Verfassungsperversion

 

So wird der Souverän durch die Logen ausgetrickst

 

Während einerseits der Präsident des Bundesverfassungsgerichts in der BRD, Rotarier Ernst Benda aus Anlaß der Ostverträge betont, daß das Gericht "nicht politisch urteilen kann", steht die westdeutsche Verfassungsgerichtsarbeit andererseits auf dem Standpunkt, dieses oberste Gericht der BRD habe in seiner Rechtsprechung sich an eine ganz bestimmte Wertordnung, an ein Wertsystem zu halten. Damit aber ist eine Politisierung dieses Gerichts erfolgt, wie sie wohl typisch ist für die von der Freimaurerei geförderte Entwicklung in der gesamten westlichen Welt, wie sie aber im Widerspruch steht zu den den Wählern vorschwebenden eigentlichen Funktionen eines solchen Gerichts. "Die Auslegung der Verfassung nicht als Gesetz, sondern als 'Wertesystem' enthebt die von ihm instituierte Gesetzeslogik ihres Ranges und ersetzt sie durch eine ‑ unauffindbare ‑ Wertelogik. Damit aber zerreißt das korrelative Band zwischen verfassungsrichterlicher Unabhängigkeit einerseits, richterlicher Gebundenheit an das Gesetz andererseits, weil das Gesetz, an das er gebunden sein soll, nicht mehr als Gesetz, sondern als Wertesystem verstanden wird. Die zwangsläufige Folge ist, dass die verfassungsrichterliche Entscheidung keine richterliche und gerichtliche im Sinne des Rechtsstaates mehr sein kann. Denn da dem Richter die Möglichkeit zur Rechtslogik genommen werden soll oder schon ist, muß er zwangsläufig auf andere, außerrechtliche Legitimationsgründe zurückgreifen, um die Rangordnungen des Verfassungswertessystems ausfindig zu machen. Solche Motive aber können nur letztlich politische sein, faßt man hierunter sozialpsychologische, politisch‑ethische, popular‑theologische und ähnliche weltanschauliche Strömungen zusammen. Diese machen letztlich die Entscheidung aus und die Nähhe zu der Wassermannschen Forderung nach dem Richter, der die bewegenden gesellschaftlichen Strömungen statt des Gesetzes zu einem bestimmenden Moment der Entscheidung machen soll, ist nicht zu verkennen ... Die Kritik richtet sich daher gegen einen Staat, der nicht mehr über den Mut verfügt, seine Bestandskraft aus der eigenen Rechtsordnung und ihrer Durchsetzung zu ziehen, sondern sie dort sucht, wo ideologische Totalitarismen bereitstehen, mit deren Hilfe man gerechte Bürgerkriege führen, nicht aber eine konkrete Ordnung sichern kann, deren Anspruch auf Gehorsam der gewährte Schutz des einzelnen wie der Gesamtheit entspricht." (Onno Harms: "Verfassungsgericht im Zwiespalt", in "Studentenanzeiger", Januar 1972)

 

Quelle: "Das verschleierte Bild zu Sais" von Juan Maler, Buenos Aires 1974, S. 180 f

 

Anmerkung: Die unerträgliche Politisierung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unter dem Rotarier Benda offenbarte sich ebenfalls in der Entscheidung zum niedersächsischen Hochschulgesetz, welches den Ordinarien eine unüberstimmbare Machtposition einräumte. Dabei steht nirgendwo - auch nur ansatzweise - im Grundgesetz, welche Beteiligungsrechte den einzelnen Gruppierungen im Hochschulbetrieb zustehen müssen. Auch ist von einem subjektiven Recht der Lehrstuhlinhaber auf Dominanz nichts zu lesen. Also eine hochgradig politische Entscheidung - ohne Netz und doppelten Boden und insbesondere außerhalb der Vorgaben der Verfassung.

 

Daß dies kein Einzelfall ist, wurde bereits an anderer Stelle dieser Weltnetzseite dargelegt. Obwohl Artikel 1 Absatz 3 des Grundgesetzes ausdrücklich, unmißverständlich und nicht auslegungsfähig bestimmt, daß "die nachfolgenden Grundrechte Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht binden", will der Rotarier Dr. Norbert Hahn - ehemals Direktor des Arbeitsamtes Lübeck - das Grundgesetz nur als "Richtlinie" staatlichen Handelns verstanden wissen. Unabhängig davon, daß der Radikalenerlaß später vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gekippt wurde, fragt man sich natürlich, warum damit der DKP-Postbote und der NPD-Lokführer verfolgt wurden und nicht die erklärten Verfassungsfeinde aus den Clubs und Logen.

 

Wenn der Politik eine Gesetzeslage nicht mehr in den Kram paßt, gibt es nur den Weg, dieses in dem verfassungsmäßig vorgegebenen Verfahren durch die Volksvertretung ändern zu lassen. Alles andere riecht nach einem schleichenden Staatsstreich.