Schönberg (31)
Das Stoffinventar der Deponie
Ihlenberg (Siedlungsabfälle sowie besonders überwachungsbedürftige Abfälle nach
§ 2 Abs. 2 AbfG) weist eine extrem heterogene Zusammensetzung auf. Durch den
Einbau der Abfälle sowie die chemischen und biologischen Umsetzungen der Abfälle
kann eine Vielzahl primärer Emittenten sowie Metabolite auftreten, deren
Migration sowohl in den Wasser‑ als auch in den Luftpfad eine
Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit besorgen läßt. Der in Anlage 2‑5
(dieser 8. Nachträglichen Anordnung, d.V.) aufgeführte Untersuchungsumfang
stellt deswegen nach wissenschaftlichen Erkenntnissen unter Stützung auf den
Anhang der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (VwV) über Anforderungen
zum Schutz des Grundwassers bei der Lagerung und Ablagerung von Abfällen vom
31.12.1990 GMBl. S. 74), geändert durch VwV vom 17.12.1990 (GMBl. S. 866)
Grundanforderungen gemäß den Gepflogenheiten der Genehmigungspraxis dar und muß
insoweit an die jeweiligen Standortgegebenheiten anpassungsfähig sein. Dies beinhaltet
nach Sichtung der bisherigen Meßergebnisse sowohl eine Verringerung (Anpassung)
der Parameter für die einzelnen Grundwasserleiter als auch die Aufnahme
weiterer Parameter für die einzelnen Grundwasserleiter gegenüber der 1. und 5.
Nachträglichen Anordnung. Dabei wurden die wissenschaftlichen Erkenntnisse der
LAWA "Empfehlungen für die Erkundung, Bewertung und Behandlung von
Grundwasserschäden", Stand Oktober 1993, eingeführt durch Erlaß VIII 650‑5234.5
‑ des Ministeriums für Bau, Landesentwicklung und Umwelt vom 15.05.1995
(Amtsblatt für Mecklenburg ‑ Vorpommern 1995 Nr.22 S.456), das DVWK‑Merkblatt
128/1992 "Entnahme und Untersuchungsumfang von Grundwasserproben", sowie
die Empfehlungen der LAWA "Grundwasser ‑ Richtlinie für die
Beobachtung und Auswertung, Teil 3 ‑ Grundwasserbeschaffenheit" von 3/1993
für die Festlegung der Probenahmehäufigkeiten und Analyseparameter
berücksichtigt. Insofern entsprechen die Anforderungen dem derzeitigen Stand
der Technik.
Die geforderten Richtwerte in
den Anlagen 2‑5 entsprechen im wesentlichen den B‑Werten der
ehemaligen "Holland‑Liste". Sie sind der Auswertung der
geologischen und hydrogeologischen Standortverhältnisse, sowie der bisher seit
1979 vorliegenden Untersuchungsergebnisse den lokalen Gegebenheiten des
Standorts Ihlenberg angepaßt. Eine Überschreitung eines in der Anlage 2‑5
vorgegebenen Richtwertes begründet einen Gefahrenverdacht, der durch
Wiederholungsproben entweder ausgeschlossen oder bestätigt werden muß.
In Anbetracht dessen, daß die
Deponie Ihlenberg Europas größte Sonderabfalldeponie ist und des damit
verbundenen Ausmaßes möglicher Umweltauswirkungen sowie der hohen
gesundheitlichen Risiken der bisher gemessenen Substanzen und festgestellten Mängel
und des seit Inbetriebnahme der Anlagen wesentlich fortgeschrittenen Standes
der Technik sowie der gesetzlichen Forderung der Heranführung der Altanlage
hieran, wird diese nachträgliche Anordnung in pflichtgemäßer Ermessensausübung
erlassen. Die Anordnung der Maßnahmen unter II.1 bis II.6 ist erforderlich, um
eine jederzeit gesicherte, effektive Kontrolle und Überwachung der Deponie
hinsichtlich der Beschaffenheit des Grundwassers zu gewährleisten. Ein
funktionstüchtiges und aussagekräftiges Grundwasserüberwachungssystem,
bestehend aus Vorfeld‑ und Emittentenmeßstellen, ist hierfür unerläßlich.
Auf eine behördliche Anordnung der genannten Maßnahmen kann nicht verzichtet
werden, da angesichts des Gefährdungspotentials der Deponien am Standort
Ihlenberg jederzeit, auch zwangsweise, Maßnahmen zur Sicherheit der
Allgemeinheit, z.B. der Trinkwasserversorgung angrenzender Gemeinden oder
Verhinderung bzw. Eindämmung kanzerogener Substanzen unverzüglich durchsetzbar
sein müssen. Die Maßnahmen sind auch geeignet., die festgestellten Mängel am
Zustand und zur Lage der Grundwassermeßstellen effizient zu beheben und einen
geordneten Weiterbetrieb der Deponien zu gewährleisten. Auch ist die Anordnung
im Hinblick auf die Möglichkeit des Entstehens oder Fortschreitens von
schädlichen Umwelteinflüssen ausgehend von der Deponie angemessen.
Quelle: 8. Nachträgliche Anordnung des StAUN Schwerin vom 6.5.1996
gegenüber der IAG (landeseigene Deponiebetreiberin) / Sachbearbeiter: Helge
Ziolkowski / Amtsleiter: Hansjürgen Engel
Anmerkung: Die angeordneten Analysen ergaben zumindest 41
Überschreitungen der Richtwerte!