Volksverhetzung

 

Stellungsnahme des Rechtsanwalts Dr. Schütz - Verteidiger in dem Zündel-Prozeß vor dem Landgericht Mannheim - zu den materiellen und prozessualen Problemen in Volksverhetzungsprozessen (Auszug eines Briefes vom 13. September 2005 an die Ehefrau des Angeklagten).

 

Bis 1960 gab es in Deutschland keine Strafvorschrift gegen die sogen. Volksverhetzung ebensowenig wie den Begriff des Holocausts. (Vgl. Fremdwörter‑Duden, Auflage 1960: Fehlanzeige).

 

Die Einführung dieser Vorschrift am 30.06.1960 kann sicher nicht losgelöst vom Zeitgeschehen betrachtet werden: Die Entführung Adolf Eichmanns aus Argentinien, der nachfolgende Prozeß gegen ihn in Jerusalem, die Ost‑West­-Konfrontation mit den von der DDR erhobenen Vorwürfen, die Führungseliten der BRD seien nach wie vor mit Nazis Geist beseelt, lenkten das Interesse der Weltöffentlichkeit zu einem gewissen Maße auf Deutschlands Umgang mit der Vergangenheit, dem aus politischen Gründen Rechnung zu tragen war. (Man erinnert sich, daß der amtierende deutsche Bundespräsident Lübke ‑ aufgrund gefälschter Dokumente ‑ von der DDR als KZ‑Baumeister verunglimpft wurde)

 

Dieser Hintergrund verschärfte sich aufgrund der Initiative des Juden Fritz Bauer ‑ damals Generalstaatsanwalt von Frankfurt ‑ für die Durchführung der Auschwitz‑Prozesse, die 1963 begannen; durch sie wurde der Begriff der staatlich verfügten und industriell betriebenen Massenmorde an den Juden Europas verfestigt und zum Grundtatbestand der einem substanziellen Bestreiten nicht mehr zugänglichen OFFENKUNDIGKEIT erhoben.

 

Der 1. Auschwitz‑Prozeß lautete ursprünglich "gegen Baer und andere". Baer, der letzte noch überlebende Kommandant von Auschwitz ‑ und damit ein Zeitzeuge ersten Ranges ‑ hat den Vorwurf der systematischen und von der Führung des Reiches befohlenen Judenvernichtung stets bestritten. Er starb unter nie geklärten Umständen vor Prozeßbeginn in Untersuchungshaft. Die übrigen Lagerkommandanten, Höß, Liebehenschel, Kramer, Schwarz wurden ‑ teils nach Geständniserpressungen ‑ bereits kurz nach Kriegsende hingerichtet; Hartjenstein wurde ebenfalls zum Tode verurteilt und verstarb 1954 in französischer Haft. Mit Eichmann und Baer verschwanden also die letzten Vertreter der mittleren Führungsebene, die authentische Kenntnisse vom Geschehen in Auschwitz besaßen. Namentlich durch die Hinrichtung Eichmanns war es unmöglich geworden, ihn zu den Einzelheiten seiner Prozeßgeständnisse und aussagen später noch zu befragen.

 

Wegen des drohenden Ablaufs der zwanzigjährigen Verjährungsfrist für Mord beschloß der Deutsche Bundestag 1965 zunächst, den Beginn der Frist hinauszuschieben, verlängerte sie dann auf 30 Jahre und hob sie schließlich völlig auf. Damit wurde die Verfolgbarkeit einschlägiger Taten bis in die Gegenwart hinein perpetuiert. Diese Verfahren bilden, zusammen mit der zugehörigen Medienmonotonie, den Kontext zur 130er Problematik. Diese besteht zunächst darin, daß zwar grundsätzlich alle unterscheidbaren Teile der Bevölkerung gegen eine Verächtlichmachung geschützt sein sollen, andere als die bekannten privilegierten Gruppen sich aber zumeist dem Verfassungsgebot der Meinungsfreiheit unterordnen müssen (Stichwort "Soldaten sind Mörder": diese Aussage ist nach dem Urteil des Bundesverfassungsgericht bekanntlich nicht als Volksverhetzung oder nach sonstigen Gesichtspunkten strafbar, ebensowenig wie Herr Reemtsma mit seiner ‑ teils auf gefälschten Dokumenten beruhenden ‑ "Wehrmachtsausstellung".) § 130 StGB erweist sich also in erster Linie als Antirevisionismusgesetz.

 

Mit den Zündelprozessen der achtziger Jahre ‑ namentlich nach Vorlage des Leuchterberichts 1988 ‑ erlebte der Revisionismus einen starken Zulauf und Aufschwung in der Wahrnehmung breiter Bevölkerungskreise. Die Rezeption der verbotenen Lehre in Deutschland führte zu einer starken Verunsicherung staatlicher Stellen, etwa in Folge der bekannten Deckert‑Prozesse, die unmittelbar auf die Präsentation des Leuchter‑Reports, 1990 in Weinheim, zurück­gehen. Als Verteidiger eines zunächst mitangeklagten, weltbekannten Revisionisten ‑ sein Verfahren mußte abgetrennt und später eingestellt werden ‑ habe ich die spürbare Verschärfung der Tonart, verkörpert durch den ‑ inzwischen pensionierten ‑ Hans Heiko Klein hautnah miterlebt. Mein Mandant erhielt ein bis heute gültiges Einreiseverbot nach Deutschland, Leuchter wurde nach USA abgeschoben, sein vorgesehener Fernsehauftritt kurzfristig abgesagt.

 

Der Deckertprozeß geisterte dann noch viele Jahre durch die deutsche Justiz, mit Revision zum BGH, Zurückverweisung und erneuter Revision. Tragische Figuren waren dabei die Richter am Landgericht Mannheim, Müller und Orlet, die ihn in der Berufungsinstanz zwar wegen Volksverhetzung verurteilt, aber strafmildernd berücksichtigt haben. "Deckert habe ein berechtigtes Interesse verfolgt, wenn er bestrebt war, die nach Ablauf fast eines halben Jahrhunderts immer noch aus dem Holocaust von den Juden gegen Deutschland erhobenen Ansprüche abzuwehren ‑ insbesondere nach den von Deutschland erbrachten Sühneleistungen." Hieraus entstand eine beispiellose Urteilsschelte einschlägiger Kreise bis hin zur Forderung nach einer Richteranklage vor dem BVerfG (Bundesverfassungsgericht, d.V.) gegen Richter Orlet ‑ den Berichterstatter und Verfasser des Urteils. Gefordert wurde diese nicht zuletzt vom Bundesinnenminister a.D. und ehemaligern Präsidenten des BVerfG, Ernst Benda. (Der gleiche Benda der als damaliger Staatssekretär im Bundesjustizministerium für die Gesetzesinitiative zu den bedenklichen ‑ weil rückwirkenden ‑ Manipulation an den Verjährungsfristen, 1965, verantwortlich war.)

 

Zu der Anklage gegen Richter Orlet kam es jedoch nicht da er sich ‑ wie zuvor schon Richter Müller ‑ in den vorgezogenen Ruhestand geflüchtet hat.

 

Aufgrund dieser Erfahrungen wurde § 130 mehrfach verschärft und kommt mit seinem Absatz 3 heute gegen jeden zur Anwendung, der die "Anknüpfungstatsachen für die Tatsächlichkeit der nationalsozialistischen Gewalttage herunterspielt, beschönigt ... relativiert." Mit anderen Worten, ein Richter, der es heute noch wagen würde, einem einschlägig Angeklagten eine gewisse Lauterkeit seiner Motive nicht völlig abzusprechen oder ihm gar berechtigt Interessen bescheinigen würde, müßte sich selbst den Vorwurf der (indirekten) Verharmlosung von ns (nationalsozialistischen, d.V.) Gewalttaten gefallen lassen und könnte unverzüglich seinen Hut nehmen von sonstigen Weiterungen ganz zu schweigen.

 

Daß jeglicher Beweisantritt für die Richtigkeit seiner Äußerungen dem Angeklagten abgeschnitten ist, hat sich unter dem Stichwort "Offenkundigkeit" ‑ größtenteils herumgesprochen. Ein solcher Beweisantritt stellt sich darüberhinaus u. U. wiederum als erneute Volksverhetzung dar, mit der Folge, daß der Verteidiger den Verlust seiner Anwaltszulassung sowie gleichermaßen eine Bestrafung aus § 130 StGB riskiert. In alleiniger Verantwortung für sich selbst ist Rechtsanwalt Horst Mahler diesen Weg konsequent zu Ende gegangen.

 

Die Verpflichtung für den Schutz meines Mandanten erfordert von mir jedoch eine andere Strategie: Jedem Richter ‑ auch dem Schöffen ‑ muß aus ihrem beruflichen und gesellschaftlichen Ethos evozieren (hervorrufen, d.V.), daß es sich bei einem Strafprozeß nach § 130 StGB nur noch dem äußeren Anschein nach um ein prozeß‑ und verfassungsrechtlich bestimmtes Verfahren handelt.

 

Wie der große römische Rechtsgelehrte und - praktiker Ulpian mit dem einzigen Wörtchen "habeas" (wörtlich: Du mögest haben) den gesamten gegnerischen Kontext zugestand, um ihn dann aus übergeordneten Gesichtspunkten in Frage zu stellen, halte ich die direkte Konfrontation in Verfahren der vorliegenden Art für verfehlt: sie fördert vielmehr nach meiner Beobachtung die sozialpsychologische Blindheit gegenüber dem stetig fortschreitenden Abbau von Verteidigungsrechten sowie die Bereitschaft zu noch härteren Reaktionen, in letzter ‑ jetzt noch utopisch klingender ‑ Konsequenz bis hin zur Auslieferung nach Israel bzw. einer nur noch achselzuckenden Hinnahme der ‑ nach dem Beschluß der Knesset bereits vorgesehenen ‑ Entführung revisionistischer Straftäter.

 

Wenn es uns aber gelingt, unseren Mitspielern im Prozeßszenario eine gewisse Beißhemmung zu implantieren, so kann daraus die Bereitschaft für eine Absprache erwachsen, die sich am Optimum dessen orientiert, was heute in Deutschland politisch tragbar und prozessual erreichbar ist.

 

Anmerkung: Generalstaatsanwalt Fritz Bauer war nicht nur jüdischer Abkunft, nach einem SPIEGEL-Bericht machte er auch dem israelischen Geheimdienst Mossad die Informationen zugänglich, die zur Ergreifung und völkerrechtswidrigen Verschleppung von Adolf Eichmann führten. Kurz bevor Bauer diverse Oberlandesgerichtspräsidenten und Generalstaatsanwälte aus dem Dritten Reich wegen Teilnahme an Mordtaten vor Gericht stellen wollte, starb er in seiner Badewanne. Die Todesumstände hatten eine frappante Ähnlichkeit zum Ableben des schleswig-holsteinischen Ministerpräsidenten Dr. Dr. Uwe Barschel in einem Genfer Hotel.

 

Ernst Benda ist Rotarier und soll ebenfalls jüdische Vorfahren namens "Ben David" gehabt haben. Außerdem ist er ein Hauptverantwortlicher für die unsäglichen Notstandsgesetze, die zusammen mit dem Vietnam-Krieg Hauptursache für die 68er-Revolte waren. Was Bendas anrüchige Verquickung von Richterberuf und Wiedergutmachungsanwalt anbetrifft, kann auf das entsprechende Kapitel in der "Freimaurer-Kritik" auf dieser Weltnetzseite verwiesen werden.

 

Aus den vorangegangenen Beiträgen zum nämlichen Thema "Volksverhetzung", insbesondere aus dem Aufsatz von Bertram in der NJW 2005 ergibt sich für uns die zwingende Notwendigkeit für alle aktuell an solchen Verfahren beteiligten Richtern, das Verfahren gemäß Artikel 100 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, damit dort die Verfassungsmäßigkeit des § 130 StGB überprüft wir.