Justizterror in Schleswig-Holstein

 

Detlef Winter                                                                                     Lübeck, den 25.2.2004

Max‑Planck‑Str. 13

23568 Lübeck

Tel/Fax.‑ 0451‑32990

 

Bundesverfassungsgericht

Telefax: 07 21 ‑ 9101 ‑ 382

76131 Karlsruhe

 

Verfassungsbeschwerde

 

des Assessors Detlef Winter, Max‑Planck‑Str. 13, 23568 Lübeck

                                                    ‑ Beschwerdeführer ‑

 

wegen: Anfechtung eines Durchsuchungsbeschlusses

 

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Durchsuchungsbeschluß des Amtsgerichts Lübeck vom 12.9.2003 (Az: 100 Gs 1230/03), den Nichtabhilfebeschluß des Amtsgerichts Lübeck vom 10.2.2004 und den Beschluß des Landgerichts Lübeck vom 18.2.2003 (Az: 4 Qs 25/04).

 

Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Art. 13 GG und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der ungeschriebenen Verfassungsrang besitzt.

 

Der Beschwerdeführer beantragt, die vorbezeichneten Beschlüsse aufzuheben.

 

Begründung:

 

Auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts Lübeck vom 12.9.2003 (Anlage) fand in der Wohnung des Beschwerdeführers die insgesamt zweite Hausdurchsuchung statt. Anläßlich der ersten früheren Hausdurchsuchung erlitt die Ehefrau des Beschwerdeführers einen Nervenzusammenbruch. Beide Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wurden gemäß § 170 U StPO eingestellt. Gegen den zeitlich ersten Durchsuchungsbeschluß des Amtsgerichts Lübeck konnte noch keine Beschwerde eingelegt werden, da die Ermittlungsakte innerhalb der Staatsanwaltschaft Lübeck im Wege der Urkundenfälschung und Urkundenunterdrückung großflächig verändert und manipuliert wurde und die Staatsanwaltschaft Lübeck offenbar keine Neigung zeigt, die Akte in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Die Richtigkeit dieser Behauptung kann der Beschwerdeführer auch problemlos beweisen, da er Zugriff auf zwei zu unterschiedlichen Zeitpunkten gefertigte Aktenauszüge hat, die erhellen, daß die Akte in maßgeblichen Punkten zu Ungunsten des Beschwerdeführers erheblich verändert wurde, offenbar um den Beschwerdeführer Schaden zuzufügen und einen Unschuldigen weiterhin verfolgen zu können.

 

Nachdem der Durchsuchungsbeschluß des AG Lübecks vom 12.9.2003 am 23.9.2003 ‑wieder mit den unglücklichen gesundheitlichen Folgen für die Ehefrau des Beschwerdeführers ‑ vollzogen worden war, hörte der Beschwerdeführer geraume Zeit nichts vom Verfahren. Erst Mitte Januar 2004 erfuhr der Beschwerdeführer eher zufällig, daß das Ermittlungsverfahren gegen ihn bereits am 9.10.2003 gemäß § 170 II StPO eingestellt worden sei. Obwohl der Beschwerdeführer bereits am 23.9.2003 verantwortlich vernommen worden war, hat er keine Einstellungsnachricht erhalten.

 

Beide Ermittlungsverfahren haben einen konstruierten Hintergrund. im ersten Ermittlungsverfahren hatte ein inzwischen stadtbekannter Krimineller Straftaten begangen, die man dem Beschwerdeführer durch geschicktes Spurenlegen in die Schuhe schieben wollte und im zweiten Verfahren haben noch unbekannte Internetkriminelle dem Sohn des Beschwerdeführers eine E-mail mit dem Inhalt gesandt, er habe einen Preis in einem Gewinnspiel gewonnen. Etwas später kam dann eine Grafikkarte, die der 16jährige Sohn des Beschwerdeführers in seinen Computer einbaute. Auch das war ein abgekartetes Spiel, weil die offenbar noch nicht ermittelten Internetkriminellen unter Mißbrauch fremder Daten eine entgeltliche Bestellung aufgegeben hatten. Die Grafikkarte hat nach dem Akteninhalt einen Verkaufspreis von 69 Euro. Bereits unter dem 29.9.2003 hat der Beschwerdeführer Strafanzeige wegen falscher Verdächtigung erstattet, ohne daß die Staatsanwaltschaft bis heute ‑ trotz Einschaltung der Generalstaatsanwaltschaft und des Justizministeriums ‑ das Aktenzeichen mitgeteilt hätte. Das gleiche gilt im übrigen auch von einer Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 8.9.2003, die ebenfalls Fälle falschen Verdächtigung betreffen. Zum einen hatte man den Beschwerdeführer im Internet als Kinderschänder (!!!) verleumdet und zum anderen hatte man ihm eine angeblich beabsichtigte Attacke mit Milzbranderregern angedichtet, um ihn in die Psychiatrie stecken zu können.

 

Nachdem der Beschwerdeführer von der Verfahrenseinstellung gemäß § 170 II StPO erfahren hatte, legte er unter dem 31.1.2004 (Anlage) Beschwerde ein, der das Amtsgericht durch Beschluß vom 10.2.2004 (Anlage) nicht abgeholfen hat. Das Landgericht Lübeck hat die Beschwerde durch Beschluß vom 18.2.2004 verworfen (Anlage).

 

Der Rechtsweg ist erschöpft, da gegen den Beschluß des Landgerichts in Durchsuchungssachen kein weiterer strafprozessualer Rechtsbehelf gegeben ist.

 

Die angefochtenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten.

 

Bei einem angeblichen Schaden von 69 Euro ist die Anordnung einer Hausdurchsuchung unverhältnismäßig. Es entspricht ständiger Rechtsprechung der Instanzgerichte, beispielsweise im Bereich der Vorenthaltung von GEZ‑Gebühren, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit keine Durchsuchungsbeschlüsse zu erlassen, obwohl die vorenthaltenen Gebühren in aller Regel ein Mehrfaches dessen ausmachen, was hier mit 69 Euro zur Diskussion steht.

 

Hinzukommt, daß gegen den Beschwerdeführer kein ernst zu nehmender Verdacht vorlag. Die beteiligten Justizjuristen kennen den Beschwerdeführer teilweise schon aus seiner Rechtsanwaltstätigkeit in Lübeck in der Zeit von 1977 bis 1997. Sie wissen, daß der Beschwerdeführer mit 55 Jahren nicht vorbestraft ist und nie und nimmer als Täter einer solchen Tat in Betracht kommt. Der Justiz war bekannt, daß der angeblich festgestellte Telefonanschluß von den Eheleuten Winter (Anke und Detlef) gemeinschaftlich angemeldet ist. Daß der Durchsuchungsbeschluß gleichwohl (nur) gegen den Beschwerdeführer beantragt und erlassen wurde, zeigt überdeutlich, daß für die hiesige Justiz offenbar die Aufklärung einer (ohnehin konstruierten) Tat nicht im Vordergrund stand. Dies gilt um so mehr, als sich im Haushalt der Eheleute Winter nicht nur der 16jährige Sohn, sondern regelmäßig auch die zwei volljährigen Töchter aufhalten.

 

Der Staatsanwaltschaft, der Kriminalpolizei, dem Amtsgericht Lübeck und zumindest auch der Jugendstrafkammer des Landgerichts Lübeck war hinreichend bekannt, daß seit dem Jahre 2000 in Lübeck ‑ bis heute nicht aufgeklärter!!! - intensiver Telefon‑ und Internetterror ausgeübt wurde, von dem insbesondere Eltern von Schülern des Katharineums betroffen waren und sind. Die beiden Töchter des Beschwerdeführers haben dort Abitur gemacht und der Sohn besucht diese Schule noch. Im Rahmen dieses Telefon‑ und Internetterrors kam es nicht nur zu höchst dubiosen Ermittlungsverfahren und diversen Hausdurchsuchungen, sondern auch zu einstweiligen Verfügungsverfahren und zumindest zwei Verfahren nach dem Gesetz über psychisch Kranke, die zu Einweisungen in geschlossene psychiatrische Anstalten in Lübeck‑Vorwerk und Neustadt/Holstein führten. Abgesehen von zumindest zwei Kommissariaten der hiesigen Kriminalpolizei war dies u.a. den Staatsanwälten Hans-­Jürgen Ehlers, Nentwig, Dr. Ernst, Braunwart, Bahr und anderen Abteilungsleitern bekannt. Beim Amtsgericht Lübeck war es nicht nur den Strafrichterinnen Prahl und Farries (nebst vorangegangener Abteilungrichter) bekannt, sondern auch der Unterbringungsrichterin Burwitz und den Abteilungrichtern, die mit den Zivilverfahren bezüglich des Telefonterrors befaßt waren. Diesem Personenkreis war bekannt, daß die bis heute nicht ermittelten Täter sich äußerst geschickt tarnten und bezüglich der elektronischen Spuren im Netz falsche Fährten legten. Es stand fest, daß die Täter in der Lage waren, alle möglichen geschützten Informationen der potentiellen Opfer auszuspähen und bis in die unterste elektronische Ebene zu manipulieren bzw. zu fingieren. Unter diesen Umständen auf angebliche Anschlußermittlungen zu vertrauen und bei 69 Euro die Mutter dreier Kinder zum zweiten Mal einer solchen Extremsituation auszusetzen, ist nicht nur abenteuerlich, sondern auch willkürlich.

 

Hinzukommt, daß der Beschwerdeführer auch den monatelangen Telefonterror gegen seine Familie vergeblich zur Anzeige gebracht hatte. Es wurden diesbezüglich offenbar nicht einmal spezifische Ermittlungen angestellt. Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer eine weitere Straftat zur Anzeige gebracht, die den offenkundigen Mißbrauch der personenbezogenen Daten seiner Familie offenbarten. Als zwei nicht erklärliche Abbuchungen von dem Girokonto der Eheleute Winter vorgenommen wurden, ergab sich, das unbekannte Täter eine entgeltliche Porno‑Seite aufgerufen hatten und für eine Belastung des Kontos der Eheleute Winter gesorgt hatten. Auch diese Ermittlungen verliefen ohne Ergebnis, obwohl Mitarbeiter der Telekom im Verdacht standen, da dort alle erforderlichen Daten vorhanden waren.

 

Die Justizbehörden verweigern zwingend erforderliche Ermittlungsmaßnahmen. Als man den Beschwerdeführer fälschlich einer beabsichtigten Attacke mit Milzbrand‑Erregern beschuldigte, erfolgte zur Abwendung der offenkundig beabsichtigten Einweisung des Beschwerdeführers (Johann Schwatten und Anneliese Witt saßen wegen gleichartiger Verdächtigungen bereits in der Anstalt) ein Telefongespräch mit dem zwischenzeitlich pensionierten Staatsanwalt Hans‑Jürgen Ehlers, der ihm eindeutig zu erkennen gab, daß er den illegalen Hintergrund innerhalb seiner Behörde kannte. Trotz mehrfacher Aufforderungen des Beschwerdeführers sind die Staatsanwälte Ehlers und Dr. Ernst (er soll zum Verwaltungsgericht "geflüchtet" sein) bis heute offenbar nicht vernommen worden.

 

Nach alledem können die angefochtenen Entscheidungen von Verfassungs wegen keinen Bestand haben.

 

Mit vorzüglicher Hochachtung

 

 

                           

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

           ‑ 2 BVR 400/04

 

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

 

des Herrn Detlef               W i n t e r                  Max‑Planck‑Straße 13,

23568 Lübeck,

 

gegen a)       den Beschluss des Landgerichts Lübeck vom 18. Februar 2004 ‑ 4 Qs 25/04 ‑,

 

b)                den Beschluss des Amtsgerichts Lübeck vom 10. Februar 2004 ‑ 100 Gs 1230/03

 

c)                den Beschluss des Amtsgerichts Lübeck vom 12. September 2003 ‑ 100 Gs 1230/03

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß §93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6. April 2004 einstimmig beschlossen:

 

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

 

G r ü n d e :

 

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

 

Soweit der Beschwerdeführer rügt, es habe kein Tatverdacht gegen ihn vorgelegen, hat er sich in der Verfassungsbeschwerde nicht mit den darauf bezogenen Ausführungen im Beschluss des Landgerichts Lübeck vom 18. Februar 2004 auseinander gesetzt. Die Verfassungsbeschwerde genügt daher nicht den Anforderungen an einen substantiierten Sachvortrag nach Maßgabe der §§ 23, 92 BVerfGG.

 

Im Übrigen ist geklärt, dass eine gerichtliche Entscheidung, wie sie die Anordnung einer Durchsuchung nach § 102 StPO darstellt, dann gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, wenn sich für sie sachlich zureichende, plausible Gründe nicht mehr finden lassen, so dass ihr Ergebnis bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich somit der Schluss auf Willkür aufdrängt (vgl. BVerfGE 59, 95 <97>). Es sind indes keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass zum Zeitpunkt der Anordnung der vorliegenden strafprozessualen Maßnahme die hierfür vorausgesetzte Annahme eines Tatverdachts auf sachfremden Erwägungen beruhte. Auf der Grundlage des Vorbringens des Beschwerdeführers, welches sich insoweit im Wesentlichen in der Wertangabe des Deliktsgegenstandes erschöpft, ist auch gegen die Annahme der Verhältnismäßigkeit der Durchsuchungsanordnung von Verfassungs wegen nichts zu erinnern.

 

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

 

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Hassemer                                           Osterloh                                      Mellinghoff

 

 

Anmerkung: Unter Stoltenberg, Barschel und Schwarz konnte ich - obwohl alter Sozialdemokrat - in aller Ruhe meinem Beruf nachgehen. Man wußte, woran man war. Unter Engholm und Klingner wurde ich beruflich fertig gemacht. Unter Simonis und Walter gab man mir den Rest. Frau Simonis hat es sogar gebilligt, daß mich ein Anwaltskollege zwei Stunden lang in meiner Stammkneipe lautstark auf das übelste verleumdet hat. Unter Frau Lütkes wurde mir der Schadenersatzanspruch wegen Zerstörung meiner beruflichen Existenz versagt und es wurden die in obiger Verfassungsbeschwerde beschriebenen zwei unberechtigten Hausdurchsuchungen veranstaltet. Man schreckt nicht einmal davor zurück, gegen meinen minderjährigen Sohn Straftaten zu konstruieren. Gegen Verleumdungen meiner Person durch den Lübecker Landgerichtspräsidenten Böttcher geht Frau Lütkes natürlich auch nicht vor. Dazu sind beide ja viel zu sehr damit beschäftigt, ihren gemeinsamen Freund am Bundesgerichtshof unterzubringen.  Wer in Schleswig-Holstein jetzt noch rot-grün wählt, läuft Gefahr, der Unterstützung einer kriminellen Vereinigung verdächtigt zu werden.