Thomas Brehl: Holocaust-Gesetzgebung langfristig zum Scheitern verurteilt –

Abstreiten historischer Vorgänge kann keine Straftat sein (17.02.07)

 

 

Daß Historiker nicht die Aufgaben eines Juristen wahrnehmen können, liegt auf der Hand und mir ist auch kein Fall bekannt geworden, wo sich ein Historiker angemaßt hat, einen Bürger wegen einer Straftat zu verurteilen. Auch der umgekehrte Fall kann nicht funktionieren und das sollte eigentlich leicht nachzuvollziehen sein. Ein Jurist ist eben gewöhnlich kein Historiker, ja, es sind nicht mal artverwandte Fachgebiete, das eine hat mit dem anderen wenig bis nichts zu tun.

In unserer an Einmaligkeiten nicht eben armen Zeit, ist aber nun der Fall eingetreten, daß sich Juristen nicht nur als Historiker, sondern sogar als übergeordnete „Oberhistoriker“ gebärden müssen. Sie müssen zur Verurteilung derer, die irgendetwas abstreiten, über das sich die Fachleute der Zunft keinesfalls so einig sind, wie man uns glauben machen will, letztlich entscheiden, was „wahr“ ist und wie man jene bestraft, die daran nicht glauben und ihre Zweifel öffentlich machen. Damit ist aber der Jurist überfordert, das hat er nicht studiert, das kann er gar nicht wissen. Jedenfalls nicht besser, als jene, die sich ein halbes Leben mit der Thematik beschäftigt haben.

Um hier halbwegs die Kurve zu kriegen, wurde der Begriff der „Offenkundigkeit“ geboren. Ein geradezu genialer Schachzug der Juristen, der schon ein wenig an die Inquisition vergangener Jahrhunderte erinnert. Auch damals konnte man höchstens darauf hoffen dem Gericht klar zu machen, daß man nicht mit dem Teufel im Bunde und eine Hexe war (das hat Gerüchten zufolge aber nicht sehr häufig funktioniert), die Existenz von Hexen an sich in Frage zu stellen, war aber völlig sinnlos, denn daß es Hexen gab war so offenkundig, daß kein vernünftiger Mensch ja daran hätte zweifeln können. Nun versteht der auch von der Justiz so gerne zitierte „verständige Durchschnittsbürger“ unter Offenkundigkeit etwas völlig anderes, als unsere Justiz. Offenkundig ist z.B., daß Gegenstände die ich fallen lasse Richtung Boden fallen, zumindest wenn sie schwerer sind als Luft. Da aber historische Ereignisse oder gar über Jahre dauernde Vorgänge von ungeheurer Komplexität sind, ist es ohnehin mehr als fragwürdig hier von „Offenkundigkeit“ zu sprechen. Denn viele der zur Stützung des staatlich verordneten Geschichtsbildes herangezogenen Zeugenaussagen sind offenkundig falsch, sie widersprechen den Aussagen anderer oder sogar zum Teil den Naturgesetzen. Auch die Tatsache, daß die Opferzahlen von Auschwitz sogar amtlicherseits erheblich nach unten korrigiert werden mußten, beweist, welch einen Schwachpunkt die Offenkundigkeit als Rechtsgrundlage darstellt.

Wenn ein Fritjof Meier, Redakteur des Nachrichtenmagazins “Der Spiegel“ nicht nur die Opferzahlen deutlich niedriger ansiedelt als vorher, sondern das komplette Geschehen des industriellen Massenmordes vom Lagerinnern plötzlich in Bauernhäuser außerhalb des Lagers verlegt und das alles völlig straffrei auch publiziert, dann kann es doch nicht verwundern, daß dem „verständigen Durchschnittsbürger“ Zweifel auch an anderen Details kommen. Stimmen aber verschiedene Details nicht, bleibt auch der Zweifel an der Offenkundigkeit des gesamten Geschehens nicht aus. Das liegt nun mal in der Natur des Menschen und kann doch nicht durch Paragraphen verhindert werden.

Durch die Erweiterung des Volksverhetzungsparagraphen 130 StGB, der die Leugnung des Holocaust unter Strafe stellt, hat die Bundesrepublik ein Sonderrecht installiert, das den grundgesetzlich garantierten Freiheiten, wie die der „freien Meinungsäußerung“ Hohn spricht.
So sehen das übrigens auch einige Juristen und zwar durchaus auch solche, die diesem Staat lange gedient haben und ihn ansonsten befürworten und so überhaupt nichts mit Rechts- oder anderem Extremismus zu tun haben.

Der ehem. Vorsitzende Richter beim Landgericht Hamburg, Dr. Günter Bertram, schreibt in der Neuen Juristischen Wochenschrift (Heft 21/2005, S. 1476 ff.):

„Paragraph 130 StGB enthält irreguläres Ausnahmestrafrecht und steht damit insoweit zu Verfassung und Meinungsfreiheit im Widerspruch. Der Gesetzgeber muß sich hier zu einer Richtungsänderung durchringen und - über 60 Jahre nach dem Ende des „Dritten Reiches“ - einen weit vorangetriebenen deutschen Sonderweg verlassen, um zu den normalen Maßstäben eines liberalen Rechtsstaates zurückzukehren.“

Wie sehr man sich windet, weil man ja in Wahrheit sehr genau weiß, daß man hier allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze, die zum Teil tragende Säulen unserer Demokratie sein sollen, über Bord wirft, beweist auch die Tatsache, daß man aus einem Meinungsdelikt irgendwie ein schweres Verbrechen konstruiert, um damit die Strafe drastisch erhöhen zu können und mehr Akzeptanz für Verurteilungen wie im Fall Zündel zu erreichen. Trotzdem bleibt Zündels Straftat natürlich ein Meinungsdelikt, da geht kein Weg dran vorbei und zu diesem Thema lassen uns die Informationen der HNG seit Jahren auf der ersten Innenseite wissen:

„Ein Richter, der für ein bloßes Meinungsdelikt eine langjährige Haftstrafe verhängt, begeht einen unerträglichen Willkürakt und damit Rechtsbeugung... Rechtsbeugung ist schweres Unrecht. Wenn Rechtsbeugung aber zu Freiheitsentzug führt, handelt es sich um schwerstes kriminelles Unrecht!“

Bundesverfassungsgericht, Az. 2 BvR 2560/95

Und auch das VG Weimar äußert sich in seinem Urteil vom 25.07.2003 im Verfahren 2 K 13/03.We auf höchst bemerkenswerte Weise:

„Die Meinungsfreiheit ist für die freiheitlich-demokratische Ordnung des Grundgesetzes schlechthin konstituierend. Die Bürger sind rechtlich nicht gehalten, die Wertsetzungen der Verfassung persönlich zu teilen. Das Grundgesetz baut zwar auf der Erwartung auf, daß die Bürger die allgemeinen Werte der Verfassung akzeptieren und verwirklichen, erzwingt die Werteloyalität aber nicht. Die Bürger sind daher auch frei, grundlegende Wertungen der Verfassung in Frage zu stellen, so lange sie dadurch Rechtsgüter anderer nicht gefährden. Die plurale Demokratie des Grundgesetzes vertraut auf die Fähigkeit der Gesamtheit der Bürger, sich mit Kritik an der Verfassung auseinanderzusetzen und sie dadurch abzuwehren... Die Frage der Bewertung eines historischen Ereignisses stellt ein persönliches Werturteil desjenigen dar, der diese Auffassung äußert. Sie ist einer Überprüfung auf ihren Wahrheitsgehalt nicht zugänglich...Dabei mag es sich um Meinungen handeln, die von der Mehrheit der Bevölkerung nicht getragen werden. Die Grundrechte garantieren aber nicht nur Mehrheiten, sondern auch Minderheiten Äußerungsmöglichkeiten und fordern insoweit nur die Grenzen ein, die der Meinungsfreiheit durch die Strafnormen gezogen sind...“

So läßt sich in der abschließenden Beurteilung dieses juristischen Sonderwegs des § 130 StGB eigentlich nur feststellen, daß die Strafbarkeit bestimmter Äußerungen zur Zeitgeschichte irgendwelche Zweifel an historischen Vorgängen niemals ausräumen kann, sondern sie im Gegenteil möglicherweise erst erzeugt oder verstärkt. Auch die geradezu hysterischen Reaktionen derer, die den Revisionismus für ein Verbrechen halten, das mit jahrelangem Freiheitsentzug bestraft werden soll, lassen eher Zweifel wachsen, als daß sie sie beseitigen. Und wenn sie nicht hysterisch reagieren, so reagieren sie zumeist hilflos, was ihrer Sache ja auch einen Bärendienst erweist. So riet zum Beispiel der republikanische US-Senator Lindsey Graham dem iranischen Chefunterhändler im Atomstreit, Ali Laridschani, wegen dessen Zweifeln am Holocaust zu einem Besuch des Konzentrationslagers Dachau. „Sollten Sie irgendwelche Zweifel am Holocaust haben, besuchen Sie das Konzentrationslager Dachau. Bitte gehen Sie es besuchen!“ (Quelle: Freie Presse vom 12.02.2007 unter Berufung auf ddp/rtr/zr)

Nun fragt sich natürlich jeder leidlich mit der Materie vertraute Zeitgenosse, wieso ausgerechnet ein Besuch des KL-Dachau einem Menschen die Zweifel am Holocaust austreiben könnte? Niemand, auch die reguläre Geschichtsschreibung nicht, behauptet, daß es in Dachau ein Vernichtungslager gegeben hätte. Daß in Dachau niemand vergast wurde, hat bis vor kurzem die „Bayerische Schlösser- und Seenverwaltung“, die für das Lagergelände heute zuständig ist, jedem Interessierten bescheinigt. Was also bitte soll Dachau „beweisen“? Daß es Konzentrationslager gab? Das bestreitet auch Ernst Zündel nicht.

Anhang:
An dieser Stelle noch einige Beispiele bundesdeutscher Rechtsprechung, die unser Leser Baldur Nauheim zusammengestellt hat, um zu verdeutlichen, in welchen Relationen das Mannheimer Schandurteil über Ernst Zündel zu betrachten ist:

Baldur Nauheim: In was für einem Land leben wir eigentlich. Zündel bekommt 7 Jahre (5+2in Kanada).Hier habe ich einmal zu Vergleich eine kleine Auswahl von Urteilen über Kinderschänder zusammengestellt. Dabei fällt auf, daß, egal wie abscheulich die Tat war, alle besser davonkamen als Zündel. Die wahren Verbrechen sind die Richter!
…In diesem Fall hat der 63-jährige Wolfsburger, der schon mehrere Jahre im Gefängnis verbrachte, ein neunjähriges Mädchen sexuell missbraucht. Daher wurde er zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt…

Haftstrafe gegen Stiefvater wegen sexuellen Missbrauchs Jugendkammer verurteilt 36-Jährigen aus dem Nordkreis zu 18 Monaten auf Bewährung
slx OSNABRÜCK. Ein Jahr und sechs Monate Gefängnis lautete jetzt das Urteil des Landgerichts Osnabrück gegen einen 36-jährigen Mann aus dem Nordkreis. Hinter Gitter muss der Mann, der seine neunjährige Stieftochter sexuell missbraucht hat, allerdings nicht. Die Jugendkammer setzte die Verbüßung zur Bewährung aus.

NOZ vom 12.01.2007: Kinderschänder muss ins Gefängnis
Das Landgericht Osnabrück bleibt auf einem konsequenten Kurs gegen Kinderschänder. Die Richter der Jugendkammer schickten gestern einen 40-Jährigen aus dem Nordkreis wegen Vergewaltigung und sexuellen Missbrauchs eines 13-jährigen Mädchens für zweieinhalb Jahre ins Gefängnis.

UNFASSBAR … Kinderschänder auf freien Fuß
NACH DEM GESTÄNDNIS DURFTE ER GEHEN
Haftverschonung, weil der Mann einen Job sucht?

Der 29-jährige Sascha P. aus Niedersachsen vergeht sich an der 2-jährigen Alexandrine aus seiner Nachbarschaft. Er wird erwischt, gesteht im Polizeiverhör die Tat - doch statt hinter schwedischen Gardinen zu landen, bleibt er auf freiem Fuß. Polizei und Staatsanwaltschaft lassen ihn frei, nehmen in Kauf, dass er wieder zuschlagen könnte.
So, als wäre nichts geschehen. Und das nur, weil der zur Zeit arbeitslose Hilfsarbeiter auf Jobsuche ist und die Behörden ihm nicht die Chancen auf einen neuen Arbeitsplatz nehmen wollen. Mit soviel Mitgefühl darf die Mutter der kleinen Alexandrine nicht rechnen. Sie muss weiter Tür an Tür mit dem Mann leben, der ihre kleine Tochter missbrauchte.
Sascha P. - offenbar ein Wiederholungstäter, eine wandelnde Zeitbombe. Die Staatsanwaltschaft ermittelt jetzt gegen ihn wegen des sexuellen Mißbrauchs, noch aber ist er auf freiem Fuß
Quelle: RTL-Aktuell (17.3.2006)

Kinderschänder kassiert 8000 Euro Entschädigung
Dieses Urteil ist einfach nur blanker Hohn für die Opfer…
Kinderschänder Rupert Massey (59) mißbrauchte elf Jahre lang drei Jungen. Er bekam sechs Jahre Haft, ist heute wieder ein freier Mann. Jetzt das unfaßbare Urteil: Er kassiert auch noch Geld, weil er so lange auf seinen Prozeß warten mußte – satte 8000 Euro!
Das entschied jetzt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg. Die Richter meinen, daß der Kinderschänder die Entschädigung verdient habe, weil es vier Jahre dauerte, bis sein Prozeß begann. Das habe seine Menschenrechte verletzt.

Ende April 2006 geriet der über die Grenzen Bielefelds hinaus bekannte Nudist “Ernie” in die Schlagzeilen, da das Amtsgericht Bielefeld ihn wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt hatte. Das Urteil sorgte in der Fachwelt für einiges Aufsehen.
Mittlerweile liegt das Urteil in schriftlicher Form vor und kann dank der Zustimmung des Mandanten hier eingesehen werden.
Gegen das Urteil habe ich als “Ernies” Verteidiger fristgerecht Berufung eingelegt. In den nächsten Tagen erfahren Sie an dieser Stelle mehr zu diesem Fall.

März 1999: Jörg J. (34) bekam zwar zwei Jahre und zehn Monate für die wiederholte Vergewaltigung des 12-jährigen Danny, blieb aber bis Haftantritt in Freiheit.

Sommer 2000: ein Weilheimer erhält wegen Missbrauchs an mehreren Kindern 19 Monate zur Bewährung, damit er seine Pensionsansprüche nicht verliert.
September 2000: innerhalb von 14 Tagen werden bei Stuttgart ein Junge und ein Mädchen ermordet. Die Tatorte sind keine 10 km voneinander entfernt. Der Mörder von Alexandra missbrauchte sie und vergrub ihre Leiche auf einem Friedhof. Der Mörder von Tobias läuft noch frei herum.

Oktober 2000: Helge N. (38) zwei Jahre auf Bewährung - weil sein Opfer inzwischen gestorben war und ihm nicht mehr widersprechen konnte. N. soll seine Stieftochter Nicole von ihrem vierten bis zum 14.Lebensjahr sexuell missbraucht haben. Mit 19 starb das Mädchen an einem Asthma-Anfall.

März 2001: Vergewaltiger Krystijan S. (25) kam mit zwei Jahren auf Bewährung davon. Er hatte im letzten Moment gestanden und seinem Opfer den Auftritt vor Gericht erspart. Die bei der Tat 13-jährige Sabine war schwanger geworden.

Mai 2001: Notarzt Dr. E. (40) wurde zu 18 Monaten auf Bewährung verurteilt, nachdem er eine durch Medikamente benommene Studentin in ihrer Wohnung missbraucht hatte.

Mai 2001: Ein Mann, der vier kleine Mädchen missbraucht hat, erhält 19 Monate auf Bewährung.

Mai 2001: in Hamburg werden drei Vergewaltiger freigesprochen, obwohl sie durch Gentests eindeutig der Straftat überführt werden konnten.

Anmerkung: Umfangreiches historisches Material zu den oben angesprochenen Problemen findet der interessierte Leser auf dieser Weltnetzseite u.a. in der PDF-Datei „Holocaust“ und den HTML-Dateien „Volksverhetzung“; im weiteren kann die Suchfunktion zu diesen Begriffen befragt werden.