Befangenheit

 

An

den Bundesgerichtshof

XI. Zivilsenat

Herrenstr. 45a

Göttingen, Donnerstag, 25. Juli 2002

76133 Karlsruhe

vorab per Telefax, Seiten (einschließlich dieser)

0721-159-832

In den Rechtsstreiten

[...]

legen wir namens und in Vollmacht der Kläger, bzw. betreffend die Sachen

Mendow v. Deutsche Bank und Brunner v. Deutsche Bank namens und in Vollmacht

der Beklagten gegen die jeweils im wesentlichen gleichlautenden Beschlüsse

des XI. Senats des BGH vom 14.05.2002, zugestellt am 13.06.02

sofortige Beschwerde

gem. §§ 46 II, 567ff, 574ff, ZPO ein mit dem Antrag den Beschluß des XI. Zivilsenats

des BGH vom 14.05.02 aufzuheben und das Ablehnungsgesuch, bzw.

die Ablehnungsgesuche vom 04.04.02 für begründet zu erklären.

Begründung:

Richtig ist, dass entscheidend dafür, ob ein Ablehnungsgrund im Sinne des § 42

Abs. 2 ZPO vorliegt ist, ob ein Prozessbeteiligter bei vernünftiger Würdigung

aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu

zweifeln (so auch der Beschluß vom 14.05.2002 auf S. 4). Falsch ist jedoch das

Ergebnis, zu welchem der XI. Senat des BGH gelangt, wenn er feststellt, dass

davon hier „keine Rede sein“ könne. Sowohl die einzelnen von den Beschwerdeführern

erhobenen Vorwürfe, als auch erst recht die Gesamtschau der erhobenen

Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer geben dringendsten Anlaß, an der

Unvoreingenommenheit des Vorsitzenden Richters am BGH Nobbe und des

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Richters am BGH Dr. Siol äußerst ernsthaft zu zweifeln.

Die Entscheidung des XI. Senats zeigt in jedem seiner Bestandteile, dass sich

das Gericht einzig von dem Bestreben leiten ließ, die Ablehnungsgesuche um

jeden Preis, d.h. willkürlich zurückzuweisen und sich schützend vor seinen Vorsitzenden

und stellvertretenden Vorsitzenden zu stellen. Es hat weder eine ernsthafte

tatsächliche noch eine ernsthafte rechtliche Prüfung der erhobenen Vorwürfe

stattgefunden. Besonders deutlich wird dies am Ende der Entscheidung

auf Bl. 8, 9 betreffend die Prüfung des Vorwurfs, Dr. Siol habe am 18.05.2001

anläßlich eines Bankrechtseminars in Potsdam bezugnehmend auf drei Entscheidungen

des OLG Bamberg der Kritik des mit ihm auf dem Podium sitzenden

HypoBank-Justitiars Dr. Bruchner an diesen seine (des Dr. Bruchner) Bank

verurteilenden Entscheidungen zugestimmt und erklärt, dass das OLG Bamberg

sich offenbar den Verbraucherschutz auf die Fahnen geschrieben habe, und dass

diesem Spuk ein Ende bereitet werden müsse. Acht Wochen später hob der XI.

Senat unter Mitwirkung von Dr. Siol dann tatsächlich diese drei Entscheidungen

auf. Mit diesem Punkt beginnt die Beschwerdebegründung deshalb.

I. Zu den Äußerungen des Richters am BGH Dr. Siol am 18.05.01 in Pots-

dam

1. Zur angeblichen Unerheblichkeit dieser Äußerungen für diese Be-

schwerdeführer

Es ist in keiner Weise nachvollziehbar und bleibt auch ohne jede Begründung,

warum, wie der XI. Senat im vorletzten Absatz auf S. 8 seiner Entscheidung behauptet,

es bereits erheblichen Zweifeln unterliegen solle, ob die behaupteten

Äußerungen des Richters zu drei bestimmten, inzwischen abgeschlossenen Revisionsverfahren

überhaupt geeignet sein könnten, für Parteien anderer Verfahren

(nämlich diese Beschwerdeführer) die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.

In den Verfahren [...] geht es jeweils um dieselbe Beklagte (HypoVereinsbank)

wie in den drei am 18.05.02 diskutierten Verfahren, in allen Verfahren, einschließlich

der Sachen [...] geht es stets um dieselben tatsächlichen und rechtlichen

Fragen der Haftung für im Wege des Betruges „drückervermittelte Wohnungsfinanzierungen“.

Stets geht es neben der Frage der sogenannten „Trennungstheorie“

(muß sich eine Bank wie jeder andere Geschäftsherr auch das

Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen oder nicht, wenn dieser

aktiv in Ausführung seiner Tätigkeit täuscht?) letztlich im Kern um die Frage,

ob der unter anderem in den Vorschriften des VerbrKrG, des HaustürWG, aber

auch des RBerG kodifizierte und zu gewährleistende Verbraucherschutz in Verfahren

gegen Banken eine Rolle spielt oder nicht.

Wenn Dr. Siol als immerhin stellvertretender Vorsitzender Richter des Bankensenats

die dargelegten Äußerungen getan hat, dann lehnt er damit den Verbraucherschutz

jedenfalls im Zusammenhang dieser Verfahren betreffend „drücker-

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vermittelte Immobilienfinanzierungen“ grundsätzlich als „Spuk“ ab, dem ein

Ende gemacht werden müsse. Und von dieser einseitig und ausschließlich an

den Interessen der in den Verfahren betroffenen Banken ausgerichteten Haltung

sind selbstverständlich auch alle anderen, sich auf eben diesen Verbraucherschutz

berufenden Personen, insbesondere die hiesigen Beschwerdeführer betroffen

(vgl. hierzu insbesondere OLGZ 25, 61; LG Kassel AnwBl. 86, 104).

Anges ichts des Umstandes, dass Dr. Siol seinen Worten ca. acht Wochen später

Taten folgen ließ und diesem „Spuk“ tatsächlich ein Ende machte, indem er die

drei von Dr. Bruchner von der HypoBank und ihm selbst gemeinsam kritisierten

Entscheidungen aufhob, haben die hiesigen Beschwerdeführer dringenden Anlaß,

an der Unvoreingenommenheit des Dr. Siol betreffend die Anwendung dieser

selben Verbraucherschutzvorschriften zu zweifeln. Denn dabei handelt es

sich ja nach Ansicht des Dr. Siol um einen Spuk, dem von ihm und seinem Senat

ein Ende gemacht wurde, weil dem ein Ende zu machen sei.

2. Zur angeblich fehlenden Glaubhaftmachung

In überhaupt gar keiner Weise nachvollziehbar ist die Feststellung des Gerichts,

auf Bl. 8 unten der Entscheidung, jedenfalls sei insoweit ein Ablehnungsgrund

nicht glaubhaft gemacht. Wie das Gericht selbst feststellt, haben die Beschwerdeführer

sehr wohl den Ablehnungsgrund glaubhaft gemacht. Sie haben nämlich

eine entsprechende eidesstattliche Versicherung der Redakteurin Ariane Lauenburg

von der Zeitschrift Finanztest und eine anwaltliche Versicherung des

Rechtsanwalts Dr. Schulz-Hennig vorgelegt. An einer Glaubhaftmachung fehlt

es also entgegen der Behauptung des Gerichts gerade nicht.

Vielmehr bewertet das Gericht ohne jede Begründung und damit in nicht nachvollziehbarer

Weise die dienstliche Äußerung des angegriffenen und betroffenen

Dr. Siol offensichtlich ohne weiteres als glaubhafter als die Versicherungen der

Frau Lauenburg und des Dr. Schulz-Hennig. Offensichtlich meint es, dass die

pauschale „voll und ganze“ Bestätigung dieses Bestreitens ausgerechnet durch

den HypoBank Anwalt Prof. Dr. Krämer den Ausschlag dafür gebe, dass die

Äußerung des Dr. Siol glaubhafter sei als die eidesstattliche und die anwaltliche

Versicherung. Prof. Krämer jedoch hat sich ausschließlich schriftsätzlich und

nicht etwa im Wege einer eidesstattlichen Versicherung geäußert. Er hat also

überhaupt nichts glaubhaft gemacht – obwohl er dies mit Leichtigkeit hätte tun

können und müssen. Außerdem vertritt er Parteiinteressen, welchen durch ein

Feststellen der Befangenheit des Dr. Siol geschadet würde. Darüber hinausgehend

hat er nach den hier vorliegenden Mitschriften der mündlichen Verhandlung

des Senats am 09.04.02 wahrheitswidrig behauptet, dass die den dort betroffenen

Eheleuten Heininger überlassenen Darlehensvaluta nicht zweckgebunden

gewesen seinen, sondern für sie frei verfügbar gewesen seien, „das Darlehen

hätte ja auch in der Spielbank verwendet werden können“. Das ist falsch, weil

dort – wie auch in allen Fällen dieser Beschwerdeführer – die Darlehen ausdrücklich

zweckgebunden an den Wohnungserwerb waren. Diese Aussage des

Prof. Krämer spricht gegen seine Glaubwürdigkeit allgemein und gegen die

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Glaubhaftigkeit seiner pauschalen und unsubstantiierten Darlegung („voll und

ganz“ bestätigt er das ebenso unsubstantiierte Bestreiten des Dr. Siol) in diesem

auch die von ihm vertretenen Fälle betreffenden Befangenheitsverfahren im Besonderen.

Fazit insoweit: Nicht die Beschwerdeführer haben eine Glaubhaftmachung ihres

Vortrags unterlassen, sondern es fehlt jegliche Glaubhaftmachung seitens des

Dr. Siol und des HypoBank-Anwalts Prof. Krämer für deren pauschales und gegenüber

dem detaillierten Vortrag der Kläger zudem unsubstantiiertes und damit

unbeachtliches Bestreiten. Wenn der Senat zum gegenteiligen Ergebnis gelangt,

kann er dies nur im Wege der Willkür.

II. Zu den von dem Vorsitzenden Richter am BGH Nobbe und dem Richter

am BGH Dr. Siol empfangenen Seminarhonoraren

Es ist sicher richtig, dass die Teilnahme von Richtern am Bundesgerichtshof und

anderen Gerichten an wissenschaftlichen Veranstaltungen im Sinne eines wissenschaftlichen

Austauschs üblich und sinnvoll ist, wie der Senat auf Bl. 5, Mitte

seiner Entscheidung feststellt. Darum geht es aber gar nicht. Sondern es geht

allein darum, dass hinter diesen Seminaren, insbesondere auch hinter demjenigen

vom 18.05.01 die „Interessengemeinschaft Frankfurter Kreditinstitute“

steht, und dass der Vorsitzende Richter am BGH Nobbe und der Richter am

BGH Dr. Siol für ihre Teilnahme Honorare erhalten.

Es ist schon für sich betrachtet äußerst zweifelhaft, ob es mit der richterlichen

Unabhängigkeit zu vereinbaren ist, wenn die Richter sich im Rahmen der Teilnahme

an einem letztlich jedenfalls mindestens indirekt von Banken veranstaltetes

Bankenseminar mindestens indirekt von Banken bezahlen lassen. Denn damit

entsteht zumindest der Verdacht, dass die in dieser Weise bezahlten Äußerungen

gekauft sind, ebenso die diesen Äußerungen entsprechenden Gerichtsentscheidungen.

Wenn es zudem zutrifft, dass derartige Honorare aus den Einnahmen

geleistet werden, wie der Senat auf S. 6, Mitte seiner Entscheidung ausführt,

dann verstärkt sich dieser Verdacht noch weiter. Denn: Es nahmen an jenem

Seminar in Potsdam insgesamt 31 fast ausschließlich den Banken zuzurechnende

Personen teil. Die Kosten der Teilnahme betrugen DM 1.895,-- pro

Person. Damit wurden insgesamt fast DM 60.000,-- an Einnahmen erzielt. Sollten

diese Einnahmen zu gleichen Teilen an die beiden Richter weitergegeben

worden sein, so betrüge das Honorar jeweils ca. DM 30.000,--. Es ist aber keineswegs

ausgeschlossen, dass darüber hinausgehend noch weitere Beträge flossen.

Bei derart hohen Beträgen drängt sich der Verdacht geradezu auf, dass

- zum einen die vom Richter am BGH Dr. Siol am 18.05.02 gemachte,

verbraucherfeindliche und bankenfreundliche Äußerung und

- zum anderen die im Rahmen dieser Verfahren betreffend „drückervermittelte

Immobilienfinanzierungen“ mit einer einzigen Ausnahme (Bestäti-

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gung der „Erfüllungsgehilfenentscheidung“ des Senats angesichts nahezu

identischem Sachverhalt am 14.11.02) ausschließlich bankenfreundlichen

und verbraucherfeindlichen Entscheidungen

direktes Ergebnis dieser Honorarzahlungen sind.

Dafür spricht auch, dass sich der Senat unter dem Einfluß seines Vorsitzenden

und dessen Stellvertreters mit dieser einseitig die Interessen der Banken berücksichtigenden

Haltung in krassem Widerspruch zur Rechtsauffassung nahezu der

gesamten Rechtslehre, des EuGH, des 3. Senats des BGH und nunmehr auch des

Bundestages befindet.

Dafür spricht weiterhin die in dem Festvortrag des Vorsitzenden Richters am

BGH Nobbe in Leipzig zum Ausdruck gebrachte Präferenz für Rechtssicherheit

gegenüber Einzelfallgerechtigkeit, und sein dort ebenfalls zum Ausdruck gebrachtes

Interesse am Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit deutscher Banken, sowie

seine dort weiterhin zum Ausdruck gebrachte Besorgnis, dass eine Entscheidung

des Bankensenats ggf. auch das Fortbestehen eines Bankinstituts gefährden könne.

Wenn diese Erwägungen am Ende den Ausschlag geben sollen, wird der für

einen Rechtsstaat elementare Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz zur Disposition

gestellt und damit das Vertrauen der rechtsuchenden Bevölkerung aufs

Spiel gesetzt.

Falsch ist im übrigen die Meinung des Senats (Bl. 7 oben der Entscheidung),

dass nicht schlüssig vorgetragen worden sei, dass die Richter in anderen Rechtsstreiten

den Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör durch Übergehen eines

bestimmten Tatsachenvortrags verletzt habe. Die Beschwerdeführer haben für

diesen Zusammenhang sogar ausdrücklich auf die entsprechende Kritik von Ulmer

betreffend einen konkreten Parallelfall hingewiesen. Diese Kritik gilt für

alle Nichtannahmebeschlüsse des Senats jedenfalls betreffend diejenigen Verfahren,

welche von dem Unterzeichner und seinen Mitarbeitern in den Instanzen

bearbeitet wurden:

Es ist jedenfalls unter Juristen allgemeinkundig, dass über entscheidungserheblichen,

aber bestrittenen Sachvortrag Beweis zu erheben ist, solange der Sachvortrag

nicht „ins Blaue hinein“ erfolgt.

Jedenfalls in den sogenannten „Treuhandfällen“ ist es – dies soll nur beispielhaft

für den Vorwurf der Verletzung rechtlichen Gehörs erwähnt werden - entscheidungserheblich,

ob die vorgeblichen Treuhänder tatsächlich Treuhänder sind,

oder aber in Wahrheit Initiatoren und Finanzierungsvermittler der Banken. Denn

sind sie mit Wissen der Bank in Wahrheit Initiatoren, und ist den Banken dies

bekannt, dann sind ihre dann verfolgten eigenen Interessen notwendig gegenläufig

zu denjenigen der bevollmächtigenden Treugeber. Und sind sie gar in Wahrheit

Darlehensvermittler der Banken, dann sind die dann verfolgten Interessen

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der Banken ebenfalls und erst recht notwendig gegenläufig zu denjenigen der

bevollmächtigenden Treugeber.

Unter keinen Umständen darf sich dann die über einen solchen konkreten Wissensvorsprung

verfügende Bank – wie vom Senat immer wieder stereotyp festgestellt

– darauf verlassen, dass diese Scheintreuhänder die Beschwerdeführer

und anderen Betroffenen beraten und aufklären würden. Unter keinen Umständen

darf dann für die Frage des Vorliegens einer Haustürsituation auf die Person

der dann (wie soeben von einem Landgericht in einem Parallelverfahren festgestellt)

im Lager der Bank stehenden Scheintreuhänder abgestellt werden. Und

unter keinen Umständen kann es dann ausreichen, wenn bloß die Scheintreuhänder

die gem. dem VerbrKrG erforderlichen Informationen erhalten. Unter

keinen Umständen dürfte dann die Bank Vertrauensschutz in Anspruch nehmen,

um die gem. § 134 BGB aus dem Verstoß gegen das RBerG folgende Nichtigkeit

der umfassenden und unwiderruflichen Vollmacht über § 242 BGB auszuhebeln

(ganz abgesehen davon, dass niemand darauf vertrauen darf, dass er ein

Verbotsgesetz nicht kennt).

Der Sachvortrag der Beschwerdeführer wie auch derjenigen Betroffenen, deren

Revis ionen mit Nichtannahmebeschlüssen vom Senat zurückgewiesen wurden,

war schon bislang nicht (wie bereits von Ulmer zutreffend festgestellt) unsubstantiiert

(jetzt ist er es erst recht nicht mehr, wie die inzwischen weiter vorliegenden,

den kontinuierlichen Prozessbetrug jedenfalls der HypoBank beweisenden

Unterlagen bewiesen haben): Es war Urkundsbeweis und Zeugenbeweis

für die entsprechende Darlegung angeboten worden. Auch dem Senat muß aufgefallen

sein, dass alle Vertragswerke und alle Prospekte in den „Treuhandfällen“

von Objekt zu Objekt nahezu identisch sind. Auch dem Senat muß

aufgefallen sein, dass bei jeweils unterschiedlichen Banken und Bauträgern nur

die vorgeblichen „Treuhänder“ der sogenannten „Schaulgruppe, Köln“ immer

konstant blieben. Allein dies indiziert bereits unabhängig von den Beweisangeboten,

dass diese Treuhänder etwas mit dem immer gleichen Konzept zu

tun haben müssen.

Also hätte zur Beweisaufnahme zurückverwiesen werden müssen. Daß dies nie

geschah, und dass es der Senat überdies bislang ständig vermieden hat, endlich

einmal eine begründete Entscheidung dazu zu treffen, ob eine Bank die „versteckten

Innenprovisionen“ gegenüber den erkennbar ahnungslosen Darlehensnehmern

verheimlichen darf, verstärkt den Eindruck einer unbedingt bankenfreundlichen

und unbedingt verbraucherfeindlichen Haltung. Dies um so mehr,

als strafrechtlich auch höchstrichterlich längst geklärt ist, dass ein solches Verschweigen

den Tatbestand des Betruges erfüllt. Wieso soll ausgerechnet für eine

Bank, welche diese „versteckten Innenprovisionen“ auch noch selbst darlehenskostenerhöhend,

aber für den Darlehensnehmer unerkennbar in die Darlehensbeträge

einkalkuliert etwas anderes gelten?

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Wie vor diesem Zusammenhang der Senat am Schluß seiner Entscheidung zu

der wiederum unbegründeten Feststellung gelangen konnte, dass auch eine zusammenfassende

Würdigung der von den Beschwerdeführern geltend gemachten

Umstände die Besorgnis der Befangenheit nicht rechtfertige, ist nicht nachvollziehbar,

sondern rechtfertigt im Gegenteil die Besorgnis der Befangenheit

auch der übrigen Mitglieder des Senats. Erneut wird hervorgehoben: Entscheidend

ist dabei allein, dass aus der Sicht der Beschwerdeführer genügend objektive

Gründe vorliegen, die nach der Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden

Partei Anlaß geben, an der Unvoreingenommenheit der zuständigen

Richter zu zweifeln (vgl. Zöller-Vollkommer, a.a.O., Rdnr. 9 mit zahlreichen

Hinweisen auf die Rechtsprechung des BVerfG und die ständige Rspr. des

BGH, BFH und BAG sowie die h. M.).

III. Erneute Rechtsverletzung durch weiteren Nichtannahmebeschluß

betreffend eine der Beschwerdeführerinnen vor Ablauf der Notfrist des

§ 569 Abs. I ZPO bzw. vor Zurückweisung dieser sofortigen Beschwer-

de

Letzte Zweifel zugunsten einer Unbefangenheit des Senats haben die Herren

Nobbe und Dr. Siol damit beseitigt, dass sie unter dem Datum vom 04.06.02

betreffend eine der Beschwerdeführerinnen einen weiteren – wie stets unbegründeten

– Nichtannahmebeschluß verfassten. Eine weitergehende Miß- und

Verachtung der Rechte dieser Beschwerdeführer ist kaum noch vorstellbar:

Gem. § 46 Abs. 2 ZPO findet gegen den Beschluß, durch den das Gesuch (Befangenheitsgesuch)

für unbegründet erklärt wird (also den Beschluß, bzw. die

Beschlüsse vom 14.05.02) die sofortige Beschwerde statt. So lange dieses

Rechtsmittel von den Beschwerdeführern noch ausgeübt werden konnte, war es

den angegriffenen Richtern Nobbe und Dr. Siol verboten, in den Verfahren der

Beschwerdeführer zu entscheiden. Dieses Verbot haben sie verletzt und damit

endgültig ihre Befangenheit manifestiert.

Denn: Der zurückweisende Bechluß vom 14.05.02 entfaltet Rechtswirkungen

erst mit Eintritt der (formellen) Rechtskraft (§ 46 Abs. II i.V.m. § 567), also mit

ungenutztem Ablauf der Notfrist (§ 569 Abs. I ZPO) oder mit der Zurückweisung

der sofortigen Beschwerde. Der abgelehnte Richter darf daher nach Zurückweisen

des Ablehnungsgesuchs nicht sofort wieder tätig werden, insbesondere

auch nicht im Zeitabschnitt zwischen der Zurückweisung des Gesuchs und

der Einlegung der sofortigen Beschwerde (Konsequenz der Auslegung des Begriffs

„Erledigung“ in § 47 ZPO); darauf, dass die sofortige Beschwerde gegen

den Zurückverweisungsbeschluß keine aufschiebende Wirkung hat, kommt es

wegen § 47 ZPO nicht an (vgl. hierzu: Zöller-Vollkommer, ZPO-Kommentar,

23. Aufl., § 46 Rdnr. 13, S. 199 unten, 200 oben).

Anges ichts des Inhalts des mit dieser Beschwerde substantiiert und im Detail

angegriffenen Beschlusses vom 14.05.02 wird hiermit namens und im Auftrag

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der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Beschwerdebegründung und unter Bezugnahme

auf die obigen Ausführungen abschließend auch gegen die übrigen

Mitglieder des XI. Senats des BGH, nämlich gegen

den Richter am BGH Bungeroth,

den Richter am BGH Wassermann,

den Richter am BGH Müller,

die Richterin am BGH Mayen und

den Richter am BGH Joeres

Antrag auf Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit gestellt.

 

Reiner Fuellmich

- Rechtsanwalt -