Was behauptet der Holocaust-Revisionismus?

 

Aufgrund falscher Darstellungen in der Öffentlichkeit bedarf es zunächst einer Richtigstellung dessen, was der Holocaust-Revisionismus nicht behauptet:

-  Er behauptet nicht, es habe keine Judenverfolgung gegeben;

-  Er behauptet nicht, es habe keine Judenentrechtung gegeben;

-  Er behauptet nicht, es habe keine Deportation gegeben;

-  Er behauptet nicht, es habe keine Judenghettos gegeben;

-  Er behauptet nicht, es habe keine Konzentrationslager ge­geben;

  - Er behauptet nicht, es habe keine Krematorien in Konzen­trationslagern gegeben;

  - Er behauptet nicht, es seien keine Juden aufgrund einer Vielzahl von Gründen umgekommen;

  - Er behauptet nicht, es seien auch keine anderen Minder­heiten verfolgt worden, wie Zigeuner, Zeugen Jehovas, Homosexuelle, und politisch Andersdenkende;

-  und letztlich behauptet er nicht, die oben aufgeführten Dinge seien kein Unrecht gewesen.

 

All diese Unrechtstaten des NS-Regimes werden vom Holo­caust-Revisionismus nicht angezweifelt. In den Augen der Re­visionisten haben diese jedoch mit dem Holocaust, verstanden als geplantem, technisierten Massenmord, vor allem mit Hilfe von Menschengaskammern, nichts zu tun.

Die Holocaust-Revisionisten behaupten hingegen:

1.  Es hat keinen Befehl der NS-Regierung zur körperlichen Vernichtung der Juden gegeben;

2. Es hat keinen Plan der NS-Regierung zur körperlichen Vernichtung der Juden gegeben;

3. Es hat keine staatliche Organisation und keinen Finanz­haushalt zur Durchführung dieses angeblichen Plans gege­ben (vgl. dazu klassisch der weltweit prominenteste Holo­caust-Forscher Roul Hilberg:

»Aber was 1941 begann, war kein im voraus geplanter, von einem Amt zentral organisierter Vernichtungsvor­gang [der Juden]. Es gab keine Pläne und kein Budget für diese Vernichtungsmaßnahmen. Sie [die Maßnahmen] er­folgten Schritt für Schritt, einer nach dem anderen. Dies geschah daher nicht etwa durch die Ausführung eines Planes, sondern durch ein unglaubliches Zusammentref­fen der Absichten, ein übereinstimmendes Gedankenlesen einer weit ausgreifenden [deutschen] Bürokratie.«);

4. ...

5. Es hat keine Techniken und nicht genügend Brennstoffe ge­geben, mit denen die behaupteten gigantischen Mengen an Leichen hätten beseitigt werden können; die Kapazität der bestehenden Krematorien reichte nur aus, um die Opfer von Unterernährung, Krankheiten und Seuchen einzuäschern.

6. ...

7. Trotz massiver Aktivitäten, von Geheimdiensten, Wider­standsgruppen und Partisanen im deutsch besetzten Ge­biet, auch und gerade in der Nähe der deutschen Lager, verhielten sich alle Kriegsgegner Deutschlands im Zwei­ten Weltkrieg so, als würde keine Vernichtung der Juden stattfinden. Erst nach der Niederlage Deutschlands, als die deutsche  Regierung keinen  Widerspruch mehr einlegen konnte, wurden Völkermordvorwürfe laut.

8. ...

 

Quelle: Katalog des Versandbuchhandels „Castle Hill Publishers“, Hastings, Groß Britannien, S. 4 f

 

Anmerkung: Die Veröffentlichung erfolgt wiederum aus den Gründen des § 86 III StGB. Wir distanzieren uns von den Ansichten der Holocaustrevisionisten, soweit diese (z.B. nach §§ 130, 185 StGB) strafbar sein können oder einen Verletzung der Menschenwürde beinhalten. Zum Forschungsstand verweisen wir auf die vielzähligen Beiträge zum Thema Holocaust auf dieser Weltnetzseite. Eine Klarstellung und Veröffentlichung dessen, was die Holocaust-Revisionisten behaupten und was sie nicht bestreiten erscheint von erheblicher Bedeutung, da wohl praktisch jeder nicht intensiv mit der Materie beschäftigte Bürger nach Kenntnisnahme des obigen Textes bekennen muß, ein (weitgehend) falsches oder zumindest überzogen negatives Bild von jenen Forschern und Publizisten gehabt zu haben. Die Strafprozesse gegen Zündel und Rudolf haben ebenso wie die Konferenz in Teheran, wo einige orthodoxe Rabbiner in den vorderen Reihen saßen, gezeigt, daß auch über 60 Jahre nach Ende des Zweiten Weltkrieges grundsätzliche Unterschiede in den diesbezüglichen Ergebnissen der Geschichtsforschung bestehen. Die praktisch auf die deutschsprachigen Länder und Frankreich beschränkten Vorschriften, die bestimmte Auffassungen zum Holocaust unter Strafe stellen, geraten immer mehr in die Kritik. Einige – qualifiziert begründete – Veröffentlichungen in angesehenen juristischen Fachzeitschriften halten die hier einschlägigen Teile des Volksverhetzungstatbestandes für verfassungswidrig, so daß der Ablauf des Prozesses gegen Zündel einschließlich seiner Verurteilung zu fünf Jahren Freiheitsentzug unter Nichtanrechnung der Zeiten der Auslieferungshaft einen bitterbösen Nachgeschmack erzeugen kann.