Schönberg (31)

 

Das Stoffinventar der Deponie Ihlenberg (Siedlungsabfälle sowie besonders überwachungsbedürftige Abfälle nach § 2 Abs. 2 AbfG) weist eine extrem heterogene Zusammensetzung auf. Durch den Einbau der Abfälle sowie die chemischen und biologischen Umsetzungen der Abfälle kann eine Vielzahl primärer Emittenten sowie Metabolite auftreten, deren Migration sowohl in den Wasser‑ als auch in den Luftpfad eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit besorgen läßt. Der in Anlage 2‑5 (dieser 8. Nachträglichen Anordnung, d.V.) aufgeführte Untersuchungsumfang stellt deswegen nach wissenschaftlichen Erkenntnissen unter Stützung auf den Anhang der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (VwV) über Anforderungen zum Schutz des Grundwassers bei der Lagerung und Ablagerung von Abfällen vom 31.12.1990 GMBl. S. 74), geändert durch VwV vom 17.12.1990 (GMBl. S. 866) Grundanforderungen gemäß den Gepflogenheiten der Genehmigungspraxis dar und muß insoweit an die jeweiligen Standortgegebenheiten anpassungsfähig sein. Dies beinhaltet nach Sichtung der bisherigen Meßergebnisse sowohl eine Verringerung (Anpassung) der Parameter für die einzelnen Grundwasserleiter als auch die Aufnahme weiterer Parameter für die einzelnen Grundwasserleiter gegenüber der 1. und 5. Nachträglichen Anordnung. Dabei wurden die wissenschaftlichen Erkenntnisse der LAWA "Empfehlungen für die Erkundung, Bewertung und Behandlung von Grundwasserschäden", Stand Oktober 1993, eingeführt durch Erlaß VIII 650‑5234.5 ‑ des Ministeriums für Bau, Landesentwicklung und Umwelt vom 15.05.1995 (Amtsblatt für Mecklenburg ‑ Vorpommern 1995 Nr.22 S.456), das DVWK‑Merkblatt 128/1992 "Entnahme und Untersuchungsumfang von Grundwasserproben", sowie die Empfehlungen der LAWA "Grundwasser ‑ Richtlinie für die Beobachtung und Auswertung, Teil 3 ‑ Grundwasserbeschaffenheit" von 3/1993 für die Festlegung der Probenahmehäufigkeiten und Analyseparameter berücksichtigt. Insofern entsprechen die Anforderungen dem derzeitigen Stand der Technik.

 

Die geforderten Richtwerte in den Anlagen 2‑5 entsprechen im wesentlichen den B‑Werten der ehemaligen "Holland‑Liste". Sie sind der Auswertung der geologischen und hydrogeologischen Standortverhältnisse, sowie der bisher seit 1979 vorliegenden Untersuchungsergebnisse den lokalen Gegebenheiten des Standorts Ihlenberg angepaßt. Eine Überschreitung eines in der Anlage 2‑5 vorgegebenen Richtwertes begründet einen Gefahrenverdacht, der durch Wiederholungsproben entweder ausgeschlossen oder bestätigt werden muß.

 

In Anbetracht dessen, daß die Deponie Ihlenberg Europas größte Sonderabfalldeponie ist und des damit verbundenen Ausmaßes möglicher Umweltauswirkungen sowie der hohen gesundheitlichen Risiken der bisher gemessenen Substanzen und festgestellten Mängel und des seit Inbetriebnahme der Anlagen wesentlich fortgeschrittenen Standes der Technik sowie der gesetzlichen Forderung der Heranführung der Altanlage hieran, wird diese nachträgliche Anordnung in pflichtgemäßer Ermessensausübung erlassen. Die Anordnung der Maßnahmen unter II.1 bis II.6 ist erforderlich, um eine jederzeit gesicherte, effektive Kontrolle und Überwachung der Deponie hinsichtlich der Beschaffenheit des Grundwassers zu gewährleisten. Ein funktionstüchtiges und aussagekräftiges Grundwasserüberwachungssystem, bestehend aus Vorfeld‑ und Emittentenmeßstellen, ist hierfür unerläßlich. Auf eine behördliche Anordnung der genannten Maßnahmen kann nicht verzichtet werden, da angesichts des Gefährdungspotentials der Deponien am Standort Ihlenberg jederzeit, auch zwangsweise, Maßnahmen zur Sicherheit der Allgemeinheit, z.B. der Trinkwasserversorgung angrenzender Gemeinden oder Verhinderung bzw. Eindämmung kanzerogener Substanzen unverzüglich durchsetzbar sein müssen. Die Maßnahmen sind auch geeignet., die festgestellten Mängel am Zustand und zur Lage der Grundwassermeßstellen effizient zu beheben und einen geordneten Weiterbetrieb der Deponien zu gewährleisten. Auch ist die Anordnung im Hinblick auf die Möglichkeit des Entstehens oder Fortschreitens von schädlichen Umwelteinflüssen ausgehend von der Deponie angemessen.

 

Quelle: 8. Nachträgliche Anordnung des StAUN Schwerin vom 6.5.1996 gegenüber der IAG (landeseigene Deponiebetreiberin) / Sachbearbeiter: Helge Ziolkowski / Amtsleiter: Hansjürgen Engel

 

Anmerkung: Die angeordneten Analysen ergaben zumindest 41 Überschreitungen der Richtwerte!