Heimatrecht (2)

 

Zweite Völkerrechtswissenschaftliche Tagung in Bonn vom 24. ‑ 25.4.1964:

 

"3.2  Werden in einem Gebiet, dessen Bevölkerung ganz oder teilweise vertrieben worden ist, andere Personen angesiedelt oder wird ihre Ansiedlung gefördert oder geduldet, so ist ihre Ansässigkeit dortselbst völkerrechtlich fehlerhaft und wird daher der vertriebenen Bevölkerung gegenüber vom Recht auf Heimat nicht geschützt."

 

In Bezug auf Gibraltar bedeutet das: die UNO hat den Volksentscheid der Bevölkerung aus dem Jahre 1967  für nichtig erklärt, da die ursprüngliche, die spanische Bevölkerung nach der Eroberung durch den britischen Admiral Rock 1704 vertrieben worden ist. Die seitdem angesiedelte Bevölkerung besitzt auch nach 280 Jahren gegenüber Spanien keine Rechte, über die Zugehörigkeit des Landes zu entscheiden.

 

Warum ist der Jurist und Bundeskanzler Gerhard Schröder, der schon die Beteiligung an dem völkerrechtswidrigen Balkankrieg auf dem Gewissen hat, nicht  Willens oder in der Lage, die elementaren Grundsätze des internationalen Heimatrechts in bezug auf die deutschen Ostgebiete zu respektieren und entsprechende Grundsätze im nationalen Interesse auch gegenüber den Polen und Tschechen zu vertreten? Ist er etwa vaterlandslos?