Im Reich des Bösen
Zunächst ist man geneigt,
anzunehmen, daß die schier unglaublich anmutenden Berichte über das Verhalten
von Richtern, wie man sie immer wieder in der ZAP (Zeitschrift für die
Anwaltspraxis) lesen kann und wie sie auch von Kollegen berichtet werden, nicht
mehr überboten werden könnten. Doch weit gefehlt! Im folgenden gilt es über
eine unendliche und unglaubliche Geschichte zu berichten, welche sich am
Amtsgericht Stralsund zugetragen hat.
Der Klägervertreter reichte
Anfang des Jahres 2000 eine Schadensersatzklage aus Verkehrsunfall beim AG
Stralsund ein. Wegen eines Mißverständnisses wurde diese Klage zunächst für den
am Verkehrsunfall beteiligten Fahrer eingereicht, weil angenommen wurde, dieser
sei auch der Eigentümer des Fahrzeuges. Das Gericht ordnete einen frühen ersten
Termin an und verlangte das persönliche Erscheinen der Parteien zum Termin.
Ungefähr eine Woche vor diesem
Termin ging beim Gericht ein Schriftsatz der Klägerseite ein, in welchem
mitgeteilt worden war, daß der ursprüngliche Kläger aus dem Verfahren ausscheide
und an seine Stelle die Eigentümerin trete.
Eine übereinstimmend
beantragte Terminsverlegung wegen der veränderten prozessualen Lage wurde vom
Gericht abgelehnt. Im Termin überraschte der Richter noch vor der
Antragstellung mit der haarsträubenden Rechtsauffassung, daß die Behandlung
eines solchen Klägerwechsels zu einer Trennung der Verfahren führen kann. Als
der Klägervertreter dies in Abrede stellte, wandte sich der Richter mit der
suggestiv betonten Frage an die Beklagtenvertreterin "Wollen Sie den
Schriftsatz der Klägervertreter (in welchem der Klägerwechsel erklärt worden
war, d.Verf.) denn heute überhaupt zustellungshalber entgegennehmen?"
Woraufhin die Kollegin dann selbstverständlich verneinte, jedoch in Unkenntnis
des § 187 ZPO a. F. dennoch den Schriftsatz annahm. Unter Protest des
Klägervertreters teilte das Gericht ‑ obwohl der ursprüngliche Kläger
bereits nach der Regelung des § 269 Abs. 1, 2 ZPO aus dem Verfahren
ausgeschieden war ‑ nunmehr das Verfahren per Trennungsbeschluß in der
Weise auf, daß ein Verfahren mit dem ursprünglichen Kläger und ein weiteres
Verfahren mit der neuen Klägerin entstand.
Obwohl der Kläger also gemäß §
269 Abs. 3 S. 1 ZPO längst aus dem Verfahren ausgeschieden war, begann ‑
man sollte es nicht glauben ‑ erst jetzt sein eigentlicher Leidensweg.
Der rechtskundige Leser wird die Überraschung des Klägervertreters
nachvollziehen können, welche ihn traf, nachdem er in der Sache ein Urteil des
betreffenden Richters erhielt, in welchem die (nicht mehr rechtshängige) Klage
des Klägers kostenpflichtig abgewiesen worden war. Unnötigerweise mußte sodann
ein langwieriges Berufungsverfahren durchgeführt werden, in dessen Folge nach
eineinhalb Jahren mit der zutreffenden, unmißverständlichen Begründung, der
ursprüngliche Kläger sei ausgeschieden und deshalb habe kein Urteil gegen ihn
ergehen dürfen, das streitgegenständliche Urteil des Amtsgerichts aufgehoben
wurde. Leider fällte das Landgericht keine eigene Entscheidung in der Sache,
sondern verwies die Sache zur neuen Verhandlung und zur Kostenentscheidung an
das Amtsgericht zurück.
Wer übrigens glaubt, der
Richter hätte in der Zwischenzeit das "abgetrennte" Verfahren der
neuen Klägerin pflichtgemäß nach § 273 Abs. 1 ZPO a. F weiter gefördert, der
darf sich getäuscht sehen. Trotz mehrfacher Interventionen des Klägervertreters
bewegte sich in der Angelegenheit nichts. Ganze 21 Monate herrschte zumindest
in dieser Sache "Stillstand der Rechtspflege".
Die Wiedereröffnung des
Verfahrens begann sodann mit einem Paukenschlag "allerfeinsten
juristischen Sachverstandes". Die Schwärze des landgerichtlichen
Berufungsurteils war noch nicht einmal trocken und das angegriffene Urteil erst
kurze Zeit "unter der Erde", ereilte den Klägervertreter ein Beschluß
des gleichen Richters. In diesem unterstrich er seine mangelnde Einsichts‑
und Lernfähigkeit, indem er die Kosten des Berufungsverfahrens, in welchem der
ehemalige Kläger obsiegte, zur Hälfte diesem auferlegte. Abermals mußte eine
Entscheidung des Landgerichts in dieser Sache eingeholt werden. In dieser wurde
dem uneinsichtigen Amtsrichter wie einem Referendar in der ersten Stage noch
deutlicher klargemacht, daß der ehemalige Kläger aus dem Verfahren bereits vor
Urzeiten ausgeschieden war, deshalb kein Urteil gegen ihn hätte ergehen dürfen
und er wegen der deshalb folgerichtigen Aufhebung des Urteils auch keine Kosten
des Berufungsverfahrens zu tragen habe. Leider unterließ es die Berufungskammer
des Landgerichts, hier nach drei weiteren Monaten eine eigene
Kostenentscheidung zu treffen.
Angesichts des bisherigen
Verlaufs muß man kein Prophet sein, um zu der Erkenntnis zu gelangen, daß damit
noch nicht das letzte Wort gesprochen worden war. Eingedenk dieser Einsicht
beantragte der Klägervertreter noch einmal ausdrücklich, über die Kosten des
Berufungsverfahrens des ausgeschiedenen Klägers zu befinden, was jedoch
ungehört blieb. Zwei Monate nach der letzten Entscheidung des
Beschwerdegerichts fand dann die erneute mündliche Verhandlung vor dem
Amtsgericht statt. Obwohl es völlig an widerstreitendem Beklagtenvortrag
mangelte und die Klagebegründung schlüssig war, sah sich der Klägervertreter nach der
Antragstellung damit konfrontiert, daß
das Amtsgericht entgegen § 138 Abs. 3 ZPO einen Beweisbeschluß faßte und ihn
auf den Tonträger diktierte. Natürlich wurde dies vom Klägervertreter
unmittelbar moniert, woraufhin der Richter begann, wie wild in der Akte zu
blättern und selbstverständlich nichts fand. Im Anschluß an diese
"Turbulenzen" konnte man dann die Anberaumung eines Verkündungstermins
vernehmen! Von den beiden Prozeßbevollmächtigten wurde dies als Mißverständnis,
welches der allgemeinen Aufregung geschuldet war, angesehen, doch weit gefehlt:
Mit der Übersendung des Protokolls mußte der Klägervertreter feststellen, daß
dieses den Verlauf der Verhandlung nicht im entferntesten richtig wiedergab.
Insbesondere war von einem entsprechenden Beweisbeschluß nichts zu lesen. Ein
entsprechender Protokollberichtigungsantrag des Klägervertreters legte dann den
Blick in "das Tor zur Hölle" frei: Im zurückweisenden Beschluß des
Amtsgerichts, welcher nebenbei bemerkt (wen wundert es) entgegen § 164 Abs. 2
ZPO ohne Anhörung der Beklagtenpartei erging, konnte man lesen, daß ein solcher
Beweisbeschluß nicht gefaßt worden sei. Ein hierauf gestützter Ablehnungsantrag
hatte Erfolg, da auch die Beklagtenseite später bestätigte, daß ein
Beweisbeschluß getroffen worden war. Allerdings war der betreffende Amtsrichter
trotz des Ablehnungsgesuchs entgegen § 47 ZPO in der Prozeßsache zu einem
Urteil gekommen und hatte dieses auch verkündet. Es fand sich später in der
Akte auf einem Band mit dem Vermerk des abgelehnten Richters, dieses trotz der
Verkündung nicht auszufertigen. Wen interessiert es bei einem solchen Verlauf
des Verfahrens schon, daß die Klage trotz des fehlenden Beklagtenvortrages und
trotz der Schlüssigkeit des Klägervorbringens zur Hälfte abgewiesen worden ist?
Eine Entscheidung in der Kostenfrage des Berufungsverfahrens des
"alten" Klägers lehnte der Richter schlichtweg ab.
Nun steht nach fast drei
Jahren u. a. ein erneutes Berufungsverfahren an. Erklären kann man das
niemandem, insbesondere nicht den Mandanten. In Abwandlung eines Spruches eines
Vertreters der Zeitgeschichte, welcher ebenfalls einen unzureichenden Zugang
zur Rechtsstaatlichkeit hatte, könnte man zusammenfassen: Den Amtsrichter in
seinem Lauf hält weder Gesetz noch Anwalt auf!
Quelle: Rechtsanwalt Henry Euba, Stralsund in ZAP
vom 19.2.2003
Detlef
Winter Lübeck, den 12.7.2004
Max‑Planck‑Str.
13
23568
Lübeck
Tel/Fax:
0451‑32990
www.luebeck‑kunterbunt.de
Justizministerium
Mecklenburg‑Vorpommern
Demmlerplatz
14
19053
Schwerin
Telefax:
03 85 ‑ 588 ‑ 3452 Offener Brief
Werter Herr Minister,
auf
meinen offenen Brief vom 27.7.2002 in
eigener Sache (Rechtsanwaltszulassung) weise ich hin. Durch meine umfangreiche
Tätigkeit als juristischer Sachverständiger für die Bürgerinitiativen im Beirat
für Umweltfragen der Giftmülldeponie Ihlenberg habe ich zwischenzeitlich
feststellen müssen, daß die Zustände in Mecklenburg‑Vorpommern denen in
Schleswig‑Holstein weitgehend entsprechen und ebenfalls von der idealtypischen
Vorstellung eines demokratischen Rechtsstaates soweit entfernt sind wie die
Erde vom Mond. Wie Sie einschlägigen Kommentaren im Internet entnehmen können,
ist "Rechtsbeugermafia mittlerweile eine gängige Beschreibung für die
deutsche Justiz". Die Justizverwaltungen der Länder trifft an diesem
Mißstand selbstverständlich die größte Verantwortung. In der Verwaltung sieht
es nicht besser aus.
Gleichwohl beabsichtige ich
nicht, diese Skandale kritiklos hinzunehmen. In der Zeitschrift für die
Anwaltspraxis (ZAP) fand ich vergangene Woche den am 19.2.2003 veröffentlichten
Beitrag des Rechtsanwalts Henry Euba aus Stralsund ("Im Reich des
Bösen") und frage an, ob der betreffende Amtsrichter im förmlichen
Disziplinarverfahren aus dem Dienst entfernt wurde oder zumindest andere
dienstrechtliche Maßnahmen ergriffen wurden. Weiter frage ich an, ob ein
strafrechtliches Ermittlungsverfahren (Rechtsbeugung, Urkundsdelikte...) eingeleitet
wurde und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis.
Hochgchtungsvoll
gez. D. Winter
Justizministerium Mecklenburg‑Vorpommern, 19048
Schwerin
bearbeitet von: Frau Krüger
Herrn Telefon: 3104
Detlef
Winter
Max‑Planck‑Str.
13 GeschZ.: Ill 101a / 3133 E‑106/04
(Bitte
bei Antwort angeben)
23568
Lübeck Schwerin,
den 4.August 2004
Ihre Schreiben vom 12. Juli 2004
Sehr geehrter Herr
Winter,
Herr Justizminister Sellering hat mir Ihr o.g. Schreiben
zugeleitet und mich mit der Beantwortung beauftragt. Ich habe es zunächst an
den Präsidenten des Landgerichts Stralsund mit der Bitte um Berichterstattung
weitergeleitet. Sobald mir der erbetene Bericht vorliegt, werde ich auf Ihre
Angelegenheit zurückkommen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Justizministerium
Mecklenburg‑Vorpommern, 19048 Schwerin
bearbeitet
von: Frau
Zwolski
Herrn
Detlef
Winter Telefon: 3101
Max‑Planck‑Str.
13 GeschZ.: 111 101 / 3133 E‑106/04
(Bitte
bei Antwort angeben)
23568
Lübeck Schwerin,
den April 2005
Ihr Schreiben vom 12. Juli 2004
Sehr geehrter Herr
Winter,
auf Ihr Schreiben vom 12. Juli
2004 kann ich Ihnen nach Vorlage des Berichts des Präsidenten des Landgerichts
Stralsund und nach eigener Überprüfung der Sach‑ und Rechtslage unter dem
Gesichtspunkt des Erfordernisses disziplinarrechtlicher Maßnahmen sowie der
Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen Errnittlungsverfahrens folgendes
mitteilen:
In Ihrem Schreiben vom 12. Juli 2004 fragen Sie allgemein
unter Hinweis auf einen veröffentlichten Beitrag an, ob wegen des geschilderten
Verhaltens eines Richters ein Disziplinarverfahren eingeleitet oder andere
dienstrechtliche Maßnahmen ergriffen wurden. Weiches konkrete Verhalten des
Richters Ihrer Ansicht nach derartige Maßnahmen begründen soll, stellten Sie
nicht dar. Ich kann deshalb nicht auf einen konkreten Vorhalt eingehen.
Grundsätzlich ist zu beachten,
dass Pflichtwidrigkeiten in einem richterlichen Verfahren oder bei einer
richterlichen Entscheidung nur insoweit disziplinarischen Maßnahmen zugänglich
sind, als die richterliche Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird. Für eine
etwaige Disziplinierung eines Richters in bezug auf Pflichtwidrigkeiten
anlässlich der richterlichen Tätigkeiten gelten die Beschränkungen, die für die
Maßnahmen der Dienstaufsicht gemäß § 26 DRiG eingreifen. Wie nach § 26 DRiG
Maßnahmen der Dienstaufsicht im Bereich der richterlichen Unabhängigkeit nur
zulässig sind, soweit sie die "ordnungswidrige Art der Ausführung eines
Amtsgeschäfts" betreffen, kann auch eine Pflichtwidrigkeit nur in diesem
Umfang disziplinar geahndet werden. Keinesfalls darf die
dienstaufsichtsführende Stelle eine nur richterlichen Instanzen obliegende
Würdigung des Sachverhalts, der Rechtslage und der Sachbehandlung anstellen. Im
Kernbereich der richterlichen Tätigkeit sind nach der Rechtsprechung des
Dienstgerichts des Bundes Maßnahmen der Dienstaufsicht schlechthin unzulässig.
Entscheidungen oder Anordnungen, die den Protokollinhalt betreffen, gehören zum
Kernbereich rechtsprechender Tätigkeit (BGH Dienstgericht des Bundes, Urt. v.
21.04.1978, Az: RiZ ( R ) 4/77, NJW 1978, 2509). Eine Einflussnahme des
Dienstvorgesetzten auf eine konkrete Terminierung ist grundsätzlich unzulässig;
er hat sich vielmehr jeder direkten oder indirekten oder auch nur
mentalpsychischen Einflussnahme zu enthalten (BGH Dienstgericht des Bundes,
Urt. v. 20.06.200 1, Az.: RiZ ( R ) 2/00, DRiZ 2002, 226). Nicht jede
unrichtige Rechts- anwendung stellt eine Beugung des Rechts im Sinne von § 339
StGB dar. Nur der Rechtsbruch als elementarer Verstoß gegen die Rechtspflege
soll unter Strafe gestellt sein. Rechtsbeugung begeht daher nur ein Amtsträger,
der sich bewusst in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt. Selbst
die (bloße) Unvertretbarkeit einer Entscheidung begründet eine Rechtsbeugung
nicht. Das Interesse an einer wirksamen Gewährleistung der richterlichen
Unabhängigkeit gebietet es, auch die der Rechtsfindung nur mittelbar dienenden,
sie vorbereitenden und ihr nachfolgenden Sach‑ und
Verfahrensentscheidungen in den Schutzbereich einzubeziehen (BGH 5. Strafsenat
Urt. v. 04.09.2001, Az: 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105). Diese Grundsätze sind auch
bezüglich des von Ihnen angesprochenen Verfahrens zu berücksichtigen.
Soweit Sie auf Urkundsdelikte
verweisen, sind die Voraussetzungen zur Erfüllung der dafür erforderlichen
objektiven Tatbestände zu beachten. Eine Aufzeichnung auf Tonband besitzt nicht
die Qualität einer Urkunde i.S.d. §267 StGB, weil sie keine
"verkörperte" Gedankenerklärung enthält. Eine Tonbandaufzeichnung
stellt keine technische Aufzeichnung i.S.d. § 268 StGB und auch keine
beweiserheblichen Daten i.S.d. § 269 StGB dar. § 348 StGB bezieht sich auf
öffentliche Urkunden. Das sind nach der gesetzlichen Definition des § 415 ZPO
nur diejenigen durch öffentliche Amtsträger in ihrem Zuständigkeitsbereich
aufgenommenen Urkunden, die bezüglich ihres Inhalts öffentlichen Glauben für und
gegen jedermann begründen. Der Anwendungsbereich des § 348 StGB kann deshalb
nicht weitergreifen als sich die unmittelbare äußere Beweiskraft der Urkunde
erstreckt. Das Hauptverhandlungsprotokoll in Strafsachen dient dem Zweck, dem
Rechtsmittelgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob die Verfahrensvorschriften
eingehalten sind. Es soll insoweit nicht Beweis für und gegen jedermann
erbringen (OLG Hamin Urt. v. 05.11.1976, Az: 3 Ss 392/76, NJW 1977, 592).
Dieselbe Rechtslage ergibt sich wegen Gleichheit des Grundes und der
gesetzlichen Bestimmungen auch für die Protokolle in Zivilsachen (RGSt 59, 13,
19).
Bitte haben Sie Verständnis
dafür, dass ich Ihnen als am Verfahren nicht Beteiligten unter Berücksichtigung
datenschutzrechtlicher Belange nur sehr eingeschränkt Auskunft erteilen kann.
Eine Dienstaufsichtsbeschwerde wurde gegen den im von Ihnen angesprochenen
Verfahren zuständigen Richter nicht eingereicht. Ein Disziplinarverfahren und
ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren sind nicht eingeleitet worden.
Mit freundlichen Grüßen
Anmerkung: Professor Dr. Baring fordert die
Bürger in Anbetracht des verkommenen Zustandes unseres Staates (in Bund,
Ländern und Gemeinden) auf, auf die Barrikaden zu gehen. Das tun wir nicht,
weil wir gegen jede Form von Gewalt sind. Wir verstehen allerdings die berechtigte
und ohnmächtige Wut in der Gesellschaft, die an die Auflehnungen in den Jahren
1830, 1848, 1919 und 1953 erinnert. Um so mehr verstehen wir die Enttäuschung
der Montagsdemonstranten und Dissidenten, die 1989 die Mauer zum Einsturz
brachten, denn sie wollten Gerechtigkeit und bekamen einen Rechtsmittelstaat,
der sich Rechtsstaat nennt und diesen Begriff durch seine
Verfassungswirklichkeit verhöhnt. Wir fordern jedoch auf zu der gewaltfreien
Wahrnehmung des Widerstandsrechtes gemäß Artikel 20 Absatz 4 des Grundgesetzes.
Richtet euch unter Wahrung der geltenden Gesetze so ein, daß ihr diesem
unwürdigen Staat keine direkten Steuern mehr schuldet. Boykottiert die Parteien
und Medien dieses Systems. Kritisiert die charakterlosen Marionetten des
Systems. Informiert euch durch kritische Medien - insbesondere im Internet -
über die euch vorenthaltene Wahrheit und überzeugt Freunde, Bekannte, Nachbarn
und Arbeitskollegen von der Notwendigkeit eines radikalen Neuanfangs.