Befangenheit
An
den Bundesgerichtshof
XI. Zivilsenat
Herrenstr. 45a
Göttingen, Donnerstag, 25.
Juli 2002
76133 Karlsruhe
vorab per Telefax, Seiten (einschließlich dieser)
0721-159-832
In den Rechtsstreiten
[...]
legen
wir namens und in Vollmacht der Kläger, bzw. betreffend die Sachen
Mendow
v. Deutsche Bank und Brunner v. Deutsche Bank namens und in Vollmacht
der
Beklagten gegen die jeweils im wesentlichen gleichlautenden Beschlüsse
des
XI. Senats des BGH vom 14.05.2002, zugestellt am 13.06.02
sofortige Beschwerde
gem.
§§ 46 II, 567ff, 574ff, ZPO ein mit dem Antrag den Beschluß des XI. Zivilsenats
des
BGH vom 14.05.02 aufzuheben und das Ablehnungsgesuch, bzw.
die
Ablehnungsgesuche vom 04.04.02 für begründet zu erklären.
Begründung:
Richtig
ist, dass entscheidend dafür, ob ein Ablehnungsgrund im Sinne des § 42
Abs.
2 ZPO vorliegt ist, ob ein Prozessbeteiligter bei vernünftiger Würdigung
aller
Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu
zweifeln
(so auch der Beschluß vom 14.05.2002 auf S. 4). Falsch ist jedoch das
Ergebnis,
zu welchem der XI. Senat des BGH gelangt, wenn er feststellt, dass
davon
hier „keine Rede sein“ könne. Sowohl die einzelnen von den Beschwerdeführern
erhobenen
Vorwürfe, als auch erst recht die Gesamtschau der erhobenen
Vorwürfe
gegen den Beschwerdeführer geben dringendsten Anlaß, an der
Unvoreingenommenheit
des Vorsitzenden Richters am BGH Nobbe und des
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Richters
am BGH Dr. Siol äußerst ernsthaft zu zweifeln.
Die
Entscheidung des XI. Senats zeigt in jedem seiner Bestandteile, dass sich
das
Gericht einzig von dem Bestreben leiten ließ, die Ablehnungsgesuche um
jeden
Preis, d.h. willkürlich zurückzuweisen und sich schützend vor seinen
Vorsitzenden
und
stellvertretenden Vorsitzenden zu stellen. Es hat weder eine ernsthafte
tatsächliche
noch eine ernsthafte rechtliche Prüfung der erhobenen Vorwürfe
stattgefunden.
Besonders deutlich wird dies am Ende der Entscheidung
auf
Bl. 8, 9 betreffend die Prüfung des Vorwurfs, Dr. Siol habe am 18.05.2001
anläßlich
eines Bankrechtseminars in Potsdam bezugnehmend auf drei Entscheidungen
des
OLG Bamberg der Kritik des mit ihm auf dem Podium sitzenden
HypoBank-Justitiars
Dr. Bruchner an diesen seine (des Dr. Bruchner) Bank
verurteilenden
Entscheidungen zugestimmt und erklärt, dass das OLG Bamberg
sich
offenbar den Verbraucherschutz auf die Fahnen geschrieben habe, und dass
diesem
Spuk ein Ende bereitet werden müsse. Acht Wochen später hob der XI.
Senat
unter Mitwirkung von Dr. Siol dann tatsächlich diese drei Entscheidungen
auf.
Mit diesem Punkt beginnt die Beschwerdebegründung deshalb.
I. Zu den Äußerungen des Richters
am BGH Dr. Siol am 18.05.01 in Pots-
dam
1. Zur angeblichen Unerheblichkeit
dieser Äußerungen für diese Be-
schwerdeführer
Es
ist in keiner Weise nachvollziehbar und bleibt auch ohne jede Begründung,
warum,
wie der XI. Senat im vorletzten Absatz auf S. 8 seiner Entscheidung behauptet,
es
bereits erheblichen Zweifeln unterliegen solle, ob die behaupteten
Äußerungen
des Richters zu drei bestimmten, inzwischen abgeschlossenen Revisionsverfahren
überhaupt
geeignet sein könnten, für Parteien anderer Verfahren
(nämlich
diese Beschwerdeführer) die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.
In
den Verfahren [...] geht es jeweils um dieselbe Beklagte (HypoVereinsbank)
wie
in den drei am 18.05.02 diskutierten Verfahren, in allen Verfahren,
einschließlich
der
Sachen [...] geht es stets um dieselben tatsächlichen und rechtlichen
Fragen
der Haftung für im Wege des Betruges „drückervermittelte
Wohnungsfinanzierungen“.
Stets
geht es neben der Frage der sogenannten „Trennungstheorie“
(muß
sich eine Bank wie jeder andere Geschäftsherr auch das
Verschulden
ihrer Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen oder nicht, wenn dieser
aktiv
in Ausführung seiner Tätigkeit täuscht?) letztlich im Kern um die Frage,
ob
der unter anderem in den Vorschriften des VerbrKrG, des HaustürWG, aber
auch
des RBerG kodifizierte und zu gewährleistende Verbraucherschutz in Verfahren
gegen
Banken eine Rolle spielt oder nicht.
Wenn
Dr. Siol als immerhin stellvertretender Vorsitzender Richter des Bankensenats
die
dargelegten Äußerungen getan hat, dann lehnt er damit den Verbraucherschutz
jedenfalls
im Zusammenhang dieser Verfahren betreffend „drücker-
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vermittelte
Immobilienfinanzierungen“ grundsätzlich als „Spuk“ ab, dem ein
Ende
gemacht werden müsse. Und von dieser einseitig und ausschließlich an
den
Interessen der in den Verfahren betroffenen Banken ausgerichteten Haltung
sind
selbstverständlich auch alle anderen, sich auf eben diesen Verbraucherschutz
berufenden
Personen, insbesondere die hiesigen Beschwerdeführer betroffen
(vgl.
hierzu insbesondere OLGZ 25, 61; LG Kassel AnwBl. 86, 104).
Anges
ichts des Umstandes, dass Dr. Siol seinen Worten ca. acht Wochen später
Taten
folgen ließ und diesem „Spuk“ tatsächlich ein Ende machte, indem er die
drei
von Dr. Bruchner von der HypoBank und ihm selbst gemeinsam kritisierten
Entscheidungen
aufhob, haben die hiesigen Beschwerdeführer dringenden Anlaß,
an
der Unvoreingenommenheit des Dr. Siol betreffend die Anwendung dieser
selben
Verbraucherschutzvorschriften zu zweifeln. Denn dabei handelt es
sich
ja nach Ansicht des Dr. Siol um einen Spuk, dem von ihm und seinem Senat
ein
Ende gemacht wurde, weil dem ein Ende zu machen sei.
2. Zur angeblich fehlenden
Glaubhaftmachung
In
überhaupt gar keiner Weise nachvollziehbar ist die Feststellung des Gerichts,
auf
Bl. 8 unten der Entscheidung, jedenfalls sei insoweit ein Ablehnungsgrund
nicht
glaubhaft gemacht. Wie das Gericht selbst feststellt, haben die
Beschwerdeführer
sehr
wohl den Ablehnungsgrund glaubhaft gemacht. Sie haben nämlich
eine
entsprechende eidesstattliche Versicherung der Redakteurin Ariane Lauenburg
von
der Zeitschrift Finanztest und eine anwaltliche Versicherung des
Rechtsanwalts
Dr. Schulz-Hennig vorgelegt. An einer Glaubhaftmachung fehlt
es
also entgegen der Behauptung des Gerichts gerade nicht.
Vielmehr
bewertet das Gericht ohne jede Begründung und damit in nicht nachvollziehbarer
Weise
die dienstliche Äußerung des angegriffenen und betroffenen
Dr.
Siol offensichtlich ohne weiteres als glaubhafter als die Versicherungen der
Frau
Lauenburg und des Dr. Schulz-Hennig. Offensichtlich meint es, dass die
pauschale
„voll und ganze“ Bestätigung dieses Bestreitens ausgerechnet durch
den
HypoBank Anwalt Prof. Dr. Krämer den Ausschlag dafür gebe, dass die
Äußerung
des Dr. Siol glaubhafter sei als die eidesstattliche und die anwaltliche
Versicherung.
Prof. Krämer jedoch hat sich ausschließlich schriftsätzlich und
nicht
etwa im Wege einer eidesstattlichen Versicherung geäußert. Er hat also
überhaupt
nichts glaubhaft gemacht – obwohl er dies mit Leichtigkeit hätte tun
können
und müssen. Außerdem vertritt er Parteiinteressen, welchen durch ein
Feststellen
der Befangenheit des Dr. Siol geschadet würde. Darüber hinausgehend
hat
er nach den hier vorliegenden Mitschriften der mündlichen Verhandlung
des
Senats am 09.04.02 wahrheitswidrig behauptet, dass die den dort betroffenen
Eheleuten
Heininger überlassenen Darlehensvaluta nicht zweckgebunden
gewesen
seinen, sondern für sie frei verfügbar gewesen seien, „das Darlehen
hätte
ja auch in der Spielbank verwendet werden können“. Das ist falsch, weil
dort
– wie auch in allen Fällen dieser Beschwerdeführer – die Darlehen ausdrücklich
zweckgebunden
an den Wohnungserwerb waren. Diese Aussage des
Prof.
Krämer spricht gegen seine Glaubwürdigkeit allgemein und gegen die
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Glaubhaftigkeit
seiner pauschalen und unsubstantiierten Darlegung („voll und
ganz“
bestätigt er das ebenso unsubstantiierte Bestreiten des Dr. Siol) in diesem
auch
die von ihm vertretenen Fälle betreffenden Befangenheitsverfahren im
Besonderen.
Fazit
insoweit: Nicht die Beschwerdeführer haben eine Glaubhaftmachung ihres
Vortrags
unterlassen, sondern es fehlt jegliche Glaubhaftmachung seitens des
Dr.
Siol und des HypoBank-Anwalts Prof. Krämer für deren pauschales und gegenüber
dem
detaillierten Vortrag der Kläger zudem unsubstantiiertes und damit
unbeachtliches
Bestreiten. Wenn der Senat zum gegenteiligen Ergebnis gelangt,
kann
er dies nur im Wege der Willkür.
II. Zu den von dem Vorsitzenden
Richter am BGH Nobbe und dem Richter
am BGH Dr. Siol empfangenen
Seminarhonoraren
Es
ist sicher richtig, dass die Teilnahme von Richtern am Bundesgerichtshof und
anderen
Gerichten an wissenschaftlichen Veranstaltungen im Sinne eines
wissenschaftlichen
Austauschs
üblich und sinnvoll ist, wie der Senat auf Bl. 5, Mitte
seiner
Entscheidung feststellt. Darum geht es aber gar nicht. Sondern es geht
allein
darum, dass hinter diesen Seminaren, insbesondere auch hinter demjenigen
vom
18.05.01 die „Interessengemeinschaft Frankfurter Kreditinstitute“
steht,
und dass der Vorsitzende Richter am BGH Nobbe und der Richter am
BGH
Dr. Siol für ihre Teilnahme Honorare erhalten.
Es
ist schon für sich betrachtet äußerst zweifelhaft, ob es mit der richterlichen
Unabhängigkeit
zu vereinbaren ist, wenn die Richter sich im Rahmen der Teilnahme
an
einem letztlich jedenfalls mindestens indirekt von Banken veranstaltetes
Bankenseminar
mindestens indirekt von Banken bezahlen lassen. Denn damit
entsteht
zumindest der Verdacht, dass die in dieser Weise bezahlten Äußerungen
gekauft
sind, ebenso die diesen Äußerungen entsprechenden Gerichtsentscheidungen.
Wenn
es zudem zutrifft, dass derartige Honorare aus den Einnahmen
geleistet
werden, wie der Senat auf S. 6, Mitte seiner Entscheidung ausführt,
dann
verstärkt sich dieser Verdacht noch weiter. Denn: Es nahmen an jenem
Seminar
in Potsdam insgesamt 31 fast ausschließlich den Banken zuzurechnende
Personen
teil. Die Kosten der Teilnahme betrugen DM 1.895,-- pro
Person.
Damit wurden insgesamt fast DM 60.000,-- an Einnahmen erzielt. Sollten
diese
Einnahmen zu gleichen Teilen an die beiden Richter weitergegeben
worden
sein, so betrüge das Honorar jeweils ca. DM 30.000,--. Es ist aber keineswegs
ausgeschlossen,
dass darüber hinausgehend noch weitere Beträge flossen.
Bei
derart hohen Beträgen drängt sich der Verdacht geradezu auf, dass
-
zum einen die vom Richter am BGH Dr. Siol am 18.05.02 gemachte,
verbraucherfeindliche
und bankenfreundliche Äußerung und
-
zum anderen die im Rahmen dieser Verfahren betreffend „drückervermittelte
Immobilienfinanzierungen“
mit einer einzigen Ausnahme (Bestäti-
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gung
der „Erfüllungsgehilfenentscheidung“ des Senats angesichts nahezu
identischem
Sachverhalt am 14.11.02) ausschließlich bankenfreundlichen
und
verbraucherfeindlichen Entscheidungen
direktes
Ergebnis dieser Honorarzahlungen sind.
Dafür
spricht auch, dass sich der Senat unter dem Einfluß seines Vorsitzenden
und
dessen Stellvertreters mit dieser einseitig die Interessen der Banken
berücksichtigenden
Haltung
in krassem Widerspruch zur Rechtsauffassung nahezu der
gesamten
Rechtslehre, des EuGH, des 3. Senats des BGH und nunmehr auch des
Bundestages
befindet.
Dafür
spricht weiterhin die in dem Festvortrag des Vorsitzenden Richters am
BGH
Nobbe in Leipzig zum Ausdruck gebrachte Präferenz für Rechtssicherheit
gegenüber
Einzelfallgerechtigkeit, und sein dort ebenfalls zum Ausdruck gebrachtes
Interesse
am Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit deutscher Banken, sowie
seine
dort weiterhin zum Ausdruck gebrachte Besorgnis, dass eine Entscheidung
des
Bankensenats ggf. auch das Fortbestehen eines Bankinstituts gefährden könne.
Wenn
diese Erwägungen am Ende den Ausschlag geben sollen, wird der für
einen
Rechtsstaat elementare Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz zur Disposition
gestellt
und damit das Vertrauen der rechtsuchenden Bevölkerung aufs
Spiel
gesetzt.
Falsch
ist im übrigen die Meinung des Senats (Bl. 7 oben der Entscheidung),
dass
nicht schlüssig vorgetragen worden sei, dass die Richter in anderen
Rechtsstreiten
den
Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör durch Übergehen eines
bestimmten
Tatsachenvortrags verletzt habe. Die Beschwerdeführer haben für
diesen
Zusammenhang sogar ausdrücklich auf die entsprechende Kritik von Ulmer
betreffend
einen konkreten Parallelfall hingewiesen. Diese Kritik gilt für
alle
Nichtannahmebeschlüsse des Senats jedenfalls betreffend diejenigen Verfahren,
welche
von dem Unterzeichner und seinen Mitarbeitern in den Instanzen
bearbeitet
wurden:
Es
ist jedenfalls unter Juristen allgemeinkundig, dass über entscheidungserheblichen,
aber
bestrittenen Sachvortrag Beweis zu erheben ist, solange der Sachvortrag
nicht
„ins Blaue hinein“ erfolgt.
Jedenfalls
in den sogenannten „Treuhandfällen“ ist es – dies soll nur beispielhaft
für
den Vorwurf der Verletzung rechtlichen Gehörs erwähnt werden -
entscheidungserheblich,
ob
die vorgeblichen Treuhänder tatsächlich Treuhänder sind,
oder
aber in Wahrheit Initiatoren und Finanzierungsvermittler der Banken. Denn
sind
sie mit Wissen der Bank in Wahrheit Initiatoren, und ist den Banken dies
bekannt,
dann sind ihre dann verfolgten eigenen Interessen notwendig gegenläufig
zu
denjenigen der bevollmächtigenden Treugeber. Und sind sie gar in Wahrheit
Darlehensvermittler
der Banken, dann sind die dann verfolgten Interessen
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der
Banken ebenfalls und erst recht notwendig gegenläufig zu denjenigen der
bevollmächtigenden
Treugeber.
Unter
keinen Umständen darf sich dann die über einen solchen konkreten
Wissensvorsprung
verfügende
Bank – wie vom Senat immer wieder stereotyp festgestellt
–
darauf verlassen, dass diese Scheintreuhänder die Beschwerdeführer
und
anderen Betroffenen beraten und aufklären würden. Unter keinen Umständen
darf
dann für die Frage des Vorliegens einer Haustürsituation auf die Person
der
dann (wie soeben von einem Landgericht in einem Parallelverfahren festgestellt)
im
Lager der Bank stehenden Scheintreuhänder abgestellt werden. Und
unter
keinen Umständen kann es dann ausreichen, wenn bloß die Scheintreuhänder
die
gem. dem VerbrKrG erforderlichen Informationen erhalten. Unter
keinen
Umständen dürfte dann die Bank Vertrauensschutz in Anspruch nehmen,
um
die gem. § 134 BGB aus dem Verstoß gegen das RBerG folgende Nichtigkeit
der
umfassenden und unwiderruflichen Vollmacht über § 242 BGB auszuhebeln
(ganz
abgesehen davon, dass niemand darauf vertrauen darf, dass er ein
Verbotsgesetz
nicht kennt).
Der
Sachvortrag der Beschwerdeführer wie auch derjenigen Betroffenen, deren
Revis
ionen mit Nichtannahmebeschlüssen vom Senat zurückgewiesen wurden,
war
schon bislang nicht (wie bereits von Ulmer zutreffend festgestellt)
unsubstantiiert
(jetzt
ist er es erst recht nicht mehr, wie die inzwischen weiter vorliegenden,
den
kontinuierlichen Prozessbetrug jedenfalls der HypoBank beweisenden
Unterlagen
bewiesen haben): Es war Urkundsbeweis und Zeugenbeweis
für
die entsprechende Darlegung angeboten worden. Auch dem Senat muß aufgefallen
sein,
dass alle Vertragswerke und alle Prospekte in den „Treuhandfällen“
von
Objekt zu Objekt nahezu identisch sind. Auch dem Senat muß
aufgefallen
sein, dass bei jeweils unterschiedlichen Banken und Bauträgern nur
die
vorgeblichen „Treuhänder“ der sogenannten „Schaulgruppe, Köln“ immer
konstant
blieben. Allein dies indiziert bereits unabhängig von den Beweisangeboten,
dass
diese Treuhänder etwas mit dem immer gleichen Konzept zu
tun
haben müssen.
Also
hätte zur Beweisaufnahme zurückverwiesen werden müssen. Daß dies nie
geschah,
und dass es der Senat überdies bislang ständig vermieden hat, endlich
einmal
eine begründete Entscheidung dazu zu treffen, ob eine Bank die „versteckten
Innenprovisionen“
gegenüber den erkennbar ahnungslosen Darlehensnehmern
verheimlichen
darf, verstärkt den Eindruck einer unbedingt bankenfreundlichen
und
unbedingt verbraucherfeindlichen Haltung. Dies um so mehr,
als
strafrechtlich auch höchstrichterlich längst geklärt ist, dass ein solches
Verschweigen
den
Tatbestand des Betruges erfüllt. Wieso soll ausgerechnet für eine
Bank,
welche diese „versteckten Innenprovisionen“ auch noch selbst
darlehenskostenerhöhend,
aber
für den Darlehensnehmer unerkennbar in die Darlehensbeträge
einkalkuliert
etwas anderes gelten?
7
Wie
vor diesem Zusammenhang der Senat am Schluß seiner Entscheidung zu
der
wiederum unbegründeten Feststellung gelangen konnte, dass auch eine
zusammenfassende
Würdigung
der von den Beschwerdeführern geltend gemachten
Umstände
die Besorgnis der Befangenheit nicht rechtfertige, ist nicht nachvollziehbar,
sondern
rechtfertigt im Gegenteil die Besorgnis der Befangenheit
auch
der übrigen Mitglieder des Senats. Erneut wird hervorgehoben: Entscheidend
ist
dabei allein, dass aus der Sicht der Beschwerdeführer genügend objektive
Gründe
vorliegen, die nach der Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden
Partei
Anlaß geben, an der Unvoreingenommenheit der zuständigen
Richter
zu zweifeln (vgl. Zöller-Vollkommer, a.a.O., Rdnr. 9 mit zahlreichen
Hinweisen
auf die Rechtsprechung des BVerfG und die ständige Rspr. des
BGH,
BFH und BAG sowie die h. M.).
III. Erneute Rechtsverletzung
durch weiteren Nichtannahmebeschluß
betreffend eine der
Beschwerdeführerinnen vor Ablauf der Notfrist des
§ 569 Abs. I ZPO bzw. vor
Zurückweisung dieser sofortigen Beschwer-
de
Letzte
Zweifel zugunsten einer Unbefangenheit des Senats haben die Herren
Nobbe
und Dr. Siol damit beseitigt, dass sie unter dem Datum vom 04.06.02
betreffend
eine der Beschwerdeführerinnen einen weiteren – wie stets unbegründeten
–
Nichtannahmebeschluß verfassten. Eine weitergehende Miß- und
Verachtung
der Rechte dieser Beschwerdeführer ist kaum noch vorstellbar:
Gem.
§ 46 Abs. 2 ZPO findet gegen den Beschluß, durch den das Gesuch
(Befangenheitsgesuch)
für
unbegründet erklärt wird (also den Beschluß, bzw. die
Beschlüsse
vom 14.05.02) die sofortige Beschwerde statt. So lange dieses
Rechtsmittel
von den Beschwerdeführern noch ausgeübt werden konnte, war es
den
angegriffenen Richtern Nobbe und Dr. Siol verboten, in den Verfahren der
Beschwerdeführer
zu entscheiden. Dieses Verbot haben sie verletzt und damit
endgültig
ihre Befangenheit manifestiert.
Denn:
Der zurückweisende Bechluß vom 14.05.02 entfaltet Rechtswirkungen
erst
mit Eintritt der (formellen) Rechtskraft (§ 46 Abs. II i.V.m. § 567), also mit
ungenutztem
Ablauf der Notfrist (§ 569 Abs. I ZPO) oder mit der Zurückweisung
der
sofortigen Beschwerde. Der abgelehnte Richter darf daher nach Zurückweisen
des
Ablehnungsgesuchs nicht sofort
wieder tätig werden, insbesondere
auch
nicht im Zeitabschnitt zwischen der Zurückweisung des Gesuchs und
der
Einlegung der sofortigen Beschwerde (Konsequenz der Auslegung des Begriffs
„Erledigung“
in § 47 ZPO); darauf, dass die sofortige Beschwerde gegen
den
Zurückverweisungsbeschluß keine aufschiebende Wirkung hat, kommt es
wegen
§ 47 ZPO nicht an (vgl. hierzu: Zöller-Vollkommer, ZPO-Kommentar,
23.
Aufl., § 46 Rdnr. 13, S. 199 unten, 200 oben).
Anges
ichts des Inhalts des mit dieser Beschwerde substantiiert und im Detail
angegriffenen
Beschlusses vom 14.05.02 wird hiermit namens und im Auftrag
8
der
Beschwerdeführer im Rahmen dieser Beschwerdebegründung und unter Bezugnahme
auf
die obigen Ausführungen abschließend auch gegen die übrigen
Mitglieder
des XI. Senats des BGH, nämlich gegen
den
Richter am BGH Bungeroth,
den
Richter am BGH Wassermann,
den
Richter am BGH Müller,
die
Richterin am BGH Mayen und
den
Richter am BGH Joeres
Antrag auf Ablehnung wegen
Besorgnis der Befangenheit gestellt.
Reiner Fuellmich
- Rechtsanwalt -