In eminenti

 

Erste Verurteilung der Freimaurer durch Papst Klemens XII.

in seiner Bulle In eminenti vom 28. April 1738

 

«Wir haben durch öffentliche Kunde erfahren, daß sich unter dem Namen Freimaurer oder unter einer anderen, je nach Sprache wechselnden Benennung gewisse Gesellschaften, Versammlungen, Vereinigungen, Zusammenschlüsse oder Zusammenkünfte von Tag zu Tag weiter ausbreiten, in denen sich Männer jeder Religion und jeder Sekte unter Zurschaustellung eines Anscheins von natürlicher Rechtschaffenheit durch einen so engen wie undurchdringlichen Pakt gemäß selbst aufgestellten Gesetzen und Statuten verbünden und sich durch einen auf die Bibel geschworenen Eid sowie unter den schwersten Strafen verpflichten, alles, was sie in der Finsternis des Geheimnisses tun, durch ein unverletzliches Schweigen zu verbergen . . . Wenn sie gar nichts Böses täten, würden sie das Licht nicht so sehr hassen, und dieser Argwohn hat sich derart verstärkt, daß diese besagten Gesellschaften in mehreren Staaten als der Sicherheit der Königreiche zuwider schon lange verboten und geächtet worden sind. In Erwägung also der großen Übel, die gewöhnlich aus dieser Art von Gesellschaften oder Zusammenkünften nicht bloß für die Ruhe der weltlichen Staaten, sondern mehr noch für das Heil der Seelen resultieren . . . ; auf daß diese Art von Leuten . . . die Herzen der Kleinen nicht verderbe und sie nicht insgeheim mit ihren vergifteten Pfeilen durchbohre; um die breite Straße abzuriegeln, die von daher den Bosheiten offenstehen könnte, welche ungestraft begangen würden, und aus anderen Uns bekannten gerechten und vernünftigen Gründen . . . ; mit sicherem Wissen, nach reiflicher Überlegung und kraft Unserer apostolischen Vollgewalt, haben Wir beschlossen und entschieden, diese genannten Gesellschaften durch Unsere gegenwärtige, auf immer gültige Konstitution ... zu verurteilen und zu verbieten.

 

Aus diesem Grunde untersagen Wir förmlich und in der Kraft des heiligen Gehorsams allen und jedem einzelnen Gläubigen Jesu Christi . . ., in die besagten Gesellschaften der Freimaurer ‑ oder wie immer sonst sie heißen mögen ‑ einzutreten, für sie zu werben, sie zu unterstützen, sie bei sich aufzunehmen oder ihnen anderswo Asyl zu gewähren und sie zu verstecken, bei ihnen eingeschrieben, ihnen angeschlossen, bei ihnen anwesend zu sein oder ihnen die Macht und die Mittel zu verschaffen, sich zu versammeln, ihnen irgendetwas zu besorgen, ihnen offen oder heimlich, direkt oder indirekt, in eigener Person oder durch andere Rat, Hilfe oder Vorteile zu gewähren . . ., und dies bei Strafe der Exkommunikation, der alle wie oben ausgeführt Zuwiderhandelnden durch die Tat selbst und ohne weitere Erklärung verfallen . . . Niemandem soll es erlaubt sein, durch ein verwegenes Unterfangen diese Bulle mit Unserer Erklärung, Verurteilung, Anordnung, Untersagung und Unserem Verbot zu übertreten oder ihr zuwiderzuhandeln. Wenn jemand es wagt, sich an ihr zu vergreifen, soll er wissen, daß er sich den Zorn des allmächtigen Gottes und der seligen Apostel Petrus und Paulus zuzieht.»