Der 16-Punkte-Plan des Deutschen Reichs vom 31.8.1939
zur Verhinderung des Krieges
Wenn Polen den Frieden gewollt hätte, wäre er
erhalten geblieben!
Wir erinnern an ein Dokument, daß man in keinem
polnischen,
und erst recht in keinem deutschen Schulbuch
findet:
Am
31. August 1939, nach monatelangen, vergeblichen Versuchen, mit den Polen zu
einer friedlichen Einigung zu kommen, machte die deutsche Reichsregierung
einen letzten Versuch zu Rettung des Friedens.
Am
31.8.1939 um 21.15 Uhr bot die Reichsregierung der polnischen Regierung einen
16-Punkte-Plan zur Beilegung der deutsch-polnischen Spannungen an, der sich
wie ein Vorgriff auf die heute geltenden Völkerrechtsregeln zum Selbstbestimmungsrecht
und Minderheitenschutz liest.
Hier
der Text dieser Vorschläge, die jeder Deutsche, der an die offizielle
Lehrmeinung vom »deutschen Überfall auf Polen« glaubt, sehr ernsthaft lesen
sollte. Quelle: Sir Neville Henderson, Fehlschlag einer Mission, Berlin 1937
bis 1939 (Zürich 1940, Seiten 370-374).
Die deutschen Friedensvorschläge in letzter
Minute: Urteilen Sie selbst!
1.
Die Freie Stadt Danzig kehrt aufgrund
ihres rein deutschen Charakters sowie des einmütigen Willens ihrer Bevölkerung
sofort in das Deutsche Reich zurück.
2.
Das
Gebiet des sogenannten Korridors, das von der Ostsee bis zu der Linie
Marienwerder-Graudenz-Kulm-Bromberg (diese Städte einschließlich) und dann
etwa westlich nach Schönlanke reicht, wird über seine Zugehörigkeit zu
Deutschland oder zu Polen selbst entscheiden.
3.
Zu
diesem Zweck wird dieses Gebiet eine Abstimmung vornehmen. Abstimmungsberechtigt
sind alle Deutschen, die am 1. Januar 1918 in diesem Gebiete wohnhaft waren
oder bis zu diesem Tage dort geboren wurden, und desgleichen alle an diesem
Tage und in diesem Gebiet wohnhaft gewesenen oder bis zu diesem Tage dort
geborenen Polen, Kaschuben usw. Die aus diesem Gebiet vertriebenen Deutschen
kehren zur Erfüllung ihrer Abstimmung zurück.
Zur
Sicherung einer objektiven Abstimmung sowie zur Gewährleistung der dafür
notwendigen umfangreichen Vorarbeiten wird dieses erwähnte Gebiet ähnlich dem
Saargebiet einer sofort zu bildenden internationalen Kommission unterstellt,
die von den vier Großmächten Italien, Sowjetunion, Frankreich, England
gebildet wird. Diese Kommission übt alle Hoheitsrechte in diesem Gebiet aus. Zu
diesem Zweck ist dieses Gebiet in einer zu vereinbarenden kürzesten Frist von
den polnischen Militärs, der polnischen Polizei und den polnischen Behörden zu
räumen.
4.
Von
diesem Gebiet bleibt ausgenommen der polnische Hafen Gdingen, der
grundsätzlich polnisches Hoheitsgebiet ist, soweit er sich territorial auf die
polnische Siedlung beschränkt.
Die
näheren Grenzen dieser polnischen Hafenstadt wären zwischen Deutschland und Polen
festzulegen und nötigenfalls durch ein internationales Schiedsgericht
festzusetzen.
5.
Um
die notwenige Zeit für die erforderlichen umfangreichen Arbeiten zur
Durchführung einer gerechten Abstimmung sicherzustellen, wird diese Abstimmung
nicht vor Ablauf von 12 Monaten stattfinden.
6.
Um
während dieser Zeit Deutschland seine Verbindung mit Ostpreußen und Polen seine
Verbindung mit dem Meere unbeschränkt zu garantieren, werden Straßen und
Eisenbahnen festgelegt, die einen freien Transitverkehr ermöglichen. Hierbei dürfen nur jene Abgaben erhoben
werden, die für die Erhaltung der Verkehrswege bzw. für die Durchführung der
Transporte erforderlich sind.
7.
Über
die Zugehörigkeit des Gebietes entscheidet die einfache Mehrheit der
abgegebenen Stimmen.
8.
Um
nach erfolgter Abstimmung - ganz gleich,
wie diese ausgehen möge - die Sicherheit des freien Verkehrs
Deutschlands mit seiner Provinz Danzig-Ostpreußen und Polen seine Verbindung
mit dem Meere zu garantieren, wird, falls das Abstimmungsgebiet an Polen
fällt, Deutschland eine exterritoriale Verkehrszone, etwa in Richtung von
Bütow-Danzig bzw. Dirschau, gegeben zur Anlage einer Reichsautobahn sowie
einer viergleisigen Eisenbahnlinie. Der Bau der Straße und der Eisenbahn wird
so durchgeführt, daß die polnischen Kommunikationswege dadurch nicht berührt,
d.h. entweder über- oder unterfahren werden. Die Breite dieser Zone wird auf
einen Kilometer festgesetzt und ist deutsches Hoheitsgebiet.
Fällt
die Abstimmung zugunsten Deutschlands aus, erhält Polen zum freien und
uneingeschränkten Verkehr nach seinem Hafen Gdingen die gleichen Rechte einer
ebenso exterritorialen Straßen- bzw. Bahnverbindung, wie sie Deutschland
zustehen würden.
9.
Im
Falle des Zurückfallens des Korridors an das Deutsche Reich erklärt sich dieses
bereit, einen Bevölkerungsaustausch mit
Polen in dem Ausmaß vorzunehmen, als der Korridor hierfür geeignet ist.
10.
Die
etwa von Polen gewünschten Sonderrechte im Hafen von Danzig würden paritätisch
ausgehandelt werden mit gleichen Rechten Deutschlands im Hafen von Gdingen.
11.
Um
in diesem Gebiet jedes Gefühl einer Bedrohung auf beiden Seiten zu
beseitigen, würden Danzig und Gdingen den Charakter einer Handelsstätte
erhalten, d.h. ohne militärische Anlagen und militärische Befestigungen.
12.
Die
Halbinsel Heia, die entsprechend der Abstimmung entweder zu Polen oder zu
Deutschland käme, würde in jedem Fall ebenfalls zu demilitarisieren sein.
13.
Da
die Deutsche Reichsregierung heftigste Beschwerden gegen die polnische
Minderheitenbehandlung vorzubringen hat, die Polnische Regierung ihrerseits
glaubt, auch Beschwerden gegen Deutschland vorbringen zu müssen, erklären sich
beide Parteien damit einverstanden, daß diese Beschwerden einer international
zusammengesetzten Untersuchungskommission unterbreitet werden, die die
Aufgabe hat, alle Beschwerden über wirtschaftliche und physische Schädigungen
sowie sonstige terroristische Akte zu untersuchen.
14.
Um
den in Polen verbleibenden Deutschen sowie den in Deutschland verbleibenden
Polen das Gefühl der internationalen Rechtlosigkeit zu nehmen und ihnen vor
allem die Sicherheit zu gewähren, nicht zu Handlungen bzw. zu Diensten
herangezogen werden zu können, die mit ihrem nationalen Gefühl unvereinbar
sind, kommen Deutschland und Polen überein, die Rechte der beiderseitigen
Minderheiten durch umfassendste und bindende Vereinbarungen zu sichern, um
diesen Minderheiten die Erhaltung, freie Entwicklung und Betätigung ihres
Volkstums zu gewährleisten, ihnen insbesondere zu diesem Zweck die von ihnen
für erforderlich gehaltene Organisierung zu gestatten. Beide Teile
verpflichten sich, die Angehörigen der Minderheit nicht zum Wehrdienst heranzuziehen.
15.
Im
Falle einer Vereinbarung auf der Grundlage dieser Vorschläge erklären sich
Deutschland und Polen bereit, die sofortige Demobilmachung ihrer Streitkräfte
anzuordnen und durchzuführen.
16.
Die
zur Beschleunigung der obigen Abmachungen erforderlichen weiteren Maßnahmen
werden zwischen Deutschland und Polen gemeinsam vereinbart.
»Deutschland
wollte Frieden«: Diese 16-Punkte-Vorschläge
der Reichsregierung sind auch in der Serie »AUF DEM STUNDENPLAN« (Folge 16) als Unterrichtsmaterial mit
entsprechender Aufgabenstellung veröffentlicht worden. Fordern Sie ein Inhaltsverzeichnis der Serie an: UN-Archiv, Postfach
400215, 44736 Bochum
Quelle:
UNABHÄNGIGE NACHRICHTEN 7 / 2007 / 6f