Justizwillkür
Wie ein Staatsanwalt und ein Amtsgerichtsdirektor kaltschnäuzig das Leben
der Silvia S. zerstörten
Unter diesem Titel berichtete
die Wochenillustrierte HEIM und WELT in der Ausgabe Nr. 50/94 vom 7.12.94 auf
Seite 68; die Illustrierte ist noch bis zum 13.12.94 an allen Kiosken bundes‑
und europaweit für 1,90 DM käuflich zu erwerben und erfaßt über 1,5 Mio. Leser
pro Ausgabe. Es wurde über einen Justizskandal beim Amtsgericht Garmisch‑Partenkirchen
unseres Mitgliedes Frau Sylvia S. berichtet ‑ ein Publikationserfolg der
VBJ (Vereinigung gegen Behördenwillkür & Justizmißbräuche), die es sich in §
1 Nr. 7b der Vereinssatzung zum Ziel gemacht hat, "Übergriffe der Behörde
und Justiz zu verfolgen und schamlos öffentlich anzuprangern".
In dem HEIM und WELT‑Bericht
wird der Justizskandal nochmals deutlich; nicht genügend deutlich wird jedoch das
Spektakel um die Bewilligung eines "Beratungshilfeantrages", so daß
hierwegen noch einige ergänzende Ausführungen vonnöten sind:
Während
Frau S. unschuldig in Haft einsaß, betrieb munter ein Oberstaatsanwalt Rufmord
gegen Frau S. bei deren Vermieterin mit der Folge, daß die Wohnung der Frau S. fristlos
gekündigt wurde u. Frau S. schwer am Ruf geschädigt wurde, da hierdurch die Sache
erst nach "außen" drang. Dieser Oberstaatsanwalt betrieb also nichts anderes
als eine Vorverurteilung schwerster Delikte gegenüber Frau S., die aber am Ende
von allen Strafvorwürfen freigesprochen wurde. Insoweit standen ihr
Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung gemäß Art. 34 GG, § 839 BGB
gegen diesen Oberstaatsanwalt zu. Um zunächst die Sach‑ u. Rechtslage zu
überprüfen, beantragte der Anwalt von Frau S. "Beratungshilfe", da
sie im Gefängnis saß u. kein Einkommen durch das rechtswidrige Treiben
staatlicher Organe hatte. Nach diesem Gesetz muß die Staatskasse mittellosen
Personen die Anwaltskosten erstatten. Das Amtsgericht Garmisch verweigerte aber
die Bewilligung von "Beratungshilfe" ‑ trotz der erwiesenen
Amtspflichtverletzung des Oberstaatsanwaltes. Deshalb legte der Anwalt von Frau
S. Verfassungsbeschwerde ein und das Bundesverfassungsgericht hob in einer
Entscheidung das "grundrechtswidrige" Urteil des Amtsgerichts
Garmisch wieder auf (Verletzung von Art. 103 des Grundgesetzes) und verwies die
Rechtssache zur erneuten Entscheidung in das Amtsgericht Garmisch‑Partenkirchen.
Doch das Amtsgericht Garmisch entschied auch im zweiten Anlauf wieder negativ,
indem es den Beratungshilfeantrag ‑ trotz Belehrung durch das
Bundesverfassungsgericht! ‑ wieder "abschmetterte". Wieder
legte Frau S. Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht und diesmal
auch gleichzeitig beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof Verfassungsbeschwerde
ein, was zulässig ist. Wieder hoben
die Verfassungsgerichte die "grundrechtswidrige" Entscheidung des
Amtsgerichts Garmisch‑Partenkirchen ‑ diesmal wegen Verstoß gegen
das Willkürverbot! ‑ auf. Abermals mußte die Sache wegen "Gewährung
von Beratungshilfe" ‑ Streitwert unter 100 Mark!! ‑ "von
Verfassungs wegen" zur wiederholt erneuten Entscheidung an das Amtsgericht
Garmisch-Partenkirchen zurückverwiesen werden. Ein Justizskandal wohl ohne
Ende und einmalig in der deutschen Justizgeschichte ... noch heute kämpft Frau
S. vergebens wegen Schadensersatz gegen besagten "Oberstaatsanwalt"
und der Anwalt von Frau S. ‑ selbst "fassungslos" über ein
derartig justiziables Treiben äußerte in anderem Zusammenhang, das selbst die
"Blutrichter des Nazi‑Regime in diesem Lande nicht wegen
Rechtsbeugung verurteilt wurden und somit permanentes Unrecht selbst durch die
Behörde u. Justiz nicht eingestanden werden, dafür müsse aber der ahnungslose
und rechtsunkundige Bürger "herhalten" ‑ wie hier bei Frau S.,
die unschuldig "gesessen", unschuldig an Ruf und Ehre geschädigt
wurde u. deren Leben unschuldig zerstört wurde.
Dieser Fall wird in einer
ausführlichen Info‑Schrift noch dargestellt und den Mitgliedern zugesandt.
Eine Toncassette über Tonaufzeichnungen des Rundfunks und Videokassette über TV‑Sendungen
(Rechtsmißbräuche) sollte noch in diesem Jahr den Mitgliedern übersandt werden;
aus zeitlichen Gründen verzögert sich das bis ins nächste Jahr ‑ wir
wünschen allen Mitgliedern ein gutes und erfolgreiches neues Jahr. Die
anliegende Zahlkarte ist keine "Zahlungsaufforderung", sondern dient
lediglich etwaigen freiwilligen Spenden sowie noch offenstehender
Beitragszahlungen und wird aus Vereinfachungsgründen generell den Infos
beigelegt.
Mit freundlichen Grüßen
VBJ - Vorsitzender WOLF
Garmisch, den 8. Dezember 1994
Quelle: Flugschrift / Kurz-Info Nr. 31