In eminenti
Erste Verurteilung der Freimaurer durch Papst Klemens XII.
in seiner Bulle In eminenti vom 28. April 1738
«Wir haben durch öffentliche
Kunde erfahren, daß sich unter dem Namen Freimaurer oder unter einer anderen,
je nach Sprache wechselnden Benennung gewisse Gesellschaften, Versammlungen,
Vereinigungen, Zusammenschlüsse oder Zusammenkünfte von Tag zu Tag weiter
ausbreiten, in denen sich Männer jeder Religion und jeder Sekte unter
Zurschaustellung eines Anscheins von natürlicher Rechtschaffenheit durch einen
so engen wie undurchdringlichen Pakt gemäß selbst aufgestellten Gesetzen und
Statuten verbünden und sich durch einen auf die Bibel geschworenen
Eid sowie unter den schwersten Strafen verpflichten, alles, was sie in der
Finsternis des Geheimnisses tun, durch ein unverletzliches Schweigen zu
verbergen . . . Wenn sie gar nichts Böses täten, würden sie das Licht nicht so
sehr hassen, und dieser Argwohn hat sich derart verstärkt, daß diese besagten
Gesellschaften in mehreren Staaten als der Sicherheit der Königreiche zuwider
schon lange verboten und geächtet worden sind. In Erwägung also der großen Übel,
die gewöhnlich aus dieser Art von Gesellschaften oder Zusammenkünften nicht
bloß für die Ruhe der weltlichen Staaten, sondern mehr noch für das Heil der
Seelen resultieren . . . ; auf daß diese Art von Leuten . . . die Herzen der
Kleinen nicht verderbe und sie nicht insgeheim mit ihren vergifteten Pfeilen
durchbohre; um die breite Straße abzuriegeln, die von daher den Bosheiten
offenstehen könnte, welche ungestraft begangen würden, und aus anderen Uns
bekannten gerechten und vernünftigen Gründen . . . ; mit sicherem Wissen, nach
reiflicher Überlegung und kraft Unserer apostolischen Vollgewalt, haben Wir
beschlossen und entschieden, diese genannten Gesellschaften durch Unsere
gegenwärtige, auf immer gültige Konstitution ... zu verurteilen und zu
verbieten.
Aus diesem Grunde untersagen
Wir förmlich und in der Kraft des heiligen Gehorsams allen und jedem einzelnen
Gläubigen Jesu Christi . . ., in die besagten Gesellschaften der Freimaurer ‑
oder wie immer sonst sie heißen mögen ‑ einzutreten, für sie zu werben,
sie zu unterstützen, sie bei sich aufzunehmen oder ihnen anderswo Asyl zu
gewähren und sie zu verstecken, bei ihnen eingeschrieben, ihnen angeschlossen, bei
ihnen anwesend zu sein oder ihnen die Macht und die Mittel zu verschaffen, sich
zu versammeln, ihnen irgendetwas zu besorgen, ihnen
offen oder heimlich, direkt oder indirekt, in eigener Person oder durch andere
Rat, Hilfe oder Vorteile zu gewähren . . ., und dies bei Strafe der
Exkommunikation, der alle wie oben ausgeführt Zuwiderhandelnden durch die Tat
selbst und ohne weitere Erklärung verfallen . . . Niemandem soll es erlaubt
sein, durch ein verwegenes Unterfangen diese Bulle mit Unserer Erklärung,
Verurteilung, Anordnung, Untersagung und Unserem Verbot zu übertreten oder ihr
zuwiderzuhandeln. Wenn jemand es wagt, sich an ihr zu vergreifen, soll er
wissen, daß er sich den Zorn des allmächtigen Gottes und der seligen Apostel Petrus und Paulus zuzieht.»