Unzuverlässige Zeugen
"In
Wahrheit sind die Erinnerungen keine gute historische Quelle. Besser gesagt,
einige von ihnen könnten es sein, aber wir wissen nicht welche.
Vor
einigen Jahren sagte der Leiter des Archivs von Yad Vashem gegenüber einem
Reporter, die meisten der vom Archiv gesammelten 20.000 Zeugenaussagen seien
unzuverlässig.
»Viele waren nie an den Orten,
an denen sie angeblich Greueltaten erlebt hatten, während andere sich auf
Informationen aus zweiter Hand stützten, die sie von Freunden oder Unbekannten
erhielten.«"
Quelle: Peter Nowick in "Nach dem Holocaust
- Der Umgang mit dem Massenmord", Stuttgart
‑ München 2001, Deutsche Verlags‑Anstalt S. 345 - Quellenbezug:
Jerusalem Post, 17. August 1986, S. 1
Anmerkung: Auch im Zivilprozeß - und ähnliches
muß für den Strafprozeß gelten - gilt der Zeugenbeweis bei kritischer
Betrachtung als kaum beweiskräftig. Zeugen aus dem Kreis der
Zeugnisverweigerungsberechtigten fehlt in aller Regel die kritische Distanz;
sie sind meist im klassischen Sinne "voreingenommen" und haben an der
Wahrheitsfindung - wenn überhaupt - nur ein sekundäres Interesse. Ähnliches gilt
beispielsweise auch weitgehend für den Mitinsassen eines Fahrzeugs nach einem
Verkehrsunfall. Selbst bei hochgradig integerer Persönlichkeitsstruktur
verschieben sich häufig Realität und Wahrnehmung. All dies ist empirisch "knüppeldick"
erwiesen. Der Kommentar zur Zivilprozeßordnung von
Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann verwies diesbezüglich auf die für die
Menschheitsgeschichte signifikante Regelung im Code Napoleon, der von einem
bestimmten Wert des Streitgegenstandes an den Zeugenbeweis nicht mehr als
taugliches Beweismittel zuließ.