Ein beispielloser Justizskandal

 

Am 13. Februar 2004 fand Im Zentrum Münchens eine Gedenkveranstaltung zum 59. Jahrestag des angloamerikanischen Terror‑Angriffs auf Dresden statt, bei dem rund 250.000 deutsche Zivilisten, meist Frauen, Kinder und Flüchtlinge, den Phosphor-­Bomben dieses alliierten Kriegsverbrechens zum Opfer fielen.

 

Gegendemonstranten entrollten ein ca. 2 x 4 Meter großes Stofftuch mit der Aufschrift

 

"BOMBER HARRIS

DO IT AGAIN"

(Bomber‑Harris, wiederhole es).

 

Da die Staatsanwaltschaft von sich aus keine Ermittlungen aufnahm, obwohl sie bei einem Offizialdelikt (Volksverhetzung, Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener, Billigung eines Verbrechens und Aufruf zu dessen Wiederholung) dazu verpflichtet gewesen wäre, erstatteten Teilnehmer der Gedenkstunde und der DRsK e.V.(Deutscher Rechtsschutzkreis) Strafanzeigen.

 

Ein Herr Staatsanwalt Stern von der Staatsanwaltschaft München I wies alle diese Anzeigen ab. Auch alle Beschwerden gegen diesen Bescheid bei der Generalstaatsanwaltschaft blieben erfolglos.

 

Eine beispielhafte Dietistaufsichtsbeschwerde

 

Der Richter a.D. und amtierende Rechtsanwalt Dr. jur. Christian Th. Stoll erhob gegen diese Vorgehensweise die nachfolgende Dienstaufsichtsbeschwerde:

 

Frau Justizministerin Beate Merk

Bayerisches Ministerium der Justiz

80335 München

 

Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Staatsanwälte in München (§ 147 Nr. 2 GVG)

 

Sehr geehrte Frau Justizministerin!

 

Hiermit erhebe ich persönliche und sachliche Dienstaufsichtsbeschwerde gegen

 

1. Oberstaatsanwalt Stern bei der Staatsanwaltschaft München I

 

2. Oberstaatsanwalt Ettenhofer bei der Generalstaatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht München

 

wegen grob fehlerhafter Behandlung von Strafanzeigen, darunter der meinigen vom 19.3.2004. Den Strafanzeigen lag zugrunde, daß in den Abendstunden des 13.2.2004 in München auf dem Marienplatz bei einer Gedenkveranstaltung anläßlich des 59. Jahrestages der Massentötungen in Dresden Gegendemonstranten etwa 30 Minuten lang ein Transparent mit der Aufschrift "Bomber Harris do it again" zeigten.

 

Das gegen die sechs Beschuldigten eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Billigung und Belobigung von Straftaten, Volksverhetzung, Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener pp. (Az. 115 Js 10575/04) wurde mit (von OStA Stern gezeichnetem) Bescheid vom 30.4.2004 mangels Tatverdachtes mit einer haarsträubenden und zum Himmel schreienden Begründung eingestellt.

 


Die hiergegen von mir unter dem 18.5.2004 eingelegte und sehr ausführlich begründete Beschwerde wurde mit Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft bei dem OLG München vom 7.6.2004 (Az. III Zs 1799/04) ‑ gezeichnet von OStA Ettenhofer ‑ ohne Begründung zurückgewiesen.

 

Die dem Einstellungsbescheid vom 30.4.2004 beigegebene Begründung macht sprachlos und wirft die Frage auf, in welchem Zustand sich die bayerische Justiz befindet. Sie ist eine einzige Verhöhnung der Opfer jenes grauenhaften Massakers von Dresden, und es fällt schwer, die vorgeschobene Paragraphen‑Dreherei nicht in dem gleichen Zynismus zu ertränken, mit dem die Dresdener Opfer ihrer Würde beraubt werden.

 

So heißt es u.a., das Plakat lasse weder eine feindselige Haltung gegen die Bewohner der Stadt noch einen Angriff auf deren Menschenwürde erkennen.

 

Bedroht sieht der Staatsanwalt eher die Menschenwürde der Transparent­-Träger. Zitat: "Letztlich ist auch der strafrechtliche Vorwurf der Volksverhetzung eine gefährliche Waffe und muß mit Bedacht und Rücksicht auf die dadurch berührten gegenläufigen Belange geführt werden."

 

Weiter meint der Staatsanwalt, daß mit diesem Transparent zwar ein Kriegs­- und Völkerrechtsverbrechen gebilligt werde, doch sei dies unerheblich, "weil es sich um einen Vorfall von nur noch geschichtlichem Interesse handelt".

 

Darf man also davon ausgehen, daß die Billigung und Belobigung der NS-­Judenverfolgung ‑ etwa mit einem Transparent zu einer jüdischen Gedenkveranstaltung mit dem Aufruf "Eichmann, tue es noch einmal" ‑ ebenfalls straflos bliebe, weil erstens der Vorfall nur noch von "geschichtlichem Interesse" sei und zweitens die Verantwortlichen längst tot seien (wie Harris)?

 

Und dann noch die umwerfende Begründung, dem Transparent fehle es an der erforderlichen "Konkretisierung", die allgemeine Aufforderung reiche nicht aus. Soll also wohl heißen: Bitte mehr Details! Welche Sorten vom Bomben? Wie viele? Wann? Darf es auch Phosphor sein? Den Transparent‑Trägern wird also zugute gehalten, sie hätten sich zu wenig konstruktive Gedanken gemacht.

 

Im übrigen würden auch jegliche Anhaltspunkte dafür fehlen, daß die Beschuldigten mit ihrer Äußerung überhaupt die Opfer des Bombenangriffs im Sinne gehabt hätten.

 

Wie bitte? Ist mit "Do it again" möglicherweise nur gemeint, Bomber­-Harris solle seine Offiziersprüfung wiederholen? Oder seine Orden noch einmal polieren?

 

Diese und ähnliche Hirnrisse durchziehen den gesamten Einstellungsbescheid, worauf in der Beschwerdebegründung eingegangen worden ist. Die beiden Staatsanwälte haben sich disqualifiziert und erscheinen für die bayerische Justiz untragbar!

 

Sehr geehrte Frau Justizministerin!

 

Die skandalöse Einstellungsverfügung und Nichtverfolgung der Täter ist nicht allein eine schwere Rechtsverletzung, geradezu eine Rechtsbeugung, sondern auch eine politische Entscheidung, bei der zu fragen ist, ob sie von Ihnen als Aufsichtsbehörde mitgetragen wird.

 

Eine Welle der Empörung geht durch das Land, besonders durch Bayern, von wo mich immer noch entrüstete Stimmen erreichen. Der öffentliche Friede ist nachhaltig verwundet und verlangt wiederhergestellt zu werden, soll nicht noch mehr Staatsverdrossenheit entstehen und der Glaube an die. Rechtsstaatlichkeit verloren gehen!

 

Ich ersuche Sie daher, sich der Angelegenheit mit großem Ernst anzunehmen, von Ihrem Weisungsrecht Gebrauch zu machen und dem Recht Geltung zu verschaffen.

 

Mit vorzüglicher Hochachtung

gez. Dr. Christian Th. Stoll

 

Sind »ausländerfeindliche Äußerungen« strafbare Volksverhetzung?

 

Es ist leider üblich geworden, daß Amts‑, Land‑ und Verwaltungsgerichte Äußerungen und Texte, die sie als »ausländerfeindlich« bewerten, ohne nähere Prüfung des Kontextes und ohne Abwägung mit dem Grundrecht aus Art. 5 GG als »volksverhetzend« nach § 130 StGB beurteilen.

 

Dies hat dazu geführt, daß kritische Staatsbürger ihre Meinung zu aktuellen Vorkommnissen meist nur noch flüsternd und hinter vorgehaltener Hand äußern.

 

Ein Beschluß des Bundesverfassungsgerichtes vom 7.4.2001 belehrt die Gerichte, daß diese Justiz‑Praxis rechtswidrig ist.

 

Im BverfG‑Beschluß 1 BVQ 17/01 wurde im Wege der einstweiligen Anordnung der Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes aufgehoben, der eine Versammlung verboten hatte, die unter dem Titel/ Motto:

 

»Herren im eigenen Land statt Knechte der Fremden«

 

stattfinden sollte.

 

In der Begründung der zuvor ergangenen verwaltungsgenichtlichen Verbotsverfügung hieß es, das Motto der Veranstaltung verstoße gegen den Straftatbestand des § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Es werde zum Haß gegen Teile der Bevölkerung in einer Weise aufgestachelt, die geeignet sei, den öffentlichen Frieden zu stören.

 

Dazu stellt das BVerfG fest:

 

»... bb) Aus dem Motto der Kundgebung "Herren im eigenen Land statt Knechte der Fremden" läßt sich ein Verstoß gegen Strafbestimmungen und damit gegen die öffentliche Sicherheit nicht begründen. Dieses Motto hat allerdings ebenso wie die in dem Flugblatt enthaltene Ankündigung als "Demonstration gegen Überfremdung" eine ausländerfeindliche Grundrichtung und widerspricht damit der für die freiheitliche demokratische Ordnung grundlegenden Erwartung der Toleranz der deutschen Bevölkerung gegenüber Ausländern.

 

Im Strafgesetzbuch sind ausländerfeindliche Äußerungen aber nicht schon als solche unter Strafe gestellt.

 

Soweit der Verwaltungsgerichtshof in der Beschwerdeentscheidung (...) davon ausgeht, das Motto der Veranstaltung verstoße gegen den Straftatbestand des § 130 Abs. 1 Nr 1 StGB, wird die Ausstrahlungswirkung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG bei der Deutung von Äußerungen verkannt.«

 

Quelle: "Recht und Justiz" aus dem Jahre 2004

 

Anmerkung: An anderen Stellen dieser Weltnetzseite wurde ausgeführt, daß die Souveränität auch des wiedervereinigten Deutschlands in Teilbereichen ein trügerischer Schein ist. Einige faustdicke Geschichtslügen der Siegermächte sind als sakrosankt "vereinbart" worden und binden noch heute die bundesrepublikanische Justiz. Es ist also nicht alles vorauseilender Gehorsam gegenüber aktuellen mächtigen Vertretern antideutscher Interessen, wenn sich Staatsanwälte so verbiegen. Daß ein Deutscher für die oben angedachte "Eichmann-Analogie" im Knast landen würde, läßt keinen Zweifel zu. Wäre es dann aber nicht ehrlicher und auch für die Anzeigeerstatter befriedigender, wenn die Münchner Staatsanwälte etwa geschrieben hätten:

 

"Ihre Wertung des zur Anzeige gebrachten Verhaltens als strafbar kann ich sehr wohl nachvollziehen. Leider bin ich an der Fortsetzung des Ermittlungsverfahrens und einer eventuellen Anklageerhebung durch bilaterale Verträge der BRD mit den Siegermächten des Zweiten Weltkrieges gehindert, welche historische Fakten festgeschrieben haben, die nicht immer mit der historischen Wahrheit übereinstimmen."