Der 16-Punkte-Plan des Deutschen Reichs vom 31.8.1939

zur Verhinderung des Krieges

 

Wenn Polen den Frieden gewollt hätte, wäre er erhalten geblieben!

 

Wir erinnern an ein Doku­ment, daß man in keinem polnischen,

und erst recht in keinem deutschen Schulbuch findet:

 

Am 31. August 1939, nach mo­natelangen, vergeblichen Ver­suchen, mit den Polen zu einer friedlichen Einigung zu kommen, machte die deutsche Reichsre­gierung einen letzten Versuch zur Rettung des Friedens.

Am 31.8.1939 um 21.15 Uhr bot die Reichsregierung der polnischen Regierung einen 16-Punkte-Plan zur Beilegung der deutsch-polnischen Spannun­gen an, der sich wie ein Vorgriff auf die heute geltenden Völker­rechtsregeln zum Selbstbestim­mungsrecht und Minderheiten­schutz liest.

Hier der Text dieser Vorschlä­ge, die jeder Deutsche, der an die offizielle Lehrmeinung vom »deutschen Überfall auf Polen« glaubt, sehr ernsthaft lesen soll­te. Quelle: Sir Neville Henderson, Fehlschlag einer Mission, Berlin 1937 bis 1939 (Zürich 1940, Seiten 370-374).

 

Die deutschen Friedensvorschläge in letzter Minute: Urteilen Sie selbst!

1.

Die Freie Stadt Danzig kehrt auf­grund ihres rein deutschen Cha­rakters sowie des einmütigen Willens ihrer Bevölkerung sofort in das Deutsche Reich zurück.

2.

Das Gebiet des sogenannten Korridors, das von der Ostsee bis zu der Linie Marienwerder-Graudenz-Kulm-Bromberg (die­se Städte einschließlich) und dann etwa westlich nach Schönlanke reicht, wird über seine Zu­gehörigkeit zu Deutschland oder zu Polen selbst entscheiden.

3.

Zu diesem Zweck wird dieses Gebiet eine Abstimmung vor­nehmen. Abstimmungsberech­tigt sind alle Deutschen, die am 1. Januar 1918 in diesem Ge­biete wohnhaft waren oder bis zu diesem Tage dort geboren wurden, und desgleichen alle an diesem Tage und in diesem Ge­biet wohnhaft gewesenen oder bis zu diesem Tage dort gebore­nen Polen, Kaschuben usw. Die aus diesem Gebiet vertriebenen Deutschen kehren zur Erfüllung ihrer Abstimmung zurück.

Zur Sicherung einer objektiven Abstimmung sowie zur Gewähr­leistung der dafür notwendigen umfangreichen Vorarbeiten wird dieses erwähnte Gebiet ähnlich dem Saargebiet einer sofort zu bildenden internationalen Kom­mission unterstellt, die von den vier Großmächten Italien, Sow­jetunion, Frankreich, England gebildet wird. Diese Kommission übt alle Hoheitsrechte in diesem Gebiet aus. Zu diesem Zweck ist dieses Gebiet in einer zu vereinbarenden kürzesten Frist von den polnischen Militärs, der polnischen Polizei und den pol­nischen Behörden zu räumen.

4.

Von diesem Gebiet bleibt aus­genommen der polnische Ha­fen Gdingen, der grundsätzlich polnisches Hoheitsgebiet ist, soweit er sich territorial auf die polnische Siedlung beschränkt.

Die näheren Grenzen dieser polnischen Hafenstadt wären zwischen Deutschland und Po­len festzulegen und nötigen­falls durch ein internationales Schiedsgericht festzusetzen.

 


               5.


Um die notwenige Zeit für die erforderlichen umfangreichen Arbeiten zur Durchführung einer gerechten Abstimmung sicher­zustellen, wird diese Abstim­mung nicht vor Ablauf von 12 Monaten stattfinden.

6.

Um während dieser Zeit Deutschland seine Verbindung mit Ostpreußen und Polen sei­ne Verbindung mit dem Meere unbeschränkt zu garantieren, werden Straßen und Eisenbah­nen festgelegt, die einen freien Transitverkehr ermöglichen. Hierbei dürfen nur jene Abgaben erhoben werden, die für die Er­haltung der Verkehrswege bzw. für die Durchführung der Trans­porte erforderlich sind.

7.

Über die Zugehörigkeit des Gebietes entscheidet die einfa­che Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

8.

Um nach erfolgter Abstimmung - ganz gleich, wie diese ausgehen möge - die Sicherheit des freien Verkehrs Deutschlands mit sei­ner Provinz Danzig-Ostpreußen und Polen seine Verbindung mit dem Meere zu garantieren, wird, falls das Abstimmungsge­biet an Polen fällt, Deutschland eine exterritoriale Verkehrszo­ne, etwa in Richtung von Bütow-Danzig bzw. Dirschau, gegeben zur Anlage einer Reichsauto­bahn sowie einer viergleisigen Eisenbahnlinie. Der Bau der Straße und der Eisenbahn wird so durchgeführt, daß die polni­schen Kommunikationswege dadurch nicht berührt, d.h. ent­weder über- oder unterfahren werden. Die Breite dieser Zone wird auf einen Kilometer festge­setzt und ist deutsches Hoheits­gebiet.

Fällt die Abstimmung zugunsten Deutschlands aus, erhält Polen zum freien und uneingeschränk­ten Verkehr nach seinem Hafen Gdingen die gleichen Rechte ei­ner ebenso exterritorialen Stra­ßen- bzw. Bahnverbindung, wie sie Deutschland zustehen wür­den.

9.

Im Falle des Zurückfallens des Korridors an das Deutsche Reich erklärt sich dieses bereit, einen Bevölkerungsaustausch mit Polen in dem Ausmaß vorzu­nehmen, als der Korridor hierfür geeignet ist.

10.

Die etwa von Polen gewünsch­ten Sonderrechte im Hafen von Danzig würden paritätisch aus­gehandelt werden mit gleichen Rechten Deutschlands im Hafen von Gdingen.

11.

Um in diesem Gebiet jedes Ge­fühl einer Bedrohung auf bei­den Seiten zu beseitigen, wür­den Danzig und Gdingen den Charakter einer Handelsstätte erhalten, d.h. ohne militärische Anlagen und militärische Befe­stigungen.

12.

Die Halbinsel Heia, die entspre­chend der Abstimmung entwe­der zu Polen oder zu Deutsch­land käme, würde in jedem Fall ebenfalls zu demilitarisieren sein.

13.

Da die Deutsche Reichsregie­rung heftigste Beschwerden ge­gen die polnische Minderheiten­behandlung vorzubringen hat, die Polnische Regierung ihrer­seits glaubt, auch Beschwerden gegen Deutschland vorbringen zu müssen, erklären sich beide Parteien damit einverstanden, daß diese Beschwerden einer international zusammengesetz­ten Untersuchungskommissi­on unterbreitet werden, die die Aufgabe hat, alle Beschwerden über wirtschaftliche und physi­sche Schädigungen sowie son­stige terroristische Akte zu un­tersuchen.


14.

Um den in Polen verbleiben­den Deutschen sowie den in Deutschland verbleibenden Polen das Gefühl der internati­onalen Rechtlosigkeit zu neh­men und ihnen vor allem die Sicherheit zu gewähren, nicht zu Handlungen bzw. zu Dien­sten herangezogen werden zu können, die mit ihrem nationa­len Gefühl unvereinbar sind, kommen Deutschland und Po­len überein, die Rechte der bei­derseitigen Minderheiten durch umfassendste und bindende Vereinbarungen zu sichern, um diesen Minderheiten die Er­haltung, freie Entwicklung und Betätigung ihres Volkstums zu gewährleisten, ihnen insbesondere zu diesem Zweck die von ihnen für erforderlich gehalte­ne Organisierung zu gestatten. Beide Teile verpflichten sich, die Angehörigen der Minderheit nicht zum Wehrdienst heranzu­ziehen.

15.

Im Falle einer Vereinbarung auf der Grundlage dieser Vorschlä­ge erklären sich Deutschland und Polen bereit, die sofortige Demobilmachung ihrer Streit­kräfte anzuordnen und durchzu­führen.

16.

Die zur Beschleunigung der obi­gen Abmachungen erforderli­chen weiteren Maßnahmen wer­den zwischen Deutschland und Polen gemeinsam vereinbart.

»Deutschland wollte Frie­den«: Diese 16-Punkte-Vorschläge der Reichsregierung sind auch in der Serie »AUF DEM STUNDENPLAN« (Fol­ge 16) als Unterrichtsmate­rial mit entsprechender Aufgabenstellung veröffentlicht worden. Fordern Sie ein In­haltsverzeichnis der Serie an: UN-Archiv, Postfach 400215, 44736 Bochum

Quelle: UNABHÄNGIGE NACHRICHTEN 7 / 2007 / 6f