.

Die Darlegungen von Carlo Schmid wären geeignet gewesen, dem Deutschen Volk das richtige Feindbild gegenwärtig zu erhalten. Er hat mehrfach auf die Notwendigkeit eines nationalen Befreiungskampfes angespielt. Es ist daher kein Zufall, daß seine grundsätzlichen Darlegungen zur Lage des besiegten Deutschen Reiches in Vergessenheit überführt worden sind. Das Bundesverfassungsgericht[5] ist – wie nachfolgend noch gezeigt werden wird – sogar soweit gegangen, die Schlußfolgerungen von Carlo Schmid in ihr Gegenteil zu verkehren und ihn als Autorität für die unrichtige Behauptung zu zitieren, daß die Bundesrepublik Deutschland mit dem Deutschen Reich identisch (territorial teilidentisch) sei.

Carlo Schmid hat keinen Zweifel daran gelassen, daß die Bundesrepublik Deutschland kein Staat und das Grundgesetz keine Verfassung sondern nur eine Erscheinungsform einer Fremdherrschaft sind. Er hat das in seiner Rede wie folgt ausgedrückt:

Diese Organisation als staatsähnliches Wesen kann freilich sehr weit gehen. Was aber das Gebilde von echter demokratisch legitimierter Staatlichkeit unterscheidet, ist, daß es im Grunde nichts anderes ist als die Organisationsform einer Modalität der Fremdherrschaft; denn die trotz mangelnder voller Freiheit erfolgende Selbstorganisation setzt die Anerkennung der fremden Gewalt als übergeordneter und legitimierter Gewalt voraus. Nur wo der Wille des Volkes aus sich selber fließt, nur wo dieser Wille nicht durch Auflagen eingeengt ist durch einen fremden Willen, der Gehorsam fordert und dem Gehorsam geleistet wird, wird Staat im echten demokratischen Sinne des Wortes geboren. Wo das nicht der Fall ist, wo das Volk sich lediglich in Funktion des Willens einer fremden übergeordneten Gewalt organisiert, sogar unter dem Zwang, gewisse Direktiven dabei befolgen zu müssen, und mit der Auflage, sich sein Werk genehmigen zu lassen, entsteht lediglich ein Organismus mehr oder weniger administrativen Gepräges. Dieser Organismus mag alle normalen, ich möchte sagen, "inneren" Staatsfunktionen haben; wenn ihm die Möglichkeit genommen ist, sich die Formen seiner Wirksamkeit und die Grenzen seiner Entscheidungsgewalt selber zu bestimmen, fehlt ihm, was den Staat ausmacht, nämlich die Kompetenz der Kompetenzen im tieferen Sinne des Wortes, das heißt die letzte Hoheit über sich selbst und damit die Möglichkeit zu letzter Verantwortung. Das alles hindert nicht, daß dieser Organismus nach innen in höchst wirksamer Weise obrigkeitliche Gewalt auszuüben vermag.

Die im folgenden Abschnitt wiedergegebenen weiteren Ausführungen von Carlo Schmid wurden bisher nur in Publikationen am „rechten Rand“ des politischen Spektrums vermutet, nämlich:  

Was ist nun die Lage Deutschlands heute? Am 8. Mai 1945 hat die deutsche Wehrmacht bedingungslos kapituliert. An diesen Akt werden von den verschiedensten Seiten die verschiedensten Wirkungen geknüpft. Wie steht es damit? Die bedingungslose Kapitulation hatte Rechtswirkungen ausschließlich auf militärischem Gebiet. Die Kapitulationsurkunde, die damals unterzeichnet wurde, hat nicht etwa bedeutet, daß damit das deutsche Volk durch legitimierte Vertreter zum Ausdruck bringen wollte, daß es als Staat nicht mehr existiert, sondern hatte lediglich die Bedeutung, daß den Alliierten das Recht nicht bestritten werden sollte, mit der deutschen Wehrmacht nach Gutdünken zu verfahren. Das ist der Sinn der bedingungslosen Kapitulation und kein anderer.

 ....

Nach Völkerrecht wird ein Staat nicht vernichtet, wenn seine Streitkräfte und er selbst militärisch niedergeworfen sind. Die debellatio vernichtet für sich allein die Staatlichkeit nicht, sie gibt lediglich dem Sieger einen Rechtstitel auf Vernichtung der Staatlichkeit des Niedergeworfenen durch nachträgliche Akte. Der Sieger muß also von dem Zustand der debellatio Gebrauch machen, wenn die Staatlichkeit des Besiegten vernichtet werden soll. Hier gibt es nach Völkerrecht nur zwei praktische Möglichkeiten. Die eine ist die Annexion. Der Sieger muß das Gebiet des Besiegten annektieren, seinem Gebiet einstücken. Geschieht dies, dann allerdings ist die Staatlichkeit vernichtet. Oder er muß zur sogenannten Subjugation schreiten, der Verknechtung des besiegten Volkes. Aber die Sieger haben nichts von dem getan. Sie haben in Potsdam ausdrücklich erklärt, erstens, daß kein deutsches Gebiet im Wege der Annexion weggenommen werden soll, und zweitens, daß das deutsche Volk nicht versklavt werden soll. Daraus ergibt sich, daß zum mindesten aus den Ereignissen von 1945 nicht der Schluß gezogen werden kann, daß Deutschland als staatliches Gebilde zu existieren aufgehört hat. ....

Diese Auffassung, daß die Existenz Deutschlands als Staat nicht vernichtet und daß es als Rechtssubjekt erhalten worden ist, ist heute weitgehend Gemeingut der Rechtswissenschaft, auch im Ausland. Deutschland existiert als staatliches Gebilde weiter. Es ist rechtsfähig, es ist aber nicht mehr geschäftsfähig, noch nicht geschäftsfähig.

.....

Damit, daß die drei Staatselemente erhalten geblieben sind, ist Deutschland als staatliche Wirklichkeit erhalten geblieben. Deutschland braucht nicht neu geschaffen zu werden. Es muß aber neu organisiert  werden. Diese Feststellung ist von einer rechtlichen Betrachtung aus unausweichlich 

Geradezu vernichtend für die OMF-BRD ist die folgende Feststellung:

Der Rechtszustand, in dem Deutschland sich befindet, wird aber noch durch folgendes charakterisiert: Die Alliierten halten Deutschland nicht nur auf Grund der Haager Landkriegsordnung besetzt. Darüber hinaus trägt die Besetzung Deutschlands interventionistischen Charakter. Was heißt denn Intervention? Es bedeutet, daß fremde Mächte innerdeutsche Verhältnisse, um die sich zu kümmern ihnen das Völkerrecht eigentlich verwehrt, auf deutschem Boden nach ihrem Willen gestalten wollen. ...

 

Aber Intervention vermag lediglich Tatsächlichkeiten zu schaffen; sie vermag nicht, Rechtswirkungen herbeizuführen. ... die Haager Landkriegsordnung verbietet ja geradezu interventionistische Maßnahmen als Dauererscheinungen. 

Damit ist klar und deutlich ausgesprochen, daß die Bundesrepublik Deutschland ein Völkerrechtsdauerdelikt darstellt. Diese Feststellung schließt die Aufforderung an alle Reichsbürger ein, diesen Deliktstatbestand durch einen Aufstand gegen die Fremdherrschaft zu beseitigen - eine Sache der Ehre. Von besonderem Interesse sind auch noch die folgenden Passagen seiner Rede:

Zu den interventionistischen Maßnahmen, die die Besatzungsmächte in Deutschland vorgenommen haben, gehört unter anderem, daß sie die Ausübung der deutschen Volkssouveränität blockiert haben. 

...

Eine gesamtdeutsche konstitutionelle Lösung wird erst möglich sein, wenn eines Tages eine deutsche Nationalversammlung in voller Freiheit wird gewählt werden können. 

...

Eine Verfassung, die ein anderer zu genehmigen hat, ist ein Stück Politik des Genehmigungsberechtigten, aber kein reiner Ausfluß der Volksouveränität des Genehmigungspflichtigen!

 

...

Um einen Staat im Vollsinne zu organisieren, muß die Volkssouveränität sich in ihrer ganzen Fülle auswirken können. Wo nur eine fragmentarische Ausübung möglich ist, kann auch nur ein Staatsfragment organisiert werden. Mehr können wir nicht zuwege bringen, es sei denn, daß wir den Besatzungsmächten gegenüber - was aber eine ernste politische Entscheidung voraussetzen würde - Rechte geltend machen, die sie uns heute noch nicht einräumen wollen. Das müßte dann ihnen gegenüber eben durchgekämpft werden. Solange das nicht geschehen ist, können wir, wenn Worte überhaupt einen Sinn haben sollen, keine Verfassung machen, auch keine vorläufige Verfassung, wenn "vorläufig" lediglich eine zeitliche Bestimmung sein soll. Sondern was wir machen können, ist ausschließlich das Grundgesetz für ein Staatsfragment. Die eigentliche Verfassung, die wir haben, ist auch heute noch das geschriebene oder ungeschriebene Besatzungsstatut.

...

Wir haben unter Bestätigung der alliierten Vorbehalte das Grundgesetz zur Organisation der heute freigegebenen Hoheitsbefugnisse des deutschen Volkes in einem Teile Deutschlands zu beraten und zu beschließen. Wir haben nicht die Verfassung Deutschlands oder Westdeutschlands zu machen. Wir haben keinen Staat zu errichten 

Von höchster Brisanz ist die folgende von Carlo Schmid unternommene „authentische Interpretation“ des auf sein Betreiben in das Grundgesetz aufgenommenen Artikels 146:

 

Das Grundgesetz für das Staatsfragment muß gerade aus diesem seinen inneren Wesen heraus seine zeitliche Begrenzung in sich tragen. Die künftige Vollverfassung Deutschlands darf nicht durch Abänderung des Grundgesetzes dieses Staatsfragments entstehen müssen, sondern muß originär entstehen können. Aber das setzt voraus, daß das Grundgesetz eine Bestimmung enthält, wonach es automatisch außer Kraft tritt, wenn ein bestimmtes Ereignis eintreten wird. Nun, ich glaube, über diesen

Zeitpunkt kann kein Zweifel bestehen: "an dem Tage, an dem eine vom deutschen Volke in freier Selbstbestimmung beschlossene Verfassung in Kraft tritt." 

Die Feinde des Reiches müssen sich wünschen, daß diese Rede nie gehalten worden wäre. Diese enthält die Aufklärung über die Lage des Deutschen Volkes, die zugleich eine Handlungsanleitung zur Wendung dieser Lage zum Besseren ist.

Die von den Siegern an die Stelle der völkerrechtswidrig abgesetzten Regierung des besiegten Staates gesetzte Regierung ist nach herrschender Völker- und Staatsrechtslehre nicht einmal als de-facto-Regierung des besiegten Staates anzuerkennen, diese ist vielmehr eine Marionettenregierung und als solche ausschließlich ein Organ der Fremdherrschaft.

Friedrich Berber schreibt dazu in seinem Lehrbuch des Kriegsvölkerrechts:

Nach Art. 43 LKO hat die Besatzungsmacht alle von ihr abhängenden Vorkehrungen zu treffen, „um nach Möglichkeit die öffentliche Ordnung und das öffentliche Leben wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten".

Aus der Vorläufigkeit der Besatzungsgewalt folgt, daß die Besatzungsmacht nicht an die Stelle des Gebietsherrn tritt, nicht zur Ausübung der Souveränität berechtigt ist, vielmehr der Gebietsherr weiterhin im Besitz der Gebietshoheit verbleibt und auch seine Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und Rechtsprechungshoheit, soweit nicht die Befugnisse der Besatzungsmacht entgegenstehen, weiterhin bestehen bleiben. Aus der Vorläufigkeit der Besatzungsgewalt folgt insbesondere, daß, im Gegensatz zur Praxis früherer Jahrhunderte, Eroberung nicht der Erwerbung der Souveränität gleichsteht, nicht zur Annexion des besetzten Gebiets oder zur sonstigen souveränen Verfügung über es, etwa zur Schaffung neuer Staaten auf dem besetzten Gebiet, berechtigt, diese Akte vielmehr gegebenenfalls erst bei Friedensschluß vollzogen werden dürfen. Die trotzdem durch die Besatzungsmacht erfolgende Annexion oder Staatenneubildung stellt ein Völkerrechtsdelikt dar, das keine Rechtswirkung gegenüber dem rechtsmäßigen Gebietsherrn hervorrufen kann. Auch die Absetzung der Regierung des Feindstaates oder die Einsetzung einer neuen Regierung für das besetzte Gebiet (häufig Puppen-, Marionetten- oder Quisling-Regierung genannt) überschreitet die Befugnisse der Besatzungsmacht; eine solche Regierung ist nicht einmal als de-facto-Regierung anzusehen, sondern als ein Organ der Besatzungsmacht; Maßnahmen einer solchen Regierung, die weiter gehen als die Rechte der Besatzungsmacht, sind widerrechtlich. .... Die Besatzungsmacht kann auch sonst im allgemeinen nicht fundamentale Institutionen des besetzten Gebiets beseitigen."[6]

Wohl kann die Besatzungsmacht Rechtsnormen zum Schutze ihrer militärischen Interessen und zur Wiederherstellung und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des öffentlichen Lebens erlassen aber nur, „soweit kein zwingendes Hindernis besteht, unter Beachtung der Landesgesetze". Ein solches zwingendes Hin­dernis sind einmal die militärischen Notwendigkeiten, dann aber auch die Notwen­digkeit, die öffentliche Ordnung, die unter den Landesgesetzen gegebenenfalls gestört war, wiederherzustellen oder die Bestimmungen der Genfer Konvention einzuhalten.“[7]

 

III.

Täuschungen durch höchste Instanzen

Liest man die Präambel des Grundgesetzes und dessen Artikel 139 und 146 im Zusammenhang, wird deutlich, daß die „Verfassung“ der Bundesrepublik Deutschland eine in feierliche Form gekleidete gedruckte Irreführung, letztlich eine Lüge, ist.

Artikel 139 GG verlautbart den als „Befreiungsgesetz“ fehlbezeichneten Siegerwillen. Danach werden die zur „Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus“ erlassenen „Rechtsvorschriften“ von den Bestimmungen des Grundgesetzes nicht berührt, d.h. sie gehen allen Bestimmungen des Grundgesetzes vor.

Daß das Grundgesetz keine Verfassung ist – schon gar nicht die Verfassung des Deutschen Volkes, durch die dieses erst als Staat existieren würde – ist in Artikel 146 GG unmittelbar ausgesprochen. Dieser lautet:

„Dieses Grundgesetz ......verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.“

Dieser Artikel wurde auf Vorschlag von Prof. Carlo Schmid in das Grundgesetz aufgenommen und bei der „Wiedervereinigung“ 1990 vom Bundestag noch einmal ausdrücklich bestätigt. Er straft die Präambel jenes „Befreiungswerkes“ Lügen. Diese lautet im wesentlichen:

„.... hat sich das Deutsche (in Großschreibung!) Volk kraft seiner verfassunggebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben....

Ist es etwas anderes als eine regierungsamtliche Täuschung, wenn die Bundesregierung auf ihrer Internetseite das Grundgesetz als die „gesamtdeutsche Verfassung“ ausgibt? Wir lesen:

(http://www.bundesregierung.de/Gesetze-,4221/.htm)

Trotz dieses ursprünglich provisorischen Charakters hat sich das Grundgesetz im Laufe der Geschichte der Bundesrepublik als Verfassung gefestigt und bewährt.

Mit dem Vollzug der staatlichen Einheit Deutschlands am 3.10.1990 ist es durch die souveräne und bewusste Entscheidung der deutschen Bevölkerung zur gesamtdeutschen Verfassung geworden.“.

Das Deutsche Volk erscheint gar nicht mehr. Eine „Bevölkerung“ kann aber keine Verfassung beschließen.

Nun ist im Zuge der Einverleibung der DDR in die OMF-BRD gerade Artikel 146 GG neu gefaßt und dadurch sein Geltungswille bestätigt worden, nämlich wie folgt:

Artikel 146 [Geltungsdauer des Grundgesetzes]

Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.

Die in Fettdruck hervorgehobenen Wörter sind mit der Annahme des Einigungsvertrages durch den Bundestag eingearbeitet worden. Es ist dieser Text, der auf die Täuschung hinweist.

Ein weiteres Indiz für die Täuschungsabsichten der höchsten Funktionsträger der OMF-BRD ergibt sich aus einem Vergleich des alten mit dem neuen Artikel 23 GG.

Carlo Schmid hatte gefordert, eine Bestimmung in das Grundgesetz zu schreiben, „auf Grund derer jeder Teil deutschen Staatsgebietes, der die Aufnahme wünscht, auch aufgenommen werden muß.“ Der Parlamentarische Rat ist dieser Forderung mit der Beitrittsklausel in Artikel 23 nachgekommen.

In der alten Fassung lautete er seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes bis zu seiner Aufhebung durch das Einigungsvertragsgesetz vom 23.09.1990 (BGBl II 885) wie folgt:

"Dieses Grundgesetz gilt zunächst im Gebiet der Länder Baden, Bayern, Bremen, Groß-Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern. In anderen Teilen Deutschlands ist es nach deren Beitritt in Kraft zu setzen."

Den westlichen Siegermächten kam das recht gelegen. Konnte doch auf diese Weise zu gegebener Zeit und bei günstiger Gelegenheit die Einverleibung der sowjetischen Besatzungszone (DDR) in ihren Machtbereich als „innerdeutsche Angelegenheit“ dargestellt und eine eventuelle Intervention der Sowjetunion bzw. des Warschauer Paktes als Aggression verurteilt und ggf. mit militärischen Maßnahmen der Nato abgewehrt werden.

Diese Beitrittsklausel war aber nach dem Zusammenbruch des Ostblocks den fremden Herren ein Dorn im Auge. Die „Väter des Grundgesetzes“ hatten nachweislich als „Teile Deutschlands“ auch die geraubten deutschen Ostgebiete im Sinn gehabt, sicherlich auch die Ostmark (heute Bundesrepublik Österreich).

Im Jahre 1990 war in erster Linie Polen – als Keil zwischen dem Deutschen Reich und Rußland der neue wichtige Verbündete der USA - durch die Beitrittsklausel bedroht. Diese Klausel mußte  daher im Zuge der „Wiedervereinigung“  verschwinden. Zu diesem Zweck wurde 1990 in die Präambel des Grundgesetzes die Lüge (kann man es nach gründlicher Überlegung anders bezeichnen?) eingeschrieben, daß „die Deutschen in den Ländern  …. (es werden die von der OMF-BRD seit 1990 beherrschten 16 Bundesländer aufgezählt) in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet“ hätten. Artikel 23 GG a.F. wurde aufgehoben. Um aber die Spuren des ursprünglichen Einigungsgedankens zu tilgen, wurde nicht – wie sonst üblich – die Artikelnummer im Gesetz belassen mit dem Hinweis „aufgehoben durch…“. Es wurde stattdessen eine gänzlich andere Bestimmung mit dieser Artikelnummer versehen (Überblendung). Der neue Artikel 23 betrifft die Verwirklichung der Europäischen Union.

Dieses Verfahren der „Überblendung“ einer Bestimmung durch eine andere ist in der Gesetzestechnik absolut unzulässig. Die Geschichte jeder einzelnen Norm muß eindeutig abbildbar bleiben. Das gilt in besonderem Maße für die Bestimmungen des Grundgesetzes. Jede Norm ist Gegenstand vielfältiger Bezugnahme in anderen Gesetzen, der kontroversen Kommentierung und rechtstheoretischer Erörterungen. Zahlreiche Gerichtsentscheidungen beziehen sich darauf. Nach Überblendung aber führt jegliche Referenzierung notwendig zu Unverständnis – oder schlimmer noch: zu Irrtümern.

Bei der Verfälschung des Grundgesetzes wurde allerdings ein im Grundgesetz selbst enthaltener wichtiger Verweis auf Art. 23 wohl übersehen. In Art. 144 Abs. 2 GG heißt es nämlich auch noch nach der Aufhebung des ursprünglichen Art. 23 GG:

„Soweit die Anwendung dieses Grundgesetzes in einem der in Artikel 23 aufgeführten Länder oder in einem Teil eines dieser Länder Beschränkungen unterliegt, hat das Land oder der Teil des Landes das Recht, gemäß Artikel 38 Vertreter in den Bundestag und gemäß Artikel 50 Vertreter in den Bundesrat zu entsenden.“

Diese „Entsendeklausel“ hätte nach der Logik, die der Streichung der „Beitrittsklausel“ des Art. 23 GG zugrunde liegt, auch gestrichen werden müssen. Nicht auszudenken, was geschieht, wenn in naher Zukunft Schlesien, Ost- und Westpreußen sowie Königsberg unter Berufung auf Art. 144 Abs. 2 GG Vertreter in den Bundestag und Bundesrat entsenden!

Die hier aufgezeigte Häufung der Unwahrheiten und Ungereimtheiten in „Gesetzen“, „höchstrichterlichen Entscheidungen“ und regierungsamtlichen Verlautbarungen läßt kaum einen anderen Schluß zu, als daß durch abgestimmtes Verhalten der daran Beteiligten die tatsächlich bestehende Fremdherrschaft über das Deutsche Volk der Wahrnehmung entzogen werden soll. Der althergebrachte Begriff für eine derartige Vorgehensweise ist die inzwischen wohlkalkuliert ins Abseits des Lächerlichen gezogene Bezeichnung „Verschwörung“.

 

IV.

Die Bundesrepublik nicht identisch mit dem Deutschen Reich

Die am Beschluß vom 21. Oktober 1987[8] beteiligten Richter wirkten ihrerseits an dem Täuschungsmanöver bezüglich der Rechtsnatur der Bundesrepublik Deutschland mit:

In dem Urteil aus dem Jahre 1973 wird nicht nur das Fortbestehen des Deutschen Reiches bestätigt, sondern zugleich festgestellt, daß dieses noch im Jahre 1973 „mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig“ sei. Das schließt ein, daß die Organe der OMF-BRD nicht Organe der Deutschen Reiches sind. Denn wäre das der Fall, wäre die Aussage falsch, daß das Deutsche Reich (1973) „mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig“ sei.

Dreizehn Jahre später, im Beschluß vom 21. Oktober 1987, wird dieser Befund wie folgt verschleiert:

Mit der Errichtung der Bundesrepublik Deutschland wurde nicht ein neuer westdeutscher Staat gegründet, sondern ein Teil Deutschlands neu organisiert (vgl. Carlo Schmid in der 6. Sitzung des Parlamentarischen Rates - StenBer. S. 70). Die Bundesrepublik Deutschland ist also nicht "Rechtsnachfolger" des Deutschen Reiches, sondern als Staat identisch mit dem Staat "Deutsches Reich", - in bezug auf seine räumliche Ausdehnung allerdings "teilidentisch", so daß insoweit die Identität keine Ausschließlichkeit beansprucht.

Danach wären die Organe der OMF-BRD kraft Identität die Organe des – jetzt allerdings anders genannten – Deutschen Reiches.

Wie kann eine „Organisationsform einer Modalität der Fremdherrschaft“ mit dem Deutschen Reich identisch sein?

Wenn man einem Hund einen Maulkorb aufsetzt, sagt man dann, der Maulkorb sei identisch mit dem Hund?

Der Lehrer des Staats- und Völkerrechts Prof. Dr. Otto Kimminich führt in seiner Einführung in das Völkerrecht[9] aus:

„Die Frage, unter welchen Voraussetzungen von einem Staat gesprochen werden kann, beantwortet die Völkerrechtstheorie in Anlehnung an die Allgemeine Staatslehre, in der sich seit Beginn des 20. Jahrhunderts die sogenannte Dreielementelehre durchgesetzt hat. Danach besteht ein Staat dann, wenn die drei Elemente Volk, Gebiet und Staatsgewalt in einem entsprechenden Zusammengehörigkeitsverhältnis vorhanden sind. So könnte z.B. ein Nomadenstamm niemals als Staat anerkannt werden, weil ihm ein festes Gebiet fehlt. Ein menschenleeres Gebiet kann ebenfalls keinen Staat darstellen. Die Rechtsmacht einer internationalen Organisation kann selbst dann, wenn sie stärker ist als diejenige der meisten Staaten, nicht zur Charakterisierung der betreffenden Organisation als Staat führen, weil die Elemente „Volk" und „Gebiet" fehlen. Wichtig ist schließlich die Zusammengehörigkeit der drei Elemente. Es muß sich um die Staatsgewalt des auf dem betreffenden Gebiet lebenden Volkes handeln. Andernfalls existiert dort kein Staat, sondern eine Fremdherrschaft, wie im Falle einer Kolonie. Jedoch darf das Erfordernis der Zusammengehörigkeit der drei Elemente des Staatsgebiets nicht als Legitimitätsforderung mißverstanden werden. Das Völkerrecht ist, wie bereits mehrfach ausgeführt, wertneutral und läßt Demokratien wie Diktaturen an seiner Rechtsgemeinschaft teilhaben. Wichtig ist lediglich, daß die Staatsgewalt, die auf einem bestimmten Gebiet ausgeübt wird, keine Gewalt eines fremden Staates ist. Dagegen ist es unerheblich, in welcher Staats- und Regierungsform diese Staatsgewalt ausgeübt wird.“

Da diese Gegenstände wohl – hoffentlich – jedem Deutschen Abiturienten geläufig sind, legt gerade die Selbstverständlichkeit der „Dreielementelehre“ die Vermutung nahe, daß die „Verfassungs“richter wider besseres Wissen die Identität von Bundesrepublik und Deutschem Reich behaupten.

Was ein Staat ist, steht nicht zur Disposition von Juristen.

Sowenig der Arzt mit seinem medizinischen Wissen einen Menschen erschaffen kann, sowenig kann ein Staatsrechtler aus Theorien einen wirklichen Staat konstruieren.

Was also ist ein Staat? Carlo Schmid gibt darauf folgende Antwort:

Man muß wissen, was man will, wenn man von Staat spricht, ob den bloßen  Herrschaftsapparat, der auch einem fremden Gebieter zur Verfügung stehen kann, oder eine lebendige Volkswirklichkeit, eine aus eigenem Willen in sich selber gefügte Demokratie. Ich glaube, daß man in einem demokratischen  Zeitalter von einem Staat im legitimen Sinne des Wortes nur sprechen sollte, wo es sich um das Produkt eines frei erfolgten konstitutiven Gesamtaktes eines  souveränen Volkes handelt. Wo das nicht der Fall ist, wo ein Volk sich unter Fremdherrschaft und unter deren Anerkennung zu organisieren hat, konstituiert  es sich nicht - es sei denn gegen die Fremdherrschaft selbst -, sondern es organisiert sich lediglich, vielleicht sehr staatsähnlich, aber nicht als Staat im demokratischen Sinn.“

Staat ist nach Carlo Schmid also „das Produkt eines frei erfolgten konstitutiven Gesamtaktes eines souveränen Volkes“.

Das Wort „Produkt“ ist hier allerdings nicht ganz treffend. Der Töpfer formt den Ton zu einer Schale. Ist diese fertig, gibt er sie weg, er bleibt. Oder umgekehrt: Der Töpfer geht, die Schale bleibt an ihrem Ort. Zweifellos ist die Schale das Produkt des Töpfers. So aber wird es Carlo Schmid nicht gemeint haben, wenn er den Staat als ein „Produkt eines souveränen Volkes“ bezeichnet. Volk und Staat trennen sich nicht, wie der Töpfer zumeist von seiner Schale.

Der Schlüssel für die richtige Deutung seiner Worte ist die Wortgruppe „lebendige Volkswirklichkeit“. Diese ist Staat. Staat und Volkswirklichkeit sind identisch.

Bei Hegel liest sich das so:

Die politische Freiheit eines Volkes besteht darin, einen eigenen Staat auszumachen und, was als allgemeiner Nationalwille gilt, entweder durch das ganze Volk selbst zu entscheiden oder durch solche, die dem Volk angehören und die es, indem jeder andere Bürger mit ihnen gleiche Rechte hat, als die Seinigen anerkennen kann.[10]

Das Volk selbst ist es, das einen Staat ausmacht. Staat ist damit ausgesagt als Formbestimmtheit eines Volkes.

Die außenpolitische Freiheit ist die Formbestimmtheit, die ein Volk als Staat ausmacht. Freiheit ist das Dasein des Willens (des praktischen Geistes), der sich selbst gehört, d.h. der nicht von einem Willen abhängt, der er nicht selbst ist. [Der Wille des Diebes hängt in Bezug auf Strafe nicht von fremdem Willen ab, sondern von seinem eigenen vernünftigen Willen. Wird ihm sein Eigentum gestohlen, ruft auch er nach dem Gericht. Als wegen Diebstahls Verurteilter ist er in der Haft also frei, denn ihm geschieht nur das, was auch nach seinem eigenen Willen allgemein einem Dieb widerfahren soll.] Staat ist also die Willensform eines Volkes, in der dieses frei ist.

Man kann es auch so ausdrücken:

Staat ist Volk in der Form der freien Willensfähigkeit, d.h. in der Form, in der ein Volk seinen eigenen Willen bilden und in Wirklichkeit setzen kann. Staat ist das Dasein der Freiheit. Wie aber können Freiheit und Fremdherrschaft ein und dasselbe sein?

Wenn einerseits gilt BRD = DR (Deutsches Reich) und andererseits BRD = OMF (Identität), dann gälte auch DR = OMF. Der Maulkorb wäre also der Hund. Die Absurdität ist offenkundig. Die „Verfassungs“richter scheinen zu denken, wir Deutschen hätten das Denken bereits verlernt und sie könnten uns ungerügt Unsinn auftischen. Sie sollten allerdings bedenken, daß es sich hier nicht um harmlose Gedankenspiele handelt, sondern faktisch um Landesverrat und schleichenden Völkermord.

Es ist kaum möglich, die These des Bundes“verfassungs“gerichts von der Identität der Bundesrepublik Deutschland mit dem Deutschen Reich juristisch anders als als Scherzerklärung einzuordnen, allerdings mit todernstem Hintergrund.

Die im „Zwei-plus-Vier-Vertrag“ behauptete Souveränität der Bundesrepublik Deutschland ist nur Schein – schon deshalb, weil dieser „Vertrag“ nicht vom Deutschen Staat, sondern von einem Marionettenregime abgeschlossen wurde. Dieses war nicht vom Deutschen Reich bevollmächtigt, sondern von den Siegermächten. Diese haben folglich mit sich selbst kontrahiert. Ein solcher Akt ist nichtig (arg. § 181 BGB).

Das beliebte Argument, es hätten ja inzwischen so viele Wahlen stattgefunden, in denen unser Volk sein Einverständnis mit allem stillschweigend kundgetan habe, ist eine besonders schöne Sumpfblüte des Demokratismus.

Gegen diese Unverfrorenheit kommt dem Umstand besondere Bedeutung zu, daß es  in der Bundesrepublik zu keinem Zeitpunkt freie Meinungsäußerung und deshalb auch keine freien Wahlen gegeben hat: 

Die NSDAP, alle ihre Gliederungen und Nachfolgeorganisationen sind im Mai 1945 von den Siegermächten unter  Verletzung des Art. 43 Haager Landkriegsordnung von 1907 verboten worden. 

Noch 1948 waren die Deutschen mehrheitlich gegenüber dem Nationalsozialismus positiv eingestellt.[11]  Erst die nun schon seit einem halben Jahrhundert andauernde völkerrechtswidrige [12]„Umerziehung“ der Deutschen mag  eine Änderung bewirkt haben.

Gleichwohl wurde alles „nationalsozialistische Gedankengut“ geächtet, seine Verbreitung unter Strafe gestellt. Das, obwohl es sich dabei um eine Weltanschauung handelt. Nach Art. 4 GG soll das weltanschauliche Bekenntnis unantastbar sein – in Wahrheit nur eine Gesetzesattrappe!

Als sich in den 50er Jahren des vergangenen Jahrhunderts diese Geisteshaltung in der Sozialistischen Reichspartei (SRP) organisierte und mit Erfolg in das parlamentarische Geschehen eingriff, reagierte die Fremdherrschaft mit einem Parteienverbot.

Als zu Beginn des neuen Jahrhunderts die Nationaldemokratische Partei Deutschlands einige Bedeutung erlangte, wurde erneut ein Parteiverbotsverfahren eingeleitet und zugleich unter dem Schlachtruf „Aufstand der Anständigen“ der Terror des Antifa-Mobs mobilisiert und eine beispiellose Rechtsentwährungskampagne gegen die Partei inszeniert.

Der rechtlich völlig verquere Rechtfertigungsversuch dieses „rechte Gedankengut“ sei keine Weltanschauung oder Meinung, sondern ein Verbrechen, kann die offensichtliche Willkür nur vor den Augen der Unwissenden und Naiven verschleiern.

V.

Das politische Strafrecht der OMF-BRD ist ein Völkerrechtsdelikt

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland ist – weil gegen das völkerrechtliche Interventionsverbot (Art. 43 HLKO) verstoßend – ein Völkerrechtsdelikt und als solches null und nichtig. Die auf seiner Grundlage geschaffenen Machtorgane und „Gesetze“ vermögen keine Rechtswirkungen hervorzubringen. Diese haben nur eine rein tatsächliche Bedeutung (Carlo Schmid), solange das Deutsche Volk nicht in der Lage ist, die Fremdherrschaft der Hauptsiegermacht über das Deutsche Reich abzuschütteln.  

Jedenfalls die §§ 90a und 130 Abs. 3 StGB-BRD  sind  nicht Bestandteil der Rechtsordnung des Deutschen Reiches sondern Ausfluß des fremdherrschaftlichen Willens, vermittels des Besatzungskonstrukts „Bundesrepublik Deutschland“ den Nationalstaat des Deutschen Volkes, das Deutsche Reich, - von den Reichsbürgern unbemerkt - zu zerstören und das Deutsche Volk in die talmudische Sklaverei abzuführen.

Die §§ 90 ff. StGB-BRD sind Ausdruck einer Propagandalüge.

Den Deutschen soll mit dem Grundgesetz Eigenstaatlichkeit vorgetäuscht und dadurch der Umstand, daß der Vernichtungskrieg gegen das Deutsche Volk andauert,  der Wahrnehmung entzogen werden. Dieser wird gegenwärtig mit den Waffen der psychologischen Kriegsführung als Seelenmord am Deutschen Volk geführt. Das schwerste Geschütz ist hier die Holocaust-Propaganda.

Das Maulkorbgesetz (§ 130 StGB-BRD) und die „Staatsschutzbestimmungen“  (§§ 80 – 101 a StGB_BRD) erweisen sich  als Rüstungen des Feindes gegen das Deutsche Reich.[13]

Der strafbewehrte Zwang, die Behauptung  von den 6 Millionen in Deutschen Konzentrationslagern getöteten Juden zu glauben bzw. nicht in Frage zu stellen, ist ein Todesurteil über das Deutsche Volk, denn das induzierte Schuldbewußtsein tötet dieses Volk. Niemals kann dieser „Zwang mit Todesfolge“ als allgemeiner Wille des Deutschen Volkes gelten  – gleichgültig, was sich in der Geschichte zugetragen haben mag.  Hier zeigt sich überdeutlich, daß wir fremdem – uns tod-feindlichem – Willen unterworfen sind. Denn was ist der allgemeine (vernünftige) Wille eines Volkes? Doch wohl der Wille, sich zu erhalten und sich  frei zu entfalten. Schon deshalb ist § 130 StGB-BRD kein Gesetz, sondern eine völkerrechtswidrige Anordnung der Fremdherrschaft. Die durch diese Bestimmung geschützte Propagandalüge ist eines der größten Kriegsverbrechen der Menschheitsgeschichte. Es wird dereinst mit Wucht auf die Täter zurückfallen.

Die OMF-BRD existiert ihrer Zweckbestimmung gemäß nur in der Negation des Dritten Reiches. Es ist wie bei einer Fotografie: Die lichten Seiten des Dritten Reiches – es gab sie in Fülle – erscheinen im Negativ OMF-BRD  als  schwarze Flächen. Versucht man  z.B. in öffentlich angekündigten Vortragsveranstaltungen den Übergang zur staatsverschuldungsfreien Emission von Banknoten (US-Präsident J. F. Kennedy hat es versucht und ist vermutlich deshalb ermordet worden), die Brechung der Zinsknechtschaft oder die Einführung des freiwilligen Arbeitsdienstes zur Beseitigung der Arbeitslosigkeit als wünschenswerte Staatsziele darzustellen, so macht man schnell die Erfahrung,  daß dieses Unterfangen gewaltsam verhindert wird mit der Begründung,  damit würde „nationalsozialistisches Gedankengut“ propagiert. Die Frage, ob und inwiefern diese Ideen sinnvoll und heilsam sein könnten, wird gar nicht mehr gestellt – ja, nicht einmal mehr zugelassen. Sie werden alle unterschiedslos (insofern darf man ja nicht einmal Unterschiede machen) in eine Schublage gesteckt und als „gestrig“ oder „verbrecherisch“ gebranntmarkt. Hinter der vorgeblichen „Sachlichkeit“ und der gepriesenen „Modernität“ offenbart sich dem Nachdenklichen ein überdimensionales, unsachgemäßes und schädliches Dogma.

 

VI.

Lebensrettende Wiederherstellung des Feindbildes (nach Carl Schmitt)

Die jetzt anzustellende Untersuchung der Lage des Deutschen Volkes wird uns veranlassen, klar und kompromißlos den (Haupt-) Feind zu erkennen und zu benennen. Dieser ist der Feind aller Völker, denn er betet zu einem Gott, der seinem auserwählten Volk gebietet, alle anderen Völker auszurauben und zu versklaven (Jes 60,12).

Wenn man dem Spiegel-Autor Götz Aly glauben darf, dann empfanden 95% der Deutschen „den Nationalsozialismus nicht als System der Unfreiheit und des Terrors, sondern als Regime der sozialen Wärme, als eine Art Wohlfühl-Diktatur“ (Spiegel Nr10/2005 S. 56).

Das mag es auch erklären, daß – wie ebenfalls Der Spiegel zu berichten weiß – noch im Jahre 1948 etwa  57% der Deutschen meinten, der Nationalsozialismus sei „eine gute Idee“ gewesen (Der Spiegel Nr. 20/2003 S. 47).

Und wie steht es mit dem „Militarismus“, von dem das Deutsche Volk befreit werden soll? Ist dieser nicht auch ganz anders gesehen worden? Nämlich als Geisteshaltung, die das Deutsche Volk wehrhaft und fähig macht, sich seiner geschworenen Feinde zu erwehren?

Was im 20. Jahrhundert wirklich gespielt wurde und wie der „Deutsche Militarismus“ zu beurteilen ist, hat der spätere Präsident des Jüdischen Weltkongresses, der bedeutende Judenführer Nachum Goldmann, auch der „König der Diaspora-Juden“ genannt, 1915/1916 wie folgt gedeutet:

„Der individualistische Geist hatte England innerlich an den Rand des Abgrunds gebracht. Eine Reaktion mußte kommen. Sie kam: ein neuer Geist begann sich in England Bahn zu brechen. Seine Vorkämpfer waren die Theoretiker des Chartismus, waren die christlichen Sozialisten, waren die Führer der Genossenschaftsbewegung, ... vor allem Carlyle. Die Gedankenrichtung, die sie vertraten, war die soziale, historische, organische; was dasselbe bedeutet: die militaristische, die deutsche. .... das beherrschende Erlebnis im Leben dieses großen Schotten (Carlyle) war die innere Überwindung der individualistischen französischen Aufklärungsphilosophie, der atomistischen englischen Nationalökonomie und die Entdeckung der organischen, synthetischen deutschen Philosophie. Carlyle war begeisterter Bewunderer deutschen Wesens, glühender Anhänger der Ideen der deutschen Philosophie. Alle Männer und Richtungen im England des 19. Jahrhunderts, die von schöpferischer Bedeutung sind, stehen unter dem Einfluß Carlyles, unter dem Einfluß deutschen Geistes..... Wäre dieser Prozeß friedlich weitergegangen, er hätte schließlich mit der völligen Überwindung des alten individualistischen Geistes geendet; die Vertreter dieses Geistes spürten es sehr wohl. Als sie friedlich ihre Position nicht mehr wahren konnten, entfesselten sie den Krieg, der Deutschland und den militärischen Geist vernichten sollte. ... Die Parole: Nieder mit dem Militarismus! verkörpert in diesem Kriege das rückschrittliche Element, ein Sieg der Parole wäre ein Sieg des 17. und 18. Jahrhunderts über das 19. und 20. Weil Deutschland das fortschrittliche Prinzip verkörpert, ist es des Sieges sicher. Deutschland wird siegen, und die Welt wird vom militaristischen Geiste beherrscht werden. Wer Lust hat, mag es bedauern und Klagelieder anstimmen; es hindern zu wollen, ist eine Torheit und ein Verbrechen gegen den Genius der Geschichte, das begangen zu haben England und Frankreich noch schwer werden büßen müssen.“ [14]

 

Nachum Goldmann erkannte die Berufung des Deutschen Reiches, das aus dem Völkerringen schließlich siegreich als geistige Führungsmacht hervorgehen wird. Er schrieb:

„...wer von uns hat nicht die Empfindung, mehr, die tiefinnerste Überzeugung, daß mit diesem Kriege eine geschichtliche Epoche zu Ende geht und eine neue beginnt, daß dieser Krieg, soll er nicht für immer der Beweis der inneren Sinnlosigkeit alles historischen Geschehens und damit alles menschlichen Daseins bedeuten, das Zeichen einer ungeheuren Zeitenwende darstellt, den Auftakt zu einer neuen großen Zukunft der Kulturmenschheit? Und noch mehr als dies ist uns heute tiefste Überzeugung: daß diese neue Zukunft, die sich nach dem Kriege anbahnen wird, unter dem Zeichen deutschen Geistes stehen wird, daß der Sieg Deutschlands für lange Zeit hinaus die Verlegung des Schwerpunktes und Führertums der künftigen Kultur im Deutschtum bedeuten wird, ohne aber, daß dies irgendwelche gewaltsame Unterdrückung der anderen Nationalkulturen bedeuten müßte oder dürfte. So wird die kommende Weltkultur in ihrem innersten Wesen deutsche Kultur sein, und damit ist ihre Eigenart, die sie von den bisherigen scheidet, schon bestimmt. Deutsche Kultur bedeutet soziale Kultur, bedeutet die Höherstellung der Gesamtheit über die Einzelnen, bedeutet die Fundierung aller Ethik und Moral, allen Rechts und aller Konvention auf dem Primat des Kollektiven. Wie die Idee des Organismus den tiefsten Gehalt des deutschen Denkens bildet, so stellt der soziale Gedanke das beherrschende Prinzip der deutschen Gesellschaftsordnung, der deutschen Kultur dar. Der Gang der europäischen Kulturentwicklung erhält, von diesem Gesichtspunkt betrachtet, innersten Sinn und tiefe Folgerichtigkeit. Das Mittelalter war die Epoche völliger Unterdrückung des Einzelnen zugunsten der Gesamtheit; das Individuum existierte als solches gart nicht, die Genossenschaft war alles. Die Renaissance und die Reformation proklamierten die Entdeckung des Individuums; es beginnt das individualistische Zeitalter, die völlig Befreiung des Einzelmenschen, die Proklamierung seiner Autonomie. Dies vollbracht zu haben, macht die weltgeschichtliche Bedeutung Englands und Frankreichs aus. Der Individualismus aber in seiner maßlosen Übertreibung führte zur Krisis: es entstand das große soziale Problem unserer Zeit, das in erster Reihe aus dem extrem individualistischen Grundprinzip unserer heutigen Wirtschaftsordnung geboren wurde. Der wirtschaftliche Egoismus des Einzelnen kannte schließlich keine sittliche Schranke mehr; eine innere Wandlung ward notwendig; dieser Krieg leitet sie ein.“ [15]

Will  man die Triebfeder  des  Zweiten Hundertjährigen Krieges, des Krieges gegen das Deutsche Reich als solches,  der das ganze 20. Jahrhundert ausfüllte, verstehen, sollte man nicht achtlos an der Verheißung Jahwes (des jüdischen Volksgeistes) an sein Auserwähltes Volk vorübergehen:

Jesaja 60:

10  Fremde  werden deine Mauern  bauen, und ihre Könige  werden dir dienen. Denn in meinem Zorn habe ich dich geschlagen, und in meiner Gnade erbarme ich mich über dich.

11  Und deine Tore sollen stets offen stehen, weder Tag noch Nacht zugeschlossen werden, daß der Heiden Macht zu dir gebracht und ihre Könige herzugeführt werden.

 

12  Denn welche Heiden  oder Königreiche  dir nicht dienen  wollen, die sollen umkommen  und die Heiden verwüstet  werden.

13  Die Herrlichkeit  des Libanon soll an dich kommen, Tannen, Buchen und Buchsbaum miteinander, zu schmücken den Ort meines Heiligtums; denn ich will die Stätte meiner Füße herrlich machen.

14  Es werden auch gebückt zu dir kommen, die dich unterdrückt haben; und alle; die dich gelästert haben, werden niederfallen zu deinen Füßen und werden dich nennen eine Stadt des HERRN, ein Zion  des Heiligen in Israel.

 

15  Denn darum, daß du bist die Verlassene  und Gehaßte  gewesen, da niemand hindurchging, will ich dich zur Pracht  ewiglich machen und zur Freude  für und für,

16  daß du sollst Milch  von den Heiden  saugen, und der Könige Brust  soll dich säugen, auf daß du erfährst, daß ich, der HERR, bin dein Heiland, und ich, der Mächtige in Jakob, bin dein Erlöser.

 

5. Mose (Deuteronomium) 7 :

16.  Du wirst alle Völker verzehren, die der HERR, dein Gott, dir geben wird. Du sollst ihrer nicht schonen und ihren Göttern nicht dienen; denn das würde dir ein Strick sein.

17.  Wirst du aber in deinem Herzen sagen: Dieses Volk ist mehr, denn ich bin; wie kann ich sie vertreiben?

18.  so fürchte dich nicht vor ihnen. Gedenke, was der HERR, dein Gott, Pharao und allen Ägyptern getan hat

19.  durch große Versuchungen, die du mit Augen gesehen hast, und durch Zeichen und Wunder, durch mächtige Hand und ausgereckten Arm, womit dich der HERR, dein Gott, ausführte. Also wird der HERR, dein Gott, allen Völkern tun, vor denen du dich fürchtest.

20.  Dazu wird der HERR, dein Gott, Hornissen unter sie senden, bis umgebracht werde, was übrig ist und sich verbirgt vor dir.

21.  Laß dir nicht grauen vor ihnen; denn der HERR, dein Gott, ist unter dir, der große und schreckliche Gott.

22.  Er, der HERR, dein Gott, wird diese Leute ausrotten vor dir, einzeln nacheinander. Du kannst sie nicht eilend vertilgen, auf daß sich nicht wider dich mehren die Tiere auf dem Felde.

23.  Der HERR, dein Gott, wird sie vor dir dahingeben und wird sie mit großer Schlacht erschlagen, bis er sie vertilge,

24.  und wird dir ihre Könige in deine Hände geben, und du sollst ihren Namen umbringen unter dem Himmel. Es wird dir niemand widerstehen, bis du sie vertilgst.

5. Mose (Deuteronomium) Kapitel  28:

1    Und wenn du der Stimme des HERRN, deines Gottes, gehorchen wirst, daß du hältst und tust alle seine Gebote, die ich dir heute gebiete, so wird dich der HERR, dein Gott, zum höchsten machen über alle Völker auf Erden,…

John Maynard Keynes, der in Versailles als wirtschaftlicher Berater der Britischen Verhandlungsdelegation wirkte, beurteilte in seinem Buch „Die wirtschaftlichen  Folgen des Friedensvertrages“ (1920) das Vorhaben der Siegermächte als .... „einen Versuch, Deutschland der Versklavung zuzuführen und [das Versailler Diktat] als ein  Gewebe von jesuitischen Auslegungen zur Bemäntelung von Ausraubungs- und Unterdrückungsabsichten.“[16]

Ein nicht unbedeutender Staatsmann des vergangenen Jahrhunderts, Winston Churchill, beurteilte das Vorhaben der Feinde des Deutschen Reiches ähnlich. Er schrieb:

  „Die wirtschaftlichen Bestimmungen des (Versailler) Vertrages waren so bösartig und töricht, daß sie offensichtlich jede Wirkung verloren. Deutschland wurde dazu verurteilt, unsinnig hohe Reparationen zu leisten.... Die siegreichen Alliierten versichern nach wie vor, sie würden Deutschland ausquetschen, bis die ‚Kerne krachen’.“[17]

Welch ein Verbrechen, daß sich dieses tüchtige Volk im Herzen Europas gegen seine Versklavung wehrte, seinem heilsgeschichtlichen Feind Widerstand leistete! Adolf Hitler - welch ein Teufel, der es damals wagte, aus Liebe zu seinem Volk die Dinge beim Namen zu nennen und das Deutsche Volk gegen seinen unerbittlichen Todfeind aufzurichten!

Aber wer ist es, der den Überlebenskampf des Deutschen Volkes als Verbrechen  verunglimpft und den Führer dieses Volkes dämonisiert? Sind es nicht die Feinde des Reiches, die das tun? Welch  erbärmliche  Existenzen sind jene, die in den eigenen vier Wänden die todbringenden Lügen der Feinde als die Wahrheit predigen und danach trachten, die Zweifler zu vernichten!

Der größte Erfolg  der Reichsfeinde besteht darin, daß sie vermittels einer satanischen Gehirnwäsche – „Umerziehung“ genannt – es vermocht haben, die Deutschen im Zustande der absoluten Wehrlosigkeit geistig so weit zu verwirren, daß sie schließlich dahin gekommen sind, sich selbst mit den Augen ihres ärgsten Feindes zu sehen und seine  seelenmordenden Lügen  für bare Münze zu nehmen.

Es sind die von den Feinden des Deutschen Reiches verfolgten Kriegsziele, die das aufgezwungene Geschichtsbild als Trugbild erweisen.

Seit jeher besteht zwischen dem Deutschen Volksgeist und dem Mammonismus, der Jüdischen Pseudo-Religion, Todfeindschaft. Daran haben die Organisationen des Weltjudentums selbst erinnert - in ihrer Kriegserklärung an das Deutsche Reich vom 24. März 1933. Darin heißt es: [18]

„Adolf Hitler, durch einen Appell an den elementarischen Patriotismus (!) an die Macht gelangt, macht Geschichte von einer Art, mit der er am wenigsten gerechnet hat. Im Glauben, die Deutsche Nation im  Rassebewußtsein zu einen, hat er das ganze Jüdische Volk zu einer nationalen Wiedergeburt erweckt.
Das Erscheinen des Hakenkreuzes als Symbol eines neuen Deutschland hat den Löwen von Juda, das alte Schlachtsymbol des Jüdischen Trotzes, hervorgerufen.
.....

Das alte und wiedervereinigte Volk von Israel erhebt sich ausgerüstet mit neuen modernen Waffen, um diese jahrtausende alte Schlacht mit seinen Verfolgern zu schlagen.“ 

Der Krieg der Volksgeister ist noch nicht zu Ende.

Nicht Adolf Hitler sondern der Zionist Bernard Lazare, der Ende des 19. Jahrhunderts in Paris wirkte, brachte den entscheidenden Gesichtspunkt für die Judenfrage in die Diskussion ein. Er schreibt:

„Wenn die Feindschaft und die Abneigung gegen die Juden nur in einem Lande und in einer bestimmten Zeit bestanden hätte, wäre es leicht, die Ursache dieser Wut zu ergründen. Aber im Gegenteil, diese Rasse ist seit jeher das Ziel des Hasses aller Völker gewesen, in deren Mitte sie lebte. Da die Feinde der Juden den verschiedensten Rassen angehörten, die in weit voneinander entfernten Gebieten wohnten, verschiedene Gesetzgebung hatten, von entgegengesetzten Grundsätzen beherrscht waren, weder dieselben Sitten noch  dieselben Gebräuche hatten und von unähnlichem Geiste beseelt waren, so müssen die allgemeinen Ursachen des Antisemitismus immer in Israel selbst bestanden haben und nicht bei denen, die es bekämpfen.“[19]

Wenn man heute in der Gegenwart von Spitzeln laut die Tatsache erwähnt, daß die Juden zu allen Zeiten und von allen Völkern gehaßt wurden und sich daran auch in der Gegenwart nichts geändert hat, wird man von Ihresgleichen gefangengesetzt. Dabei hat genau das der Gott der Juden, Jahwe, selbst kundgetan und gleichzeitig seinem auserwählten Volk ein Trostpflaster aufgelegt, nämlich die Verheißung, daß Israel die Herrschaft über alle Völker der Welt erlangen wird. (Jesaja 60, 10 ff – siehe oben S. 21).

Nicht erst Adolf Hitler hatte die vom Judentum ausgehenden Gefahren erkannt. Auf sehr grundsätzliche Art und Weise hatte sich der Verfasser der „Reden an die Deutsche Nation“, der Philosoph Johann Gottlieb Fichte, im Jahre 1793 mit der Judenfrage beschäftigt und über eine Lösung dieses Problems nachgedacht. Er schrieb:

„Fast durch alle Länder von Europa verbreitet sich ein mächtiger feindselig gesinnter Staat, der mit allen übrigen im beständigen Krieg steht, und der in manchem fürchterlich schwer die Bürger drückt: es ist das Judentum. - - - Menschenrechte müssen sie haben, ob sie gleich dieselben uns nicht zugestehen; denn sie sind Menschen und ihre Ungerechtigkeit berechtigt uns nicht, ihnen gleich zu werden. - - -

Aber ihnen Bürgerrechte zu geben, dazu sehe ich wenigstens kein Mittel als das: in einer Nacht ihnen allen die Köpfe abzuschneiden und andere aufzusetzen, in denen auch nicht eine jüdische Idee steckt. Um uns vor ihnen zu schützen, dazu sehe ich wieder kein anderes Mittel, als ihnen ihr gelobtes Land zu erobern und sie alle dahin zu schicken.“[20]

Die Gefährlichkeit sah Fichte  nicht darin, daß die Juden einen Staat im Staate bilden. Es sei der Umstand, daß dieser Staat auf den Haß gegen alle Völker gegründet sei, der ihn gefährlich mache. [21]  

Fichte kritisiert eine falsche Toleranz, nennt es reden von "zuckersüßen Worten von Toleranz und Menschenrechten und Bürgerrechten"[ii].

Es mögen sich bei diesem Text „die Nackenhaare sträuben“. Aber könnte es nicht sein, daß der Verfasser der „Reden an die Deutsche Nation“ damit hellsichtig die Grundlagen des 20. Jahrhunderts erfaßt hatte, das auch das Jüdische Jahrhundert genannt wird?[iii] Die genannten Begriffe wie Toleranz sind tückisch, wenn sie wie heute zielgerichtet und vor allem völlig einseitig als Totschlagargument eingesetzt werden, um das jeweilige Opfer der offenen oder getarnten Kriegsführung in der Öffentlichkeit ins Unrecht zu setzen und mundtot und wehrlos zu machen.

Wir werden endlich zu beherzigen haben, was die Führer der Weltjudenheit der Welt offenbart haben.

Schon vor der Machtübernahme durch Hitler schrieb der Präsident der „Jüdischen Weltliga gegen den Antisemitismus“, Bernard Lacache: „Deutschland ist unser Feind Nr. 1. Es ist unsere Absicht, diesem Land ohne Gnade den Krieg zu erklären“.[22]

Die Ausführung dieser Absicht ließ nicht lange auf sich warten. Am 24. März 1933 – also knapp zwei Monate nach der Nationalen Erhebung des Deutschen Volkes - erklärte die Weltjudenheit dem Deutschen Reich den Krieg.[23] Sie organisierte weltweit einen höchst wirksamen Wirtschafts- und Finanzboykott gegen das Reich. Die Kriegserklärung hatte im wesentlichen folgenden Wortlaut:

 

“Ganz Israel vereint sich im Zorn gegen den Angriff der Nazis auf die Judenheit in Deutschland.
....

Vierzehn Millionen Juden, über alle Welt verstreut,  sind aufgestanden wie ein Mann, um dem Deutschen Verfolger ihrer Glaubensgenossen den Krieg zu erklären. Meinungsverschiedenheiten und Gegensätze sind in dem einen Ziel untergegangen – den 600.000 Juden in Deutschland, die von den  Hitleristen  terrorisiert werden, beizustehen und das Faschistische Deutschland zu zwingen, seinen Feldzug der Gewalt und der Unterdrückung gegen die Jüdische Minderheit zu beenden.
Die Weltjudenheit hat sich entschlossen, angesichts der Wiederbelebung der mittelalterlichen Judenhatz nicht ruhig zu bleiben.
Deutschland wird veranlaßt werden, eine hohen Preis für Hitlers Judenfeindschaft zu zahlen.  Es ist konfrontiert mit einem internationalen Handels- , Finanz- und Regierungsboykott. Es wird sich in geistiger und kultureller Isolierung wiederfinden, zurückschrecken vor dem flammenden Kreuzzug, den Juden in aller Welt zur Verteidigung ihrer bedrängten Brüder jetzt unternehmen.
Der Jüdische Handelsherr verläßt seinen Geschäftssitz, der  Bankier sein Vorstandszimmer, der Ladenbesitzer seinen Laden und der Bettler seine armselige Hütte,  um zusammenzuströmen zu dem, was zum Heiligen Krieg zur Niederwerfung der Hitleristischen Feinde der Juden geworden ist.
Pläne für einen konzertierten Jüdischen Vergeltungsschlag gegen Hitlerdeutschland reifen in Europa und in Amerika heran.
In London, New York, Paris und  Warschau vereinigen sich zu einem Handelskrieg gegen Deutschland. Überall in der Jüdischen Geschäftswelt werden Entschließungen gefaßt, die Handelbeziehungen mit Deutschland abzubrechen.
Eine große Zahl von Geschäftsleuten in London haben beschlossen, keine Deutschen Waren mehr zu kaufen, auch wenn das für sie zu schweren Verlusten führt. Ähnliche Aktionen werden in den Vereinigten Staaten durchgeführt. Massenversammlungen in New York und in anderen Amerikanischen Städten, an denen Hunderttausende empörter Juden teilnahmen, haben einen Totalboykott Deutscher Waren gefordert. In Polen ist das Handelsembargo  gegen Deutschland bereits in kraft. In Frankreich ist der vorgeschlagene Bann gegen Importe aus Deutschland in Jüdischen Kreisen weitgehend vorbereitet.
Ein konzertierter Weltboykott seitens  Jüdischer Käufer wird wahrscheinlich dem Deutschen Exporthandel  schweren Schaden zufügen. Jüdische Kaufleute in aller Welt sind Großabnehmer Deutscher Industrieerzeugnisse ....
Deutschland ist ein schwergewichtiger Kreditnehmer auf den internationalen Finanzmärkten, wo der Jüdische Einfluß beträchtlich ist. Anhaltender Antisemitismus in Deutschland wird wahrscheinlich einen heftigen Rückstoß mit sich bringen. Von der Seite Jüdischer Finanziers ist ein Schachzug getan, um Druck auszuüben, damit anti-jüdische Aktionen aufhören.
.....
In ganz Amerika ist die gesamte Judenheit zu einer noch nie dagewesenen hitzigen Empörung gegen Deutschland erweckt worden. Ein rabbinischer Erlaß hat den kommenden Montag zu einem Tag des Fastens und des Gebets gegen die Hitler-Kampagne erklärt. ....
Neben einer Monsterversammlung im Madison Square Garden werden in 300 Amerikanischen Städten Versammlungen abgehalten werden...
.....  

Eine solche Reaktion des Weltjudentums ist nicht überraschend. Das Deutsche Reich hatte sich eine  Regierung gegeben, die entschlossen war, die Zinsknechtschaft ein für allemal  zu brechen. Es wäre das Ende der Jüdischen Weltherrschaftsträume und zugleich das Heil für die Welt gewesen, die gerade jetzt in diesen Tagen unter der Last der Schulden zusammenbricht und im Chaos versinkt.

Allein dieses Vorhaben der Nationalsozialistischen Regierung   reichte aus, um die Todfeindschaft zwischen dem Deutschen Geist und dem Jüdischen Mammonismus anzufachen. Die Juden hatten sofort begriffen, daß die Völker der Welt dem nationalsozialistischen Vorbild folgen und die Jüdische Plutokratie auch in ihrem Bereich stürzen würden. Es ist wahrlich ein Kampf auf Leben und Tod, in dem das Deutsche Reich die Führung der nicht-jüdischen Welt übernommen hatte.

Der Jude Avraham Barkai hat das nationalsozialistische Wirtschaftssystem gründlich studiert. In der Einleitung  seines darüber verfaßten Werkes [24] vermerkt er, daß die  nationalsozialistische Alternative zu Liberalismus und Kommunismus beunruhigend  erfolgreich war. Er schreibt (S. 23):

Endgültig wurde[nach der kriegsbedingten Verzerrung des ursprünglichen Konzepts/SS]  die wirtschaftliche und gesellschaftliche ‚Neuordnung Europas’ erst unter den rauchenden Trümmern des Zweiten Weltkrieges begraben, glücklicherweise (!) noch bevor sie  - über eine längere Periode einer ‚Pax Germanica’ – die wirtschaftstheoretische Probe bestehen konnte.

Dies mag aber auch ein Grund dafür sein, daß das hier behandelte Thema den Interessenbereich des Nur-Historikers oder Wirtschaftstheoretikers überschreitet. Einzig unter der [zwischenzeitlich widerlegten/SS] Voraussetzung, daß wirtschaftliche und gesellschaftliche Krisensituationen endgültig der Vergangenheit angehören, läßt es sich in die Seminarstuben und Lehrpläne der Akademien verdrängen. Wer weniger optimistisch ist, wird angesichts der wirtschaftlichen Ereignisse den nationalsozialistischen Versuch einer ‚anderen Lösung’ mit einiger Beunruhigung verfolgen.“

Das erklärt angesichts der rasanten Talfahrt des Globalkapitalismus die sich täglich steigernde Hysterie der Jüdischen Kampforganisationen, die überall den Gestank des Teufels, für den sie Adolf Hitler halten, wahrnehmen und am liebsten jeden Tag aufs  Neue einen Feldzug gegen „Rechts“ ausrufen würden.

Die Gefahrenlage, in der sich das Deutsche Reich befand, hat kein geringerer als Chaim Weizmann, dargestellt, der Präsident der damaligen  Israelischen Schattenregierung - genannt „Jewish Agency“ -  und spätere 1. Präsident Israels. Im Verlauf einer Rede vor der Außerordentlichen Zionistenkonferenz am 9. Mai 1942 im Biltmore Hotel in New York City, führte er aus:.

„Wir leugnen es nicht und haben keine Furcht, die Wahrheit zu bekennen, daß dieser Krieg unser Krieg ist und zur Befreiung des Judentums geführt wird. ... Stärker als alle Fronten zusammen ist unsere Front, die Front des Judentums. Wir geben diesem Krieg nicht  nur unsere ganze finanzielle Unterstützung, auf der die gesamte Kriegsproduktion beruht, wir stellen diesem Krieg nicht nur unsere propagandistische Macht zur Verfügung, die die moralische Triebkraft zur Aufrechterhaltung dieses Krieges ist. Die Sicherung des Sieges baut sich hauptsächlich auf der Schwächung der gegnerischen Kräfte, auf der Zerschlagung in ihrem eigenen Land im Innern ihrer Festung des Widerstandes auf. Tausende in Europa lebende Juden sind der Hauptfaktor bei der Vernichtung unseres Feindes. Dort ist unsere Front eine Tatsache und die wertvollste Hilfe für den Sieg.[25]

 

Die Gefährlichkeit sah Fichte  nicht darin, daß die Juden einen Staat im Staate bilden. Es sei der Umstand, daß dieser Staat auf den Haß gegen alle Völker gegründet sei, der ihn gefährlich mache. [21]  

Fichte warnte damals seine Zeitgenossen,

"daß die Juden, welche ohne euch Bürger eines Staates sind, der fester und gewaltiger ist als die eurigen alle, wenn ihr ihnen auch noch das Bürgerrecht in euren Staaten gebt, eure übrigen Bürger völlig unter die Füße treten werden.“[26]

Die Völkerrechtslehre hat bis auf den heutigen Tag das Phänomen des Internationalen Juden (Henry Ford) und die Kriegsführung Alljudas gegen die Völker nicht zur Kenntnis genommen bzw. nicht zur Kenntnis nehmen dürfen. Zum Schaden aller Beteiligten!

Es handelt sich hier um eine bisher gänzlich unbekannte Form der Kriegsführung, die die einheitliche Beherrschung der maßgeblichen Nationen durch die kombinierte internationale Macht des Geldes und der Medien, durch diese Meta-Macht, die über alle Nationen hinausreicht, zur Voraussetzung hat. Fichte hatte diese Meta-Macht erfaßt als  „einen Staat,  der fester und gewaltiger ist“ als die Nationen  alle. Der Autokönig Henry Ford nannte sie in einer umfassenden Untersuchungder Internationale Jude“. Darin heißt es:

Diesen Staat in allen übrigen Staaten nennt man in Deutschland „Alljuda“.

Die Machtmittel dieses alljüdischen Staates sind Kapitalismus und Presse oder Geld und Propaganda.

Alljuda als einziger unter allen Staaten hat eine Weltwirtschaft aufgerichtet, alle übrigen können und wollen auch nur eine nationale Herrschaft ausüben.

Die Hauptleistung Alljudas ist Journalistik. Die technischen, wissenschaftlichen und literarischen Leistungen des modernen Judentums sind durchaus journalistischer Natur. Sie beruhen auf der staunenswerten jüdischen Fertigkeit, die Ideen anderer in sich aufzunehmen. Kapital und Journalismus vereinigen sich in der Presse, die so zum Mittel für jüdische Herrschaft geworden ist.

 Die Verwaltung dieses alljüdischen Staates ist staunenswert organisiert. Paris war ihr erster Sitz, ist aber jetzt an dritte Stelle gerückt. Vor dem Kriege war London ihre erste, Neuyork ihre zweite Hauptstadt. Es ist abzuwarten, ob Neuyork London überflügeln wird – die Strömung geht nach Amerika.

Da Alljuda nicht imstande ist, eine stehende Land- und Seewehr zu halten, haben andere Staaten dafür zu sorgen. Seine Flotte ist die britische; diese sichert die jüdische Weltwirtschaft, soweit sie vom Seeverkehr abhängt, vor jedem Eingriff. Umgekehrt gewährleistet Alljuda Britannien seine ungestörte politische und territoriale Herrschaft. Alljuda hat Palästina unter das britische Zepter gebracht. Wo nur eine alljüdische Landmacht war – gleichgültig in welcher Uniform sie stecken mochte – arbeitete sie Hand in Hand mit der britischen Seemacht.

Alljuda überläßt die Verwaltung der verschiedenen Länder und Erdteile gern einheimischen Regierungen; es fordert nur die Kontrolle über diese Regierungen. Das Judentum hat nicht das Geringste gegen eine dauernde nationale Gliederung der jüdischen Welt. Sie selbst, die Juden, werden niemals in einer anderen Nation aufgehen. Sie sind ein Volk für sich, waren es immer und werden es immer sein. Nur dann gerät Alljuda mit einem anderen Volk in Streit, wenn dieses es ihm unmöglich macht, die Erträge der Arbeit und die Finanzen des Landes unter seinen Einfluß zu bringen. Es kann Krieg, es kann auch Frieden machen; in hartnäckigen Fällen läßt es die Anarchie los; dann kann es auch die Ordnung wiederherstellen. Es lenkt die Nerven und Sehnen der Menschheit so, wie es am besten die alljüdischen Pläne fördert. Da Alljuda die Nachrichtenquellen der Welt unter sich hat, kann es die Meinung der Menschen immer für sein nächstes Vorhaben vorbereiten. Die größte Gefahr liegt in der Art, wie Nachrichten gemacht werden und wie die Stimmung ganzer Völker für einen bestimmten Zweck geformt wird. Kommt man aber dem mächtigen Judentum auf die Spur und weist auf seine Hand im Spiele, dann ertönt ein sofortiges Geschrei über  „Hetze“, und aus der ganzen Weltpresse hallt es wider. Die wahre Ursache einer Verfolgung – nämlich die Unterdrückung der Völker durch die Geldmachenschaften der Juden – dringt nie an die Öffentlichkeit.

Alljuda hat seine Vizeregierungen in London und Neuyork. Nachdem es seine Rache an Deutschland ausgelassen hat, macht es sich daran, andere Nationen zu unterjochen. Britannien hat es schon. In Rußland kämpft es darum, aber die Aussichten sind ungünstig. Die Vereinigten Staaten mit ihrer gutartigen Duldsamkeit gegen alle Rassen bieten ein vielversprechendes Versuchsfeld. Die Bühne der Handlungen ändert sich, der Jude aber bleibt sich durch die Jahrhunderte gleich.[27]

 

VII.

Kriegsziele der Feinde des Deutschen Reiches

Wenn wir so endlich uns im Sinne Carl Schmitts das Feindbild des Internationalen Juden wieder erarbeitet haben, sollte sich unsere Aufmerksamkeit auf die nächstliegenden Kriegsziele dieses Feindes in Bezug auf das Deutsche Reich richten.

Welcher Jurist in den Diensten der „Bundesrepublik Deutschland“ weiß denn schon, welches das Kriegsziel Nr. 1 war, das die USA und die Sowjetunion als Fundament ihrer Allianz gegen das Deutsche Reich vereinbart hatten? Und wer die Urheber dieser Kriegszielbestimmung waren?

Wendell Willkie, Sonderbeauftragter von US-Präsident F.D. Roosevelt, schreibt über seine diesbezüglichen Verhandlungen mit  Josef Stalin, daß als Kriegsziel Nr. 1 die „Abschaffung völkischer Exklusivität“ („Abolition of racial exclusivness“) zu gelten habe. [28]

In den Aufzeichnungen über die Gespräche zwischen Präsident F.D. Roosevelt und Marschall Stalin anläßlich der Teheran-Konferenz vom 28. November bis zum 1. Dezember 1943 findet sich folgende Eintragung:

„Die Unterhaltung wandte sich dann der Frage nach der Nazi-Deutschland zugedachten Behandlung zu.]

„Der Präsident sagte, nach seiner Meinung sei es sehr wichtig, daß das Konzept des Reiches nicht im Bewußtsein der Deutschen belassen werde und dieses Wort aus der Sprache gestrichen werden sollte.

Marschall Stalin erwiderte, daß es nicht genüge, das Wort zu eliminieren, vielmehr müsse das Reich selbst außer Stand gesetzt werden, jemals wieder die Welt in einen Krieg zu stürzen. Er sagte, daß die siegreichen Alliierten bei der Erfüllung ihrer Pflichten versagen würden, wenn sie nicht jene strategischen Positionen in ihren Händen zurückbehielten, die notwendig seien, um jeglichem Wiederaufflackern des Deutschen Militarismus vorzubeugen.“[29]

In einem Memorandum für den US-Außenminister vom 6. April 1945 bekräftigte F.D. Roosevelt  noch einmal sein Vorhaben, das Wort „Reich“ aus dem deutschen Sprachschatz zu eliminieren.[30]

Wohlgemerkt!  Hier ist die Rede von zerstörerischen Maßnahmen gegen das Deutsche Reich, die überhaupt erst nach dessen militärischer Niederringung gegen ein nun wehrloses Volk durchgeführt werden konnten. In Verfolgung ihrer Kriegsziele setzen also unsere Feinde den Krieg gegen das Reich auch noch nach der bedingungslosen Kapitulation der Deutschen Wehrmacht fort – jetzt mit psychologischen Waffen.

 

Es erscheint die  Frage angebracht, ob und inwieweit dieser zwischen Stalin und Roosevelt vereinbarte Ethnozid zugleich einen  „Genozid“ (Völkermord) im Sinne der UN-Konvention gegen den Völkermord beinhaltet. Die Bundestagsresolution 13/4445 vom 23.04.1996 deutet daraufhin, daß der Bundestag in damaliger Zusammensetzung dieser Auffassung zuneigte. Die Entschließung hat folgenden Wortlaut:

„Im Hinblick darauf, daß die Tibeter sich in der gesamten Geschichte eine eigene ethnische, kulturelle und religiöse Identität bewahrt haben, verurteilt der Bundestag die Politik der chinesischen Behörden, die im Ergebnis in bezug auf Tibet zur Zerstörung der Identität der Tibeter führt, insbesondere mit Ansiedlung und Zuwanderung von Chinesen in großer Zahl ' Zwangsabtreibungen, politischer, religiöser und kultureller Verfolgung und Unterstellung des Landes unter eine chinesisch kontrollierte Administration."

Dafür, daß die maßgeblichen Kreise der US-Ostküste zum Völkermord am Deutschen Volk entschlossen sind, spricht auch der Umstand, daß höchste Repräsentanten der USA sich nicht scheuten, ihre Völkermordlust auf abstoßende Art und Weise öffentlich zu bekennen. Kein Geringerer als der spätere US-Präsident Harry S. Truman hat ihr  anläßlich des Ausbruchs der Kampfhandlungen an der Ostfront im Juni 1941 wie folgt Ausdruck gegeben:

"Wenn wir sehen, daß Deutschland siegt, sollten wir Rußland helfen, und wenn wir sehen, daß Rußland siegt, sollten wir Deutschland helfen und ihnen auf diese Weise gestatten, so viele wie möglich umzubringen, wenn ich auch unter keinen Umständen einen Sieg Hitlers erleben möchte.«[31]

Welcher Jurist in den Diensten der „Bundesrepublik Deutschland“ weiß denn schon, daß Franklin Delano Roosevelt, 32. Präsident der USA, schon seit seiner Amtszeit als stellvertretender Marineminister (Amtsantritt 1917. Er wurde der eigentliche Chef der US-Marine) beharrlich bis an sein Lebensende als sein Hauptziel die „völlige Zerschlagung Deutschlands“ verfolgte und schon während des Ersten Weltkrieges die „bedingungslose Kapitulation“ des Deutschen Reiches anstrebte?[32]

Welcher Jurist in den Diensten der „Bundesrepublik Deutschland“ weiß denn schon, daß sich der von Franklin Delano Roosevelt ausgerufene  „Kreuzzug für die Demokratie“ direkt gegen das Konzept der  Selbstherrlichkeit (Selbstbestimmung) der Völker– also gegen die Idee der Nation selbst richtet? [Er zielte darauf ab, die Vereinten Nationen als Weltregierung einzusetzen und ihr 1. Generalsekretär zu werden[33]]

Die äußerste Steigerung der Aversion gegen Nationalstaaten europäischen Zuschnitts bezeugt ein „Umerzieher“[34], Mitbegründer der Politikwissenschaft in der Bundesrepublik Deutschland, der Jude Carl J. Friedrich, in seinem Buch „The New Belief in the Common Man“ (1942) mit dem Satz: „Wir hoffen gezeigt zu haben , daß sowohl ‚Staat’ als auch ‚Souveränität’ Symbole totalitärer Herrschaft sind.“[35]

Neuerdings wird die Nation als solche als Quellgrund der Feindschaft gegen die Juden gebranntmarkt.[36]

Welcher Jurist in den Diensten der „Bundesrepublik Deutschland“ weiß denn schon, daß US-Präsident F.D. Roosevelt 1941, um einen Kriegsgrund gegen Deutschland  vorzutäuschen,  durch eine durchtriebene Provokationsstrategie  - erfolglos -  versuchte, das Deutsche Reich zu militärischen Operationen gegen die US-Flotte zu veranlassen?[37]

Daß er schließlich Japan gezielt zum Überfall auf die US-Flotteneinheiten im Hafen von Pearl Harbor herausforderte, um die US-Bevölkerung kriegsbereit zu stimmen? Er wollte unbedingt den Waffengang mit dem Deutschen Reich und hoffte, dieses würde nach dem Angriff der USA auf Japan aufgrund vertraglicher Beistandspflichten gegenüber Japan den USA den Krieg erklären. Diese Hoffnung erfüllte sich. [38]

Welcher Jurist in den Diensten der „Bundesrepublik Deutschland“ weiß denn schon, daß es Churchill 1941 – als das Deutsche Reich den Europäischen Krieg bereits für sich entschieden hatte – darum ging, einen Weltkrieg herbeizuzwingen in der wahnhaften Hoffnung, durch Verwicklung der USA und der Sowjetunion in diesen Krieg, der dadurch erst zu einem Weltkrieg wurde, für das British Empire die alte Machtstellung wiedererlangen zu können?[39]

Um Friedensangebote von Adolf Hitler, die dieser auf dem Gipfelpunkt seiner Erfolge im Kriege über Mittelsmänner an die Britische Regierung gerichtet hatte, abzublocken, schrieb der Chefberater des Britischen Außenministers, Sir Robert  Vansittart,  an Lord Halifax, den Außenminister, folgenden Brief :

 

„An den Minister. DRINGEND.

Ich hoffe, Sie haben Mr. Mallet dahingehend instruiert, daß er auf keinen Fall Dr. Weißauer treffen darf. Die Zu­kunft der Zivilisation steht auf dem Spiel. Es geht um die Frage ,Sie oder Wir` und entweder das Deutsche Reich oder un­ser Land wird untergehen, und nicht nur untergehen, son­dern völlig vernichtet werden. Ich glaube, daß es das Deut­sche Reich sein wird. Das ist etwas völlig anderes, als wenn man sagen würde, Deutschland muß untergehen; aber das Deutsche Reich und die Reichsidee sind seit 75 Jahren der Fluch, der auf der Welt lastet, und wenn wir ihn

dieses Mal nicht stoppen, dann stoppen sie uns. Der Feind ist das Deutsche Reich  und nicht etwa der Nazismus, und diejenigen, die das bislang noch nicht begriffen haben, haben überhaupt nichts begriffen, und sie würden uns in einen sechsten Krieg hineinziehen, selbst wenn wir den fünften überleben werden. Alle Möglichkeiten für einen Kompromiß sind passé, und es wird jetzt einen Kampf bis zum Ende geben, und zwar bis zum bitteren Ende.

Ich vertraue darauf, daß Mr. Mallet äußerst kategorische Instruktionen erhalten wird. Wir haben mehr als genug von Leuten wie Dahlerus, Goerdeler, Weißauer und Konsor­ten."[40]

Können Sie guten Gewissens weiterhin Ihre Unkenntnis der geschichtlichen Tatsachen pflegen, um Ihren „Guten Glauben“ an die Propagandalügen der Feinde des Deutschen Reiches aufrechtzuerhalten? Müßten Sie dann nicht sich selbst den Vorwurf machen, den Seelenmord am Deutschen Volk mit zu befördern?

 

VIII.

Die Offenkundigkeit des Holocausts ist angreifbar

In den Gerichtssälen der OMF-BRD steht jetzt die Wahrheit gegen die Lügen unserer Feinde auf. Sie wird sich durchsetzen – aus dem einfachen Grunde, weil die Wahrheit erkannt und auf den Weg gebracht ist. Keine Lüge kann vor der einmal erkannten Wahrheit bestehen.

Die Verteidigung wird mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln das Dogma von der Offenkundigkeit des Holocausts angreifen und zeigen, daß diese von Anfang an im Zuge  der fortdauernden Kriegsführung der Feindmächte gegen das Deutsche Reich nur vorgetäuscht worden ist.

„Offenkundigkeit“ im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ist ein Werturteil. Dieses kann als solches im Strafprozeß mit Beweisanträgen angegriffen werden (vgl. Alsberg/Nüse/Meyer „Der Beweisantrag im Strafprozeß“, 5. Aufl., München 1983, S. 532)

Bei  Alsberg/Nüse/Meyer a.a.O. S. 568 ist nachzulesen:

Beweisanträge, die die auf eine Offenkundigkeit begründete Über­zeugung des Gerichts durch den Nachweis angreifen wollen, daß die Tatsache oder der Erfahrungssatz falsch oder doch in seiner Geltung nicht unangefochten, also nicht allgemeinkundig ist und daher des Beweises bedarf, müssen aber immer sachlich gewürdigt werden [41]. Das gilt sowohl für allgemeinkundige als auch für gerichtskundige Tatsachen oder Erfahrungssätze.

Die Entscheidung darüber, ob dem Antrag stattzugeben ist, steht unter dem übergeordneten Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht nach 5 244 Abs. 2[42]. Nach­trägliche Zweifel an der Richtigkeit einer als offenkundig behandelten Tatsache oder eines Erfahrungssatzes verpflichten das Gericht, Beweise zu erheben [43]. Es kommt darauf an, ob in dem Beweisantrag ein vernünftiger Grund zu Zweifeln an der Wahrheit der Tatsache vorgebracht wird. Wo diese Zweifel beginnen, hat auch die Freiheit des Gerichts ihre Grenze, Beweisanträge mit der Begründung abzulehnen, die Beweistatsache sei denk- oder erfahrungsgesetzlich unmöglich. Die durch die Entwicklung der Geisteswissenschaften überreich belegte Erschei­nung, daß der Schatz unseres Erfahrungswissens ständigen Schwankungen unter­worfen ist, wird das Gericht zuweilen veranlassen, selbst zu solchen Forschungser­gebnissen, die allgemein anerkannt zu sein scheinen, Beweis zu erheben. Entschei­dend ist, ob das angebotene Beweismittel dem Träger der Offenkundigkeit sach­lich überlegen, ob etwa die Kenntnis des benannten Zeugen unmittelbarer erwor­ben, genauer und eingehender ist als die des Trägers der Offenkundigkeit[44].

Der Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages (Pet 4-12-07-45-5699  Deutscher Bundestag 12. Wahlperiode – Drucksache 12/2849) hat einen Petenten, der die Zeitgeschichtsforschung bezüglich des Holocausts aus dem Drohbereich des § 130 Abs. 3 StGB-BRD herausgenommen sehen wollte,  im Hinblick auf die vorstehend dargestellte Rechtslage wie folgt beschieden:

Hinsichtlich der vom Petenten verlangten Verschärfung der Anwen­dungsvoraussetzungen des § 244 StPO weist der Petitionsausschuß darauf hin, daß das Strafgericht gem. § 244 Abs.2 StPO verpflich­tet ist, zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Eine Ausnahme besteht nach § 244 Abs.3 Satz 2 StPO hinsichtlich solcher Beweiserhebungen, die wegen Offenkundigkeit überflüssig sind. Solche offenkundigen Tatsachen können allgemein bekannte Tatsachen sein, von denen verständige Menschen regelmäßig Kenntnis haben oder über die sie sich aus zuverlässigen Quellen ohne besondere Fachkunde sicher unterrichten können.

Als offenkundig gelten ferner gerichtskundige Tatsachen, worunter solche Tatsachen zu verstehen sind, die das Gericht im Zusammen­hang mit seiner amtlichen Tätigkeit zuverlässig in Erfahrung ge­bracht hat. Dabei hat der BGH die Annahme der

 

Gerichtskundigkeit als unbedenklich auf Gebieten erachtet, die im Hintergrund des Geschehens stehen und gleichsam den Boden für die Verübung einer größeren Zahl gleichgearteter Verbrechen abgeben.

Die Annahme der Offenkundigkeit schränkt jedoch in keinem Falle die Verteidigunsmöglichkeiten der Angeklagten unzumutbar ein. Das Gericht ist verpflichtet, solche Tatsachen, die es für offen­kundig erachtet, in der Hauptverhandlung zu erörtern und damit dem Angeklagtendie Möglichkeit zu geben, dazu Stellung zu nehmen.Außerdem ist zu berücksichtigen, daß die Offenkundigkeit nicht für alle Zeiten unverändert fortzubestehen braucht. Neue Erfahrungen oder Ereignisse können hinzukommen, die geeignet sind, eine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen. Tragen die Beteiligten solche bisher noch nicht berücksichtigten und erör­terten Umstände vor, so kann die Offenkundigkeit dadurch erschüt­tert und eine erneute Beweiserhebung über diese Tatsachen notwen­dig werden. Damit haben der Angeklagte und sein Verteidiger die

Möglichkeit, durch begründeten Sachvortrag eine Beweisaufnahme auch über offenkundige Tatsachen zu erwirken.

Die Entscheidung über die Offenkundigkeit einer Tatsache im Sinne des§ 244 StPO obliegt damit ausschließlich dem jeweils erkennenden Gericht und unterliegt damit dem Grundsatz der Unabhängigkeit der Richter. In den einzelnen Instanzen kann zudem durchaus eine unterschiedliche Beurteilung erfolgen.

 

IX.

Die zerbrechliche Offenkundigkeit historischer Tatsachen

Als offenkundig gelten historische Tatsachen dann, wenn sie aufgrund historischer Forschung allgemein als bewiesen gelten und sich deshalb jedermann aus Geschichtsbüchern, Lexika und ähnlichen Nachschlagewerken ohne besondere Sachkunde unterrichten kann (Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß, 5. Aufl., Carl Heymanns Verlag, Berlin 1983, S. 539).

Ist aber die Richtigkeit einer Tatsache in der Geschichtsschreibung umstritten, so wird sie auch nicht dadurch allgemeinkundig, daß über sie viel geschrieben und verbreitet worden ist (Alsberg/Nüse/Meyer a.a.O. S. 540).

Letztlich entscheidet also die communis opinio (allgemeine Überzeugung) der Geschichtsforscher über die Offenkundigkeit geschichtlicher Tatsachen.

Es kommt also auf die Feststellung der Unangefochtenheit des Für-wahr-Haltens in der Gemeinde der Historiker  an. Wie aber kann von Unangefochtenheit in diesem Sinne die Rede sein, wenn Zweifler, die das Für-wahr-Halten mit sachlichen Argumenten anfechten, mit der Strafrechtskeule mundtot gemacht und ihre Geschichtswerke von der Verbreitung ausgeschlossen werden?

Die für die Annahme der Offenkundigkeit unverzichtbare Unangefochtenheit einer geschichtlichen Tatsache wird hier gerade erst durch die Voraussetzung der Offenkundigkeit mit den Mitteln der Strafjustiz erzwungen.

Die BRD-Justiz behilft sich hier mit einer zirkulären Argumentation: Sie teilt die Geschichtsschreiber und Forscher wie folgt ein: Autoren, die die gewünschte Version unterstützen, gelten als Wissenschaftler und haben deshalb bei der Erkenntnisfrage Gewicht. Autoren, die der gewünschten Version widersprechen, gelten als „politische Extremisten“, „die aus offensichtlicher Dummheit, Unbelehrbarkeit oder Böswilligkeit bestreiten“. Deren Werke werden als „pseudowissenschaftlich“ abgetan (Alsberg/Nüse/Meyer a.a.O. S. 541). Sie fallen bei der Erkenntnisfrage nicht ins Gewicht. So wird die Offenkundigkeit der offiziellen Version „erfolgreich“ mit der Offenkundigkeit der offiziellen Version verteidigt.

In diesem Zusammenhang wird von Holocaustjuristen gelegentlich argumentiert, daß die bekannten „revisionistischen“ Geschichtsforscher gar nicht vom Fach, also keine „gelernten“ Historiker seien. Übergangen wird dabei allerdings, daß auch die „anerkannten“ Holocaust-Geschichtsschreiber sozusagen Laien auf dem Gebiete der Geschichtsforschung sind. Raul Hillberg , der „Pabst“ der Holocaust-Kirche, war gelernter Politologe.

Über die den Deutschen verordnete  Geschichtsschreibung bemerkte der Historiker Hellmut Diwald[45]:

 

Seit 1943 galt die reeducation bei den Westalliierten als eine beschlossene Sache. Das allgemeine Ziel wurde in einer Aktennotiz mit dem Satz umrissen: „Wir werden die gesamte Tradition auslöschen, auf der die Deutsche Nation errichtet wurde." Deshalb unterlegten sie der ganzen Deutschen Geschichte eine beständige Bereitschaft zu militärischer Aggression, die in unserem Jahrhundert schließlich ihren Gipfel darin erreicht habe, daß Deutschland die beiden Weltkriege vom Zaun gebrochen hätte.

 

Die unerläßliche Verbindung von der Kriegspropaganda zur Friedensarbeit der Umerziehung wurde unter anderem von dem damaligen US-Hochkommissar John McCloy hergestellt. Der versierte Finanzfachmann wurde zum Freizeithistoriker und erklärte, daß sich die kritische Prüfung und Neuorientierung der Deutschen Geschichte nicht auf das Dritte Reich beschränken dürfe, sondern zumindest bis auf Bismarck zurückgreifen müsse. Die Empfehlung fiel bei den inländischen Schöpfern eines „geläuterten" Geschichtsbildes auf fruchtbaren Boden. Zu ihnen gehörten nur selten sachkundige Historiker, dafür um so beflissenere Demokraten. Die Abhandlungen, die dann der vorgegebenen Generallinie von Luther über Friedrich den Großen zu Bismarck und Hitler wie Suchhunde einer Fährte folgten, sind heute kaum noch zu zählen. Sie dienten durchweg nicht der historischen Wahrheit, sondern der bewußten Zurichtung auf Kosten der Deutschen Geschichte, die uns auf diese Weise buchstäblich gestohlen wurde.

....

Die Umerziehung hatte in die Gefilde der Geschichtsschreibung mit der unverhüllten Anweisung ihren Einzug gehalten, daß sich die historische Forschung der fehlgeleiteten, abartigen Geschichte der Deutschen zwecks demokratischer Erziehung zu mündigen Bürgern anzunehmen habe. Und eben das geriet in den Händen jener Historiker, die sich nicht dem geschichtlich Korrekten verpflichtet hatten, zu jenem feinen Gift, dessen Wirkung auf der unmerklich ansteigenden Dosierung beruht.

 

Die meisten Geschichtsforscher hielten sich allerdings zurück. Die Gründe dafür fanden sich in den Jahren zuvor. Obwohl diese Reserve mehr Takt verriet als der demokratische Selbstbezichtigungseifer anderer Kollegen, lief die Haltung in beiden Fällen darauf hinaus, daß die Bundesbürger in einer Existenzfrage vom Gros ihrer Historiker im Stich gelassen, ja verraten wurden.....

In seinem Buch „Vorlesungen über den Holocaust“ daselbst in der „Fünften Vorlesung: Über Wissenschaft und Freiheit“ (S. 495 bis 541) legt Germar Rudolf dar, daß und auf welche Weise die Unangefochtenheit der offiziellen Geschichtsschreibung durch gewaltsame Verfolgung der Dissidenten vorgetäuscht worden ist. Kein Richter wird daran mit gutem Gewissen vorbei gehen können.

Angesichts der stetig anwachsenden Wucht neuer Erkenntnisse über die Zeit von 1933 bis 1945 wächst jetzt auch bei denjenigen, bei denen sich die „Umerziehung“ noch ungebremst auswirkt, der Argwohn, daß die „Offenkundigkeit des Holocausts“ – wie sie der Bundesgerichtshof und das Bundes“verfassungs“gericht abgesegnet haben – nur vorgetäuscht ist.

Worauf soll die „Offenkundigkeit“ beruhen? Auf dem „Urteil“ des Nürnberger Militärtribunals – das man letztlich nicht anders als ein Mordkonsortium der Siegermächte bezeichnen kann? Auf dem „Urteil“ des Frankfurter Schwurgerichts im sogenannten Großen Auschwitzprozeß – einem Schauprozeß? Ist dieses eine „allgemein zugängliche Quelle“? Ist es je in der Bundesrepublik Deutschland veröffentlicht worden? Wann?

Wissen die Juristen in den Diensten der BRD, daß es 13 lange Jahre gedauert hat, bis strafrechtliche Ermittlungen in Sachen des „singulären Menschheitsverbrechens“ eingeleitet wurden? Daß die Ermittlungen von einem Strafgefangenen angestoßen wurden? [46]

Warum hat die Weltjudenheit nicht sofort – nicht schon 1945, als die Erinnerung noch frisch war - gefordert, den behaupteten Völkermord zu untersuchen und die greifbaren Täter zur Verantwortung zu ziehen? Kennen sie die „Romane“, die Jüdische Zeugen – zum Beispiel der Friedensnobelpreisträger Elie Wiesel - der Welt als Erlebnisberichte untergejubelt haben?[47] Wie ist es zu erklären, daß ein nachweislicher Lügner[48] und Haßprediger[49] der Welt als Friedennobelpreisträger präsentiert werden konnte?

In diesen Tagen ist das Geständnis des Spanischen Juden Enric Marco bekannt geworden. Der Genannte ist Verfasser des autobiographischen Berichts „Erinnerung aus der Hölle“. „Wenn es ein aktuelles Gesicht für die spanischen Überlebenden des Holocaust gab, dann wohl das von Enric Marco,“ schreibt die Süddeutsche Zeitung in ihrer Ausgabe vom 12. Mai 2005 und weiter:“(er) hielt hunderte Vorträge über seine vermeintliche Leidenszeit im Konzentrationslager Flossenbürg.... Ende Januar trat der Katalane im Parlament von Madrid auf und war dort einer der Protagonisten der ersten Hommage an Spaniens KZ-Häftlinge..... Erst kürzlich wurde Marco, heute 84 Jahre alt, als Vorsitzender der Vereinigung Amical de Mauthausen wiedergewählt.“  Ein Historiker ging den „Erlebnisberichten“ dieses Vorzeigeopfers nach und fand heraus, daß sie reine Erfindungen waren.  Enric Marco sagte daraufhin endlich einmal die Wahrheit: „Ich gebe zu, ich war nie im Lager Flossenbürg.“

Zahlreiche „Tatzeugen“ sind von „revisionistischen“ Geschichtsforschern der Lüge überführt worden. Aber nicht die meineidigen Zeugen sind belangt worden, sondern die Forscher – wegen „Leugnung des Holocausts“.

Und wie steht es mit den „Geschichtswerken“ und den Lexika, mit den Fachartikeln von „Historikern“, mit den Berichten in Zeitungen und Zeitschriften als allgemein zugänglichen Quellen, aus denen „zuverlässig“ die Überzeugung geschöpft werden könnte, daß es „den Holocaust“ wirklich gegeben habe?

Wie gehen Juristen in den Diensten der Bundesrepublik Deutschland mit der Tatsache um, daß die Sieger über das Deutsche Reich dessen Geschichte geschrieben haben?

Über den Wert dieser Historiographie sowie über die Methoden und Ziele der psychologischen Kriegsführung äußerte sich Walter Lippmann, unter Präsident Woodrow Wilson Chef des inoffiziellen Propagandaministeriums der USA und in den zwanziger bis fünfziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts einer der einflußreichsten Journalisten in den USA,  wie folgt:

 

...  daß außer der notwendigen Besetzung des feindlichen Staates und der Aburteilung der führenden Schicht des besiegten Volkes in Kriegsverbrecherprozessen, als die wichtigste Absicherung des Sieges nur gelten kann, „wenn die Besiegten einem Umerziehungsprogramm unterworfen werden. Ein naheliegendes Mittel dafür [ist], die Darstellung der Geschichte aus der Sicht des Siegers in die Gehirne der Besiegten einzupflanzen. Von entscheidender Bedeutung ist dabei die Übertragung der ›moralischen‹ Kategorien der Kriegspropaganda des siegreichen Staates in das Bewußtsein der Besiegten. Erst wenn die Kriegspropaganda der Sieger Eingang in die Geschichtsbücher der Besiegten gefunden hat und von der nachfolgenden Generation auch geglaubt wird, dann erst kann die Umerziehung als wirklich gelungen angesehen werden.« (zitiert in Die Welt v. 20.11.1982).

Diese Äußerung liefert die Lösung für das Rätsel, daß der Große Auschwitzprozeß erst 13 Jahre nach der Kapitulation der Wehrmacht „losgetreten“ worden ist. Es mußten erst die auf dem Schein-Urteil des Internationalen Militärtribunals von Nürnberg fußenden Ergebnisse der „Forschungsarbeiten“ der täuschungswilligen „Historiker“ geschrieben, veröffentlicht und als „allgemeinkundiges Wissen“ in die Geschichtsbücher und Lexika übertragen worden sein, ehe das „grausige Geschehen“ in den tatsächlich gar nicht vorhandenen Gaskammern der Konzentrationslager als nicht mehr bezweifelbarer Hintergrund der Anklagen gegen die Bewacher angenommen werden konnte. Diese Vorbereitungsarbeiten mußten bis zu einem gewissen Grade abgeschlossen sein, ehe der Bundesgerichtshof und das Bundes“verfassungs“gericht sich in der Lage sehen konnten, die von den strafverfolgten „Holocaustleugnern“ zur Widerlegung der Auschwitzlüge angebotenen Gegenbeweise zu unterdrücken mit der Behauptung, daß „das Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen offenkundig sei.“

Allgemein zugängliche zuverlässige Quellen, aus denen man Wissen über die Zeitgeschichte der Jahre 1933 – 1945 schöpfen könnte, sind nicht vorhanden. Die Sieger des Zweiten Weltkrieges haben in Verfolgung ihrer Kriegsziele und in völkerrechtswidriger Fortsetzung des Krieges gegen das Deutsche Reich und das Deutsche Volk eine intensive Lügenpropaganda entfaltet und jegliche unabhängige Geschichtsforschung verhindert. Dem Deutschen Volk wurde seine Geschichte regelrecht gestohlen.[50] Die freie Geschichtsforschung mußte der „Geschichtspolitik“ (Habermas)[51] der Sieger weichen.

Wie gehen Juristen in den Diensten der Bundesrepublik Deutschland mit der Tatsache um, daß sich die Feinde des Deutschen Reiches über ihr völkerrechtswidriges Vorhaben, „Offenkundigkeiten“ zu erzeugen, unmißverständlich ausgesprochen haben, nämlich wie folgt[52]:

»Die Re-education wird für alt und jung gleichermaßen erzwungen und sie darf sich nicht auf das Klassenzimmer beschränken. Die gewaltige überzeugende Kraft dramatischer Darstellung muß voll in ihren Dienst gestellt werden. Filme können hier ihre vollste Reife erreichen. Die größten Schriftsteller, Produzenten und Stars werden unter Anleitung der ›Internationalen Universität‹ die bodenlose Bosheit des Nazitums dramatisieren und dem gegenüber die Schönheit und Einfalt eines Deutschlands loben, das sich nicht länger mit Schießen und Marschieren befaßt. Sie werden damit beauftragt, ein anziehendes Bild der Demokratie darzustellen, und der Rundfunk wird sowohl durch Unterhaltung wie auch durch ungetarnte Vorträge in die Häuser selbst eindringen. Die Autoren, Dramatiker, Herausgeber und Verleger müssen sich der laufenden Prüfung durch die ›Internationale Universität‹ unterwerfen; denn sie sind alle Erzieher.

Von Beginn an sollen alle nichtdemokratischen Veröffentlichungen unterbunden werden. Erst nachdem das deutsche Denken Gelegenheit hatte, in den neuen Idealen gestärkt zu werden, können auch gegenteilige Ansichten zugelassen werden, im Vertrauen darauf, daß der Virus keinen Boden mehr findet; dadurch wird größere Immunität für die Zukunft erreicht. Der Umerziehungsprozeß muß ganz Deutschland durchdringen und bedecken. Auch die Arbeiter sollen im Verlauf von Freizeiten vereinfachte Lehrstunden in Demokratie erhalten. Sommeraufenthalte und Volksbildungsmöglichkeiten müssen dabei Hilfestellung leisten. [...] Die ›Internationale Universität‹ ist am besten dazu geeignet, die Einzelheiten des deutschen Erziehungswesens, der Lehrpläne, der Schulen, der Auswahl der Lehrer und der Lehrbücher, kurz: alle pädagogischen Angelegenheiten zu regeln. Wir brauchen ein Oberkommando für die offensive Re-education. Besonders begabte deutsche Schüler erhalten die Gelegenheit zur Fortbildung an unseren Schulen; sie werden als Lehrer nach Deutschland zurückkehren und eine neue kulturelle Tradition, verbunden mit internationalem Bürgersinn, begründen. Die Professoren sollen nach Möglichkeit deutsche Liberale und Demokraten sein. [...] Jedes nur denkbare Mittel geistiger Beeinflussung im Sinn demokratischer Kultur muß in den Dienst der Re-education gestellt werden. Die Aufgaben der Kirchen, der Kinos, der Theater, des Rundfunks, der Presse und der Gewerkschaften sind dabei vorgezeichnet.«

Die Verwüstungen, die die Ausführung dieses Vorhabens gerade im Bereich der Historiographie verursacht hat, werden einem Essay des anerkannten Historikers Hellmut Diwald[53] über „Unsere gestohlene Geschichte“ wahrnehmbar.

Fritjof Meyer zieht ein Resumé aus der „revisionistischen“ Geschichtsforschung (vgl. unten Seite 40), welches das „Auschwitzurteil“ und die darauf gestützte Offenkundigkeitsthese schwer erschüttert. Vor diesem Hintergrund sind die allgemeinen Bedenken bezüglich der Glaubwürdigkeit der Jüdischen Zeugen im Auschwitzprozeß, die Rechtsanwalt Horst Mahler in seiner Revisionsbegründung im Fall des Liedersängers Frank Rennicke - Landgericht Stuttgart 38 Ns 6 Js 88181/98 – (S. 174 ff. der Revisionsbegründung) vorgetragen hat, in die Überlegungen einzubeziehen. Sie seien deshalb wie folgt wiedergegeben:

 

Auszug aus der Revisionsbegründung im Fall Rennicke

„Wenn Jüdische Zeugen es behaupten, fließen in ihrem Machtbereich die Flüsse bergwärts und dort donnert es, bevor der Blitz herniederfährt. Vergessen ist das Jesuswort an die Juden: ‚Ihr habt den Teufel zum Vater, und nach eures Vaters Gelüste wollt ihr tun. Der ist ein Mörder von Anfang an und steht nicht in der Wahrheit; denn die Wahrheit ist nicht in ihm. Wenn er Lügen redet, so spricht er aus eigenem; denn er ist ein Lügner und der Vater der Lüge. Weil ich aber die Wahrheit sage, glaubt ihr mir nicht.’ (Joh 8, 44-45)

Wahrscheinlich vergessen sind auch die Untersuchungen des Deutschen Soziologen Max Weber über das antike Judentum (Gesammelte Aufsätze zur Religionssoziologie III, UTB für Wissenschaft, Uni-Taschenbücher 1495, 3. – 8. Aufl. 1988). Dieser geht der Entstehung des Jüdischen ‚Pariavolkes’ nach (a.a.O. S. 281 ff.) Auf der Feststellung fußend, daß alle antiken Ethiken „den Nichtlandsmann selbstverständlich ignorierte(n)“ (a.a.O. S. 351) schreibt er:

„Die Leistung der Prophetie wirkte zusammen mit den überkommenen rituellen Gewohnheiten Israels, um das hervorzubringen, was dem Judentum seine Pariastellung in der Welt eintrug. Die israelische Ethik insbesondere erhielt ihr dafür entscheidendes Gepräge durch den exklusiven Charakter, welchen ihr die Entwicklung der Priesterthora gab.“

Das heißt, die erhabene israelische Ethik wirkt nur im Verhältnis zum ‚Bruder’, während der Nichtbruder, der Goi, aus dem moralischen Verhältnis ausgeschlossen bleibt (Binnenmoral). Sein einziger Schutz besteht darin, daß die Juden im Talmud immer wieder ermahnt werden, ihr Verhalten gegenüber Nichtjuden so einzurichten, daß Jahwe und sein Volk nicht in ein schlechtes Licht geraten.

Nach dem Jüdischen Religionsgesetz gilt: Ein Jude, der einen Nichtjuden ermordet, ist nur schuldig, eine Sünde gegen ‚die Gesetze des Himmels“’ begangen zu haben, was aber von einem Gericht nicht bestrafbar ist. (Vorsätzlich) den Tod eines Nichtjuden indirekt zu verursachen, ist nicht einmal eine Sünde (Israel Shahak, Jüdische Geschichte, Jüdische Religion, Lühe-Verlag, 1998, S. 140).

In gerichtlichen Händeln mit Nichtjuden ist es nach dem Talmud und dem Schulchan Aruch (14. Joreh dëah 239,1 (Hagah)) Juden im allgemeinen nicht verboten, einen Meineid zu schwören, es sei denn, dadurch würde der Name Gottes entheiligt, d.h. wenn die Gefahr besteht ‚erwischt’ zu werden.

Mit den Worten Karl Christs: »... das ist überhaupt das Wesen des Judentums: die höchsten und die abstoßendsten Gedanken, das Großartige und das Gemeine liegen unmittelbar nebeneinander, untrennbar verbunden, das eine immer die Kehrseite des anderen.« (‚Von Droysen bis Meyer: Leben und Werk’, S. 35 ff.)

Nichts führt an der Erkenntnis vorbei, daß nach der religiösen Tradition – die in der Judenheit seit Jahrtausenden eine besondere prägende Kraft hat – von Jüdischer Seite den Nichtjuden Haß und Feindschaft entgegengebracht wird.

Dieser Umstand hat für die Holocaustjustiz unmittelbar Bedeutung.

Es ist kaum eine Situation denkbar, in der der Anreiz, zu Lasten der Gojim, hier der Deutschen, die Unwahrheit zu sagen, für Juden größer sein könnte, als nach ihrer Befreiung aus den Konzentrationslagern unter der Obhut der an einer Verurteilung der Deutschen interessierten Besatzungsmacht.

Kein redlicher Richter, insbesondere kein redlicher Strafrichter, der die hier angesprochene kulturelle Prägung religiöser Juden kennt, würde allein auf deren Aussagen – wenn es sich um gerichtliche Auseinandersetzungen mit Nichtjuden handelt – je sein Urteil gegen einen Nichtjuden gründen wollen. Er wird berücksichtigen wollen, daß die Aussagen von Opfern eines Verbrechens sehr kritisch zu würdigen sind. Wenn zudem die Opfer in Opferverbänden jahrelang ihre Erlebnisse immer und immer wieder gemeinsam durchgehen, beeinträchtigt auch das den Wert ihres Zeugnisses. Zu bedenken wäre auch, daß Aussagen von Personen, die nicht die charakterliche Reife eines Erwachsenen erreicht haben, besonders vorsichtig zu bewerten sind. Die kultische Amoralität der Talmudisten gegenüber den Nichtjuden setzt jene zu unreifen Persönlichkeiten herab, die einem noch unreifen Kind bzw. Jugendlichen vergleichbar sind. Es könnte die kulturelle Prägung durch eine reine Binnenmoral eine Aussage im Außenbereich fragwürdig erscheinen lassen, insbesondere dann, wenn in nachvollziehbarer Weise ein Rachemotiv nahe liegt.

Sind in den Ausschwitzprozessen die Aussagen Jüdischer Zeugen je vor diesem kulturellen Hintergrund gewogen worden? Wohl nicht.

 

X.

Die „Offenkundigkeit“ ist jetzt Vergangenheit

Die Verteidigung wird – gestützt auf das neue Geschichtswerk des Zeitgeschichtsforschers Germar Rudolf „Vorlesungen über den Holocaust“ – zeigen, daß, selbst wenn es die Offenkundigkeit des Holocausts je gegeben hätte, diese durch neue Ereignisse und Erkenntnisse längst wieder beseitigt wäre.

Nachdem der Große Auschwitzprozeß vor dem Schwurgericht Frankfurt/Main (Urteil des Schwurgerichts Frankfurt am Main vom  19. und 20. August 1965 4 Ks 2/63) sowie die weiteren KZ-Prozesse längst abgeschlossen waren sind von ausländischen und Deutschen Forschern eine Fülle von Tatsachen nachgewiesen worden, die unvereinbar sind mit der offiziellen – als offenkundig geltenden - Version der Geschehnisse.

Gestützt auf diese Befunde hat der Leitende Redakteur des Nachrichtenmagazins Der Spiegel, Fritjof Meyer, mit seinem Artikel „Die Zahl der Opfer von Auschwitz - Neue Erkenntnisse durch neue Archivfunde", veröffentlicht  in der von der ehemaligen Bundestagspräsidenten Prof. Dr. Rita Süßmuth verantworteten Zeitschrift „Osteuropa", Heft 5/2002 S. 631 ff., „die Axt an die Wurzeln“ der Offenkundigkeit des Holocaust’s gelegt.

Das aufgrund einer Strafanzeige des Rechtsanwalts Horst Mahler gegen  Bundestagspräsidentin a.D. Rita Süßmuth und Fritjof Meyer von der Staatsanwaltschaft Stuttgart eingeleitete Ermittlungsverfahren ist mangels Tatverdachts gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Eine Kopie des Einstellungsbescheides vom  28.05.03 ist diesem Schreiben beigelegt.

Fritjof Meyer bestätigt – ohne ihn namentlich zu nennen - die Befunde des US-amerikanischen Gaskammersachverständigen Fred Leuchter, der als gerichtlich bestellter Gutachter im Zündel-Prozeß (in Kanada) dargelegt hatte, daß der Betrieb von Gaskammern in den Baulichkeiten auf dem Gelände des Stammlagers Auschwitz I, insbesondere in den Leichenkellern der Krematorien I und II, zur Tötung  von Menschen mit dem Insektizid Zyklon B entgegen der offiziellen Version (Auschwitzurteil S. 29) aus technischen Gründen nicht stattgefunden haben kann. Meyer nimmt an, daß die „Vergasung“ außerhalb des Lagers (!)  in zwei Bauernhäusern durchgeführt worden sei.

Die eigentliche Brisanz dieser Aussage bleibt dem Uneingeweihten verborgen: Im „Auschwitzurteil“ hat das Schwurgericht Frankfurt hervorgehoben, daß es objektive Beweise  für die Vergasungen nicht gebe (Auschwitzurteil S. 109). Die offizielle Darstellung kann sich folglich nur auf Zeugenaussagen stützen (Auschwitzurteil S. 107, 108, 110). Diese bezogen sich auf Tatorte („Gaskammern“)  im Lager, müssen also falsch sein, wenn die Feststellungen von Fritjof Meyer zutreffen.

Fritjof Meyers Schlußfolgerungen aus der „revisionistischen“ Geschichtsforschung sind schon für sich allein geeignet, das „Auschwitzurteil“ und die darauf gestützte Offenkundigkeitsthese schwer zu erschüttern. 

Daß bisher so  viele Richter und Staatsanwälte – offenbar bedenkenlos – den in § 130 Abs. 3 StGB-BRD gesetzten Willen zur Vernichtung des Deutschen Volkes umgesetzt haben, findet eine Erklärung darin, daß die nach 1945 aufgewachsenen Juristen in Deutschland – wie alle deutschen „Gutmenschen“ - verblendet sind durch das, was unsere Feinde „Umerziehung des Deutschen Volkes“ nennen,  in Wahrheit aber nichts anderes ist als die völkerrechtswidrige Fortsetzung  des Vernichtungskrieges gegen das Reich und sein Trägervolk mit psychisch wirkenden Waffen.

Dieser Umstand kann aber ab sofort keine Entschuldigung mehr sein. Bienenfleißige, mutige und opferbereite Forscher in aller Welt haben genügend Beweise und Wissen herbeigebracht, die die „Offenkundigkeit des Holocausts“ ein für allemal vernichten. Die Beweislast für die ungeheuerlichen Anschuldigungen gegen das Deutsche Volk kehrt zu denen zurück, die die Lüge von der Erwiesenheit des Holocausts erfunden und unter den Schutz der Justiz gestellt haben.

Der Petitionsausschuß des Bundestages hat mit seiner hier zitierten Entschließung daran erinnert, daß jeder Tatrichter persönlich die Verantwortung für seine Urteile trägt, daß die Feststellung der Offenkundigkeit einer Tatsache nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesgerichtshofes fällt, sondern dem Tatrichter obliegt.

Um Ihnen als dem mit Anklage gegen Ernst Zündel befaßten Gericht einen möglichst bequemen Zugang zur Holocaustforschung zu eröffnen, überreiche ich als Anlage einen Vorabdruck des neuesten Buches von Germar Rudolf, einem der qualifiziertesten „Revisionisten“,

Vorlesungen

über den

Holocaust

Strittige Fragen
im Kreuzverhör

 

Germar Rudolf

Castle Hill Publishers

PO Box 118, Hastings, TN34 3ZQ, UK

Februar 2005

Darin sind alle denkbaren Grundlagen der Offenkundigkeit des Holocausts wissenschaftlich auf akribische Art und Weise widerlegt. Germar Rudolf zeigt, daß jedes Detail der ohnehin dürftigen Offenkundigkeitsversion von zahlreichen Forschern vielfältig untersucht, mit tatsachengestützten Argumenten in Zweifel gesetzt, meistens sogar überzeugend widerlegt worden ist. Der Leser wird Zeuge, wie in jahrelanger mühsamer Kleinarbeit ein Stein nach dem anderen aus dem Lehrgebäude der Holocaustreligion herausgebrochen worden ist, bis dieses implodierte.

Es ist jetzt offensichtlich, daß mit Rücksicht auf die von Germar Rudolf zusammengetragenen Erkenntnisse in Holocaustprozessen die Gerichte gar nicht mehr in der Lage sind, Grundlagen für ihre Überzeugung von der Offenkundigkeit des Holocausts zu benennen, die nicht sofort mit zielgerichteten Beweisanträgen widerlegt werden würden.

Damit ist jedenfalls jetzt die Unangefochtenheit der bisher für offenkundig erachteten herrschenden Lehre vom Holocaust nicht mehr gegeben.

 

XI.

Erörterungspflicht des Gerichts bezüglich des Holocausts

Die Verteidigung wird in der Hauptverhandlung den Anspruch des Angeklagten auf Erörterung der Grundlagen der vom Gericht möglicherweise angenommenen Offenkundigkeit des „Holocausts“ geltend machen.

Die Pflicht zur Erörterung der Grundlagen der Offenkundigkeit in der tatrichterlichen Hauptverhandlung folgt zwingend aus der analogen Anwendung von § 267 Abs. 2 in Verbindung mit § 261 StPO.

§ 267 Abs. 2 StPO bestimmt, daß,  wenn in der Hauptverhandlung durch Behauptung Umstände geltend gemacht worden sind, welche die Strafbarkeit ausschließen, die Urteilsgründe sich darüber aussprechen müssen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden. Die Annahmen für das eine oder das andere sind dabei entsprechend dem Gebot des § 261 StPO „aus dem Inbegriff der Verhandlung“ zu schöpfen.

Der Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages hat zutreffend die alleinige Zuständigkeit des Tatrichters für die Feststellung der offenkundigen entscheidungserheblichen Tatsachen betont und der Revisions- und Grundrechtsrechtsprechung des Bundesgerichtshofes bzw. des Bundesverfassungsgerichts die Grenzen aufgezeigt, die dabei einzuhalten sind.

Es ist hier auf eine notwendige Unterscheidung aufmerksam zu machen: zwischen der Offenkundigkeit einer Tatsache als solcher einerseits und dem Vorgange des Offenkundig-Werdens andererseits.

Offenkundige Tatsachen sind prozessual privilegiert.  Diese braucht das Gericht nicht zum Gegenstand einer förmlichen Beweisaufnahme zu machen. Sie haben sozusagen „freien Eintritt“ in das Urteil (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ). Das Gericht darf aber auch in diesen Fällen Beweis erheben.

Das Offenkundig-Werden als geschichtlicher Vorgang nimmt an dieser Privilegierung jedoch gar nicht erst teil. Es kann mit geeigneten Erkenntnismitteln angefochten werden und ist dann wie jede andere Tatsache auch im förmlichen Beweisverfahren festzustellen oder zu verwerfen.

Offenkundige Tatsachen bedürfen keines Beweises mehr, weil sich außerhalb eines gerichtlichen Erkenntnisverfahrens bereits eine allgemeingültige Überzeugung von ihrem Gegebensein eingestellt hat. Diese nicht-forensische Überzeugungsbildung ist aber nicht die Folge eines quasi-religiösen Offenbarungsgeschehens, sondern ist selbst ein geschichtlicher Vorgang, also ein Geschehen in Raum und Zeit, das nur dann legitimerweise dauerhaft eine Überzeugung im Sinne eines Wissens von Tatsachen begründen kann, wenn der geschichtliche Werdegang dieses Wissens als solcher einer verständigen Betrachtung zugänglich bleibt.

Wie will denn ein Richter mit der tatsachengestützten Behauptung, die Offenkundigkeit einer Tatsache sei lediglich vorgetäuscht oder durch Gewalt einer Fremdmacht aufgezwungen worden, anders fertig werden als durch Prüfung und ggf. Verwerfung der zur Anfechtung vorgetragenen und unter Beweis gestellten Tatsachen?

Bestimmte Kreise – beileibe nicht nur die Judenheit – mögen ein Interesse daran haben, die entsprechenden Erörterungen in einem Gerichtsverfahren zu verhindern. Dieses Interesse dürfte um so dringender sein, je wahrscheinlicher der Zusammenbruch der Offenkundigkeit ist. Für einen Richter, der kraft seines Amtes das Wahrheits- und Gerechtigkeitsinteresse lebt, dürfen  jedoch die Bestrebungen  jener Kreise – koste es, was es wolle - nicht der Maßstab seines Handelns sein.

Mit der Überreichung eines Computerausdrucks des neuen Buches von Germar Rudolf „Vorlesungen über den Holocaust“, ist  dessen Inhalt jetzt in den Horizont der richterlichen Wahrnehmung gerückt und damit die Ermittlungspflicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO gezielt auf die Erschütterung der Offenkundigkeit des Holocausts aktualisiert worden. Auch ohne weitere Mitwirkung des Angeschuldigten und seiner Verteidigung wird  das Gericht von Amts wegen der Frage nachgehen müssen, ob und inwieweit die von dem Verfasser aufbereiteten Tatsachenmitteilungen einen ernst zu nehmenden Einspruch gegen die Gültigkeit der offiziellen – als offenkundig geltenden – Geschichtsschreibung darstellen.

Für Alsberg/Nüse/Meyer (a.a.O. S. 569) ist es „selbstverständlich“ daß offenkundige Tatsachen nicht berücksichtigt werden dürfen, „ohne daß die Tatsache in der Hauptverhandlung zur Sprache gebracht wird.“ Dafür spreche auch der Gesichtspunkt, „daß es den Prozeßbeteiligten möglich sein muß, das Vorhandensein einer Offenkundigkeit zu erkennen und sie gegebenenfalls rechtzeitig zu bestreiten und durch geeignete Beweisanträge zu bekämpfen.“ (a.aO.)

Eine allgemeine Erörterungspflicht nehmen an: das Bundesverfassungsgericht BVerfGE 12 S. 4 (5); 10, 177 (183);  der Bundesgerichtshof BGH 6, 292 (295/296); bei Holtz MDR 1981, 632 = Strafverteidiger 1981, 223 mit. Anm. Schwenn/Strate; bei Spiegel DAR n1977, 174/175 u.v.a.m (Nachweise bei Alsberg/Nüse/Meyera.a.O. Fn. 306)

 

XII.

Der Vater der Lüge

Der arglose Zeitgenosse hält es nicht für möglich, daß eine Lüge in dem hier angedeuteten Ausmaß sich gegen die Wahrheit so lange behaupten könnte. In dieser Einstellung scheint der Deutsche Volksgeist. Ihm ist die Lüge keine zulässige  Verkehrsform. „Üb’ immer Treu und Redlichkeit bis an dein kühles Grab!“ ist eines seiner Lieder. In der (deutsch)rechtlichen Begriffswelt prägt er sich aus in dem Grundsatz von „Treu und Glauben“. Die Redlichkeitsvermutung läßt er auch gegen andere Volksgeister gelten – als Folge einer gewaltsamen Gehirnwäsche jetzt auch gegenüber dem Jüdischen. Die Warnung des Jesus von Nazareth vor dem „Vater der Lüge“ und „Mörder von Anfang“ (Joh 8,44) ist ihm in Vergessenheit geraten.

Andere Volksgeister, denen diese Wesensart fremd ist, benennen das, was uns – weil es unser  Eigenes ist - gar nicht auffallen würde, als „Deutsche Blauäugigkeit“. Bekannt ist die Bemerkung Napoleons I über die Deutschen: „ Es gibt kein gutmütigeres, aber auch kein leichtgläubigeres Volk als das deutsche. Zwietracht brauchte ich unter ihnen nicht zu säen. Ich brauchte nur meine Netze auszuspannen, dann liefen sie wie scheues Wild hinein. Untereinander haben sie sich gewürgt, und sie meinten, damit ihre Pflicht zu tun. Törichter ist kein anderes Volk auf Erden. Keine Lüge kann grob genug ersonnen werden, die Deutschen glauben sie.“

Auf diese Arglosigkeit bauen die Strategen der orchestrierten Lügenkampagnen, die auch im völkerrechtlichen Sinne eine Form der Kriegsführung[54] gegen das Deutsche Volk sind.

Der vermeintlich „unübersteigbare Verblendungszusammenhang“ (Adorno) zerbricht, wenn das Wesen des Deutsch-Jüdischen Antagonismus bewußt wahrgenommen wird. Dieser ist in der Verteidigungsschrift der NPD im Verbotsprozeß vom 20. April 2001 von Rechtsanwalt Horst Mahler wie folgt dargestellt worden:

Der Einfluß der deutschen Philosophie wurde im zeitgeistlichen Bewußtsein zurückgedrängt, als mit der Industrialisierung die Verstädterung der Lebensweise um sich griff. Die in den Städten der Industriekultur vor sich gehende Isolierung der Einzelnen – auch deren Losreißung von Grund und Boden - bei gleichzeitiger Daseinssicherung durch das verstädterte Staatswesen wurde zum Zuchtbeet  für die Einpflanzung  der orientalisch-antiken Denkweisen, die die Moderne bestimmen.

Die Begegnung dieser deutlich unterschiedenen Geistesgestalten hat realgeschichtlich die ungeheuerlichsten Auswirkungen gehabt. Diese sind hier zu erörtern, obwohl das nicht ohne  Tabuverletzung abgeht.

....

Der Schlachtruf: „Ächtet den Antisemitismus!“ wirkt wie ein Vorhang, der das Problem den Blicken der Zeitgenossen entzieht. Der Verbotsantrag hilft, den Vorhang zu lüften, indem er dazu zwingt, das Wesen des Judenhasses zu ergründen, weil man sonst nicht weiß, wovon die Rede ist.

Grundsätzlich gilt, daß Haß niemals aus einer Überlegenheit heraus entsteht, sondern stets ein Symptom stark empfundener Unterlegenheit oder Angst  ist. Haß macht nicht nur häßlich, er zeigt auch die Kleinheit dessen, der sich dieser Gefühlsregung hingibt.

Es mag unterschiedliche Gestalten des Judenhasses  geben. Hier interessiert nur jene, die in Germanien, insbesondere  im Deutschen Reich geschichtsmächtig geworden ist.

Diese Gestalt des Judenhasses – so lautet die nachfolgend zu begründende These – ist aus der Einwirkung des jüdischen Geistes auf den Geist der Germanen hervorgegangen, der letzterer – vorläufig - erlegen ist.

Den Widerpart zum Geist der Germanen  bildet das aus der archaischen und antiken Welt in die Gegenwart ragende römisch-asiatisch-orientalische Denken (anders der Buddhismus). In ihm ist  die göttliche Macht als Analogon der Herrschergewalt eines menschlichen Individuums gedacht, so daß der Imperator sich selbst zum Gott erklären konnte  (abstrakte Personalisierung Gottes), während bei den Germanen diese Macht das Unsinnliche ist, das in Mythen und Sagen zwar verbildlicht ist, aber als das hinter und in den Bildern (Symbolen) wirkende Unbildliche.

Dieser Unterschied in der Wahrnehmung wird zum feindlichen – und wie sich letztlich gezeigt hat: zum  tödlichen - Gegensatz, wenn er als Kampf der Götter um die Macht in einem konkreten Gemeinwesen in Erscheinung tritt. Genau das ist in der germanischen Welt zum Ereignis geworden mit der Einstreuung des römisch-asiatisch-orientalischen Geistes durch das Auftauchen der Juden als Gastvolk  und durch die Entwicklung des von ihnen dominierten Geldwesens.

Die Juden sind in zweifachem Sinne ein intellektuelles Volk. In den Stämmen Israels kam zuerst der Geist als Geist zu sich. Gott Jahwe ist der Inbegriff des Unsinnlichen („Du sollst dir kein Bildnis noch irgendein Gleichnis machen, weder von dem, was oben im Himmel, noch von dem, was unten auf Erden, noch von dem, was im Wasser unter der Erde ist“ (2. Mose 20, 4.) Die Erarbeitung einer Intellektualansicht der Welt ist für sie ein göttliches Gebot.

Dieses Moment der jüdischen Existenz  ist zur Absolutheit gesteigert, indem die Juden  als  in unvordenklichen Zeiten heimat- und bodenlos  geworden,  ein  Volk nur sind durch Vermittlung ihres exklusiven (rassistischen?)  Kultus, der Gegenstand einer unendlichen intellektuellen Vergegenwärtigung in den legendären  „Judenschulen“ ist und  in dessen Zentrum der Auserwähltheitsgedanke steht. Damit verflochten ist der durch Jahrhunderte gewachsene Besitz  der absoluten Macht, als welche in irdischen Angelegenheiten das Geld erscheint. Geld ist überhaupt die intellektuelle Materie par exellence, indem es – z.B. als Gold – untrennbar dieses Metall und zugleich die in ihm wirkende Macht ist. Gold aber ist Geld nur als Fetisch[55] als sinnlicher Ausdruck eines Unsinnlichen,  als  gesellschaftliches Verhältnis, wie es zuerst – und bis auf den heutigen Tag unübertroffen - von dem Juden Karl Marx in seinem Hauptwerk „Das Kapital“[56] analytisch dargestellt  ist. Nur ein Jude – so scheint es - kann so intensiv über Geld nachdenken.

Der Boden der jüdischen Intellektualität aber ist die Trennung des Sinnlichen vom Unsinnlichen, von Jahwe und seinem Volk, von Gott und Mensch überhaupt. Diese Trennung liegt dem wissenschaftlichen Weltbild – und damit der Moderne - zugrunde.

Dem jüdischen Geist ist alles Sinnliche das nur Sinnliche, schließlich das Unreine. Ihm ist der Schauer des Mystischen fremd. Gott ist Vertragspartner und aus dem versprochenen Bund heraus nach den Regeln der rabbinischen Logik auszulegen. Die Welt – seine Geschöpfe – bergen nichts Geheimnisvolles, sie ist nicht der Text, den es zu verstehen gilt. Sogar das Mysterium der Macht des Geldes erscheint dem Juden als dieses sinnliche Goldstück, das er in der Tasche über alle Grenzen der zivilisierten Welt hinweg mit sich führen  kann, ohne die darin wirkende Macht zu verlieren. In der Zerstreutheit der Juden erscheint das Gold  deshalb als die Internationale Macht, die zu benennen gegenwärtig noch  als ein Gedankenverbrechen gilt.

Die jüdische Intellektualität übt als solche auf philosophisch nicht gebildete Geister eine ungeheure Faszination aus. Das logische Räsonnement wird zur zwingenden – scheinbar demokratischen – Macht. Jeder – so scheint es – kann/muß den logisch richtig hergeleiteten Schlußfolgerungen aus eigener Überzeugung  zustimmen. Die Verkehrtheit derselben bleibt unentdeckt, weil die angenommenen Voraussetzungen, die das logische Resultat schon im Keim enthalten, den vom Zeitgeist geteilten Vorurteilen entsprechen. Sie werden nicht als Konterbande des Judaismus erkannt.

Auch das Geld ist – wie das logische Räsonnement – der vollkommene Schein der Demokratie: Jeder – ohne Rücksicht auf Herkunft und Stand - kann Geld akkumulieren und als persönliche  Macht ausbauen. Dadurch aber wird der Bereicherungstrieb als Machttrieb unersättlich und Kristallisationspunkt für die Anhäufung unermeßlicher Geldmengen, d.h. gesellschaftlicher Macht  in privater Hand. Dem entspricht  die Entmachtung des Gemeinwesens und schließlich seine Unterwerfung unter die Privatmacht des Geldes.

In der Berührung bewirkt der  jüdische Geist  die vollständige Entheiligung der germanischen Welt:  im Geistigen den Atheismus,  in der bürgerlichen Gesellschaft  die grenzenlose Käuflichkeit.

Alle festen eingerosteten Verhältnisse mit ihrem Gefolge von altehrwürdigen Vorstellungen und Anschauungen werden aufgelöst, alle neugebildeten veralten, ehe sie verknöchern können. Alles Ständische und Stehende verdampft, alles Heilige wird entweiht, und die Menschen sind endlich gezwungen, ihre Lebensstellung, ihre gegenseitigen Beziehungen mit nüchternen Augen anzusehen.[57]

Schon für sich deutet dieser Siegeszug des Judaismus nach dem Hegelschen Geschichtsbegriff auf eine innere Notwendigkeit hin. Interessanterweise deutet einer der einfußreichsten jüdischen Schriftgelehrten, Maimonides,  die Weltgeschichte als eine „durch Gottes List der Vernunft“, d.h. durch „Wunder in der Kategorie des Möglichen“ geleitete Geschichte der kontinuierlichen  monotheistischen Durchdringung der Welt.[58] Darin liegt dann aber auch die notwendige Wehrlosigkeit der germanischen Mystik bzw. der germanisch-christlichen Religiosität. Man hört zuweilen – durchaus nicht selten –,  daß die germanische Naivität und Redlichkeit der jüdischen Schläue und Skrupellosigkeit nicht gewachsen seien.

Die so ihrer heiligsten Güter Beraubten wissen nicht, wie ihnen geschieht. Sie reagieren feindselig gegen die vermeintlichen Räuber. Statt die jüdischen Gedanken als solche zu erkennen und damit zu überwinden, kennzeichneten sie die Juden selbst  – mit dem Davidstern.

Diese bewußtlose Abwehr der Profanation ist das Wesen des Judenhasses. In dieser Verkehrung erscheint das Recht der Germanen, ihre geistige Eigenart zu bewahren, als das Unrecht der Judenverfolgung. Es ist die auf beiden Seiten vorhandene Bewußtlosigkeit, in der das Verhängnis walted.

Es ist alles andere als ein Zufall, daß sich auf deutschem Boden der Kampf  dieser beiden Geistesgestalten – weil er unverstanden blieb  – in ungeistiger Form zum Extrem steigerte. Auf seinem Höhepunkt formte sich der Gedanke,  das Volk dieser orientalisch-antiken Denkweise aus dem germanischen Volk zu eliminieren. Der Gedanke wurde zur Tat.

Als ungeistige Abwehr einer an sich berechtigten Geistesgestalt  ist dieser Tatgedanke  das absolute Verbrechen. Indem dieses als solches gewußt wird, ist es zugleich  - im Unterschied zu  anderen Menschheitsverbrechen im 20. Jahrhundert, denen diese Bewußtheit mangelt (Dresden, Hiroshima; Archipel Gulag, Vietnam usw.) - die Existenzkrise des Deutschen Volkes: Bleiben wir gefangen  im Kollektivschuldwahn sowie im Gedanken der vererbbaren Schuld, die beide charakteristisch sind für das jüdische Denken (2. Mose 20,5), werden wir unsere Selbstheit nicht wiederfinden und vergehen.

Indem gegenwärtig jegliches Nachdenken über die Judenfrage als Äußerung von „Antisemitismus“ geächtet ist, verkehren sich die Verhältnisse abermals in die falsche Richtung: Die  Judenverfolgung wird zur Verfolgung  - zuerst des deutschen Geistes, dem „Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus“ nachgesagt wird; dann der  Deutschen , die es noch sein wollen, selbst.

Der tödliche Kampf des Germanentums gegen das Judentum  und jetzt des  Judentums gegen das Germanentum kann nur von diesem Entstehungsgrund her verstanden werden, und nur wenn er verstanden ist, verlagert sich der Kampfplatz von der materiellen Ebene – wo Menschen eingekerkert werden und sterben – auf die Ebene des Geistes, wo den Kämpfenden das würdige Leben,  die Freiheit winkt.

Dieser erlösende Wechsel des Kriegstheaters setzt als ersten Schritt voraus, daß die Judenfrage als solche wieder wahrgenommen und zum Gegenstand einer geistigen Anstrengung zu ihrer Lösung wird.

In der Literatur zu § 130 Abs. 3 StGB-BRD wird immer wieder deutliches Unbehagen an dieser Vorschrift geäußert.[59] Die sich aufdrängenden Bedenken gegen ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz – insbesondere mit Art 5 – werden mit der Überlegung beiseitegeschoben, daß angesichts des Holocausts, der „in der deutschen Geschichte einen solchen Sonderfall, ein solch schreckliches Versagen des deutschen Gemeinwesens darstelle, besondere Regelungen .... ausnahmsweise hinzunehmen seien.“[60]. Die Presseerklärung des Deutschen Richterbundes vom 15. April 1994 „DRB fordert Strafandrohung für Verbreiten der ‚Auschwitzlüge’“ (DRiZ Juni 1994 S. 229) läßt eine bemerkenswerte Voreingenommenheit zugunsten der Juden erkennen. Hintergrund und Anlaß zu diesem peinlichen Kniefall war die „Überschäumende Empörung im In- und Ausland“ über das Deckert-Urteil des Bundesgerichtshofes (BGHSt 40, 97), das eine Verurteilung des damaligen NPD-Vorsitzenden Günter Deckert wegen Leugnung des Holocausts aufhob und die Sache zu erneuter Verhandlung an ein anderes Landgericht verwiesen hatte. Die „Öffentlichkeit“ argwöhnte – völlig zu Unrecht - , daß sich der BGH von der Strafbarkeit der Holocaustleugnung absetzen wolle.[61].

Diese Treulosigkeit gegenüber dem Recht ist nur zu verstehen als Ausdruck einer emotionsgeladenen Parteinahme für das vermeintliche „historische Opfervolk“ der Juden. Das ist für die Verteidigung Grund genug, zur Vermeidung eines Fehlurteils gegen den Angeschuldigten, auch dieses Vorurteil zu bekämpfen. Zu diesem Zwecke überreiche ich in gesondertem Leitzordner eine Kopie des von Rechtsanwalt Horst Mahler im Berliner Judaismus-Prozeß vor der 22. großen Strafkammer des Landgerichts Berlin – 522 – 1/03 – verlesenen Beweisantrages (Beweisantrag zur Judenfrage).

Es geht dabei um die geistesgeschichtliche (besser: heilsgeschichtliche) Deutung von Ereignissen. Diese können  nicht in der Art der naturwissenschaftlichen Beweisverfahren einsichtig gemacht werden. Sie sind vielmehr Gegenstand der  hermeneutischen (verstehenden) Methode  im Sinne von W. Dilthey. „ die in Gegensatz zur erklärenden der Naturwissenschaft gesetzt wird, will Äußerungen und Werke des menschlichen Geistes, Texte, Kunstwerke oder überhaupt das menschliche Verhalten und geschichtliche  Ereignisse aus sich und in ihrem Zusammenhang verstehen und ihren Sinn erschließen. Sie wird angewandt auf theologischem, juristischem , philologischem, archäologischem, literarischem, kunstwissenschaftlichem und musikalischem Gebiet.“ ( dtv-Brockhaus- Lexikon,  1984, Stichwort „Hermeneutik“).

Das für die Beweisaufnahme auf ca. 470 Seiten aufbereitete umfangreiche Material ist geeignet, nach den Maßstäben gerichtlicher Erkenntnisfähigkeit das Gericht zu folgenden, entscheidungserheblichen Überzeugungen zu führen:

1.   Die Judenheit nimmt aus heilsgeschichtlicher Notwendigkeit heraus die Stellung eines feindlichen Staats im Staate der jeweiligen „Wirtsvölker“ ein (Johann Gottlieb Fichte). Als solcher bedarf er der Täuschung und der Tarnung (Mimikry) u.a. als verfolgtes harmloses Opfer, um im feindlichen Milieu bestehen und wirken zu können, unbeschadet von Ermittlungen und Verteidigungsmaßnahmen der tatsächlich Geschädigten. Das Mittel, diesen Zweck zu realisieren, ist u.a. die Lüge, die wegen ihrer existenzsichernden Bedeutung für die Judenheit nicht als moralisches Fehlverhalten erlebt wird, sondern als göttliches Gebot zur Erhaltung des Auserwählten Volkes. Die Einzelheiten dieses Zusammenhanges sind in der als Anlage beigefügten Schrift von Horst Mahler „Das Ende der moralischen Geschichtsbetrachtung führt zur Antwort auf die Judenfrage“ dargestellt. Der Ausdruck „talmudische Lüge“ ist ein Fachausdruck zur Kennzeichnung einer auf den Judaismus als Weltanschauung zurückzuführenden Überlebensstrategie der in der Diaspora lebenden Judenheit.

2.   Die Weltjudenheit fühlt sich als von ihrem Volksgeist (Jahwe) beauftragt, die nicht-jüdischen Völker zu versklaven und widerspenstige Völker zu töten (Jes 60,12). Das Deutsche Volk hat sich mit seiner Nationalen Erhebung 1933 der Jüdischen Aggression bewußt entgegengestellt. Es war im Begriff,  durch die Brechung der Zinsknechtschaft die Hoffnung der Judenheit auf Erlangung der unangefochtenen Weltherrschaft zu vereiteln. Das macht die Annahme plausibel, daß die Holocaustreligion ersonnen worden ist sowohl als Nebelvorhang vor der Judenfrage überhaupt als auch als  Tatwaffe für den geplanten Völkermord am Deutschen Volke in der Begehungsweise des Seelenmordes.

3.   Die alttestamentarischen Verheißungen und Ankündigungen sind für gläubige Juden nicht Vergangenheit und/oder „überwundene Religion“ , sondern sie motivieren  bis in die Gegenwart hinein zu Handlungen, die dem Auserwählten Volk zugeschrieben werden können. Sie wirken identitätsstiftend auch bei nicht mehr gläubigen Juden, denen dennoch der Erhalt und Zusammenhalt des über alle Erdteile zerstreuten Jüdischen Volkes ein Anliegen ist.

Die Tatsache, daß Schlußfolgerungen dieses Inhalts strafrechtlich und auch anderweitig verfolgt werden, läßt den Wahrheitsgehalt unberührt; den Wahrheitssuchenden allerdings stimmt sie sehr nachdenklich.

Diese Erkenntnisse werden das Gericht insgesamt vor jener Demutshaltung gegenüber den Juden frei machen, die man wohl beim Deutschen Richterbund vermuten muß.

Mit dem Beweisantrag zur Judenfrage werden  dem Gericht Tatsachenbehauptungen zur Kenntnis gebracht und unter Beweis gestellt, die es ermöglichen, aus dem Gedankenkäfig auszubrechen, in den das Deutsche Volk durch Siegerwillkür eingesperrt  worden ist. Der Konzipierung dieses Antrages liegt der Geschichtsbegriff der Deutschen Idealistischen Philosophie (hier insbesondere der Hegelsche)  zugrunde,  der die Welt und die in ihr erscheinende Geschichte als Heilsgeschichte, d.h. als Arbeit und Werden Gottes begreift[62],  in dem Knechtschaft und Tyrannei notwendige Stufen sind[63]  auf dem Weg zur Freiheit (Hegel a.a.O. Band 12 S. 32)

Den Juden wird der Heiligenschein des ewigen Opfervolkes abgenommen – und sie erscheinen plötzlich in einem ganz anderen Licht. Sie werden erkannt als Volk, das von ihrem Volksgeist (Jahwe) bestimmt ist, alle anderen Völker zu versklaven und umzubringen, wenn sie sich dagegen zur Wehr setzen.

In heilsgeschichtlicher Sicht  ist die Feindschaft zwischen dem Judentum und dem Deutschen Volksgeist ein notwendiger Kampf des abstrakten Gottes (Jahwe), der ein eifersüchtiger Völkermörder ist, mit dem erst in Germanien lebendig gewordenen Gott der Liebe, der in seinem Geschöpf sich selbst liebt und sich deshalb in diesem erkennt. Jede dieser beiden Gottesgestalten ist der jeweils anderen der Satan schlechthin („Satan“ ist das hebräische Wort für „Feind“, „Gegner“, „Widersacher“). Für den Jüdischen Volksgeist  ist der Deutsche Volksgeist –jüngst verkörpert gewesen in Adolf Hitler – der Teufel. Umgekehrt ist dem Deutschen Volksgeist Alljuda der Satan, und zwar nicht etwa in Verkennung der Realität sondern als diese selbst.

Diese Todfeindschaft scheint schon auf in dem an die Juden gerichteten Jesuswort: „„Ihr habt den Teufel zum Vater, und nach eures Vaters Gelüste wollt ihr tun. Der ist ein Mörder von Anfang an und steht nicht in der Wahrheit; denn die Wahrheit ist nicht in ihm. Wenn er Lügen redet, so spricht er aus eigenem; denn er ist ein Lügner und der Vater der Lüge. Weil ich aber die Wahrheit sage, glaubt ihr mir nicht.’ (Joh 8, 44-45)

In der Zerstreutheit des Jüdischen Volkes unter die Völker  ist die Tarnung des Jahwistischen Heilsplanes durch Lüge und Verstellung notwendig zum Überleben dieser merkwürdigen Genossenschaft der Auserwählten in einer zur abwehrenden Feindschaft erregten Umwelt. So konnte es nicht ausbleiben, daß die Judenheit schon im Altertum eine große Kunstfertigkeit im Lügen und Täuschen erworben hat. Eine Beobachtung, die Hegel zu der Bemerkung veranlaßte:

Die Juden  siegen, aber sie haben nicht gekämpft; die Ägypter  unterliegen, aber nicht durch ihre Feinde, sie unterliegen, wie Vergiftete oder im Schlaf Ermordete, einem unsichtbaren Angriff, .... Die einzige Tat, welche Moses den Israeliten vorbehielt, ist, am Abend, den er den letzten wußte, an welchem sie ihre Nachbarn und Freunde sprächen, ein Entlehnen vorzulügen und dem Zutrauen  durch Diebstahl zu entsprechen.[64]

 

Gegenwärtig ist Jahwe-Satan oben und der Deutsche Volksgeist unten. Jener hält alle Mittel in der Hand, uns Deutsche zu zwingen, uns selbst so zu sehen, wie er uns sieht: als Hitler-Teufel.

Hier ist vorrangig das atheistische Vorurteil zu bekämpfen. Von Beaudelaire ist der Ausspruch überliefert: „Der schlauste  Trick des Teufels ist es, uns glauben zu machen, daß es ihn nicht gibt.“  Doch sein gefährlichster Anschlag auf uns ist es, uns glauben zu machen, daß es Gott nicht gibt! Dieser Irrglaube ist für uns tödlich.

In diesem Kampf, den Jahwe mit der Lüge und der Sprachverwirrung (Orwellspeech/Neusprech) führt, ist die Justiz restlos überfordert. Ihr fehlen einfach die Begriffe und sie versteht die wirkliche Bedeutung der ihr aufgezwungenen Sprache nicht. Sie ist unfähig, das Deutsche Volk vor Ausraubung und Vernichtung zu schützen, weil sie – unwissend  durch ihre Ausrichtung auf die „Moderne“ - selbst Teil des Jüdischen Geistes geworden ist.

Es wird meistens übersehen, daß es sich bei feindseligen Propagandafeldzügen nicht um justiziable Kriminalfälle im üblichen Sinne handelt, sondern um das Handeln von Weltmächten, die mit der Verfälschung der Wahrheit ihre Interessen und Ziele – die über Jahrhunderte gespannt sind – durchsetzen und denen unbegrenzte Finanzmittel zur Bestechung sowie die Arsenale der psychologischen Kriegsführung mit ihren Fälscherwerkstätten und Vermittlungsinstanzen (Geheimdiensten und  Medien) zur Verfügung stehen.

Beamtete Juristen neigen bekanntlich dazu, jegliches staatliches Handeln zu idealisieren und prinzipiell in Übereinstimmung mit den Geboten des Rechts und der Moral zu wähnen. Man könnte diesen Realitätsverlust für die Berufskrankheit der Richterschaft halten. Dieses Leiden  muß in Fällen wie diesen energisch bewußt gemacht werden, um der Tendenz zur Unrechtssprechung, die aus dem vorstehend angesprochenen Unverständnis resultiert, entgegenzuwirken.

Es sollte doch nachdenklich stimmen, daß in der juristischen Fachpresse mehrfach die Grundrechtswidrigkeit des § 130 III StGB-BRD aufgezeigt und in diesem Zusammenhang – überraschenderweise – offen für das „Beiseiteschieben“ der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 I GG) geworben wurde[65]; ebenso, daß ein so aufmerksamer und gleichermaßen  kompetenter Beobachter wie VRiLG a.D. Bertram[66] - auf die Phalanx der Kritiker hinweisend – dem Bundesverfassungsgericht vorwirft, „bislang noch keine Gelegenheit genommen (zu haben), § 130 III StGB verfassungsrechtlich zu prüfen: „bemerkenswert angesichts der inzwischen erhobenen und sich aufdrängenden Bedenken“[67].

Das alles und noch mehr wird gerechtfertigt mit der Behauptung, daß die Einbußen bezüglich der Grundrechte hinzunehmen seien, weil „der Holocaust ... in der deutschen Geschichte einen solchen Sonderfall, ein solch schreckliches Versagen des deutschen Gemeinwesens darstelle, daß besondere Regelungen der beschriebenen Art ausnahmsweise hinzunehmen seien.“[68].

Ist eine schroffere Absage an folgerichtiges Denken denkbar? In der Tat scheinen  die deutschen Juristen das Denken verlernt zu haben. Fällt ihnen doch offensichtlich die zirkuläre Struktur dieser Argumentation gar nicht mehr auf. Das begründende Moment, „das schreckliche Versagen des deutschen Gemeinwesens“ („Holocaust“ genannt) wird als unangreifbare Wahrheit vorausgesetzt, wo es darum geht, erst einmal zu prüfen, ob jenes „Versagen“ eine geschichtliche Tatsache ist.

Die unablässige Beschwörung von „Demokratie“ und von „Menschenrechten“ ist die Nebelbank, hinter der sich die Lüge zum Kampf gegen die Völker aufstellt.

 

XIII.

Das ganze Ausmaß der Bedeutung der  Presse für die Herrschaft der Lüge
 ist weithin noch unerkannt.

 

Mit welchen Argumenten wollte man  dem Grafen Coudenhove-Kalergi[iv] entgegentreten, der 1925 das Wesen der Demokratie mit folgenden Worten auf den Begriff brachte? 

Heute ist die Demokratie Fassade der Plutokratie: Weil die Völker nackte Plutokratie nicht dulden würden, wird ihnen die nominelle Macht überlassen, während die faktische Macht in den Händen der Plutokraten ruht. In republikanischen wie in monarchischen Demokratien sind die Staatsmänner Marionetten, die Kapitalisten Drahtzieher: sie diktieren die Richtlinien der Politik, sie beherrschen durch den Ankauf der öffentlichen Meinung die Wähler, durch geschäftliche und gesellschaftliche Beziehungen die Minister.", (Adel S. 31)

Ähnlich äußerte sich auch  Pabst Benedikt XVI.,  als er noch Kardinal Ratzinger war. Er schrieb 1998:

 

"Das Gefühl, daß die Demokratie noch nicht die rechte Form der Freiheit sei, ist ziemlich allgemein und breitet sich immer mehr aus. Die marxistische Demokratiekritik kann man nicht einfach beiseite schieben: Wie frei sind Wahlen? Wie weit ist der Wille durch Werbung, also durch Kapital, durch einige Herrscher über die öffentliche Meinung manipuliert? Gibt es nicht die Oligarchie derer, die bestimmen, was modern und fortschrittlich ist, was ein aufgeklärter Mensch zu denken hat. Die Grausamkeit dieser Oligarchie, ihre Möglichkeit öffentlicher Hinrichtungen, ist hinlänglich bekannt. Wer sich ihr in den Weg stellen möchte, ist Feind der Freiheit, weil er ja die freie Meinungsäußerung behindert. Und wie ist es mit der Willensbildung in den Gremien demokratischer Repräsentation? Wer möchte noch glauben, daß das Wohl der Allgemeinheit dabei das eigentlich bestimmende Moment ist? Wer könnte an der Macht von Interessen zweifeln, deren schmutzige Hände immer häufiger sichtbar werden? Und überhaupt: Ist das System von Mehrheit und Minderheit wirklich ein System der Freiheit? Und werden nicht Interessenverbände jeder Art zusehends stärker als die eigentliche politische Vertretung, das Parlament? In diesem Gewirr von Mächten steigt das Problem der Unregierbarkeit immer drohender auf: Der gegenseitige Durchsetzungswille blockiert die Freiheit des Ganzen."[69]

Ratzinger ist – wie wir heute wissen -  nicht irgendwer, sondern jetzt als Pabst Benedikt XVI. das Oberhaupt der Katholischen Kirche, die eine Weltkirche ist, einst die mächtigste, die die Geschichte je gesehen hat. Der Gedanke, daß wir ihn als „Krypto-Nazi“ für uns Deutsche in Anspruch nehmen könnten, ist nicht gerade unangenehm. Er hat – ebenso wie Adolf Hitler – die Rede von „Demokratie“ als „Neusprech“ (Orwellspeech) durchschaut.

Ergänzend sollte zur Aufklärung über diesen Sachverhalt Noam Chomsky, ein Jude, zur Kenntnis genommen werden, der zu Beginn des 3. Jahrtausends – also in unseren Tagen - über die Herrschaftsform, die zur Irreführung schlichter Gemüter  „Demokratie“ genannt wird, schreibt:

„Werfen wir jetzt einen Blick auf die Lehren, auf deren Grundlage die modernen Formen der politischen Demokratie durchgesetzt werden sollten. Sie finden sich in einem wichtigen Handbuch zur PR-Industrie mit dem bezeichnenden Titel »Propaganda«, dessen Verfasser, Edward Bernays(ein Jude/SS), zu den führenden Persönlichkeiten der Werbebranche gehört[70].' Gleich zu Beginn bemerkt er, daß »die bewußte und intelligente Manipulation der organisierten Gewohnheiten und Meinungen der Massen ein wichtiges Element der demokratischen Gesellschaft ist«. Um diese Aufgabe zu bewältigen, müssen »die intelligenten Minderheiten sich kontinuierlich und systematisch der Propaganda bedienen«, weil nur sie »die Bewußtseinsprozesse und sozialen Verhaltensmuster der Massen verstehen« und »die Fäden ziehen können, mittels derer das Bewußtsein der Öffentlichkeit kontrolliert wird«. Darum ist unsere »Gesellschaft übereingekommen, den freien Wettbewerb durch Führung und Propaganda organisieren zu lassen«, ein weiterer Fall des Prinzips »Konsens ohne Zustimmung«. Die Propaganda gibt der Führung einen Mechanismus an die Hand, mit dessen Hilfe sie »das Bewußtsein der Massen formen« kann, so daß diese »ihre neu erworbene Kraft in die erwünschte Richtung lenken«. Die Führung kann »das öffentliche Bewußtsein genauso dirigieren wie eine Armee die Körper ihrer Soldaten dirigiert«. Den »Konsens zu organisieren« gehöre zum »Wesen des demokratischen Prozesses«, schrieb Bernays, kurz bevor er 1949 für seine Beiträge vom Amerikanischen Psychologenverband (American Psychological Association) geehrt wurde“.[71]

Mit wenigen Zeilen ist in den Protokollen der Weisen von Zion mit unübertroffener Präzision das Heiligste der Demokratie, das allgemeine „Wahlrecht“, auf seinen Wesenskern zurückgeführt:

„Um dieses Ziel (die Jüdische Weltherrschaft) zu erreichen, müssen wir vorher das allgemeine Wahlrecht ohne Unterschied von Stand und Vermögen einführen. Dann hat  die Masse Alles zu sagen, und da sie (durch die Medien/SS) tatsächlich von uns geleitet wird, so erlangen wir durch sie die unbedingte Mehrheit, die wir niemals bekommen würden, wenn nur die Gebildeten und besitzenden Klassen zu wählen hätten.“[72]

Man sehe sich – überall in der Welt – die Ergebnisse dieser Jüdischen Erfindung etwas genauer an, und man wird feststellen, daß die Berechnung der Verfasser der Protokolle aufgegangen ist.

 

Im 20. Jahrhundert sind die christlichen Kirchen aus ihrer Rolle als Prägeanstalten des abendländischen Bewußtseins verdrängt worden. An ihre Stelle traten die Massenmedien, die Großmacht der Moderne. Im Verlaufe eines beharrlich und geheim geführten Eroberungsfeldzugs sind sie in die Hände der Plutokraten gefallen bzw. unter ihren bestimmenden Einfluß geraten. Sie bestimmen heute das Weltbild. In diesem ist der Individualist und Egoist die Zentralperspektive, das Gemeinwesen und das Göttliche bleiben ausgeblendet. Wahrheit ist durch Nützlichkeit ersetzt. Die geheimen Herrscher nutzen die Erfahrung, daß man fast alle Menschen dazu bringen kann, fast alles zu glauben, wenn es gelingt, ihnen zu suggerieren, daß fast alle anderen es glauben.

 

Diese Technologie der Bewußtseinskontrolle ist das Fundament der Schreckensherrschaft der Lüge. Unter dieser Herrschaft gibt es vor allem zwei „Todsünden“: Zweifel am Freiheitswert der Demokratie und Bestreiten des „Holocausts“.

Zur Abwehr der Wahrheit bedienen sich die Plutokraten eines ganzen Arsenals von Begriffskeulen wie „Verschwörungstheoretiker“, „Antisemit“, „Rassist“, „Nazi“, „Selbsthasser“, „Holocaustleugner“ usw., die den Willen zu eigenständigem Denken erschlagen sollen.

Daß Gedanken allein danach zu beurteilen sind, ob sie richtig oder falsch, wahr oder unwahr sind, ist scheinbar völlig in Vergessenheit geraten. Heute ist durchgängig das Interesse der Plutokraten der Maßstab, der an alle Äußerungen des Geistes angelegt wird. Unter der Tarnbezeichnung „Umerziehung“[73] hat sich eine totalitäre Gedankenpolizei etabliert, die in der Geschichte nicht ihresgleichen hat.

Es gibt in der Bundesrepublik Deutschland außer dem Anschein keine freie Publizistik, keine unabhängigen Forschungsstätten zur Erforschung der Zeitgeschichte, keine unabhängigen Gerichte, die in der Lage wären, bezüglich des Deutschen Reiches Debatten um die geschichtliche Wahrheit zuzulassen, keine unabhängigen Lexika-Verlage, keine an den geschichtlichen Tatsachen orientierten Schulbücher, keine freie Meinungsäußerung und auch keine freien politischen Parteien. Die Tiefendimension der völkerrechtswidrigen „Umerziehung“ der Deutschen ist in dem anliegenden Exkurs „Charakterwäsche“ skizziert.

Den Juristen in den Diensten der OMF-BRD ist nicht von vorneherein zu unterstellen, sie würden wissentlich, also mit Rechtsbeugungsvorsatz, den Willen der Fremdherrschaft gegen deutsches Recht und Gesetz durchsetzen. Vielmehr besteht die Vermutung, daß die handelnden Personen selbst Opfer der völkerrechtswidrigen „Umerziehung“ geworden sind. Allerdings wird mit Nachdruck der Anspruch des Angeklagten geltend gemacht, daß sich die mit der Sache befaßten Juristen aus dem deformierten Bewußtsein herausarbeiten mögen, das infolge einer verheerenden psychologischen Kriegsführung eine Blockadehaltung gegen die geschichtliche Wahrheit einnimmt.

*****

Im Vorstehenden wurde gezeigt, daß der Vernichtungskrieg gegen das Deutsche Reich anhält. Die Gerichte der OMF-BRD sind Bollwerke des Feindes. Dieser bedient sich der Justiz, um seine Kriegsziele durchzusetzen. Der Fall Zündel hat exemplarische Bedeutung. Von Rechts wegen ist das Verfahren einzustellen bzw. der Angeklagte freizusprechen.

Die schlimmste Art der Ungerechtigkeit ist vorgespielte Gerechtigkeit.
Platon

Mit freundlichen Grüßen

Sylvia Stolz
Rechtsanwältin

Anlagen:

Einstellungsverfügung der StA Stuttgart im Fall Fritjof Meyer u.a.

Exkurs: „Charakterwäsche“

Exkurs: „Kriegsziele der Feinde des Deutschen Reiches“

Exkurs: „Unsere gestohlene Geschichte“

Exkurs: „Feindliche Stimmen zum Dritten Reich“

Das Ende der moralischen Geschichtsbetrachtung, Horst Mahler

Jeweils als gesonderte Ordner:

Anlage I:  Vorlesungen über den Holocaust, Germar Rudolf

Anlage II: Beweisantrag Judaismus, Rechtsanwalt Horst Mahler