Justizterror
in Schleswig-Holstein
Detlef
Winter
Lübeck, den 25.2.2004
Max‑Planck‑Str. 13
23568 Lübeck
Tel/Fax.‑ 0451‑32990
Bundesverfassungsgericht
Telefax:
07 21 ‑ 9101 ‑ 382
76131
Karlsruhe
Verfassungsbeschwerde
des
Assessors Detlef Winter, Max‑Planck‑Str. 13, 23568 Lübeck
‑ Beschwerdeführer ‑
wegen:
Anfechtung eines Durchsuchungsbeschlusses
Die
Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Durchsuchungsbeschluß des
Amtsgerichts Lübeck vom 12.9.2003 (Az: 100 Gs 1230/03), den
Nichtabhilfebeschluß des Amtsgerichts Lübeck vom 10.2.2004 und den Beschluß des
Landgerichts Lübeck vom 18.2.2003 (Az: 4 Qs 25/04).
Der
Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Art. 13 GG und des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit, der ungeschriebenen Verfassungsrang besitzt.
Der
Beschwerdeführer beantragt, die vorbezeichneten Beschlüsse aufzuheben.
Begründung:
Auf
Grund des Beschlusses des Amtsgerichts Lübeck vom 12.9.2003 (Anlage) fand in
der Wohnung des Beschwerdeführers die insgesamt zweite Hausdurchsuchung statt.
Anläßlich der ersten früheren Hausdurchsuchung erlitt die Ehefrau des
Beschwerdeführers einen Nervenzusammenbruch. Beide Ermittlungsverfahren gegen
den Beschwerdeführer wurden gemäß § 170 U StPO eingestellt. Gegen den zeitlich
ersten Durchsuchungsbeschluß des Amtsgerichts Lübeck konnte noch keine
Beschwerde eingelegt werden, da die Ermittlungsakte innerhalb der
Staatsanwaltschaft Lübeck im Wege der Urkundenfälschung und
Urkundenunterdrückung großflächig verändert und manipuliert wurde und die
Staatsanwaltschaft Lübeck offenbar keine Neigung zeigt, die Akte in den
ursprünglichen Zustand zu versetzen. Die Richtigkeit dieser Behauptung kann der
Beschwerdeführer auch problemlos beweisen, da er Zugriff auf zwei zu
unterschiedlichen Zeitpunkten gefertigte Aktenauszüge hat, die erhellen, daß
die Akte in maßgeblichen Punkten zu Ungunsten des Beschwerdeführers erheblich
verändert wurde, offenbar um den Beschwerdeführer Schaden zuzufügen und einen
Unschuldigen weiterhin verfolgen zu können.
Nachdem
der Durchsuchungsbeschluß des AG Lübecks vom 12.9.2003 am 23.9.2003 ‑wieder
mit den unglücklichen gesundheitlichen Folgen für die Ehefrau des Beschwerdeführers
‑ vollzogen worden war, hörte der Beschwerdeführer geraume Zeit nichts
vom Verfahren. Erst Mitte Januar 2004 erfuhr der Beschwerdeführer eher
zufällig, daß das Ermittlungsverfahren gegen ihn bereits am 9.10.2003 gemäß §
170 II StPO eingestellt worden sei. Obwohl der Beschwerdeführer bereits am
23.9.2003 verantwortlich vernommen worden war, hat er keine
Einstellungsnachricht erhalten.
Beide
Ermittlungsverfahren haben einen konstruierten Hintergrund. im ersten
Ermittlungsverfahren hatte ein inzwischen stadtbekannter Krimineller Straftaten
begangen, die man dem Beschwerdeführer durch geschicktes Spurenlegen in die
Schuhe schieben wollte und im zweiten Verfahren haben noch unbekannte
Internetkriminelle dem Sohn des Beschwerdeführers eine E-mail mit dem Inhalt
gesandt, er habe einen Preis in einem Gewinnspiel gewonnen. Etwas später kam
dann eine Grafikkarte, die der 16jährige Sohn des Beschwerdeführers in seinen
Computer einbaute. Auch das war ein abgekartetes Spiel, weil die offenbar noch
nicht ermittelten Internetkriminellen unter Mißbrauch fremder Daten eine
entgeltliche Bestellung aufgegeben hatten. Die Grafikkarte hat nach dem
Akteninhalt einen Verkaufspreis von 69 Euro. Bereits unter dem 29.9.2003 hat
der Beschwerdeführer Strafanzeige wegen falscher Verdächtigung erstattet, ohne
daß die Staatsanwaltschaft bis heute ‑ trotz Einschaltung der
Generalstaatsanwaltschaft und des Justizministeriums ‑ das Aktenzeichen
mitgeteilt hätte. Das gleiche gilt im übrigen auch von einer Strafanzeige des
Beschwerdeführers vom 8.9.2003, die ebenfalls Fälle falschen Verdächtigung
betreffen. Zum einen hatte man den Beschwerdeführer im Internet als
Kinderschänder (!!!) verleumdet und zum anderen hatte man ihm eine angeblich
beabsichtigte Attacke mit Milzbranderregern angedichtet, um ihn in die
Psychiatrie stecken zu können.
Nachdem
der Beschwerdeführer von der Verfahrenseinstellung gemäß § 170 II StPO erfahren
hatte, legte er unter dem 31.1.2004 (Anlage) Beschwerde ein, der das
Amtsgericht durch Beschluß vom 10.2.2004 (Anlage) nicht abgeholfen hat. Das
Landgericht Lübeck hat die Beschwerde durch Beschluß vom 18.2.2004 verworfen
(Anlage).
Der
Rechtsweg ist erschöpft, da gegen den Beschluß des Landgerichts in
Durchsuchungssachen kein weiterer strafprozessualer Rechtsbehelf gegeben ist.
Die
angefochtenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinen
Grundrechten.
Bei
einem angeblichen Schaden von 69 Euro ist die Anordnung einer Hausdurchsuchung
unverhältnismäßig. Es entspricht ständiger Rechtsprechung der Instanzgerichte,
beispielsweise im Bereich der Vorenthaltung von GEZ‑Gebühren, aus Gründen
der Verhältnismäßigkeit keine Durchsuchungsbeschlüsse zu erlassen, obwohl die
vorenthaltenen Gebühren in aller Regel ein Mehrfaches dessen ausmachen, was
hier mit 69 Euro zur Diskussion steht.
Hinzukommt,
daß gegen den Beschwerdeführer kein ernst zu nehmender Verdacht vorlag. Die
beteiligten Justizjuristen kennen den Beschwerdeführer teilweise schon aus
seiner Rechtsanwaltstätigkeit in Lübeck in der Zeit von 1977 bis 1997. Sie
wissen, daß der Beschwerdeführer mit 55 Jahren nicht vorbestraft ist und nie
und nimmer als Täter einer solchen Tat in Betracht kommt. Der Justiz war
bekannt, daß der angeblich festgestellte Telefonanschluß von den Eheleuten
Winter (Anke und Detlef) gemeinschaftlich angemeldet ist. Daß der
Durchsuchungsbeschluß gleichwohl (nur) gegen den Beschwerdeführer beantragt und
erlassen wurde, zeigt überdeutlich, daß für die hiesige Justiz offenbar die
Aufklärung einer (ohnehin konstruierten) Tat nicht im Vordergrund stand. Dies
gilt um so mehr, als sich im Haushalt der Eheleute Winter nicht nur der
16jährige Sohn, sondern regelmäßig auch die zwei volljährigen Töchter
aufhalten.
Der
Staatsanwaltschaft, der Kriminalpolizei, dem Amtsgericht Lübeck und zumindest
auch der Jugendstrafkammer des Landgerichts Lübeck war hinreichend bekannt, daß
seit dem Jahre 2000 in Lübeck ‑ bis heute nicht aufgeklärter!!! -
intensiver Telefon‑ und Internetterror ausgeübt wurde, von dem
insbesondere Eltern von Schülern des Katharineums betroffen waren und sind. Die
beiden Töchter des Beschwerdeführers haben dort Abitur gemacht und der Sohn
besucht diese Schule noch. Im Rahmen dieses Telefon‑ und Internetterrors
kam es nicht nur zu höchst dubiosen Ermittlungsverfahren und diversen Hausdurchsuchungen,
sondern auch zu einstweiligen Verfügungsverfahren und zumindest zwei Verfahren
nach dem Gesetz über psychisch Kranke, die zu Einweisungen in geschlossene
psychiatrische Anstalten in Lübeck‑Vorwerk und Neustadt/Holstein führten.
Abgesehen von zumindest zwei Kommissariaten der hiesigen Kriminalpolizei war
dies u.a. den Staatsanwälten Hans-Jürgen Ehlers, Nentwig, Dr. Ernst,
Braunwart, Bahr und anderen Abteilungsleitern bekannt. Beim Amtsgericht Lübeck
war es nicht nur den Strafrichterinnen Prahl und Farries (nebst vorangegangener
Abteilungrichter) bekannt, sondern auch der Unterbringungsrichterin Burwitz und
den Abteilungrichtern, die mit den Zivilverfahren bezüglich des Telefonterrors
befaßt waren. Diesem Personenkreis war bekannt, daß die bis heute nicht
ermittelten Täter sich äußerst geschickt tarnten und bezüglich der
elektronischen Spuren im Netz falsche Fährten legten. Es stand fest, daß die
Täter in der Lage waren, alle möglichen geschützten Informationen der
potentiellen Opfer auszuspähen und bis in die unterste elektronische Ebene zu
manipulieren bzw. zu fingieren. Unter diesen Umständen auf angebliche
Anschlußermittlungen zu vertrauen und bei 69 Euro die Mutter dreier Kinder zum
zweiten Mal einer solchen Extremsituation auszusetzen, ist nicht nur
abenteuerlich, sondern auch willkürlich.
Hinzukommt,
daß der Beschwerdeführer auch den monatelangen Telefonterror gegen seine
Familie vergeblich zur Anzeige gebracht hatte. Es wurden diesbezüglich offenbar
nicht einmal spezifische Ermittlungen angestellt. Darüber hinaus hatte der
Beschwerdeführer eine weitere Straftat zur Anzeige gebracht, die den
offenkundigen Mißbrauch der personenbezogenen Daten seiner Familie offenbarten.
Als zwei nicht erklärliche Abbuchungen von dem Girokonto der Eheleute Winter
vorgenommen wurden, ergab sich, das unbekannte Täter eine entgeltliche Porno‑Seite
aufgerufen hatten und für eine Belastung des Kontos der Eheleute Winter gesorgt
hatten. Auch diese Ermittlungen verliefen ohne Ergebnis, obwohl Mitarbeiter der
Telekom im Verdacht standen, da dort alle erforderlichen Daten vorhanden waren.
Die
Justizbehörden verweigern zwingend erforderliche Ermittlungsmaßnahmen. Als man
den Beschwerdeführer fälschlich einer beabsichtigten Attacke mit Milzbrand‑Erregern
beschuldigte, erfolgte zur Abwendung der offenkundig beabsichtigten Einweisung
des Beschwerdeführers (Johann Schwatten und Anneliese Witt saßen wegen
gleichartiger Verdächtigungen bereits in der Anstalt) ein Telefongespräch mit
dem zwischenzeitlich pensionierten Staatsanwalt Hans‑Jürgen Ehlers, der
ihm eindeutig zu erkennen gab, daß er den illegalen Hintergrund innerhalb
seiner Behörde kannte. Trotz mehrfacher Aufforderungen des Beschwerdeführers
sind die Staatsanwälte Ehlers und Dr. Ernst (er soll zum Verwaltungsgericht
"geflüchtet" sein) bis heute offenbar nicht vernommen worden.
Nach
alledem können die angefochtenen Entscheidungen von Verfassungs wegen keinen
Bestand haben.
Mit
vorzüglicher Hochachtung
...................................................................................
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
‑ 2 BVR 400/04
In
dem Verfahren
über
die
Verfassungsbeschwerde
des
Herrn
Detlef
W i n t e
r
Max‑Planck‑Straße 13,
23568
Lübeck,
gegen
a) den Beschluss des Landgerichts Lübeck
vom 18. Februar 2004 ‑ 4 Qs 25/04 ‑,
b)
den Beschluss des Amtsgerichts Lübeck vom 10. Februar 2004 ‑ 100 Gs
1230/03
c)
den Beschluss des Amtsgerichts Lübeck vom 12. September 2003 ‑ 100 Gs
1230/03
hat
die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den
Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff
gemäß §93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6. April 2004 einstimmig beschlossen:
Die
Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
G
r ü n d e :
Die
Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die
Annahmevoraussetzungen gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
Soweit
der Beschwerdeführer rügt, es habe kein Tatverdacht gegen ihn vorgelegen, hat
er sich in der Verfassungsbeschwerde nicht mit den darauf bezogenen
Ausführungen im Beschluss des Landgerichts Lübeck vom 18. Februar 2004
auseinander gesetzt. Die Verfassungsbeschwerde genügt daher nicht den
Anforderungen an einen substantiierten Sachvortrag nach Maßgabe der §§ 23, 92
BVerfGG.
Im
Übrigen ist geklärt, dass eine gerichtliche Entscheidung, wie sie die Anordnung
einer Durchsuchung nach § 102 StPO darstellt, dann gegen Art. 3 Abs. 1 GG
verstößt, wenn sich für sie sachlich zureichende, plausible Gründe nicht mehr
finden lassen, so dass ihr Ergebnis bei verständiger Würdigung der das
Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich somit
der Schluss auf Willkür aufdrängt (vgl. BVerfGE 59, 95 <97>). Es sind
indes keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass zum Zeitpunkt der Anordnung der
vorliegenden strafprozessualen Maßnahme die hierfür vorausgesetzte Annahme
eines Tatverdachts auf sachfremden Erwägungen beruhte. Auf der Grundlage des
Vorbringens des Beschwerdeführers, welches sich insoweit im Wesentlichen in der
Wertangabe des Deliktsgegenstandes erschöpft, ist auch gegen die Annahme der
Verhältnismäßigkeit der Durchsuchungsanordnung von Verfassungs wegen nichts zu
erinnern.
Von
einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese
Entscheidung ist unanfechtbar.
Hassemer
Osterloh
Mellinghoff
Anmerkung:
Unter Stoltenberg, Barschel und Schwarz konnte ich - obwohl alter
Sozialdemokrat - in aller Ruhe meinem Beruf nachgehen. Man wußte, woran man
war. Unter Engholm und Klingner wurde ich beruflich fertig gemacht. Unter
Simonis und Walter gab man mir den Rest. Frau Simonis hat es sogar gebilligt,
daß mich ein Anwaltskollege zwei Stunden lang in meiner Stammkneipe lautstark auf
das übelste verleumdet hat. Unter Frau Lütkes wurde mir der
Schadenersatzanspruch wegen Zerstörung meiner beruflichen Existenz versagt und
es wurden die in obiger Verfassungsbeschwerde beschriebenen zwei unberechtigten
Hausdurchsuchungen veranstaltet. Man schreckt nicht einmal davor zurück, gegen
meinen minderjährigen Sohn Straftaten zu konstruieren. Gegen Verleumdungen
meiner Person durch den Lübecker Landgerichtspräsidenten Böttcher geht Frau
Lütkes natürlich auch nicht vor. Dazu sind beide ja viel zu sehr damit
beschäftigt, ihren gemeinsamen Freund am Bundesgerichtshof
unterzubringen. Wer in Schleswig-Holstein jetzt noch rot-grün wählt,
läuft Gefahr, der Unterstützung einer kriminellen Vereinigung verdächtigt zu
werden.