Justizwillkür

 

Wie ein Staatsanwalt und ein Amtsgerichtsdirektor kaltschnäuzig das Leben der Silvia S. zerstörten

 

Unter diesem Titel berichtete die Wochenillustrierte HEIM und WELT in der Ausgabe Nr. 50/94 vom 7.12.94 auf Seite 68; die Illustrierte ist noch bis zum 13.12.94 an allen Kiosken bundes‑ und europaweit für 1,90 DM käuflich zu erwerben und erfaßt über 1,5 Mio. Leser pro Ausgabe. Es wurde über einen Justizskandal beim Amtsgericht Garmisch‑Partenkirchen unseres Mitgliedes Frau Sylvia S. berichtet ‑ ein Publikationserfolg der VBJ (Vereinigung gegen Behördenwillkür & Justizmißbräuche), die es sich in § 1 Nr. 7b der Vereinssatzung zum Ziel gemacht hat, "Übergriffe der Behörde und Justiz zu verfolgen und schamlos öffentlich anzuprangern".

 

In dem HEIM und WELT‑Bericht wird der Justizskandal nochmals deutlich; nicht genügend deutlich wird jedoch das Spektakel um die Bewilligung eines "Beratungshilfeantrages", so daß hierwegen noch einige ergänzende Ausführungen vonnöten sind:

 

Während Frau S. unschuldig in Haft einsaß, betrieb munter ein Oberstaatsanwalt Ruf­mord gegen Frau S. bei deren Vermieterin mit der Folge, daß die Wohnung der Frau S. fristlos gekündigt wurde u. Frau S. schwer am Ruf geschädigt wurde, da hierdurch die Sache erst nach "außen" drang. Dieser Oberstaatsanwalt betrieb also nichts anderes als eine Vorverurteilung schwerster Delikte gegenüber Frau S., die aber am Ende von allen Strafvorwürfen freigesprochen wurde. Insoweit standen ihr Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung gemäß Art. 34 GG, § 839 BGB gegen diesen Oberstaatsanwalt zu. Um zunächst die Sach‑ u. Rechtslage zu überprüfen, beantragte der Anwalt von Frau S. "Beratungshilfe", da sie im Gefängnis saß u. kein Einkommen durch das rechtswidrige Treiben staatlicher Organe hatte. Nach diesem Gesetz muß die Staatskasse mittellosen Personen die Anwaltskosten erstatten. Das Amtsgericht Garmisch verweigerte aber die Bewilligung von "Beratungshilfe" ‑ trotz der erwiesenen Amtspflichtverletzung des Oberstaatsanwaltes. Deshalb legte der Anwalt von Frau S. Verfassungsbeschwerde ein und das Bundesverfassungsgericht hob in einer Entscheidung das "grundrechtswidrige" Urteil des Amtsgerichts Garmisch wieder auf (Verletzung von Art. 103 des Grundgesetzes) und verwies die Rechtssache zur erneuten Entscheidung in das Amtsgericht Garmisch‑Partenkirchen. Doch das Amtsgericht Garmisch entschied auch im zweiten Anlauf wieder negativ, indem es den Beratungshilfeantrag ‑ trotz Belehrung durch das Bundesverfassungsgericht! ‑ wieder "abschmetterte". Wieder legte Frau S. Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht und diesmal auch gleichzeitig beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof Verfassungsbeschwerde ein, was zulässig ist. Wieder hoben die Verfassungsgerichte die "grundrechtswidrige" Entscheidung des Amtsgerichts Garmisch‑Partenkirchen ‑ diesmal wegen Verstoß gegen das Willkürverbot! ‑ auf. Abermals mußte die Sache wegen "Gewährung von Beratungshilfe" ‑ Streitwert unter 100 Mark!! ‑ "von Verfassungs wegen" zur wiederholt erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Garmisch-­Partenkirchen zurückverwiesen werden. Ein Justizskandal wohl ohne Ende und einmalig in der deutschen Justizgeschichte ... noch heute kämpft Frau S. vergebens wegen Schadensersatz gegen besagten "Oberstaatsanwalt" und der Anwalt von Frau S. ‑ selbst "fassungslos" über ein derartig justiziables Treiben äußerte in anderem Zusammenhang, das selbst die "Blutrichter des Nazi‑Regime in diesem Lande nicht wegen Rechtsbeugung verurteilt wurden und somit permanentes Unrecht selbst durch die Behörde u. Justiz nicht eingestanden werden, dafür müsse aber der ahnungslose und rechtsunkundige Bürger "herhalten" ‑ wie hier bei Frau S., die unschuldig "gesessen", unschuldig an Ruf und Ehre geschädigt wurde u. deren Leben unschuldig zerstört wurde.

 

Dieser Fall wird in einer ausführlichen Info‑Schrift noch dargestellt und den Mitgliedern zugesandt. Eine Toncassette über Tonaufzeichnungen des Rundfunks und Videokassette über TV‑Sendungen (Rechtsmißbräuche) sollte noch in diesem Jahr den Mitgliedern übersandt werden; aus zeitlichen Gründen verzögert sich das bis ins nächste Jahr ‑ wir wünschen allen Mitgliedern ein gutes und erfolgreiches neues Jahr. Die anliegende Zahlkarte ist keine "Zahlungsaufforderung", sondern dient lediglich etwaigen freiwilligen Spenden sowie noch offenstehender Beitragszahlungen und wird aus Vereinfachungsgründen generell den Infos beigelegt.      

 

Mit freundlichen Grüßen

 

VBJ - Vorsitzender WOLF

 

Garmisch, den 8. Dezember 1994

 

Quelle: Flugschrift / Kurz-Info Nr. 31