Unzuverlässige Zeugen

 

"In Wahrheit sind die Erinnerungen keine gute historische Quelle. Besser gesagt, einige von ihnen könnten es sein, aber wir wissen nicht welche.                               

 

Vor einigen Jahren sagte der Leiter des Archivs von Yad Vashem gegenüber einem Reporter, die meisten der vom Archiv gesammelten 20.000 Zeugenaussagen seien unzuverlässig.

 

»Viele waren nie an den Orten, an denen sie angeblich Greueltaten erlebt hatten, während andere sich auf Informationen aus zweiter Hand stützten, die sie von Freunden oder Unbekannten erhielten.«"       

 

Quelle: Peter Nowick in "Nach dem Holocaust - Der Umgang mit dem Massenmord",  Stuttgart ‑ München 2001, Deutsche Verlags‑Anstalt S. 345  -  Quellenbezug: Jerusalem Post, 17. August 1986, S. 1

 

Anmerkung: Auch im Zivilprozeß - und ähnliches muß für den Strafprozeß gelten - gilt der Zeugenbeweis bei kritischer Betrachtung als kaum beweiskräftig. Zeugen aus dem Kreis der Zeugnisverweigerungsberechtigten fehlt in aller Regel die kritische Distanz; sie sind meist im klassischen Sinne "voreingenommen" und haben an der Wahrheitsfindung - wenn überhaupt - nur ein sekundäres Interesse. Ähnliches gilt beispielsweise auch weitgehend für den Mitinsassen eines Fahrzeugs nach einem Verkehrsunfall. Selbst bei hochgradig integerer Persönlichkeitsstruktur verschieben sich häufig Realität und Wahrnehmung. All dies ist empirisch "knüppeldick" erwiesen. Der Kommentar zur Zivilprozeßordnung von Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann verwies diesbezüglich auf die für die Menschheitsgeschichte signifikante Regelung im Code Napoleon, der von einem bestimmten Wert des Streitgegenstandes an den Zeugenbeweis nicht mehr als taugliches Beweismittel zuließ.