Im Reich des Bösen

 

Zunächst ist man geneigt, anzunehmen, daß die schier unglaublich anmutenden Berichte über das Verhalten von Richtern, wie man sie immer wieder in der ZAP (Zeitschrift für die Anwaltspraxis) lesen kann und wie sie auch von Kollegen berichtet werden, nicht mehr überboten werden könnten. Doch weit gefehlt! Im folgenden gilt es über eine unendliche und unglaubliche Geschichte zu berichten, welche sich am Amtsgericht Stralsund zugetragen hat.

 

Der Klägervertreter reichte Anfang des Jahres 2000 eine Schadensersatzklage aus Verkehrsunfall beim AG Stralsund ein. Wegen eines Mißverständnisses wurde diese Klage zunächst für den am Verkehrsunfall beteiligten Fahrer eingereicht, weil angenommen wurde, dieser sei auch der Eigentümer des Fahrzeuges. Das Gericht ordnete einen frühen ersten Termin an und verlangte das persönliche Erscheinen der Parteien zum Termin.

 

Ungefähr eine Woche vor diesem Termin ging beim Gericht ein Schriftsatz der Klägerseite ein, in welchem mitgeteilt worden war, daß der ursprüngliche Kläger aus dem Verfahren ausscheide und an seine Stelle die Eigentümerin trete.

 

Eine übereinstimmend beantragte Terminsverlegung wegen der veränderten prozessualen Lage wurde vom Gericht abgelehnt. Im Termin überraschte der Richter noch vor der Antragstellung mit der haarsträubenden Rechtsauffassung, daß die Behandlung eines solchen Klägerwechsels zu einer Trennung der Verfahren führen kann. Als der Klägervertreter dies in Abrede stellte, wandte sich der Richter mit der suggestiv betonten Frage an die Beklagtenvertreterin "Wollen Sie den Schriftsatz der Klägervertreter (in welchem der Klägerwechsel erklärt worden war, d.Verf.) denn heute überhaupt zustellungshalber entgegennehmen?" Woraufhin die Kollegin dann selbstverständlich verneinte, jedoch in Unkenntnis des § 187 ZPO a. F. dennoch den Schriftsatz annahm. Unter Protest des Klägervertreters teilte das Gericht ‑ obwohl der ursprüngliche Kläger bereits nach der Regelung des § 269 Abs. 1, 2 ZPO aus dem Verfahren ausgeschieden war ‑ nunmehr das Verfahren per Trennungsbeschluß in der Weise auf, daß ein Verfahren mit dem ursprünglichen Kläger und ein weiteres Verfahren mit der neuen Klägerin entstand.

 

Obwohl der Kläger also gemäß § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO längst aus dem Verfahren ausgeschieden war, begann ‑ man sollte es nicht glauben ‑ erst jetzt sein eigentlicher Leidensweg. Der rechtskundige Leser wird die Überraschung des Klägervertreters nachvollziehen können, welche ihn traf, nachdem er in der Sache ein Urteil des betreffenden Richters erhielt, in welchem die (nicht mehr rechtshängige) Klage des Klägers kostenpflichtig abgewiesen worden war. Unnötigerweise mußte sodann ein langwieriges Berufungsverfahren durchgeführt werden, in dessen Folge nach eineinhalb Jahren mit der zutreffenden, unmißverständlichen Begründung, der ursprüngliche Kläger sei ausgeschieden und deshalb habe kein Urteil gegen ihn ergehen dürfen, das streitgegenständliche Urteil des Amtsgerichts aufgehoben wurde. Leider fällte das Landgericht keine eigene Entscheidung in der Sache, sondern verwies die Sache zur neuen Verhandlung und zur Kostenentscheidung an das Amtsgericht zurück.

 

Wer übrigens glaubt, der Richter hätte in der Zwischenzeit das "abgetrennte" Verfahren der neuen Klägerin pflichtgemäß nach § 273 Abs. 1 ZPO a. F weiter gefördert, der darf sich getäuscht sehen. Trotz mehrfacher Interventionen des Klägervertreters bewegte sich in der Angelegenheit nichts. Ganze 21 Monate herrschte zumindest in dieser Sache "Stillstand der Rechtspflege".

 

Die Wiedereröffnung des Verfahrens begann sodann mit einem Paukenschlag "allerfeinsten juristischen Sachverstandes". Die Schwärze des landgerichtlichen Berufungsurteils war noch nicht einmal trocken und das angegriffene Urteil erst kurze Zeit "unter der Erde", ereilte den Klägervertreter ein Beschluß des gleichen Richters. In diesem unterstrich er seine mangelnde Einsichts‑ und Lernfähigkeit, indem er die Kosten des Berufungsverfahrens, in welchem der ehemalige Kläger obsiegte, zur Hälfte diesem auferlegte. Abermals mußte eine Entscheidung des Landgerichts in dieser Sache eingeholt werden. In dieser wurde dem uneinsichtigen Amtsrichter wie einem Referendar in der ersten Stage noch deutlicher klargemacht, daß der ehemalige Kläger aus dem Verfahren bereits vor Urzeiten ausgeschieden war, deshalb kein Urteil gegen ihn hätte ergehen dürfen und er wegen der deshalb folgerichtigen Aufhebung des Urteils auch keine Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen habe. Leider unterließ es die Berufungskammer des Landgerichts, hier nach drei weiteren Monaten eine eigene Kostenentscheidung zu treffen.

 

Angesichts des bisherigen Verlaufs muß man kein Prophet sein, um zu der Erkenntnis zu gelangen, daß damit noch nicht das letzte Wort gesprochen worden war. Eingedenk dieser Einsicht beantragte der Klägervertreter noch einmal ausdrücklich, über die Kosten des Berufungsverfahrens des ausgeschiedenen Klägers zu befinden, was jedoch ungehört blieb. Zwei Monate nach der letzten Entscheidung des Beschwerdegerichts fand dann die erneute mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht statt. Obwohl es völlig an widerstreitendem Beklagtenvortrag mangelte und die Klagebegründung schlüssig war, sah sich der Klägervertreter  nach  der  Antragstellung damit konfrontiert, daß das Amtsgericht entgegen § 138 Abs. 3 ZPO einen Beweisbeschluß faßte und ihn auf den Tonträger diktierte. Natürlich wurde dies vom Klägervertreter unmittelbar moniert, woraufhin der Richter begann, wie wild in der Akte zu blättern und selbstverständlich nichts fand. Im Anschluß an diese "Turbulenzen" konnte man dann die Anberaumung eines Verkündungstermins vernehmen! Von den beiden Prozeßbevollmächtigten wurde dies als Mißverständnis, welches der allgemeinen Aufregung geschuldet war, angesehen, doch weit gefehlt: Mit der Übersendung des Protokolls mußte der Klägervertreter feststellen, daß dieses den Verlauf der Verhandlung nicht im entferntesten richtig wiedergab. Insbesondere war von einem entsprechenden Beweisbeschluß nichts zu lesen. Ein entsprechender Protokollberichtigungsantrag des Klägervertreters legte dann den Blick in "das Tor zur Hölle" frei: Im zurückweisenden Beschluß des Amtsgerichts, welcher nebenbei bemerkt (wen wundert es) entgegen § 164 Abs. 2 ZPO ohne Anhörung der Beklagtenpartei erging, konnte man lesen, daß ein solcher Beweisbeschluß nicht gefaßt worden sei. Ein hierauf gestützter Ablehnungsantrag hatte Erfolg, da auch die Beklagtenseite später bestätigte, daß ein Beweisbeschluß getroffen worden war. Allerdings war der betreffende Amtsrichter trotz des Ablehnungsgesuchs entgegen § 47 ZPO in der Prozeßsache zu einem Urteil gekommen und hatte dieses auch verkündet. Es fand sich später in der Akte auf einem Band mit dem Vermerk des abgelehnten Richters, dieses trotz der Verkündung nicht auszufertigen. Wen interessiert es bei einem solchen Verlauf des Verfahrens schon, daß die Klage trotz des fehlenden Beklagtenvortrages und trotz der Schlüssigkeit des Klägervorbringens zur Hälfte abgewiesen worden ist? Eine Entscheidung in der Kostenfrage des Berufungsverfahrens des "alten" Klägers lehnte der Richter schlichtweg ab.

 

Nun steht nach fast drei Jahren u. a. ein erneutes Berufungsverfahren an. Erklären kann man das niemandem, insbesondere nicht den Mandanten. In Abwandlung eines Spruches eines Vertreters der Zeitgeschichte, welcher ebenfalls einen unzureichenden Zugang zur Rechtsstaatlichkeit hatte, könnte man zusammenfassen: Den Amtsrichter in seinem Lauf hält weder Gesetz noch Anwalt auf!

 

Quelle: Rechtsanwalt Henry Euba, Stralsund in ZAP vom 19.2.2003

 

 

 

Detlef Winter                                                                                    Lübeck, den 12.7.2004

Max‑Planck‑Str. 13

23568 Lübeck

Tel/Fax: 0451‑32990

www.luebeck‑kunterbunt.de

 

 

Justizministerium Mecklenburg‑Vorpommern

Demmlerplatz 14

19053 Schwerin

Telefax: 03 85 ‑ 588 ‑ 3452                                                                               Offener Brief

 

Werter Herr Minister,

 

auf meinen offenen  Brief vom 27.7.2002 in eigener Sache (Rechtsanwaltszulassung) weise ich hin. Durch meine umfangreiche Tätigkeit als juristischer Sachverständiger für die Bürgerinitiativen im Beirat für Umweltfragen der Giftmülldeponie Ihlenberg habe ich zwischenzeitlich feststellen müssen, daß die Zustände in Mecklenburg‑Vorpommern denen in Schleswig‑Holstein weitgehend entsprechen und ebenfalls von der idealtypischen Vorstellung eines demokratischen Rechtsstaates soweit entfernt sind wie die Erde vom Mond. Wie Sie einschlägigen Kommentaren im Internet entnehmen können, ist "Rechtsbeugermafia mittlerweile eine gängige Beschreibung für die deutsche Justiz". Die Justizverwaltungen der Länder trifft an diesem Mißstand selbstverständlich die größte Verantwortung. In der Verwaltung sieht es nicht besser aus.

 

Gleichwohl beabsichtige ich nicht, diese Skandale kritiklos hinzunehmen. In der Zeitschrift für die Anwaltspraxis (ZAP) fand ich vergangene Woche den am 19.2.2003 veröffentlichten Beitrag des Rechtsanwalts Henry Euba aus Stralsund ("Im Reich des Bösen") und frage an, ob der betreffende Amtsrichter im förmlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienst entfernt wurde oder zumindest andere dienstrechtliche Maßnahmen ergriffen wurden. Weiter frage ich an, ob ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren (Rechtsbeugung, Urkundsdelikte...) eingeleitet wurde und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis.

 

Hochgchtungsvoll

 

gez. D. Winter


 

 

 

 

Justizministerium Mecklenburg‑Vorpommern, 19048 Schwerin

 

bearbeitet von: Frau Krüger

 

Herrn                                                                     Telefon:         3104

Detlef Winter

Max‑Planck‑Str. 13                                                GeschZ.:       Ill 101a / 3133 E‑106/04

 

                                                                             (Bitte bei Antwort angeben)

23568 Lübeck                                                        Schwerin, den 4.August 2004

 

Ihre Schreiben vom 12. Juli 2004

 

Sehr geehrter Herr Winter,

 

Herr Justizminister Sellering hat mir Ihr o.g. Schreiben zugeleitet und mich mit der Beantwortung beauftragt. Ich habe es zunächst an den Präsidenten des Landgerichts Stralsund mit der Bitte um Berichterstattung weitergeleitet. Sobald mir der erbetene Bericht vorliegt, werde ich auf Ihre Angelegenheit zurückkommen.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Im Auftrag


 

 

 

Justizministerium Mecklenburg‑Vorpommern, 19048 Schwerin

bearbeitet von:                                                         Frau Zwolski

Herrn

Detlef Winter                                                           Telefon:         3101

Max‑Planck‑Str. 13                                                  GeschZ.:       111 101 / 3133 E‑106/04

 

                                                                               (Bitte bei Antwort angeben)

23568 Lübeck                                                          Schwerin, den April 2005

 

Ihr Schreiben vom 12. Juli 2004

 

Sehr geehrter Herr Winter,

 

auf Ihr Schreiben vom 12. Juli 2004 kann ich Ihnen nach Vorlage des Berichts des Präsidenten des Landgerichts Stralsund und nach eigener Überprüfung der Sach‑ und Rechtslage unter dem Gesichtspunkt des Erfordernisses disziplinarrechtlicher Maßnahmen sowie der Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen Errnittlungsverfahrens folgendes mitteilen:

 

In Ihrem Schreiben vom 12. Juli 2004 fragen Sie allgemein unter Hinweis auf einen veröffentlichten Beitrag an, ob wegen des geschilderten Verhaltens eines Richters ein Disziplinarverfahren eingeleitet oder andere dienstrechtliche Maßnahmen ergriffen wurden. Weiches konkrete Verhalten des Richters Ihrer Ansicht nach derartige Maßnahmen begründen soll, stellten Sie nicht dar. Ich kann deshalb nicht auf einen konkreten Vorhalt eingehen.

 

Grundsätzlich ist zu beachten, dass Pflichtwidrigkeiten in einem richterlichen Verfahren oder bei einer richterlichen Entscheidung nur insoweit disziplinarischen Maßnahmen zugänglich sind, als die richterliche Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird. Für eine etwaige Disziplinierung eines Richters in bezug auf Pflichtwidrigkeiten anlässlich der richterlichen Tätigkeiten gelten die Beschränkungen, die für die Maßnahmen der Dienstaufsicht gemäß § 26 DRiG eingreifen. Wie nach § 26 DRiG Maßnahmen der Dienstaufsicht im Bereich der richterlichen Unabhängigkeit nur zulässig sind, soweit sie die "ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts" betreffen, kann auch eine Pflichtwidrigkeit nur in diesem Umfang disziplinar geahndet werden. Keinesfalls darf die dienstaufsichtsführende Stelle eine nur richterlichen Instanzen obliegende Würdigung des Sachverhalts, der Rechtslage und der Sachbehandlung anstellen. Im Kernbereich der richterlichen Tätigkeit sind nach der Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes Maßnahmen der Dienstaufsicht schlechthin unzulässig. Entscheidungen oder Anordnungen, die den Protokollinhalt betreffen, gehören zum Kernbereich rechtsprechender Tätigkeit (BGH Dienstgericht des Bundes, Urt. v. 21.04.1978, Az: RiZ ( R ) 4/77, NJW 1978, 2509). Eine Einflussnahme des Dienstvorgesetzten auf eine konkrete Terminierung ist grundsätzlich unzulässig; er hat sich vielmehr jeder direkten oder indirekten oder auch nur mentalpsychischen Einflussnahme zu enthalten (BGH Dienstgericht des Bundes, Urt. v. 20.06.200 1, Az.: RiZ ( R ) 2/00, DRiZ 2002, 226). Nicht jede unrichtige Rechts- anwendung stellt eine Beugung des Rechts im Sinne von § 339 StGB dar. Nur der Rechtsbruch als elementarer Verstoß gegen die Rechtspflege soll unter Strafe gestellt sein. Rechtsbeugung begeht daher nur ein Amtsträger, der sich bewusst in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt. Selbst die (bloße) Unvertretbarkeit einer Entscheidung begründet eine Rechtsbeugung nicht. Das Interesse an einer wirksamen Gewährleistung der richterlichen Unabhängigkeit gebietet es, auch die der Rechtsfindung nur mittelbar dienenden, sie vorbereitenden und ihr nachfolgenden Sach‑ und Verfahrensentscheidungen in den Schutzbereich einzubeziehen (BGH 5. Strafsenat Urt. v. 04.09.2001, Az: 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105). Diese Grundsätze sind auch bezüglich des von Ihnen angesprochenen Verfahrens zu berücksichtigen.

 

Soweit Sie auf Urkundsdelikte verweisen, sind die Voraussetzungen zur Erfüllung der dafür erforderlichen objektiven Tatbestände zu beachten. Eine Aufzeichnung auf Tonband besitzt nicht die Qualität einer Urkunde i.S.d. §267 StGB, weil sie keine "verkörperte" Gedankenerklärung enthält. Eine Tonbandaufzeichnung stellt keine technische Aufzeichnung i.S.d. § 268 StGB und auch keine beweiserheblichen Daten i.S.d. § 269 StGB dar. § 348 StGB bezieht sich auf öffentliche Urkunden. Das sind nach der gesetzlichen Definition des § 415 ZPO nur diejenigen durch öffentliche Amtsträger in ihrem Zuständigkeitsbereich aufgenommenen Urkunden, die bezüglich ihres Inhalts öffentlichen Glauben für und gegen jedermann begründen. Der Anwendungsbereich des § 348 StGB kann deshalb nicht weitergreifen als sich die unmittelbare äußere Beweiskraft der Urkunde erstreckt. Das Hauptverhandlungsprotokoll in Strafsachen dient dem Zweck, dem Rechtsmittelgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten sind. Es soll insoweit nicht Beweis für und gegen jedermann erbringen (OLG Hamin Urt. v. 05.11.1976, Az: 3 Ss 392/76, NJW 1977, 592). Dieselbe Rechtslage ergibt sich wegen Gleichheit des Grundes und der gesetzlichen Bestimmungen auch für die Protokolle in Zivilsachen (RGSt 59, 13, 19).

 

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich Ihnen als am Verfahren nicht Beteiligten unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Belange nur sehr eingeschränkt Auskunft erteilen kann. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde wurde gegen den im von Ihnen angesprochenen Verfahren zuständigen Richter nicht eingereicht. Ein Disziplinarverfahren und ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren sind nicht eingeleitet worden.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Anmerkung: Professor Dr. Baring fordert die Bürger in Anbetracht des verkommenen Zustandes unseres Staates (in Bund, Ländern und Gemeinden) auf, auf die Barrikaden zu gehen. Das tun wir nicht, weil wir gegen jede Form von Gewalt sind. Wir verstehen allerdings die berechtigte und ohnmächtige Wut in der Gesellschaft, die an die Auflehnungen in den Jahren 1830, 1848, 1919 und 1953 erinnert. Um so mehr verstehen wir die Enttäuschung der Montagsdemonstranten und Dissidenten, die 1989 die Mauer zum Einsturz brachten, denn sie wollten Gerechtigkeit und bekamen einen Rechtsmittelstaat, der sich Rechtsstaat nennt und diesen Begriff durch seine Verfassungswirklichkeit verhöhnt. Wir fordern jedoch auf zu der gewaltfreien Wahrnehmung des Widerstandsrechtes gemäß Artikel 20 Absatz 4 des Grundgesetzes. Richtet euch unter Wahrung der geltenden Gesetze so ein, daß ihr diesem unwürdigen Staat keine direkten Steuern mehr schuldet. Boykottiert die Parteien und Medien dieses Systems. Kritisiert die charakterlosen Marionetten des Systems. Informiert euch durch kritische Medien - insbesondere im Internet - über die euch vorenthaltene Wahrheit und überzeugt Freunde, Bekannte, Nachbarn und Arbeitskollegen von der Notwendigkeit eines radikalen Neuanfangs.