Unumstößliche Tatsachen
Anerkennung historischen Völkermords gescholten
Im Dezember
2003 hat der Schweizer Nationalrat, nach bisher 15 anderen Parlamenten, den
während des Ersten Weltkriegs in der Türkei verübten Völkermord an den
Armeniern „anerkannt“, d.h. als historische Tatsache bestätigt. Recht scharfe
Kritik an diesem Entscheid übte am 21.12.2003 in der Neuen Zürcher Zeitung der
Historiker Jörg Fisch, der an der Universität Zürich neue Geschichte lehrt:
"Der Nationalrat kann bestimmen, was sein soll. Aber er kann nicht entscheiden,
was
ist, genauer: was wahr ist."
Der Historiker führte
Argumente ins Feld, die jedem Holocaust-Revisionisten bekannt vorkommen:
"Die Frage, ob in
Armenien 1915 ein Völkermord stattgefunden hat, betrifft eine historische
Tatsache oder, emphatischer ausgedrückt, sie betrifft die historische
Wahrheit. Für dessen Feststellung bestehen bestimmte Verfahren. Diese beruhen nicht auf Mehrheitsbeschlüssen, sondern
sie bilden sich in einem komplizierten wissenschaftlichen Prozess heraus, in
dem sich Argumente, Logik und Beweistechniken miteinander verbinden. Ein
solches Verfahren ist nie wirklich abgeschlossen. Jeder Vorgang kann im Lauf
der Zeit wieder in verändertem Licht erscheinen, weil neue Tatsachen oder neue
Argumente eingebracht werden. Aus Gewissheit kann Ungewissheit, aus
Ungewissheit Gewissheit werden, und kein Mensch und kein Parlament kann
sagen, wie sich der Sachverhalt in
Zukunft darstellen wird."
Für die Prüfung
"sogenannter unumstößlicher Tatsachen", schreibt Fisch weiter, seien
Parlamente nicht zuständig und könnten es als Organe der Macht gar nicht sein,
"es sei denn, sie verstehen sich in
traditionellem Sinne als religiöse Autoritäten, die ihren Untertanen
vorschreiben, was sie zu glauben haben." Wahre Worte! Hätte Prof. Fisch
dasselbe in Bezug auf den behaupteten Holocaust an den Juden geschrieben, so
hätte keine Neue Zürcher Zeitung seinen Artikel abgedruckt: er hätte ihn
in einem Außenseiterblatt veröffentlichen müssen, und seine Stelle als
Professor wäre er vielleicht schon los.
Quelle:
Vierteljahreshefte für freie Geschichtsforschung – April 2004 / S. 127
Anmerkung:
Die Verschärfung des Straftatbestandes der Volksverhetzung bezüglich der unter
der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Handlungen des Völkermordes
und die (missbräuchliche) Ablehnung von Beweisanträgen bezüglich von in den
Fachwissenschaften heftig umstrittenen Behauptungen und Tatsachen wegen
angeblicher Offenkundigkeit durch deutsche Strafgerichte richtete sich
ursprünglich allein gegen die Leugner der planmäßigen und industriemäßigen
Massentötung von Juden in Gaskammern der Vernichtungslager. Andere Staaten
zogen nach und erließen ähnlich Gesetze. Obwohl dem Holocaust vielfach
Singularität zugesprochen wird, wird seit einiger Zeit auch dem Massenmord an
den (christlichen) Armeniern im Jahre 1915 (Atatürk war jüdischer Abkunft und
Freimaurer) ein solcher strafrechtlicher Schutz zugebilligt. Aus naheliegenden
Gründen wird man dabei nicht stehen bleiben können. Als nächstes harren die
Morde der Spanier an über 20 Millionen südamerikanischen Indianern, die Morde
der Weißen an den nordamerikanischen Indianern, die Verbrechen im Zusammenhang
mit dem Sklavenhandel aus Schwarzafrika und die 100 Millionen Opfer des
Kommunismus seit 1917 auf Rehabilitation, Anerkennung und strafrechtlichen
Schutz vor Leugnung.