Verbot der Freimaurerei

 

Auch weitere Fragen treten auf, welches nämlich das zu schützende Rechtsgut im konkreten Fall (berechtigte Kritik einer politischen Partei an der Freimaurerei als angebliche Volksverhetzung gemäß § 130 StGB, d.V.) ist, denn gerade die Behauptungen der CPL (Christliche Partei für das Leben, d.V.) gehen von einer Rechtswidrigkeit freimaurerischer Absichten aus und es würde eklatanten Amtsmißbrauch bedeuten, würde die Staatsanwaltschaft die Kritik an ihr im Rahmen parteipolitischer, demokratischer Aktivität untersagen oder etwa gar unter Strafe stellen wollen. Es muß hinzugefügt werden, daß es in der BRD vorerst, im Gegensatz zu anderen europäischen Ländern, noch nicht grundsätzlich Staatsanwälten, Richtern und Schöffen verboten ist, Freimaurer zu sein. (Ich erinnere an die einschlägigen Bestimmungen in Italien und Griechenland und an die entsprechenden Bemühungen des Abgeordneten Terry Pitt im Europaparlament). Ob bei der von der Freimaurerei aufgestellten doppelten Moral (dazu die grundlegenden Äußerungen von Professor Reinhart Kosellek in seinem Buch "Kritik und Krise") eine eidesstattliche Erklärung Wert hat, wonach ein Staatsanwalt usw. beteuert, nicht Freimaurer zu sein, muß ebenfalls noch dahingestellt bleiben. (...) Es geht um die Verteidigung der Demokratie vor ihrem ärgsten, hinterhältigsten Gegner. Denn als solcher hat sich in diesem Falle die Freimauerei entpuppt.

 

Vor allem liegt das anklagende (das der Strafanzeige der Loge zugrundeliegende) Vorgehen der "Christlichen Partei für das Leben" auch völlig im Rahmen des zwingenden Nürnberger Rechts! Es handelt sich bei der Freimaurerei zugegebenermaßen um eine "Verschwörung". Sie selbst nennen es eine solche "zum Guten", doch das wird gerade von der Mehrheit in Deutschland (und anderswo) bestritten. Und da kommen wir auf den im Londoner Abkommen vom 8. August 1945 neu geschaffenen, international seitdem geltenden Begriff der "verbrecherischen Organisation". In Nürnberg wurde erklärt: "Eine kriminelle Organisation ist analog einer kriminellen Verschwörung, insofern das Wesen beider die Zusammenarbeit zu kriminellen Zwecken ist. Die Organisationsverbrechen waren (so Caspar

Schrenk‑Notzing in seinem Buch "Charakterwäsche" auf S.191) Verbrechen einer Verschwörung, daher wurde nicht die bloße Mitgliedschaft in einer verbrecherischen Organisation für strafbar erklärt, sondern der freiwillige Eintritt und das Verbleiben in ihr bei Wissen um den verbrecherischen Zweck. Diesen Zweck, nicht jedoch einzelne Vergehen (etwa also den Mord an Verwoerd oder an Calvi) gekannt zu haben, stellte ein Verbrechen dar. Zu fordern ist also eine Untersuchung dahingehend, ob die Freimaurerei auch in Deutschland (denn in anderen Ländern gilt es bereits amtlich als erwiesen) eine "verbrecherische Organisation" ist. Es wäre völlig absurd, würde die Fundamente des Rechtsstaates zerstören, wollte man eine derartige neutrale Untersuchung verbieten, weil sie sich "gegen eine Gruppe" (es geht um das Tatbestandsmerkmal "Teile der Bevölkerung" im Volksverhetzungstatbestand des § 130 StGB, d.V.) richtet.

 

Man weiß, und es war immer wieder von uns belegt worden, wie die Freimaurerei gerade die so gefürchtete Gegnerschaft der Christen mit den schmutzigsten Mitteln der Verdrehung und Falschinformation bekämpft. Die "Glaubensnachrichten" (herausgegeben von Norbert Homuth, Pf 810408, D-90249 Nürnberg) teilen jetzt mit allen Namen die freimaurerische Unterwanderung des "Jugendbundes für Entschiedenes Christentum" in einem äußerst instruktiven Flugblatt mit. EC-­Gründer Dr. Clark war Logenbruder. Ein Hochgradfreimaurer, Norman Vincent Peale, war Logenbruder im 33. Grad. Er führte 35 Jahre lang den EC als Weltpräsident! Schon "die Leitfiguren des deutschen innerkirchlichen Pietismus (Gnadauer Verband) waren häufig Freimaurer, z.B. Bethmann-Hollweg, von Kotwitz, Schollmeyer, Matthias Claudius, Herder, Hamann, Jungstilling, L. Gerlach". Erst heute wird diese Erkrankung lebensgefährlich durch ihr Zusammenwirken mit anderen Tentakeln. Wir kommen noch darauf zu sprechen, zu welchen moralischen Schweinereien die Nachfolger der soeben Genannten heute fähig sind.

 

Quelle: "Frieden, Krieg und 'Frieden'", von Juan Maler, S. 407 f

 

Anmerkung: Die grundlegende Abhandlung von Roland Bohlinger "Ist die Freimaurerei eine nach Art. 9 II GG verbotene Vereinigung?" (4,50 Euro) kommt zu dem zutreffenden Ergebnis, daß die Freimaurerei eine verbotene Vereinigung ist. Wegen der Formulierung des Art. 9 II GG ("Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten") bedarf es für das Verbotensein keines Aktes der Exekutive.

 

Die Anforderung eines Katalogs bzw. einer Bestell-Liste ist empfehlenswert und ist zu richten an:

 

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