Offenkundigkeiten

 

Ohne jeweils neue Offenkundigkeiten, die ältere oder andere Offenkundigkeiten des gleichen Sachverhaltes ablösen, wäre die Geschichtsforschung überflüssig wie ein Kropf. Die Historiker wären die Repräsentanten einer brotlosen Kunst. Die Geschichtsforschung lebt von der Entdeckung und Würdigung neuer Offenkundigkeiten, auch wenn darüber Jahrhunderte vergehen. Dazu Beispiele, zunächst das berühmteste: "Und sie bewegt sich doch", Galileo Galilei 1633 vor dem Inquisitionsgericht in Rom. Dazu die Verleumdung der Vandalen durch Bischof von Blois 1794 an den Konvent in Paris, er erfand den "Vandalismus", der heute in jeder Versicherungspolice auftaucht. Aber schon Mitte des 5. Jahrhunderts schrieb der römische Bischof Salvian: "Es gibt keine Tugend, in der die Römer die Vandalen übertreffen. Wir verachten sie als Ketzer (Arianer), und doch sind sie uns an Gottesfurcht überlegen. Wo Goten herrschen, ist niemand unzüchtig außer den Römern. Wo Vandalen herrschen, sind selbst die Römer keusch geworden. Gott führte sie über uns, um die verwahrlosten Völker durch die reinen zu strafen."

 

Dazu ferner die Offenkundigkeiten des "Lousitania‑Mordes", der Mordorgien von Katyn, die Massenvergasung von 700.000 Serben im ersten Weltkrieg durch Deutsche und die k. u. k.‑Monarchie usw. Die Forschung brachte die wahren Offenkundigkeiten ans Licht der Welt, wie auch die abgehackten Kinderhände, die Seifenherstellung durch Verwertung der Leichen usw. im ersten Weltkrieg.

 

Quelle: Kultur und Zeitgeschichte Archiv der Zeit Bericht über die Jahrestagung 1994

 

Anmerkung: Die in dem vorstehenden Artikel mittelbar zum Ausdruck gebrachte Kritik richtet sich gegen einen offenkundigen Mißbrauch bundesdeutscher Strafgerichte, ernstzunehmende Beweisanträge von kritischen oder revisionistischen Holocaust-Forschern mit der erkennbar unzureichenden Begründung der Offenkundigkeit abzubügeln. Damit werden praktisch die Ergebnisse der großen NSG-Prozesse mit der Aura der Unfehlbarkeit versehen, was im übrigen zu der offenkundig rechtswidrigen Konsequenz eines faktisch unmöglichen Wiederaufnahmeverfahrens führt.