Ein beispielloser Justizskandal
Am 13. Februar 2004 fand Im
Zentrum Münchens eine Gedenkveranstaltung zum 59. Jahrestag des angloamerikanischen Terror‑Angriffs
auf Dresden statt, bei dem rund 250.000 deutsche Zivilisten, meist Frauen,
Kinder und Flüchtlinge, den Phosphor-Bomben dieses
alliierten Kriegsverbrechens zum Opfer fielen.
Gegendemonstranten
entrollten ein ca. 2 x 4 Meter großes Stofftuch mit der Aufschrift
"BOMBER HARRIS
DO IT AGAIN"
(Bomber‑Harris, wiederhole es).
Da die Staatsanwaltschaft von
sich aus keine Ermittlungen aufnahm, obwohl sie bei einem Offizialdelikt (Volksverhetzung,
Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener, Billigung eines Verbrechens und
Aufruf zu dessen Wiederholung) dazu verpflichtet gewesen wäre, erstatteten
Teilnehmer der Gedenkstunde und der DRsK e.V.(Deutscher
Rechtsschutzkreis) Strafanzeigen.
Ein Herr Staatsanwalt Stern
von der Staatsanwaltschaft München I wies alle diese Anzeigen ab. Auch alle
Beschwerden gegen diesen Bescheid bei der Generalstaatsanwaltschaft blieben
erfolglos.
Eine beispielhafte Dietistaufsichtsbeschwerde
Der Richter a.D. und
amtierende Rechtsanwalt Dr. jur. Christian Th. Stoll erhob gegen diese Vorgehensweise die nachfolgende Dienstaufsichtsbeschwerde:
Frau
Justizministerin Beate Merk
Bayerisches Ministerium der
Justiz
80335 München
Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Staatsanwälte in München (§ 147 Nr. 2 GVG)
Sehr
geehrte Frau Justizministerin!
Hiermit erhebe ich persönliche
und sachliche Dienstaufsichtsbeschwerde gegen
1. Oberstaatsanwalt Stern bei
der Staatsanwaltschaft München I
2. Oberstaatsanwalt Ettenhofer bei der Generalstaatsanwaltschaft bei dem
Oberlandesgericht München
wegen grob fehlerhafter
Behandlung von Strafanzeigen, darunter der meinigen vom 19.3.2004. Den
Strafanzeigen lag zugrunde, daß in den Abendstunden des 13.2.2004 in München
auf dem Marienplatz bei einer Gedenkveranstaltung
anläßlich des 59. Jahrestages der Massentötungen in
Dresden Gegendemonstranten etwa 30 Minuten lang ein Transparent mit der
Aufschrift "Bomber Harris do
it again" zeigten.
Das gegen die sechs
Beschuldigten eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Billigung
und Belobigung von Straftaten, Volksverhetzung, Verunglimpfung des Andenkens
Verstorbener pp. (Az. 115 Js 10575/04) wurde mit (von
OStA Stern gezeichnetem) Bescheid vom 30.4.2004
mangels Tatverdachtes mit einer haarsträubenden und zum Himmel schreienden
Begründung eingestellt.
Die hiergegen von mir unter
dem 18.5.2004 eingelegte und sehr ausführlich begründete Beschwerde wurde mit
Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft bei dem OLG München vom 7.6.2004 (Az.
III Zs 1799/04) ‑ gezeichnet von OStA Ettenhofer ‑ ohne
Begründung zurückgewiesen.
Die dem Einstellungsbescheid
vom 30.4.2004 beigegebene Begründung macht sprachlos und wirft die Frage auf,
in welchem Zustand sich die bayerische Justiz befindet. Sie ist eine einzige
Verhöhnung der Opfer jenes grauenhaften Massakers von Dresden, und es fällt
schwer, die vorgeschobene Paragraphen‑Dreherei
nicht in dem gleichen Zynismus zu ertränken, mit dem die Dresdener Opfer ihrer
Würde beraubt werden.
So heißt es u.a., das Plakat
lasse weder eine feindselige Haltung gegen die Bewohner der Stadt noch einen
Angriff auf deren Menschenwürde erkennen.
Bedroht sieht der Staatsanwalt
eher die Menschenwürde der Transparent-Träger.
Zitat: "Letztlich ist auch der strafrechtliche Vorwurf der Volksverhetzung
eine gefährliche Waffe und muß mit Bedacht und Rücksicht auf die dadurch
berührten gegenläufigen Belange geführt werden."
Weiter meint der Staatsanwalt,
daß mit diesem Transparent zwar ein Kriegs- und Völkerrechtsverbrechen
gebilligt werde, doch sei dies unerheblich, "weil es sich um einen Vorfall
von nur noch geschichtlichem Interesse handelt".
Darf man also davon ausgehen, daß die Billigung und Belobigung der NS-Judenverfolgung ‑ etwa mit einem Transparent zu
einer jüdischen Gedenkveranstaltung mit dem Aufruf "Eichmann, tue es noch
einmal" ‑ ebenfalls straflos bliebe, weil erstens der Vorfall nur
noch von "geschichtlichem Interesse" sei und zweitens die Verantwortlichen
längst tot seien (wie Harris)?
Und
dann noch die umwerfende Begründung, dem Transparent fehle es an der
erforderlichen "Konkretisierung", die allgemeine Aufforderung reiche
nicht aus. Soll also wohl heißen: Bitte mehr Details! Welche Sorten vom Bomben?
Wie viele? Wann? Darf es auch Phosphor sein? Den Transparent‑Trägern
wird also zugute gehalten, sie hätten sich zu wenig konstruktive Gedanken
gemacht.
Im übrigen würden auch
jegliche Anhaltspunkte dafür fehlen, daß die Beschuldigten mit ihrer Äußerung
überhaupt die Opfer des Bombenangriffs im Sinne gehabt hätten.
Wie bitte? Ist mit "Do it again"
möglicherweise nur gemeint, Bomber-Harris solle
seine Offiziersprüfung wiederholen? Oder seine Orden noch einmal polieren?
Diese und ähnliche Hirnrisse
durchziehen den gesamten Einstellungsbescheid, worauf in der
Beschwerdebegründung eingegangen worden ist. Die beiden Staatsanwälte haben
sich disqualifiziert und erscheinen für die bayerische Justiz untragbar!
Sehr geehrte Frau
Justizministerin!
Die skandalöse
Einstellungsverfügung und Nichtverfolgung der Täter ist nicht allein eine
schwere Rechtsverletzung, geradezu eine Rechtsbeugung, sondern auch eine
politische Entscheidung, bei der zu fragen ist, ob sie von Ihnen als
Aufsichtsbehörde mitgetragen wird.
Eine Welle der Empörung geht
durch das Land, besonders durch Bayern, von wo mich immer noch entrüstete Stimmen
erreichen. Der öffentliche Friede ist nachhaltig verwundet und verlangt
wiederhergestellt zu werden, soll nicht noch mehr Staatsverdrossenheit
entstehen und der Glaube an die. Rechtsstaatlichkeit
verloren gehen!
Ich ersuche Sie daher, sich
der Angelegenheit mit großem Ernst anzunehmen, von Ihrem Weisungsrecht Gebrauch
zu machen und dem Recht Geltung zu verschaffen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
gez. Dr. Christian Th. Stoll
Sind »ausländerfeindliche Äußerungen« strafbare
Volksverhetzung?
Es ist leider üblich geworden,
daß Amts‑, Land‑ und Verwaltungsgerichte Äußerungen und Texte, die
sie als »ausländerfeindlich« bewerten, ohne nähere
Prüfung des Kontextes und ohne Abwägung
mit dem Grundrecht aus Art. 5 GG als »volksverhetzend«
nach § 130 StGB beurteilen.
Dies hat dazu geführt, daß
kritische Staatsbürger ihre Meinung zu aktuellen Vorkommnissen meist nur noch
flüsternd und hinter vorgehaltener Hand äußern.
Ein Beschluß des
Bundesverfassungsgerichtes vom 7.4.2001 belehrt die Gerichte, daß diese Justiz‑Praxis rechtswidrig ist.
Im BverfG‑Beschluß
1 BVQ 17/01 wurde im Wege der einstweiligen Anordnung der Beschluß des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofes aufgehoben, der eine Versammlung verboten
hatte, die unter dem Titel/ Motto:
»Herren im eigenen Land statt
Knechte der Fremden«
stattfinden sollte.
In der Begründung der zuvor
ergangenen verwaltungsgenichtlichen Verbotsverfügung
hieß es, das Motto der Veranstaltung verstoße gegen den Straftatbestand des §
130 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Es werde zum Haß gegen Teile der Bevölkerung in einer
Weise aufgestachelt, die geeignet sei, den öffentlichen Frieden zu stören.
Dazu stellt das BVerfG fest:
»... bb) Aus dem Motto der Kundgebung
"Herren im eigenen Land statt Knechte der Fremden" läßt sich ein
Verstoß gegen Strafbestimmungen und
damit gegen die öffentliche Sicherheit nicht begründen. Dieses Motto hat
allerdings ebenso wie die in dem Flugblatt enthaltene Ankündigung als
"Demonstration gegen Überfremdung" eine ausländerfeindliche
Grundrichtung und widerspricht damit der für die freiheitliche demokratische
Ordnung grundlegenden Erwartung der Toleranz der deutschen Bevölkerung
gegenüber Ausländern.
Im Strafgesetzbuch sind ausländerfeindliche
Äußerungen aber nicht schon als solche unter Strafe gestellt.
Soweit der Verwaltungsgerichtshof in der Beschwerdeentscheidung (...)
davon ausgeht, das Motto der Veranstaltung verstoße gegen den Straftatbestand
des § 130 Abs. 1 Nr 1 StGB, wird die
Ausstrahlungswirkung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1
GG bei der Deutung von Äußerungen verkannt.«
Quelle: "Recht und Justiz" aus dem Jahre 2004
Anmerkung: An anderen Stellen dieser Weltnetzseite
wurde ausgeführt, daß die Souveränität auch des wiedervereinigten Deutschlands
in Teilbereichen ein trügerischer Schein ist. Einige faustdicke
Geschichtslügen der Siegermächte sind als sakrosankt "vereinbart"
worden und binden noch heute die bundesrepublikanische Justiz. Es ist also
nicht alles vorauseilender Gehorsam gegenüber aktuellen mächtigen Vertretern antideutscher Interessen, wenn sich Staatsanwälte so
verbiegen. Daß ein Deutscher für die oben angedachte
"Eichmann-Analogie" im Knast landen würde,
läßt keinen Zweifel zu. Wäre es dann aber nicht ehrlicher und auch für die Anzeigeerstatter befriedigender, wenn die Münchner
Staatsanwälte etwa geschrieben hätten:
"Ihre Wertung des zur
Anzeige gebrachten Verhaltens als strafbar kann ich sehr wohl nachvollziehen. Leider
bin ich an der Fortsetzung des Ermittlungsverfahrens und einer eventuellen
Anklageerhebung durch bilaterale Verträge der BRD mit den Siegermächten des Zweiten
Weltkrieges gehindert, welche historische Fakten festgeschrieben
haben, die nicht immer mit der historischen Wahrheit übereinstimmen."