Heimatrecht (2)
Zweite Völkerrechtswissenschaftliche
Tagung in Bonn vom 24. ‑ 25.4.1964:
"3.2 Werden in einem Gebiet, dessen Bevölkerung
ganz oder teilweise vertrieben worden ist, andere Personen angesiedelt oder
wird ihre Ansiedlung gefördert oder geduldet, so ist ihre Ansässigkeit
dortselbst völkerrechtlich fehlerhaft und wird daher der vertriebenen
Bevölkerung gegenüber vom Recht auf Heimat nicht geschützt."
In Bezug auf Gibraltar
bedeutet das: die UNO hat den Volksentscheid der Bevölkerung aus dem Jahre 1967 für nichtig erklärt, da die ursprüngliche, die
spanische Bevölkerung nach der Eroberung durch den britischen Admiral Rock 1704
vertrieben worden ist. Die seitdem angesiedelte Bevölkerung besitzt auch nach
280 Jahren gegenüber Spanien keine Rechte, über die Zugehörigkeit des Landes zu
entscheiden.
Warum ist der Jurist und
Bundeskanzler Gerhard Schröder, der schon die Beteiligung an dem
völkerrechtswidrigen Balkankrieg auf dem Gewissen hat, nicht Willens oder in der Lage, die elementaren Grundsätze
des internationalen Heimatrechts in bezug auf die deutschen Ostgebiete zu
respektieren und entsprechende Grundsätze im nationalen Interesse auch
gegenüber den Polen und Tschechen zu vertreten? Ist er etwa vaterlandslos?