NS-Justiz und SED-Justiz
(...) Auf den ersten Blick ist
man geneigt, NS ‑ und SED‑Justiz in ein und denselben Topf der
"Unrechtsjustiz" zu werfen. Damit werden wir der Geschichte aber
nicht gerecht. Die Justiz ist Spiegelbild des Gemeinwesens. Deshalb kann die
Justiz weder im demokratisch verfaßten Staat noch in diktatorischen Systemen
isoliert betrachtet und bewertet werden. Die sächsische Verfassung nennt in
ihrer Präambel die nationalsozialistische und die kommunistische
Gewaltherrschaft nebeneinander in einem Satz. Damit ist aber keineswegs eine
Verwischung der historischen Unterschiede beider Systeme beabsichtigt oder
ausgesprochen. Geschichtliche Situationen sind nie wiederholbar und daher immer
auch nur in einzelnen Punkten vergleichbar. Jede Relativierung von
nationalsozialistischer und kommunistischer Diktatur würde den
unterschiedlichen Schrecken beider Systeme nicht gerecht. Was die Vernichtung
von Menschen anbelangt, hat der Nationalsozialismus in Deutschland und in
Europa dem Umfang nach weit grauenvollere Folgen hinterlassen als der
Kommunismus. Aber schon in diesem Satz steckt eine unzulässige Verkürzung: Bei
der Bewertung von Unrecht, das den Menschen zur Disposition stellt, ist für
quantitative Kategorien kein Raum. Es ist sicher richtig, daß in der
faschistischen Ideologie die Gewalt schon vordergründig angelegt und sichtbar
ist. Eine Ideologie, die ihre vermeintliche Überlegenheit rassistisch aus
Thesen wie derjenigen von der angeblichen "Herrenrasse" herleitet,
ist zwangsläufig bereit, sich über das Existenzrecht anderer Menschen
hinwegzusetzen und von den Angehörigen des eigenen Volkes zu verlangen, das
individuelle Recht auf Leben abstrakten sogenannten "völkischen"
Interessen zu unterwerfen. Aber auch der marxistisch ‑ leninistischen
Ideologie ist die Gewalt immanent, allerdings nicht so vordergründig. Dies
deshalb nicht, weil sie davon ausgeht, daß das System geradezu prädestiniert
sei, grundsätzlich allen Menschen irdisches Glück zu verschaffen, und sich im
geschichtlichen Entwicklungsprozeß zwangsläufig als überlegen erweisen werde.
Sobald aber die Wirklichkeit den Trugschluß dieser Annahme offenbart, ist auch
die marxistisch ‑ kommunistisch ‑ leninistische Ideologie zu
brutaler Gewalt bereit und zum Erhalt der Macht sogar auf sie angewiesen.
Diesen Unterschied spiegelt die Justiz wider. Die aggressiv-propagandistischen
Prozesse des Volksgerichtshofes des
Dritten Reiches haben keine eindeutige Parallele in der DDR, ihnen gleichen am
ehesten noch die Waldheim‑Prozesse der frühen fünfziger Jahre und die von
Zeit zu Zeit mit großem öffentlichen Getöse durchgeführten NS-Prozesse. Die zahllosen
Verfahren, die die SED später zur Stabilisierung und Aufrechterhaltung ihrer
Herrschaft durchführte, wurden hingegen tendenziell im Verborgenen geführt:
Zehntausende von Republikfluchtverfahren fanden unter Ansschluß der
Öffentlichkeit statt, für die Bevölkerung durfte es weder diese Verfahren
geben, noch die Menschen, die durch ihre Ausreisebegehren die Unerträglichkeit
der inneren Verhältnisse zum Ausdruck brachten. NS‑ und SED‑Justiz waren aber nur möglich ‑ und darin
liegt eine schreckliche Parallele durch eine Vielzahl willfähriger, persönliche
Vorteile erheischender und teilweise auch skrupelloser Juristen.
Ursachen und Folgerungen
Totalitäre Staaten entstehen
nicht "aus dem Nichts". Sie können sich nur entfalten, wenn einzelne
bereit sind, sich in den Dienst despotischer Machthaber zu stellen. Gewiß,
politische Strömungen und Ideologien gehen in aller Regel nicht von der Justiz
aus, sie machen aber andererseits auch nicht vor den Angehörigen der Justiz
halt. Natürlich ist es ein Unterschied, wer sich ‑ nach Werdegang und
beruflicher Ausbildung ‑ mit Unrechtsregimen identifiziert oder sich gar
zu ihren Handlangern macht; aber gerade die Juristen sollten doch berufen sein,
sich totalitären Machenschaften entgegenzustellen. Liegt es an einer
übertrieben rechtspositivistischen Erziehung, daß den Juristen im Dritten Reich
die Anwendung rechtswidriger Gesetze möglich war? Sind Juristen totalitärer
politischer Propaganda ebenso zugänglich wie Nichtjuristen? Sind sie vielleicht
sogar empfänglicher? Die NS‑Zeit
lehrt uns, daß selbst gröbste Verstöße gegen unser Rechtsempfinden von Juristen mitgetragen wurden. So
verurteilte das RG aufgrund des Ad‑hoc-Gesetzes über Verhängung und Vollzug
der Todesstrafe vom März 1933, mit dem die Todesstrafe rückwirkend auch für
Brandstiftung eingeführt wurde, den Niederländer van der Lubbe, dem der
Reichstagsbrand angelastet wurde, zum Tode. Damit war das Rückwirkungsverbot
entfallen. Der Satz "nullum crimen, nulla poena sine lege" war
politischer Opportunität gewichen. Zwei Jahre darauf fiel das Analogieverbot.
In § 2 des Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 28. 6. 1935 hieß es:
"Bestraft wird, wer eine Tat begeht, die das Gesetz für strafbar erklärt
oder die nach dem Grundgedanken eines Strafgesetzes und nach gesundem
Volksempfinden Bestrafung verdient. Findet auf die Tat kein bestimmtes
Strafgesetz unmittelbar Anwendung, so wird die Tat nach dem Gesetz bestraft,
dessen Grundgedanke auf sie am ehesten zutrifft." Zugleich mit dem nun
normierten Analogiegebot wurde mit dem "gesunden Volksempfinden" ein
unbestimmter Rechtsbegriff eingeführt, der sich mit nahezu jedem Inhalt
ausfüllen ließ und die Feststellung der Strafbarkeit einer Handlung ins
Beliebige verschob. Die Parallele zur sogenannten "Boykotthetze" nach
der Verfassung der DDR vorn 7.10. 1949 fällt ins Auge. Danach konnte, mit einem
Strafrahmen, der nach oben bis zur Todesstrafe offen war, nahezu jede Handlung ‑
von Spionage bis zur Kriegsdienstverweigerung ‑ mit drakonischer Strafe
belegt werden.
Ist es eine Schwäche der
Juristen, über der technisch‑formalen Bewältigung der Rechtssache leicht
den Blick für den Hintergrund und die großen Zusammenhänge des eigenen Handelns
zu verlieren?
Ich vermute, daß
verschiedenste Gesichtspunkte eine Rolle spielen: Da ist zunächst einmal der ‑
an sich positive ‑ Respekt eines Juristen vor dem geschriebenen Gesetz,
das ihm Achtung und Befolgung abnötigt. Da ist weiter das traditionelle und
gute Streben der Juristen nach Gerechtigkeit, Ausgewogenheit und Ordnung, und
da ist schließlich ‑ und auch dies ist nur menschlich und nicht per se zu
verurteilen ‑ das persönliche Streben nach beruflichem Erfolg; auch das
mag manchen dazu verleiten, lieber im Gleichschritt mitzumarschieren und nicht
aufzufallen oder mit vorauseilendem Gehorsam zu glänzen, statt dem eigenen
Gewissen zu folgen. All diese Gedanken und Erwägungen, teilweise sind es
Mutmaßungen, gelten ohne wesentlichen Unterschied für die NS ‑ und für
die SED ‑ Justiz gleichermaßen. Vor allem aber, dies müssen wir nüchtern
feststellen, baut auch unser rechtsstaatliches Gefüge zumindest zu einem guten
Teil auf diesen Eigenschaften auf. Ohne gesetzestreue Richter und
Staatsanwälte, ohne einen Juristenstand, der unseren Staat und seine Ordnung
befürwortet und zu verteidigen bereit ist, ohne persönlichen und beruflichen
Ehrgeiz wäre es um unser Gemeinwesen schlecht bestellt. Die Bindung an Recht
und Gesetz hat nicht von ungefähr Verfassungsrang. Entscheidend ist aber die
Erkenntnis, daß diese Eigenschaften steter Gefährdung ausgesetzt sind und daß
sie ins Negative umschlagen können, wenn sie nicht von Werthaltungen getragen
werden, die zu vermitteln und wachzuhalten ebenso wichtig ist ‑ wenn
nicht sogar wichtiger ‑, wie das juristische Handwerkszeug zu lernen.
Deshalb erfüllt es mich mit Sorge, daß sich ein rechtliches Spezialgebiet um
das andere der Juristenausbildung bemächtigt und für rechtsethische und
rechtsphilosophische Inhalte in der Ausbildung immer weniger Raum ist. Auch
deshalb und nicht nur aus praktischen Gründen müssen wir mit Nachdruck an der
Vereinfachung unseres Rechtssystems arbeiten.
Zwei Folgerungen sollten wir
aus den geschichtlichen Erfahrungen ziehen:
(1) Die Aufarbeitung, auch die
strafrechtliche Aufarbeitung, von Unrecht ist einerseits unerläßlich, sie kann
andererseits nur mit rechtsstaatlichen Mitteln erfolgen, alles andere würde nur
den Boden für neues Unrecht bereiten. Der Umgang der ehemaligen DDR mit dem NS ‑
Unrecht muß uns insoweit eine Lehre sein. Sie wissen, daß wir in Sachsen nicht
über alle Entwicklungen in der Rechtsprechung glücklich sind. Die Art und
Weise, wie das Verfahren gegen Erich
Honecker beendet wurde, kann keinen, der unter dem SED‑Reginie
gelitten hat, befriedigen. Daß der BGH einem
Rechtsanwalt, der seine Mandanten für das MfS ausspioniert hat, gleichwohl für
würdig hält, seinen Beruf weiterhin auszuüben, stößt bei mir und vielen anderen
auf Bedenken. Gleichwohl ist all dies besser als der leiseste Versuch, mit
nichtrechtsstaatlichen Mitteln Abrechnung um der Abrechnung willen zu suchen.
(2) Die Richterschaft ‑
vor allem die sehr junge in den neuen Ländern ‑ muß über die fachliche
Versiertheit hinaus ein Selbstverständnis entwickeln und erhalten, das sie allein
der Gerechtigkeit verpflichtet. Die gesetzlichen Voraussetzungen dafür sind so
gut wie wohl zu keinem anderen Zeitpunkt in der deutschen Geschichte. Recht
ist, um Gustav Radbruch zu zitieren, Recht ist Wille zur
Gerechtigkeit. Dieser Wille darf nicht erlahmen. Er muß in jedem von uns wach
bleiben. (...)
Quelle: Steffen Heitmann - damals Justizminister in Sachsen - in ZRP
1994, S. 417 ff (hier ein Auszug S. 418 f) - Hervorhebungen vom Bearbeiter