Recht auf die Heimat

 

Notverwaltung des Deutschen Ostens

 

GOG - Zirkelbrief Nr. 4  -  März 1985

 

Generalsekretariat 2300 Kiel, Blocksberg 27, Tel 0431  55 22 42

 

Heimatrecht (besser: Recht auf die Heimat, d.V.)

 

Immer wieder fühlen sich Bonner Politiker, besonders Herr Kohl, Herr Genscher und Gefolgschaft veranlaßt, sich für das Heimatrecht der Polen in den deutschen Ostgebieten einzusetzen.

 

Frage: Hat schon jemals ein Mitglied einer polnischen Regierung von dem Heimatrecht der Deutschen in ihrer Heimat gesprochen?

 

Wie steht es nun wirklich um das Heimatrecht?

 

Das Recht auf Heimat ist ein Teil des Selbstbestimmungsrechtes der Völker ‑ Völkerrecht ‑. In der UNO‑Satzung Ziff. 7 III. u. IV. ist dieser Begriff eindeutig festgelegt. Es heißt dort:

 

"Werden in einem Gebiet, dessen Bevölkerung ganz oder teilweise vertrieben worden ist, andere Personen angesiedelt oder wird ihre Ansiedlung gefördert oder geduldet, so ist ihre Ansässigkeit dort selbst völkerrechtlich fehlerhaft und wird daher der vertriebenen Bevölkerung gegenüber vom Recht auf Heimat nicht geschützt."

 

Beispiel: Die UNO hat den Volksentscheid der Bevölkerung von Gibraltar aus dem Jahr 1967 für nichtig erklärt, da die ursprüngliche, spanische Be­völkerung, nach der Eroberung durch den briti­schen Admiral Rock 1704, vertrieben worden ist. Die seitdem künstlich angesiedelte Bevölkerung besitzt auch nach 280 Jahren (!) keine Rechte, über die Zugehörigkeit des Landes zu entscheiden!

 

England hat den Spruch der UNO anerkannt.

Gibraltar bleibt spanisch!

 

Genau das trifft für alle zwangsweise besetzten Gebiete des deutschen Reiches zu, in denen Deutsche lebten.

 

Schon zu allen Zeiten galt »Vertreibung« oder die »Verweisung des Landes« als schwerste Bestrafung nach der Todesstrafe. Sollten dies die Herren Kohl, Genscher, Mischnik und all die weiteren Bonner Politiker nicht wissen? Wohl kaum. Denn bereits die Haager Landkriegsordnung untersagt in Artikel 50 die Verhängung von Strafen oder Vergeltungsmaßnahmen über eine ganze Bevölkerung.

 

Gleichzeitig vergehen sie sich auch gegenüber der dort angesiedelten fremden Bevölkerung, indem diese Politiker jenen zu Unrecht einen natürlichen Zuwachs an Heimatrecht oder sonstigen Rechten vorgaukeln.

 

Aus Gründen des Völkerrechts können die in unseren deutschen Gebieten neu angesiedelten Polen und Tschechen kein Heimatrecht und auch kein Eigentum an Grund und Boden erwerben. Sie genießen bis zur Rückgabe dieses Landes und auch danach lediglich den Schutz der allgemeinen Menschenrechte, so wie das schon jetzt allen in Westdeutschland sich aufhaltenden Ausländer geübt wird.

 

Im Ruhrgebiet leben seit Generationen Polen einträchtig mit den Deutschen zusammen und niemand macht ihnen ihr Polentum streitig. Sie haben ihre polnischen Schulen und ein polnisches Gymnasium! Sogar der Papst hielt extra bei seinem letzten Deutschlandbesuch einen polnischen Gottesdienst für seine Landeskinder ungestört ab! Umgekehrt, was wird den Deutschen in ihrer Ostdeutschen Heimat gestattet? Nicht einmal ihre Muttersprache dürfen sie ungestört ausüben!

 

Wären unsere Politiker nicht gut beraten, wenn sie in Ausübung ihrer politischen Pflichten sich streng an das »zwingende Völkerrecht« hielten? Das Grundgesetz verpflichtet eindeutig alle Deutschen zur Einhaltung des Völkerrechts! (GG Art. 25)

 

Noch eine weitere, grundsätzlich stattgefundene völkerrechtliche Entscheidung, wollen wir uns noch in's Gedächtnis zurückrufen: »Die Abstimmung an der Saar.«

 

Wie war es damals mit dem Saargebiet?

Auch alles vergessen?

 

Nach dem zweiten Weltkrieg wurde das Saargebiet sofort von Frankreich unter Protektorat gestellt. Vorsorglich gliederte es sich gleich 156 Gemein­den von Rheinland‑Pfalz dazu ein. (Raubstaatpoli­tik). Die wirtschaftliche Eingliederung erfolgte ebenfalls sofort, und die politische Trennung vom Deutschen Reich dagegen erst 1950 im Rahmen der franz.‑saarländ. Konvention. Adenauer billigte die endgültige Lostrennung der Saar. ‑ Der erste Verzicht ‑! Die Saarländer bestanden aber auf ih­rem Selbstbestimmungsrecht und ertrotzten eine Volksabstimmung! Das Resultat heute:

 

»Deutsch ist die Saar«!

 

Das Saarland sollte dem Deutschen Volke ein Beispiel sein, auf Nichts zu verzichten, auch wenn heute ‑ wie damals Adenauer auf die Saar ‑, die Bonner Politiker verantwortungslos Verzicht auf ganz Ostdeutschland üben!

 

KEYN UNGLÜCK EWIGK!

 

Anmerkung:

In juristischen - hier völkerrechtlichen - Dimensionen haben politische Argumentationen zu unterbleiben, was allerdings wohl auch den Horizont der derzeitigen Bundesregierung übersteigt.

Besonders peinlich wäre das Verhalten der Herren Kohl und Genscher zu beurteilen gewesen, wenn es zutreffen sollte, daß Gorbatschow beiden innerhalb der 2 + 4-Verhandlungen die Rückgabe der Ostgebiete angeboten haben und das Einverständnis Polens signalisiert haben sollte, was der ehemalige Chefdolmetscher behauptet haben soll.

Eine hervorragende fachwissenschaftliche Abhandlung der in dem oben wiedergegebenen Zirkelbrief angesprochenen Problematik findet man bei Dieter Blumenwitz (Hg.): "Flucht und Vertreibung", Carl Heymanns Verlag KG, 1987, ISBN 3-452-20998-9 (dort S. 35 - 62 - Menschenrechte, Minderheitenschutz, Selbstbestimmungsrecht und das Recht auf die Heimat). Wenn sich der Kulturredakteur von luebeck-kunterbunt richtig entsinnt, war Blumenwitz Ordinarius für Völkerrecht an der Universität Würzburg.