Was behauptet der Holocaust-Revisionismus?
Aufgrund falscher Darstellungen in der Öffentlichkeit
bedarf es
zunächst einer Richtigstellung dessen, was der Holocaust-Revisionismus nicht
behauptet:
-
Er behauptet nicht, es habe keine
Judenverfolgung gegeben;
-
Er behauptet nicht, es habe keine
Judenentrechtung gegeben;
-
Er behauptet nicht, es habe keine
Deportation gegeben;
-
Er behauptet nicht, es habe keine
Judenghettos gegeben;
-
Er
behauptet nicht, es habe keine Konzentrationslager gegeben;
- Er
behauptet nicht, es habe keine Krematorien in Konzentrationslagern
gegeben;
- Er behauptet nicht, es seien keine Juden aufgrund
einer Vielzahl von Gründen umgekommen;
- Er behauptet nicht, es seien
auch keine anderen Minderheiten verfolgt worden, wie Zigeuner, Zeugen Jehovas,
Homosexuelle, und politisch Andersdenkende;
-
und
letztlich behauptet er nicht, die oben aufgeführten Dinge seien
kein Unrecht gewesen.
All diese Unrechtstaten des
NS-Regimes werden vom Holocaust-Revisionismus
nicht angezweifelt. In den Augen der Revisionisten haben diese jedoch
mit dem Holocaust, verstanden als geplantem,
technisierten Massenmord, vor allem mit Hilfe von Menschengaskammern,
nichts zu tun.
Die
Holocaust-Revisionisten behaupten hingegen:
1. Es hat keinen Befehl der NS-Regierung zur
körperlichen Vernichtung
der Juden gegeben;
2. Es
hat keinen Plan der NS-Regierung zur körperlichen Vernichtung der Juden
gegeben;
3. Es
hat keine staatliche Organisation und keinen Finanzhaushalt
zur Durchführung dieses angeblichen Plans gegeben (vgl. dazu
klassisch der weltweit prominenteste Holocaust-Forscher Roul Hilberg:
»Aber was 1941 begann, war kein im voraus geplanter, von einem Amt zentral
organisierter Vernichtungsvorgang [der
Juden]. Es gab keine Pläne und kein Budget für diese Vernichtungsmaßnahmen.
Sie [die Maßnahmen] erfolgten Schritt für Schritt, einer nach dem anderen. Dies geschah daher
nicht etwa durch die Ausführung eines Planes, sondern durch ein unglaubliches
Zusammentreffen der Absichten, ein
übereinstimmendes Gedankenlesen einer weit ausgreifenden [deutschen]
Bürokratie.«);
4. ...
5. Es hat
keine Techniken und nicht genügend Brennstoffe gegeben, mit denen die behaupteten
gigantischen Mengen an Leichen hätten beseitigt werden können; die Kapazität
der bestehenden Krematorien reichte nur aus, um die Opfer von Unterernährung,
Krankheiten und Seuchen einzuäschern.
6. ...
7. Trotz
massiver Aktivitäten, von Geheimdiensten, Widerstandsgruppen und Partisanen im deutsch
besetzten Gebiet, auch und gerade in der
Nähe der deutschen Lager, verhielten
sich alle Kriegsgegner Deutschlands im Zweiten Weltkrieg so, als würde keine Vernichtung der Juden stattfinden.
Erst nach der Niederlage Deutschlands, als die deutsche Regierung keinen Widerspruch mehr einlegen konnte, wurden Völkermordvorwürfe laut.
8. ...
Quelle: Katalog des Versandbuchhandels „Castle Hill Publishers“, Hastings, Groß Britannien, S. 4 f
Anmerkung: Die Veröffentlichung erfolgt wiederum aus den Gründen des § 86 III StGB. Wir distanzieren uns von den Ansichten der Holocaustrevisionisten, soweit diese (z.B. nach §§ 130, 185 StGB) strafbar sein können oder einen Verletzung der Menschenwürde beinhalten. Zum Forschungsstand verweisen wir auf die vielzähligen Beiträge zum Thema Holocaust auf dieser Weltnetzseite. Eine Klarstellung und Veröffentlichung dessen, was die Holocaust-Revisionisten behaupten und was sie nicht bestreiten erscheint von erheblicher Bedeutung, da wohl praktisch jeder nicht intensiv mit der Materie beschäftigte Bürger nach Kenntnisnahme des obigen Textes bekennen muß, ein (weitgehend) falsches oder zumindest überzogen negatives Bild von jenen Forschern und Publizisten gehabt zu haben. Die Strafprozesse gegen Zündel und Rudolf haben ebenso wie die Konferenz in Teheran, wo einige orthodoxe Rabbiner in den vorderen Reihen saßen, gezeigt, daß auch über 60 Jahre nach Ende des Zweiten Weltkrieges grundsätzliche Unterschiede in den diesbezüglichen Ergebnissen der Geschichtsforschung bestehen. Die praktisch auf die deutschsprachigen Länder und Frankreich beschränkten Vorschriften, die bestimmte Auffassungen zum Holocaust unter Strafe stellen, geraten immer mehr in die Kritik. Einige – qualifiziert begründete – Veröffentlichungen in angesehenen juristischen Fachzeitschriften halten die hier einschlägigen Teile des Volksverhetzungstatbestandes für verfassungswidrig, so daß der Ablauf des Prozesses gegen Zündel einschließlich seiner Verurteilung zu fünf Jahren Freiheitsentzug unter Nichtanrechnung der Zeiten der Auslieferungshaft einen bitterbösen Nachgeschmack erzeugen kann.