Thomas Brehl:
Holocaust-Gesetzgebung langfristig zum Scheitern verurteilt –
Abstreiten historischer
Vorgänge kann keine Straftat sein (17.02.07)
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Daß Historiker nicht die Aufgaben eines
Juristen wahrnehmen können, liegt auf der Hand und mir ist auch kein Fall
bekannt geworden, wo sich ein Historiker angemaßt hat, einen Bürger wegen einer
Straftat zu verurteilen. Auch der umgekehrte Fall kann nicht funktionieren und
das sollte eigentlich leicht nachzuvollziehen sein. Ein Jurist ist eben
gewöhnlich kein Historiker, ja, es sind nicht mal artverwandte Fachgebiete, das
eine hat mit dem anderen wenig bis nichts zu tun.
In unserer an Einmaligkeiten nicht eben armen Zeit, ist aber nun der Fall
eingetreten, daß sich Juristen nicht nur als Historiker, sondern sogar als
übergeordnete „Oberhistoriker“ gebärden müssen. Sie müssen zur Verurteilung
derer, die irgendetwas abstreiten, über das sich die Fachleute der Zunft
keinesfalls so einig sind, wie man uns glauben machen will, letztlich
entscheiden, was „wahr“ ist und wie man jene bestraft, die daran nicht glauben
und ihre Zweifel öffentlich machen. Damit ist aber der Jurist überfordert, das
hat er nicht studiert, das kann er gar nicht wissen. Jedenfalls nicht besser,
als jene, die sich ein halbes Leben mit der Thematik beschäftigt haben.
Um hier halbwegs die Kurve zu kriegen, wurde der Begriff der „Offenkundigkeit“
geboren. Ein geradezu genialer Schachzug der Juristen, der schon ein wenig an
die Inquisition vergangener Jahrhunderte erinnert. Auch damals konnte man
höchstens darauf hoffen dem Gericht klar zu machen, daß man nicht mit dem
Teufel im Bunde und eine Hexe war (das hat Gerüchten zufolge aber nicht sehr
häufig funktioniert), die Existenz von Hexen an sich in Frage zu stellen, war
aber völlig sinnlos, denn daß es Hexen gab war so offenkundig, daß kein
vernünftiger Mensch ja daran hätte zweifeln können. Nun versteht der auch von
der Justiz so gerne zitierte „verständige Durchschnittsbürger“ unter
Offenkundigkeit etwas völlig anderes, als unsere Justiz. Offenkundig ist z.B.,
daß Gegenstände die ich fallen lasse Richtung Boden fallen, zumindest wenn sie
schwerer sind als Luft. Da aber historische Ereignisse oder gar über Jahre
dauernde Vorgänge von ungeheurer Komplexität sind, ist es ohnehin mehr als
fragwürdig hier von „Offenkundigkeit“ zu sprechen. Denn viele der zur Stützung
des staatlich verordneten Geschichtsbildes herangezogenen Zeugenaussagen sind
offenkundig falsch, sie widersprechen den Aussagen anderer oder sogar zum Teil
den Naturgesetzen. Auch die Tatsache, daß die Opferzahlen von Auschwitz sogar
amtlicherseits erheblich nach unten korrigiert werden mußten, beweist, welch
einen Schwachpunkt die Offenkundigkeit als Rechtsgrundlage darstellt.
Wenn ein Fritjof Meier, Redakteur des Nachrichtenmagazins “Der Spiegel“ nicht
nur die Opferzahlen deutlich niedriger ansiedelt als vorher, sondern das
komplette Geschehen des industriellen Massenmordes vom Lagerinnern plötzlich in
Bauernhäuser außerhalb des Lagers verlegt und das alles völlig straffrei auch
publiziert, dann kann es doch nicht verwundern, daß dem „verständigen
Durchschnittsbürger“ Zweifel auch an anderen Details kommen. Stimmen aber
verschiedene Details nicht, bleibt auch der Zweifel an der Offenkundigkeit des
gesamten Geschehens nicht aus. Das liegt nun mal in der Natur des Menschen und
kann doch nicht durch Paragraphen verhindert werden.
Durch die Erweiterung des Volksverhetzungsparagraphen 130 StGB, der die Leugnung
des Holocaust unter Strafe stellt, hat die Bundesrepublik ein Sonderrecht
installiert, das den grundgesetzlich garantierten Freiheiten, wie die der
„freien Meinungsäußerung“ Hohn spricht.
So sehen das übrigens auch einige Juristen und zwar durchaus auch solche, die
diesem Staat lange gedient haben und ihn ansonsten befürworten und so überhaupt
nichts mit Rechts- oder anderem Extremismus zu tun haben.
Der ehem. Vorsitzende Richter beim Landgericht Hamburg, Dr. Günter Bertram,
schreibt in der Neuen Juristischen Wochenschrift (Heft 21/2005, S. 1476 ff.):
„Paragraph 130 StGB enthält irreguläres Ausnahmestrafrecht und steht damit
insoweit zu Verfassung und Meinungsfreiheit im Widerspruch. Der Gesetzgeber muß
sich hier zu einer Richtungsänderung durchringen und - über 60 Jahre nach dem
Ende des „Dritten Reiches“ - einen weit vorangetriebenen deutschen Sonderweg
verlassen, um zu den normalen Maßstäben eines liberalen Rechtsstaates
zurückzukehren.“
Wie sehr man sich windet, weil man ja in Wahrheit sehr genau weiß, daß man hier
allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze, die zum Teil tragende Säulen unserer
Demokratie sein sollen, über Bord wirft, beweist auch die Tatsache, daß man aus
einem Meinungsdelikt irgendwie ein schweres Verbrechen konstruiert, um damit die
Strafe drastisch erhöhen zu können und mehr Akzeptanz für Verurteilungen wie im
Fall Zündel zu erreichen. Trotzdem bleibt Zündels Straftat natürlich ein
Meinungsdelikt, da geht kein Weg dran vorbei und zu diesem Thema lassen uns die
Informationen der HNG seit Jahren auf der ersten Innenseite wissen:
„Ein Richter, der für ein bloßes Meinungsdelikt eine langjährige Haftstrafe
verhängt, begeht einen unerträglichen Willkürakt und damit Rechtsbeugung...
Rechtsbeugung ist schweres Unrecht. Wenn Rechtsbeugung aber zu Freiheitsentzug
führt, handelt es sich um schwerstes kriminelles Unrecht!“
Bundesverfassungsgericht, Az. 2 BvR 2560/95
Und auch das VG Weimar äußert sich in seinem Urteil vom 25.07.2003 im Verfahren
2 K 13/03.We auf höchst bemerkenswerte Weise:
„Die Meinungsfreiheit ist für die freiheitlich-demokratische Ordnung des
Grundgesetzes schlechthin konstituierend. Die Bürger sind rechtlich nicht
gehalten, die Wertsetzungen der Verfassung persönlich zu teilen. Das
Grundgesetz baut zwar auf der Erwartung auf, daß die Bürger die allgemeinen
Werte der Verfassung akzeptieren und verwirklichen, erzwingt die Werteloyalität
aber nicht. Die Bürger sind daher auch frei, grundlegende Wertungen der
Verfassung in Frage zu stellen, so lange sie dadurch Rechtsgüter anderer nicht
gefährden. Die plurale Demokratie des Grundgesetzes vertraut auf die Fähigkeit
der Gesamtheit der Bürger, sich mit Kritik an der Verfassung
auseinanderzusetzen und sie dadurch abzuwehren... Die Frage der Bewertung eines
historischen Ereignisses stellt ein persönliches Werturteil desjenigen dar, der
diese Auffassung äußert. Sie ist einer Überprüfung auf ihren Wahrheitsgehalt
nicht zugänglich...Dabei mag es sich um Meinungen handeln, die von der Mehrheit
der Bevölkerung nicht getragen werden. Die Grundrechte garantieren aber nicht
nur Mehrheiten, sondern auch Minderheiten Äußerungsmöglichkeiten und fordern
insoweit nur die Grenzen ein, die der Meinungsfreiheit durch die Strafnormen
gezogen sind...“
So läßt sich in der abschließenden Beurteilung dieses juristischen Sonderwegs
des § 130 StGB eigentlich nur feststellen, daß die Strafbarkeit bestimmter
Äußerungen zur Zeitgeschichte irgendwelche Zweifel an historischen Vorgängen
niemals ausräumen kann, sondern sie im Gegenteil möglicherweise erst erzeugt
oder verstärkt. Auch die geradezu hysterischen Reaktionen derer, die den
Revisionismus für ein Verbrechen halten, das mit jahrelangem Freiheitsentzug
bestraft werden soll, lassen eher Zweifel wachsen, als daß sie sie beseitigen.
Und wenn sie nicht hysterisch reagieren, so reagieren sie zumeist hilflos, was
ihrer Sache ja auch einen Bärendienst erweist. So riet zum Beispiel der
republikanische US-Senator Lindsey Graham dem iranischen Chefunterhändler im
Atomstreit, Ali Laridschani, wegen dessen Zweifeln am Holocaust zu einem Besuch
des Konzentrationslagers Dachau. „Sollten Sie irgendwelche Zweifel am Holocaust
haben, besuchen Sie das Konzentrationslager Dachau. Bitte gehen Sie es
besuchen!“ (Quelle: Freie Presse vom 12.02.2007 unter Berufung auf ddp/rtr/zr)
Nun fragt sich natürlich jeder leidlich mit der Materie vertraute Zeitgenosse,
wieso ausgerechnet ein Besuch des KL-Dachau einem Menschen die Zweifel am
Holocaust austreiben könnte? Niemand, auch die reguläre Geschichtsschreibung
nicht, behauptet, daß es in Dachau ein Vernichtungslager gegeben hätte. Daß in
Dachau niemand vergast wurde, hat bis vor kurzem die „Bayerische Schlösser- und
Seenverwaltung“, die für das Lagergelände heute zuständig ist, jedem
Interessierten bescheinigt. Was also bitte soll Dachau „beweisen“? Daß es
Konzentrationslager gab? Das bestreitet auch Ernst Zündel nicht.
Anhang:
An dieser Stelle noch einige Beispiele bundesdeutscher Rechtsprechung, die
unser Leser Baldur Nauheim zusammengestellt hat, um zu verdeutlichen, in
welchen Relationen das Mannheimer Schandurteil über Ernst Zündel zu betrachten
ist:
Baldur Nauheim: In was für einem Land leben wir eigentlich. Zündel
bekommt 7 Jahre (5+2in Kanada).Hier habe ich einmal zu Vergleich eine kleine
Auswahl von Urteilen über Kinderschänder zusammengestellt. Dabei fällt auf,
daß, egal wie abscheulich die Tat war, alle besser davonkamen als Zündel. Die
wahren Verbrechen sind die Richter!
…In diesem Fall hat der 63-jährige Wolfsburger, der schon mehrere Jahre im
Gefängnis verbrachte, ein neunjähriges Mädchen sexuell missbraucht. Daher wurde
er zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt…
Haftstrafe gegen Stiefvater wegen sexuellen Missbrauchs Jugendkammer verurteilt
36-Jährigen aus dem Nordkreis zu 18 Monaten auf Bewährung
slx OSNABRÜCK. Ein Jahr und sechs Monate Gefängnis lautete jetzt das
Urteil des Landgerichts Osnabrück gegen einen 36-jährigen Mann aus dem
Nordkreis. Hinter Gitter muss der Mann, der seine neunjährige Stieftochter
sexuell missbraucht hat, allerdings nicht. Die Jugendkammer setzte die
Verbüßung zur Bewährung aus.
NOZ vom 12.01.2007: Kinderschänder muss ins Gefängnis
Das Landgericht Osnabrück bleibt auf einem konsequenten Kurs gegen
Kinderschänder. Die Richter der Jugendkammer schickten gestern einen
40-Jährigen aus dem Nordkreis wegen Vergewaltigung und sexuellen Missbrauchs
eines 13-jährigen Mädchens für zweieinhalb Jahre ins Gefängnis.
UNFASSBAR … Kinderschänder auf freien Fuß
NACH DEM GESTÄNDNIS DURFTE ER GEHEN
Haftverschonung, weil der Mann einen Job sucht?
Der 29-jährige Sascha P. aus Niedersachsen vergeht sich an der 2-jährigen
Alexandrine aus seiner Nachbarschaft. Er wird erwischt, gesteht im
Polizeiverhör die Tat - doch statt hinter schwedischen Gardinen zu landen,
bleibt er auf freiem Fuß. Polizei und Staatsanwaltschaft lassen ihn frei,
nehmen in Kauf, dass er wieder zuschlagen könnte.
So, als wäre nichts geschehen. Und das nur, weil der zur Zeit arbeitslose
Hilfsarbeiter auf Jobsuche ist und die Behörden ihm nicht die Chancen auf einen
neuen Arbeitsplatz nehmen wollen. Mit soviel Mitgefühl darf die Mutter der
kleinen Alexandrine nicht rechnen. Sie muss weiter Tür an Tür mit dem Mann
leben, der ihre kleine Tochter missbrauchte.
Sascha P. - offenbar ein Wiederholungstäter, eine wandelnde Zeitbombe. Die
Staatsanwaltschaft ermittelt jetzt gegen ihn wegen des sexuellen Mißbrauchs,
noch aber ist er auf freiem Fuß
Quelle: RTL-Aktuell (17.3.2006)
Kinderschänder kassiert 8000 Euro Entschädigung
Dieses Urteil ist einfach nur blanker Hohn für die Opfer…
Kinderschänder Rupert Massey (59) mißbrauchte elf Jahre lang drei Jungen. Er
bekam sechs Jahre Haft, ist heute wieder ein freier Mann. Jetzt das unfaßbare
Urteil: Er kassiert auch noch Geld, weil er so lange auf seinen Prozeß warten
mußte – satte 8000 Euro!
Das entschied jetzt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in
Straßburg. Die Richter meinen, daß der Kinderschänder die Entschädigung
verdient habe, weil es vier Jahre dauerte, bis sein Prozeß begann. Das habe
seine Menschenrechte verletzt.
Ende April 2006 geriet der über die Grenzen Bielefelds hinaus bekannte
Nudist “Ernie” in die Schlagzeilen, da das Amtsgericht Bielefeld ihn wegen
sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe
verurteilt hatte. Das Urteil sorgte in der Fachwelt für einiges Aufsehen.
Mittlerweile liegt das Urteil in schriftlicher Form vor und kann dank der
Zustimmung des Mandanten hier eingesehen werden.
Gegen das Urteil habe ich als “Ernies” Verteidiger fristgerecht Berufung
eingelegt. In den nächsten Tagen erfahren Sie an dieser Stelle mehr zu diesem
Fall.
März 1999: Jörg J. (34) bekam zwar zwei Jahre und zehn Monate für
die wiederholte Vergewaltigung des 12-jährigen Danny, blieb aber bis
Haftantritt in Freiheit.
Sommer 2000: ein Weilheimer erhält wegen Missbrauchs an mehreren Kindern
19 Monate zur Bewährung, damit er seine Pensionsansprüche nicht
verliert.
September 2000: innerhalb von 14 Tagen werden bei Stuttgart ein Junge und ein
Mädchen ermordet. Die Tatorte sind keine 10 km voneinander entfernt. Der Mörder
von Alexandra missbrauchte sie und vergrub ihre Leiche auf einem Friedhof. Der
Mörder von Tobias läuft noch frei herum.
Oktober 2000: Helge N. (38) zwei Jahre auf Bewährung - weil sein
Opfer inzwischen gestorben war und ihm nicht mehr widersprechen konnte. N. soll
seine Stieftochter Nicole von ihrem vierten bis zum 14.Lebensjahr sexuell
missbraucht haben. Mit 19 starb das Mädchen an einem Asthma-Anfall.
März 2001: Vergewaltiger Krystijan S. (25) kam mit zwei Jahren auf
Bewährung davon. Er hatte im letzten Moment gestanden und seinem Opfer den
Auftritt vor Gericht erspart. Die bei der Tat 13-jährige Sabine war schwanger
geworden.
Mai 2001: Notarzt Dr. E. (40) wurde zu 18 Monaten auf Bewährung verurteilt,
nachdem er eine durch Medikamente benommene Studentin in ihrer Wohnung
missbraucht hatte.
Mai 2001: Ein Mann, der vier kleine Mädchen missbraucht hat, erhält 19
Monate auf Bewährung.
Mai 2001: in Hamburg werden drei Vergewaltiger freigesprochen, obwohl
sie durch Gentests eindeutig der Straftat überführt werden konnten.
Anmerkung: Umfangreiches historisches
Material zu den oben angesprochenen Problemen findet der interessierte Leser
auf dieser Weltnetzseite u.a. in der PDF-Datei „Holocaust“ und den HTML-Dateien
„Volksverhetzung“; im weiteren kann die Suchfunktion zu diesen Begriffen
befragt werden.