Peter Wolter

Lange Reihe 39

23568 Lübeck                                                                               im Januar 2004

Tel: 04 51 - 3 25 61

 

Günter Wosnitza

Waldweg 97

23570 Lübeck-Travemünde

Tel: 0 45 02 - 62 61

 

Detlef Winter

Max-Planck-Str. 13

23568 Lübeck

Tel: 04 51 - 3 29 90

 

 

An das

Staatliche Amt für Umwelt und Natur (StAUN) Schwerin

Abteilung Immissions- und Klimaschutz, Abfall und Kreislaufwirtschaft

Pampower Straße 66

19061 Schwerin

vorab per Telefax: 03 85 - 64 33 - 603

 

 

Einwendungen gegen den Antrag der RABA auf Genehmigung einer MBA

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

in obiger Angelegenheit nehme ich bezug auf die Bekanntmachung des StAUN vom 11.11.2003 und erhebe die nachfolgenden Einwendungen. Bei den verletzten Rechtsgütern geht es einerseits um schwerwiegende Mängel in diesem bisherigen Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren und andererseits um die von der geplanten MBA ausgehenden Zunahme von Gestank, Luftschadstoffen, Lärm, Boden- und Grundwasserverseuchung, einhergehend mit einer katastrophalen Landschaftsverschandelung und der Vernichtung höchstwertiger Biotope, die mich ebenso wie alle anderen Bewohner in einem Umkreis von mehreren Kilometern um die Deponie herum schädigen oder zumindest unzumutbar beeinträchtigen würde. Weiterhin beanstande ich die politische Instinktlosigkeit, daß unter Beteiligung einer landeseigenen Gesellschaft (IAG) eine - zudem noch weit überdimensionierte - MBA auf bzw. neben eine illegale und aufgrund festgestellter schwerwiegender Umweltschäden schließungsreife Gift- und Sondermülldeponie errichtet werden soll, obwohl in Rostock eine planfestgestellte und genehmigte Anlage ohne diese Verschlimmerung von jetzt bereits vorhandenen Umweltbelastungen errichtet werden könnte. Der Einwender hält es für angezeigt, auch die Proteste zu erheben, die über § 42 Abs. 2 VwGO hinausgehen. Die Genehmigungsbehörde mag dies als Appell zur Gewährleistung durchgehend rechtsstaatlicher Standards auffassen.

Um eventuellen taktischen Absichten von vornherein eine klare Absage zu erteilen: Diese MBA wäre auch mit einer gedrittelten Kapazität von 50.000 t/a und einem zusätzlichen biologischen Abluftfilter nicht genehmigungsfähig:

 

Verfahrensfehler:

 

1) Der Einwender vertritt die Ansicht, daß bereits der so genannte Scoping-Termin hätte öffentlich durchgeführt werden müssen. Unabhängig von der Beantwortung dieser Rechtsfrage hätte eine Öffentlichkeitsbeteiligung sehr wahrscheinlich dazu geführt, den mit Gutachtenerstellung befaßten Personen - insbesondere im Bereich der unerträglichen Gestanksbelästigung - das empirische Datenmaterial zur Verfügung zu stellen, ohne das ein wissenschaftlich redliches Ergebnis kaum zu erzielen sein wird. So bleibt die Beantwortung der Frage, welchen Interessen die Antragstellerin und die staatliche Genehmigungsbehörde sich verpflichtet fühlen, erst einmal offen.

 

2) Der Einwender beanstandet den Inhalt der amtlichen Bekanntmachung vom 11.11.2003 nach § 10 Abs. 3 BImSchG als fehlerhaft. Darin heißt es u.a.:

 

"Auf Wunsch des Antragstellers wird im Rahmen des Verfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVPG durchgeführt."

 

Diese Formulierung insinuiert und suggeriert eine angebliche Freiwilligkeit einer UVP. Dies entspricht aber offenbar nicht der Sach- und Rechtslage. In der UVU (März 2003) heiß es auf S. 10:

 

"Eine MBA ist ab einer Kapazität von 50 t/d ... zu unterziehen. Nach Einschätzung der zuständigen Behörde und des Vorhabenträgers können durch die Anlage nachteilige Umweltauswirkungen nicht von vornherein ausgeschlossen werden und sind dementsprechend zu untersuchen. Als Ergebnis der Vorprüfung ergibt sich daher die UVP-Pflicht des Vorhabens."

 

Ähnlich heißt es auf S. 143 der UVU:

 

"Die Errichtung und der Betrieb der MBA Ihlenberg ist in einem förmlichen Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung und Umweltverträglichkeitsprüfung zu beantragen. Im Rahmen der behördlichen Umweltverträglichkeitsprüfung sind die Auswirkungen ... zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten."

 

Die Vorspiegelung einer für den Antragsteller "freiwilligen" UVP ist geeignet, potentiellen Einwendern Sand in die Augen zu streuen. Viele an sich entschlossene Einwender können/könnten von Protesten absehen, weil "der Antragsteller ja ohnehin nicht zur UVP verpflichtet ist".

 

3) Bevor auf weitere Verfahrensfehler eingegangen wird, ist im Hinblick auf gegebenenfalls später mit der Angelegenheit erstmalig befaßte Instanzen kurz der "Beirat für Umweltfragen der Deponie Ihlenberg" vorzustellen, der im Februar 2002 gegründet wurde, der seine Existenz einer entsprechenden Vereinbarung im Koalitionsvertrag der Regierungsparteien in Mecklenburg-Vorpommern (MV) verdankt und der mit seiner Geschäftsstelle beim Umweltministerium angesiedelt ist. An diesem Beirat sind nicht nur verschiedene staatliche Stellen aus MV, Schleswig-Holstein (SH) und der Hansestadt Lübeck beteiligt, sondern auch die Deponiebetreiberin (IAG) und die Bürgerinitiativen aus Nordwest-Mecklenburg (NWM) und Lübeck. Die BI in NWM wird von Herrn Uilderks und die BI in Lübeck von Herrn Wosnitza geleitet. Beide sind Beiratsmitglieder. Gemäß der Geschäftsordnung können sich die Beiratsmitglieder externen Sachverstandes bedienen. Für juristische Fragen ist insoweit Assessor Winter ehrenamtlich tätig.

 

4) Nach der Bekanntmachung vom 11.11.2003 begann die Auslegung der MBA-Antragsunterlagen in Schwerin am 8.12. und in Dassow am 9.12.2003. Sogleich am 9.12.2003 haben sich die Herren Wosnitza und Winter nach Dassow begeben, um im Bauamt der dortigen Amtsverwaltung die ausgelegten Antragsunterlagen einzusehen. Es handelte sich um vier Ordner, die ohne zumindest teilweise Anfertigung von Kopien nicht sinnvoll und konzentriert in einem Großraumbüro bearbeitet werden konnten. Obwohl ein Kopiergerät vorhanden war, wurde den Herren Wosnitza und Winter die Anfertigung von Kopien durch Frau Frehse vom Bauamt strickt untersagt. Mit Schreiben vom 9.11.2003 hat Assessor Winter den Vorsitzenden des Beirats und stellvertretenden Amtschef des Umweltministeriums (UM), Herrn Ministerialdirigenten Dr. Beckmann von dieser Behinderung unterrichtet, ohne daß dieser Mißstand ihm gegenüber bis heute abgestellt worden wäre. Assessor Winter hat sich dann am 11.12.2003 mit dem StAUN in Schwerin telefonisch in Verbindung gesetzt. Auch dort wurde ihm - von Herrn Fietz - mitgeteilt, daß auch bei einer Einsichtnahme in Schwerin die Anfertigung von Kopien aus den Antragsunterlagen verboten sei. Dies war rechtswidrig. Zum einen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Beirats eine entgegenstehende ausdrückliche Zusage von Herrn Umweltminister Prof. Methling und zum anderen war die Verweigerung der Anfertigung von Kopien auch gegenüber nicht dem Beirat angehörenden Personen rechtswidrig, wie ein Blick in die Kommentierung zum Verwaltungsverfahrensgesetz bestätigt, auf welches das UVP-Gesetz verweist. Teile der Umweltverwaltung MV sollen sich in diesem Zusammenhang auf eine fast 30 Jahre alte Entscheidung des OVG Lüneburg gestützt haben. Abgesehen davon, daß der vom OVG Lüneburg entschiedene Fall (GewArch 1976, 206) nicht vergleichbar ist, wären Rudimente des Obrigkeitsstaates allein schon durch die Wertungen des Bundesgesetzgebers im Umweltinformationsgesetz (UIG) obsolet. Im übrigen stützt praktisch die gesamte aktuelle Kommentarliteratur zum Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes, die auf Wunsch nachgeliefert werden kann, die Rechtsansicht des Einwenders.

 

Herr Uwe Lembcke - Stadtvertreter in Schönberg, Vorsitzender des dortigen Umweltausschusses und ebenfalls Beiratsmitglied - hat am 30.12.2003 in Schwerin Einsicht nehmen und Kopien anfertigen wollen. Dort lag bei den Unterlagen eine Arbeitsanweisung, die ausdrücklich jegliches Kopieren untersagte. Ebenso erging es den Eheleuten Ulrike und Thorsten Gehlken aus Selmsdorf, denen am 30.12.2003 in Dassow Kopien verweigert wurden.

 

Herrn Rechtsanwalt (RA) Heinz aus Berlin, der die Eheleute Uilderks vertritt, soll es dann gelungen sein, Herrn Dr. Beckmann zu überzeugen, der dann das StAUN mit ein paar freundlichen Worten und einer sonst unausweichlichen Weisung umstimmen konnte. Frohen Mutes begab sich daraufhin Herr Wosnitza im Auftrag von Herrn Uilderks am Freitag, den 12.12.2003 bei Glatteis auf die 80 km lange Strecke von Travemünde nach Schwerin. Dort hatte Herr Engel, der Amtsleiter des StAUN, bereits zwei Auszubildende an einen Kopierer (angeblich "Modell Deutsches Museum") gestellt. Als Herr Wosnitza dann trotz widrigster Umstände wieder heimische Gefilde erreichte, war die Verärgerung um so größer, als Assessor Winter nach Duplizierung der dem StAUN mühselig abgerungenen Unterlagen feststellen mußte, daß das Konvolut unbrauchbar, da unvollständig, war. Überwiegend war von den Vorlagen nur jede zweite Seite kopiert worden. Dies galt insbesondere für die Umweltverträglichkeitsuntersuchung (UVU), einen Kernbereich der Antragsunterlagen.

Daß die Genehmigungsbehörde die (kostenpflichtige) Erstellung von Kopien aus den Antragsunterlagen gestatten muß, wenn ein Kopiergerät in der Behörde bereitsteht, ergibt sich nicht nur aus dem VwVfG, auf welches das UVP-Gesetz verweist, sondern auch aus der Kommentarliteratur zum Immissionsschutzrecht (vgl. etwa Jarass, 5. Auflage, § 10 Rn 68; Storost in Ule-Laubinger D26; Roßnagel in Koch-Scheuing 320). Unter Beachtung des erheblichen Umfangs der ausgelegten Unterlagen muß auch das Kopieren gestattet sein, weil sonst eine vollständige Kenntnisnahme unmöglich wäre. Der Umfang der in Dassow ausgelegten Unterlagen mag zurückhaltend auf 1.500 Blatt Text geschätzt werden, mit teilweise hochkomplizierten Inhalt. Wenn man dabei eine Lesegeschwindigkeit von 10 min. pro Seite ansetzt, würden die gesamten Öffnungszeiten in Dassow nicht genügen, um den Vorgang vollständig zu studieren. Aber selbst dann wäre das einzige dort vorhandene Exemplar der Antragsunterlagen von einem einzigen Nutzer durchgehend blockiert, so daß Hunderte von potentiellen Einwendern überhaupt keine Gelegenheit zur Einsichtnahme hätten.

Die ohnehin leidgeprüften Mitglieder der BI sind nun weit davon entfernt, dem StAUN irgendwelche bösen Absichten zu unterstellen; gleichwohl bezeugen diese gehäuften objektiven Behinderungen, daß das Auslegungsverfahren grob fehlerhaft war und demzufolge wiederholt werden muß.

 

5) Dagegen soll Herr RA Heinz vom StAUN einen Satz Antragsunterlagen bekommen haben. Das ist zwar erfreulich, gleichwohl als weiterer Verfahrensfehler zu rügen, da dadurch der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG zweifelsfrei verletzt wurde. Der zugelassene Rechtsanwalt hat weder gegenüber seinem Mandanten, noch gegenüber jedem x-beliebigen Bürger in bezug auf Akteneinsicht oder den Erhalt von Kopien ein Privileg. Ein solches Vorrecht ergibt sich weder aus den Verwaltungsverfahrensgesetzen des Bundes und der Länder, noch aus den hier maßgeblichen Gesetzen des materiellen Umweltrechts. Soweit andere Verfahrensordnungen - z.B. die Strafprozeßordnung oder die Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren - solche Vorrechte enthielten, sind diese durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für unwirksam erklärt worden. Auch insoweit können auf Wunsch Zitate nachgereicht werden.

 

6) Ein weiterer Fehler innerhalb der Öffentlichkeitsbeteiligung besteht darin, daß trotz der Fülle des ausgelegten Materials viele zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit zwingend notwendige Unterlagen in Dassow nicht ausgelegt wurden, was man nach gesicherter Erkenntnis nicht dadurch wett machen kann, daß unnütze Nebensächlichkeiten präsentiert werden. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit gilt dies beispielsweise von einigen im "Literaturverzeichnis" der UVU (S. 169 ff) "versteckten" hoch bedeutsamen Dokumente, wie z.B. Ziffern 6 (Luftschadstoff- und Geruchsimmissionen), 7 (Schallimmissionen), 8 (Tiere und Pflanzen), 13 (Flächennutzungsplan Selmsdorf), 14 (FNP Schönberg), 15 (TNP Lockwisch), 16 (Landesgütebericht LUNG 1998/99) usw.

 

7) Auf einem anderen Blatt steht, was allerdings ebenso die Fehlerhaftigkeit zu begründen geeignet ist, daß offenbar einige in der Umweltverwaltung MV vorhandene und für dieses Verfahren hoch relevante Unterlagen den Gutachtern nicht vorgelegt wurden oder jedenfalls in den Gutachten nicht zitiert wurden. Eine Liste dieser Dinge kann ohne die Gefahr der Präklusion nachgereicht werden. Überhaupt ist die Präklusion kein Gesichtspunkt, solange das Öffentlichkeitsbeteilungsverfahren derartig unvollständig und mit den geschilderten Behinderungen verbunden ist. In diesem Zusammenhang ist auch erwähnenswert, daß Assessor Winter für die Beiratstätigkeit und nach Maßgabe des UIG mehrere hier durchaus einschlägige Anträge gestellt hatte, die weitgehend unerledigt geblieben sind. Dieser Umstand steht heute durch diesen MBA-Genehmigungsantrag in einem ganz anderen Licht. Selbstverständlich kann  sich die Genehmigungsbehörde auch dann nicht auf Präklusion berufen, wenn sie den Bürgern substantielle Einwendungen dadurch vereitelt, daß einschlägige UIG-Anträge weit jenseits der gesetzlichen Zwei-Monatsfrist des Gesetzes immer noch nicht erledigt sind. Darauf wird der Einwender noch bei den einzelnen materiellen Protesten zu sprechen kommen. Soweit es um die geschäftsordnungsgemäße Funktion des Beirats geht, kann sich auch jeder von der Deponie und den Zusatzbelastungen der MBA betroffene Bürger auf diese Behinderungen berufen und nicht etwa nur die Mitglieder und Mitarbeiter des Beirats. Dies ergibt sich schlicht und zwanglos aus der hoheitlich bestimmten Aufgabensetzung des Beirats.

 

8) Außerdem beanstandet der Einwender, daß offenbar Fehler bei der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange geschehen sind:

Die Stadt Schönberg hat den Genehmigungsantrag in einem geringeren Umfang bekommen, als dieser in Dassow und Schwerin auslag. Dies wurde offenbar, als Herr Uilderks dem StAUN vorschlug, ihm doch die der Stadt Schönberg vorliegenden Unterlagen zur Anfertigung von Kopien zu überlassen.

Der Einwender bestreitet mit Nichtwissen, daß alle erforderlichen Träger öffentlicher Belange beteiligt wurden. Dem Einwender ist beispielsweise nichts darüber bekannt geworden, daß das Land Schleswig-Holstein und die Hansestadt Lübeck beteiligt wurden.

 

9) Ein entscheidender Fehler, der zur Wiederholung des Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens führen muß, besteht darin, daß die Antragsunterlagen gemäß § 10 Abs. 1 S.1 der 9. BImSchV in allen betroffenen Gemeinden hätten ausgelegt werden müssen. Welche Gemeinden im Amt Ostseestrand verbunden sind, ist hier derzeit zwar nicht bekannt, gleichwohl steht fest, daß die Unterlagen in der Verwaltung der Stadt und des Amtes Schönberg hätten ausgelegt werden müssen. Dies ist nicht geschehen. Schönberg soll lediglich als Gebietskörperschaft (Träger öffentlicher Belange) beteiligt worden sein und zwar unter äußerst dubiosen Begleitumständen. Die in Schönberg unterbliebene Auslegung wird insbesondere von den Herren Lembcke und Arndt gerügt werden.

 

10) Ein weiterer entscheidender Fehler, der ebenfalls schon für sich genommen die Wiederholung der Auslegung erforderlich macht, ist darin zu sehen, daß die Bekanntmachung in der Ostseezeitung unvollständig war. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Nr. 4 der 9. BImSchV hätte die Bekanntmachung auch noch Angaben zu Art und Umfang der Anlage enthalten müssen, schweigt sich dazu allerdings vollständig aus. Die Bekanntmachung hätte also zumindest folgende Angaben enthalten müssen: MBA mit maximal 150.000 Tonnen pro Jahr Durchlauf / die Werkhalle ist bis zu 21 m hoch / der Schornstein ist ... m hoch / der gesamte Komplex hat .... Kubikmeter umbauten Raum / der Tiefbunker kann maximal ... Tonnen Müll aufnehmen / folgende Müllsorten dürfen verarbeitet werden ... usw.

 

11) Letztlich war die öffentliche Bekanntmachung ungenügend. Die Veröffentlichung in der Ostsee-Zeitung erfaßte vom Einzugsgebiet her nicht die Bürger der Hansestadt Lübeck, soweit diese im östlichen und nordöstlichen Stadtgebiet ebenfalls von Geruchsbelästigungen betroffen sind. Wenn diesbezügliche Beschwerden aus Teschow und Herrnburg kommen, liegt es auf der Hand, daß es in Eichholz, Schlutup, Herrenwyk und Rangenberg nicht besser "riecht". Gleiches gilt hinsichtlich der Bewohner im nordöstlichen Teil des Kreises Herzogtum Lauenburg. Sowohl das StAUN als auch die UVU bekennen, daß mit dem Gestank der Sickerwasserbecken aufgeladene Kaltluftströme ohne nennenswerte Konzentrationsminderung weit in die Umgebung der Deponie getragen werden.

Auch wenn eine Behinderung der Beiratstätigkeit nicht automatisch (in jedem Fall) eine Behinderung des Einwenders darstellt, wirft es doch ein bezeichnendes Licht auf die Förderung bzw. Blockierung der Beiratstätigkeit durch gewisse im Beirat vertretene Kreise, wenn die UVU vom 24.3.2003 datiert, die letzte Beiratssitzung am 7.5.2003 stattfand und die ahnungslos gelassenen BI-Mitglieder in der Vorweihnachtszeit übelste Grabenkämpfe austragen müssen, um in den Besitz auch nur halbwegs vollständiger Antragsunterlagen zu gelangen. Ähnliche Verhaltensmuster bestimmten die "Effektivität" der bisherigen Beiratstätigkeit. Nach einer von Herrn Dipl.-Ing. Sauermilch (Beiratsmitglied) gefertigten Aufstellung waren per 29.3.2003 von insgesamt 70 Beiratsbeschlüssen/Informationsanforderungen nur 12 erfüllt und eine verweigert worden (interessanterweise zu den Spenden der IAG).

Erkennt die Genehmigungsbehörde Auslegungsmängel im Anhörungsverfahren, ist sie in entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG berechtigt und gegebenenfalls verpflichtet, das Auslegungsverfahren nachholen zu lassen (vgl. für die PF-Behörde BVerwG in DVBl 1997, 708 und ergänzend BVerwGE 98, 129).

 

12) Der Einwender bittet rechtzeitig vor dem Erörterungstermin, jedoch spätestens bis Ende Februar 2004 um Benennung der Person des Verhandlungsleiters, damit die unter Beachtung von §§ 20 und 21 VwVfG erforderlichen Überprüfungen vorgenommen und eventuellen Anträge gestellt werden können.

 

13) Ein sorgfältig ausgestaltetes Genehmigungsverfahren liegt bei komplizierten Anlagen nicht nur im Allgemeininteresse. Für Dritte, deren Gesundheit und/oder Eigentum durch die Anlage möglicherweise beeinträchtigt wird, könne die Vorschriften über das Verfahren manchmal fast genauso wichtig sein wie die materiellen Regelungen (Jarass § 10 Rn 2). Dementsprechend leitet das Bundesverfassungsgericht aus den betroffenen materiellen Grundrechten (vor allem Art. 2 Abs. 2, 14 GG) einen Rechtsanspruch auf ein geordnetes Verfahren ab (BVerfG NJW 1980, 759). Leider wird das bisherige Verfahren diesen hohen Anforderungen nicht gerecht und der Einwender hofft, daß die bis zur Erstellung dieser Schrift aufgelaufenen deutlichen Defizite alsbald behoben werden und Geist und Buchstaben der verfassungsmäßigen Ordnung in die Umweltverwaltung MV ungehindert Einzug halten.

 

Materielle Einwendungen:

 

Der Einwender bittet um Nachsicht, daß die nachfolgende Zusammenstellung seiner Beanstandungen mehr oder weniger einer systematischen Ordnung entbehrt. Wer allerdings die Fülle des zu bearbeitenden Stoffes kennt, wird Verständnis dafür aufbringen, daß unter Beachtung der durch die Festtage stark eingeengten Bearbeitungszeit die Prioritäten mehr auf Vollständigkeit als auf Durchgliederung gesetzt wurden.

 

1)     Der Einwender konnte anhand der ausgelegten Unterlagen nicht erkennen, ob daß Ing. Büro Dr. Reinhard Wünsche in Neubrandenburg zu den nach §§ 26, 28 BImSchG für Emissions- und Immissionsmessungen zugelassenen Stellen gehört. Der Einwender bestreitet dies vorläufig mit Nichtwissen.

2)     Solange der Einwender das unter Ziffer 6 auf S. 169 der UVU genannte "Fachgutachten Luftschadstoff- und Geruchsimmissionen ..." nicht hat einsehen können, muß er behaupten, daß es nicht fachgerecht erstellt wurde und insbesondere dem Stand der Technik (VDI 3782, 3881, 3882 und 3940) nicht genügt.

3)     Der Einwender überreicht als Anlage 1 den Ausdruck der Havarieliste aus der Internet-Seite der BI "Stoppt die Deponie Schönberg" und macht diese zum Gegenstand seines Sachvortrages. Der Einwender beanstandet, daß sich die UVU mit den daraus ersichtlichen Störfällen und Grenzwertüberschreitungen nicht oder nur vereinzelt - jedenfalls nicht vollständig - auseinandersetzt. Selbstverständlich waren die UVU-Autoren nicht auf das vom StAUN vorgeschriebene und von der RABA beigebrachte Material beschränkt. Ebenso, wie die UVU Fachliteratur benutzt hat, hätte sie auch weitere allgemein zugängliche und einschlägige Erkenntnisse berücksichtigen müssen; dazu gehört u.a. der Informationsgehalt der Internetseite einer mit der einschlägigen Thematik befaßten BI, soweit diese quellenbezeichnetes Material enthält.

4)     Die UVU setzt sich nicht hinreichend mit der Ozon-Problematik auseinander. Der Experte Dr. Michael Giersberg hat am 30.1.2003 dargelegt, daß die Deponie als "Ozonpool" für die gemessenen Ozon-Spitzenwerte in der BRD hauptverantwortlich ist. Diese katastrophalen Meßergebnisse hatten dann zu der umwelttechnisch verantwortungslosen und politisch instinktlosen Entscheidung geführt, doch lieber die Messungen in Zarrenthin oder am naturfrischen Schalsee fortzusetzen. Im Jahre 1998 wurde im Auftrag des LUNG vom Büro für ökologische Diagnostik Dr. Michael Giersberg ein Gutachten "Ozonmonitoringprogramm zur räumlichen und zeitlichen Bestimmung von Emissionsquellen" (Ozonwirkung im Einzugsbereich der Deponie Ihlenberg) erstellt. Dort heißt es auf S. 37 u. 46 auszugsweise: "... dies sind nicht die Werte aus der unmittelbaren Umgebung der Deponie Ihlenberg, welche sicher höher liegen dürften. ... die Deponie neben dem allgemeinen Ozonanstieg einen Ozonpool darstellt... Sieht man aber die erhöhte Belastung an den Standorten ... so kann aufgrund der im Sommer vorherrschenden Witterungssituation eine Ozonbildungsbeförderung durch die Deponie über mögliche Deponiegase angenommen werden. ... Die Nekrosebildung (der Tabakpflanzen) nahm mit der Entfernung zur Deponie ab."  Die Einschätzung, daß die Deponie zur Ozonbildung beiträgt, wird von Prof. Dr. Otto Stüdemann von der Universität Rostock - Experte für regionale Ozonbildung - und Dr. Hermann Kruse - Leiter der Toxikologie der Universität Kiel - geteilt. Dr. Kruse - der übrigens häufig an Beiratssitzungen teilnimmt - ergänzt, daß hohe Ozonwerte im Bereich der größten Sondermülldeponie Europas Indikator für eine hohe Schadstoffbelastung sind. Die UVU hat sich ausweislich des Literaturverzeichnisses weder mit dem Gutachten von Dr. Giersberg, noch mit dem spezifischen Fachwissen der Dres. Stüdemann und Kruse vertraut gemacht, was als maßgeblicher Mangel anzusehen ist. Zur Ozon-Problematik ist ergänzend noch aus dem Bericht des Umweltbundesamtes aus Oktober 2000 auszugsweise zu zitieren: "An den Stationen Selmsdorf (MV) und Spessart (Hessen) wurde die längste Andauer einer Überschreitung (des Wertes von 180 mikrogramm/kbm) mit jeweils 15 Stunden beobachtet. Die höchste gemessene Ozonkonzentration wurde im Zeitraum der vom 18. bis 22.06.2000 andauernden Ozonepisode am 20. Juni 2000 mit 253 mikrogramm/kbm an der Station Selmsdorf in MV registriert, was ungewöhnlich ist, da die maximalen Konzentrationen meist im Westen bzw. Südwesten Deutschlands gemessen werden. In einem Fall trat sogar eine über 3 Stunden andauernde Überschreitung des Schwellenwertes auf. Dies war am 20. Juni 2000 an der Messstelle Selmsdorf in MV der Fall. An den folgenden Stationen wurden 240 Mikrogramm/kbm in zwei Fällen überschritten, wobei in Selmsdorf beide Fälle am gleichen Tag lagen: Kehl-Süd (BW) Selmsdorf (MV):"

5)     In Anlage 2 überreicht der Einwender Telefax des Assessors Winter vom 26.12.2003 an das StAUN, welches um die Einsicht weiterer Unterlagen zur Beurteilung des MBA-Genehmigungsantrages nachsucht. Solange diesen Anträgen nicht entsprochen wurde, kann der Einwender zu den genannten Themenkomplexen ohne Gefahr der Präklusion nicht abschließend Stellung nehmen. Assessor Winter hatte im Mai/Juni 2003 mehrere UIG-Anträge beim StAUN gestellt. Als die ersten drei Anträge eine offensichtlich rechtswidrige Ablehnung erfuhren, kam es am 17.9.2003 im StAUN-Schwerin zu einer Besprechung, an der die Herren Spona, Zielke, Lückstädt, Wosnitza, Uilderks und Winter teilnahmen. Man kam überein, daß die Ergebnisse der Emissionsanalysen von der IAG zurückgefordert werden und daß die BI umgehend nach Fertigstellung weiterer Gutachten (Geruch und AOX am Bockholzberg) informiert würde. Die BI konnten leider bis heute keine entsprechende Erledigung durch das StAUN feststellen. Im übrigen bekamen die BI-Vertreter Kopien der Nachträglichen Anordnungen (N-AO) ohne Anlagen ausgehändigt. Bei der häuslichen Überprüfung der Kopien stellte sich allerdings heraus, daß die 13. N-AO leider nicht mit kopiert wurde. Einem Vermerk des StAUN vom 21.2.2001 war zu entnehmen, daß sich die 13. N-AO u.a. mit der Gasfassung, Eigenkontrolle und Messungen beschäftigte, also alles Themen mit unbestreitbarer Relevanz zum jetzt vorliegenden MBA-Genehmigungsantrag. Mit der Ziffer 6 der Anlage 2 hat es noch eine besondere Bewandtnis. Insoweit hatten die Herren Wosnitza und Winter bereits im Zeitpunkt der letzten Beiratssitzung am 7.5.2003 geschlagene 12 Monate vergeblich versucht, an die Anlagen zur 1. N-AO heranzukommen und zwar im Zusammenhang mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit/Rechtswidrigkeit der Feststellung des Bestandsschutzes der Deponie nach § 9 a AbfG a.F. Erst kürzlich stellte sich durch Einsicht in ein summarisches Verzeichnis aller bisherigen N-AOen heraus, daß die Anlagen zur 1. N-AO Unterlagen enthielten, die nicht nur für dieses MBA-Genehmigungsverfahren relevant, sondern auch brisant sein könnten; es geht nämlich u.a. um Luv-Lee-Messungen an der Halde und ein toxikologisches Gutachten. Natürlich macht man sich Gedanken, wenn gewisse Unterlagen so langfristig und so hartnäckig vorenthalten werden und das sogar unter Geltung des UIG! Es besteht Anlaß zu der Annahme, daß sich sowohl das StAUN als auch das vorgesetzte UM in einem grundlegenden Irrtum über den Umfang der Informationserteilung im Genehmigungsverfahren befinden könnte. Die im Jahre 2001 eingefügte Vorschrift des § 10 a S. 2 der 9. BImSchV stellt klar, dass Ansprüche (z.B. auf Akteneinsicht) nach anderen Gesetzen, insbesondere nach dem UIG, unberührt bleiben; nach diesem Gesetz besteht fast durchweg ein Einsichtsrecht, nach dem die frühere Einschränkung des § 7 Abs. 1 Nr. 2 UIG laufende Genehmigungsverfahren nicht mehr erfaßt (Jarass § 10 Rn 69 / EuGH, EuZW 1998, 470 Rn. 23ff). Wenn nun aber die diversen UIG-Anträge von Assessor Winter gesetzeswidrig nicht innerhalb der Zweimonatsfrist erledigt wurden, kann die keinerlei negative Auswirkungen für die Einwender haben, weil nämlich der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nach allgemeiner Ansicht ebenso im öffentlichen Recht gilt wie das Verbot arglistigen Handelns. In diesem Zusammenhang mag exemplarisch das Gebaren der Umweltverwaltung MV demonstriert werden. Winter/Wosnitza haben am 13.5.2003 einen Antrag zu Analyseergebnissen der AKW und CKW Proben auf der Deponie gestellt. Mit Schreiben des UM vom 6.1.2004 wurde mitgeteilt, das Einsicht am 22.1.2004 (am Tage nach Ablauf der Einwendungsfrist!!!) gestattet werde.

6)     Die UVU der Gesellschaft für Betriebs- und Umweltberatung aus März 2003 ist schon ausweislich des Literaturverzeichnisses (S. 169 - 172) nicht auf dem aktuellen Stand von Forschung und Technik, was sich besonders nachteilig auswirkt, da die relativ junge MBA-Technik einer rasanten Entwicklung unterworfen ist. Es fehlen insbesondere: a) BMBF-Verbundvorhaben - Erprobung einer nichtkatalytischen Oxidation zur Behandlung von Abluft aus der MBA - Abschlussbericht (3.7.2003),  b) Technische Universität Darmstadt - Emissionen aus der Abfallbehandlung (2003),  c) Andras Breeger / Münir Berkmen "Abluftreinigung für MBA" (Daraus dürfte zu entnehmen sein, daß die Grenzwerte der 30. BImSchV nur mit einer Biofilter/RTO-Anlagenkombination eingehalten werden können, während die beantragte MBA nur über RTO verfügen soll)  d) Heiko Doedens "Emissionen aus der MBA" (9/2002),  e) Roland Kahn "Ergebnisse eines BMBF-Forschungsvorhabens zur MBA-Abluftreinigung" (5/2002).

7)     Für die zentrale Frage der Zusatzemissionen fehlt eine Auseinandersetzung mit Kerstin Döring "Emissionsverhalten mbA und die Auswirkung der Ablagerung der behandelten Restabfälle auf die Emission einer Deponie" (Berlin 1996).

8)     Der wohl schwerwiegendste Mangel der UVU aus März 2003 besteht in der Anwendung der Geruchsimmissionsrichtlinie MV (GIRL MV), wie sich u.a. aus S. 96 UVU ergibt. Die UVU hat also völlig ignoriert, daß das  Verwaltungsgericht (VG) Greifswald durch Beschluß vom 20.6.2002 (AZ: 1 B 2644/01) entschieden hat, daß die GIRL MV vom 7.5.1998 für die Erfassung und Bewertung von Gerüchen ungeeignet ist, da nur die Wahrnehmungshäufigkeit, nicht aber die Intensität und die Art der Gerüche von der GIRL MV erfaßt werden. Damit steht das VG Greifswald keinesfalls alleine da; auch in anderen Bundesländern hat sich diese Auffassung durchgesetzt. Danach dürfen u.a. Ekel oder Übelkeit auslösende Gerüche überhaupt nicht auftreten. Diese gehen allerdings schon im Übermaß von der Deponie aus und jede Zusatzbelastung - so gering man sie auch zu rechnen versucht - macht das Problem denknotwendig noch schlimmer. Ein Gutachter, der eine 9 Monate vor Ablieferung ergehende grundlegende Gerichtsentscheidung übersieht (oder ignoriert), kann nicht als geeignet angesehen werden, über die jahrzehntelange Zukunft einer ohnehin schon leidgeprüften Bevölkerung zu entscheiden.

9)     Nun hat aber das VG Greifswald die GIRL MV nur hinsichtlich der Erfassung und Bewertung von Gerüchen verworfen, nicht aber im übrigen. Es hat allerdings den Anschein, daß der übrige Inhalt der GIRL MV die Interessen der Einwender und nicht der MBA-Antragsteller zu unterstützen geeignet ist. Leider liegt dem Einwender der Text der GIRL MV vom 7.5.1998 noch nicht vor; aber die Geruchsimmissions-Richtlinie, wie sie der Länderausschuß für Immissionsschutz in seiner 94. Sitzung vom 11. bis 13. Mai 1998 verabschiedet hat, beinhaltet im übrigen einige wichtige Aussagen gegen die beantragte MBA-Genehmigung. Darin heißt es u.a.: "Für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen kann die Richtlinie sinngemäß angewandt werden." Und weiter heißt es: "Bei der Ermittlung der vorhandenen Belastung nach GIRL sind die Anteile, die durch ausschließlich baurechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen verursacht werden, jedoch ebenso zu berücksichtigen wie die Anteile, die von Anlagen i.S. des § 4 BImSchG ausgehen. Wenn bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen auftreten, ist zunächst zu prüfen, ob die nach dem Stand der Technik gegebenen Möglichkeiten zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen ausgeschöpft sind. Nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken (§ 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BimSchG)" Und besonders bedeutsam: "Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen können Betriebserweiterungen nur zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, dass hierdurch keine schädigenden Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG). Gehen bereits von der vorhandenen Anlage unzulässige Geruchsimmissionen aus, genügt es nicht, dass diese aus Anlass der Betriebserweiterung so vermindert werden, dass die Immissionsbelastung insgesamt nicht erhöht wird. Vielmehr muss sichergestellt sein, dass nach der Erweiterung von der Gesamtanlage keine schädigenden Umwelteinwirkungen ausgehen." So lange also die Deponie mit ihrer DDR-Genehmigung aus 1979/80 nicht die Grenzwerte einhält und dies durch N-AO durchsetzbar gesichert ist, darf es keine MBA-Genehmigung geben, auch wenn von ihr angeblich nur relativ geringe Emissionen von Geruch und Luftschadstoffen ausgehen sollen.

10) Da die Erteilung der beantragten MBA-Genehmigung notwendig die Fortsetzung des Betriebes der Deponie für die Dauer von 50 - 100 Jahren nach sich ziehen würde, kommt eine Entscheidung darüber nicht vor endgültiger Klärung der krebsauslösenden Wirkungen der Deponie-Emissionen in Betracht. Obwohl der Herr Umweltminister anläßlich der Sitzung vom 7.5.2003 die Fortsetzung der Beiratstätigkeit in die Gnade seines Amtes stellte und die verbliebene Zeit des Treffens ausgiebig nutzte, um eine Privatfehde mit den Herren Uilderks und Lembcke öffentlich auszutragen (erstaunlicherweise soll der Beirat nun doch wieder tagen - interessanterweise am Tage nach Ablauf der in diesem Verfahren vorläufig noch maßgeblichen Einwendungsfrist), tagte der Arbeitskreis zur Ergründung der Ursachen der eklatant gehäuften Krebserkrankungen unter der Deponie-Belegschaft unverdrossen, was auch der Traurigkeit, Wichtigkeit und Ernsthaftigkeit des Themas allein Rechnung tragen kann. Es ist für die Deponiebetreiberin (IAG), den langjährig tätigen Betriebsarzt, die Berufsgenossenschaft und das Sozialministerium MV ein einmaliges Dokument des Versagens (oder der Vertuschung?), daß es der Aufklärung durch die BI in NWM bedurfte, um die zumindest 18-fache Krebserkrankung unter den Deponiemitarbeitern aufzudecken. Ein Zusammenhang zwischen giftigen Emissionen der Deponie und Krebserkrankung ist sehr wahrscheinlich. Die epidemiologische Erforschung hat sich nicht nur auf die Deponiebelegschaft zu erstrecken, sondern auch auf die Bevölkerung, die seit 1979 im Umkreis von einigen Kilometern um die Deponie nicht nur vorübergehend gewohnt hat. Ein Kausalzusammenhang zwischen Deponie-Emissionen und Krebs erscheint ähnlich plausibel wie das Zigarettenrauchen und das Lungen- und Bronchialkarzinom. Die weitere Erforschung ist noch nicht angelaufen. Hochschullehrer aus MV und SH sind von der dringenden Notwendigkeit solcher gründlichen epidemiologischen Untersuchungen felsenfest überzeugt. Wie so oft hapert es am Geld. Wenn man sich einen kleinen Ausschnitt aus der Spendentätigkeit der IAG anschaut (mehr bekommt weder der Landtag, noch der Beirat zu wissen!) und die übrigen Geldströme betrachtet, sollte es an den etwa 150.000 Euro nicht scheitern. Vielleicht lassen sich die Herren Dr. Schalck-Golodkowski, Adolf Hilmer, Dr. Peter-Uwe Conrad, Wolfgang Kubicki und die übrigen SED-Genossen, Clubmitglieder und Logenbrüder auch zu einer milden Gabe überreden, um dieses unabweisbar notwendige Projekt zu finanzieren. Solange die Frage der Ursächlichkeit der jede Statistik sprengenden gehäuften Krebserkrankungen nicht geklärt ist, darf es keine MBA-Genehmigung geben und bei Licht betrachtet auch keine Fortführung der Deponie; jedenfalls nicht unter den bisher - auch nach der Wiedervereinigung - obwaltenden Bedingungen.

11)Einen weiteren "Knackpunkt" der UVU findet der Einwender auf S. 43. Doch heißt es doch tatsächlich allen Ernstes: Vom Deponiebetrieb in der heutigen Form ... gehen spürbare Geruchsbelästigungen für die Umgebung aus. Die MBA soll u.a. deshalb errichtet werden, weil von behandeltem Deponiegut eine wesentlich geringere Geruchsstoff-Emission ausgeht als von unbehandeltem. Es wäre deshalb nicht sachgerecht, die heutige Vorbelastung zu ermitteln und durch Addition der Zusatzbelastung durch die MBA eine Gesamtbelastung zu prognostizieren.(6)  Die Vorbelastung durch Geruchsemissionen der Deponie wird außerdem im Jahr 2005 aufgrund der bis dahin weit fortgeschrittenen Oberflächenabdichtungen der Deponie und der Erweiterungen der Deponiegaserfassungsanlagen sowie weiterer Emissionsminderungsmaßnahmen geringer als die gegenwärtige Belastung sein. Die gegenwärtig mit Abfall beschickten Deponieflächen werden 2005 stillgelegt." Damit verläßt der Gutachter zweifelsfrei den Pfad wissenschaftlicher Redlichkeit und begibt sich auf das Gebiet der Gefälligkeitsgutachterei und der Spekulation. Selbstverständlich müssen die heute gegebenen - bereits unerträglichen - Geruchsemissionen der Deponie und die Luftschadstoffe mit denen addiert bzw. kumuliert werden, die von der MBA zu erwarten sind. Letztere übrigens nicht nur nach Berechnungen der Rethmann-Planungsabteilung, sondern nach tatsächlichen Emissionsmessungen baugleicher oder vergleichbarer MBAen, die bereits in Betrieb sind. Die UVU spekuliert auf eine Schließung von Deponie-Teilflächen, dabei hat die IAG gerade eben solche Schließungsanträge zurückgenommen. Außerdem erfolgt die Schließung der Deponieflächen erst dann, wenn diese "voll" - also ihre maximalen Kapazitäten erschöpft - sind. Die gesamten Sondermüllablagerungsflächen sind davon nicht betroffen. Darüber hinaus werden neue Deponieflächen angelegt und/oder sind in Planung. So kann man wissenschaftlich seriös einfach nicht argumentieren und wenn man sich schon jenseits wissenschaftlicher Redlichkeit auf den Pfad der "Ergebnisorientierung" begibt, sollte man zumindest nicht den Eindruck der Befangenheit und Einseitigkeit so hochzüchten und seine wahren Absichten besser zu kaschieren suchen! Abdichtungen gibt es offenbar nur provisorische und unvollständige, die zudem absolut nichts an der unerträglichen Geruchsbelastung geändert haben. Die Geruchsbelästigung ist uralt (vgl. den unten unter Ziffer 35 zitierten SPIEGEL-Artikel aus dem Heft 3 / 1990: "unerträglicher Gestank"). Seit vielen Jahren doktert die IAG im Verbund mit der Aufsichtsbehörde hilflos am Problem der Gasfassung herum und gleichwohl lag der "Erfolg" nur bei 20 % - 51 %. Auf die einschlägigen N-AO und ihre bescheidenen Erfolge bei der Gasfassung weist der Einwender hin. Der Rest - also offenbar zumindest 49 % - verpestet nach wie vor die Luft und der Methan-Ausstoß sorgt für bundesrepublikanische Spitzenwerte beim Ozon. Benzol (Benzen) mißt man nicht oder kaum, weil man dann wohl an der sofortigen Schließung nicht vorbeikäme. Die Vinylchlorid-Messungen durch das LUNG waren - mit Verlaub gesagt - ein Witz. Die Meßapparatur war regelwidrig montiert, was sogar Herr Schäfer vom Umweltamt der Hansestadt Lübeck im Beirat zu Protokoll gab. Und als sich der Meßwert mit 4,7 einem Grenzwert von 5,0 kontinuierlich und unerbittlich näherte, wurde schnell das Analyse-Labor gewechselt und schon lag der Wert wieder in der Nähe der Nachweisgrenze. So wird in MV Umweltpolitik betrieben. Der bestialische Gestank stammt allerdings nicht alleine von den offenen Ablagerungsflächen der Deponie, auch wenn die Ablagerung insbesondere teerhaltiger Stoffe im wahrsten Sinne des Wortes "atemberaubend" ist. Es scheint ganz überwiegender Vermutung zu entsprechen, daß das größte Geruchsproblem von den offenen Sickerwasserbecken ausgeht. Trotz vielzähliger Versprechungen seitens der IAG und des StAUN gibt es bis heute keine N-AO, welche die IAG verpflichtet, den Gestank der Sickerwässer durch so genannte Einhausung (Einkapselung) der Becken zu unterbinden bzw. zu minimieren. Solange diesbezüglich keine bestandskräftige N-AO mit durchsetzbarem Inhalt vorliegt, ist die Diskussion an diesem Punkt beendet. Aber selbst wenn eine solche unanfechtbare N-AO vorliegen sollte, kann immer noch keine auch nur halbwegs verbindliche Prognose gewagt werden, in welchem Umfang der Gestank abnehmen wird. Dies wäre nur dann möglich, wenn sowohl die Einhausung der Sickerwasserbecken als auch die vollständige und angenähert hermetische Abdeckung aller offenen Deponieflächen bestandskräftig angeordnet wäre. Das jedoch ist Utopie, was nicht einmal Herr Bruckschen bestreiten würde, obgleich sein Umgang mit gewissen Fakten (branchenspezifisch?) eher als relativistisch bezeichnet werden muß; wähnte er doch kürzlich eine Fliegerbombe für den AOX-Befund am Bockholzberg für ursächlich. Daß die IAG ihre Versprechen bezüglich der Einhausung der Sickerwasserbecken trotz genannter Zeitpunkte nicht eingehalten hat, mag sich nun bitter rächen. Genauso wie eine oben angesprochene Reduzierung der Kapazität oder das eventuelle Zugeständnis eines (weiteren) biologischen Abluft-Filters der MBA, würde die Verpflichtung zur Einhausung keine "Verhandlungsmasse" abgeben können, da die Entstehung von Gestank unter denen in dieser Deponie obwaltenden chaotischen Ablagerungen eine empirische Wissenschaft ist, die sich jedem Versuch theoretischer Erfassung entzieht. Um dies an einer Metapher zu verdeutlichen: Herr Bruckschen könnte sich verpflichten, jeden Tag eine Million Liter Kölnisch Wasser über die Deponie zu schütten und kein Wissenschaftler könnte garantieren, daß es danach nicht immer noch stinkt. Um die nicht eingehaltenen Versprechungen zur Minimierung der stärksten Geruchsbelästigungen aus den offenen Sickerwasserspeicherbecken mit etwa 20.000 qm Oberfläche zu dokumentieren, zitiert der Einwender aus dem Schreiben des StAUN (Amtsleiter Herr Engel) vom 15.1.2002 an eine vom Gestank belästigte Bürgerin in der Selmdorfer Ernst-Thälmann-Straße: "Im Auftrag der IAG mbH wird zur Zeit von einem Ingenieurbüro eine Planung erstellt, um die offenen Sickerwasserbecken durch geschlossene Becken oder Behälter zu ersetzen. Die Baumaßnahmen sollen unmittelbar im Anschluß an die Fertigstellung der Planung und dem Erteilen der Genehmigung in diesem Jahr begonnen werden.  Diese Maßnahme, die Investitionen in Millionenhöhe für den Betreiber verursacht, muss im Vorfeld sorgfältig geplant werden. Nach der Inbetriebnahme der geschlossenen Speicherbecken wird eine erhebliche Verbesserung bzw. Beseitigung der Geruchssituation festzustellen sein." Seit diesem Schreiben sind nunmehr zwei Jahre = 24 Monate vergangen, ohne daß eine Abhilfemaßnahme in Angriff genommen worden wäre. Es darf nicht verwundern, wenn die betroffenen Bürger das Vertrauen in die Zusagen der IAG und des StAUN verloren haben.

12)Soweit die UVU auf S. 45 den Untersuchungsraum für das Schutzgut "Klima" auf einen Sektor von 2 km x 2 km festlegt, ist diese Fläche erheblich zu klein gewählt. Dem UM und auch der Staatsanwaltschaft Schwerin liegen Beschwerden/Anzeigen über unerträgliche Geruchsbelästigungen aus Teschow im Jahre 2002 vor. Auch aus Herrnburg wird über den Gestank der Deponie geklagt. Der Untersuchungsraum hätte demzufolge auf jeden Fall mit einem Radius von zumindest 5 km um die Deponie herum festgelegt werden müssen (gegebenenfalls durch die Hauptwindrichtungen und das Einzugsgebiet der kalten Fallwinde modifiziert).

13)Die UVU (S. 44) und das StAUN stimmen in einem Punkt überein: "Auf dem Deponiekörper entsteht insbesondere in strahlungsklaren Nächten eine Kaltluftschicht, die unter bestimmten Bedingungen in Richtung Schönberg bzw. Sülsdorf abfließt. Diese Kaltluftabflüsse führen in Abhängigkeit von der Luftdrucksituation und vom Betriebsregime der Deponieanlagen zeitweise Geruchsstoffe mit, die zu Belästigungen führen. Als Ursache wird vermutet, dass die von Deponieböschungen abfließende Kaltluft beim Überstreichen der Sickerwasserbecken mit Geruchsstoffen beladen wird. Die IAG wird aus diesem Grunde im Jahre 2003 damit beginnen, die offenen Sickerwasser-Speicherung in Becken durch geschlossene Speichersysteme zu ersetzen." Auch das Jahr 2003 ist abgelaufen, ohne daß eine entsprechende Verwirklichung des angeblichen Projekts bekannt geworden wäre. Die UVU bekennt, daß auch Schönberg von diesen Fallwinden betroffen wird, ohne diese Stadt in ihren Klima-Untersuchungs-Sektor einzubeziehen. Es fehlt jede Untersuchung über die maximale Reichweite, dieser von Sickerwassergestank angereicherten Fallwinde. Es fehlt weiterhin jede Untersuchung, ob diese Fallwinde nur Geruchstoffe transportieren oder eventuelle auch Luftschadstoffe.

14)Die auf S. 46 der UVU dargestellte Windrichtungsverteilung ergibt neben der Hauptwindrichtung (Südwest) an zweiter Stelle deutliche Winde aus Süd bis Südost, so daß von den Winden aus 120° bis 150° mit Geruchs- und Schadstofftransport ohne weiteres bewohntes Gebiet der Hansestadt Lübeck erreicht wird; der Stadtteil Schlutup ist nur etwa 4 km von der Deponie entfernt. Allerdings offenbart die UVU auch insoweit mangelnde Sorgfalt. Die auf S. 46 für das Jahr 2000 ermittelte Windrichtungsverteilung mit einer Dominanz südwestlicher Winde ist keinesfalls repräsentativ, denn offenbar herrschen dort von Jahr zu Jahr umspringende/umlaufende Hauptwindrichtungen. So gab es 1995 eine klare Dominanz nordwestlicher und 1997 nördlicher Winde (vgl. Gutachten Dr. Giersberg, s.o.).

15)Soweit auf S. 47 unten der UVU von einem "vorläufigen Bericht des Jahres 2000" des LUNG die Rede ist, so ist dies unter mehreren Aspekte überraschend: a) anders als der Bericht 1998/99 erscheint jener nicht im Literaturverzeichnis,  b) warum verbleibt es nach drei Jahren immer noch bei einem "vorläufigen" Bericht?  c) gibt es für den Zeitraum ab 1.1.2001 keine Erhebungen? Der "1. Monatsbericht zur lufthygienischen Überwachung - Materialien zur Umwelt Januar bis März 2001" (LUNG) wird weder zitiert noch verwertet, obwohl der nachfolgende Auszug seine unbestreitbare Relevanz bezeugt: "Eine Ausnahme stellt der Messpunkt Selmsdorf dar, der wie in den Vorjahren für den Messstellentyp ungewöhnlich hohe Ammoniumwerte aufweist. Um einen direkten Einfluss der benachbarten Deponie Ihlenberg auszuschließen, wurden Bergerhoffgefäße auf dem Deponiegelände aufgestellt. Die nachfolgenden Ergebnisse zeigen jedoch, dass die höheren Stickstoff- und Schwefeleinträge auf die Deponie zurückzuführen sind ..."      Sobald das Schreiben des Assessors Winter vom 26.12.2003 vom StAUN erledigt sein wird, wird der Einwender dazu ergänzend Stellung nehmen. Eine weitere Tendenziösität enthält die UVU auf S. 48: "Ab 1999 gingen jedoch die Schwermetallgehalte im Staubniederschlag an der Station Selmsdorf wieder zurück." Ein einmaliges Messergebnis ist in Anbetracht bisheriger Entwicklungen keinesfalls repräsentativ, denn diese Messstation existiert seit dem Jahre 2000 nicht mehr. Da die Ursache der Bleigehalte im Deponiebetrieb nicht geklärt wurde, kann es jederzeit wieder zu einem Anstieg kommen, der dann allerdings nicht mehr festgestellt werden kann.

15 a) Zur allseitigen Überraschung geht die UVU auf S. 49 unten von einer maximalen Höhe der Halde von 123 m HN aus. Nach der 2. N-AO vom 13.1.1995 und der 16. N-AO vom 23.12.1999, die beide auf das Technologische Projekt der Bergakademie Freiberg vom 30.4.1989 zurückgreifen, ist eine Endhöhe von nur 118 m genehmigt. Liegt unsorgfältiges Arbeiten der UVU-Autoren vor oder sind der IAG etwa trotz hohem Gefährdungspotential (hohe Schlammanteile + hohe Sickerwasserhaube, vgl. Anlage 3) weitere 5 m genehmigt worden, ohne daß Beirat und Öffentlichkeit davon etwas erfahren hätte?

15 b) Wenn die UVU auf S. 50 kommentarlos den Statusbericht zitiert ("Einen Überblick zum bis 1991 erreichten Kenntnisstand lieferte der Statusbericht I des Geologischen Landesamtes (19)"), so ist das reichlich kühn. Wenn die UVU-Verfasser diesen Statusbericht, der heute in seinen Kernaussagen immer noch nicht widerlegt ist, gründlich durchgearbeitet hätten, wäre der Hinweis darauf möglicherweise unterblieben, um die vom Auftraggeber (RABA/IAG) gewünschte positive Gesamtstellungnahme nicht zu gefährden. Der Einwender kann sich vorläufig darauf beschränken, Auszüge aus einem SPIEGEL-Artikel (12 / 1993 / 30 f) zu zitieren. Das für seine Zuverlässigkeit und Seriosität bekannte Hamburger Nachrichtenmagazin schrieb über diesen Statusbericht unter der Überschrift "Ein Sieb, ein Loch - Ein neues Gutachten zur Skandaldeponie Schönberg setzt Schwerins christdemokratische Umweltministerin Petra Uhlmann unter Druck": "Am 26. Februar (1993) hatte der Präsident des Schweriner Landesrechnungshofs Uwe Tanneberg, 53, dem Regierungschef (Berndt Seite) ein 180 Seiten starkes Konvolut überreicht. Der Gutachtenentwurf befaßt sich mit der international umstrittenen Giftmüllkippe Schönberg. ... Die Kippe sei undicht, resümiert das Gutachten. Daraus ergäben sich unwägbare Risiken, deshalb sei es auch höchst fragwürdig gewesen, daß das Land den Betrieb von der Treuhand für zehn Millionen Mark erworben habe. ... Jahrelang versuchten ostdeutsche Ökogruppen und West-Grüne einen Lieferstopp durchzusetzen. Sie alle fürchteten, das Trinkwasser könne durch einsickernde Chemikalien vergiftet werden. Das neue Gutachten wird von der Schweriner Staatskanzlei unter Verschluß gehalten. ... Die Erkenntnisse der Rechnungsprüfer bestätigen die schlimmsten Befürchtungen der Schönberg-Gegner (Hervorhebung vom Verfasser). Von 56 Hektar mit Müll beschickter Deponiefläche, so der Bericht, entsprächen 32 Hektar "in ihren Bauausführungen" nicht den gesetzlichen Vorschriften für Sonderabfalldeponien. Im älteren Teil der Deponie fehle es an Drainage und an Dichtungsplanen. Die "zur Abdichtung in den neuen Deponiebereichen verwendete Folie" zeige mangelhafte "Scherfestigkeitseigenschaften", sei also nicht robust genug. Auch eine Untersuchung der Bergakademie Freiberg, noch zu DDR­-Zeiten entstanden, lasse Zweifel an der Dichtigkeit der Deponiebasis erkennen". Der Untergrund Schönbergs weise chaotisch gelagerte Schichtungen auf. Der Wasserhaushalt der Deponie sei unerforscht, die "Migration von Grund- und Sickerwässern" jedoch "größer als bisher angenommen". Bei seinen Aussagen stützt sich Tanneberg auf den sogenannten Statusbericht zur Deponie Schönberg, der im November 1991 vom Geologischen Landesamt Mecklenburg‑Vorpommern verfaßt worden war. Den Bericht hielt Ministerin Uhlmann bisher mit der Begründung zurück, "Unbedarfte könnten damit Schindluder treiben". Um seine Bewertung der örtlichen Besonderheiten abzusichern, zog Jurist Tanneberg den Geochemiker Ulrich Förstner von der Technischen Universität Hamburg‑Harburg hinzu. Der Professor habe sich mit dem geheimen Statusbericht, schildert ein Tanneberg‑Mitarbeiter, "in ein Kämmerlein" zurückgezogen und dann über die Deponie geurteilt: "Das Ding ist ein Sieb." Giftige Sickerwässer, so habe Tanneberg nach einem Gespräch mit Förstner berichtet, ließen "wie an einer TreppenIeiter" ins Grundwasser hinab. Umweltministerin Uhlmann habe vom Obertreuhänder und Bundesfinanzminister Theo Waigel ein "Loch" gekauft, dessen horrende Sanierungskosten das Land nun allein tragen müsse. ..."  Zur Relevanz dieser Skandalchronik für dieses Verfahren bleibt nachzutragen: Die Deponie Ihlenberg ist aus mehreren Gründen, die im Rahmen dieser Einwendungen nicht vollständig dargestellt werden können, schließungsreif und sanierungsbedürftig. Die Errichtung der MBA würde den Deponiebetrieb aber für viele Jahrzehnte fortsetzen und damit die notwendige Sanierung verhindern, zumindest maßgeblich erschweren. Der Statusbericht aus 1991 bezeugt eindeutig die hochgradige Gefährdung des Grundwassers. Zumindest 2 - 3 % des Lübecker Grundwassers (wahrscheinlich aber etwa 10 %) stammen aus MV. Schon zu DDR-Zeiten führten die steigenden Trinkwasserentnahmen der Lübecker Schöpfungen zu Absenkungen der Grundwasserspiegel im Gebiet östlich der Trave um bis zu fünf Meter. Besser kann man das Märchen von (voll wirksamen) geologischen Barrieren wohl nicht ad absurdum führen. Aus diesem Grunde sind auch alle vom Lübecker Grundwasser abhängigen Bürger legitimiert, Einwendungen gegen diesen MBA-Antrag vorzubringen. Soweit einige Verwaltungsgerichte nur den Wasserversorgungsunternehmen (Zweckverband, Stadtwerke usw.) die Befugnis des § 42 Abs. 2 VwGO zuerkennen, kann dem jedenfalls dann nicht gefolgt werden, wenn eigene legale Brunnen bestehen oder kein Anschluß- und Benutzungszwang existiert oder gleichwohl Brunneneinrichtung zulässig ist.

16)Um die Brisanz des Statusberichts 11/1991 zu dokumentieren, genügt es, nur drei Punkte herauszugreifen: a) "Die maximale Bleikonzentrationen von Wasserproben aus ausgewerteten Grundwassermeßstellen im Zeitraum von 1987 bis 1990 lagen nur in 6 Fällen unter, jedoch in 31 Fällen über dem Sanierungsrichtwert der "Hollandliste" ... mit dem Maximalwert von 7.500 mikrogramm/l. Dies betrifft auch die Grundwassermeßstellen P13, P17, P23 und P32 aus dem tieferen Quartär und P37 aus dem tiefsten Quartär..." b) "In der Bohrung Hy Selm 99/87 ist bei einer Filterteufe von 235 - 237m unter Geländeoberkante in einer einzigen Analyse ein Wert von 4,65 mikrogramm/l Hexachlorcyclohexan beobachtet worden. Sollte dies zutreffen, lag zu dem fraglichen Zeitpunkt eine Infiltration in den unteren pleistozänen Grundwasserleiter mit zyklischen chlorierten Kohlenwasserstoffen vor..." c) "Als Differenz zur Versickerungsrate müßten demnach etwa 1,5 kbm/ha/d Sickerwasser (etwa 14 % der Versickerungsrate) in den Untergrund gelangt sein. Das wäre für den Bereich der nicht kombinationsgedichteten Deponieflächen (32 ha) etwa 48 kbm/d oder 17.500 kbm/a."  Um sich das Problem der Grundwasserverseuchung klar vor Augen zu führen, muß man nachvollziehen, daß nach den Berechnungen des GLA-MV in der Zeit von 1980 - 2003 insgesamt 402.500 Kubikmeter (!!!) hochtoxisches Sickerwasser in das Erdreich unter der Deponie eingedrungen ist. Legt man die "worst-case"-Berechnung der vom Statusbericht zitierten neueren Wasserhaushaltsbilanzierung zu Grunde (max. 25.000 kbm/a), ergeben sich sogar 575.000 Kubikmeter.

17)In diesem Zusammenhang darf der Hinweis auf ein weiteres Gutachten zur Gefährdung des Lübecker Trinkwassers nicht fehlen. Im Auftrage des Senats der Hansestadt Lübeck hat Dr. Klaus Gronemeier 1987 eine Sicherheitsanalyse erstellt. Darin wird u.a. dargestellt, daß eine geologische Barriere östlich der Trave nur Teilbereiche hinsichtlich des Grundwasserzuflusses absperrt. Weiter heißt es darin auf S. 29: "Dieses ergibt für einen konservativen Fließansatz eine Fließdauer von ca. 11 Jahren im horizontalen Grundwasserfluß zwischen (Deponie) Schönberg und dem tiefsten Punkt des Absenkungstrichters Lübeck."  Wenn heute einige Kollegen schlecht über Dr. Gronemeier reden, beruht dies nicht etwa auf mangelnder Fachkompetenz, sondern eben gerade auf seiner wissenschaftlichen Redlichkeit und Qualifikation, die es konsequent abgelehnt hat, sich korrumpieren zu lassen und sich z.B. mit Schalck-Golodkowski auf der Leipziger Messe zu treffen.

18)Auch die Ausführungen  der UVU zur Vorbelastung des Bodens genügen wissenschaftlichen Ansprüchen keinesfalls. Die UVU bekennt auf S. 165, daß auf Bodenanalysen aus 1993/94 zurückgegriffen werden mußte, weil neuere Erkenntnisse nicht vorlagen. Bis zum Ende der DDR wurde die Deponie illegal, d.h. unter fortgesetzten Verstößen gegen DDR-Recht betrieben. Es gab gehäufte Indizien, daß es auch zu einem massiven  Schadstoffeintrag in den Boden des Deponiegeländes und umliegender Flächen gekommen sein mußte. Unter diesen Aspekten scheint es unerklärlich, daß in den letzten zehn Jahren keine Bodenproben untersucht wurden. Aber vielleicht korrespondiert dieses Verhaltensmuster zu der Tatsache, daß aktuell zwischen der Deponie und der Hansestadt Lübeck auch nur ein einziger Brunnen auf eventuelle Schadstofffrachten untersucht wird, was selbst das Umweltamt der Hansestadt zu einer Eingabe an das Kieler Umweltministerium bewegte, daß das doch wohl völlig unzureichend sei. Die Ausführungen der UVU zur Vorbelastung des Bodens müssen in Ermangelung aktueller Erhebungen verworfen werden. Aber auch die Erhebungen vor etwa 10 Jahren sind mit den für die Deponie üblichen Schleiern der Undurchsichtigkeiten, Halbwahrheiten und Unerklärlichkeiten belegt. In der UVU heißt es auf S. 51: "Als Ergebnis des BMBF-Forschungsprojekts wird vom geologischen Dienst ein "anthropogener Belastungszustand" des Deponieumfeldes konstatiert, der durch das Auftreten von Arsen-angereicherten Verockerungszonen in den Bohrungen im Kirchenholz und am Bockholzberg, sowie durch anthropogene Blei- und Arsen-Anreicherungen in den oberflächennahen Bohrhorizonten rings um den Deponiestandort charakterisiert ist. (24 = ... Dr. Krengel ... 1993/94) ... Im Zeitraum vom 18.11.1993 bis 28.11.1994 wurde der Boden auf dem Gelände der Deponie Ihlenberg von ... Dr. Krengel GmbH beprobt. (25 = LUNG, Gewässergütebericht 1998/99). Demgegenüber liegen hier völlig andere Dokumente vor: Im Archiv des LUNG in Güstrow fand sich ein Hinweis auf ein Telefax-Schreiben des UM MV an das StAUN vom 20.12.1994, wonach im Boden neben der Deponie Belastungen mit Dioxin und DDT festgestellt worden seien, so daß sich das Ingenieurbüro Golder (nicht: Dr. Krengel!) außerstande sah, auf Grund des hohen Risikos eine Beprobung vorzunehmen. Ein von Assessor Winter am 11.5.2003 gestellter UIG-Antrag bezüglich weiterer Einzelheiten zu diesem bemerkenswerten Vorfall wurde vom StAUN unter dem 21.7.2003 mit offenkundig rechtswidriger Begründung abgelehnt. Anläßlich der bereits erwähnten Besprechung im StAUN am 17.9.2003 wurden den Vertretern der BI dazu dann 7 Blatt Kopien ausgehändigt, die aber auch kein vollständiges Bild der Angelegenheit erkennen lassen. Insbesondere ist nicht bekannt, ob und wie die Dr. Krengel GmbH mit Golder firmenmäßig verbandelt sein könnte. Jedenfalls schrieb Herr/Frau Schwerdtfeger am 20.12.1994 an Herrn Engel (Amtsleiter des StAUN) mit Weiterleitung an Dr. Böttcher (LUNG), wobei er auszugsweise ein Schreiben des GLA vom 19.12.1994 zitiert, welches er am 20.12.1994 von der Fa. Golder erhalten hatte: "Aufbauend auf den Befunden zur Organik ist es vorerst wichtig, zur Gefahrenabwehr im Interesse der Öffentlichkeit die organische Belastung im Umfeld der Deponie zu erfassen. ... Aufgrund der nicht abschätzbaren Sicherheitsrisiken beim derzeitigen Untersuchungsstand ist es sicherheitstechnisch nicht möglich, daß Mitarbeiter des GLA-MV Bodenproben aus dem Deponiegelände entnehmen sollen" .... "Bitte gehen Sie der Angelegenheit umgehend nach und unterrichten Sie das Ministerium so schnell wie möglich über den tatsächlichen Sachstand." Bereits am folgenden Tag (21.12.1994) übernahm Dr. Friedrich Meister vom GLA-MV die Abwiegelung und Beschwichtigung gegenüber dem UM-MV; von verzerrter Wiedergabe und Sinnverkürzung ist darin die Rede. In einer nicht datierten Kurzinformation von Dr. G. Böttcher an Herrn U. Müller wird mitgeteilt, daß Einzelstoffe "noch unterhalb von Richt- und Grenzwerten" bestimmt worden seien und daher vorgeschlagen werde, "das organische Untersuchungsprogramm auf ca. 20 Proben aus den obersten Bodenhorizonten auszudehnen". Ob dies geschehen ist, ist unbekannt. Jedenfalls sind diese Vorgänge offenbar dem UVU-Gutachter nicht (vollständig) zur Kenntnis gebracht worden, denn sonst hätten sie ja Eingang in die UVU finden müssen.  Bei den oben erwähnten 7 Blatt befanden sich dann auch noch die Seiten 3 - 5 eines Schreibens des Senior Project Managers / Dipl.-Geol. E. Reutter der Fa. Golder Associates GmbH in Celle vom 12.12.1994 mit handschriftlichen Randbemerkungen, die wahrscheinlich von Dr. G. Böttcher stammen. Im handschriftlichen Schlußvermerk darauf heißt es u.a.: "GLA-Konzept sah Umfeld-Beprobung vor und wurde 1995 auch entsprechend durchgeführt." Dies bedeutet, daß es zumindest noch 1995 noch Bodenbeprobungen gegeben hat und die UVU also von unvollständigen Erhebungen ausgegangen ist. Es wird abzuwarten sein, ob die beantragte Einsichtnahme in das Schreiben des StAUN vom 4.2.2002 (Umfang der für den MBA-Genehmigungsantrag beizubringenden Unterlagen) für den Einwender Aufklärung bringen wird.   Auf jeden Fall hätten die UVU-Autoren die Ergebnisse der nachfolgenden Untersuchungen des BMBF-Berichts vom 1.6.1996 heranziehen und berücksichtigen müssen. Dort werden stärkere Belastungen als im Gutachten Dr. Krengel festgestellt. Auf S. 126 des BMBF-Berichtes heißt es: "Die oberflächig im gesamten Umfeld der Deponie Ihlenberg auftretenden signifikanten Anreicherungen von Pb = Blei (Hy DepSoeb 110 und 280 mit 44 ppm, Hy DepSoeb 210 mit 35 ppm und Hy DepSoeb 360 mit 28 ppm gegenüber 11 bis 17 ppm Pb als lokale Hintergrundwerte; ...) und As = Arsen (Hy DepSoeb 110 und 210 mit 6-7 ppm gegenüber 3-5 ppm) liegen deutlich oberhalb der für Mecklenburg berechneten Boden-Hintergrundwerte ... Die in unseren Bodenproben z.T. gemessenen Pb-Konzentrationen sind sogar höher als der flächenbezogene mittlere Bleigehalt von Bodenproben aus Sachsen als typischer Buntmetallprovinz."

19)Anders als den staatlichen Aufsichtsbehörden ist allen Umweltschützern der BI klar, daß die Deponie allein in Anwendung des wasserrechtlichen Besorgnisgrundsatzes schon längst hätte geschlossen und saniert werden müssen. Dabei geht es nicht nur um den AOX-Befund am Bockholzberg und die oben bereits erwähnte gamma-HCH Verunreinigung in 235 - 237 m Tiefe, die auch Eingang in den Widerspruchsbescheid des StAUN vom 25.2.1994 an die Deponiebetreiberin Eingang gefunden hat, sondern auch um die der Öffentlichkeit bis heute nicht nachvollziehbar begründete Schließung der Trinkwasserschöpfungen in Schönberg und Selmsdorf. Warum hat man diese Brunnen stillgelegt, wenn doch angeblich mit der Deponie alles in Ordnung sein soll. Allerdings gibt es auch insoweit deutliche Hinweise. Am 11.4.1991 wurden für das Grundwasser von Teschow und Selmsdorf hohe Ammonium- und Chloridwerte - eine typisch deponiebürtige Erscheinung - veröffentlicht. Das Umweltministerium unter dem unseligen Gespann Dr. Uhlmann und Dr. Conrad bestritt unsubstantiiert einen Zusammenhang mit der Deponie, schwieg sich aber beredt dazu aus, welche konkreten anderen Ursachen denn verantwortlich seien.

20)Sicherlich wird die Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde nur ungern daran erinnert, gleichwohl hätte die Deponie nach den eigenen Prämissen des StAUN schon längst geschlossen werden müssen. In der 1. N-AO vom 20.9.1993 heiß es nämlich auf S. 15: "Ein Weiterbetrieb der Deponie über das Jahr 2000 hinaus kann jedoch nur verantwortet werden, wenn die Qualität der geologischen Barriere untersucht und hinreichend belegt ist." Dazu hat es allerdings nicht an untauglichen Versuchen gefehlt. Der wohl (vorläufig?) letzte besteht in dem Machwerk eines gewissen Dr. Jörg Hammer, der nun endgültig den Untergang des Abendlandes auch in den so genannten "exakten Wissenschaften" eingeläutet hat. Es muß einer breiten Öffentlichkeit bekannt werden, was der europaweit anerkannte Hydrogeologe Dr. Klaus Gronemeier im Rahmen einer Gegenüberstellung der Erkenntnisse von Dr. Hammer ("Schadstoff-Rückhaltevermögen der geologischen Barriere am Beispiel der Deponie Ihlenberg" - 2000) und Dr. Gäbler ("Borisotopenverhältnisse in Sicker-, Grund- und Oberflächenwässern der Deponie Ihlenberg" - 1999) angemerkt hat: "Der exemplarische Herausgriff der Borisotopenverhältnis-Untersuchungen ... erfolgt, um beispielhaft an den besonders relevanten Untersuchungen zu Sicker-, Grund- und Oberflächenwässern im Untergrund und im Umfeld der Giftmülldeponie Schönberg herauszustellen, wie Daten gewonnen, mit Daten umgegangen, Datenaussagen manipuliert, ein Autor und seine Aussage verschwiegen und daraus ein unbegreifliches Elaborat an haltlosen Aussagen hergestellt werden kann. ... HAMMER hat also nachweislich nunmehr sowohl die eindeutige Interpretation von GÄBLER unterschlagen (GÄBLER auch nicht mehr zitiert) als auch einen von ihm erfundenen "lokalen Hintergrundwert der Grundwässer" als Referenz benutzt, um den nachgewiesenen Sickerwassereintrag ... an der Messstelle L5 zu negieren." 

21)Auf ein Dr. Hammer wohl schon vergleichbares Niveau begibt sich die UVU u.a. auf S. 57, wo ausgeführt wird: "Das Grundwasser dieser Messstelle (GWM 360 - teilweise auch als "GWM 361" bezeichnet, der Verf.) ist als oberflächennah einzustufen, d.h. es ist keinem der Grundwasserleiter zuzuordnen. In diesem GWM 360 wurden erhöhte AOX-Befunde festgestellt. Der Mechanismus der Entstehung dieser Kontamination ist noch nicht geklärt.  Die in Nachbarschaft zum Entsorgungszentrum Ihlenberg (Euphemismus für "Giftmülldeponie", der Verf.) betriebene Landwirtschaft hat durch das Ausbringen von Gülle und mineralischem Dünger sowie durch Einsatz von Herbiziden und Pestiziden ebenfalls zumindest zeitweiligen Einfluss auf die Beschaffenheit von Oberflächen- und Grundwasser, was sich in einzelnen Messergebnissen zeigt."  Man mag geneigt sein, den Autoren der UVU nicht nur zugute zu halten, daß sie nicht nur von der RABA bezahlt werden, sondern auch mit dem (ausgewählten) Material arbeiten mußten, was ihr die IAG zur Verfügung gestellt hat, auch wenn es die Aufgabe des StAUN war, nach dem Scoping-Termin die erforderlichen Unterlagen objektiv und umfassend zusammenzustellen, die für eine gesetzeskonforme und wissenschaftlich redliche Beurteilung des Vorhabens erforderlich waren. Aber auch dies kann diesen ebenfalls zur Unverwertbarkeit führenden Mißgriff nicht ausräumen.  Der Borisotopenbericht von Dr. Gäbler (1999) hat eindeutig festgestellt, daß eine Sickerwasserfahne im Grundwasser vorhanden ist. Erstaunlicherweise war dieser Bericht dem StAUN nicht bekannt, obwohl er im Archiv des LUNG in Güstrow öffentlich einsehbar (UIG) war. Die UVU wird eindeutig durch den Abschlußbericht des BMBF wiederlegt. Dort wird die Messstelle 360 (= 361) dem Durchflußtyp zugeordnet. Außerdem wurden dort im Gegensatz zu den anderen Grundwassermessstellen auch Cadmium und Nickel gefunden. Die Behauptung der UVU, die Messstelle 360/361 sei "oberflächennah und keinem GWL zuzuordnen", ist offenbar frei erfunden. Im BMBF-Abschlußbericht (S. 42) wird die Messstelle 361 (=  360) in die zweite stratigraphische Position eingeordnet, also noch unterhalb "Weichsel (W2)". Dieses zweite Grundwassersystem umfaßt eine Spannweite der Filterteufen von 44,0 / 8,3 (FUK m NN). In Kenntnis der topographischen Lage der Messstelle 360/361 von "oberflächennah" zu sprechen, ist schlicht abenteuerlich! Der BMBF-Abschlußbericht kommt dann auch auf S. 177 zu richtigen Schlußfolgerungen: Neben fünf Überschreitungen der Schwellenwerte von Abdampfungsrückstand, Gesamthärte, Chlorid, Sulfat und Nitrat zeigt das Grundwasser der Messstelle 361 auch noch weitere, höchstwahrscheinlich durch Deponiesickerwasser verursachte Auffälligkeiten. Dazu zählt eine hohe AOX-Konzentration (Median = 140 mg/l), die von leichtflüchtigen Chlorkohlenwasserstoffen (LCKW) wie Per-, Tri- und cis 1,2-Dichlorethen stammt. Ferner konnten Benzol und Fluorchlorkohlenwasserstoffe ... nachgewiesen werden."  Wenn dann noch der GÄBLER-Bericht im Güstrower LUNG-Archiv "vergraben" wird, kann man keinen Verschwörungstheoretiker mehr als Idioten abtun. Dies gilt umso mehr, als abweichende Mutmaßungen zur Ursächlichkeit nach Expertenmeinung problemlos verifiziert oder falsifiziert werden können. Ob also eine Fliegerbombe (Herr Bruckschen), oder Gülle, oder mineralische Dünger, oder Herbizide oder Pestizide oder Ostseewasser oder Deponiesickerwasser für diese Kontamination verantwortlich ist, soll sich in aller Regel eindeutig aus dem gesamten Stoffspektrum einschließlich seiner Gewichtung ablesen lassen. Solange DR. GÄBLER und BMBF-Abschlußbericht unwiderlegt in der Welt sind, kann sich die UVU nicht mit mehr oder weniger haltlosen Spekulationen über andere an den Haaren herbeigezogene Ursachen begnügen. Sobald sich die staatlichen Stellen in MV endlich einmal ernsthaft mit den gesetzlichen Wertentscheidungen der §§ 6, 26 und 34 des Wasserhaushaltsgesetzes auseinandersetzen würden, wäre die Deponie sofort geschlossen.  Die Brisanz des AOX-Befundes am Bockholzberg wird auch von Prof. Dr. A. Pekdeger erkannt, der das Vertrauen der maßgeblichen Stellen der SH Landesregierung und der Hansestadt Lübeck genießt und wiederholt als Sachverständiger im Zusammenhang mit der Deponie Ihlenberg tätig war. In seinem "Statusbericht zur Deponie Ihlenberg Stand Ende 1999" (Februar 2000) heißt es dazu: "Der Schadensfall am Bockholzberg ist z.B. auch bei der Errichtung der Meßstellen entdeckt worden. Dieser Schadensfall sollte möglichst bald saniert werden." Was Prof. Pekdeger zur "Gasdruckübertragungstheorie" des Kollegen Dr. Krengel in einer Sitzung des Umweltausschusses der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck äußerte, wurde bereits in einer der Anlagen zitiert ("Den Mann würde ich rausschmeißen!")

22)Zu der Geruchs- bzw. Gestanksproblematik wurde oben schon Stellung bezogen. Nach Maßgabe der genannten Entscheidung des VG Greifswald wird die UVU auch in diesem Punkt grundlegend zu überarbeiten sein. Allerdings hat der Einwender auch massive (Verständnis-) Probleme mit den S. 77 ff der UVU: Wie ist beispielsweise der Satz (S. 77 unten) "Antragsgemäß werden die Emissionen aus dem Kamin im Normalbetrieb (100 % Last) auf die Werte in Tabelle 26 begrenzt" zu verstehen. Durch einen Antrag kann man keine Emissionen begrenzen, sondern nur durch die Auswahl des Mülls, die Gestaltung und Steuerung der Behandlungsvorgänge und die Leistungsfähigkeit der Filteranlagen. Oder muß man diesen Satz dahin verstehen, daß die RABA bestrebt sein möchte, diese Werte einzuhalten, ebenso wie der VEB Schönberg und die IAG bestrebt waren, das Grundwasser nicht zu verseuchen und keine Fässer aus Unfällen anläßlich von Kriegswaffenproduktionen in Hallenfundamenten einzubetonieren? Ohne Kenntnis des Fachgutachtens "Luftschadstoff- und Geruchsimmissionen" (6) kann der Einwender leider auch keinen externen Sachverstand befragen. Der Einwender kann allerdings feststellen, daß die RABA die maximale Geruchskonzentration nach der TA Luft voll ausschöpft und daß die UVU auf S. 78 f weder die "Emissionen vergleichbarer MBA" noch die "Garantiewerte des RTO-Herstellers" konkret benennt bzw. beziffert, noch die gebotene Differenzierung dieser Werte veröffentlicht. Natürlich kann man Berechnungen des Herstellers "am grünen Tisch" nicht ohne weiteres trauen, denn "Papier ist geduldig", das kapitalistische Erwerbsdenken behindert oft die wissenschaftliche Redlichkeit und die Beschränktheit des menschlichen Geistes hindert ihn regelmäßig, alle Eventualitäten (quantitativ angemessen) in solche Prognosen einzustellen. Deshalb sind Erfahrungswerte von unschätzbarer Bedeutung. Diese müssen auch für die in der BRD bereits in Betrieb befindlichen MBAen vorliegen, wie sich aus §§ 8 ff der 30. BImSchV ergibt. Diese Werte möchte der Einwender gerne wissen. Ohne diese Werte kann auch das StAUN keine abschließende Beurteilung vornehmen. Besonders interessant dabei sind die bisherigen Werte baugleicher Objekte des nämlichen Herstellers und die Relation zwischen prognostiziertem und tatsächlichen Ausstoß von Geruch und Luftschadstoffen aller in der BRD in Betrieb befindlichen MBAen.  Im übrigen bleibt es dabei, daß schon die Deponie unzulässige Geruchsimmissionen erzeugt, so daß jede (auch nur geringe) Zusatzbelastung zu einer unzulässigen Verschlechterung des Zustandes führt, wobei Deponie und MBA emissionsrechtlich als Einheit aufzufassen sind. Deshalb sind auch die S. 96 f UVU obsolet, auch weil die GIRL MV in wesentlichen Teilen nicht mehr anzuwenden ist. Die GIRL ist in ihren Kernpunkten wissenschaftlich nicht haltbar. Dies betrifft insbesondere die Konstruktion der Geruchsstunde und die Ausbreitungssimulation mit einfachen Gauß-Modellen (vgl. dazu OVG Bautzen, SächsVBl. 1998, 292, 293 f). Eben auf diesem GAUSschen Fahnenmodell aber beruhen die von der UVU bzw. dem übernommenen Fachgutachten (6) verwendeten Programme (vgl. S. 96 unten der UVU). Außerdem lassen die diesbezüglichen Ausführungen im UVU nicht erkennen, ob bei den Ausbreitungsberechnungen die atypischen Bedingungen der von der Halde ausgehenden Fallwinde berücksichtigt wurden. Der Einwender muß daher vorläufig davon ausgehen, daß dies nicht geschehen ist. Eine abschließende Stellungnahme zur Gestanksproblematik kann der Einwender ohnehin - nach dem bisherigen Verfahrensstand unbefristet - abgeben, wenn ihm die Einsichtnahme in das Fachgutachten (6) ebenso ermöglicht wurde wie in das weitere Geruchsgutachten, welches Anfang Dezember 2003 von der IAG vorgestellt werden sollte. Anläßlich der oben bereits erwähnten Besprechung vom 17.9.2003 im StAUN fragte Assessor Winter wegen seines UIG-Antrages das Geruchsgutachten betreffend, ob denn schon schriftliche oder mündliche Zwischenergebnisse der Gutachter vorlägen. Daraufhin erklärte Herr Lückstädt, es gäbe keine schriftlichen Zwischenergebnisse und mündlich sei bekannt geworden, daß zwei von fünf (oder sechs) Meßpunkten deutliche Überschreitungen aufgewiesen hätten. Herr Abteilungsleiter Spona suchte dies sofort zu relativieren, in dem er hinzufügte, daß diese Meßpunkte aber von der nächsten Ansiedlung maßgeblich entfernt seien. Auch diese Informationen machen naturgemäß ein gründliches Studium beider Geruchsgutachten erforderlich. Schon jetzt muß der Einwender allerdings die Datenerhebung der Geruchsgutachter als unvollständig kritisieren. Für eine vollständige Datenerhebung wäre man nämlich nicht nur an einer großflächigen Befragung der Bewohner der anliegenden Ortschaften nicht vorbeigekommen, man hätte auch die Sammlungen der Beschwerden bei Gemeinden, Ämtern, dem Kreis NWM, der Stadt Schönberg, dem StAUN, der Staatsanwaltschaft Schwerin, der örtlichen Polizeistationen, dem Umweltamt der Hansestadt Lübeck usw. beiziehen und auswerten müssen. Dies ist offenbar nicht geschehen.

23)Sobald dem Einwender Einsicht in die Erläuterungsberichte der Flächennutzungspläne der Gemeinde Selmsdorf (13), der Stadt Schönberg (14) und den Teilflächennutzungsplan Lockwisch (15) gewährt sein wird, wird er sich auch noch zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit der örtlichen Bauleitplanung erklären und gegebenenfalls auch noch zur Rechtmäßigkeit der jeweiligen Verfahrensgänge auf kommunaler Ebene. Auch diese Unterlagen sind nicht mit ausgelegt worden, so daß Präklusion nicht drohen kann. In diesem Bereich findet sich ja bekanntermaßen häufig das sprichwörtliche "Haar in der Suppe" und die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ist für alle Grundstückseigentümer des überplanten Gebiets indiziert.

24)Das Luftqualitätsrecht hat eine neue Qualität gewonnen. Angeregt durch den massiven Ausbau des EG-Luftqualitätsrechts hat der deutsche Gesetzgeber das Bundes-Immissionsschutzgesetz im Bereich der raumbezogenen Luftreinhaltung vollständig erneuert. Gleiches gilt für die 22. BImSchV. Die damit geschaffenen weit reichenden Anforderungen sind auch für Anlagen und Verkehrswege bedeutsam (Professor Dr. Hans D. Jarass: "Luftqualitätsrichtlinien der EU und die Novellierung des Immissionsschutzrechts" in NVwZ 2003, 257 ff). Der Einwender ist nun kein Experte auf dem Gebiet des Luftqualitätsrechts, gleichwohl gewinnt er den Eindruck, daß die UVU die grundlegende Novellierung dieses Rechtsgebietes nicht vollständig berücksichtigt hat. Der Verdacht stützt sich im Wesentlichen auf den Umstand, daß die UVU im Literaturverzeichnis auf S. 169 unter Ziffer 5 das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der letzten Änderung vom 27. Juli 2001 zitiert. Tatsächlich ist aber das BImSchG in der Fassung der letzten Änderung vom 11.September 2002 (BGBl. I 3622) anzuwenden. Dies wäre ganz besonders blamabel, weil ebenfalls am 11.9.2002 die 22. BImSchV geändert wurde, also die Verordnung über Immissionswerte! Die isolierte Konsequenz wäre zweifelsfrei die völlige Unbrauchbarkeit der gesamten UVU.

25)Weiter heißt es bei Jarass (NVwZ 2003, 258): "... die 22. BImSchV (stellt) einen erheblichen Fortschritt dar, nicht zuletzt deshalb, weil nunmehr auch auf der Ebene des förmlichen Gesetzes eine Umsetzung (von EU-Recht) erfolgte. ... Trotz aller Fortschritte bestehen aber immer noch nicht unerhebliche Lücken ... Die vollständige Umsetzung und Anwendung (von EU-Recht) wird somit weitere Anstrengungen erfordern. Die demnächst anstehende Umsetzung der neuen Ozon-Richtlinie kann dazu genutzt werden." Der Einwender vermißt nun aber in der UVU jede Auseinandersetzung nicht nur mit der aktuellen 22. BImSchV, sondern auch mit dem übrigen noch kurz vor der Umsetzung stehenden EU-Recht, insbesondere der neuen Ozon-Richtlinie. Dies um so mehr, als Ozon - wie schon oben dargestellt - ein gewaltiges Problem der Deponie und ihrer Nachbarn darstellt, welchem ja schon die Messstation an der B 104 wegen bundesrepublikanischer Spitzenwerte zum Opfer fiel. Die RABA will ja die MBA nicht für heute oder morgen genehmigt bekommen, sondern für die sicherlich über Jahrzehnte angesetzte Amortisation der Investition von 27 Mio. Euro. Dann darf man aber nicht nur aus Gründen der Fairness, sondern auch aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit nicht die Augen vor unmittelbar bevorstehenden verschärften Umweltschutzbestimmungen verschließen.

26)Jarass (NVwZ 2003, 259) fährt fort: "Wie in der Rahmen-Richtlinie vorgeschrieben (Art. 4 I RL 96/62), sollen Richtlinien für Kohlenmonoxid, für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe, für Cadmium, für Arsen, für Nickel und für Quecksilber folgen. ... Die alte Ozon-Richtlinie tritt hingegen mit dem Ablauf der Umsetzungsfrist der neuen Ozon-Richtlinie zum 9.9.2003 außer Kraft (Art. 16 RL 2002/3)." Insoweit gelten die obigen Ausführungen unter Ziffer 25) entsprechend.

27)Die Ausführungen zu § 4 e Abs. 3 der 9. BImSchV belegen ein (weiteres) Dilemma der RABA: "Der Einsatz von Biofiltern für einen Teil der Abgasströme wurde geprüft und wegen der möglicherweise auftretenden Geruchsemission verworfen. Die gesamte Abgasreinigung ist nunmehr mittels RTO (regenerative thermische Oxidation: vulgo = Verbrennung) vorgesehen." Die in der 30. BImSchV festgeschriebenen Grenzwerte werden wahrscheinlich nur durch eine Anlagenkombination aus Biofilter und RTO gesichert eingehalten (Breeger/Berkmen, s.o.), der Biofilter verursacht jedoch (weitere) Geruchsemission, die man den Anwohnern aufgrund des schon übermäßig hohen Gestanks der Deponie nun wohl doch nicht "obenauf" zumuten mag.

28)Ein Resümee aus den Untersuchungen mit der Vocsi-Box der Haase-Energietechnik (2/2001 bis 1/2002) lautet: "In Puncto Geruchsmessung sind erhebliche Defizite hinsichtlich der Zuverlässigkeit und Vergleichbarkeit der Messergebnisse verschiedener nach § 26 BImSchG benannter Messinstitute festgestellt worden" (Roland Kahn: "Ergebnisse eines BMBF-Forschungsvorhabens zur MBA-Abluftreinigung" in WLB Wasser, Luft und Boden 5/2002 S. 88 - 92). Auch diese äußerst bedeutsame Erkenntnis aus dem Jahre 2002 enthält die UVU vor. Wenn aber ein Geruchsgutachten den Erkenntniswert des "Lesens im Kaffeesatz" oder des "antiken Taubenflugs" nur unwesentlich übersteigen soll, müßten bei einer derartig folgenschweren Entscheidung zumindest mehrere Gutachten eingeholt werden, dies um so mehr als das UVU und Dr. Wünsche von der RABA beauftragt und bezahlt wurden.

29)Brennend interessieren den Einwender die Angaben des Antragstellers zu § 4 a Abs. 1 Nr. 3 lit. a) der 9. BImSchV, also welche Einsatzstoffe oder -stoffgruppen (Art, Menge und Beschaffenheit) in der MBA behandelt werden sollen, um diese Angaben mit den Anlieferungen der letzten zehn Jahre zu vergleichen und um zu überprüfen, ob die Immissionsprognosen von zutreffenden Prämissen ausgegangen sind. In den ausgelegten Unterlagen hat der Einwender nur den Hinweis gefunden, daß "in der MBA mit einer Kapazität von 150.000 Mg/a vorwiegend Resthausmüll, Restgewerbeabfall sowie Sperrmüll verarbeitet werden soll". Diese völlig unsubstantiierte Angabe dürfte keinesfalls der oben genannten Vorschrift genügen. Das Interesse des Einwenders wird noch dadurch gesteigert, daß das StAUN der IAG in den vergangenen Jahren Ausnahmegenehmigungen erteilt hat, welche die verordnungsmäßige Ausnahme zur Regel umfunktionierte. Dazu gab es dann im Beirat mündliche Erklärungen in hoher Geschwindigkeit, die man außerdem den BI-Beiratsmitgliedern nicht schriftlich geben wollte. Solange keine verbindlichen Rechtsakte vorliegen, die diese Anlieferungsgepflogenheiten für die Zukunft abändern, wird der Einwender diese für die Überprüfung der Emissionsprognose zugrunde legen.

30)Die Aussagen der UVU zu Keimimmissionen (S. 97 f) sind völlig unzureichend. Die Aussage, das Keime für die in einer MBA Beschäftigten ein Risiko darstellen, ist längst wissenschaftlicher Allgemeinplatz. Solange aber dieses Risiko für Externe nicht abschätzbar ist, kann es auch keine MBA-Genehmigung geben, weil theoretisch das Risiko gleich hoch sein könnte. Wenn "die pathogenetischen Mechanismen weitgehend ungeklärt sein sollen", muß es selbstverständlich "im Zweifel für den Nachbarschutz" und "im Zweifel gegen den Antragsteller" heißen. Das ergibt allein schon ein Blick auf die gesetzgeberische Wertentscheidung in §§ 4 - 6 BImSchG. So erscheint auch die von den UVU-Autoren zu diesem Thema beigezogene Literatur (34, 38 u. 39) eher dürftig. So ergibt bereits eine nur kursorische Internet-Recherche den 65-Seiten Bericht des österreichischen Umweltbundesamtes in Wien "Hygienefragen in der mbA" von Peter Mostbauer aus September 1998 mit einem umfangreichen Literaturverzeichnis, aus dem insbesondere als einschlägig die Veröffentlichungen von Kämpfer + Weissenfels, G. Manier, Pelic-Sabo, Zeschmar-Lahl und der Technischen Universitäten Darmstadt und München hervorstechen.  Aber auch die Beurteilung der Gefährlichkeit von luftgetragenen Mikroorganismen wird in besonderer Weise vom Input abhängen, wozu sich die Antragsunterlagen - wie sie hier vorliegen - leider völlig ausschweigen.

31)Die UVU bewertet im Rahmen des Schutzgutes "Tiere und Pflanzen" auf S. 150 f die Empfindlichkeit "hinsichtlich Gefährdung gemäß Roter Liste und anderer gefährdeter Arten" (Biotope Bauernmoor, Kirchenholz und Binnengraben zum Selmsdorfer Graben) und "hinsichtlich Empfindlichkeit gegenüber Zerschneidung des Lebensraumes und infolge exklusiver Habitatansprüche" (alle im Untersuchungsraum vorhandenen Amphibienarten sind in dieser Hinsicht empfindlich) als "hoch", was nach der Definition auf S. 13 UVU eine "erhebliche zusätzliche Umweltbeeinträchtigung durch das Vorhaben bedeutet, die potentiell nicht ausgeglichen oder ersetzt werden kann". Diese Schutzgüter stehen - und dies vergißt die UVU in der gebotenen Deutlichkeit auszusprechen - dem Vorhaben eindeutig entgegen. Diese u.U. zu unersetzlichen Verlusten führenden Schutzgüterverletzungen werden auch keinesfalls durch die auf S. 163 UVU genannten Maßnahmen gemildert. In diesem Zusammenhang ist erneut absolutes Unverständnis zu bekunden, warum der "Moloch" Ihlenberg verstärkt die Rote Liste dezimieren soll, während in Rostock eine planfestgestellte und genehmigte Anlage ohne solchen Rigorismus errichtet werden könnte.

32)Der flüchtige Leser mag es übersehen. Auf S. 153 oben UVU findet man an versteckt anmutender Stelle den Hinweis auf die wahrhaft gigantischen Ausmaße der beantragten Anlage. Der Baukörper erreicht 21 m Höhe! Das entspricht einem siebenstöckigen Wohnhaus, dagegen könnte man sich mit einem 36 m hohen Schornstein fast schon anfreunden. Ein solcher "Klotz" gehört in ein Industriegebiet und nicht in die lieblichen Gefilde Nordwest-Mecklenburgs, die an landschaftlichem Reiz fast die holsteinische Schweiz erreichen würden, wenn es dort nicht so erbärmlich stinken würde. Die MBA gehört nicht in die von hochrangigen Biotopen und (geplanten) Landschaftsschutzgebieten eingerahmten Brachen, Wälder und landwirtschaftlichen Nutzflächen.

33)Da seit 1993/94 keine Bodenanalysen vorliegen sollen, jedenfalls den UVU-Autoren nicht vorgelegt wurden, werden allein schon aus Gründen des Arbeitsschutzes während eventueller Tiefbauarbeiten vor Genehmigungserteilung Bodenuntersuchungen des 31,5 ha großen MBA-Geländes vorzunehmen sein und zwar insbesondere unter Beachtung der oben dargestellten Dioxin-Funde (Fa. Golder). Dies gilt um so mehr, als die UVU (S. 51) selber feststellt, daß "die Böden im Untersuchungsgebiet teilweise staunässebestimmt oder sickerwasserbestimmt sind". Dazu sollten die UVU-Autoren dann auch nicht versäumen, sich die Sickerwasser-Analysen (z.B. im LUNG) anzusehen, insbesondere aus Zeiten, als die Brühe immer wieder erneut durch die Halde geschickt wurde.

34)Die Vorkehrungen gegen die Brandgefahr sind unzureichend. Auch insoweit müssen Deponie und MBA als Einheit betrachtet werden. Insbesondere zu DDR-Zeiten hatte es mehrfach - auch großflächige - Brände auf bzw. innerhalb der Halde gegeben. Diese Brände drohten teilweise in mittelschwere Katastrophen auszuarten, so daß die Lübecker Verwaltungsspitze teilweise schon die Evakuierung ganzer Stadtteile erwog. Der Gefahr eines solchen Großbrandes auf der Deponie und des Übergreifens auf die MBA werden die vorgestellten Maßnahmen nicht gerecht. Im übrigen war der höchst mangelhafte Katastrophenschutz der Deponie wiederholt Stoff für Gespräche bzw. Anfragen im Beirat. Das Thema wurde von der IAG sehr zögerlich und stiefmütterlich behandelt. Gesetzliche Fristen wurden nicht eingehalten. Oft fehlte es wohl auch nur an einem Mitarbeiter, der sich bereit fand, wieder einmal "ein heißes Eisen" zu unterschreiben. Zur kürzlich abgehaltenen Katastrophenschutzübung wurden die BI-Beiratsmitglieder vorsorglich lieber nicht eingeladen. Vielleicht war das auch besser so, denn anläßlich einer Besichtigung nach der Starkregen-Havarie kam es schon um ein Haar zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen Herrn Bruckschen und einem Beiratsmitglied.   Dem Einwender sind die unter Ziffern 35 - 37 des Literaturverzeichnisses genannten Fachgutachten zum Schutz und Explosion nicht bekannt gegeben worden. Solange dies nicht nachgeholt wurde, muß der Einwender behaupten, daß die vom Antragsteller vorgesehenen Maßnahmen zumindest nicht der "Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen" vom 9.12.1996 genügen. Zwar gilt diese Richtlinie gemäß Art. 4 lit. f) nicht für Abfalldeponien; hier handelt es sich aber um keine normale Abfalldeponie, sondern um eine Sondermülldeponie (und zwar die größte Europas) mit jahrelang erfolgten illegalen (Verstoß gegen DDR-Recht) Anlieferungen in Verbindung mit einer MBA mit kumulierenden erheblichen Gefahrenpotenzialen - auch jeweils übergreifender Natur - betreffend Brand und Explosion. In diesem Zusammenhang sind die in Deponie und (geplanter) MBA lagernden gefährlichen Stoffe qualitativ und quantitativ vollständig zu erfassen, wobei auf das Müll-Kataster zurückgegriffen werden kann, was die IAG seit vielen Jahren zu erstellen verpflichtet ist.

35)In der UVU und auch in der Kurzbeschreibung (dort Pos. 8.4.2) heißt es: Durch eine gezielte Ablufterfassung und -behandlung in der eingehausten MBA sind die Luftschadstoffemissionen der Anlage sehr gering. Sie liegen, bis auf den Luftschadstoff Staub, unterhalb der Bagatell-Massenströme der TA Luft." Auch hier gilt der Grundsatz der "Zusammenveranlagung" von MBA und Deponie. Das Meß- und Analyseinstitut GEOCONTROL hat am 15.5.1991 eine Schwebstaubbelastung durch die Deponie von 1370 mikrogramm/kbm (!!!) festgestellt. Entsprechende Analysen befinden sich im LUNG in Güstrow. Nach § 4 der 22. BImSchV darf der durchschnittliche Schwebstaub (bis 31.12.2004) nur 150 mikrogramm/kbm betragen. Hier gilt das zur Gestanksproblematik ausgeführte entsprechend: Wenn schon die Deponie "im roten Bereich" emittiert, darf selbstverständlich auch keine geringfügige Emission hinzukommen. Die gilt um so mehr, als gerade der Schwebstaub-Ausstoß der MBA über der Bagatellgrenze liegen soll. Die UVU-Autoren können auch nicht entgegenhalten, die GEOCONTROL-Untersuchungen lägen lange zurück. Bei der Vorbelastung des Bodens hat sich die UVU auch mit Analysen aus 1993/94 zufriedengegeben. Es liegen auch keine Hinweise vor, warum der Schwebstaub-Ausstoß der Deponie nachgelassen haben soll. Darüber hinaus ist verdächtig, daß das StAUN oder andere Verfahrensbeteiligte mit weiteren Analysen hinter dem Berg halten. Im Archiv des LUNG werden weitere Messungen (AKW und CKW) vom 21.8. und 27.8.1991 des Labors GEOCONTROL erwähnt. Ein entsprechender UIG-Antrag vom 13.5.2003 durch Assessor Winter ist bis heute nicht erledigt, obwohl das UIG insoweit eine Frist von zwei Monaten vorschreibt. Waren die Ergebnisse etwa "so schlimm", daß man sie im StAUN nicht aufbewahren wollte und dann lieber der Deponiebetreiberin übergab? Das dürfte allerdings mit den hoheitlichen Aufgaben einer Aufsichtsbehörde nicht zu vereinbaren sein. Ähnliches gilt im übrigen von einem ebenfalls durch Assessor Winter am 22.5.2003 gestellten UIG-Antrag bezüglich aller Emissionen der Deponie ab 1.1.1993. Welche "Granaten" müssen dort schlummern, wenn man den drei Affen gleich nichts hört, nichts sagt und nichts sieht. Die UVU wird also auch unter diesem Aspekt auf breiterer Datenbasis zu überarbeiten sein, wozu die Autoren u.a. die in der 13. N-AO angeordneten Messungen ebenso auszuwerten haben werden wie diejenigen, die in Ziffer 8 des Zulassungsbescheids des Bergamtes Stralsund vom 18.6.1991 festgelegt wurden. Weiterhin werden sich die Autoren erstmalig - aber notwendig - mit der 7. N-AO vom 17.11.1997 auseinandersetzen müssen. Darin heißt es unter 1.1: "Dabei ist der Planung der Entgasungsanlage ein Wert von 80 ppm Methan als zulässige Konzentration für flächenhafte Austritte direkt an der Deponieoberfläche zugrunde zu legen." Daß Methan als Ozon-Bilder anzusprechen ist, wurde bereits angemerkt. Da ein solcher Verwaltungsakt naturgemäß durchgesetzt werden muß, wird es auch darüber Meßergebnisse geben, die offenkundig nicht in die UVU eingearbeitet wurden. Hochinteressant und ebenfalls nicht berücksichtigt sind die Ergebnisse der Deponiegasproben (u.a. 1994) durch die SGS Intercontrol GmbH in Wismar insbesondere bezüglich Benzen, Vinylchlorid, Perchlorethen, Arsen und organischer Chlor- und Fluorverbindungen (LUNG Signatur: UG 2131 01 0196). Insbesondere die Vinylchlorid-Werte (karzinogen) sind "atemberaubend". Selbst vom StAUN festgestellte Probleme werden in der UVU verschwiegen. In einem Vermerk des StAUN vom 6.4.2000 (Az.: 5850.3.21) heißt es in einer summarischen Beschreibung der 7. N-AO: "Die Deponiegasreinigung erfüllt zur Zeit nicht die erwarteten Parameter. Durch das in der Reinigungsanlage anfallende Deponiekondensat (wässrige Phase) wurden unerwartete Immissionsprobleme verursacht." Welcher Art konkret diese "unerwarteten Immissionsprobleme" waren, erfährt der interessierte Bürger nicht, weil das UIG schlicht außer Kraft gesetzt wird. Weiter wird festgestellt, daß trotz 85 aktiver Entgasungsstellen (nur) etwa 51 % des austretenden Methans erfasst werden. Zu beachten ist, daß dieser Vermerk aus dem Jahre 2000 stammt und demnach immer noch als repräsentativ und aktuell anzusehen ist.

36)In Ergänzung der obigen Ziffer 17) ist festzustellen, daß sich die apokalyptische Prognose des Gutachters Dr. Gronemeier tatsächlich in dem abgeschätzten Zeitrahmen erfüllt hat, wobei 1979/80 mit den Ablagerungen auf der Deponie Schönberg begonnen wurde. In Vermerken der Frau Dipl.-Ing. Majeran vom Umweltamt der Hansestadt Lübeck aus dem Jahre 1989 kann man nämlich folgende schreckliche Botschaften (betr. Oberflächen- und Grundwasser) entnehmen: "Wie bereits in einer Auswertung der Unterzeichnerin vom Dezember 1988 aufgeführt, ist es am 18.06.87 an der Jabsbek-Mündung zu deutlicher Erhöhung nicht nur bei Zink, Arsen und AOX, sondern auch bei Chrom, Nickel, Kupfer, Cadmium, Quecksilber, Blei sowie Ammonium, Nitrit, Ges. Stickstoff und Ges. Phosphor gekommen. ... Er beweist somit, daß sich eine Beeinträchtigung durch die Deponie Schönberg abhängig abhängig von den Wetterbedingungen bemerkbar machen kann. ... Im Jahre 1987 ist ein kontinuierlicher AOX-Gehaltsanstieg (in der Wakenitz) verzeichnet worden (von 8 bis 21 mikrogramm/l). ... Anzumerken ist, daß im April des Jahres ... extrem hohe Sulfatgehalte an allen Probenahmestellen festgestellt worden sind. ... Im Palinger Graben ist am 16.11.1988 ein deutlich hoher Nitrit-Gehalt festgestellt worden. Er beträgt der 6-fache des Grenzwertes für Nitrit im Trinkwasser. ... Unter den Schwermetall-Untersuchungsergebnissen sind die festgestellten Gehalte an Arsen von besonderer Bedeutung. ... Somit ist es 4-mal zur Überschreitung des Grenzwertes für Arsen gekommen. ... am 27.11.1987 ist es zu deutlichem Anstieg an nachstehenden Untersuchungsstellen gekommen: Stülper Huk - Sohltiefe 105,3 m unter Gelände: Zink ... Stülper Huk - Sohltiefe 66,35 m unter Gelände: Sulfatgehalt ... Insel Buchhorst (im Dassower See) - Sohltiefe 20,0 m unter Gelände: Aluminiumgehalt ... Insel Buchholz - Sohltiefe 55 m unter Gelände ein rapider Sulfatanstieg von 6,0-8,4 mg/l auf 27 mg/l ... Schlutup - 236 m Sohltiefe unter Gelände: Höchster Natrium und AOX-Gehalt für den Untersuchungszeitraum 1987-1988. Nach Meinung der Unterzeichnerin findet aufgrund von o.a. Untersuchungsergebnissen sowohl eine Beeinträchtigung der DDR-Gewässer als auch Lübecker Oberflächen- und Grundwässer durch die Deponie Schönberg statt. Nun fragt man sich natürlich, wie es kommen kann, solche Dinge noch weitere 14 Jahre unter dem Deckel zu halten. Die Brunnen auf dem Priwall und in Travemünde wurden geschlossen. Stülper Huk und Insel Buchholz werden nicht mehr beprobt. Es hat den Anschein, daß jeder Brunnen zwischen Deponie und Trave "unbrauchbar" wird, sobald er erhöhte Schadstoffe aufweist. Konkrete Beispiele dafür gibt es jedenfalls. Was die Schlutuper Brunnen anbetrifft, kann man die weit überhöhten Arsenwerte alternativ mit der ehemaligen Schwellenimprägnierung Katz & Klump oder mit der gewesenen Metallhütte in Herrenwyk erklären bzw. umdeuten. Und der Kieler Umweltminister soll bereits vor etwa drei Jahren im kleinen Kreis geäußert haben, das Lübecker Trinkwasser müsse aufgegeben werden. Wenn es eines Tages so weit ist, wird man der gutgläubigen Bevölkerung erzählen, die Hauptschöpfung in Kleinensee habe infolge Versalzung durch nachströmendes Ostseewasser aufgegeben werden müssen. So einfach geht das. Längst vergessen aber scheint, was Herr Ministerpräsident Dr. Ringsdorff zu diesem Problem verbreitete, als er noch Oppositionsführer im Landtag war: "Das Land Mecklenburg-Vorpommern sitzt auf einem Vulkan, von dem bis heute niemand weiß, ob, wann und in welchem Ausmaß er eines Tages ausbricht. ... Wenn die Katastrophe festgestellt wird, treffen die verheerenden Folgen  aufgrund der Verträge allein das Land Mecklenburg-Vorpommern. Die Vertreter von CDU und F.D.P. handeln gegenüber der Öffentlichkeit unverantwortlich, wenn sie jetzt immer noch so tun, als bestände kein Grund zur Sorge. Gerade die immer noch stehende Ungewißheit, ob die Deponie unsicher ist, muß unverzüglich durch umfassende, gutachterliche Überprüfungen beseitigt werden, weil es unerträglich ist, daß das Land weiter diese Zeitbombe so liegen läßt. Es ist ein Skandal, daß die Vertreter von CDU und F.D.P. dies immer noch nicht begriffen haben und immer noch den Versuch unternehmen, die Öffentlichkeit "zu beruhigen", statt endlich Klarheit zu schaffen. Die Deponie ist eine Zeitbombe, deren Schicksal bis heute niemand kennt..." (Landtag MV - Drucksache 1 / 4634 S. 6, Hervorhebungen vom Verf.)

Abschließend überreicht der Einwender die von Assessor Winter verfaßten Schreiben vom 8.6.2003 (Anlage 3), vom 22.6.2003 (Anlage 4) - jeweils an das Umweltministerium und Schreiben vom 15.7.2003 an die Mitglieder des Umweltausschusses des Landtages (Anlage 5) und macht deren Inhalte zum Gegenstand seines Sachvortrages in diesem Verfahren. Soweit Assessor Winter die Rechtswidrigkeit der Zuerkennung des Bestandsschutzes der Deponie durch die 1. N-AO feststellt, ist zu ergänzen: Zu den rechtlichen Voraussetzungen kann - mit einer Ausnahme - vollinhaltlich bezug genommen werden auf die im Auftrag der Hansestadt Lübeck von Univ.-Professor Dr. Philip Kunig (Kleinmachnow) und Rechtsanwalt Dr. Ludger-Anselm Versteyl (Burgwedel) im Juni 1995 erstellte gutachtliche Stellungnahme. Diese gutachtliche Stellungnahme irrt nur in einem tatsächlichen (nicht rechtlichen!) Punkt, wenn (allerdings ohne konkrete Erhebungen) davon ausgegangen wird, die Deponie sei zu DDR-Zeiten (also nach DDR-Recht) legal betrieben worden. Dies war jedoch eindeutig nicht der Fall, was entsprechende anderweitige Expertisen belegen, z.B. das im Auftrage von GREENPEACE 1989/90 durch das Hamburger "Ökopol"-Institut erstattete Gutachten, das sogar dem SPIEGEL einen Artikel (3/1990/57 ff) wert war, aus dem exemplarisch zitiert werden soll: "Angst müssen auch die Anlieger der Riesen-Kippe Schönberg haben, wo sich im ehemaligen Sperrgebiet an der Grenze ein mittlerweile etwa acht Millionen Tonnen schweres Müllgebirge türmt... Doch auch in Schönberg trügt der Schein. Denn besonders in den ersten Jahren gelangten große Mengen auch hochkonzentrierter Gift-Abfälle, etwa aus dem dioxinträchtigen Hamburger Insektizid-Werk der Firma Boehringer, unkontrolliert auf die Kippe. Der erste Ausbauteil, so resümierte das Hamburger "Ökopol"-Institut in einem Gutachten für Greenpeace, sei "durchaus vergleichbar" mit der giftdurchtränkten Hamburger Sondermüll-Deponie Georgswerder, die jetzt mit Millionen-Aufwand saniert werden muß. ... Und selbst nach jahrelangen Auseinandersetzungen um Europas größte Giftmüll‑Kippe haben Rudolf Kenner und seine Mannschaft die Kontrolle des importierten Mülls nicht im Griff. So heißt es etwa in den Aufnahmebedingungen der Deponie, daß die Abfälle nicht mehr als zehn Prozent Mineralöl enthalten dürfen. Ein Blick in die Meß‑Protokolle der DDR‑Gesellschaft Intercontrol verrät jedoch, daß selbstverständlich Ausnahmen möglich sind. So akzeptierte die Schönberger Müll­-Crew im November von der bundesweit bekannten Sondermüll‑Firma Plump aus Bremen eine "mit Sägespänen vermengte" Giftmüllmischung, die zu mehr als einem Viertel mit Öl‑Produkten durchtränkt war... Wann auch in Schönberg das Grundwasser vergiftet sein werde, schlußfolgern die Greenpeace‑Gutachter, "sei ... nur eine Frage der Zeit". Drängender noch als das Wasserproblem sind für die Anwohner die gesundheitsgefährdenden Deponie‑Abgase. Die meiste Zeit des Jahres, so klagen Bürger des benachbarten Selmsdorf, herrsche ein "unerträglicher Gestank" an der windabgewandten Seite der Deponie. Lebensgefahr droht den Anrainern bei immer wieder ausbrechenden Deponie­-Bränden. Während des bisher größten Brandunfalles am Pfingstmontag vorletzten Jahres beriet selbst die Stadtverwaltung im 18 Kilometer entfernten Lübeck schon über Evakuierungsmaßnahmen in den betroffenen Stadtteilen. "Manchmal", klagt Christian Arndt vom Schönberger Neuen Forum, "packt einen nur das Grauen, wenn man daran denkt, was da oben gemacht wird." ... Darüber hinaus, so glaubt (RA Reiner) Geulen, "können Betroffene auch Schadensersatzansprüche geltend machen", wenn kein Verschulden nachweisbar sei, sondern lediglich "rechtswidriges Betreiben der Deponien" vorliege. Dies zu belegen, dürfte kaum schwerfallen. Bei der Genehmigung aller West-Kippen mogelten sich die DDR­Behörden sogar an ihren eigenen Gesetzen vorbei. So können die Anwohner von Schöneiche anhand umfangreicher Schriftwechsel nachweisen, daß der Deponie‑Betrieb alle in den Gemeindeparlamenten seinerzeit beschlossenen Auflagen nicht eingehalten hat. Und in Schönberg wurden mindestens zehn Bauernfamilien um ihre Eigentumsrechte betrogen, als ihr ehemaliges Land ohne jedes formelles Enteignungsverfahren der Deponie zugeschlagen wurde. Zudem sei vor allem der Sondermüll‑Export, so meint der Greenpeace‑Abfallexperte Andreas Bernstorff, schon deshalb "illegal", weil die Behörden nach geltendem Abfallrecht eigentlich hätten nachweisen müssen, daß es keine Entsorgungs‑Alternativen im Inland gegeben habe. Die Prüfung dieser Frage, so weist das Greenpeace­-Gutachten nach, ist aber in aller Regel nicht ernsthaft erfolgt. Genehmigt wurde", so Bernstorff, was am billigsten war, und das war die DDR."

37)Der insbesondere während der Beiratstätigkeit entstandene Eindruck, Pegel oder Messstellen würden immer dann unbrauchbar (gemacht?) oder abgebaut (und in die "grüne Lunge" strafversetzt?), wenn die daraus resultierenden Ergebnisse jenseits einschlägiger Grenzwerte lagen oder sich diesen mit eindeutiger Tendenz unaufhaltsam näherten, beruht auch keinesfalls auf Verschwörungstheorie. Abgesehen von der Ozon-Messstelle an der B 104 und der Messstation Selmsdorf kann beispielsweise auf die 8. N-AO vom 5.6.1996 verwiesen werden, die in Ziffer II. Pos. 1.1 den Rückbau u.a. der Grundwassermessstellen 18 und 19 anordnete. Im Archiv des LUNG in Güstrow befinden sich nun aber Analyse-Ergebnisse aus dem Jahre 1990, die für den Pegel 18 einen Gehalt an Fluoranthen von 0,145 mikrogramm/l und für den Pegel 19 sogar von 0,370 mikrogramm/l auswiesen. Wenn man diese Spur im LUNG weiterverfolgt, muß man feststellen, daß die Analysen der am 7.1., 19.9. und 21.9.1994 entnommenen Proben fehlen. Man kann erahnen, wie sie ausgefallen waren. Offenbar sieht die Umweltverwaltung MV auch keine Veranlassung, die Datensammlung zu rekonstruieren. Entsprechende Bemühungen der BI werden nicht honoriert, sondern durch öffentliche Angriffe oder verschärfte Behinderungen abgestraft.

38)Die 8. N-AO vom 5.6.1996 ist auch noch unter einem anderen Aspekt hochinteressant, denn sie ordnet in Ziffer 6 die Untersuchung von Wasserproben aus dem Grundwassermessstellennetz an, wobei in Anlagen 2-5 der 8. N-AO Richtwerte vorgegeben wurden. Ebenfalls im Archiv des LUNG in Güstrow findet man nun aber die entsprechenden Analyse-Ergebnisse für das Jahr 1998, die doch sage und schreibe 41 (in Worten: einundvierzig) Überschreitungen dieser Richtwerte offenbaren. Wenn es gewünscht wird, können diese Ergebnisse, die zur Zeit hier nur als handschriftliche Aufzeichnungen vorliegen, nachgereicht werden. Es war bisher nicht in Erfahrung zu bringen, worauf die in den Anlagen 2-5 genannten Richtwerte beruhen und welche Konsequenzen diese gehäuften Überschreitungen hatten. Auch im Beirat ist darauf mit keinem Wort eingegangen worden. Das nennt man dann "gläserne Deponie" oder "bürgerfreundliche Transparenz". Die Verwendung solcher Euphemismen sollte unter Strafe gestellt werden.

39)  Die oben unter Ziffern 37) und 38) aufgeführten Umstände und Unklarheiten haben auch handgreifliche Auswirkungen auf den MBA-Genehmigungsantrag. In Kenntnis der überwiegend katastrophalen Grundwasserbelastungen, die nicht nur die Beprobungen zu DDR-Zeiten, sondern auch danach ergeben haben, müssen die als Baugrund für die MBA vorgesehenen Flurstücke im nordwestlichen Bereich des Deponiegeländes einer gründlichen Untersuchung unterzogen werden, da eine gegebenenfalls erforderliche Sanierung (vgl. AOX-Problem am Bockholzberg) nach Errichtung der MBA praktisch nicht mehr möglich sein wird. Diese Forderung stützt sich im Detail auf folgende Analysen von Grundwasserpegeln, die in unmittelbarer Nachbarschaft zu der für die MBA vorgesehenen Parzelle liegen, wobei die ursprünglichen und nicht die heutigen Pegelbezeichnungen verwendet werden: Der Pegel 9 wies in einer Probe vom 1.8.1990 Werte auf, die den AOX-Schaden am Bockholzberg an Gefährlichkeit um ein mehrfaches übersteigen!!! Die Endteufe dieses Pegels beträgt 47,0 m unter Gelände. Das Labor Intercontrol Berlin/Wismar ermittelte am 21.8.1990 u.a. (alle Angaben in mikrogramm/l) 0,785 Fluoranthen, 0,095 Indenopyren + Benzoperylen und 0,368 Benzo-a-pyren + Benzo-b-fluoranthen + Benzo-k-fluoranthen (jedem Toxikologen stehen bei diesen Werten die Haare zu Berge!). Aber es kommt noch schlimmer. Der Pegel 29 mit einer Endteufe von 141,0 m (!) wies 1989 auf: 1,603 Fluoranthen, 1,087 Benzo... (s.o.) und 0,283 weitere PAK! Der Pegel 38 mit einer Endteufe von 11,0 m wies am 13.1. und 4.8.1993 immerhin 30 bzw. 38 AOX auf. Der Pegel 95 mit einer hier unbekannten Endteufe überschritt 1998 die Richtwerte der 8. N-AO hinsichtlich Zink, Natrium, Leitfähigkeit und Chlorid. Die aktuelle Trinkwasserverordnung sieht für Benzo-a-pyren einen Grenzwert von 0,01 mikrogramm/l vor. Das bedeutet, daß bereits im Jahre 1990 in 141 m Tiefe eine Überschreitung dieses Grenzwertes um das 108-fache (!!!) vorlag. Adolf Hilmer wußte, warum er sich für seinen Palast in der Lübecker Elsässerstraße eine teure Trinkwasseraufbereitungsanlage und in seinem vorangegangenen Domizil eine Zisterne einbauen ließ.

39 a) Aus dem ungeschriebenen Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt u.a. die Notwendigkeit der Prüfung der Erforderlichkeit eines Eingriffs, der sich im Falle seiner Berechtigung auf den geringstmöglichen zu beschränken hätte. Daraus folgt, daß die RABA eine MBA mit einer Jahreskapazität von 150.000 t nur dann genehmigt bekommen könnte, wenn dieses Müllaufkommen auch langfristig gesichert ist. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die mit der RABA gemeinsam anbietende Umweltschutz Nord GmbH hat Insolvenz anmelden müssen. Die Verträge des Gemeinschuldners für die Landkreise Bad Doberan, Güstrow und Nordvorpommern wurden von der Hanseatischen Umwelt GmbH übernommen, die offenbar keine Neigung verspüren soll, mit Herrn Bruckschen zusammenzuarbeiten.

40) Der Einwender übernimmt einige Fragen des StAUN an die RABA als Einwendung, wobei ihm nicht vollständig bekannt ist, ob und wie diese von der Antragstellerin beantwortet wurden:

41) Die Deponie Ihlenberg wird nach derzeitigem Stand ab 2005 nicht über Flächen verfügen, um den Restabfall abzulagern. Es ist nicht ersichtlich, wo der Restabfall abgelagert werden soll. Herr Engel, der Amtsleiter des StAUN hat gegenüber Herrn Uilderks erklärt, für weitere Ablagerungsflächen müsse ein Planfeststellungsverfahren (PFV) betrieben werden. Ein solches PFV kann ohne weiteres über 10 Jahre dauern.

42) Der Einwender hält es für unzulässig, wenn das Emissionsmeßsystem der Ausführungsplanung vorbehalten wird. Es handelt sich um notwendige Angaben des Genehmigungsantrags. Nur wenn die Ausführungsplanung vorliegt, kann die Genehmigungsbehörde abschließend beurteilen, ob die gemäß §§ 6 und 8 - 12 der 30. BImSchV angeordneten Messungen der VO entsprechend durchgeführt werden können.

43) Gleiches gilt hinsichtlich der Organisationsstruktur, die der Genehmigungsbehörde durchgeplant vorliegen muß, um beurteilen zu können, wie z.B. dem Faktor "menschliches Versagen" bei einer so hoch gefährlichen Anlage wirksam begegnet werden soll.

44) Die Zwischenlagerung bei Betriebsstillstand für länger als 3,8 Tage ist nicht geregelt. Die Antragstellerin muß (aufschiebend bedingte) Verträge über die ersatzweise Abnahme von Müll bei Überschreiten der 3,8 Tage Lagerungskapazität vorlegen, bevor über die Genehmigung befunden werden kann.

45) Der Einwender vermag nicht zu erkennen, warum die Anlage nicht der Störfallverordnung (12. BImSchV) unterliegen soll, welche die Transformation der bereits erwähnten Richtlinie europäischen Rechts (96/82) darstellt. Nach Ansicht des Einwenders müßte dazu eine "worst-case" Berechnung vorgelegt werden und zwar mit der Vorgabe von 6.550 kbm des gerade noch zulässigen "schadstoffintensivsten" Mülls zuzüglich des Maximums an lagerndem Sekundärbrennstoff zuzüglich "Dominoeffekt" in bezug auf einen  auf die Deponie übergreifenden Brand (§ 15 der 12. BimSchV).

46) Auch in anderen Zusammenhängen versucht die Antragstellerin (und im Vorwege auch schon Mitarbeiter des StAUN) so zu tun, als stünde die Deponie auf dem Mond und die MBA auf dem Mars. Dem ist nicht so. Beide Anlagen bilden eine Einheit und zwar unter den Aspekten der Emissionen, der Brand- und Explosionsgefahr, aber auch unter wirtschaftlichen und Gesichtspunkten des Zuschnitts der Liegenschaften. Die MBA könnte u.a. nur betrieben werden, wenn die Müllfahrzeuge über das Grundstück der IAG fahren. Die für die MBA vorgesehenen Flurstücke haben keine Anbindung an die (Bundes-) Straße. Hat die IAG der RABA schon (grundbuchlich gesicherte) Überwegungsrechte eingeräumt? Auch wenn es schwer vorstellbar sein mag, aber was wäre, wenn die IAG (GmbH) Insolvenz anmelden müßte und der Insolvenzverwalter sagt zur RABA, ab morgen könnt ihr euren Müll mit dem Hubschrauber anliefern? Das mit der Durchsetzung von eventuellen Notwegerechten ist eine sehr delikate Angelegenheit. Man wird sich schon entscheiden müssen, ob man IAG / RABA bzw. Deponie / MBA durchgehend formal als zwei (übrigens verzahnte) Kapitalgesellschaften ansieht oder als eine wirschaftliche, emissionsmäßige usw. Einheit. Nach Belieben (wie es gerade gut in den Kram paßt) hin- und herspringen, ist rechtlich nicht angängig.

41) Im übrigen nimmt der Einwender vollinhaltlich bezug auf die von Herrn RA Heinz für die Eheleute Uilderks erhobenen Einwendungen einschließlich der gutachtlichen Stellungnahme des Herrn Gebhardt (Anlage 6) und das Gutachten des Herrn Dipl.-Ing Sauermilch zu den eventuellen Mängeln des Bauantrages und zu der Frage der Vereinbarkeit/Unvereinbarkeit des Vorhabens im Hinblick auf die Bauleitplanung für Selmsdorf, Schönberg und Lokwisch und macht diese zum Gegenstand seines eigenen Sachvortrages.

 

Nach alledem darf der RABA die beantragte MBA-Genehmigung nicht erteilt werden.

 

Abschließend macht der Einwender die Befangenheit der Mitarbeiter des StAUN Schwerin geltend, insbesondere der Mitarbeiter der Abteilung Immissions- und Klimaschutz, Abfall- und Kreislaufwirtschaft und beantragt gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 VwVfG bzw. der entsprechenden Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes MV die Anordnung des Umweltministeriums als Aufsichtsbehörde, ein anderes StAUN des Landes MV als zuständige Genehmigungsbehörde für dieses MBA-Antragsverfahren zu bestimmen. Konkret geht es um die Herren Engel (wegen Nichteinhaltung seiner Zusagen zur effektiven Bekämpfung des von der Deponie ausgehenden Gestanks), Spona, Lückstädt, Ziolkowski und jene hier namentlich nicht bekannten Mitarbeiter, die für nachfolgend genannte Handlungen, welche die Besorgnis der Befangenheit begründen, verantwortlich sind. Sollte diesem Antrag vom Umweltministerium nicht stattgegeben werden, wird hilfsweise beantragt, eine andere Abteilung des StAUN Schwerin durch den Amtsleiter zu bestimmen. Zur Begründung dieser Befangenheitsablehnung macht der Einwender geltend:

 

1)     Zur Vermeidung von Wiederholungen wird bezug genommen auf die obigen Ausführungen zu den gerügten Verfahrensfehlern unter Ziffern 1 (nichtöffentlicher Scoping-Termin), 4 (Kopierverbot und weitere Behinderungen durch oder auf Anweisung des StAUN), 5 (Verletzung des Gleichbehandlungsgebots durch Bevorzugung von Herrn RA Heinz), 8 (unterlassene Beteiligung von SH, HL und RZ), 9 unterlassene Auslegung in Stadt und Amt Schönberg trotz eindeutigen Wortlauts der VO) und 10 (keine öffentliche Bekanntmachung in HL und SH) und zu den materiellen Einwendungen unter Ziffern 3 + 4 (keine Auseinandersetzung mit der Havarie-Liste und der Ozon-Problematik), 5 (Behinderung bzw. Verweigerung weiterer Akteneinsicht innerhalb der Einwendungsfrist und Nichteinhaltung der Zusagen des StAUN vom 17.9.2003 gegenüber Wosnitza, Uilderks und Winter), 18 + 33 (StAUN hat seit 1993/94 keine weiteren Bodenproben veranlaßt oder den UVU-Autoren nicht zur Verfügung gestellt) und 37 (Anordnung des Rückbaus von Pegeln, die erhebliche toxische Belastungen auswiesen).

2)     Regierungsamtliche Ziele des "Beirats für Umweltfragen der Deponie Ihlenberg" sind die Schaffung einer größeren Transparenz; außerdem soll der Deponiebeirat helfen, Konflikte bei strittigen Fragen des Umweltschutzes beizulegen, wozu technische und rechtliche Fragen der Anlagensicherheit, der Grundwasserkontamination und der ökologischen Wirkung der Emissionen zählen. Schöne Worte, leider aber auch nicht mehr. Die BI-Mitglieder im Beirat wurden als "ökologisches Feigenblatt" für eine Alibi-Veranstaltung mißbraucht. Transparenz war tatsächlich weder vom StAUN, noch von der IAG gewünscht. Die aus dieser Tatsache herzuleitende Befangenheit manifestiert sich insbesondere an der schon angesprochenen Tatsache, daß 57 von 70 Informationsanforderungen bis heute nicht erfüllt wurden, wobei die nachfolgende Auswahl der immer noch offenen Anfragen eine eindeutige Behinderung von Einwendungen in diesem Verfahren indiziert: Bericht über den Stand der Planungen zur Errichtung einer Restabfallbehandlungsanlage sowie zur Stillegung der Deponie (7.5.2003), Bericht über geplante / eingeleitete Maßnahmen zur Geruchseindämmung auf der Deponie (7.5.2003), Umschreibungen u.a. nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (24.9.2002), Bericht der Katastrophenschutzbehörde (23.7.2002), Havarieplan (23.7.2002), Katastrophenplan (23.7.2002), Betriebsorganisatorische Maßnahmen hinsichtlich Alarmplan (3.9.2002), Alarm- und Einsatzplan "Gefährliche Stoffe" (3.9.2002), Aktenübersicht der IAG-Akten (14.2.2002), Erfassung der Luftbelastung (21.3.2002), vorgestelltes Gutachten der HGN (21.3.2002), Anteile Deponiegasverunreinigungen im Sickerwasser (21.3.2002) und Entgasungskonzept (25.4.2002). Die Beiratsmitglieder wurden insoweit hinters Licht geführt. Sie vertrauten auf eine zeitnahe Erledigung dieser Beschlüsse und Anfragen, wurden aber nur eingelullt. Wenn die BI-Mitglieder von vornherein gewußt hätten, daß weder das StAUN, noch die IAG ernsthaft bereit waren, diese Informationen herauszurücken, hätten sie sogleich den Weg über förmliche UIG-Anträge gewählt und hätten das Land MV oder die IAG nach Ablauf von zwei Monaten vor dem VG verklagt.

3)     Auch anläßlich der Besprechung am 17.9.2003 wurden Wosnitza, Uilderks und Winter nur mit "kleinen Häppchen abgespeist". Wegen der Kopien der N-AO (2 - 16) hatten sich die BI-Mitglieder bereits die Absätze schief gelaufen, aber erst zu Hause merkten sie, daß die Messungen verfügende 13. N-AO nicht mit von der Mitarbeiterin des StAUN kopiert worden war.

4)     Anläßlich dieser Besprechung am 17.9.2003 erklärte Herr Lückstädt zum Verbleib gewisser Emissionsmeßergebnisse, er habe am Tag zuvor mit Herrn Ziolkowski gesprochen, der diesbezüglich geäußert habe, diese Unterlagen habe man wohl der IAG überlassen. Wer als staatliche Aufsichts- und Genehmigungsbehörde dem Betreiber einer überwachungspflichtigen Anlage solche Unterlagen (im Original) überläßt, ohne zumindest Kopien in der Behörde zurückzuhalten, kann nicht unbefangen sein!

5)     Trotz der Besprechung vom 17.9.2003 sind zumindest folgende von Assessor Winter gestellten UIG-Anträge unerledigt: a) Emissionen hinsichtlich der in der TA Luft (alte und neue Fassung) genannten drei Klassen krebserregender Stoffe für den Zeitraum vom 1.1.1992 bis dato (Antrag vom 22.5.2003 in der Fassung vom 15.7.2003),   b) Ergebnisse der Emissionsmessungen auf der Deponie Ihlenberg bezüglich der in der 22. BImSchV vom 11.9.2002 genannten Schadstoffe (Antrag vom 3.6.2003) und   c) Meßergebnisse und Gutachten von Emissionen und Immissionen von Gerüchen, die von der Deponie Ihlenberg ausgehen (Antrag vom 17.6.2003). Die Relevanz dieser UIG-Anträge für das anhängige MBA-Genehmigungsverfahren bedarf nun wirklich keiner näheren Erläuterung.

6)     Das StAUN beauftragt nach wie vor das Büro Dr. Krengel, obwohl dessen mangelnde Fähigkeiten und/oder wissenschaftliche Unredlichkeit spätestens durch die Äußerung von Prof. A. Pekdeger auf der Sitzung des Umweltausschusses der Bürgerschaft der HL ("Den Mann würde ich rausschmeißen!") offengelegt wurde.

7)     Auch wenn es im Bereich des Verwaltungsrechts keine "institutionelle Befangenheit" gibt, liegen die ein objektives und neutrales Verwaltungshandeln hindernden Faktoren offen zu Tage: Die IAG ist eine landeseigene GmbH. Ihr Geschäftsführer Herr Bruckschen hat eine A 16 Planstelle (Ministerialrat) als Leerstelle im Hintergrund. Das Land MV läßt sich von Herrn RA Tilgner (phon.) vertreten, der gleichzeitig als juristischer Berater der IAG tätig sein soll ....

8)     Eine Behörde muß gegenüber jedermann jenes Maß an innerer Distanz und Neutralität wahren, das ihr noch ein abgewogenes Urteil ermöglicht (vgl. BVerwGE 75, 214, 230). Diese Notwendigkeit folgt auch aus dem Grundsatz der Fairneß des Verfahrens ( vgl. Kopp / Ramsauer: VwVfG, 8. Auflage, § 20 Rn 9). Diese Anforderungen, die als rechtsstaatliche Mindeststandards anzusehen sind, erfüllt das StAUN Schwerin allemal nicht! Deswegen führt kein Weg daran vorbei, das StAUN Schwerin zu entpflichten und ein anderes StAUN in MV zu beauftragen. Es bietet sich an, eine Behörde auszuwählen, die bereits Erfahrungen mit der Genehmigung von MBAen hat.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

...............................         ...................................       ...................................

 (Peter Wolter)                  (Günter Wosnitza)            (Detlef Winter)

 

 

 

 

 

Anlage 1

 

Nach 25 Jahren Deponiebetrieb und dem Ablagern hochtoxischer Stoffe ist es einmal an der Zeit innezuhalten und Resümee zu ziehen.

 

Ist eine weitere Belastung der Menschen und der Natur zumutbar und können Politiker es verantworten gegen die Interessen der Menschen den Ausbau der Deponie und die Ansiedlung weiterer Müllindustrie voranzutreiben (MBA/ Verbrennung des Outputs)?

 

Der sog. Altteil der Deponie stellt eine potenzielle Gefahr für die Umwelt dar Zitat aus dem Abschlußbericht des Bundesministeriums Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie (BMBF)1.6.1996 - 31.5.2000

 

Luft:

 

-höchster Ozonwert bundesweit 253µm/m³ (Umweltbundesamt 10/2000)

 

-Blei+ Cadmium höchste Werte landesweit (Luftgütebericht 98/99 S.21 Tab. 15)

 

-höchste Ammoniumstickstoff und Sulfatschwefelfeinträge durch die Deponie 1998 +1999+2000(Monatsbericht zur lufthygienischen Überwachung Jan.-März 2001 LUNG)

 

-ca. 100 Mio. m³ Gas entweichen jährlich aus der Deponie, nur 20 Mio. m³ werden gefasst.Die in die Atemluft entweichenden 80 Mio. enthalten neben den extrem schädlichen Klimagasen wie Methan und C02 auch hochgiftige krebserregende Stoffe wie Vinylchlorid und Benzol.(Deponieüberblick 2000 vom März 2001) Gaszusammensetzung

 

Das sind die giftigen zum großen Teil krebserregenden Gase :

Methan, Stickstoff,Chlor,Fluor, Schwefel, Silizium, Vinylchlorid(ca. 50mg/m³),Benzol(ca.14mg/m³), n-Hexan(ca.40mg/m³), 2,4-Dimethylpentan, n-Heptan, n-Octan, Dichlormethan, Trichlormethan, Trichlorethen(Spitzenwert 89mg/m³), Tetrachlorethen, cis-Dichlorethen,trans DCichlorethen, 1,1-Dichlorethan, Chlorethan,1,1 Dichlorethen, Chlorbenzol(meist < 0,5 mg/m³), Trichlorfluormethan,1,1,2Trichlorfluorethan, Dichlordifluormethan( ca. 20mg/m³) Schwefelwasserstoff, Propanthiol,1 Buthanthiol,Diomethylsulfid, Tiophen, Methanthiol,Toluol(Spitzenwert 1230mg/m³ Gas), Ethylbenzol, p,m-Xylol(Spitzenwert 680 mg/m³), o-Xylol( Spitzenwert 173 mg/m³), Cumol, 2,5 Dimethylfuran(< 2mg/m³), Isopropylehter(Spitzenwert 70 mg/m³) Formaldehyd ( Spitzenwert 0,2 mg/m³) Acetaldehyd( Spitzenwert 78mg/m³), Phenol, Ammoniak, Arsen, Phosphor, Cyanide(< 0,02 mg/m³).

 

Die Konzentration dieser Stoffe wird von den Fachbehörden nicht gemessen! Nach unseren Hochrechnungen entweichen pro Jahr mehrere Tonnen dieser Gase ungehindert. Diese Gase und deren Gestank führen bei Anwohner zu Übelkeit, Atemproblemen und Reizungen der Augenschleimhäute.

 

Mehrere Brände auf der Deponie mit Bildung toxischer Gase(z.B.: 22.9.1992)

 

Grundwasser:

 

48m³ Deponiesickerwassereintrag pro Tag (!) in den Untergrund (Geologisches Landesamt MV 1991)

 

Kontamination mit Chlorid in mehreren Meßstellen im Bereich der Deponie und ihrem Umkreis 1987-1988 eine Zunahme um den Faktor 10-15. Der Stoffeintrag ist deutlich im Zentrum des Deponiegeländes zu erkennen.

 

Bleikonzentrationen 1987- 1990 in 32 Fällen über dem Sanierungsrichtwert von 200µg/l mit dem Maximalwert von 7500 µg/l. Dies betrifft auch die Grundwassermessstellen P13, P17, P23 und P32 aus dem tieferen Quartär und P37 aus dem tiefsten Quartär.

 

Bohrung Hy Selm 99/87 in einer Tiefe von 235- 237 m unter GOK 4,65 µg/l Hexachlorcyclohexan (Lindan).

Schlußfolgerung: Zusammenfassend läßt sich feststellen, dass Sickerwasserinhaltsstoffe im tieferen Quartär nachgewiesen worden sind.( Statusbericht GLA- MV Nov. 1991)                      

 

Es ist nicht auszuschließen, dass die Arsenkonzentrationen in den Verockerungszonen 15m- 37m unter GOK partiell mit Undichtigkeiten in der Deponiebasis in Zusammenhang stehen.

 

Messstellen 102 , 201,360 Vinylchlorid,Fluoranthen(PAK) in den Meßstellen 105 und 403 oberhalb der TVO

 

Messstelle 150 und 330 1- und 2- Metyhlnaphtalin Messstelle 63 und 202 Phenole oberhalb der Grenzwerte vom STAUN

 

Messstelle 170 2- Metyhlnaphtalin (BMBF Abschlußbericht)

 

Seit 1996 Messtelle 360 (Bockholzberg) Vinylchlorid, Benzol, LHKWS in hohen Konzentrationen mehrfach über dem Geringfügigkeitsschwellenwert der LAWA.

 

....im Grundwasser der Messstelle 361 außerdem bei fast allen entnommenen Proben Nickel und Cadmium bestimmbar."(BMBF Abschlußbericht)

 

S.21 " ....eine Beeinflussung des Grundwassers in den Messstellen 150, 131 und 360 durch das Sickerwasser"

 

 

S.22 "Im Abstrom der Deponie befinden sich Grundwässer (Messstellen 150,131,170 und 180)*, deren Borisotopenzusammensetzung durch Deponiesickerwasser beeinflusst wurde. Außerhalb dieser sickerwasserbeeinflussten "Fahne" der Messstellen 150,131,180 und 170 liegen Messstellen( 190,120,110,140), deren ð11B von etwa 2 0/00 keine Sickerwasserbeeinflussung vermuten läßt."

 

 

S.23 " Aufgrund der Borisotopenverhältnismessungen und LCKW-Analysen kann im Wasser der Messstelle 360* ein Deponiesickerwassereinfluss angenommen werden.

 

 

Niedersächsischen Landesamtes für Bodenforschung Dr.Gäbler 1999

 

*alle Messstellen liegen südlich bzw. östlich der Deponie,die Fließrichtung ist gegen Schönberg gerichtet!

Der Hydrogeologe Prof.Dr.Pegdecker von der Berliner Universität drängt im Janunar 2000 und Februar 2001 auf eine schnelle Sanierung.(vergeblich).

 

Er wies auch darauf hin, dass die Geologie der Deponie, was zumindest die oberen Grundwasserleiter angeht, für einen Deponiebetrieb ungeeignet sind, wie der aktuelle geologische Schnitt eindrucksvoll belegt. Gut zu erkennen sind die in gelb gehaltenen Wasserleiter und die vielen Fragezeichen direkt unter dem Deponiekörper !

Oberflächenwasser:                          

 

1987 Jabsbekmündung Dassower See hohe Werte an :Chlorierten Kohlenwasserstoffe(AOX) Quecksilber, Cadmium, Blei, Arsen, Chrom, Nickel, Kupfer und Zink.

Stepenitz: 1984 Nickel 1985 Cadmium(LAWAKÜ)                           

 

1986 Selmsdorfer-/ Lüdersdorfer-/ Palinger Graben Belastungen mit Ammonium

 

1987 Sulfatbelastungen am Rupensdorfer Bach/Selmsdorfer-/ Lüdersdorfer- und Palinger Graben . Hohe Chloridwerte am 18.2.+ 19.3.1986 (DDR Messungen)

 

In der Wakenitz zeigen sich 1987 bei Rothenhusen sowie an der Eisenbahnbrücke kontinuierliche Anstiege des AOX- Gehaltes und von Chrom.( Messungen Lübecker Umweltamt)

 

2000: in jeder der 30 untersuchten Oberflächenwasserproben konnte AOX festgestellt werden. (Abschlußbericht BMBF)

 

Boden:

 

Die unter Luftbelastung angegebenen Stoffe finden sich auch im Boden wieder. Der Boden im gesamten Umfeld der Deponie ist mit Blei, Arsen und Quecksilber belastet. Dies wurde am Bohrmaterial der Grundwassermessstellen festgestellt.

 

Desgleichen lassen sog. Verockerungszonen deutliche Beeinflußung auch tieferer Boden- und Wasserschichten durch Sickerwässer der Deponie erkennen. (BMBF Abschlußbericht)

 

 

Welche Auswirkungen haben diese Belastungen auf Umwelt und Menschen ?

 

Anwohner klagen bei Deponiegerüchen ,die zeitweise mehr einem unkontrollierten Gasausbruch gleichen , über Atembeschwerden, Augentränen, Kopfschmerzen, Übelkeit und Erbrechen.

 

 

Die Tumorarten, die in Zusammenhang mit Umwelteinfüssen gebracht werden, weisen in Schönberg eine höhere Rate auf.

 

So ist die statistische Wahrscheinlichkeit, an Leberkrebs zu erkranken, der u.a. durch Vinylchlorid(s.o.) ausgelöst wird, in Schönberg 300 % höher als im Kreis oder Landesdurchschnitt.

 

Ebenfalls deutlich erhöht ist die Wahrscheinlichkeit an Hodenkrebs zu erkranken.

 

(Quelle: gemeinsames Krebsregister in Berlin)

 

Wenngleich die Fallzahlen und Bevölkerungszahl gering sind und die Aussagekraft aus dem Grunde eingeschränkt ist, halten wir es aus verschiedenen Gründen für unerläßlich, diesen Indizien nachzugehen:

 

Die im Krebsregister genannten Zahlen sind die Mindestzahlen an Tumorerkrankungen.

 

Gerade im Grenzgebiet zur mit einer Universitätsklinik ausgestatteten Großstadt Lübeck, lassen sich Tumorpatienten in eben dieser Klinik auf Schleswig-Holsteinischem Gebiet behandeln.

 

Ein Datenabgleich bzw. -übermittlung findet z.Zt. nicht statt.

 

Niemand darf das Risiko eingehen, dass durch eine versäumte epidemiologische Untersuchung gehäuft Erkrankungen auftreten, die u.a. durch aufgezeigte Emissionen ihre Ursache haben könnten. Es ist bekannt, dass bei einer hohen Hintergrundbelastung der Population eine nur relativ geringe Zusatzbelastung zu einem dramatischen Anstieg von Erkrankungen führen kann.

 

Wir halten eine umweltmedizinische Studie für unerläßlich.*

Im Sommer 2001 brachte ein Schwanenpaar, welches seit langer Zeit am großen Teich in Selmsdorf lebt, 6 Jungtiere zur Welt, alle davon starben bis heute. Ein Elternschwan hat einen großen Tumor am Kopf (Nachtrag am 10.09.02 Es gibt nur noch einen Schwan)                     

 

Uns liegt eine Liste mit Tumorerkrankungen unter Deponiemitarbeitern vor: danach sind 15(!)(Nachtrag Juli 16)Nachtrag Juli2003 18) Mitarbeiter an Krebs erkrankt, 8 davon sind schon verstorben. Die Tumoren betreffen in 12 Fällen die Drüsen. Diese Krebsarten werden u.a. durch Lösungsmittel ausgelöst.

 

Im Rahmen unserer Tätigkeit im Deponiebeirat haben wir diese Liste Ende März 2002 dem Umweltministerium zur Prüfung übergeben. Damals waren auf dieser Liste 12 Namen. Im April mußten wir einen weiteren Namen und im Juni nochmals 2 Namen ergänzen. Es betrifft dies 12 Männer und 2 Frauen. Am häufigsten ist der Lymphdrüsenkrebs( 5! mal) auf der Liste, gefolgt von Lungen und Leberkrebs(3 bzw.2 Fälle) sowie jeweils einem Kehlkopfkrebs,Bauchspeicheldrüsenkrebs, Prostatakrebs,Hodenkrebs sowie einem Hirntumor.Wir fordern von allen Beteiligten eine schnelle Untersuchung der möglichen Zusammenhänge und umfassende Aufklärung !*

 

Welch Anstieg der Krebsgefahr damit verbunden ist,versuchen wir am Beispiel des Lymphdrüsenkrebses deutlich zumachen. Zu betonen ist dabei, dass ein solcher Vergleich selbstverständlich einer epidemiologischer Untersuchung und Überprüfung bedarf, die wir dringend fordern.*

 

So ist im "Atlas der Krebsinzidenz der DDR" nachzulesen, dass von 1980- 1989 die Zahl der Lymphdrüsenkrebserkrankungen bei 5,58 Männern pro 100000(!) Einwohnern in der DDR betrug.

 

Für die Lymphome werden Chemikalien mitverantwortlich gemacht: Der häufige Umgang mit bestimmten Unkrautvernichtungsmitteln (2,4-Phenoxyverbindungen), Insektiziden auf der Basis organischer Phosphorsäureester, Pilzvernichtungsmitteln und einigen organischen Lösungsmitteln (Benzol, Styrol, Trichloräthylen) ist mit einem erhöhten Risiko für Non-Hodgkin-Lymphome verbunden. Auf der Deponie werden auch Insektizide abgelagert, deren Verfallsdatum abgelaufen ist oder die wegen Gesundheitsgefahren verboten worden sind. Wo die Tonnen Nitrofen aus Malchin geblieben sind, die nach einer Fernsehmeldung mit finanzieller Unterstützung des Staatlichen Amtes für Umwelt und Natur in Schwerin fachgerecht (?) entsorgt worden sind, wissen wir nicht. Einen Verdacht haben wir aber

 

 

Ein Grund mehr die Deponie umgehend zu schliessen !!

April 2001 Die Deponie wird für etliche Tage gesperrt, da die Standsicherheit gefährdet ist. Dieses hält für einige Teile des Deponiebereiches bis heute an.                     

Juli 2002 Ein Starkregenereignis ( 150 l/m²) führt zu katastrophalen Zuständen auf der Deponie, Wasser muss in die Vorflut ( Rupensdorfer Bach- Schönberger Oberteich- Maurine- Dassower See Selmsdorfer Graben)

 

Noch im September wird Deponiewasser nachts ins Klärwerk Dassow zur Entworgung gefahren.

 

Höchste Gefahrstufe auf der Deponie, Katastrophenpläne undurchsichtig !

Es scheint die Zeit näher zu rücken, wo man zwischen den verantwortlichen und den verantwortungsbewußten Politikern unterscheiden kann.                    

Aber auch hier scheint die Politik nur reagieren statt verantwortlich und vorrausschauend handeln zu wollen, den wer für die Deponie ist, ist gegen den Menschen !                    

* Es scheint uns gelungen zu sein, dass eine unabhängige Untersuchung kommt, die Krebsfälle sollen von einem Toxikologen und einem Epidemiologen untersucht werden (Stand 12/03) Die Entscheidung darüber steht kurz bevor.                         

 

Diese Seite wird redaktionell betreut von H.Uilderks

 

 

Anlage 2

 

Detlef Winter                                                              Lübeck, den   26.12.2003

Max-Planck-Str.13

23568 Lübeck

Tel/Fax: 0451-32990

 

StAUN

Fax: 03 85 - 64 33 - 603

19061 Schwerin

 

MBA-Genehmigungsverfahren usw.

AZ:StAUN SN-420-1-5850.3.2

 

Sehr geehrter Herr Lückstädt,

 

in der vorbezeichneten Angelegenheit nehme ich bezug auf meine Fax-Schreiben vom 16.+19.d.M. und Ihr Schreiben vom 19.12.2003. Um eine möglichst vollständige und reibungslose Einsichtnahme unter Beachtung der laufenden Fristen zu gewährleisten, stelle ich nachfolgend meine Wünsche zusammen, wobei ich zwischenzeitlich trotz Kopierverbotes in Dassow auf verschlungenen Pfaden immerhin eine Kopie der UVU erlangt habe, die allerdings leider nur jede zweite Seite enthält. Daß das auf Dauer frustrierend zu lesen ist, werden Sie sicherlich nicht bestreiten wollen: immer wenn es spannend wird, fehlt die nächste Seite. Allerdings habe ich mich unter dem Weihnachtsbaum gefragt, ob es dem StAUN eigentlich gleichgültig ist, sich wegen dieser und anderer Dinge spätestens vor dem Verwaltungsgericht ganz fürchterlich zu blamieren.

Nun zu meinem "nachweihnachtlichen" Wunschzettel unter Einschluß meiner Bitten vom 16.12.2003:

1)        Die durch das StAUN gemäß Zusage vom 17.9.2003 von der IAG zurückzufordernden Analyseergebnisse (Antrag vom 13.5.2003).

2)        Fachgutachten Luftschadstoff- und Geruchsimmissionen ..., Dezember 2002 mit Überarbeitung und Ergänzung 15.2.2003

3)        Weiteres Geruchsgutachten, welches Anfang Dezember 2003 von der IAG vorgestellt werden sollte.

4)        Ergebnisse (Stellungnahmen, Einwendungen usw.) der Anhörung der Träger öffentlicher Belange bezüglich MBA-Genehmigungsantrag der RABA

5)        Am 11.4.1991 veröffentlichte hohe Ammonium- und Chloridwerte im Grundwasser von Teschow und Selmsdorf (vgl. die Presseinformation des Umweltministeriums MV vom 23.4.1991) einschließlich der Ergebnisse der Ursachenermittlung.

6)        Einige der von Herrn Wosnitza und mir schon seit vielen Monaten vergeblich angeforderten Anlagen zur 1. Nachträglichen Anordnung, nämlich a) die Luv-Lee-Messungen und   b) das toxikologische Gutachten.

7)        Ergebnisse der Emissionsmessungen gemäß §§ 4 - 6 der 11. BImSchV, wie diese in Ziffer 8 des Schreibens des Bergamtes Stralsund (Zulassung des Hauptbetriebsplans 1991 - 1994) angeordnet wurden.

8)        Luftgütebericht 1998/99 des LUNG (vgl. S. 47 UVU).

9)        Vorläufiger (Luftgüte-) Bericht (des LUNG) des Jahres 2000 (vgl. S. 47 UVU).

10)   Schreiben StAUN vom 4.2.2002 (Umfang der für den MBA-Genehmigungsantrag beizubringenden Unterlagen).

 

Abschließend beantrage ich erneut, die Auslegungs- und Einwendungsfrist sowohl wegen der eklatanten Behinderungen, als auch wegen der sich aus den Feiertagen ergebenden Beschwernissen angemessen zu verlängern.

Herrn Günter Wosnitza erteile ich hiermit Vollmacht, die Einsichtnahme an meiner Stelle vorzunehmen und eventuelle Kopien entgegenzunehmen.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

gez. D. Winter

 

PS: Da Fax- und Telefonanschluß dauernd (offenbar seit dem 26.12.2003) Besetztzeichen vermeldet, erfolgt Versendung per E-Mail!

 

 

Anlage 3

 

Detlef Winter                                                              Lübeck, den   9.6.2003

Max-Planck-Str.13

23568 Lübeck

 

Tel/Fax: 0451-32990

www.luebeck-kunterbunt.de

 

 

Umweltministerium

Allgemeine Abteilung / Umweltschutz

Fax: 03 85 - 588 87 17

Schwerin

 

Standsicherheit der Deponie-Halde Ihlenberg

 

Sehr geehrter Herr Dr. Beckmann,

 

jedem klar denkenden Menschen, der mit dem nötigen Hintergrundwissen die Geschichte der Deponie seit 1978 kennt, ist der Weg zum (partiellen) Verschwörungstheoretiker vorgezeichnet. Es gab dort gewisse mafiose Strukturen, die in Schleswig-Holstein, Hamburg und Mecklenburg besonders stark ausgeprägt waren und die sehr wahrscheinlich weder mit dem Beitritt, noch in Folge wenig effektiver parlamentarischer Untersuchungsausschüsse und erst recht nicht durch schlafmützige staatsanwaltschaftliche Ermittlungen endgültig unschädlich gemacht wurden.

In Kenntnis sowohl des vielschichtigen Gefährdungspotentials, als auch der langjährigen Frustrationen einiger im Kern preußisch denkender "Querulanten", möchte ich keine Gelegenheit auslassen zu warnen; insbesondere auch, damit später die Verantwortungsträger nicht sagen können, sie hätten nichts gewußt.

Darüber, daß die Deponie nach Maßgabe der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung schon längst hätte geschlossen müssen, brauchen wir kein Wort zu verlieren. Daran kann weder der fehlende politische Wille einer Landesregierung noch eine katastrophale Haushaltssituation etwas ändern, wobei man natürlich auch bei kritischer Situation des Etats bei Licht betrachtet nicht daran vorbeikommt, gesetzeskonforme und vernünftige Prioritäten zu setzen.

Nach den bedauerlichen Krebsfällen und Krebstoten, der Verpestung der Luft mit unerträglichem Gestank und hochdosierten Schadstoffen (nicht nur Ozon) und der Verseuchung von Boden und Grundwasser (nicht nur am Bockholzberg), scheint die äußerst labile Situation der Standsicherheit der Deponie-Halde eine unverzügliche Revision der insoweit vorliegenden "Gutachten" zu erfordern, damit nicht eines Tages Starkregenfälle, wie wir sie letztes Jahr in Böhmen mit bis zu 300 mm/qm hatten, den Müllberg den Hang nach Schönberg hinunter rutschen lassen. In diesem Zusammenhang weise ich auf folgendes hin:

 

1)     In der Aktennotiz der Bergbehörde Straßfurt vom 30.7.1990 heißt es u.a.: ..."Ziffer 2.2  Die Aussage, die Deponie auch bis + 118 m HN sicher betreiben zu können, ist nicht begründet.

2)     In nämlicher Notiz heißt es u.a.: ..."Ziffer 2.3  ...zulässige Schlammanteile (Stoffgruppe 5) bis zu 30 %".

3)     In der Zeit von 1983 bis 1990 sind insgesamt 7,513 Mio. t Abfälle auf die Deponie gelangt, wovon 3,9 Mio. t - also 51,9 % - Schlämme waren.

4)     Je höher der Schlammanteil, desto instabiler der Haldenaufbau. Wie man bei ca. 52 % Schlammanteil eine solide Verfestigung und eine stabile "Außenwand" hinbekommen will, bedarf schon einer hohen Kunstfertigkeit.

5)     Der damalige Bergamtsleiter, Herr Knöfler, schreibt anläßlich der Aktenübergabe an das Geologische Landesamt am 23.1.1995 u.a.: "Auf die ständige Aufarbeitung und Prüfung aller Daten zur Haldensicherheit wurde mit Nachdruck verwiesen." (Hervorhebung vom Unterzeichner). Über das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Staatssekretär Dr. Conrad und Herrn Knöfler muß ebensowenig ein Wort verloren werden wie über sein Wissen über die bisherigen Berechnungen der Standsicherheit und ihrer Datengrundlage.

6)     Im Standsicherheitsnachweis vom 30.12.1999, erstellt von Dipl.-Ing. Werner Hausdorf vom Fachcenter Bodenmechanik in Espenhain, heißt es u.a.:

7)     Der Anteil an Klärschlamm liegt mit etwa 3,5 % relativ niedrig (Seite 9).

8)     Der Anteil kommunaler Klärschlämme ist erheblich zurückgegangen. Dafür zeigen ölhaltige Schlämme in ihrem Aufkommen steigende Tendenz (Seite 9).

9)     Zusammenfassend kann man feststellen, daß trotz des sehr inhomogenen Deponiegutes sich in den Bauabschnitten 1, 2, 3+5, 5.2, 5.3, 1.1 und 1.2 eine Sickerwasserhaube ausgebildet hat, die im Bereich der Deponieinnenfläche eine durchgehende Höhe von etwa + 75 m NN besitzt und nach den Deponierandböschungen abfällt. Bedingt durch das höhenmäßig stark unterschiedliche Relief der Deponiebasis steht damit in dem Deponiekörper teilweise bis zu 15 m über der Deponiebasis Wasser an. In den erdstatischen Berechnungen ist diese hydraulische Belastung zu beachten (Seite 11).

10) Die Berechnungsergebnisse zeigen, daß im bereich des geotechnischen Schnittes 2 gerade noch ausreichende Sicherheiten vorhanden sind. Bei weiterem Ansteigen der Sickerlinie am Pegel 102 um 2 m auf Werte von + 75,5 m NN würde die rechnerische Sicherheit mit Si = 1,25 unter den erforderlichen Sicherheitswert von Si = 1,30 fallen, was nicht zugelassen werden darf...Aus den Berechnungsergebnissen wird deutlich, daß im Bereich des Schnittes 2 aus hydrologischer Sicht ein Grenzzustand erreicht ist, der nicht überschritten werden darf (Seite 21).

11) Die hydrologische Situation im Bauabschnitt 1.1 ist gegenwärtig nicht ganz eindeutig. Während an den Pegeln 109 und 113 kurzzeitig extrem hohe Wasserstände von + 77 bis 82 m NN registriert wurden, liegt der Wasserstand am benachbarten Pegel 2 mit 65,7 m NN seit längerem im Höhenbereich, der für die Deponie realistisch ist (Seite 23).

12) In diesem Zusammenhang muß es in Erinnerung gerufen werden, daß nach den ersten Standsicherheitsberechnungen zu DDR-Zeiten nur ein Wasserstand im Deponiekörper von maximal 3 m zugelassen wurde. Dieser Wert wurde dann später - wohl wegen des "ökonomischen Drucks" - auf 5 m angehoben.

13) Vor gar nicht langer Zeit hat es insoweit eine schwere Havarie auf der Deponie gegeben, als der Sickerwasserstand im Deponiekörper in Bereiche von 20-25 m anstieg und selbst der sonst "so coolen" Abteilungsleiterebene der IAG der kalte Fußschweiß ausbrach. Teile des Deponiegeländes wurde geräumt, weil mit dem Abgang einer Lawine / Mure gerechnet wurde.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

 

Anlage 4

 

Detlef Winter                                                              Lübeck, den   22.6.2003

Max-Planck-Str.13

23568 Lübeck

 

Tel/Fax: 0451-32990

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Umweltministerium

Allgemeine Abteilung / Umweltschutz

Fax: 03 85 - 588 87 17

Schwerin

 

weitere Skandale um Sickerwässer der Deponie Ihlenberg im Grundwasserleiter und um die Sanierungs- Rekultivierungs- und Nachsorgerücklage / Forderung nach sofortigem Stop des Plangenehmigungsverfahrens der MBA

 

 

Sehr geehrter Herr Dr. Beckmann,

 

leider muß ich Sie schon wieder belästigen, aber die Probleme sind zu ernst, als daß man sich von forschen Einschüchterungsversuchen Ihres Ministers abhalten lassen sollte, für eine gesetzeskonforme Lösung der anstehenden Probleme einzusetzen.

Nachdem Herr Staatssekretär Dietmar Glitz im zarten Alter von nur 55 Jahren (zeitgleich mit Frau Staatssekretärin Henriette Berg in Kiel) den Posten des Amtschefs des Umweltministeriums geräumt hat, lastet diese undankbare Aufgabe auf Ihren Schultern und Sie müssen es mir freundlicherweise glauben, daß all dies nicht gegen Ihre Person gerichtet ist, sondern gegen die für diese katastrophalen Zustände politisch Verantwortlichen. Ich verwahre mich allerdings gegen Behauptungen, wie sie beispielsweise aus dem STAUN heraus wahrzunehmen waren, ich würde Personen oder staatliche Institutionen des Landes Mecklenburg-Vorpommern "vorführen" wollen. Das entspricht nicht den Tatsachen und hat mich sehr gekränkt. Ich arbeite seit geraumer Zeit ehrenamtlich für die BI in einem Umfang, den sich andere Juristen mit einem hohen fünfstelligen Betrag honorieren lassen würden. Dafür möchte ich jedenfalls nicht verunglimpft werden und außerdem kann ich jeden morgen noch in den Spiegel schauen ohne mich übergeben zu müssen.

Was mich allerdings bei dem Abgang der beiden Staatssekretäre gewundert hat, waren die abenteuerlichen Begründungen. Herr Prof. Dr. Methling sprach von "Zunahme der Arbeitsaufgaben" und Frau MP Simonis gab für die Flucht der Frau Berg nach Berlin drei verschiedene - sich widersprechende - Gründe an.

Weiß Ihr Minister - der ja offenbar meine sozialistische Weltanschauung teilt - eigentlich, wieviel ABM-Stellen man mit 250.000 Euro Übergangsgeld (für Herrn Glitz) schaffen kann?

 

Nun zur Sache:

 

A.   Sickerwasser der Deponie in Grundwasserleitern:

 

1) Herr Dr. Hans-Eike Gäbler vom Niedersächsischen Landesamt für Bodenforschung - Geowissenschaftliche Gemeinschaftsaufgaben - Hannover hat im August 1999 im Auftrag des Geologischen Landesamtes Mecklenburg-Vorpommern einen Bericht "Borisotopenverhältnisse in Sicker-, Grund- und Oberflächenwässern der Deponie Ihlenberg" abgeliefert, den ich zweimal konzentriert gelesen habe und der mir jedesmal die Sprache verschlagen hat. Dort heißt es u.a. auf S. 22 f: "Im Anstrom zur Deponie befindet sich im Grundwasserleiter 350/330 unbeeinflusstes Grundwasser mit einem Delta 11 B-Wert von etwa 22 Promille. Unterhalb dieses Grundwasserleiters liegen Wässer mit einem Delta 11 B-Wert von etwa 2 Promille.   Im Abstrom der Deponie befinden sich Grundwässer (Messstellen 150, 131, 170 und 180) deren Borisotopenzusammensetzung durch Deponiesickerwasser beeinflusst wurde. Außerhalb dieser sickerwasserbeeinflussten "Fahne" der Messstellen 150, 131, 180 und 170 liegen Messstellen (190, 120, 110, 140) deren Delta 11 B-Wert von etwa 2 Promille keine Sickerwasserbeieinflussung vermuten läßt.   Aufgrund von Borisotopenverhältnismessungen und LCKW-Analysen kann im Wasser der Messstelle 360 ein Deponiesickerwassereinfluss angenommen werden."     Ich gehe davon aus, dass Sie sich anhand des zur Verfügung stehenden Kartenmaterials und der Bohrprotokolle ein Bild von der Lage der genannten Pegel machen. Die obere Tiefe des Bereiches, aus welchem Probenmaterial entnommen wurde, ist auf S. 23 des Gäbler-Berichts mitgeteilt.

 

2) In der Drucksache 3 / 1895 des Landtages M-V vom 6.2.2001 lese ich die Frage 3 der MdL Renate Holznagel (CDU): "Besteht zwischen der Schließung der Trinkwasserbrunnen in Selmsdorf und Schönberg und dem Betrieb der Deponie Ihlenberg ein Zusammenhang?" und die Antwort der Landesregierung: "Nein."

Entweder war das eine faustdicke Lüge (mit den üblichen gewohnheitsrechtlich gepflogenen Konsequenzen) oder die Landesregierung war von nachgeordneten Behörden falsch informiert oder der wasserrechtliche Besorgnisgrundsatz wurde in bezug auf den Gäbler-Bericht (wieder einmal) mit Füßen getreten.

 

3) Am 14.4.2000 - also etwa acht Monate nach Vorlage des Gäbler-Berichts - erteilt die IAG einen Gutachtenauftrag zum Thema "Gefährdungsabschätzung zur weiterführenden Erkundung Bockholzberg" an HGN und IUQ (Dr. Krengel!). Das "Gutachten" wird am 29.8.2000 vorgelegt und obwohl die einschlägigen Behörden des Landes M-V an den Explorationen vor Gutachtenerstellung beteiligt waren, wird der Gäbler-Bericht mit seinem geradezu vernichtenden und alarmierenden Ergebnissen schlicht unterschlagen!!! Das sind Fakten und keine Verschwörungstheorien, sehr geehrter Herr Dr. Beckmann und mir ist immer noch der Chor der Phalanx anläßlich der letzten Beirats-Sitzung im Ohr, gewisse Dinge müsse man einfach glauben und nicht immer hinter jeder Behauptung eine Irreführung oder sogar eine Lüge wähnen. Ich wundere mich noch heute über den Gleichmut, mit dem ich unzählige Ungeheuerlichkeiten anläßlich von nur vier Beirats-Sitzungen über mich habe ergehen lassen.

 

4) Der europaweit anerkannte Geologe Prof. Dr. A. Pekdeger, der u.a. auch das Vertrauen der Landesregierung S-H genießt, wurde anläßlich einer Sitzung des Umweltausschusses der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck auf dieses Krengel-Gutachten und die darin angedachte Gasdrucktheorie (die ja nicht expressis verbis behauptet wird) angesprochen. Prof. Pekdeger antwortete in bezug auf Dr. Krengel & Co wörtlich: "Den Mann würde ich rausschmeißen!" Und solch einen Schmarn von Gefälligkeitsgutachten will das Land MV zur Vermeidung der unabwendbar gebotenen Schließung und Sanierung der Deponie akzeptieren, wo es um die Gesundheit von Hunderttausenden geht?

 

5) Es wäre schon eine abendfüllende Veranstalung alle weiteren (über die Vernachlässigung der Bor-Isotopen-Untersuchungen hinausgehenden) Fehler und Angriffspunkte des Krengel-Gutachtens aufzulisten. Deshalb nur einige willkürlich herausgegriffene Punkte:

 

a)     Wie soll Deponiegas in den Untergrund gelangen, wenn dort bis zu 15 m oder sogar zeitweilig über 20 m Sickerwasser ansteht, auch weil keine oder keine funktionsfähige Drainage (mehr) besteht? Sofern Dr. Krengel insoweit nicht näher lokalisierte "trockene Stellen" an der Sohle vermutet, korrespondiert dies nicht mit den Erkenntnissen aus dem Standsicherheitsnachweis (1999 FCB Espenhain) auf S. 31 f nebst Anlagen 15, 19 usw. Es müßte sich ja um eine "trockene Stelle" ohne (zusätzliche) Basisabdichtung handeln. Völlig ungeklärt ist auch, ob sich nicht schon längst die von Hausdorf vorausgesagte "durchgehende Sickerwasserhaube" gebildet hat.

b)    Dr. Krengel ignoriert, daß nach übereinstimmenden (unstreitigen) Expertenansichten täglich etwa 45 kbm Sickerwässer in den Deponieuntergrund gelangen. Das waren in den letzten 20 Jahren etwa 330.000 kbm! Wo sind die abgeblieben, die unstreitig nicht verdunstet sind? Wie hoch wassergesättigt muß also der Deponieuntergrund sein? Würde er bei dem zu vermutenden hohen Grad an Wassersättigung überhaupt noch einen Gastransport dieser Schadstoffe zulassen? Alles entscheidungserhebliche, aber von Dr. Krengel unbeantwortete Fragen.

c)     Dr. Krengel bekennt selber, daß er einen Gasüberdruck in der Deponiehalde unterstellt. Das dürfte eine ziemlich haltlose Spekulation sein. Warum hat er die Gasdruckverhältnisse nicht gemessen. Wie soll sich die Entstehung eines Gasüberdrucks mit der Tatsache vertragen, daß - offenbar flächendeckend - die Deponiegase - sogar mit Unterdruck - abgesaugt werden.

d)    Offenbar wurden doch die Empfehlungen des Dr. Krengel (S. 12 des Gutachtens) umgesetzt, ohne bis dato eine Verringerung der AOX-Belastung zu bewirken. Deutlicher kann doch der Irrtum des Dr. Krengel kaum belegt werden.

e)     Dr. Krengel tut so, als wäre das AOX-Problem "vom Himmel gefallen". Tatsächlich wurden aber beispielsweise am 5.5.1993 im Deponie-Pegel 17 und am 7.9.1994 im Deponiepegel 2 jeweils 120 Mikrogramm/Liter AOX vorgefunden. In diesem Zusammenhang sollte nicht unerwähnt bleiben, daß es auch noch im Jahre 1998 zu zumindest 41 (!!!) Überschreitungen der in der 8. Nachträglichen Anordnung genannten Richtwerte innerhalb der Deponie-Pegel gekommen ist.

f)      Das so ziemlich einzig Positive am Krengel-Gutachten ist, daß er bekennt, daß Bor nicht gasförmig übertritt (S. 49) und deshalb muß man sich auf den Gäbler-Bericht verlassen und das Krengel-Gutachten "in die Tonne treten".

g)     Auf S. 84 bekennt Dr. Krengel, daß die Verteilung der Einzelspezies im kontaminationsauslösenden Parameterspektrum (GWM 360) nicht identisch ist. Um seine Hypothese zu halten, hätte er die Ursache ergründen müssen und hätte sich nicht mit Spekulationen begnügen dürfen. Er sagt nicht einmal, ob seine Mutmaßungen bereits anderweitig erforscht wurden oder nicht.

h)     Daß das Krengel-Gutachten ein auf den Ausnahmetatbestand des § 4 Abs. 7 BBodSchV zugeschnittenes Gefälligkeitsgutachten/Auftragsgutachten ist, kann m.E. nicht ernsthaft bestritten werden und findet in der - unter Kollegen ungewöhnlichen - Schärfe der Ausdrucksweise des Prof. Pekdeger seinen Niederschlag. Deshalb irrt Dr. Krengel auch, wenn er von einem praktisch hermetisch abgeschlosenen kontaminierten GWL ausgeht. Der Gäbler-Bericht bezeugt, daß die "Schadstofffahne" sowohl in südliche als auch in nördliche Fließrichtung unterwegs ist und zwar ohne erkennbare Begrenzung. Wenn es sich um eine hermetisch abgeschlossene "Grundwasserblase" in der Mächtigkeit von etwa 100 m x 300 m x 5 m handeln sollte, wie es Dr. Krengel im Interesse seiner Auftraggeber gerne hätte, gäbe es keine (nennenswerte) Fließbewegung und somit auch keine Fließrichtung. Insoweit wird Dr. Krengel wiederum widerlegt durch die Feststellung der (übrigens sehr uneinheitlichen) Fließrichtungen der Grundwässer im unmittelbaren Umfeld der Deponie (vgl. das vom LUNG herausgegebene Buch von J. Hammer).

i)       Wenn Dr. Krengel auf S. 95 seines Gutachtens im Sinne seiner Auftraggeber unter der falschen Prämisse einer hermetisch abgeschlossenen Grundwasserblase zu der Annahme gelangt, 9 kg dieser Schadstoffe sei eine für den angepeilten Ausnahmetatbestand eine "geringe" Menge, muß man ihm entgegenhalten, daß man mit diesen 9 kg problemlos die Einwohner von Selmsdorf  eliminieren könnte, aber offenbar hat die Menschenverachtung gewisser Kapitalisten mit den 17 Krebsfällen und 11 Krebstoten unter der Deponiebelegschaft noch nicht ihre Grenzen erreicht.

 

B.   Rücklage für Rekultivierung, Sanierung, Nachsorge und für drohende Schadenersatzansprüche gemäß § 22 Wasserhaushaltsgesetz:

 

1)     Am 3.9.2002 hatte ich an einer (weiteren) Besichtigung der Deponie Ihlenberg im Rahmen einer Veranstaltung des "Haus & Grund" Lübeck teilgenommen. In seiner Ansprache berichtete Herr Bruckschen, er bzw. die IAG habe die Rekultivierungsrücklage nicht etwa auf ein Sparbuch gepackt, sondern damit (angeblich erfolgreich) an der Börse spekuliert. Dies hatte mich doch sehr überrascht, weil ich nach den Gepflogenheiten der Kreisverwaltungen in SH davon ausgegangen war, eine solche Rücklage müsse in die treuhänderische Verwahrung der öffentlichen Hand überführt werden, zumindest aber kontrolliert mündelsicher angelegt werden.

2)     Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften ATLAS, WEDIT und Treuhand Hamburg gelangen innerhalb der Prüfung des IAG-Jahresabschlusses für 1991 zu einem Rücklagenbedarf von 442 Mio. DM; jährlich 28,516 Mio. DM für den Zeitraum vom 1.7.1990 - 31.12.2005.

3)     In der Antwort auf die Kleine Anfrage des MdL Dr. Klostermann (SPD) vom 19.9.1992 (DS 1/2276) bestätigt die Landesregierung, daß Rückstellungen von 30,- DM pro Tonne Müll ausreichend seien.

4)     Dem Abschlußbericht des 1. PUA (DS 2/3860) kann entnommen werden, daß die IAG am 31.12.1993 eine Rückstellung von 161,56 Mio. DM angespart hatte. Hätte man diesen Betrag damals pflichtgemäß in kursrisikolose Wertpapiere angelegt, die seinerzeit eine Verzinsung von zumindest 7 % erbrachten, würde sich die Rücklage per 31.12.2002 ohne die weiteren 30,- DM pro Tonne Müll auf 297 Mio. DM belaufen. Legt man weiterhin für 1994 - 2002 jährlich eine durchschnittliche Anlieferung von 700.000 t zugrunde, ergibt sich bei 30,-DM/t und einem auf 5 % reduziertem Ansammlungszins ein weiterer Betrag von 237,8 Mio. DM; insgesamt also 534,8 Mio. DM per 31.12.2002.

5)     Durch die Kleine Anfrage der MdL Caterina Muth (PDS) und die folgende Antwort der Landesregierung vom 4.5.1998 (DS 2/3781) wird offenkundig, daß nach dem Bericht des Landesrechnungshofes hinsichtlich der Rücklage ein "Finanzierungsdefizit" (was immer das bei einer anzusparenden Rücklage sein mag) von 180 Mio. DM bestünde.

6)     Vielleicht werden Sie mir darin recht geben, daß diese Informationen nicht zusammenpassen. Entweder sind die vorgesehenen Rücklagen nicht ordnungsgemäß abgeführt worden, was den Prüfern hätte auffallen müssen oder der Rekultivierungsbedarf ist angestiegen, wovon den mir vorliegenden Unterlagen nichts zu entnehmen ist oder eventuelle Börsenabenteuer des Herrn Bruckschen waren nicht erfolgreich. Das wird - unabhängig von der "gläsernen Deponie", die tatsächlich ein Ort stinkender Finsternis ist - vollständig aufzuklären sein.

7)     Allerdings erhöht sich nun der Rücklagenbedarf, da die Sanierung des Deponielecks zum Bockholzberg und die drohenden Schadenersatzansprüche gemäß § 22 WHG erhebliche Mittel erforderlich machen, wobei aus den obigen Gründen Dr. Krengel nicht gefolgt werden kann. Es bietet sich an, daß MV zukünftig - soweit gesetzlich zulässig - der IAG den Gutachter vorschreibt. Welches Unwesen zwischenzeitlich der Mißbrauch angeblich wissenschaftlichen Sachverstandes in Gutachten angenommen hat, ist in mehreren kritischen Veröffentlichungen ausführlich abgehandelt worden.

 

C.   MBA:

 

Aus den oben genannten Gründen und aus den bereits vorgetragenen Problemen im Bereich Standsicherheit der Deponie / Emissionen und Immissionen von unerträglichem Gestank und Schadstoffen (TA Luft, 22. BImSchV und Geruchs-Richtlinie) möchte ich Sie bitten, mit sofortiger Wirkung das Plangenehmigungsverfahren zur MBA zu stoppen, bis alle vier Problemfelder objektiv geklärt sind. Es kann nicht angehen, daß bei dieser Sach- und Rechtslage mit der Genehmigung der MBA vollendete irrevisible Tatsachen geschaffen werden, obwohl die Deponie unter den obwaltenden Verstößen nicht länger betrieben werden dürfte. Sollte das Umweltministerium zu diesem Schritt nicht bereit sein, werde ich nach dem 10. Juli die Landesparlamente in Schwerin und Kiel in der gebotenen Form vollständig über den Stand der Dinge unterrichten müssen.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

 

Anlage 5

 

Detlef Winter                                                              Lübeck, den   15.7.2003

Max-Planck-Str.13

23568 Lübeck

 

Tel/Fax: 0451-32990

www.luebeck-kunterbunt.de

 

 

An die Mitglieder des

Umweltausschusses des Landtages Mecklenburg-Vorpommern

Frau Birgit Schwebs

Herrn Hans-Heinrich Jarchow

Frau Hannelore Monegel

Frau Lilly Kühnel

Frau Renate Holznagel

Frau Alexa Wien

Herrn Rudolf Borchert

Herrn Vincent Kokert

Herrn Dr. Henning von Storch

Lennéstraße 1

19053 Schwerin

per Telefax: 03 85 - 525 11 23

 

Deponie Ihlenberg

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

auf Bitten von Mitgliedern des Beirats (Umweltfragen der Deponie Ihlenberg) habe ich seit geraumer Zeit ehrenamtlich juristische Hilfe geleistet und auch entsprechend der Geschäftsordnung an den letzten vier Beiratssitzungen teilgenommen.

Die ungeheuerlichen Dinge, die ich im Rahmen dieser Tätigkeit erfahren mußte, zwingen mich dazu, Sie als gewählte Volksvertreter darüber in Kenntnis zu setzen.

Ich hoffe, daß Sie unabhängig von Ihrer parteipolitischen Bindung im Interesse der Bürger insbesondere des Landkreises Nordwest-Mecklenburg einschreiten, um innerhalb des Umweltministeriums bzw. nachgeordneter Landesbehörden den Verfassungsgrundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung herbeizuführen.

Zur Vermeidung umfangreicher Wiederholungen überreiche ich nachfolgend meine Telefax-Schreiben vom 8. und 22. Juni 2003 an Herrn Ministerialdirigenten Dr. Beckmann, der offenbar nach Ausscheiden von Herrn Staatssekretär Glitz die Funktion des Amtschefs ausübt.

Ich habe auf diese Schreiben keine Stellungnahme erhalten, meine aber, daß die Probleme:

 

1)     Krebserkrankungen / Krebstote unter der Belegschaft der Deponiebetreiberin,

2)     offenbar mangelhafte Standsicherheit der Deponiehalde,

3)     Deponie-Sickerwasser-Eintrag in Grundwasserleiter,

4)     Unerklärlichkeiten im Bereich der Rekultivierungsrücklage und

5)     Erforderlichkeit der sofortigen Unterbrechung des Plangenehmigungsverfahrens bezüglich der mechanisch-biologischen Restabfallbehandlungsanlage (MBA)

 

unverzüglich einer Aufklärung und gesetzeskonformen Reaktion bedürfen.

Über die Inhalte der anliegenden Schreiben an das Umweltministerium hinaus, erlaube ich mir, Sie auf folgende weitere Probleme hinzuweisen:

 

1)        Der Beirat erfüllt offenkundig nicht seine konzipierte Funktion. Alle wesentlichen Informationen sind dem Beirat bzw. den Beiratsmitgliedern aus den Bürgerinitiativen vorenthalten worden. Nach der mit von einem Beiratsmitglied Anfang des Monats vorgelegten Terminüberwachung  sind von 70 Beiratsbeschlüssen lediglich 13 vollständig erfüllt worden und eine Beschlußausführung wurde mit Billigung des Umweltministeriums verweigert; interessanterweise ging es dabei um die Spendentätigkeit der IAG! Teilweise datieren die unerledigten Informationsersuchen noch aus November 2001.

2)        STAUN Schwerin und Umweltministerium nehmen offenbar ihre hoheitlichen Aufgaben gegenüber der Deponiebetreiberin nicht hinreichend konsequent war. Wie anders wäre es sonst beispielsweise zu erklären, daß es in einem einzigen Jahr zu zumindest 41 Überschreitungen von Vorgaben der 8. Nachträglichen Anordnung kommen konnte.

3)        Warum sprach Herr Ministerpräsident Dr. Ringstorff - als er noch Oppositionsführer war - im Landtag im Hinblick auf die Deponie von einer "Zeitbombe", ohne sie bis heute zu entschärfen?

4)        Warum konnte Staatssekretär Dr. Conrad während der Übernahmeverhandlungen mit der Schließung der Deponie drohen?

5)        Es besteht der Verdacht, daß das STAUN es pflichtwidrig unterlassen hat, die vollständige Einhaltung der Emissions- und Immissionsbegrenzungen gegenüber der Deponiebetreiberin umzusetzen und durchzusetzen, die sich aus der         a) TA Luft (alte und neue Fassung)

                     b) 22. BImSchV und

                     c) Geruchsimmissions-Richlinie (GIRL) v. 12.1.93 und Mai 1999

      ergeben.

Außerdem war die Feststellung des Bestandsschutzes der Deponie gemäß § 9a AbfG a.F. in der  ersten Nachträglichen Anordnung rechtsfehlerhaft. Da die Deponie schon nach DDR-Recht nicht legal betrieben wurde, hätte kein Bestandsschutz festgestellt werden dürfen. Fehler im Bereich der Entscheidungszuständigkeit können unter dem Aspekt eines "besonderen Vertrauensverhältnisses" zwischen den Herren Dr. Conrad und Knöfler ohne weiteres zur Annahme der Nichtigkeit führen.

 

 

6)        Es kann doch einfach nicht akzeptiert werden, daß eine ehemals unmittelbar gegenüber der Deponie installierte Messstation bundesweit absolute Spitzenwerte an Ozon-Konzentration ergibt, um dann klamm heimlich vom LUNG in die "grüne Lunge" am Schalsee versetzt zu werden, was sogar die Regionalpresse zu mokanten Anmerkungen veranlaßte.

 

Ich darf Sie höflich bitten, daß im Interesse der betroffenen leidgeprüften Bürger Erforderliche zu veranlassen. Wer auch nur ein einziges Mal mit dem Kraftfahrzeug an der Deponie vorbeigefahren ist, kann ermessen, was die Bürger von Selmsdorf und Schönberg fast täglich erdulden müssen.

 

Mit vorzüglicher Hochachtung

 

2 Anlagen