Östlich von Oder und Neiße
OSTDEUTSCHLAND DEN POLEN?
Das Völkerrecht sagt NEIN!
Zum Jahrestag der schändlichen Anerkennung des
polnischen Landraubs
durch das Bonner Parlament und die Regierung
Kohl.
Nach Kapitel IX der Beschlüsse der Konferenz von Potsdam vom 2. 8. 1945
sind die deutschen Gebiete östlich von Oder und Neiße (mit Ausnahme des
nördlichen Ostpreußens)
an Polen nur zur Verwaltung
bis zum Abschluß eines Friedensvertrages übergeben worden (auf den
eigenmächtigen polnischen Raub der westlich
der Oder gelegenen deutschen Stadt Stettin im Jahr 1946 sei besonders
hingewiesen).
Diesem Beschluß entspricht, daß Abschnitt 11 der Proklamation des
Alliierten Kontrollrats vom 20. 9. 1945 unter Deutschland das deutsche
Staatsgebiet in den Grenzen vom 31. 12. 1937 versteht. Die häufig angeführte
"Bezahlung der Rechnung für den Krieg gegen Polen" durch Verzicht auf
den ganz überwiegenden Teil der ostdeutschen Gebiete wäre die Zustimmung zu
ihrer Annexion durch Polen in den auf die Okkupation folgenden Jahren nach
1945. Aber:
Diese Annexion verstößt gegen das
Annexionsverbot!
Schon die Satzung des Völkerbundes umschreibt in Artikel 22 durch die
Einführung des Mandatssystems für die ehemaligen deutschen Kolonien ein
gewisses Annexionsverbot.
Die von den Vereinigten Staaten und Großbritannien im August 1941
beschlossene
Atlantik‑Charta enthält ein ausdrückliches
Annexionsverbot!
Nach der am 26. 6. 1945 unterzeichneten und am 24. 10. 1945 in Kraft
getretenen Charta der Vereinten Nationen
widerspricht die Annexion
eines Staates oder des Teiles eines Staates
den Grundsätzen des modernen Völkerrechts!
Der Weltsicherheitsrat faßte am 22. 11. 1967 den allgemein gültigen
Beschluß, daß niemand durch Krieg Gebiete erwerben kann und
der Eroberer die besetzten Gebiete räumen muß.
(Resolution Nr. 242)
Die Annexion der ostdeutschen Gebiete durch Polen
ist nicht nur rechtswidrig,
sondern auch verbrecherisch!
Sie steht in engstem Zusammenhang mit der Vertreibung von etwa 9
Millionen Ostdeutschen, da sie ohne diese Vertreibung nicht hätte durchgeführt
werden können. Die Konvention der Vereinten Nationen vom 27. 11. 68 erklärt die
Vertreibung einer Bevölkerung
zu den
nicht verjährbaren Verbrechen gegen die
Menschlichkeit!
Die Annexion verstößt auch gegen das Selbstbestim-
mungsrecht der vertriebenen Ostdeutschen
da sie gehindert worden
sind, es auszuüben. Die Charta der Vereinten Nationen erkennt das
Selbstbestimmungsrecht als wichtigen Grundsatz ausdrücklich an. Nach Artikel 1
Nr. 2 und Artikel 55 ist die Achtung vor dem Grundsatz der Selbstbestimmung der
Völker die Grundlage für friedliche und freundschaftliche Beziehungen zwischen
Völkern.
Die Annexion verletzt auch das Heimatrecht
der Vertriebenen
nach Artikel 9 und
Artikel 13 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte ‑ von der
Vollversammlung der Vereinten Nationen am 10. 12. 1948 verkündet ‑ und
nach Artikel 49 der in der Bundesrepublik am 3. 1 1955 in Kraft getretenen IV
Genfer Konvention vom 12.8. 1949.
Das Vermögen der Vertriebenen
darf nicht eingezogen werden
(Artikel 46 der Haagener Landkriegsordnung vom 18. 10. 1907). Es kann auch
keine Rede davon sein, daß Deutschland "die Rechnung für den Krieg gegen
Polen" auch mit der Heimat, mit dem einstigen Gut vieler Deutscher,
bezahlen muß.
Annexionsverbot,
Selbstbestimmungs‑ und Heimatrecht sind zwingende Normen des allgemeinen
Völkerrechts!
Nach Artikel 53 der am 27. 1. 1980 in Kraft getretenen Konvention der Vereinten
Nationen vom 23. 5. 1969 (Wiener Ubereinkommen über
das Recht der Verträge)
IST DER VERTRAG MIT POLEN
welcher der Annexion der ostdeutschen Gebiete zustimmt,
NICHTIG!
Diese Konvention ist von
der Bundesrepublik Deutschland am 29. 4. 1970 unterzeichnet, durch Gesetz des
Bundestages am 3. 8. 1980 beschlossen worden und für die Bundesrepublik
Deutschland am 20. 8. 1987 in Kraft getreten.
Was hat das Bonner Parlament und die Bonner
Regierung
zum Landesverrat getrieben?
Verantwortlich: Helmut Fuchs, Freundeskreis
"FREIHEIT FÜR DEUTSCHLAND" ‑ Geschäftsstelle: Postfach 400336, 4630
Bochum 4 ‑ ‑
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Flugblatt Nr. 83