Souverän ohne Friedensvertrag

Immer wieder werden Zweifel an der vollen völkerrechtlichen Souveränität der Bundesrepublik Deutschland auch für den Zeitraum nach der Wiedervereinigung beider deutscher Teilstaaten geäußert. Diese Zweifel sind jedenfalls de jure nach der nachfolgenden Auskunft des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages vom 19.8.2002 unbegründet:

Zum Fehlen eines Friedensvertrages darf ich Folgendes mitteilen:

Bei Abschluß des "Vertrages über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland" vom 12. September 1990 (sog. "Zwei-plus-Vier-Vertrag") hat sich die Frage eines förmlichen Friedensvertrages nicht mehr gestellt. Zwar ist es nach dem Zweiten Weltkrieg für Deutschland aufgrund des Auseinanderbrechens der Koalition der Siegermächte nicht zu einem umfassenden Friedensvertrages gekommen. In den nachfolgenden Jahrzehnten hat sich jedoch ein Prozeß der schrittweisen Beendigung des Kriegszustandes mit den mehr als 60 ehemaligen Kriegsgegnern entwickelt.

Alle früheren Kriegsgegner Deutschlands haben die Wirkungen des Kriegszustandes aufgehoben und wieder normale freundschaftliche Beziehungen des Friedensvölkerrechts begründet. Der Zeitpunkt, zu dem dies geschehen ist, ist von Staat zu Staat verschieden. Eingehende Nachweise enthält die Veröffentlichung des Max-Planck-Instituts für ausländisches Recht und Völkerrecht aus dem Jahre 1963 "Die Beendigung des Kriegszustandes mit Deutschland nach dem Zweiten Weltkrieg".

Mit dem Zwei-plus-Vier-Vertrag und der darauf folgenden Wiederherstellung der Deutschen Einheit hat dieser Prozeß seinen Abschluß gefunden. Vertragspartner des Zwei-plus-Vier-Vertrages sind die beiden deutschen Staaten und die vier ehemaligen Hauptsiegermächte gewesen. Dieser Vertrag hat die äußeren Aspekte der Herstellung der Deutschen Einheit geregelt, gleichzeitig die noch bestehenden Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte beendet sowie alle noch bestehenden Einrichtungen der Vier Mächte aufgelöst. In Artikel 7 des Vertrages heißt es abschließend: "Das vereinte Deutschland hat demgemäß volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten."

Mit diesem Vertrag hat sich nach Einschätzung der beteiligten Mächte auch die Frage einer weiteren friedensvertraglichen Regelung erledigt.