Wer ist eigentlich Prof. Dr. Uwe Bracht?

 

Wenn es um brisante juristische Fragen geht, wird in den HNG‑Nachrichten nicht selten auf die Gutachten des Rechtsprofessors Dr. Uwe Bracht aus Lemgo hingewiesen. Ein Grund für die Schriftleitung diesen kritischen Juristen an dieser Stelle einmal genauer vorzustellen.

 

Prof. Dr. Uwe Bracht ist im Jahre 1927 in Breslau geboren und aufgewachsen. Seine Familie wurde 1945 aus Oberschlesien vertrieben. Nach dem Studium der Rechts‑ und Staatswissenschaften an der Universität Marburg legte er beide juristische Staatsexamen ab und war dann über zehn Jahre als Hochschullehrer für das BRD­-Verteidigungsministerium tätig. Darüber hinaus war er Angehöriger des "Internationalen Stabs in der Politischen Hauptabteilung" des Generalsekretariats der NATO in Brüssel, wo er zur Entwicklung der sowjetischen Kriegsvölkerrechtslehre referierte. Später wurde er Kanzler der Fachhochschule Lippe in Lemgo, wo er dem Ruf zum Professor für Öffentliches Recht (Staats‑, Verfassungs‑, Völker und Verwaltungsrecht) folgte. Seit seiner Pensionierung im Jahre 1991 wirkt er in der BRD nunmehr als Rechtsanwalt. In dieser Eigenschaft vertritt er unter anderem politische Dissidenten und verfolgte Regimekritiker.

 

International gilt Professor Bracht in seinen Lehrfächern noch immer als gefragte Institution. Im Herbst 1993 wurde er zu einer Besprechung über die Entwicklung der modernen russischen Völkerrechtslehre an die Universität Königsberg geladen. Von Februar bis April 1996 hat er zudem einen Lehrauftrag der Juristischen Fakultät der Staatlichen See‑Universität in Odessa am Schwarzen Meer inne.

 

In der BRD steht der ehemals regierungsnahe Staatsrechtler inzwischen in Opposition zum Bonner Regime. In zahlreichen Gutachten über Deutschlands völkerrechtliche Lage, die alle vom Fortbestand des Deutschen Reiches ausgehen, bestreitet er sogar dessen Legitimation. Gegenüber einer deutschen Nachrichtenagentur erklärte Dr. Bracht, er arbeite derzeit an "einer Verfassungsklage grundsätzlicher Art über die rechtliche Bedeutung des Art 146 GG". Diese werde von Bonn "in seiner gegenwärtigen Bedeutung noch immer bestritten". Die Abstimmung über eine reguläre deutsche Verfassung werde dem deutschen Volk vorenthalten. Statt dessen sei das Grundgesetz nach der Vereinigung fälschlich als "neue Verfassung für ganz Deutschland" ausgegeben worden. Nach Meinung des Staatsrechtlers "ist das natürlich Unfug, juristisch und politisch". Er findet es zudem unerträglich, daß trotz des sogenannten 2+4‑Vertrages die Besatzungsrechte noch nicht vollkommen abgebaut wurden.

 

Wie zahlreiche andere Akademiker sieht Prof. Dr. Bracht die zunehmende Einschränkung der Forschungs‑ und Meinungsfreiheit als Gefahr für den Rechtsstaat: Entsprechend hat Bracht die Justiz der BRD scharf angegriffen. Sein Mandant, der Historiker und Dipl.-Politologe Udo Walendy sei zu Unrecht verurteilt worden, der Prozeß habe keineswegs rechtsstaatlichen Ansprüchen genügt. Bracht zufolge höre der Rechtsstaat auf zu existieren, wenn Gerichte kraft Strafurteilen die alleingültige Wahrheit verfügen: »Es widerspricht wissenschaftlichen Grundsätzen und rechtsstaatlichen Prinzipien, mittels eines Richterspruchs ohne jegliche Beweisführung Gegenteiliges von Tatsachen zu verfügen und einen hiervon betroffenen Angeklagten mit einem solchen Spruch ins Gefängnis zu weisen«. Durch Meinungskontrollgesetze wie den § 130 StGB würden Wissenschaftler und Historiker dazu gezwungen, zu Lügnern und Heuchlern zu werden. Auch die sogenannte doppelte Staatsangehörigkeit lehnt Dr. Bracht als "juristischen Unfug" ab. Schließlich gebe es für die BRD kein eigenes Staatsangehörigkeitsgesetz; es gelte vielmehr noch immer das Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 ‑ "bis auf den heutigen Tag". Das sei "im übrigen auch der Rechtsgrund dafür, daß die deutsche Staatsangehörigkeit heute auch die des Deutschen Reiches ist und bleibt".

 

Quelle: HNG-Nachrichten 1999