Östlich von Oder und Neiße

 

OSTDEUTSCHLAND DEN POLEN?

Das Völkerrecht sagt NEIN!

 

Zum Jahrestag der schändlichen Anerkennung des polnischen Landraubs

durch das Bonner Parlament und die Regierung Kohl.

 

Nach Kapitel IX der Beschlüsse der Konferenz von Potsdam vom 2. 8. 1945 sind die deutschen Gebiete östlich von Oder und Neiße (mit Ausnahme des nördlichen Ostpreußens)

 

an Polen nur zur Verwaltung

 

bis zum Abschluß eines Friedensvertrages übergeben worden (auf den eigenmächtigen polnischen Raub der westlich der Oder gelegenen deutschen Stadt Stettin im Jahr 1946 sei besonders hingewiesen).

 

Diesem Beschluß entspricht, daß Abschnitt 11 der Proklamation des Alliierten Kontrollrats vom 20. 9. 1945 unter Deutschland das deutsche Staatsgebiet in den Grenzen vom 31. 12. 1937 versteht. Die häufig angeführte "Bezahlung der Rechnung für den Krieg gegen Polen" durch Verzicht auf den ganz überwiegenden Teil der ostdeutschen Gebiete wäre die Zustimmung zu ihrer Annexion durch Polen in den auf die Okkupation folgenden Jahren nach 1945. Aber:

 

Diese Annexion verstößt gegen das Annexionsverbot!

 

Schon die Satzung des Völkerbundes umschreibt in Artikel 22 durch die Einführung des Mandatssystems für die ehemaligen deutschen Kolonien ein gewisses Annexionsverbot.

 

Die von den Vereinigten Staaten und Großbritannien im August 1941 beschlossene

 

Atlantik‑Charta enthält ein ausdrückliches Annexionsverbot!

 

Nach der am 26. 6. 1945 unterzeichneten und am 24. 10. 1945 in Kraft getretenen Charta der Vereinten Nationen

 

widerspricht die Annexion

 

eines Staates oder des Teiles eines Staates

 

den Grundsätzen des modernen Völkerrechts!

 

Der Weltsicherheitsrat faßte am 22. 11. 1967 den allgemein gültigen Beschluß, daß niemand durch Krieg Gebiete erwerben kann und

 

der Eroberer die besetzten Gebiete räumen muß.

(Resolution Nr. 242)

 

Die Annexion der ostdeutschen Gebiete durch Polen

ist nicht nur rechtswidrig,

sondern auch verbrecherisch!

 

Sie steht in engstem Zusammenhang mit der Vertreibung von etwa 9 Millionen Ostdeutschen, da sie ohne diese Vertreibung nicht hätte durchgeführt werden können. Die Konvention der Vereinten Nationen vom 27. 11. 68 erklärt die

 

Vertreibung einer Bevölkerung

 

zu den

 

nicht verjährbaren Verbrechen gegen die

Menschlichkeit!


 

Die Annexion verstößt auch gegen das Selbstbestim­-

mungsrecht der vertriebenen Ostdeutschen

 

da sie gehindert worden sind, es auszuüben. Die Charta der Vereinten Nationen erkennt das Selbstbestimmungsrecht als wichtigen Grundsatz ausdrücklich an. Nach Artikel 1 Nr. 2 und Artikel 55 ist die Achtung vor dem Grundsatz der Selbstbestimmung der Völker die Grundlage für friedliche und freundschaftliche Beziehungen zwischen Völkern.

 

Die Annexion verletzt auch das Heimatrecht

der Vertriebenen

 

nach Artikel 9 und Artikel 13 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte ‑ von der Vollversammlung der Vereinten Nationen am 10. 12. 1948 verkündet ‑ und nach Artikel 49 der in der Bundesrepublik am 3. 1 1955 in Kraft getretenen IV Genfer Konvention vom 12.8. 1949.

 

Das Vermögen der Vertriebenen

darf nicht eingezogen werden

 

(Artikel 46 der Haagener Landkriegsordnung vom 18. 10. 1907). Es kann auch keine Rede davon sein, daß Deutschland "die Rechnung für den Krieg gegen Polen" auch mit der Heimat, mit dem einstigen Gut vieler Deutscher, bezahlen muß.

 

Annexionsverbot, Selbstbestimmungs‑ und Heimatrecht sind zwingende Normen des allgemeinen Völkerrechts!

 

Nach Artikel 53 der am 27. 1. 1980 in Kraft getretenen Konvention der Vereinten Nationen vom 23. 5. 1969 (Wiener Ubereinkommen über das Recht der Verträge)

 

IST DER VERTRAG MIT POLEN

 

welcher der Annexion der ostdeutschen Gebiete zustimmt,

 

NICHTIG!

 

Diese Konvention ist von der Bundesrepublik Deutschland am 29. 4. 1970 unterzeichnet, durch Gesetz des Bundestages am 3. 8. 1980 beschlossen worden und für die Bundesrepublik Deutschland am 20. 8. 1987 in Kraft getreten.

 

Was hat das Bonner Parlament und die Bonner Regierung

zum Landesverrat getrieben?

 

Verantwortlich: Helmut Fuchs, Freundeskreis "FREIHEIT FÜR DEUTSCHLAND" ‑ Geschäftsstelle: Postfach 400336, 4630 Bochum 4                Eigendruck

                                                                                                                                      

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Flugblatt Nr. 83