Peter Wolter
Lange Reihe 39
23568 Lübeck
im Januar 2004
Tel: 04 51 - 3 25 61
Günter Wosnitza
Waldweg 97
23570
Lübeck-Travemünde
Tel:
0 45 02 - 62 61
Detlef
Winter
Max-Planck-Str.
13
23568 Lübeck
Tel: 04 51 - 3 29 90
An das
Staatliche Amt für Umwelt und Natur (StAUN) Schwerin
Abteilung Immissions- und Klimaschutz, Abfall und
Kreislaufwirtschaft
Pampower Straße 66
19061 Schwerin
vorab per Telefax: 03 85 - 64 33 - 603
Einwendungen
gegen den Antrag der RABA auf Genehmigung einer MBA
Sehr geehrte Damen und Herren,
in obiger Angelegenheit nehme ich bezug auf die
Bekanntmachung des StAUN vom 11.11.2003 und erhebe die nachfolgenden
Einwendungen. Bei den verletzten Rechtsgütern geht es einerseits um
schwerwiegende Mängel in diesem bisherigen Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren
und andererseits um die von der geplanten MBA ausgehenden Zunahme von Gestank,
Luftschadstoffen, Lärm, Boden- und Grundwasserverseuchung, einhergehend mit einer
katastrophalen Landschaftsverschandelung und der Vernichtung höchstwertiger
Biotope, die mich ebenso wie alle anderen Bewohner in einem Umkreis von
mehreren Kilometern um die Deponie herum schädigen oder zumindest unzumutbar
beeinträchtigen würde. Weiterhin beanstande ich die politische
Instinktlosigkeit, daß unter Beteiligung einer landeseigenen Gesellschaft (IAG)
eine - zudem noch weit überdimensionierte - MBA auf bzw. neben eine illegale
und aufgrund festgestellter schwerwiegender Umweltschäden schließungsreife
Gift- und Sondermülldeponie errichtet werden soll, obwohl in Rostock eine
planfestgestellte und genehmigte Anlage ohne diese Verschlimmerung von jetzt
bereits vorhandenen Umweltbelastungen errichtet werden könnte. Der Einwender
hält es für angezeigt, auch die Proteste zu erheben, die über § 42 Abs. 2 VwGO
hinausgehen. Die Genehmigungsbehörde mag dies als Appell zur Gewährleistung
durchgehend rechtsstaatlicher Standards auffassen.
Um eventuellen taktischen Absichten von vornherein
eine klare Absage zu erteilen: Diese MBA wäre auch mit einer gedrittelten
Kapazität von 50.000 t/a und einem zusätzlichen biologischen Abluftfilter nicht
genehmigungsfähig:
Verfahrensfehler:
1) Der Einwender vertritt die Ansicht, daß bereits
der so genannte Scoping-Termin hätte öffentlich durchgeführt werden müssen.
Unabhängig von der Beantwortung dieser Rechtsfrage hätte eine
Öffentlichkeitsbeteiligung sehr wahrscheinlich dazu geführt, den mit
Gutachtenerstellung befaßten Personen - insbesondere im Bereich der unerträglichen
Gestanksbelästigung - das empirische Datenmaterial zur Verfügung zu stellen,
ohne das ein wissenschaftlich redliches Ergebnis kaum zu erzielen sein wird. So
bleibt die Beantwortung der Frage, welchen Interessen die Antragstellerin und
die staatliche Genehmigungsbehörde sich verpflichtet fühlen, erst einmal offen.
2) Der Einwender beanstandet den Inhalt der
amtlichen Bekanntmachung vom 11.11.2003 nach § 10 Abs. 3 BImSchG als
fehlerhaft. Darin heißt es u.a.:
"Auf
Wunsch des Antragstellers wird im Rahmen des Verfahrens eine
Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVPG durchgeführt."
Diese Formulierung insinuiert und suggeriert eine
angebliche Freiwilligkeit einer UVP. Dies entspricht aber offenbar nicht der
Sach- und Rechtslage. In der UVU (März 2003) heiß es auf S. 10:
"Eine MBA
ist ab einer Kapazität von 50 t/d ... zu unterziehen. Nach Einschätzung der
zuständigen Behörde und des Vorhabenträgers können durch die Anlage nachteilige
Umweltauswirkungen nicht von vornherein ausgeschlossen werden und sind dementsprechend
zu untersuchen. Als Ergebnis der Vorprüfung ergibt sich daher die UVP-Pflicht
des Vorhabens."
Ähnlich heißt es auf S. 143 der UVU:
"Die
Errichtung und der Betrieb der MBA Ihlenberg ist in einem förmlichen
Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung und
Umweltverträglichkeitsprüfung zu beantragen. Im Rahmen der behördlichen
Umweltverträglichkeitsprüfung sind die Auswirkungen ... zu ermitteln, zu
beschreiben und zu bewerten."
Die Vorspiegelung einer für den Antragsteller
"freiwilligen" UVP ist geeignet, potentiellen Einwendern Sand in die
Augen zu streuen. Viele an sich entschlossene Einwender können/könnten von
Protesten absehen, weil "der Antragsteller ja ohnehin nicht zur UVP
verpflichtet ist".
3) Bevor auf weitere Verfahrensfehler eingegangen
wird, ist im Hinblick auf gegebenenfalls später mit der Angelegenheit erstmalig
befaßte Instanzen kurz der "Beirat für Umweltfragen der Deponie
Ihlenberg" vorzustellen, der im Februar 2002 gegründet wurde, der seine
Existenz einer entsprechenden Vereinbarung im Koalitionsvertrag der
Regierungsparteien in Mecklenburg-Vorpommern (MV) verdankt und der mit seiner
Geschäftsstelle beim Umweltministerium angesiedelt ist. An diesem Beirat sind
nicht nur verschiedene staatliche Stellen aus MV, Schleswig-Holstein (SH) und
der Hansestadt Lübeck beteiligt, sondern auch die Deponiebetreiberin (IAG) und
die Bürgerinitiativen aus Nordwest-Mecklenburg (NWM) und Lübeck. Die BI in NWM
wird von Herrn Uilderks und die BI in Lübeck von Herrn Wosnitza geleitet. Beide
sind Beiratsmitglieder. Gemäß der Geschäftsordnung können sich die
Beiratsmitglieder externen Sachverstandes bedienen. Für juristische Fragen ist
insoweit Assessor Winter ehrenamtlich tätig.
4) Nach der Bekanntmachung vom 11.11.2003 begann die
Auslegung der MBA-Antragsunterlagen in Schwerin am 8.12. und in Dassow am
9.12.2003. Sogleich am 9.12.2003 haben sich die Herren Wosnitza und Winter nach
Dassow begeben, um im Bauamt der dortigen Amtsverwaltung die ausgelegten
Antragsunterlagen einzusehen. Es handelte sich um vier Ordner, die ohne
zumindest teilweise Anfertigung von Kopien nicht sinnvoll und konzentriert in
einem Großraumbüro bearbeitet werden konnten. Obwohl ein Kopiergerät vorhanden
war, wurde den Herren Wosnitza und Winter die Anfertigung von Kopien durch Frau
Frehse vom Bauamt strickt untersagt. Mit Schreiben vom 9.11.2003 hat Assessor
Winter den Vorsitzenden des Beirats und stellvertretenden Amtschef des
Umweltministeriums (UM), Herrn Ministerialdirigenten Dr. Beckmann von dieser
Behinderung unterrichtet, ohne daß dieser Mißstand ihm gegenüber bis heute
abgestellt worden wäre. Assessor Winter hat sich dann am 11.12.2003 mit dem
StAUN in Schwerin telefonisch in Verbindung gesetzt. Auch dort wurde ihm - von
Herrn Fietz - mitgeteilt, daß auch bei einer Einsichtnahme in Schwerin die
Anfertigung von Kopien aus den Antragsunterlagen verboten sei. Dies war
rechtswidrig. Zum einen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Beirats eine
entgegenstehende ausdrückliche Zusage von Herrn Umweltminister Prof. Methling
und zum anderen war die Verweigerung der Anfertigung von Kopien auch gegenüber
nicht dem Beirat angehörenden Personen rechtswidrig, wie ein Blick in die
Kommentierung zum Verwaltungsverfahrensgesetz bestätigt, auf welches das
UVP-Gesetz verweist. Teile der Umweltverwaltung MV sollen sich in diesem
Zusammenhang auf eine fast 30 Jahre alte Entscheidung des OVG Lüneburg gestützt
haben. Abgesehen davon, daß der vom OVG Lüneburg entschiedene Fall (GewArch
1976, 206) nicht vergleichbar ist, wären Rudimente des Obrigkeitsstaates allein
schon durch die Wertungen des Bundesgesetzgebers im Umweltinformationsgesetz
(UIG) obsolet. Im übrigen stützt praktisch die gesamte aktuelle
Kommentarliteratur zum Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes, die auf Wunsch
nachgeliefert werden kann, die Rechtsansicht des Einwenders.
Herr Uwe Lembcke - Stadtvertreter in Schönberg,
Vorsitzender des dortigen Umweltausschusses und ebenfalls Beiratsmitglied - hat
am 30.12.2003 in Schwerin Einsicht nehmen und Kopien anfertigen wollen. Dort
lag bei den Unterlagen eine Arbeitsanweisung, die ausdrücklich jegliches
Kopieren untersagte. Ebenso erging es den Eheleuten Ulrike und Thorsten Gehlken
aus Selmsdorf, denen am 30.12.2003 in Dassow Kopien verweigert wurden.
Herrn Rechtsanwalt (RA) Heinz aus Berlin, der die
Eheleute Uilderks vertritt, soll es dann gelungen sein, Herrn Dr. Beckmann zu
überzeugen, der dann das StAUN mit ein paar freundlichen Worten und einer sonst
unausweichlichen Weisung umstimmen konnte. Frohen Mutes begab sich daraufhin Herr
Wosnitza im Auftrag von Herrn Uilderks am Freitag, den 12.12.2003 bei Glatteis
auf die 80 km lange Strecke von Travemünde nach Schwerin. Dort hatte Herr
Engel, der Amtsleiter des StAUN, bereits zwei Auszubildende an einen Kopierer
(angeblich "Modell Deutsches Museum") gestellt. Als Herr Wosnitza
dann trotz widrigster Umstände wieder heimische Gefilde erreichte, war die
Verärgerung um so größer, als Assessor Winter nach Duplizierung der dem StAUN
mühselig abgerungenen Unterlagen feststellen mußte, daß das Konvolut
unbrauchbar, da unvollständig, war. Überwiegend war von den Vorlagen nur jede
zweite Seite kopiert worden. Dies galt insbesondere für die
Umweltverträglichkeitsuntersuchung (UVU), einen Kernbereich der
Antragsunterlagen.
Daß die Genehmigungsbehörde die (kostenpflichtige)
Erstellung von Kopien aus den Antragsunterlagen gestatten muß, wenn ein
Kopiergerät in der Behörde bereitsteht, ergibt sich nicht nur aus dem VwVfG,
auf welches das UVP-Gesetz verweist, sondern auch aus der Kommentarliteratur zum
Immissionsschutzrecht (vgl. etwa Jarass, 5. Auflage, § 10 Rn 68; Storost in
Ule-Laubinger D26; Roßnagel in Koch-Scheuing 320). Unter Beachtung des
erheblichen Umfangs der ausgelegten Unterlagen muß auch das Kopieren gestattet
sein, weil sonst eine vollständige Kenntnisnahme unmöglich wäre. Der Umfang der
in Dassow ausgelegten Unterlagen mag zurückhaltend auf 1.500 Blatt Text
geschätzt werden, mit teilweise hochkomplizierten Inhalt. Wenn man dabei eine
Lesegeschwindigkeit von 10 min. pro Seite ansetzt, würden die gesamten
Öffnungszeiten in Dassow nicht genügen, um den Vorgang vollständig zu
studieren. Aber selbst dann wäre das einzige dort vorhandene Exemplar der
Antragsunterlagen von einem einzigen Nutzer durchgehend blockiert, so daß
Hunderte von potentiellen Einwendern überhaupt keine Gelegenheit zur
Einsichtnahme hätten.
Die ohnehin leidgeprüften Mitglieder der BI sind nun
weit davon entfernt, dem StAUN irgendwelche bösen Absichten zu unterstellen;
gleichwohl bezeugen diese gehäuften objektiven Behinderungen, daß das
Auslegungsverfahren grob fehlerhaft war und demzufolge wiederholt werden muß.
5) Dagegen soll Herr RA Heinz vom StAUN einen Satz
Antragsunterlagen bekommen haben. Das ist zwar erfreulich, gleichwohl als
weiterer Verfahrensfehler zu rügen, da dadurch der Gleichbehandlungsgrundsatz
des Art. 3 Abs. 1 GG zweifelsfrei verletzt wurde. Der zugelassene Rechtsanwalt
hat weder gegenüber seinem Mandanten, noch gegenüber jedem x-beliebigen Bürger
in bezug auf Akteneinsicht oder den Erhalt von Kopien ein Privileg. Ein solches
Vorrecht ergibt sich weder aus den Verwaltungsverfahrensgesetzen des Bundes und
der Länder, noch aus den hier maßgeblichen Gesetzen des materiellen
Umweltrechts. Soweit andere Verfahrensordnungen - z.B. die Strafprozeßordnung
oder die Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren - solche Vorrechte
enthielten, sind diese durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes
für unwirksam erklärt worden. Auch insoweit können auf Wunsch Zitate
nachgereicht werden.
6) Ein weiterer Fehler innerhalb der
Öffentlichkeitsbeteiligung besteht darin, daß trotz der Fülle des ausgelegten
Materials viele zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit zwingend notwendige
Unterlagen in Dassow nicht ausgelegt wurden, was man nach gesicherter
Erkenntnis nicht dadurch wett machen kann, daß unnütze Nebensächlichkeiten
präsentiert werden. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit gilt dies beispielsweise
von einigen im "Literaturverzeichnis" der UVU (S. 169 ff)
"versteckten" hoch bedeutsamen Dokumente, wie z.B. Ziffern 6 (Luftschadstoff-
und Geruchsimmissionen), 7 (Schallimmissionen), 8 (Tiere und Pflanzen), 13
(Flächennutzungsplan Selmsdorf), 14 (FNP Schönberg), 15 (TNP Lockwisch), 16
(Landesgütebericht LUNG 1998/99) usw.
7) Auf einem anderen Blatt steht, was allerdings ebenso
die Fehlerhaftigkeit zu begründen geeignet ist, daß offenbar einige in der
Umweltverwaltung MV vorhandene und für dieses Verfahren hoch relevante
Unterlagen den Gutachtern nicht vorgelegt wurden oder jedenfalls in den
Gutachten nicht zitiert wurden. Eine Liste dieser Dinge kann ohne die
Gefahr der Präklusion nachgereicht werden. Überhaupt ist die Präklusion kein
Gesichtspunkt, solange das Öffentlichkeitsbeteilungsverfahren derartig
unvollständig und mit den geschilderten Behinderungen verbunden ist. In diesem
Zusammenhang ist auch erwähnenswert, daß Assessor Winter für die
Beiratstätigkeit und nach Maßgabe des UIG mehrere hier durchaus einschlägige
Anträge gestellt hatte, die weitgehend unerledigt geblieben sind. Dieser
Umstand steht heute durch diesen MBA-Genehmigungsantrag in einem ganz anderen
Licht. Selbstverständlich kann sich die
Genehmigungsbehörde auch dann nicht auf Präklusion berufen, wenn sie den
Bürgern substantielle Einwendungen dadurch vereitelt, daß einschlägige
UIG-Anträge weit jenseits der gesetzlichen Zwei-Monatsfrist des Gesetzes immer
noch nicht erledigt sind. Darauf wird der Einwender noch bei den einzelnen
materiellen Protesten zu sprechen kommen. Soweit es um die
geschäftsordnungsgemäße Funktion des Beirats geht, kann sich auch jeder von der
Deponie und den Zusatzbelastungen der MBA betroffene Bürger auf diese
Behinderungen berufen und nicht etwa nur die Mitglieder und Mitarbeiter des
Beirats. Dies ergibt sich schlicht und zwanglos aus der hoheitlich bestimmten
Aufgabensetzung des Beirats.
8) Außerdem beanstandet der Einwender, daß offenbar
Fehler bei der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange geschehen sind:
Die Stadt Schönberg hat den Genehmigungsantrag in
einem geringeren Umfang bekommen, als dieser in Dassow und Schwerin auslag.
Dies wurde offenbar, als Herr Uilderks dem StAUN vorschlug, ihm doch die der
Stadt Schönberg vorliegenden Unterlagen zur Anfertigung von Kopien zu
überlassen.
Der Einwender bestreitet mit Nichtwissen, daß alle
erforderlichen Träger öffentlicher Belange beteiligt wurden. Dem Einwender ist
beispielsweise nichts darüber bekannt geworden, daß das Land Schleswig-Holstein
und die Hansestadt Lübeck beteiligt wurden.
9) Ein entscheidender Fehler, der zur Wiederholung
des Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens führen muß, besteht darin, daß
die Antragsunterlagen gemäß § 10 Abs. 1 S.1 der 9. BImSchV in allen
betroffenen Gemeinden hätten ausgelegt werden müssen. Welche Gemeinden im
Amt Ostseestrand verbunden sind, ist hier derzeit zwar nicht bekannt,
gleichwohl steht fest, daß die Unterlagen in der Verwaltung der Stadt und des
Amtes Schönberg hätten ausgelegt werden müssen. Dies ist nicht geschehen.
Schönberg soll lediglich als Gebietskörperschaft (Träger öffentlicher Belange)
beteiligt worden sein und zwar unter äußerst dubiosen Begleitumständen. Die in
Schönberg unterbliebene Auslegung wird insbesondere von den Herren Lembcke und
Arndt gerügt werden.
10) Ein weiterer entscheidender Fehler, der
ebenfalls schon für sich genommen die Wiederholung der Auslegung erforderlich
macht, ist darin zu sehen, daß die Bekanntmachung in der Ostseezeitung
unvollständig war. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Nr. 4 der 9.
BImSchV hätte die Bekanntmachung auch noch Angaben zu Art und Umfang der Anlage
enthalten müssen, schweigt sich dazu allerdings vollständig aus. Die
Bekanntmachung hätte also zumindest folgende Angaben enthalten müssen: MBA mit
maximal 150.000 Tonnen pro Jahr Durchlauf / die Werkhalle ist bis zu 21 m hoch
/ der Schornstein ist ... m hoch / der gesamte Komplex hat .... Kubikmeter
umbauten Raum / der Tiefbunker kann maximal ... Tonnen Müll aufnehmen /
folgende Müllsorten dürfen verarbeitet werden ... usw.
11) Letztlich war die öffentliche Bekanntmachung
ungenügend. Die Veröffentlichung in der Ostsee-Zeitung erfaßte vom
Einzugsgebiet her nicht die Bürger der Hansestadt Lübeck, soweit diese im
östlichen und nordöstlichen Stadtgebiet ebenfalls von Geruchsbelästigungen
betroffen sind. Wenn diesbezügliche Beschwerden aus Teschow und Herrnburg
kommen, liegt es auf der Hand, daß es in Eichholz, Schlutup, Herrenwyk und
Rangenberg nicht besser "riecht". Gleiches gilt hinsichtlich der
Bewohner im nordöstlichen Teil des Kreises Herzogtum Lauenburg. Sowohl das
StAUN als auch die UVU bekennen, daß mit dem Gestank der Sickerwasserbecken
aufgeladene Kaltluftströme ohne nennenswerte Konzentrationsminderung weit in
die Umgebung der Deponie getragen werden.
Auch wenn eine Behinderung der Beiratstätigkeit
nicht automatisch (in jedem Fall) eine Behinderung des Einwenders darstellt,
wirft es doch ein bezeichnendes Licht auf die Förderung bzw. Blockierung der
Beiratstätigkeit durch gewisse im Beirat vertretene Kreise, wenn die UVU vom
24.3.2003 datiert, die letzte Beiratssitzung am 7.5.2003 stattfand und die
ahnungslos gelassenen BI-Mitglieder in der Vorweihnachtszeit übelste
Grabenkämpfe austragen müssen, um in den Besitz auch nur halbwegs vollständiger
Antragsunterlagen zu gelangen. Ähnliche Verhaltensmuster bestimmten die
"Effektivität" der bisherigen Beiratstätigkeit. Nach einer von Herrn
Dipl.-Ing. Sauermilch (Beiratsmitglied) gefertigten Aufstellung waren per
29.3.2003 von insgesamt 70 Beiratsbeschlüssen/Informationsanforderungen nur 12
erfüllt und eine verweigert worden (interessanterweise zu den Spenden der IAG).
Erkennt die Genehmigungsbehörde Auslegungsmängel im
Anhörungsverfahren, ist sie in entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 1 Nr. 3
VwVfG berechtigt und gegebenenfalls verpflichtet, das Auslegungsverfahren
nachholen zu lassen (vgl. für die PF-Behörde BVerwG in DVBl 1997, 708 und
ergänzend BVerwGE 98, 129).
12) Der Einwender bittet rechtzeitig vor dem
Erörterungstermin, jedoch spätestens bis Ende Februar 2004 um Benennung der
Person des Verhandlungsleiters, damit die unter Beachtung von §§ 20 und 21
VwVfG erforderlichen Überprüfungen vorgenommen und eventuellen Anträge gestellt
werden können.
13) Ein sorgfältig ausgestaltetes
Genehmigungsverfahren liegt bei komplizierten Anlagen nicht nur im
Allgemeininteresse. Für Dritte, deren Gesundheit und/oder Eigentum durch die Anlage
möglicherweise beeinträchtigt wird, könne die Vorschriften über das Verfahren
manchmal fast genauso wichtig sein wie die materiellen Regelungen (Jarass § 10
Rn 2). Dementsprechend leitet das Bundesverfassungsgericht aus den betroffenen
materiellen Grundrechten (vor allem Art. 2 Abs. 2, 14 GG) einen Rechtsanspruch
auf ein geordnetes Verfahren ab (BVerfG NJW 1980, 759). Leider wird das
bisherige Verfahren diesen hohen Anforderungen nicht gerecht und der Einwender
hofft, daß die bis zur Erstellung dieser Schrift aufgelaufenen deutlichen
Defizite alsbald behoben werden und Geist und Buchstaben der verfassungsmäßigen
Ordnung in die Umweltverwaltung MV ungehindert Einzug halten.
Materielle Einwendungen:
Der Einwender bittet um Nachsicht, daß die nachfolgende
Zusammenstellung seiner Beanstandungen mehr oder weniger einer systematischen
Ordnung entbehrt. Wer allerdings die Fülle des zu bearbeitenden Stoffes kennt,
wird Verständnis dafür aufbringen, daß unter Beachtung der durch die Festtage
stark eingeengten Bearbeitungszeit die Prioritäten mehr auf Vollständigkeit als
auf Durchgliederung gesetzt wurden.
1) Der Einwender konnte anhand
der ausgelegten Unterlagen nicht erkennen, ob daß Ing. Büro Dr. Reinhard
Wünsche in Neubrandenburg zu den nach §§ 26, 28 BImSchG für Emissions- und
Immissionsmessungen zugelassenen Stellen gehört. Der Einwender bestreitet dies
vorläufig mit Nichtwissen.
2) Solange der Einwender das
unter Ziffer 6 auf S. 169 der UVU genannte "Fachgutachten Luftschadstoff-
und Geruchsimmissionen ..." nicht hat einsehen können, muß er behaupten,
daß es nicht fachgerecht erstellt wurde und insbesondere dem Stand der Technik
(VDI 3782, 3881, 3882 und 3940) nicht genügt.
3) Der Einwender überreicht als
Anlage 1 den Ausdruck der Havarieliste aus der Internet-Seite der BI
"Stoppt die Deponie Schönberg" und macht diese zum Gegenstand seines
Sachvortrages. Der Einwender beanstandet, daß sich die UVU mit den daraus
ersichtlichen Störfällen und Grenzwertüberschreitungen nicht oder nur
vereinzelt - jedenfalls nicht vollständig - auseinandersetzt.
Selbstverständlich waren die UVU-Autoren nicht auf das vom StAUN
vorgeschriebene und von der RABA beigebrachte Material beschränkt. Ebenso, wie
die UVU Fachliteratur benutzt hat, hätte sie auch weitere allgemein zugängliche
und einschlägige Erkenntnisse berücksichtigen müssen; dazu gehört u.a. der
Informationsgehalt der Internetseite einer mit der einschlägigen Thematik
befaßten BI, soweit diese quellenbezeichnetes Material enthält.
4) Die UVU setzt sich nicht
hinreichend mit der Ozon-Problematik auseinander. Der Experte Dr. Michael
Giersberg hat am 30.1.2003 dargelegt, daß die Deponie als "Ozonpool"
für die gemessenen Ozon-Spitzenwerte in der BRD hauptverantwortlich ist. Diese
katastrophalen Meßergebnisse hatten dann zu der umwelttechnisch
verantwortungslosen und politisch instinktlosen Entscheidung geführt, doch
lieber die Messungen in Zarrenthin oder am naturfrischen Schalsee fortzusetzen.
Im Jahre 1998 wurde im Auftrag des LUNG vom Büro für ökologische Diagnostik Dr.
Michael Giersberg ein Gutachten "Ozonmonitoringprogramm zur räumlichen und
zeitlichen Bestimmung von Emissionsquellen" (Ozonwirkung im Einzugsbereich
der Deponie Ihlenberg) erstellt. Dort heißt es auf S. 37 u. 46 auszugsweise: "... dies sind nicht die Werte aus der
unmittelbaren Umgebung der Deponie Ihlenberg, welche sicher höher liegen
dürften. ... die Deponie neben dem allgemeinen Ozonanstieg einen Ozonpool
darstellt... Sieht man aber die erhöhte Belastung an den Standorten ... so kann
aufgrund der im Sommer vorherrschenden Witterungssituation eine
Ozonbildungsbeförderung durch die Deponie über mögliche Deponiegase angenommen
werden. ... Die Nekrosebildung (der Tabakpflanzen) nahm mit der Entfernung zur
Deponie ab." Die Einschätzung,
daß die Deponie zur Ozonbildung beiträgt, wird von Prof. Dr. Otto Stüdemann von
der Universität Rostock - Experte für regionale Ozonbildung - und Dr. Hermann
Kruse - Leiter der Toxikologie der Universität Kiel - geteilt. Dr. Kruse - der
übrigens häufig an Beiratssitzungen teilnimmt - ergänzt, daß hohe Ozonwerte im
Bereich der größten Sondermülldeponie Europas Indikator für eine hohe
Schadstoffbelastung sind. Die UVU hat sich ausweislich des
Literaturverzeichnisses weder mit dem Gutachten von Dr. Giersberg, noch mit dem
spezifischen Fachwissen der Dres. Stüdemann und Kruse vertraut gemacht, was als
maßgeblicher Mangel anzusehen ist. Zur Ozon-Problematik ist ergänzend noch aus
dem Bericht des Umweltbundesamtes aus Oktober 2000 auszugsweise zu zitieren: "An den Stationen Selmsdorf (MV) und
Spessart (Hessen) wurde die längste Andauer einer Überschreitung (des Wertes
von 180 mikrogramm/kbm) mit jeweils 15 Stunden beobachtet. Die höchste
gemessene Ozonkonzentration wurde im Zeitraum der vom 18. bis 22.06.2000
andauernden Ozonepisode am 20. Juni 2000 mit 253 mikrogramm/kbm an der Station
Selmsdorf in MV registriert, was ungewöhnlich ist, da die maximalen
Konzentrationen meist im Westen bzw. Südwesten Deutschlands gemessen werden. In
einem Fall trat sogar eine über 3 Stunden andauernde Überschreitung des
Schwellenwertes auf. Dies war am 20. Juni 2000 an der Messstelle Selmsdorf in
MV der Fall. An den folgenden Stationen wurden 240 Mikrogramm/kbm in zwei
Fällen überschritten, wobei in Selmsdorf beide Fälle am gleichen Tag lagen:
Kehl-Süd (BW) Selmsdorf (MV):"
5) In Anlage 2
überreicht der Einwender Telefax des Assessors Winter vom 26.12.2003 an das
StAUN, welches um die Einsicht weiterer Unterlagen zur Beurteilung des
MBA-Genehmigungsantrages nachsucht. Solange diesen Anträgen nicht entsprochen
wurde, kann der Einwender zu den genannten Themenkomplexen ohne Gefahr der
Präklusion nicht abschließend Stellung nehmen. Assessor Winter hatte im
Mai/Juni 2003 mehrere UIG-Anträge beim StAUN gestellt. Als die ersten drei
Anträge eine offensichtlich rechtswidrige Ablehnung erfuhren, kam es am
17.9.2003 im StAUN-Schwerin zu einer Besprechung, an der die Herren Spona,
Zielke, Lückstädt, Wosnitza, Uilderks und Winter teilnahmen. Man kam überein,
daß die Ergebnisse der Emissionsanalysen von der IAG zurückgefordert werden und
daß die BI umgehend nach Fertigstellung weiterer Gutachten (Geruch und AOX am
Bockholzberg) informiert würde. Die BI konnten leider bis heute keine
entsprechende Erledigung durch das StAUN feststellen. Im übrigen bekamen die
BI-Vertreter Kopien der Nachträglichen Anordnungen (N-AO) ohne Anlagen
ausgehändigt. Bei der häuslichen Überprüfung der Kopien stellte sich allerdings
heraus, daß die 13. N-AO leider nicht mit kopiert wurde. Einem Vermerk des
StAUN vom 21.2.2001 war zu entnehmen, daß sich die 13. N-AO u.a. mit der
Gasfassung, Eigenkontrolle und Messungen beschäftigte, also alles Themen mit
unbestreitbarer Relevanz zum jetzt vorliegenden MBA-Genehmigungsantrag. Mit der
Ziffer 6 der Anlage 2 hat es noch eine besondere Bewandtnis. Insoweit
hatten die Herren Wosnitza und Winter bereits im Zeitpunkt der letzten
Beiratssitzung am 7.5.2003 geschlagene 12 Monate vergeblich versucht, an die
Anlagen zur 1. N-AO heranzukommen und zwar im Zusammenhang mit der Prüfung der
Rechtmäßigkeit/Rechtswidrigkeit der Feststellung des Bestandsschutzes der
Deponie nach § 9 a AbfG a.F. Erst kürzlich stellte sich durch Einsicht in ein
summarisches Verzeichnis aller bisherigen N-AOen heraus, daß die Anlagen zur 1.
N-AO Unterlagen enthielten, die nicht nur für dieses MBA-Genehmigungsverfahren
relevant, sondern auch brisant sein könnten; es geht nämlich u.a. um
Luv-Lee-Messungen an der Halde und ein toxikologisches Gutachten. Natürlich
macht man sich Gedanken, wenn gewisse Unterlagen so langfristig und so
hartnäckig vorenthalten werden und das sogar unter Geltung des UIG! Es besteht
Anlaß zu der Annahme, daß sich sowohl das StAUN als auch das vorgesetzte UM in
einem grundlegenden Irrtum über den Umfang der Informationserteilung im
Genehmigungsverfahren befinden könnte. Die im Jahre 2001 eingefügte Vorschrift
des § 10 a S. 2 der 9. BImSchV stellt klar, dass Ansprüche (z.B. auf
Akteneinsicht) nach anderen Gesetzen, insbesondere nach dem UIG, unberührt
bleiben; nach diesem Gesetz besteht fast durchweg ein Einsichtsrecht, nach dem
die frühere Einschränkung des § 7 Abs. 1 Nr. 2 UIG laufende
Genehmigungsverfahren nicht mehr erfaßt (Jarass § 10 Rn 69 / EuGH, EuZW 1998,
470 Rn. 23ff). Wenn nun aber die diversen UIG-Anträge von Assessor Winter gesetzeswidrig
nicht innerhalb der Zweimonatsfrist erledigt wurden, kann die keinerlei
negative Auswirkungen für die Einwender haben, weil nämlich der Grundsatz von
Treu und Glauben (§ 242 BGB) nach allgemeiner Ansicht ebenso im öffentlichen
Recht gilt wie das Verbot arglistigen Handelns. In diesem Zusammenhang mag
exemplarisch das Gebaren der Umweltverwaltung MV demonstriert werden.
Winter/Wosnitza haben am 13.5.2003 einen Antrag zu Analyseergebnissen der AKW
und CKW Proben auf der Deponie gestellt. Mit Schreiben des UM vom 6.1.2004
wurde mitgeteilt, das Einsicht am 22.1.2004 (am Tage nach Ablauf der
Einwendungsfrist!!!) gestattet werde.
6) Die UVU der Gesellschaft für
Betriebs- und Umweltberatung aus März 2003 ist schon ausweislich des
Literaturverzeichnisses (S. 169 - 172) nicht auf dem aktuellen Stand von Forschung
und Technik, was sich besonders nachteilig auswirkt, da die relativ junge
MBA-Technik einer rasanten Entwicklung unterworfen ist. Es fehlen insbesondere:
a) BMBF-Verbundvorhaben - Erprobung einer nichtkatalytischen Oxidation zur
Behandlung von Abluft aus der MBA - Abschlussbericht (3.7.2003), b) Technische Universität Darmstadt -
Emissionen aus der Abfallbehandlung (2003),
c) Andras Breeger / Münir Berkmen "Abluftreinigung für MBA"
(Daraus dürfte zu entnehmen sein, daß die Grenzwerte der 30. BImSchV nur mit
einer Biofilter/RTO-Anlagenkombination eingehalten werden können, während die
beantragte MBA nur über RTO verfügen soll)
d) Heiko Doedens "Emissionen aus der MBA" (9/2002), e) Roland Kahn "Ergebnisse eines
BMBF-Forschungsvorhabens zur MBA-Abluftreinigung" (5/2002).
7) Für die zentrale Frage der
Zusatzemissionen fehlt eine Auseinandersetzung mit Kerstin Döring
"Emissionsverhalten mbA und die Auswirkung der Ablagerung der behandelten
Restabfälle auf die Emission einer Deponie" (Berlin 1996).
8) Der wohl schwerwiegendste
Mangel der UVU aus März 2003 besteht in der Anwendung der
Geruchsimmissionsrichtlinie MV (GIRL MV), wie sich u.a. aus S. 96 UVU ergibt.
Die UVU hat also völlig ignoriert, daß das
Verwaltungsgericht (VG) Greifswald durch Beschluß vom 20.6.2002 (AZ: 1 B
2644/01) entschieden hat, daß die GIRL MV vom 7.5.1998 für die Erfassung und
Bewertung von Gerüchen ungeeignet ist, da nur die Wahrnehmungshäufigkeit, nicht
aber die Intensität und die Art der Gerüche von der GIRL MV erfaßt werden.
Damit steht das VG Greifswald keinesfalls alleine da; auch in anderen
Bundesländern hat sich diese Auffassung durchgesetzt. Danach dürfen u.a. Ekel
oder Übelkeit auslösende Gerüche überhaupt nicht auftreten. Diese gehen
allerdings schon im Übermaß von der Deponie aus und jede Zusatzbelastung - so
gering man sie auch zu rechnen versucht - macht das Problem denknotwendig noch
schlimmer. Ein Gutachter, der eine 9 Monate vor Ablieferung ergehende
grundlegende Gerichtsentscheidung übersieht (oder ignoriert), kann nicht als
geeignet angesehen werden, über die jahrzehntelange Zukunft einer ohnehin schon
leidgeprüften Bevölkerung zu entscheiden.
9) Nun hat aber das VG
Greifswald die GIRL MV nur hinsichtlich der Erfassung und Bewertung von
Gerüchen verworfen, nicht aber im übrigen. Es hat allerdings den Anschein, daß
der übrige Inhalt der GIRL MV die Interessen der Einwender und nicht der
MBA-Antragsteller zu unterstützen geeignet ist. Leider liegt dem Einwender der
Text der GIRL MV vom 7.5.1998 noch nicht vor; aber die Geruchsimmissions-Richtlinie,
wie sie der Länderausschuß für Immissionsschutz in seiner 94. Sitzung vom 11.
bis 13. Mai 1998 verabschiedet hat, beinhaltet im übrigen einige wichtige
Aussagen gegen die beantragte MBA-Genehmigung. Darin heißt es u.a.: "Für nicht genehmigungsbedürftige
Anlagen kann die Richtlinie sinngemäß angewandt werden." Und weiter
heißt es: "Bei der Ermittlung der
vorhandenen Belastung nach GIRL sind die Anteile, die durch ausschließlich
baurechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen verursacht werden, jedoch ebenso zu
berücksichtigen wie die Anteile, die von Anlagen i.S. des § 4 BImSchG ausgehen.
Wenn bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen schädliche Umwelteinwirkungen
durch Geruchsimmissionen auftreten, ist zunächst zu prüfen, ob die nach dem Stand
der Technik gegebenen Möglichkeiten zur Vermeidung schädlicher
Umwelteinwirkungen ausgeschöpft sind. Nach dem Stand der Technik unvermeidbare
schädliche Umwelteinwirkungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken (§ 22 Abs.
1 S. 1 Nr. 2 BimSchG)" Und besonders bedeutsam: "Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen können Betriebserweiterungen
nur zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, dass hierdurch keine
schädigenden Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können (§ 6 Abs. 1 Nr. 1
i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG). Gehen bereits von der vorhandenen Anlage
unzulässige Geruchsimmissionen aus, genügt es nicht, dass diese aus Anlass der
Betriebserweiterung so vermindert werden, dass die Immissionsbelastung
insgesamt nicht erhöht wird. Vielmehr muss sichergestellt sein, dass nach der
Erweiterung von der Gesamtanlage keine schädigenden Umwelteinwirkungen
ausgehen." So lange also die Deponie mit ihrer DDR-Genehmigung aus
1979/80 nicht die Grenzwerte einhält und dies durch N-AO durchsetzbar gesichert
ist, darf es keine MBA-Genehmigung geben, auch wenn von ihr angeblich nur
relativ geringe Emissionen von Geruch und Luftschadstoffen ausgehen sollen.
10) Da die Erteilung der
beantragten MBA-Genehmigung notwendig die Fortsetzung des Betriebes der Deponie
für die Dauer von 50 - 100 Jahren nach sich ziehen würde, kommt eine
Entscheidung darüber nicht vor endgültiger Klärung der krebsauslösenden
Wirkungen der Deponie-Emissionen in Betracht. Obwohl der Herr Umweltminister
anläßlich der Sitzung vom 7.5.2003 die Fortsetzung der Beiratstätigkeit in die
Gnade seines Amtes stellte und die verbliebene Zeit des Treffens ausgiebig
nutzte, um eine Privatfehde mit den Herren Uilderks und Lembcke öffentlich
auszutragen (erstaunlicherweise soll der Beirat nun doch wieder tagen -
interessanterweise am Tage nach Ablauf der in diesem Verfahren vorläufig noch
maßgeblichen Einwendungsfrist), tagte der Arbeitskreis zur Ergründung der
Ursachen der eklatant gehäuften Krebserkrankungen unter der Deponie-Belegschaft
unverdrossen, was auch der Traurigkeit, Wichtigkeit und Ernsthaftigkeit des
Themas allein Rechnung tragen kann. Es ist für die Deponiebetreiberin (IAG),
den langjährig tätigen Betriebsarzt, die Berufsgenossenschaft und das
Sozialministerium MV ein einmaliges Dokument des Versagens (oder der
Vertuschung?), daß es der Aufklärung durch die BI in NWM bedurfte, um die
zumindest 18-fache Krebserkrankung unter den Deponiemitarbeitern aufzudecken.
Ein Zusammenhang zwischen giftigen Emissionen der Deponie und Krebserkrankung
ist sehr wahrscheinlich. Die epidemiologische Erforschung hat sich nicht nur
auf die Deponiebelegschaft zu erstrecken, sondern auch auf die Bevölkerung, die
seit 1979 im Umkreis von einigen Kilometern um die Deponie nicht nur
vorübergehend gewohnt hat. Ein Kausalzusammenhang zwischen Deponie-Emissionen
und Krebs erscheint ähnlich plausibel wie das Zigarettenrauchen und das Lungen-
und Bronchialkarzinom. Die weitere Erforschung ist noch nicht angelaufen.
Hochschullehrer aus MV und SH sind von der dringenden Notwendigkeit solcher gründlichen
epidemiologischen Untersuchungen felsenfest überzeugt. Wie so oft hapert es am
Geld. Wenn man sich einen kleinen Ausschnitt aus der Spendentätigkeit der IAG
anschaut (mehr bekommt weder der Landtag, noch der Beirat zu wissen!) und die
übrigen Geldströme betrachtet, sollte es an den etwa 150.000 Euro nicht
scheitern. Vielleicht lassen sich die Herren Dr. Schalck-Golodkowski, Adolf
Hilmer, Dr. Peter-Uwe Conrad, Wolfgang Kubicki und die übrigen SED-Genossen,
Clubmitglieder und Logenbrüder auch zu einer milden Gabe überreden, um dieses
unabweisbar notwendige Projekt zu finanzieren. Solange die Frage der
Ursächlichkeit der jede Statistik sprengenden gehäuften Krebserkrankungen nicht
geklärt ist, darf es keine MBA-Genehmigung geben und bei Licht betrachtet auch
keine Fortführung der Deponie; jedenfalls nicht unter den bisher - auch nach
der Wiedervereinigung - obwaltenden Bedingungen.
11)Einen weiteren
"Knackpunkt" der UVU findet der Einwender auf S. 43. Doch heißt es
doch tatsächlich allen Ernstes: Vom Deponiebetrieb
in der heutigen Form ... gehen spürbare Geruchsbelästigungen für die Umgebung
aus. Die MBA soll u.a. deshalb errichtet werden, weil von behandeltem
Deponiegut eine wesentlich geringere Geruchsstoff-Emission ausgeht als von
unbehandeltem. Es wäre deshalb nicht sachgerecht, die heutige Vorbelastung zu
ermitteln und durch Addition der Zusatzbelastung durch die MBA eine
Gesamtbelastung zu prognostizieren.(6)
Die Vorbelastung durch Geruchsemissionen der Deponie wird außerdem im
Jahr 2005 aufgrund der bis dahin weit fortgeschrittenen Oberflächenabdichtungen
der Deponie und der Erweiterungen der Deponiegaserfassungsanlagen sowie
weiterer Emissionsminderungsmaßnahmen geringer als die gegenwärtige Belastung
sein. Die gegenwärtig mit Abfall beschickten Deponieflächen werden 2005
stillgelegt." Damit verläßt der Gutachter zweifelsfrei den Pfad
wissenschaftlicher Redlichkeit und begibt sich auf das Gebiet der
Gefälligkeitsgutachterei und der Spekulation. Selbstverständlich müssen die
heute gegebenen - bereits unerträglichen - Geruchsemissionen der Deponie und
die Luftschadstoffe mit denen addiert bzw. kumuliert werden, die von der MBA zu
erwarten sind. Letztere übrigens nicht nur nach Berechnungen der
Rethmann-Planungsabteilung, sondern nach tatsächlichen Emissionsmessungen
baugleicher oder vergleichbarer MBAen, die bereits in Betrieb sind. Die UVU
spekuliert auf eine Schließung von Deponie-Teilflächen, dabei hat die IAG
gerade eben solche Schließungsanträge zurückgenommen. Außerdem erfolgt die
Schließung der Deponieflächen erst dann, wenn diese "voll" - also
ihre maximalen Kapazitäten erschöpft - sind. Die gesamten
Sondermüllablagerungsflächen sind davon nicht betroffen. Darüber hinaus werden
neue Deponieflächen angelegt und/oder sind in Planung. So kann man wissenschaftlich
seriös einfach nicht argumentieren und wenn man sich schon jenseits
wissenschaftlicher Redlichkeit auf den Pfad der
"Ergebnisorientierung" begibt, sollte man zumindest nicht den
Eindruck der Befangenheit und Einseitigkeit so hochzüchten und seine wahren
Absichten besser zu kaschieren suchen! Abdichtungen gibt es offenbar nur
provisorische und unvollständige, die zudem absolut nichts an der
unerträglichen Geruchsbelastung geändert haben. Die Geruchsbelästigung ist
uralt (vgl. den unten unter Ziffer 35 zitierten SPIEGEL-Artikel aus dem Heft 3
/ 1990: "unerträglicher Gestank"). Seit vielen Jahren doktert die IAG
im Verbund mit der Aufsichtsbehörde hilflos am Problem der Gasfassung herum und
gleichwohl lag der "Erfolg" nur bei 20 % - 51 %. Auf die einschlägigen
N-AO und ihre bescheidenen Erfolge bei der Gasfassung weist der Einwender hin.
Der Rest - also offenbar zumindest 49 % - verpestet nach wie vor die Luft und
der Methan-Ausstoß sorgt für bundesrepublikanische Spitzenwerte beim Ozon.
Benzol (Benzen) mißt man nicht oder kaum, weil man dann wohl an der sofortigen
Schließung nicht vorbeikäme. Die Vinylchlorid-Messungen durch das LUNG waren -
mit Verlaub gesagt - ein Witz. Die Meßapparatur war regelwidrig montiert, was
sogar Herr Schäfer vom Umweltamt der Hansestadt Lübeck im Beirat zu Protokoll
gab. Und als sich der Meßwert mit 4,7 einem Grenzwert von 5,0 kontinuierlich
und unerbittlich näherte, wurde schnell das Analyse-Labor gewechselt und schon
lag der Wert wieder in der Nähe der Nachweisgrenze. So wird in MV Umweltpolitik
betrieben. Der bestialische Gestank stammt allerdings nicht alleine von den
offenen Ablagerungsflächen der Deponie, auch wenn die Ablagerung insbesondere
teerhaltiger Stoffe im wahrsten Sinne des Wortes "atemberaubend" ist.
Es scheint ganz überwiegender Vermutung zu entsprechen, daß das größte
Geruchsproblem von den offenen Sickerwasserbecken ausgeht. Trotz vielzähliger
Versprechungen seitens der IAG und des StAUN gibt es bis heute keine N-AO,
welche die IAG verpflichtet, den Gestank der Sickerwässer durch so genannte
Einhausung (Einkapselung) der Becken zu unterbinden bzw. zu minimieren. Solange
diesbezüglich keine bestandskräftige N-AO mit durchsetzbarem Inhalt vorliegt,
ist die Diskussion an diesem Punkt beendet. Aber selbst wenn eine solche
unanfechtbare N-AO vorliegen sollte, kann immer noch keine auch nur halbwegs
verbindliche Prognose gewagt werden, in welchem Umfang der Gestank abnehmen
wird. Dies wäre nur dann möglich, wenn sowohl die Einhausung der
Sickerwasserbecken als auch die vollständige und angenähert hermetische
Abdeckung aller offenen Deponieflächen bestandskräftig angeordnet wäre. Das
jedoch ist Utopie, was nicht einmal Herr Bruckschen bestreiten würde, obgleich
sein Umgang mit gewissen Fakten (branchenspezifisch?) eher als relativistisch
bezeichnet werden muß; wähnte er doch kürzlich eine Fliegerbombe für den
AOX-Befund am Bockholzberg für ursächlich. Daß die IAG ihre Versprechen
bezüglich der Einhausung der Sickerwasserbecken trotz genannter Zeitpunkte
nicht eingehalten hat, mag sich nun bitter rächen. Genauso wie eine oben
angesprochene Reduzierung der Kapazität oder das eventuelle Zugeständnis eines
(weiteren) biologischen Abluft-Filters der MBA, würde die Verpflichtung zur
Einhausung keine "Verhandlungsmasse" abgeben können, da die
Entstehung von Gestank unter denen in dieser Deponie obwaltenden chaotischen
Ablagerungen eine empirische Wissenschaft ist, die sich jedem Versuch
theoretischer Erfassung entzieht. Um dies an einer Metapher zu verdeutlichen:
Herr Bruckschen könnte sich verpflichten, jeden Tag eine Million Liter Kölnisch
Wasser über die Deponie zu schütten und kein Wissenschaftler könnte
garantieren, daß es danach nicht immer noch stinkt. Um die nicht eingehaltenen
Versprechungen zur Minimierung der stärksten Geruchsbelästigungen aus den
offenen Sickerwasserspeicherbecken mit etwa 20.000 qm Oberfläche zu
dokumentieren, zitiert der Einwender aus dem Schreiben des StAUN (Amtsleiter
Herr Engel) vom 15.1.2002 an eine vom Gestank belästigte Bürgerin in der Selmdorfer
Ernst-Thälmann-Straße: "Im Auftrag
der IAG mbH wird zur Zeit von einem Ingenieurbüro eine Planung erstellt, um die
offenen Sickerwasserbecken durch geschlossene Becken oder Behälter zu ersetzen.
Die Baumaßnahmen sollen unmittelbar im Anschluß an die Fertigstellung der
Planung und dem Erteilen der Genehmigung in diesem Jahr begonnen werden. Diese Maßnahme, die Investitionen in
Millionenhöhe für den Betreiber verursacht, muss im Vorfeld sorgfältig geplant
werden. Nach der Inbetriebnahme der geschlossenen Speicherbecken wird eine
erhebliche Verbesserung bzw. Beseitigung der Geruchssituation festzustellen
sein." Seit diesem Schreiben sind nunmehr zwei Jahre = 24 Monate
vergangen, ohne daß eine Abhilfemaßnahme in Angriff genommen worden wäre. Es
darf nicht verwundern, wenn die betroffenen Bürger das Vertrauen in die Zusagen
der IAG und des StAUN verloren haben.
12)Soweit die UVU auf S. 45 den
Untersuchungsraum für das Schutzgut "Klima" auf einen Sektor von 2 km
x 2 km festlegt, ist diese Fläche erheblich zu klein gewählt. Dem UM und auch
der Staatsanwaltschaft Schwerin liegen Beschwerden/Anzeigen über unerträgliche
Geruchsbelästigungen aus Teschow im Jahre 2002 vor. Auch aus Herrnburg wird
über den Gestank der Deponie geklagt. Der Untersuchungsraum hätte demzufolge
auf jeden Fall mit einem Radius von zumindest 5 km um die Deponie herum
festgelegt werden müssen (gegebenenfalls durch die Hauptwindrichtungen und das
Einzugsgebiet der kalten Fallwinde modifiziert).
13)Die UVU (S. 44) und das
StAUN stimmen in einem Punkt überein: "Auf
dem Deponiekörper entsteht insbesondere in strahlungsklaren Nächten eine
Kaltluftschicht, die unter bestimmten Bedingungen in Richtung Schönberg bzw.
Sülsdorf abfließt. Diese Kaltluftabflüsse führen in Abhängigkeit von der
Luftdrucksituation und vom Betriebsregime der Deponieanlagen zeitweise
Geruchsstoffe mit, die zu Belästigungen führen. Als Ursache wird vermutet, dass
die von Deponieböschungen abfließende Kaltluft beim Überstreichen der
Sickerwasserbecken mit Geruchsstoffen beladen wird. Die IAG wird aus diesem
Grunde im Jahre 2003 damit beginnen, die offenen Sickerwasser-Speicherung in
Becken durch geschlossene Speichersysteme zu ersetzen." Auch das Jahr
2003 ist abgelaufen, ohne daß eine entsprechende Verwirklichung des angeblichen
Projekts bekannt geworden wäre. Die UVU bekennt, daß auch Schönberg von diesen
Fallwinden betroffen wird, ohne diese Stadt in ihren Klima-Untersuchungs-Sektor
einzubeziehen. Es fehlt jede Untersuchung über die maximale Reichweite, dieser
von Sickerwassergestank angereicherten Fallwinde. Es fehlt weiterhin jede
Untersuchung, ob diese Fallwinde nur Geruchstoffe transportieren oder
eventuelle auch Luftschadstoffe.
14)Die auf S. 46 der UVU
dargestellte Windrichtungsverteilung ergibt neben der Hauptwindrichtung (Südwest)
an zweiter Stelle deutliche Winde aus Süd bis Südost, so daß von den Winden aus
120° bis 150° mit Geruchs- und Schadstofftransport ohne weiteres bewohntes
Gebiet der Hansestadt Lübeck erreicht wird; der Stadtteil Schlutup ist nur etwa
4 km von der Deponie entfernt. Allerdings offenbart die UVU auch insoweit
mangelnde Sorgfalt. Die auf S. 46 für das Jahr 2000 ermittelte
Windrichtungsverteilung mit einer Dominanz südwestlicher Winde ist keinesfalls
repräsentativ, denn offenbar herrschen dort von Jahr zu Jahr
umspringende/umlaufende Hauptwindrichtungen. So gab es 1995 eine klare Dominanz
nordwestlicher und 1997 nördlicher Winde (vgl. Gutachten Dr. Giersberg, s.o.).
15)Soweit auf S. 47 unten der
UVU von einem "vorläufigen Bericht des Jahres 2000" des LUNG die Rede
ist, so ist dies unter mehreren Aspekte überraschend: a) anders als der Bericht
1998/99 erscheint jener nicht im Literaturverzeichnis, b) warum verbleibt es nach drei Jahren immer
noch bei einem "vorläufigen" Bericht?
c) gibt es für den Zeitraum ab 1.1.2001 keine Erhebungen? Der "1.
Monatsbericht zur lufthygienischen Überwachung - Materialien zur Umwelt Januar
bis März 2001" (LUNG) wird weder zitiert noch verwertet, obwohl der
nachfolgende Auszug seine unbestreitbare Relevanz bezeugt: "Eine Ausnahme stellt der Messpunkt Selmsdorf dar, der wie in den
Vorjahren für den Messstellentyp ungewöhnlich hohe Ammoniumwerte aufweist. Um
einen direkten Einfluss der benachbarten Deponie Ihlenberg auszuschließen,
wurden Bergerhoffgefäße auf dem Deponiegelände aufgestellt. Die nachfolgenden
Ergebnisse zeigen jedoch, dass die höheren Stickstoff- und Schwefeleinträge auf
die Deponie zurückzuführen sind ..." Sobald das Schreiben des Assessors Winter
vom 26.12.2003 vom StAUN erledigt sein wird, wird der Einwender dazu ergänzend
Stellung nehmen. Eine weitere Tendenziösität enthält die UVU auf S. 48: "Ab 1999 gingen jedoch die
Schwermetallgehalte im Staubniederschlag an der Station Selmsdorf wieder
zurück." Ein einmaliges Messergebnis ist in Anbetracht bisheriger Entwicklungen
keinesfalls repräsentativ, denn diese Messstation existiert seit dem Jahre 2000
nicht mehr. Da die Ursache der Bleigehalte im Deponiebetrieb nicht geklärt
wurde, kann es jederzeit wieder zu einem Anstieg kommen, der dann allerdings
nicht mehr festgestellt werden kann.
15 a) Zur allseitigen Überraschung geht die UVU auf
S. 49 unten von einer maximalen Höhe der Halde von 123 m HN aus. Nach der 2.
N-AO vom 13.1.1995 und der 16. N-AO vom 23.12.1999, die beide auf das
Technologische Projekt der Bergakademie Freiberg vom 30.4.1989 zurückgreifen,
ist eine Endhöhe von nur 118 m genehmigt. Liegt unsorgfältiges Arbeiten der
UVU-Autoren vor oder sind der IAG etwa trotz hohem Gefährdungspotential (hohe
Schlammanteile + hohe Sickerwasserhaube, vgl. Anlage 3) weitere 5 m genehmigt
worden, ohne daß Beirat und Öffentlichkeit davon etwas erfahren hätte?
15 b) Wenn die UVU auf S. 50 kommentarlos den
Statusbericht zitiert ("Einen
Überblick zum bis 1991 erreichten Kenntnisstand lieferte der Statusbericht I
des Geologischen Landesamtes (19)"), so ist das reichlich kühn. Wenn
die UVU-Verfasser diesen Statusbericht, der heute in seinen Kernaussagen immer
noch nicht widerlegt ist, gründlich durchgearbeitet hätten, wäre der Hinweis
darauf möglicherweise unterblieben, um die vom Auftraggeber (RABA/IAG)
gewünschte positive Gesamtstellungnahme nicht zu gefährden. Der Einwender kann
sich vorläufig darauf beschränken, Auszüge aus einem SPIEGEL-Artikel (12 / 1993
/ 30 f) zu zitieren. Das für seine Zuverlässigkeit und Seriosität bekannte
Hamburger Nachrichtenmagazin schrieb über diesen Statusbericht unter der
Überschrift "Ein Sieb, ein Loch - Ein neues Gutachten zur Skandaldeponie
Schönberg setzt Schwerins christdemokratische Umweltministerin Petra Uhlmann
unter Druck": "Am 26. Februar
(1993) hatte der Präsident des Schweriner Landesrechnungshofs Uwe Tanneberg,
53, dem Regierungschef (Berndt Seite) ein 180 Seiten starkes Konvolut
überreicht. Der Gutachtenentwurf befaßt sich mit der international umstrittenen
Giftmüllkippe Schönberg. ... Die Kippe sei undicht, resümiert das Gutachten.
Daraus ergäben sich unwägbare Risiken, deshalb sei es auch höchst fragwürdig
gewesen, daß das Land den Betrieb von der Treuhand für zehn Millionen Mark
erworben habe. ... Jahrelang versuchten ostdeutsche Ökogruppen und West-Grüne
einen Lieferstopp durchzusetzen. Sie alle fürchteten, das Trinkwasser könne
durch einsickernde Chemikalien vergiftet werden. Das neue Gutachten wird von
der Schweriner Staatskanzlei unter Verschluß gehalten. ... Die Erkenntnisse
der Rechnungsprüfer bestätigen die schlimmsten Befürchtungen der
Schönberg-Gegner (Hervorhebung vom Verfasser). Von 56 Hektar mit Müll
beschickter Deponiefläche, so der Bericht, entsprächen 32 Hektar "in ihren
Bauausführungen" nicht den gesetzlichen Vorschriften für
Sonderabfalldeponien. Im älteren Teil der Deponie fehle es an Drainage und an
Dichtungsplanen. Die "zur Abdichtung in den neuen Deponiebereichen
verwendete Folie" zeige mangelhafte "Scherfestigkeitseigenschaften", sei also nicht robust genug. Auch
eine Untersuchung der Bergakademie Freiberg, noch zu DDR-Zeiten entstanden,
lasse Zweifel an der Dichtigkeit der Deponiebasis erkennen". Der
Untergrund Schönbergs weise chaotisch gelagerte Schichtungen auf. Der
Wasserhaushalt der Deponie sei unerforscht, die "Migration von Grund- und
Sickerwässern" jedoch "größer als bisher angenommen". Bei seinen
Aussagen stützt sich Tanneberg auf den sogenannten Statusbericht zur Deponie
Schönberg, der im November 1991 vom Geologischen Landesamt Mecklenburg‑Vorpommern
verfaßt worden war. Den Bericht hielt Ministerin Uhlmann bisher mit der
Begründung zurück, "Unbedarfte könnten damit Schindluder treiben". Um
seine Bewertung der örtlichen Besonderheiten abzusichern, zog Jurist Tanneberg
den Geochemiker Ulrich Förstner von der Technischen Universität Hamburg‑Harburg
hinzu. Der Professor habe sich mit dem geheimen Statusbericht, schildert ein
Tanneberg‑Mitarbeiter, "in ein Kämmerlein" zurückgezogen und
dann über die Deponie geurteilt: "Das Ding ist ein Sieb." Giftige
Sickerwässer, so habe Tanneberg nach einem Gespräch mit Förstner berichtet,
ließen "wie an einer TreppenIeiter" ins Grundwasser hinab.
Umweltministerin Uhlmann habe vom Obertreuhänder und Bundesfinanzminister Theo
Waigel ein "Loch" gekauft, dessen horrende Sanierungskosten das Land
nun allein tragen müsse. ..." Zur Relevanz dieser Skandalchronik für dieses
Verfahren bleibt nachzutragen: Die Deponie Ihlenberg ist aus mehreren Gründen,
die im Rahmen dieser Einwendungen nicht vollständig dargestellt werden können,
schließungsreif und sanierungsbedürftig. Die Errichtung der MBA würde den
Deponiebetrieb aber für viele Jahrzehnte fortsetzen und damit die notwendige
Sanierung verhindern, zumindest maßgeblich erschweren. Der Statusbericht aus
1991 bezeugt eindeutig die hochgradige Gefährdung des Grundwassers. Zumindest 2
- 3 % des Lübecker Grundwassers (wahrscheinlich aber etwa 10 %) stammen aus MV.
Schon zu DDR-Zeiten führten die steigenden Trinkwasserentnahmen der Lübecker
Schöpfungen zu Absenkungen der Grundwasserspiegel im Gebiet östlich der Trave
um bis zu fünf Meter. Besser kann man das Märchen von (voll wirksamen)
geologischen Barrieren wohl nicht ad absurdum führen. Aus diesem Grunde sind
auch alle vom Lübecker Grundwasser abhängigen Bürger legitimiert, Einwendungen gegen
diesen MBA-Antrag vorzubringen. Soweit einige Verwaltungsgerichte nur den
Wasserversorgungsunternehmen (Zweckverband, Stadtwerke usw.) die Befugnis des §
42 Abs. 2 VwGO zuerkennen, kann dem jedenfalls dann nicht gefolgt werden, wenn
eigene legale Brunnen bestehen oder kein Anschluß- und Benutzungszwang
existiert oder gleichwohl Brunneneinrichtung zulässig ist.
16)Um die Brisanz des
Statusberichts 11/1991 zu dokumentieren, genügt es, nur drei Punkte
herauszugreifen: a) "Die maximale
Bleikonzentrationen von Wasserproben aus ausgewerteten Grundwassermeßstellen im
Zeitraum von 1987 bis 1990 lagen nur in 6 Fällen unter, jedoch in 31 Fällen
über dem Sanierungsrichtwert der "Hollandliste" ... mit dem
Maximalwert von 7.500 mikrogramm/l. Dies betrifft auch die Grundwassermeßstellen
P13, P17, P23 und P32 aus dem tieferen Quartär und P37 aus dem tiefsten
Quartär..." b) "In der
Bohrung Hy Selm 99/87 ist bei einer Filterteufe von 235 - 237m unter
Geländeoberkante in einer einzigen Analyse ein Wert von 4,65 mikrogramm/l
Hexachlorcyclohexan beobachtet worden. Sollte dies zutreffen, lag zu dem
fraglichen Zeitpunkt eine Infiltration in den unteren pleistozänen
Grundwasserleiter mit zyklischen chlorierten Kohlenwasserstoffen vor..." c)
"Als Differenz zur Versickerungsrate
müßten demnach etwa 1,5 kbm/ha/d Sickerwasser (etwa 14 % der Versickerungsrate)
in den Untergrund gelangt sein. Das wäre für den Bereich der nicht
kombinationsgedichteten Deponieflächen (32 ha) etwa 48 kbm/d oder 17.500
kbm/a." Um sich das Problem der
Grundwasserverseuchung klar vor Augen zu führen, muß man nachvollziehen, daß
nach den Berechnungen des GLA-MV in der Zeit von 1980 - 2003 insgesamt 402.500
Kubikmeter (!!!) hochtoxisches Sickerwasser in das Erdreich unter der Deponie
eingedrungen ist. Legt man die "worst-case"-Berechnung der vom
Statusbericht zitierten neueren Wasserhaushaltsbilanzierung zu Grunde (max.
25.000 kbm/a), ergeben sich sogar 575.000 Kubikmeter.
17)In
diesem Zusammenhang darf der Hinweis auf ein weiteres Gutachten zur Gefährdung
des Lübecker Trinkwassers nicht fehlen. Im Auftrage des Senats der Hansestadt
Lübeck hat Dr. Klaus Gronemeier 1987 eine Sicherheitsanalyse erstellt. Darin
wird u.a. dargestellt, daß eine geologische Barriere östlich der Trave nur
Teilbereiche hinsichtlich des Grundwasserzuflusses absperrt. Weiter heißt es
darin auf S. 29: "Dieses ergibt für
einen konservativen Fließansatz eine Fließdauer von ca. 11 Jahren im
horizontalen Grundwasserfluß zwischen (Deponie) Schönberg und dem tiefsten
Punkt des Absenkungstrichters Lübeck." Wenn
heute einige Kollegen schlecht über Dr. Gronemeier reden, beruht dies nicht
etwa auf mangelnder Fachkompetenz, sondern eben gerade auf seiner
wissenschaftlichen Redlichkeit und Qualifikation, die es konsequent abgelehnt
hat, sich korrumpieren zu lassen und sich z.B. mit Schalck-Golodkowski auf der
Leipziger Messe zu treffen.
18)Auch die Ausführungen der UVU zur Vorbelastung des Bodens genügen
wissenschaftlichen Ansprüchen keinesfalls. Die UVU bekennt auf S. 165, daß auf
Bodenanalysen aus 1993/94 zurückgegriffen werden mußte, weil neuere
Erkenntnisse nicht vorlagen. Bis zum Ende der DDR wurde die Deponie illegal,
d.h. unter fortgesetzten Verstößen gegen DDR-Recht betrieben. Es gab gehäufte
Indizien, daß es auch zu einem massiven
Schadstoffeintrag in den Boden des Deponiegeländes und umliegender
Flächen gekommen sein mußte. Unter diesen Aspekten scheint es unerklärlich, daß
in den letzten zehn Jahren keine Bodenproben untersucht wurden. Aber vielleicht
korrespondiert dieses Verhaltensmuster zu der Tatsache, daß aktuell zwischen
der Deponie und der Hansestadt Lübeck auch nur ein einziger Brunnen auf
eventuelle Schadstofffrachten untersucht wird, was selbst das Umweltamt der
Hansestadt zu einer Eingabe an das Kieler Umweltministerium bewegte, daß das doch
wohl völlig unzureichend sei. Die Ausführungen der UVU zur Vorbelastung des
Bodens müssen in Ermangelung aktueller Erhebungen verworfen werden. Aber auch
die Erhebungen vor etwa 10 Jahren sind mit den für die Deponie üblichen
Schleiern der Undurchsichtigkeiten, Halbwahrheiten und Unerklärlichkeiten
belegt. In der UVU heißt es auf S. 51: "Als
Ergebnis des BMBF-Forschungsprojekts wird vom geologischen Dienst ein
"anthropogener Belastungszustand" des Deponieumfeldes konstatiert,
der durch das Auftreten von Arsen-angereicherten Verockerungszonen in den
Bohrungen im Kirchenholz und am Bockholzberg, sowie durch anthropogene Blei-
und Arsen-Anreicherungen in den oberflächennahen Bohrhorizonten rings um den
Deponiestandort charakterisiert ist. (24 = ... Dr. Krengel ... 1993/94) ... Im
Zeitraum vom 18.11.1993 bis 28.11.1994 wurde der Boden auf dem Gelände der
Deponie Ihlenberg von ... Dr. Krengel GmbH beprobt. (25 = LUNG,
Gewässergütebericht 1998/99). Demgegenüber liegen hier völlig andere
Dokumente vor: Im Archiv des LUNG in Güstrow fand sich ein Hinweis auf ein
Telefax-Schreiben des UM MV an das StAUN vom 20.12.1994, wonach im Boden neben
der Deponie Belastungen mit Dioxin und DDT festgestellt worden seien, so
daß sich das Ingenieurbüro Golder (nicht: Dr. Krengel!) außerstande sah, auf
Grund des hohen Risikos eine Beprobung vorzunehmen. Ein von Assessor Winter am
11.5.2003 gestellter UIG-Antrag bezüglich weiterer Einzelheiten zu diesem
bemerkenswerten Vorfall wurde vom StAUN unter dem 21.7.2003 mit offenkundig rechtswidriger
Begründung abgelehnt. Anläßlich der bereits erwähnten Besprechung im StAUN am
17.9.2003 wurden den Vertretern der BI dazu dann 7 Blatt Kopien ausgehändigt,
die aber auch kein vollständiges Bild der Angelegenheit erkennen lassen.
Insbesondere ist nicht bekannt, ob und wie die Dr. Krengel GmbH mit Golder
firmenmäßig verbandelt sein könnte. Jedenfalls schrieb Herr/Frau Schwerdtfeger
am 20.12.1994 an Herrn Engel (Amtsleiter des StAUN) mit Weiterleitung an Dr.
Böttcher (LUNG), wobei er auszugsweise ein Schreiben des GLA vom 19.12.1994
zitiert, welches er am 20.12.1994 von der Fa. Golder erhalten hatte: "Aufbauend auf den Befunden zur Organik
ist es vorerst wichtig, zur Gefahrenabwehr im Interesse der Öffentlichkeit die
organische Belastung im Umfeld der Deponie zu erfassen. ... Aufgrund der nicht
abschätzbaren Sicherheitsrisiken beim derzeitigen Untersuchungsstand ist es
sicherheitstechnisch nicht möglich, daß Mitarbeiter des GLA-MV Bodenproben aus
dem Deponiegelände entnehmen sollen" .... "Bitte gehen Sie der
Angelegenheit umgehend nach und unterrichten Sie das Ministerium so schnell wie
möglich über den tatsächlichen Sachstand." Bereits am folgenden Tag
(21.12.1994) übernahm Dr. Friedrich Meister vom GLA-MV die Abwiegelung und
Beschwichtigung gegenüber dem UM-MV; von verzerrter Wiedergabe und
Sinnverkürzung ist darin die Rede. In einer nicht datierten Kurzinformation von
Dr. G. Böttcher an Herrn U. Müller wird mitgeteilt, daß Einzelstoffe "noch
unterhalb von Richt- und Grenzwerten" bestimmt worden seien und daher
vorgeschlagen werde, "das organische Untersuchungsprogramm auf ca. 20
Proben aus den obersten Bodenhorizonten auszudehnen". Ob dies geschehen
ist, ist unbekannt. Jedenfalls sind diese Vorgänge offenbar dem UVU-Gutachter
nicht (vollständig) zur Kenntnis gebracht worden, denn sonst hätten sie ja
Eingang in die UVU finden müssen. Bei
den oben erwähnten 7 Blatt befanden sich dann auch noch die Seiten 3 - 5 eines
Schreibens des Senior Project Managers / Dipl.-Geol. E. Reutter der Fa. Golder
Associates GmbH in Celle vom 12.12.1994 mit handschriftlichen Randbemerkungen,
die wahrscheinlich von Dr. G. Böttcher stammen. Im handschriftlichen
Schlußvermerk darauf heißt es u.a.: "GLA-Konzept
sah Umfeld-Beprobung vor und wurde 1995 auch entsprechend durchgeführt." Dies
bedeutet, daß es zumindest noch 1995 noch Bodenbeprobungen gegeben hat und die
UVU also von unvollständigen Erhebungen ausgegangen ist. Es wird abzuwarten
sein, ob die beantragte Einsichtnahme in das Schreiben des StAUN vom 4.2.2002
(Umfang der für den MBA-Genehmigungsantrag beizubringenden Unterlagen) für den
Einwender Aufklärung bringen wird. Auf
jeden Fall hätten die UVU-Autoren die Ergebnisse der nachfolgenden
Untersuchungen des BMBF-Berichts vom 1.6.1996 heranziehen und berücksichtigen
müssen. Dort werden stärkere Belastungen als im Gutachten Dr. Krengel
festgestellt. Auf S. 126 des BMBF-Berichtes heißt es: "Die oberflächig im gesamten Umfeld der Deponie Ihlenberg
auftretenden signifikanten Anreicherungen von Pb = Blei (Hy DepSoeb 110 und 280
mit 44 ppm, Hy DepSoeb 210 mit 35 ppm und Hy DepSoeb 360 mit 28 ppm gegenüber
11 bis 17 ppm Pb als lokale Hintergrundwerte; ...) und As = Arsen (Hy DepSoeb
110 und 210 mit 6-7 ppm gegenüber 3-5 ppm) liegen deutlich oberhalb der für
Mecklenburg berechneten Boden-Hintergrundwerte ... Die in unseren Bodenproben
z.T. gemessenen Pb-Konzentrationen sind sogar höher als der flächenbezogene
mittlere Bleigehalt von Bodenproben aus Sachsen als typischer
Buntmetallprovinz."
19)Anders als den staatlichen
Aufsichtsbehörden ist allen Umweltschützern der BI klar, daß die Deponie allein
in Anwendung des wasserrechtlichen Besorgnisgrundsatzes schon längst hätte
geschlossen und saniert werden müssen. Dabei geht es nicht nur um den
AOX-Befund am Bockholzberg und die oben bereits erwähnte gamma-HCH
Verunreinigung in 235 - 237 m Tiefe, die auch Eingang in den
Widerspruchsbescheid des StAUN vom 25.2.1994 an die Deponiebetreiberin Eingang
gefunden hat, sondern auch um die der Öffentlichkeit bis heute nicht
nachvollziehbar begründete Schließung der Trinkwasserschöpfungen in Schönberg
und Selmsdorf. Warum hat man diese Brunnen stillgelegt, wenn doch angeblich mit
der Deponie alles in Ordnung sein soll. Allerdings gibt es auch insoweit
deutliche Hinweise. Am 11.4.1991 wurden für das Grundwasser von Teschow und
Selmsdorf hohe Ammonium- und Chloridwerte - eine typisch deponiebürtige
Erscheinung - veröffentlicht. Das Umweltministerium unter dem unseligen Gespann
Dr. Uhlmann und Dr. Conrad bestritt unsubstantiiert einen Zusammenhang mit der Deponie,
schwieg sich aber beredt dazu aus, welche konkreten anderen Ursachen denn
verantwortlich seien.
20)Sicherlich wird die
Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde nur ungern daran erinnert, gleichwohl hätte
die Deponie nach den eigenen Prämissen des StAUN schon längst geschlossen
werden müssen. In der 1. N-AO vom 20.9.1993 heiß es nämlich auf S. 15: "Ein Weiterbetrieb der Deponie über das
Jahr 2000 hinaus kann jedoch nur verantwortet werden, wenn die Qualität der
geologischen Barriere untersucht und hinreichend belegt ist." Dazu hat
es allerdings nicht an untauglichen Versuchen gefehlt. Der wohl (vorläufig?)
letzte besteht in dem Machwerk eines gewissen Dr. Jörg Hammer, der nun
endgültig den Untergang des Abendlandes auch in den so genannten "exakten
Wissenschaften" eingeläutet hat. Es muß einer breiten Öffentlichkeit
bekannt werden, was der europaweit anerkannte Hydrogeologe Dr. Klaus Gronemeier
im Rahmen einer Gegenüberstellung der Erkenntnisse von Dr. Hammer
("Schadstoff-Rückhaltevermögen der geologischen Barriere am Beispiel der
Deponie Ihlenberg" - 2000) und Dr. Gäbler ("Borisotopenverhältnisse
in Sicker-, Grund- und Oberflächenwässern der Deponie Ihlenberg" - 1999)
angemerkt hat: "Der exemplarische
Herausgriff der Borisotopenverhältnis-Untersuchungen ... erfolgt, um
beispielhaft an den besonders relevanten Untersuchungen zu Sicker-, Grund- und
Oberflächenwässern im Untergrund und im Umfeld der Giftmülldeponie Schönberg
herauszustellen, wie Daten gewonnen, mit Daten umgegangen, Datenaussagen
manipuliert, ein Autor und seine Aussage verschwiegen und daraus ein
unbegreifliches Elaborat an haltlosen Aussagen hergestellt werden kann. ...
HAMMER hat also nachweislich nunmehr sowohl die eindeutige Interpretation von
GÄBLER unterschlagen (GÄBLER auch nicht mehr zitiert) als auch einen von ihm
erfundenen "lokalen Hintergrundwert der Grundwässer" als Referenz
benutzt, um den nachgewiesenen Sickerwassereintrag ... an der Messstelle L5 zu
negieren."
21)Auf ein Dr. Hammer wohl
schon vergleichbares Niveau begibt sich die UVU u.a. auf S. 57, wo ausgeführt
wird: "Das Grundwasser dieser
Messstelle (GWM 360 - teilweise auch als "GWM 361" bezeichnet, der
Verf.) ist als oberflächennah einzustufen, d.h. es ist keinem der
Grundwasserleiter zuzuordnen. In diesem GWM 360 wurden erhöhte AOX-Befunde
festgestellt. Der Mechanismus der Entstehung dieser Kontamination ist noch
nicht geklärt. Die in Nachbarschaft zum
Entsorgungszentrum Ihlenberg (Euphemismus für "Giftmülldeponie", der
Verf.) betriebene Landwirtschaft hat durch das Ausbringen von Gülle und
mineralischem Dünger sowie durch Einsatz von Herbiziden und Pestiziden
ebenfalls zumindest zeitweiligen Einfluss auf die Beschaffenheit von
Oberflächen- und Grundwasser, was sich in einzelnen Messergebnissen
zeigt." Man mag geneigt sein,
den Autoren der UVU nicht nur zugute zu halten, daß sie nicht nur von der RABA
bezahlt werden, sondern auch mit dem (ausgewählten) Material arbeiten mußten,
was ihr die IAG zur Verfügung gestellt hat, auch wenn es die Aufgabe des StAUN
war, nach dem Scoping-Termin die erforderlichen Unterlagen objektiv und
umfassend zusammenzustellen, die für eine gesetzeskonforme und
wissenschaftlich redliche Beurteilung des Vorhabens erforderlich waren. Aber
auch dies kann diesen ebenfalls zur Unverwertbarkeit führenden Mißgriff nicht
ausräumen. Der Borisotopenbericht von
Dr. Gäbler (1999) hat eindeutig festgestellt, daß eine Sickerwasserfahne im
Grundwasser vorhanden ist. Erstaunlicherweise war dieser Bericht dem StAUN
nicht bekannt, obwohl er im Archiv des LUNG in Güstrow öffentlich einsehbar
(UIG) war. Die UVU wird eindeutig durch den Abschlußbericht des BMBF
wiederlegt. Dort wird die Messstelle 360 (= 361) dem Durchflußtyp zugeordnet.
Außerdem wurden dort im Gegensatz zu den anderen Grundwassermessstellen auch
Cadmium und Nickel gefunden. Die Behauptung der UVU, die Messstelle 360/361 sei
"oberflächennah und keinem GWL zuzuordnen", ist offenbar frei
erfunden. Im BMBF-Abschlußbericht (S. 42) wird die Messstelle 361 (= 360) in die zweite stratigraphische Position
eingeordnet, also noch unterhalb "Weichsel (W2)". Dieses zweite
Grundwassersystem umfaßt eine Spannweite der Filterteufen von 44,0 / 8,3 (FUK m
NN). In Kenntnis der topographischen Lage der Messstelle 360/361 von
"oberflächennah" zu sprechen, ist schlicht abenteuerlich! Der
BMBF-Abschlußbericht kommt dann auch auf S. 177 zu richtigen Schlußfolgerungen:
Neben fünf Überschreitungen der
Schwellenwerte von Abdampfungsrückstand, Gesamthärte, Chlorid, Sulfat und
Nitrat zeigt das Grundwasser der Messstelle 361 auch noch weitere, höchstwahrscheinlich
durch Deponiesickerwasser verursachte Auffälligkeiten. Dazu zählt eine hohe
AOX-Konzentration (Median = 140 mg/l), die von leichtflüchtigen
Chlorkohlenwasserstoffen (LCKW) wie Per-, Tri- und cis 1,2-Dichlorethen stammt.
Ferner konnten Benzol und Fluorchlorkohlenwasserstoffe ... nachgewiesen
werden." Wenn dann noch der
GÄBLER-Bericht im Güstrower LUNG-Archiv "vergraben" wird, kann man
keinen Verschwörungstheoretiker mehr als Idioten abtun. Dies gilt umso mehr,
als abweichende Mutmaßungen zur Ursächlichkeit nach Expertenmeinung problemlos
verifiziert oder falsifiziert werden können. Ob also eine Fliegerbombe (Herr
Bruckschen), oder Gülle, oder mineralische Dünger, oder Herbizide oder
Pestizide oder Ostseewasser oder Deponiesickerwasser für diese Kontamination
verantwortlich ist, soll sich in aller Regel eindeutig aus dem gesamten
Stoffspektrum einschließlich seiner Gewichtung ablesen lassen. Solange DR.
GÄBLER und BMBF-Abschlußbericht unwiderlegt in der Welt sind, kann sich die UVU
nicht mit mehr oder weniger haltlosen Spekulationen über andere an den Haaren
herbeigezogene Ursachen begnügen. Sobald sich die staatlichen Stellen in MV
endlich einmal ernsthaft mit den gesetzlichen Wertentscheidungen der §§ 6, 26
und 34 des Wasserhaushaltsgesetzes auseinandersetzen würden, wäre die Deponie
sofort geschlossen. Die Brisanz des
AOX-Befundes am Bockholzberg wird auch von Prof. Dr. A. Pekdeger erkannt, der
das Vertrauen der maßgeblichen Stellen der SH Landesregierung und der
Hansestadt Lübeck genießt und wiederholt als Sachverständiger im Zusammenhang
mit der Deponie Ihlenberg tätig war. In seinem "Statusbericht zur Deponie
Ihlenberg Stand Ende 1999" (Februar 2000) heißt es dazu: "Der Schadensfall am Bockholzberg ist
z.B. auch bei der Errichtung der Meßstellen entdeckt worden. Dieser
Schadensfall sollte möglichst bald saniert werden." Was Prof. Pekdeger
zur "Gasdruckübertragungstheorie" des Kollegen Dr. Krengel in einer
Sitzung des Umweltausschusses der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck äußerte,
wurde bereits in einer der Anlagen zitiert ("Den Mann würde ich
rausschmeißen!")
22)Zu der Geruchs- bzw.
Gestanksproblematik wurde oben schon Stellung bezogen. Nach Maßgabe der
genannten Entscheidung des VG Greifswald wird die UVU auch in diesem Punkt
grundlegend zu überarbeiten sein. Allerdings hat der Einwender auch massive
(Verständnis-) Probleme mit den S. 77 ff der UVU: Wie ist beispielsweise der
Satz (S. 77 unten) "Antragsgemäß
werden die Emissionen aus dem Kamin im Normalbetrieb (100 % Last) auf die Werte
in Tabelle 26 begrenzt" zu verstehen. Durch einen Antrag kann man
keine Emissionen begrenzen, sondern nur durch die Auswahl des Mülls, die
Gestaltung und Steuerung der Behandlungsvorgänge und die Leistungsfähigkeit der
Filteranlagen. Oder muß man diesen Satz dahin verstehen, daß die RABA bestrebt
sein möchte, diese Werte einzuhalten, ebenso wie der VEB Schönberg und die IAG
bestrebt waren, das Grundwasser nicht zu verseuchen und keine Fässer aus
Unfällen anläßlich von Kriegswaffenproduktionen in Hallenfundamenten
einzubetonieren? Ohne Kenntnis des Fachgutachtens "Luftschadstoff- und
Geruchsimmissionen" (6) kann der Einwender leider auch keinen externen
Sachverstand befragen. Der Einwender kann allerdings feststellen, daß die RABA
die maximale Geruchskonzentration nach der TA Luft voll ausschöpft und daß die
UVU auf S. 78 f weder die "Emissionen vergleichbarer MBA" noch die
"Garantiewerte des RTO-Herstellers" konkret benennt bzw. beziffert,
noch die gebotene Differenzierung dieser Werte veröffentlicht. Natürlich kann
man Berechnungen des Herstellers "am grünen Tisch" nicht ohne
weiteres trauen, denn "Papier ist geduldig", das kapitalistische
Erwerbsdenken behindert oft die wissenschaftliche Redlichkeit und die
Beschränktheit des menschlichen Geistes hindert ihn regelmäßig, alle
Eventualitäten (quantitativ angemessen) in solche Prognosen einzustellen.
Deshalb sind Erfahrungswerte von unschätzbarer Bedeutung. Diese müssen auch für
die in der BRD bereits in Betrieb befindlichen MBAen vorliegen, wie sich aus §§
8 ff der 30. BImSchV ergibt. Diese Werte möchte der Einwender gerne wissen.
Ohne diese Werte kann auch das StAUN keine abschließende Beurteilung vornehmen.
Besonders interessant dabei sind die bisherigen Werte baugleicher Objekte des
nämlichen Herstellers und die Relation zwischen prognostiziertem und
tatsächlichen Ausstoß von Geruch und Luftschadstoffen aller in der BRD in
Betrieb befindlichen MBAen. Im übrigen
bleibt es dabei, daß schon die Deponie unzulässige Geruchsimmissionen erzeugt,
so daß jede (auch nur geringe) Zusatzbelastung zu einer unzulässigen
Verschlechterung des Zustandes führt, wobei Deponie und MBA emissionsrechtlich
als Einheit aufzufassen sind. Deshalb sind auch die S. 96 f UVU obsolet, auch
weil die GIRL MV in wesentlichen Teilen nicht mehr anzuwenden ist. Die GIRL ist
in ihren Kernpunkten wissenschaftlich nicht haltbar. Dies betrifft insbesondere
die Konstruktion der Geruchsstunde und die Ausbreitungssimulation mit einfachen
Gauß-Modellen (vgl. dazu OVG Bautzen, SächsVBl. 1998, 292, 293 f). Eben auf
diesem GAUSschen Fahnenmodell aber beruhen die von der UVU bzw. dem
übernommenen Fachgutachten (6) verwendeten Programme (vgl. S. 96 unten der
UVU). Außerdem lassen die diesbezüglichen Ausführungen im UVU nicht erkennen,
ob bei den Ausbreitungsberechnungen die atypischen Bedingungen der von der
Halde ausgehenden Fallwinde berücksichtigt wurden. Der Einwender muß daher
vorläufig davon ausgehen, daß dies nicht geschehen ist. Eine abschließende
Stellungnahme zur Gestanksproblematik kann der Einwender ohnehin - nach dem
bisherigen Verfahrensstand unbefristet - abgeben, wenn ihm die Einsichtnahme in
das Fachgutachten (6) ebenso ermöglicht wurde wie in das weitere
Geruchsgutachten, welches Anfang Dezember 2003 von der IAG vorgestellt werden
sollte. Anläßlich der oben bereits erwähnten Besprechung vom 17.9.2003 im StAUN
fragte Assessor Winter wegen seines UIG-Antrages das Geruchsgutachten
betreffend, ob denn schon schriftliche oder mündliche Zwischenergebnisse der
Gutachter vorlägen. Daraufhin erklärte Herr Lückstädt, es gäbe keine
schriftlichen Zwischenergebnisse und mündlich sei bekannt geworden, daß zwei
von fünf (oder sechs) Meßpunkten deutliche Überschreitungen aufgewiesen hätten.
Herr Abteilungsleiter Spona suchte dies sofort zu relativieren, in dem er
hinzufügte, daß diese Meßpunkte aber von der nächsten Ansiedlung maßgeblich
entfernt seien. Auch diese Informationen machen naturgemäß ein gründliches
Studium beider Geruchsgutachten erforderlich. Schon jetzt muß der Einwender
allerdings die Datenerhebung der Geruchsgutachter als unvollständig
kritisieren. Für eine vollständige Datenerhebung wäre man nämlich nicht nur an
einer großflächigen Befragung der Bewohner der anliegenden Ortschaften nicht
vorbeigekommen, man hätte auch die Sammlungen der Beschwerden bei Gemeinden,
Ämtern, dem Kreis NWM, der Stadt Schönberg, dem StAUN, der Staatsanwaltschaft
Schwerin, der örtlichen Polizeistationen, dem Umweltamt der Hansestadt Lübeck
usw. beiziehen und auswerten müssen. Dies ist offenbar nicht geschehen.
23)Sobald dem Einwender
Einsicht in die Erläuterungsberichte der Flächennutzungspläne der Gemeinde
Selmsdorf (13), der Stadt Schönberg (14) und den Teilflächennutzungsplan
Lockwisch (15) gewährt sein wird, wird er sich auch noch zur Vereinbarkeit des
Vorhabens mit der örtlichen Bauleitplanung erklären und gegebenenfalls auch
noch zur Rechtmäßigkeit der jeweiligen Verfahrensgänge auf kommunaler Ebene.
Auch diese Unterlagen sind nicht mit ausgelegt worden, so daß Präklusion nicht
drohen kann. In diesem Bereich findet sich ja bekanntermaßen häufig das
sprichwörtliche "Haar in der Suppe" und die Klagebefugnis gemäß § 42
Abs. 2 VwGO ist für alle Grundstückseigentümer des überplanten Gebiets
indiziert.
24)Das Luftqualitätsrecht hat eine neue Qualität gewonnen. Angeregt durch
den massiven Ausbau des EG-Luftqualitätsrechts hat der deutsche Gesetzgeber das
Bundes-Immissionsschutzgesetz im Bereich der raumbezogenen Luftreinhaltung
vollständig erneuert. Gleiches gilt für die 22. BImSchV. Die damit geschaffenen
weit reichenden Anforderungen sind auch für Anlagen und Verkehrswege bedeutsam (Professor Dr. Hans D.
Jarass: "Luftqualitätsrichtlinien der EU und die Novellierung des
Immissionsschutzrechts" in NVwZ 2003, 257 ff). Der Einwender ist nun kein
Experte auf dem Gebiet des Luftqualitätsrechts, gleichwohl gewinnt er den
Eindruck, daß die UVU die grundlegende Novellierung dieses Rechtsgebietes nicht
vollständig berücksichtigt hat. Der Verdacht stützt sich im Wesentlichen auf
den Umstand, daß die UVU im Literaturverzeichnis auf S. 169 unter Ziffer 5 das
Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der letzten Änderung vom 27. Juli
2001 zitiert. Tatsächlich ist aber das BImSchG in der Fassung der letzten
Änderung vom 11.September 2002 (BGBl. I 3622) anzuwenden. Dies wäre ganz
besonders blamabel, weil ebenfalls am 11.9.2002 die 22. BImSchV geändert wurde,
also die Verordnung über Immissionswerte! Die isolierte Konsequenz wäre
zweifelsfrei die völlige Unbrauchbarkeit der gesamten UVU.
25)Weiter heißt es bei Jarass
(NVwZ 2003, 258): "... die 22.
BImSchV (stellt) einen erheblichen Fortschritt dar, nicht zuletzt deshalb, weil
nunmehr auch auf der Ebene des förmlichen Gesetzes eine Umsetzung (von
EU-Recht) erfolgte. ... Trotz aller Fortschritte bestehen aber immer noch nicht
unerhebliche Lücken ... Die vollständige Umsetzung und Anwendung (von EU-Recht)
wird somit weitere Anstrengungen erfordern. Die demnächst anstehende
Umsetzung der neuen Ozon-Richtlinie kann dazu genutzt werden." Der
Einwender vermißt nun aber in der UVU jede Auseinandersetzung nicht nur mit der
aktuellen 22. BImSchV, sondern auch mit dem übrigen noch kurz vor der Umsetzung
stehenden EU-Recht, insbesondere der neuen Ozon-Richtlinie. Dies um so mehr,
als Ozon - wie schon oben dargestellt - ein gewaltiges Problem der Deponie und ihrer
Nachbarn darstellt, welchem ja schon die Messstation an der B 104 wegen
bundesrepublikanischer Spitzenwerte zum Opfer fiel. Die RABA will ja die MBA
nicht für heute oder morgen genehmigt bekommen, sondern für die sicherlich über
Jahrzehnte angesetzte Amortisation der Investition von 27 Mio. Euro. Dann darf
man aber nicht nur aus Gründen der Fairness, sondern auch aus Gründen der
Rechtsstaatlichkeit nicht die Augen vor unmittelbar bevorstehenden verschärften
Umweltschutzbestimmungen verschließen.
26)Jarass (NVwZ 2003, 259)
fährt fort: "Wie in der
Rahmen-Richtlinie vorgeschrieben (Art. 4 I RL 96/62), sollen Richtlinien für
Kohlenmonoxid, für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe, für Cadmium,
für Arsen, für Nickel und für Quecksilber folgen. ... Die alte Ozon-Richtlinie
tritt hingegen mit dem Ablauf der Umsetzungsfrist der neuen Ozon-Richtlinie zum
9.9.2003 außer Kraft (Art. 16 RL 2002/3)." Insoweit gelten die obigen
Ausführungen unter Ziffer 25) entsprechend.
27)Die Ausführungen zu § 4 e
Abs. 3 der 9. BImSchV belegen ein (weiteres) Dilemma der RABA: "Der Einsatz von Biofiltern für einen
Teil der Abgasströme wurde geprüft und wegen der möglicherweise auftretenden
Geruchsemission verworfen. Die gesamte Abgasreinigung ist nunmehr mittels RTO
(regenerative thermische Oxidation: vulgo = Verbrennung) vorgesehen." Die
in der 30. BImSchV festgeschriebenen Grenzwerte werden wahrscheinlich nur durch
eine Anlagenkombination aus Biofilter und RTO gesichert eingehalten
(Breeger/Berkmen, s.o.), der Biofilter verursacht jedoch (weitere)
Geruchsemission, die man den Anwohnern aufgrund des schon übermäßig hohen
Gestanks der Deponie nun wohl doch nicht "obenauf" zumuten mag.
28)Ein Resümee aus den
Untersuchungen mit der Vocsi-Box der Haase-Energietechnik (2/2001 bis 1/2002)
lautet: "In Puncto Geruchsmessung
sind erhebliche Defizite hinsichtlich der Zuverlässigkeit und Vergleichbarkeit
der Messergebnisse verschiedener nach § 26 BImSchG benannter Messinstitute
festgestellt worden" (Roland Kahn: "Ergebnisse eines BMBF-Forschungsvorhabens
zur MBA-Abluftreinigung" in WLB Wasser, Luft und Boden 5/2002 S. 88 - 92).
Auch diese äußerst bedeutsame Erkenntnis aus dem Jahre 2002 enthält die UVU
vor. Wenn aber ein Geruchsgutachten den Erkenntniswert des "Lesens im
Kaffeesatz" oder des "antiken Taubenflugs" nur unwesentlich
übersteigen soll, müßten bei einer derartig folgenschweren Entscheidung
zumindest mehrere Gutachten eingeholt werden, dies um so mehr als das UVU und
Dr. Wünsche von der RABA beauftragt und bezahlt wurden.
29)Brennend interessieren den
Einwender die Angaben des Antragstellers zu § 4 a Abs. 1 Nr. 3 lit. a) der 9.
BImSchV, also welche Einsatzstoffe oder -stoffgruppen (Art, Menge und
Beschaffenheit) in der MBA behandelt werden sollen, um diese Angaben mit den
Anlieferungen der letzten zehn Jahre zu vergleichen und um zu überprüfen, ob
die Immissionsprognosen von zutreffenden Prämissen ausgegangen sind. In den
ausgelegten Unterlagen hat der Einwender nur den Hinweis gefunden, daß "in der MBA mit einer Kapazität von
150.000 Mg/a vorwiegend Resthausmüll, Restgewerbeabfall sowie Sperrmüll
verarbeitet werden soll". Diese völlig unsubstantiierte Angabe dürfte
keinesfalls der oben genannten Vorschrift genügen. Das Interesse des Einwenders
wird noch dadurch gesteigert, daß das StAUN der IAG in den vergangenen Jahren
Ausnahmegenehmigungen erteilt hat, welche die verordnungsmäßige Ausnahme zur
Regel umfunktionierte. Dazu gab es dann im Beirat mündliche Erklärungen in
hoher Geschwindigkeit, die man außerdem den BI-Beiratsmitgliedern nicht schriftlich
geben wollte. Solange keine verbindlichen Rechtsakte vorliegen, die diese
Anlieferungsgepflogenheiten für die Zukunft abändern, wird der Einwender diese
für die Überprüfung der Emissionsprognose zugrunde legen.
30)Die Aussagen der UVU zu
Keimimmissionen (S. 97 f) sind völlig unzureichend. Die Aussage, das Keime für
die in einer MBA Beschäftigten ein Risiko darstellen, ist längst
wissenschaftlicher Allgemeinplatz. Solange aber dieses Risiko für Externe nicht
abschätzbar ist, kann es auch keine MBA-Genehmigung geben, weil theoretisch das
Risiko gleich hoch sein könnte. Wenn "die pathogenetischen Mechanismen
weitgehend ungeklärt sein sollen", muß es selbstverständlich "im
Zweifel für den Nachbarschutz" und "im Zweifel gegen den Antragsteller"
heißen. Das ergibt allein schon ein Blick auf die gesetzgeberische
Wertentscheidung in §§ 4 - 6 BImSchG. So erscheint auch die von den UVU-Autoren
zu diesem Thema beigezogene Literatur (34, 38 u. 39) eher dürftig. So ergibt
bereits eine nur kursorische Internet-Recherche den 65-Seiten Bericht des
österreichischen Umweltbundesamtes in Wien "Hygienefragen in der mbA"
von Peter Mostbauer aus September 1998 mit einem umfangreichen
Literaturverzeichnis, aus dem insbesondere als einschlägig die
Veröffentlichungen von Kämpfer + Weissenfels, G. Manier, Pelic-Sabo,
Zeschmar-Lahl und der Technischen Universitäten Darmstadt und München
hervorstechen. Aber auch die Beurteilung
der Gefährlichkeit von luftgetragenen Mikroorganismen wird in besonderer Weise
vom Input abhängen, wozu sich die Antragsunterlagen - wie sie hier vorliegen -
leider völlig ausschweigen.
31)Die UVU bewertet im Rahmen
des Schutzgutes "Tiere und Pflanzen" auf S. 150 f die Empfindlichkeit
"hinsichtlich Gefährdung gemäß Roter Liste und anderer gefährdeter
Arten" (Biotope Bauernmoor, Kirchenholz und Binnengraben zum Selmsdorfer
Graben) und "hinsichtlich Empfindlichkeit gegenüber Zerschneidung des
Lebensraumes und infolge exklusiver Habitatansprüche" (alle im
Untersuchungsraum vorhandenen Amphibienarten sind in dieser Hinsicht
empfindlich) als "hoch", was nach der Definition auf S. 13 UVU eine
"erhebliche zusätzliche Umweltbeeinträchtigung durch das Vorhaben
bedeutet, die potentiell nicht ausgeglichen oder ersetzt werden kann".
Diese Schutzgüter stehen - und dies vergißt die UVU in der gebotenen
Deutlichkeit auszusprechen - dem Vorhaben eindeutig entgegen. Diese u.U. zu
unersetzlichen Verlusten führenden Schutzgüterverletzungen werden auch
keinesfalls durch die auf S. 163 UVU genannten Maßnahmen gemildert. In diesem
Zusammenhang ist erneut absolutes Unverständnis zu bekunden, warum der
"Moloch" Ihlenberg verstärkt die Rote Liste dezimieren soll, während
in Rostock eine planfestgestellte und genehmigte Anlage ohne solchen Rigorismus
errichtet werden könnte.
32)Der flüchtige Leser mag es
übersehen. Auf S. 153 oben UVU findet man an versteckt anmutender Stelle den
Hinweis auf die wahrhaft gigantischen Ausmaße der beantragten Anlage. Der
Baukörper erreicht 21 m Höhe! Das entspricht einem siebenstöckigen Wohnhaus,
dagegen könnte man sich mit einem 36 m hohen Schornstein fast schon anfreunden.
Ein solcher "Klotz" gehört in ein Industriegebiet und nicht in die
lieblichen Gefilde Nordwest-Mecklenburgs, die an landschaftlichem Reiz fast die
holsteinische Schweiz erreichen würden, wenn es dort nicht so erbärmlich
stinken würde. Die MBA gehört nicht in die von hochrangigen Biotopen und
(geplanten) Landschaftsschutzgebieten eingerahmten Brachen, Wälder und
landwirtschaftlichen Nutzflächen.
33)Da seit 1993/94 keine
Bodenanalysen vorliegen sollen, jedenfalls den UVU-Autoren nicht vorgelegt
wurden, werden allein schon aus Gründen des Arbeitsschutzes während eventueller
Tiefbauarbeiten vor Genehmigungserteilung Bodenuntersuchungen des 31,5 ha
großen MBA-Geländes vorzunehmen sein und zwar insbesondere unter Beachtung der
oben dargestellten Dioxin-Funde (Fa. Golder). Dies gilt um so mehr, als die UVU
(S. 51) selber feststellt, daß "die
Böden im Untersuchungsgebiet teilweise staunässebestimmt oder sickerwasserbestimmt
sind". Dazu sollten die UVU-Autoren dann auch nicht versäumen, sich
die Sickerwasser-Analysen (z.B. im LUNG) anzusehen, insbesondere aus Zeiten,
als die Brühe immer wieder erneut durch die Halde geschickt wurde.
34)Die Vorkehrungen gegen die
Brandgefahr sind unzureichend. Auch insoweit müssen Deponie und MBA als Einheit
betrachtet werden. Insbesondere zu DDR-Zeiten hatte es mehrfach - auch
großflächige - Brände auf bzw. innerhalb der Halde gegeben. Diese Brände
drohten teilweise in mittelschwere Katastrophen auszuarten, so daß die Lübecker
Verwaltungsspitze teilweise schon die Evakuierung ganzer Stadtteile erwog. Der
Gefahr eines solchen Großbrandes auf der Deponie und des Übergreifens auf die
MBA werden die vorgestellten Maßnahmen nicht gerecht. Im übrigen war der höchst
mangelhafte Katastrophenschutz der Deponie wiederholt Stoff für Gespräche bzw.
Anfragen im Beirat. Das Thema wurde von der IAG sehr zögerlich und
stiefmütterlich behandelt. Gesetzliche Fristen wurden nicht eingehalten. Oft
fehlte es wohl auch nur an einem Mitarbeiter, der sich bereit fand, wieder
einmal "ein heißes Eisen" zu unterschreiben. Zur kürzlich
abgehaltenen Katastrophenschutzübung wurden die BI-Beiratsmitglieder
vorsorglich lieber nicht eingeladen. Vielleicht war das auch besser so, denn
anläßlich einer Besichtigung nach der Starkregen-Havarie kam es schon um ein
Haar zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen Herrn Bruckschen und einem
Beiratsmitglied. Dem Einwender sind die
unter Ziffern 35 - 37 des Literaturverzeichnisses genannten Fachgutachten zum
Schutz und Explosion nicht bekannt gegeben worden. Solange dies nicht
nachgeholt wurde, muß der Einwender behaupten, daß die vom Antragsteller
vorgesehenen Maßnahmen zumindest nicht der "Richtlinie 96/82/EG des Rates
zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen
Stoffen" vom 9.12.1996 genügen. Zwar gilt diese Richtlinie gemäß Art. 4
lit. f) nicht für Abfalldeponien; hier handelt es sich aber um keine normale
Abfalldeponie, sondern um eine Sondermülldeponie (und zwar die größte Europas)
mit jahrelang erfolgten illegalen (Verstoß gegen DDR-Recht) Anlieferungen in
Verbindung mit einer MBA mit kumulierenden erheblichen Gefahrenpotenzialen -
auch jeweils übergreifender Natur - betreffend Brand und Explosion. In diesem
Zusammenhang sind die in Deponie und (geplanter) MBA lagernden gefährlichen
Stoffe qualitativ und quantitativ vollständig zu erfassen, wobei auf das
Müll-Kataster zurückgegriffen werden kann, was die IAG seit vielen Jahren zu
erstellen verpflichtet ist.
35)In der UVU und auch in der
Kurzbeschreibung (dort Pos. 8.4.2) heißt es: Durch eine gezielte Ablufterfassung und -behandlung in der eingehausten
MBA sind die Luftschadstoffemissionen der Anlage sehr gering. Sie liegen, bis
auf den Luftschadstoff Staub, unterhalb der Bagatell-Massenströme der TA Luft."
Auch hier gilt der Grundsatz der "Zusammenveranlagung" von MBA
und Deponie. Das Meß- und Analyseinstitut GEOCONTROL hat am 15.5.1991 eine
Schwebstaubbelastung durch die Deponie von 1370 mikrogramm/kbm (!!!)
festgestellt. Entsprechende Analysen befinden sich im LUNG in Güstrow. Nach § 4
der 22. BImSchV darf der durchschnittliche Schwebstaub (bis 31.12.2004) nur 150
mikrogramm/kbm betragen. Hier gilt das zur Gestanksproblematik ausgeführte
entsprechend: Wenn schon die Deponie "im roten Bereich" emittiert,
darf selbstverständlich auch keine geringfügige Emission hinzukommen. Die gilt
um so mehr, als gerade der Schwebstaub-Ausstoß der MBA über der Bagatellgrenze
liegen soll. Die UVU-Autoren können auch nicht entgegenhalten, die
GEOCONTROL-Untersuchungen lägen lange zurück. Bei der Vorbelastung des Bodens
hat sich die UVU auch mit Analysen aus 1993/94 zufriedengegeben. Es liegen auch
keine Hinweise vor, warum der Schwebstaub-Ausstoß der Deponie nachgelassen
haben soll. Darüber hinaus ist verdächtig, daß das StAUN oder andere
Verfahrensbeteiligte mit weiteren Analysen hinter dem Berg halten. Im Archiv
des LUNG werden weitere Messungen (AKW und CKW) vom 21.8. und 27.8.1991 des
Labors GEOCONTROL erwähnt. Ein entsprechender UIG-Antrag vom 13.5.2003 durch
Assessor Winter ist bis heute nicht erledigt, obwohl das UIG insoweit eine
Frist von zwei Monaten vorschreibt. Waren die Ergebnisse etwa "so
schlimm", daß man sie im StAUN nicht aufbewahren wollte und dann lieber
der Deponiebetreiberin übergab? Das dürfte allerdings mit den hoheitlichen
Aufgaben einer Aufsichtsbehörde nicht zu vereinbaren sein. Ähnliches gilt im
übrigen von einem ebenfalls durch Assessor Winter am 22.5.2003 gestellten
UIG-Antrag bezüglich aller Emissionen der Deponie ab 1.1.1993. Welche "Granaten"
müssen dort schlummern, wenn man den drei Affen gleich nichts hört, nichts sagt
und nichts sieht. Die UVU wird also auch unter diesem Aspekt auf breiterer
Datenbasis zu überarbeiten sein, wozu die Autoren u.a. die in der 13. N-AO
angeordneten Messungen ebenso auszuwerten haben werden wie diejenigen, die in
Ziffer 8 des Zulassungsbescheids des Bergamtes Stralsund vom 18.6.1991
festgelegt wurden. Weiterhin werden sich die Autoren erstmalig - aber notwendig
- mit der 7. N-AO vom 17.11.1997 auseinandersetzen müssen. Darin heißt es unter
1.1: "Dabei ist der Planung der
Entgasungsanlage ein Wert von 80 ppm Methan als zulässige Konzentration für
flächenhafte Austritte direkt an der Deponieoberfläche zugrunde zu legen."
Daß Methan als Ozon-Bilder anzusprechen ist, wurde bereits angemerkt. Da
ein solcher Verwaltungsakt naturgemäß durchgesetzt werden muß, wird es auch
darüber Meßergebnisse geben, die offenkundig nicht in die UVU eingearbeitet
wurden. Hochinteressant und ebenfalls nicht berücksichtigt sind die Ergebnisse
der Deponiegasproben (u.a. 1994) durch die SGS Intercontrol GmbH in Wismar
insbesondere bezüglich Benzen, Vinylchlorid, Perchlorethen, Arsen und
organischer Chlor- und Fluorverbindungen (LUNG Signatur: UG 2131 01 0196).
Insbesondere die Vinylchlorid-Werte (karzinogen) sind
"atemberaubend". Selbst vom StAUN festgestellte Probleme werden in
der UVU verschwiegen. In einem Vermerk des StAUN vom 6.4.2000 (Az.: 5850.3.21)
heißt es in einer summarischen Beschreibung der 7. N-AO: "Die Deponiegasreinigung erfüllt zur Zeit nicht die erwarteten
Parameter. Durch das in der Reinigungsanlage anfallende Deponiekondensat
(wässrige Phase) wurden unerwartete Immissionsprobleme verursacht." Welcher
Art konkret diese "unerwarteten Immissionsprobleme" waren, erfährt
der interessierte Bürger nicht, weil das UIG schlicht außer Kraft gesetzt wird.
Weiter wird festgestellt, daß trotz 85 aktiver Entgasungsstellen (nur) etwa 51
% des austretenden Methans erfasst werden. Zu beachten ist, daß dieser Vermerk
aus dem Jahre 2000 stammt und demnach immer noch als repräsentativ und aktuell
anzusehen ist.
36)In Ergänzung der obigen
Ziffer 17) ist festzustellen, daß sich die apokalyptische Prognose des
Gutachters Dr. Gronemeier tatsächlich in dem abgeschätzten Zeitrahmen erfüllt
hat, wobei 1979/80 mit den Ablagerungen auf der Deponie Schönberg begonnen
wurde. In Vermerken der Frau Dipl.-Ing. Majeran vom Umweltamt der Hansestadt
Lübeck aus dem Jahre 1989 kann man nämlich folgende schreckliche Botschaften
(betr. Oberflächen- und Grundwasser) entnehmen: "Wie bereits in einer Auswertung der Unterzeichnerin vom Dezember
1988 aufgeführt, ist es am 18.06.87 an der Jabsbek-Mündung zu deutlicher
Erhöhung nicht nur bei Zink, Arsen und AOX, sondern auch bei Chrom, Nickel,
Kupfer, Cadmium, Quecksilber, Blei sowie Ammonium, Nitrit, Ges. Stickstoff und
Ges. Phosphor gekommen. ... Er beweist somit, daß sich eine Beeinträchtigung
durch die Deponie Schönberg abhängig abhängig von den Wetterbedingungen
bemerkbar machen kann. ... Im Jahre 1987 ist ein kontinuierlicher
AOX-Gehaltsanstieg (in der Wakenitz) verzeichnet worden (von 8 bis 21
mikrogramm/l). ... Anzumerken ist, daß im April des Jahres ... extrem hohe
Sulfatgehalte an allen Probenahmestellen festgestellt worden sind. ... Im
Palinger Graben ist am 16.11.1988 ein deutlich hoher Nitrit-Gehalt festgestellt
worden. Er beträgt der 6-fache des Grenzwertes für Nitrit im Trinkwasser. ...
Unter den Schwermetall-Untersuchungsergebnissen sind die festgestellten Gehalte
an Arsen von besonderer Bedeutung. ... Somit ist es 4-mal zur Überschreitung
des Grenzwertes für Arsen gekommen. ... am 27.11.1987 ist es zu deutlichem
Anstieg an nachstehenden Untersuchungsstellen gekommen: Stülper Huk -
Sohltiefe 105,3 m unter Gelände: Zink ... Stülper Huk - Sohltiefe 66,35
m unter Gelände: Sulfatgehalt ... Insel Buchhorst (im Dassower See) -
Sohltiefe 20,0 m unter Gelände: Aluminiumgehalt ... Insel Buchholz -
Sohltiefe 55 m unter Gelände ein rapider Sulfatanstieg von 6,0-8,4 mg/l
auf 27 mg/l ... Schlutup - 236 m Sohltiefe unter Gelände: Höchster Natrium
und AOX-Gehalt für den Untersuchungszeitraum 1987-1988. Nach Meinung der
Unterzeichnerin findet aufgrund von o.a. Untersuchungsergebnissen sowohl eine
Beeinträchtigung der DDR-Gewässer als auch Lübecker Oberflächen- und
Grundwässer durch die Deponie Schönberg statt. Nun fragt man sich
natürlich, wie es kommen kann, solche Dinge noch weitere 14 Jahre unter dem
Deckel zu halten. Die Brunnen auf dem Priwall und in Travemünde wurden
geschlossen. Stülper Huk und Insel Buchholz werden nicht mehr beprobt. Es hat
den Anschein, daß jeder Brunnen zwischen Deponie und Trave
"unbrauchbar" wird, sobald er erhöhte Schadstoffe aufweist. Konkrete
Beispiele dafür gibt es jedenfalls. Was die Schlutuper Brunnen anbetrifft, kann
man die weit überhöhten Arsenwerte alternativ mit der ehemaligen
Schwellenimprägnierung Katz & Klump oder mit der gewesenen Metallhütte in
Herrenwyk erklären bzw. umdeuten. Und der Kieler Umweltminister soll bereits
vor etwa drei Jahren im kleinen Kreis geäußert haben, das Lübecker Trinkwasser
müsse aufgegeben werden. Wenn es eines Tages so weit ist, wird man der
gutgläubigen Bevölkerung erzählen, die Hauptschöpfung in Kleinensee habe
infolge Versalzung durch nachströmendes Ostseewasser aufgegeben werden müssen.
So einfach geht das. Längst vergessen aber scheint, was Herr Ministerpräsident
Dr. Ringsdorff zu diesem Problem verbreitete, als er noch Oppositionsführer im
Landtag war: "Das Land
Mecklenburg-Vorpommern sitzt auf einem Vulkan, von dem bis heute niemand
weiß, ob, wann und in welchem Ausmaß er eines Tages ausbricht. ... Wenn die Katastrophe
festgestellt wird, treffen die verheerenden Folgen aufgrund der Verträge allein das Land
Mecklenburg-Vorpommern. Die Vertreter von CDU und F.D.P. handeln gegenüber der
Öffentlichkeit unverantwortlich, wenn sie jetzt immer noch so tun, als bestände
kein Grund zur Sorge. Gerade die immer noch stehende Ungewißheit, ob die
Deponie unsicher ist, muß unverzüglich durch umfassende, gutachterliche
Überprüfungen beseitigt werden, weil es unerträglich ist, daß das Land weiter
diese Zeitbombe so liegen läßt. Es ist ein Skandal, daß die Vertreter
von CDU und F.D.P. dies immer noch nicht begriffen haben und immer noch den
Versuch unternehmen, die Öffentlichkeit "zu beruhigen", statt endlich
Klarheit zu schaffen. Die Deponie ist eine Zeitbombe, deren Schicksal
bis heute niemand kennt..." (Landtag MV - Drucksache 1 / 4634 S. 6,
Hervorhebungen vom Verf.)
Abschließend überreicht der Einwender die von
Assessor Winter verfaßten Schreiben vom 8.6.2003 (Anlage 3), vom 22.6.2003
(Anlage 4) - jeweils an das Umweltministerium und Schreiben vom
15.7.2003 an die Mitglieder des Umweltausschusses des Landtages (Anlage 5)
und macht deren Inhalte zum Gegenstand seines Sachvortrages in diesem
Verfahren. Soweit Assessor Winter die Rechtswidrigkeit der Zuerkennung des
Bestandsschutzes der Deponie durch die 1. N-AO feststellt, ist zu
ergänzen: Zu den rechtlichen Voraussetzungen kann - mit einer Ausnahme -
vollinhaltlich bezug genommen werden auf die im Auftrag der Hansestadt Lübeck
von Univ.-Professor Dr. Philip Kunig (Kleinmachnow) und Rechtsanwalt Dr.
Ludger-Anselm Versteyl (Burgwedel) im Juni 1995 erstellte gutachtliche
Stellungnahme. Diese gutachtliche Stellungnahme irrt nur in einem tatsächlichen
(nicht rechtlichen!) Punkt, wenn (allerdings ohne konkrete Erhebungen) davon
ausgegangen wird, die Deponie sei zu DDR-Zeiten (also nach DDR-Recht) legal
betrieben worden. Dies war jedoch eindeutig nicht der Fall, was entsprechende
anderweitige Expertisen belegen, z.B. das im Auftrage von GREENPEACE 1989/90
durch das Hamburger "Ökopol"-Institut erstattete Gutachten, das sogar
dem SPIEGEL einen Artikel (3/1990/57 ff) wert war, aus dem exemplarisch zitiert
werden soll: "Angst müssen auch die
Anlieger der Riesen-Kippe Schönberg haben, wo sich im ehemaligen Sperrgebiet an
der Grenze ein mittlerweile etwa acht Millionen Tonnen schweres Müllgebirge
türmt... Doch auch in Schönberg trügt der Schein. Denn besonders in den ersten
Jahren gelangten große Mengen auch hochkonzentrierter Gift-Abfälle, etwa aus
dem dioxinträchtigen Hamburger Insektizid-Werk der Firma Boehringer,
unkontrolliert auf die Kippe. Der erste Ausbauteil, so resümierte das Hamburger
"Ökopol"-Institut in einem Gutachten für Greenpeace, sei
"durchaus vergleichbar" mit der giftdurchtränkten Hamburger
Sondermüll-Deponie Georgswerder, die jetzt mit Millionen-Aufwand saniert werden
muß. ... Und
selbst nach jahrelangen Auseinandersetzungen um Europas größte Giftmüll‑Kippe
haben Rudolf Kenner und seine Mannschaft die Kontrolle des importierten Mülls
nicht im Griff. So heißt es etwa in den Aufnahmebedingungen der Deponie, daß
die Abfälle nicht mehr als zehn Prozent Mineralöl enthalten dürfen. Ein Blick
in die Meß‑Protokolle der DDR‑Gesellschaft Intercontrol verrät
jedoch, daß selbstverständlich Ausnahmen möglich sind. So akzeptierte die
Schönberger Müll-Crew im November von der bundesweit bekannten Sondermüll‑Firma
Plump aus Bremen eine "mit Sägespänen vermengte" Giftmüllmischung,
die zu mehr als einem Viertel mit Öl‑Produkten durchtränkt war... Wann
auch in Schönberg das Grundwasser vergiftet sein werde, schlußfolgern die
Greenpeace‑Gutachter, "sei ... nur eine Frage der Zeit".
Drängender noch als das Wasserproblem sind für die Anwohner die
gesundheitsgefährdenden Deponie‑Abgase. Die meiste Zeit des Jahres, so
klagen Bürger des benachbarten Selmsdorf, herrsche ein "unerträglicher
Gestank" an der windabgewandten Seite der Deponie. Lebensgefahr droht den
Anrainern bei immer wieder ausbrechenden Deponie-Bränden. Während des bisher
größten Brandunfalles am Pfingstmontag vorletzten Jahres beriet selbst die
Stadtverwaltung im 18 Kilometer entfernten Lübeck schon über
Evakuierungsmaßnahmen in den betroffenen Stadtteilen. "Manchmal",
klagt Christian Arndt vom Schönberger Neuen Forum, "packt einen nur das Grauen,
wenn man daran denkt, was da oben gemacht wird." ... Darüber hinaus, so
glaubt (RA Reiner) Geulen, "können Betroffene auch Schadensersatzansprüche
geltend machen", wenn kein Verschulden nachweisbar sei, sondern lediglich
"rechtswidriges Betreiben der Deponien" vorliege. Dies zu belegen,
dürfte kaum schwerfallen. Bei der Genehmigung aller West-Kippen mogelten sich
die DDRBehörden sogar an ihren eigenen Gesetzen vorbei. So können die Anwohner
von Schöneiche anhand umfangreicher Schriftwechsel nachweisen, daß der Deponie‑Betrieb
alle in den Gemeindeparlamenten seinerzeit beschlossenen Auflagen nicht
eingehalten hat. Und in Schönberg wurden mindestens zehn Bauernfamilien um ihre
Eigentumsrechte betrogen, als ihr ehemaliges Land ohne jedes formelles Enteignungsverfahren
der Deponie zugeschlagen wurde. Zudem sei vor allem der Sondermüll‑Export,
so meint der Greenpeace‑Abfallexperte Andreas Bernstorff, schon deshalb
"illegal", weil die Behörden nach geltendem Abfallrecht eigentlich
hätten nachweisen müssen, daß es keine Entsorgungs‑Alternativen im Inland
gegeben habe. Die Prüfung dieser Frage, so weist das Greenpeace-Gutachten
nach, ist aber in aller Regel nicht ernsthaft erfolgt. Genehmigt wurde",
so Bernstorff, was am billigsten war, und das war die DDR."
37)Der insbesondere während der
Beiratstätigkeit entstandene Eindruck, Pegel oder Messstellen würden immer dann
unbrauchbar (gemacht?) oder abgebaut (und in die "grüne Lunge"
strafversetzt?), wenn die daraus resultierenden Ergebnisse jenseits einschlägiger
Grenzwerte lagen oder sich diesen mit eindeutiger Tendenz unaufhaltsam
näherten, beruht auch keinesfalls auf Verschwörungstheorie. Abgesehen von der
Ozon-Messstelle an der B 104 und der Messstation Selmsdorf kann beispielsweise
auf die 8. N-AO vom 5.6.1996 verwiesen werden, die in Ziffer II. Pos. 1.1 den
Rückbau u.a. der Grundwassermessstellen 18 und 19 anordnete. Im Archiv des LUNG
in Güstrow befinden sich nun aber Analyse-Ergebnisse aus dem Jahre 1990, die
für den Pegel 18 einen Gehalt an Fluoranthen von 0,145 mikrogramm/l und für den
Pegel 19 sogar von 0,370 mikrogramm/l auswiesen. Wenn man diese Spur im LUNG
weiterverfolgt, muß man feststellen, daß die Analysen der am 7.1., 19.9. und
21.9.1994 entnommenen Proben fehlen. Man kann erahnen, wie sie ausgefallen
waren. Offenbar sieht die Umweltverwaltung MV auch keine Veranlassung, die
Datensammlung zu rekonstruieren. Entsprechende Bemühungen der BI werden nicht
honoriert, sondern durch öffentliche Angriffe oder verschärfte Behinderungen
abgestraft.
38)Die 8. N-AO vom 5.6.1996 ist
auch noch unter einem anderen Aspekt hochinteressant, denn sie ordnet in Ziffer
6 die Untersuchung von Wasserproben aus dem Grundwassermessstellennetz an,
wobei in Anlagen 2-5 der 8. N-AO Richtwerte vorgegeben wurden. Ebenfalls im
Archiv des LUNG in Güstrow findet man nun aber die entsprechenden
Analyse-Ergebnisse für das Jahr 1998, die doch sage und schreibe 41 (in Worten:
einundvierzig) Überschreitungen dieser Richtwerte offenbaren. Wenn es gewünscht
wird, können diese Ergebnisse, die zur Zeit hier nur als handschriftliche
Aufzeichnungen vorliegen, nachgereicht werden. Es war bisher nicht in Erfahrung
zu bringen, worauf die in den Anlagen 2-5 genannten Richtwerte beruhen und
welche Konsequenzen diese gehäuften Überschreitungen hatten. Auch im Beirat ist
darauf mit keinem Wort eingegangen worden. Das nennt man dann "gläserne
Deponie" oder "bürgerfreundliche Transparenz". Die Verwendung
solcher Euphemismen sollte unter Strafe gestellt werden.
39) Die oben unter Ziffern 37) und 38) aufgeführten
Umstände und Unklarheiten haben auch handgreifliche Auswirkungen auf den
MBA-Genehmigungsantrag. In Kenntnis der überwiegend katastrophalen
Grundwasserbelastungen, die nicht nur die Beprobungen zu DDR-Zeiten, sondern
auch danach ergeben haben, müssen die als Baugrund für die MBA vorgesehenen
Flurstücke im nordwestlichen Bereich des Deponiegeländes einer gründlichen
Untersuchung unterzogen werden, da eine gegebenenfalls erforderliche Sanierung
(vgl. AOX-Problem am Bockholzberg) nach Errichtung der MBA praktisch nicht mehr
möglich sein wird. Diese Forderung stützt sich im Detail auf folgende Analysen
von Grundwasserpegeln, die in unmittelbarer Nachbarschaft zu der für die MBA
vorgesehenen Parzelle liegen, wobei die ursprünglichen und nicht die heutigen
Pegelbezeichnungen verwendet werden: Der Pegel 9 wies in einer Probe vom
1.8.1990 Werte auf, die den AOX-Schaden am Bockholzberg an Gefährlichkeit um
ein mehrfaches übersteigen!!! Die Endteufe dieses Pegels beträgt 47,0 m unter
Gelände. Das Labor Intercontrol Berlin/Wismar ermittelte am 21.8.1990 u.a.
(alle Angaben in mikrogramm/l) 0,785 Fluoranthen, 0,095 Indenopyren +
Benzoperylen und 0,368 Benzo-a-pyren + Benzo-b-fluoranthen +
Benzo-k-fluoranthen (jedem Toxikologen stehen bei diesen Werten die Haare zu
Berge!). Aber es kommt noch schlimmer. Der Pegel 29 mit einer Endteufe von
141,0 m (!) wies 1989 auf: 1,603 Fluoranthen, 1,087 Benzo... (s.o.) und 0,283
weitere PAK! Der Pegel 38 mit einer Endteufe von 11,0 m wies am 13.1. und
4.8.1993 immerhin 30 bzw. 38 AOX auf. Der Pegel 95 mit einer hier unbekannten
Endteufe überschritt 1998 die Richtwerte der 8. N-AO hinsichtlich Zink,
Natrium, Leitfähigkeit und Chlorid. Die aktuelle Trinkwasserverordnung sieht
für Benzo-a-pyren einen Grenzwert von 0,01 mikrogramm/l vor. Das bedeutet, daß
bereits im Jahre 1990 in 141 m Tiefe eine Überschreitung dieses Grenzwertes um
das 108-fache (!!!) vorlag. Adolf Hilmer wußte, warum er sich für seinen Palast
in der Lübecker Elsässerstraße eine teure Trinkwasseraufbereitungsanlage und in
seinem vorangegangenen Domizil eine Zisterne einbauen ließ.
39 a) Aus dem ungeschriebenen Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt u.a. die Notwendigkeit der Prüfung der Erforderlichkeit eines Eingriffs, der sich im Falle seiner Berechtigung auf den geringstmöglichen zu beschränken hätte. Daraus folgt, daß die RABA eine MBA mit einer Jahreskapazität von 150.000 t nur dann genehmigt bekommen könnte, wenn dieses Müllaufkommen auch langfristig gesichert ist. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die mit der RABA gemeinsam anbietende Umweltschutz Nord GmbH hat Insolvenz anmelden müssen. Die Verträge des Gemeinschuldners für die Landkreise Bad Doberan, Güstrow und Nordvorpommern wurden von der Hanseatischen Umwelt GmbH übernommen, die offenbar keine Neigung verspüren soll, mit Herrn Bruckschen zusammenzuarbeiten.
40) Der
Einwender übernimmt einige Fragen des StAUN an die RABA als Einwendung, wobei
ihm nicht vollständig bekannt ist, ob und wie diese von der Antragstellerin
beantwortet wurden:
41) Die
Deponie Ihlenberg wird nach derzeitigem Stand ab 2005 nicht über Flächen
verfügen, um den Restabfall abzulagern. Es ist nicht ersichtlich, wo der
Restabfall abgelagert werden soll. Herr Engel, der Amtsleiter des StAUN hat
gegenüber Herrn Uilderks erklärt, für weitere Ablagerungsflächen müsse ein
Planfeststellungsverfahren (PFV) betrieben werden. Ein solches PFV kann ohne
weiteres über 10 Jahre dauern.
42) Der
Einwender hält es für unzulässig, wenn das Emissionsmeßsystem der
Ausführungsplanung vorbehalten wird. Es handelt sich um notwendige Angaben des
Genehmigungsantrags. Nur wenn die Ausführungsplanung vorliegt, kann die
Genehmigungsbehörde abschließend beurteilen, ob die gemäß §§ 6 und 8 - 12 der
30. BImSchV angeordneten Messungen der VO entsprechend durchgeführt werden
können.
43) Gleiches
gilt hinsichtlich der Organisationsstruktur, die der Genehmigungsbehörde
durchgeplant vorliegen muß, um beurteilen zu können, wie z.B. dem Faktor
"menschliches Versagen" bei einer so hoch gefährlichen Anlage wirksam
begegnet werden soll.
44) Die
Zwischenlagerung bei Betriebsstillstand für länger als 3,8 Tage ist nicht
geregelt. Die Antragstellerin muß (aufschiebend bedingte) Verträge über die
ersatzweise Abnahme von Müll bei Überschreiten der 3,8 Tage Lagerungskapazität
vorlegen, bevor über die Genehmigung befunden werden kann.
45) Der
Einwender vermag nicht zu erkennen, warum die Anlage nicht der
Störfallverordnung (12. BImSchV) unterliegen soll, welche die Transformation
der bereits erwähnten Richtlinie europäischen Rechts (96/82) darstellt. Nach
Ansicht des Einwenders müßte dazu eine "worst-case" Berechnung
vorgelegt werden und zwar mit der Vorgabe von 6.550 kbm des gerade noch
zulässigen "schadstoffintensivsten" Mülls zuzüglich des Maximums an
lagerndem Sekundärbrennstoff zuzüglich "Dominoeffekt" in bezug auf
einen auf die Deponie übergreifenden
Brand (§ 15 der 12. BimSchV).
46) Auch
in anderen Zusammenhängen versucht die Antragstellerin (und im Vorwege auch
schon Mitarbeiter des StAUN) so zu tun, als stünde die Deponie auf dem Mond und
die MBA auf dem Mars. Dem ist nicht so. Beide Anlagen bilden eine Einheit und
zwar unter den Aspekten der Emissionen, der Brand- und Explosionsgefahr, aber
auch unter wirtschaftlichen und Gesichtspunkten des Zuschnitts der
Liegenschaften. Die MBA könnte u.a. nur betrieben werden, wenn die
Müllfahrzeuge über das Grundstück der IAG fahren. Die für die MBA vorgesehenen
Flurstücke haben keine Anbindung an die (Bundes-) Straße. Hat die IAG der RABA
schon (grundbuchlich gesicherte) Überwegungsrechte eingeräumt? Auch wenn es
schwer vorstellbar sein mag, aber was wäre, wenn die IAG (GmbH) Insolvenz
anmelden müßte und der Insolvenzverwalter sagt zur RABA, ab morgen könnt ihr
euren Müll mit dem Hubschrauber anliefern? Das mit der Durchsetzung von
eventuellen Notwegerechten ist eine sehr delikate Angelegenheit. Man wird sich
schon entscheiden müssen, ob man IAG / RABA bzw. Deponie / MBA durchgehend
formal als zwei (übrigens verzahnte) Kapitalgesellschaften ansieht oder als
eine wirschaftliche, emissionsmäßige usw. Einheit. Nach Belieben (wie es gerade
gut in den Kram paßt) hin- und herspringen, ist rechtlich nicht angängig.
41) Im übrigen nimmt der
Einwender vollinhaltlich bezug auf die von Herrn RA Heinz für die Eheleute
Uilderks erhobenen Einwendungen einschließlich der gutachtlichen Stellungnahme
des Herrn Gebhardt (Anlage 6) und das Gutachten des Herrn Dipl.-Ing
Sauermilch zu den eventuellen Mängeln des Bauantrages und zu der Frage der
Vereinbarkeit/Unvereinbarkeit des Vorhabens im Hinblick auf die Bauleitplanung
für Selmsdorf, Schönberg und Lokwisch und macht diese zum Gegenstand seines
eigenen Sachvortrages.
Nach alledem darf der RABA die
beantragte MBA-Genehmigung nicht erteilt werden.
Abschließend macht der
Einwender die Befangenheit der Mitarbeiter des StAUN Schwerin geltend,
insbesondere der Mitarbeiter der Abteilung Immissions- und Klimaschutz, Abfall-
und Kreislaufwirtschaft und beantragt gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 VwVfG bzw.
der entsprechenden Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes MV
die Anordnung des Umweltministeriums als Aufsichtsbehörde, ein anderes StAUN
des Landes MV als zuständige Genehmigungsbehörde für dieses
MBA-Antragsverfahren zu bestimmen. Konkret geht es um die Herren Engel (wegen Nichteinhaltung
seiner Zusagen zur effektiven Bekämpfung des von der Deponie ausgehenden
Gestanks), Spona, Lückstädt, Ziolkowski und jene hier namentlich nicht
bekannten Mitarbeiter, die für nachfolgend genannte Handlungen, welche die
Besorgnis der Befangenheit begründen, verantwortlich sind. Sollte diesem Antrag
vom Umweltministerium nicht stattgegeben werden, wird hilfsweise beantragt,
eine andere Abteilung des StAUN Schwerin durch den Amtsleiter zu bestimmen. Zur
Begründung dieser Befangenheitsablehnung macht der Einwender geltend:
1)
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird bezug
genommen auf die obigen Ausführungen zu den gerügten Verfahrensfehlern unter Ziffern
1 (nichtöffentlicher Scoping-Termin), 4 (Kopierverbot und weitere Behinderungen
durch oder auf Anweisung des StAUN), 5 (Verletzung des Gleichbehandlungsgebots
durch Bevorzugung von Herrn RA Heinz), 8 (unterlassene Beteiligung von SH, HL
und RZ), 9 unterlassene Auslegung in Stadt und Amt Schönberg trotz eindeutigen
Wortlauts der VO) und 10 (keine öffentliche Bekanntmachung in HL und SH) und zu
den materiellen Einwendungen unter Ziffern 3 + 4 (keine Auseinandersetzung mit
der Havarie-Liste und der Ozon-Problematik), 5 (Behinderung bzw. Verweigerung
weiterer Akteneinsicht innerhalb der Einwendungsfrist und Nichteinhaltung der
Zusagen des StAUN vom 17.9.2003 gegenüber Wosnitza, Uilderks und Winter), 18 +
33 (StAUN hat seit 1993/94 keine weiteren Bodenproben veranlaßt oder den
UVU-Autoren nicht zur Verfügung gestellt) und 37 (Anordnung des Rückbaus von
Pegeln, die erhebliche toxische Belastungen auswiesen).
2)
Regierungsamtliche Ziele des "Beirats für
Umweltfragen der Deponie Ihlenberg" sind die Schaffung einer größeren
Transparenz; außerdem soll der Deponiebeirat helfen, Konflikte bei strittigen
Fragen des Umweltschutzes beizulegen, wozu technische und rechtliche Fragen der
Anlagensicherheit, der Grundwasserkontamination und der ökologischen Wirkung
der Emissionen zählen. Schöne Worte, leider aber auch nicht mehr. Die
BI-Mitglieder im Beirat wurden als "ökologisches Feigenblatt" für
eine Alibi-Veranstaltung mißbraucht. Transparenz war tatsächlich weder vom
StAUN, noch von der IAG gewünscht. Die aus dieser Tatsache herzuleitende
Befangenheit manifestiert sich insbesondere an der schon angesprochenen
Tatsache, daß 57 von 70 Informationsanforderungen bis heute nicht erfüllt
wurden, wobei die nachfolgende Auswahl der immer noch offenen Anfragen eine
eindeutige Behinderung von Einwendungen in diesem Verfahren indiziert: Bericht
über den Stand der Planungen zur Errichtung einer Restabfallbehandlungsanlage
sowie zur Stillegung der Deponie (7.5.2003), Bericht über geplante /
eingeleitete Maßnahmen zur Geruchseindämmung auf der Deponie (7.5.2003),
Umschreibungen u.a. nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (24.9.2002), Bericht
der Katastrophenschutzbehörde (23.7.2002), Havarieplan (23.7.2002),
Katastrophenplan (23.7.2002), Betriebsorganisatorische Maßnahmen hinsichtlich
Alarmplan (3.9.2002), Alarm- und Einsatzplan "Gefährliche Stoffe"
(3.9.2002), Aktenübersicht der IAG-Akten (14.2.2002), Erfassung der
Luftbelastung (21.3.2002), vorgestelltes Gutachten der HGN (21.3.2002), Anteile
Deponiegasverunreinigungen im Sickerwasser (21.3.2002) und Entgasungskonzept
(25.4.2002). Die Beiratsmitglieder wurden insoweit hinters Licht geführt. Sie
vertrauten auf eine zeitnahe Erledigung dieser Beschlüsse und Anfragen, wurden
aber nur eingelullt. Wenn die BI-Mitglieder von vornherein gewußt hätten, daß
weder das StAUN, noch die IAG ernsthaft bereit waren, diese Informationen
herauszurücken, hätten sie sogleich den Weg über förmliche UIG-Anträge gewählt
und hätten das Land MV oder die IAG nach Ablauf von zwei Monaten vor dem VG
verklagt.
3)
Auch anläßlich der Besprechung am 17.9.2003
wurden Wosnitza, Uilderks und Winter nur mit "kleinen Häppchen
abgespeist". Wegen der Kopien der N-AO (2 - 16) hatten sich die
BI-Mitglieder bereits die Absätze schief gelaufen, aber erst zu Hause merkten
sie, daß die Messungen verfügende 13. N-AO nicht mit von der Mitarbeiterin des
StAUN kopiert worden war.
4)
Anläßlich dieser Besprechung am 17.9.2003
erklärte Herr Lückstädt zum Verbleib gewisser Emissionsmeßergebnisse, er habe
am Tag zuvor mit Herrn Ziolkowski gesprochen, der diesbezüglich geäußert habe,
diese Unterlagen habe man wohl der IAG überlassen. Wer als staatliche
Aufsichts- und Genehmigungsbehörde dem Betreiber einer überwachungspflichtigen
Anlage solche Unterlagen (im Original) überläßt, ohne zumindest Kopien in der
Behörde zurückzuhalten, kann nicht unbefangen sein!
5)
Trotz der Besprechung vom 17.9.2003 sind
zumindest folgende von Assessor Winter gestellten UIG-Anträge unerledigt: a)
Emissionen hinsichtlich der in der TA Luft (alte und neue Fassung) genannten
drei Klassen krebserregender Stoffe für den Zeitraum vom 1.1.1992 bis dato
(Antrag vom 22.5.2003 in der Fassung vom 15.7.2003), b) Ergebnisse der Emissionsmessungen auf der
Deponie Ihlenberg bezüglich der in der 22. BImSchV vom 11.9.2002 genannten
Schadstoffe (Antrag vom 3.6.2003) und
c) Meßergebnisse und Gutachten von Emissionen und Immissionen von
Gerüchen, die von der Deponie Ihlenberg ausgehen (Antrag vom 17.6.2003). Die
Relevanz dieser UIG-Anträge für das anhängige MBA-Genehmigungsverfahren bedarf
nun wirklich keiner näheren Erläuterung.
6)
Das StAUN beauftragt nach wie vor das Büro Dr.
Krengel, obwohl dessen mangelnde Fähigkeiten und/oder wissenschaftliche
Unredlichkeit spätestens durch die Äußerung von Prof. A. Pekdeger auf der
Sitzung des Umweltausschusses der Bürgerschaft der HL ("Den Mann würde ich
rausschmeißen!") offengelegt wurde.
7)
Auch wenn es im Bereich des Verwaltungsrechts
keine "institutionelle Befangenheit" gibt, liegen die ein objektives
und neutrales Verwaltungshandeln hindernden Faktoren offen zu Tage: Die IAG ist
eine landeseigene GmbH. Ihr Geschäftsführer Herr Bruckschen hat eine A 16
Planstelle (Ministerialrat) als Leerstelle im Hintergrund. Das Land MV läßt
sich von Herrn RA Tilgner (phon.) vertreten, der gleichzeitig als juristischer
Berater der IAG tätig sein soll ....
8)
Eine Behörde muß gegenüber jedermann jenes Maß an
innerer Distanz und Neutralität wahren, das ihr noch ein abgewogenes Urteil
ermöglicht (vgl. BVerwGE 75, 214, 230). Diese Notwendigkeit folgt auch aus dem
Grundsatz der Fairneß des Verfahrens ( vgl. Kopp / Ramsauer: VwVfG, 8. Auflage,
§ 20 Rn 9). Diese Anforderungen, die als rechtsstaatliche Mindeststandards
anzusehen sind, erfüllt das StAUN Schwerin allemal nicht! Deswegen führt kein
Weg daran vorbei, das StAUN Schwerin zu entpflichten und ein anderes StAUN in
MV zu beauftragen. Es bietet sich an, eine Behörde auszuwählen, die bereits
Erfahrungen mit der Genehmigung von MBAen hat.
Mit freundlichen Grüßen
............................... ................................... ...................................
(Peter Wolter) (Günter Wosnitza) (Detlef Winter)
Anlage 1
Nach
25 Jahren Deponiebetrieb und dem Ablagern hochtoxischer Stoffe ist es einmal an
der Zeit innezuhalten und Resümee zu ziehen.
Ist
eine weitere Belastung der Menschen und der Natur zumutbar und können Politiker
es verantworten gegen die Interessen der Menschen den Ausbau der Deponie und
die Ansiedlung weiterer Müllindustrie voranzutreiben (MBA/ Verbrennung des Outputs)?
Der
sog. Altteil der Deponie stellt eine potenzielle Gefahr für die Umwelt dar
Zitat aus dem Abschlußbericht des Bundesministeriums Bildung, Wissenschaft,
Forschung und Technologie (BMBF)1.6.1996 - 31.5.2000
Luft:
-höchster
Ozonwert bundesweit 253µm/m³ (Umweltbundesamt 10/2000)
-Blei+
Cadmium höchste Werte landesweit (Luftgütebericht 98/99 S.21 Tab. 15)
-höchste
Ammoniumstickstoff und Sulfatschwefelfeinträge durch die Deponie 1998
+1999+2000(Monatsbericht zur lufthygienischen Überwachung Jan.-März 2001 LUNG)
-ca.
100 Mio. m³ Gas entweichen jährlich aus der Deponie, nur 20 Mio. m³ werden
gefasst.Die in die Atemluft entweichenden 80 Mio. enthalten neben den extrem
schädlichen Klimagasen wie Methan und C02 auch hochgiftige krebserregende
Stoffe wie Vinylchlorid und Benzol.(Deponieüberblick 2000 vom März 2001)
Gaszusammensetzung
Das
sind die giftigen zum großen Teil krebserregenden Gase :
Methan,
Stickstoff,Chlor,Fluor, Schwefel, Silizium, Vinylchlorid(ca.
50mg/m³),Benzol(ca.14mg/m³), n-Hexan(ca.40mg/m³), 2,4-Dimethylpentan, n-Heptan,
n-Octan, Dichlormethan, Trichlormethan, Trichlorethen(Spitzenwert 89mg/m³),
Tetrachlorethen, cis-Dichlorethen,trans DCichlorethen, 1,1-Dichlorethan,
Chlorethan,1,1 Dichlorethen, Chlorbenzol(meist < 0,5 mg/m³), Trichlorfluormethan,1,1,2Trichlorfluorethan,
Dichlordifluormethan( ca. 20mg/m³) Schwefelwasserstoff, Propanthiol,1
Buthanthiol,Diomethylsulfid, Tiophen, Methanthiol,Toluol(Spitzenwert 1230mg/m³
Gas), Ethylbenzol, p,m-Xylol(Spitzenwert 680 mg/m³), o-Xylol( Spitzenwert 173
mg/m³), Cumol, 2,5 Dimethylfuran(< 2mg/m³), Isopropylehter(Spitzenwert 70
mg/m³) Formaldehyd ( Spitzenwert 0,2 mg/m³) Acetaldehyd( Spitzenwert 78mg/m³),
Phenol, Ammoniak, Arsen, Phosphor, Cyanide(< 0,02 mg/m³).
Die
Konzentration dieser Stoffe wird von den Fachbehörden nicht gemessen! Nach
unseren Hochrechnungen entweichen pro Jahr mehrere Tonnen dieser Gase
ungehindert. Diese Gase und deren Gestank führen bei Anwohner zu Übelkeit,
Atemproblemen und Reizungen der Augenschleimhäute.
Mehrere
Brände auf der Deponie mit Bildung toxischer Gase(z.B.: 22.9.1992)
Grundwasser:
48m³
Deponiesickerwassereintrag pro Tag (!) in den Untergrund (Geologisches
Landesamt MV 1991)
Kontamination
mit Chlorid in mehreren Meßstellen im Bereich der Deponie und ihrem Umkreis
1987-1988 eine Zunahme um den Faktor 10-15. Der Stoffeintrag ist deutlich im
Zentrum des Deponiegeländes zu erkennen.
Bleikonzentrationen
1987- 1990 in 32 Fällen über dem Sanierungsrichtwert von 200µg/l mit dem
Maximalwert von 7500 µg/l. Dies betrifft auch die Grundwassermessstellen P13,
P17, P23 und P32 aus dem tieferen Quartär und P37 aus dem tiefsten Quartär.
Bohrung
Hy Selm 99/87 in einer Tiefe von 235- 237 m unter GOK 4,65 µg/l
Hexachlorcyclohexan (Lindan).
Schlußfolgerung:
Zusammenfassend läßt sich feststellen, dass Sickerwasserinhaltsstoffe im
tieferen Quartär nachgewiesen worden sind.( Statusbericht GLA- MV Nov. 1991)
Es
ist nicht auszuschließen, dass die Arsenkonzentrationen in den
Verockerungszonen 15m- 37m unter GOK partiell mit Undichtigkeiten in der
Deponiebasis in Zusammenhang stehen.
Messstellen
102 , 201,360 Vinylchlorid,Fluoranthen(PAK) in den Meßstellen 105 und 403
oberhalb der TVO
Messstelle
150 und 330 1- und 2- Metyhlnaphtalin Messstelle 63 und 202 Phenole oberhalb
der Grenzwerte vom STAUN
Messstelle
170 2- Metyhlnaphtalin (BMBF Abschlußbericht)
Seit
1996 Messtelle 360 (Bockholzberg) Vinylchlorid, Benzol, LHKWS in hohen
Konzentrationen mehrfach über dem Geringfügigkeitsschwellenwert der LAWA.
....im
Grundwasser der Messstelle 361 außerdem bei fast allen entnommenen Proben
Nickel und Cadmium bestimmbar."(BMBF Abschlußbericht)
S.21
" ....eine Beeinflussung des Grundwassers in den Messstellen 150, 131 und
360 durch das Sickerwasser"
S.22
"Im Abstrom der Deponie befinden sich Grundwässer (Messstellen 150,131,170
und 180)*, deren Borisotopenzusammensetzung durch Deponiesickerwasser
beeinflusst wurde. Außerhalb dieser sickerwasserbeeinflussten "Fahne"
der Messstellen 150,131,180 und 170 liegen Messstellen( 190,120,110,140), deren
ð11B von etwa 2 0/00 keine Sickerwasserbeeinflussung vermuten läßt."
S.23
" Aufgrund der Borisotopenverhältnismessungen und LCKW-Analysen kann im
Wasser der Messstelle 360* ein Deponiesickerwassereinfluss angenommen werden.
Niedersächsischen
Landesamtes für Bodenforschung Dr.Gäbler 1999
*alle
Messstellen liegen südlich bzw. östlich der Deponie,die Fließrichtung ist gegen
Schönberg gerichtet!
Der
Hydrogeologe Prof.Dr.Pegdecker von der Berliner Universität drängt im Janunar
2000 und Februar 2001 auf eine schnelle Sanierung.(vergeblich).
Er
wies auch darauf hin, dass die Geologie der Deponie, was zumindest die oberen
Grundwasserleiter angeht, für einen Deponiebetrieb ungeeignet sind, wie der
aktuelle geologische Schnitt eindrucksvoll belegt. Gut zu erkennen sind die in
gelb gehaltenen Wasserleiter und die vielen Fragezeichen direkt unter dem
Deponiekörper !
Oberflächenwasser:
1987
Jabsbekmündung Dassower See hohe Werte an :Chlorierten Kohlenwasserstoffe(AOX)
Quecksilber, Cadmium, Blei, Arsen, Chrom, Nickel, Kupfer und Zink.
Stepenitz: 1984 Nickel 1985 Cadmium(LAWAKÜ)
1986
Selmsdorfer-/ Lüdersdorfer-/ Palinger Graben Belastungen mit Ammonium
1987
Sulfatbelastungen am Rupensdorfer Bach/Selmsdorfer-/ Lüdersdorfer- und Palinger
Graben . Hohe Chloridwerte am 18.2.+ 19.3.1986 (DDR Messungen)
In
der Wakenitz zeigen sich 1987 bei Rothenhusen sowie an der Eisenbahnbrücke
kontinuierliche Anstiege des AOX- Gehaltes und von Chrom.( Messungen Lübecker
Umweltamt)
2000:
in jeder der 30 untersuchten Oberflächenwasserproben konnte AOX festgestellt
werden. (Abschlußbericht BMBF)
Boden:
Die
unter Luftbelastung angegebenen Stoffe finden sich auch im Boden wieder. Der
Boden im gesamten Umfeld der Deponie ist mit Blei, Arsen und Quecksilber
belastet. Dies wurde am Bohrmaterial der Grundwassermessstellen festgestellt.
Desgleichen
lassen sog. Verockerungszonen deutliche Beeinflußung auch tieferer Boden- und
Wasserschichten durch Sickerwässer der Deponie erkennen. (BMBF Abschlußbericht)
Welche
Auswirkungen haben diese Belastungen auf Umwelt und Menschen ?
Anwohner
klagen bei Deponiegerüchen ,die zeitweise mehr einem unkontrollierten
Gasausbruch gleichen , über Atembeschwerden, Augentränen, Kopfschmerzen,
Übelkeit und Erbrechen.
Die
Tumorarten, die in Zusammenhang mit Umwelteinfüssen gebracht werden, weisen in
Schönberg eine höhere Rate auf.
So
ist die statistische Wahrscheinlichkeit, an Leberkrebs zu erkranken, der u.a.
durch Vinylchlorid(s.o.) ausgelöst wird, in Schönberg 300 % höher als im Kreis
oder Landesdurchschnitt.
Ebenfalls
deutlich erhöht ist die Wahrscheinlichkeit an Hodenkrebs zu erkranken.
(Quelle:
gemeinsames Krebsregister in Berlin)
Wenngleich die Fallzahlen und Bevölkerungszahl gering sind und die Aussagekraft aus dem Grunde eingeschränkt ist, halten wir es aus verschiedenen Gründen für unerläßlich, diesen Indizien nachzugehen:
Die
im Krebsregister genannten Zahlen sind die Mindestzahlen an Tumorerkrankungen.
Gerade
im Grenzgebiet zur mit einer Universitätsklinik ausgestatteten Großstadt Lübeck,
lassen sich Tumorpatienten in eben dieser Klinik auf Schleswig-Holsteinischem
Gebiet behandeln.
Ein
Datenabgleich bzw. -übermittlung findet z.Zt. nicht statt.
Niemand
darf das Risiko eingehen, dass durch eine versäumte epidemiologische
Untersuchung gehäuft Erkrankungen auftreten, die u.a. durch aufgezeigte
Emissionen ihre Ursache haben könnten. Es ist bekannt, dass bei einer hohen
Hintergrundbelastung der Population eine nur relativ geringe Zusatzbelastung zu
einem dramatischen Anstieg von Erkrankungen führen kann.
Wir
halten eine umweltmedizinische Studie für unerläßlich.*
Im
Sommer 2001 brachte ein Schwanenpaar, welches seit langer Zeit am großen Teich
in Selmsdorf lebt, 6 Jungtiere zur Welt, alle davon starben bis heute. Ein
Elternschwan hat einen großen Tumor am Kopf (Nachtrag am 10.09.02 Es gibt nur
noch einen Schwan)
Uns
liegt eine Liste mit Tumorerkrankungen unter Deponiemitarbeitern vor: danach
sind 15(!)(Nachtrag Juli 16)Nachtrag Juli2003 18) Mitarbeiter an Krebs
erkrankt, 8 davon sind schon verstorben. Die Tumoren betreffen in 12 Fällen die
Drüsen. Diese Krebsarten werden u.a. durch Lösungsmittel ausgelöst.
Im
Rahmen unserer Tätigkeit im Deponiebeirat haben wir diese Liste Ende März 2002
dem Umweltministerium zur Prüfung übergeben. Damals waren auf dieser Liste 12
Namen. Im April mußten wir einen weiteren Namen und im Juni nochmals 2 Namen
ergänzen. Es betrifft dies 12 Männer und 2 Frauen. Am häufigsten ist der
Lymphdrüsenkrebs( 5! mal) auf der Liste, gefolgt von Lungen und Leberkrebs(3 bzw.2
Fälle) sowie jeweils einem Kehlkopfkrebs,Bauchspeicheldrüsenkrebs,
Prostatakrebs,Hodenkrebs sowie einem Hirntumor.Wir fordern von allen
Beteiligten eine schnelle Untersuchung der möglichen Zusammenhänge und
umfassende Aufklärung !*
Welch
Anstieg der Krebsgefahr damit verbunden ist,versuchen wir am Beispiel des
Lymphdrüsenkrebses deutlich zumachen. Zu betonen ist dabei, dass ein solcher
Vergleich selbstverständlich einer epidemiologischer Untersuchung und
Überprüfung bedarf, die wir dringend fordern.*
So
ist im "Atlas der Krebsinzidenz der DDR" nachzulesen, dass von 1980-
1989 die Zahl der Lymphdrüsenkrebserkrankungen bei 5,58 Männern pro 100000(!)
Einwohnern in der DDR betrug.
Für
die Lymphome werden Chemikalien mitverantwortlich gemacht: Der häufige Umgang
mit bestimmten Unkrautvernichtungsmitteln (2,4-Phenoxyverbindungen),
Insektiziden auf der Basis organischer Phosphorsäureester,
Pilzvernichtungsmitteln und einigen organischen Lösungsmitteln (Benzol, Styrol,
Trichloräthylen) ist mit einem erhöhten Risiko für Non-Hodgkin-Lymphome
verbunden. Auf der Deponie werden auch Insektizide abgelagert, deren
Verfallsdatum abgelaufen ist oder die wegen Gesundheitsgefahren verboten worden
sind. Wo die Tonnen Nitrofen aus Malchin geblieben sind, die nach einer Fernsehmeldung
mit finanzieller Unterstützung des Staatlichen Amtes für Umwelt und Natur in
Schwerin fachgerecht (?) entsorgt worden sind, wissen wir nicht. Einen Verdacht
haben wir aber
Ein
Grund mehr die Deponie umgehend zu schliessen !!
April
2001 Die Deponie wird für etliche Tage gesperrt, da die Standsicherheit
gefährdet ist. Dieses hält für einige Teile des Deponiebereiches bis heute an.
Juli
2002 Ein Starkregenereignis ( 150 l/m²) führt zu katastrophalen Zuständen auf
der Deponie, Wasser muss in die Vorflut ( Rupensdorfer Bach- Schönberger
Oberteich- Maurine- Dassower See Selmsdorfer Graben)
Noch
im September wird Deponiewasser nachts ins Klärwerk Dassow zur Entworgung
gefahren.
Höchste
Gefahrstufe auf der Deponie, Katastrophenpläne undurchsichtig !
Es
scheint die Zeit näher zu rücken, wo man zwischen den verantwortlichen und den
verantwortungsbewußten Politikern unterscheiden kann.
Aber
auch hier scheint die Politik nur reagieren statt verantwortlich und
vorrausschauend handeln zu wollen, den wer für die Deponie ist, ist gegen den
Menschen !
*
Es scheint uns gelungen zu sein, dass eine unabhängige Untersuchung kommt, die
Krebsfälle sollen von einem Toxikologen und einem Epidemiologen untersucht
werden (Stand 12/03) Die Entscheidung darüber steht kurz bevor.
Diese
Seite wird redaktionell betreut von H.Uilderks
Anlage 2
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StAUN
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19061
Schwerin
MBA-Genehmigungsverfahren
usw.
AZ:StAUN
SN-420-1-5850.3.2
Sehr geehrter Herr Lückstädt,
in der vorbezeichneten Angelegenheit nehme ich bezug
auf meine Fax-Schreiben vom 16.+19.d.M. und Ihr Schreiben vom 19.12.2003. Um
eine möglichst vollständige und reibungslose Einsichtnahme unter Beachtung der
laufenden Fristen zu gewährleisten, stelle ich nachfolgend meine Wünsche
zusammen, wobei ich zwischenzeitlich trotz Kopierverbotes in Dassow auf
verschlungenen Pfaden immerhin eine Kopie der UVU erlangt habe, die allerdings
leider nur jede zweite Seite enthält. Daß das auf Dauer frustrierend zu lesen
ist, werden Sie sicherlich nicht bestreiten wollen: immer wenn es spannend
wird, fehlt die nächste Seite. Allerdings habe ich mich unter dem
Weihnachtsbaum gefragt, ob es dem StAUN eigentlich gleichgültig ist, sich wegen
dieser und anderer Dinge spätestens vor dem Verwaltungsgericht ganz
fürchterlich zu blamieren.
Nun zu meinem "nachweihnachtlichen"
Wunschzettel unter Einschluß meiner Bitten vom 16.12.2003:
1)
Die durch das StAUN gemäß Zusage vom 17.9.2003 von der IAG
zurückzufordernden Analyseergebnisse (Antrag vom 13.5.2003).
2)
Fachgutachten Luftschadstoff- und Geruchsimmissionen ..., Dezember 2002
mit Überarbeitung und Ergänzung 15.2.2003
3)
Weiteres Geruchsgutachten, welches Anfang Dezember 2003 von der IAG
vorgestellt werden sollte.
4)
Ergebnisse (Stellungnahmen, Einwendungen usw.) der Anhörung der Träger
öffentlicher Belange bezüglich MBA-Genehmigungsantrag der RABA
5)
Am 11.4.1991 veröffentlichte hohe Ammonium- und Chloridwerte im Grundwasser
von Teschow und Selmsdorf (vgl. die Presseinformation des Umweltministeriums MV
vom 23.4.1991) einschließlich der Ergebnisse der Ursachenermittlung.
6)
Einige der von Herrn Wosnitza und mir schon seit vielen Monaten
vergeblich angeforderten Anlagen zur 1. Nachträglichen Anordnung, nämlich a)
die Luv-Lee-Messungen und b) das
toxikologische Gutachten.
7)
Ergebnisse der Emissionsmessungen gemäß §§ 4 - 6 der 11. BImSchV, wie
diese in Ziffer 8 des Schreibens des Bergamtes Stralsund (Zulassung des
Hauptbetriebsplans 1991 - 1994) angeordnet wurden.
8)
Luftgütebericht 1998/99 des LUNG (vgl. S. 47 UVU).
9)
Vorläufiger (Luftgüte-) Bericht (des LUNG) des Jahres 2000 (vgl. S. 47
UVU).
10) Schreiben StAUN vom 4.2.2002
(Umfang der für den MBA-Genehmigungsantrag beizubringenden Unterlagen).
Abschließend beantrage ich erneut, die Auslegungs-
und Einwendungsfrist sowohl wegen der eklatanten Behinderungen, als auch wegen
der sich aus den Feiertagen ergebenden Beschwernissen angemessen zu verlängern.
Herrn Günter Wosnitza erteile ich hiermit Vollmacht,
die Einsichtnahme an meiner Stelle vorzunehmen und eventuelle Kopien
entgegenzunehmen.
Mit freundlichen Grüßen
gez. D. Winter
PS: Da Fax- und Telefonanschluß dauernd (offenbar
seit dem 26.12.2003) Besetztzeichen vermeldet, erfolgt Versendung per E-Mail!
Anlage 3
Max-Planck-Str.13
23568 Lübeck
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Umweltministerium
Allgemeine
Abteilung / Umweltschutz
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03 85 - 588 87 17
Schwerin
Standsicherheit
der Deponie-Halde Ihlenberg
Sehr geehrter Herr Dr. Beckmann,
jedem klar denkenden Menschen, der mit dem nötigen
Hintergrundwissen die Geschichte der Deponie seit 1978 kennt, ist der Weg zum
(partiellen) Verschwörungstheoretiker vorgezeichnet. Es gab dort gewisse
mafiose Strukturen, die in Schleswig-Holstein, Hamburg und Mecklenburg
besonders stark ausgeprägt waren und die sehr wahrscheinlich weder mit dem
Beitritt, noch in Folge wenig effektiver parlamentarischer
Untersuchungsausschüsse und erst recht nicht durch schlafmützige
staatsanwaltschaftliche Ermittlungen endgültig unschädlich gemacht wurden.
In Kenntnis sowohl des vielschichtigen
Gefährdungspotentials, als auch der langjährigen Frustrationen einiger im Kern
preußisch denkender "Querulanten", möchte ich keine Gelegenheit
auslassen zu warnen; insbesondere auch, damit später die Verantwortungsträger
nicht sagen können, sie hätten nichts gewußt.
Darüber, daß die Deponie nach Maßgabe der Gesetzmäßigkeit
der Verwaltung schon längst hätte geschlossen müssen, brauchen wir kein Wort zu
verlieren. Daran kann weder der fehlende politische Wille einer Landesregierung
noch eine katastrophale Haushaltssituation etwas ändern, wobei man natürlich auch
bei kritischer Situation des Etats bei Licht betrachtet nicht daran
vorbeikommt, gesetzeskonforme und vernünftige Prioritäten zu setzen.
Nach den bedauerlichen Krebsfällen und Krebstoten,
der Verpestung der Luft mit unerträglichem Gestank und hochdosierten
Schadstoffen (nicht nur Ozon) und der Verseuchung von Boden und Grundwasser
(nicht nur am Bockholzberg), scheint die äußerst labile Situation der
Standsicherheit der Deponie-Halde eine unverzügliche Revision der insoweit
vorliegenden "Gutachten" zu erfordern, damit nicht eines Tages
Starkregenfälle, wie wir sie letztes Jahr in Böhmen mit bis zu 300 mm/qm
hatten, den Müllberg den Hang nach Schönberg hinunter rutschen lassen. In
diesem Zusammenhang weise ich auf folgendes hin:
1) In der Aktennotiz der Bergbehörde
Straßfurt vom 30.7.1990 heißt es u.a.: ..."Ziffer 2.2 Die Aussage, die Deponie auch bis + 118 m HN
sicher betreiben zu können, ist nicht begründet.
2) In nämlicher Notiz heißt es
u.a.: ..."Ziffer 2.3 ...zulässige
Schlammanteile (Stoffgruppe 5) bis zu 30 %".
3) In der Zeit von 1983 bis
1990 sind insgesamt 7,513 Mio. t Abfälle auf die Deponie gelangt, wovon 3,9
Mio. t - also 51,9 % - Schlämme waren.
4) Je höher der Schlammanteil,
desto instabiler der Haldenaufbau. Wie man bei ca. 52 % Schlammanteil eine
solide Verfestigung und eine stabile "Außenwand" hinbekommen will,
bedarf schon einer hohen Kunstfertigkeit.
5) Der damalige Bergamtsleiter,
Herr Knöfler, schreibt anläßlich der Aktenübergabe an das Geologische Landesamt
am 23.1.1995 u.a.: "Auf die ständige Aufarbeitung und Prüfung aller Daten
zur Haldensicherheit wurde mit Nachdruck verwiesen." (Hervorhebung
vom Unterzeichner). Über das besondere Vertrauensverhältnis zwischen
Staatssekretär Dr. Conrad und Herrn Knöfler muß ebensowenig ein Wort verloren
werden wie über sein Wissen über die bisherigen Berechnungen der
Standsicherheit und ihrer Datengrundlage.
6) Im Standsicherheitsnachweis
vom 30.12.1999, erstellt von Dipl.-Ing. Werner Hausdorf vom Fachcenter
Bodenmechanik in Espenhain, heißt es u.a.:
7) Der Anteil an Klärschlamm
liegt mit etwa 3,5 % relativ niedrig (Seite 9).
8) Der Anteil kommunaler
Klärschlämme ist erheblich zurückgegangen. Dafür zeigen ölhaltige Schlämme in
ihrem Aufkommen steigende Tendenz (Seite 9).
9) Zusammenfassend kann man
feststellen, daß trotz des sehr inhomogenen Deponiegutes sich in den
Bauabschnitten 1, 2, 3+5, 5.2, 5.3, 1.1 und 1.2 eine Sickerwasserhaube
ausgebildet hat, die im Bereich der Deponieinnenfläche eine durchgehende Höhe
von etwa + 75 m NN besitzt und nach den Deponierandböschungen abfällt. Bedingt
durch das höhenmäßig stark unterschiedliche Relief der Deponiebasis steht damit
in dem Deponiekörper teilweise bis zu 15 m über der Deponiebasis Wasser an. In
den erdstatischen Berechnungen ist diese hydraulische Belastung zu beachten
(Seite 11).
10) Die Berechnungsergebnisse
zeigen, daß im bereich des geotechnischen Schnittes 2 gerade noch ausreichende
Sicherheiten vorhanden sind. Bei weiterem Ansteigen der Sickerlinie am Pegel
102 um 2 m auf Werte von + 75,5 m NN würde die rechnerische Sicherheit mit Si =
1,25 unter den erforderlichen Sicherheitswert von Si = 1,30 fallen, was nicht
zugelassen werden darf...Aus den Berechnungsergebnissen wird deutlich, daß im
Bereich des Schnittes 2 aus hydrologischer Sicht ein Grenzzustand erreicht ist,
der nicht überschritten werden darf (Seite 21).
11) Die hydrologische Situation
im Bauabschnitt 1.1 ist gegenwärtig nicht ganz eindeutig. Während an den Pegeln
109 und 113 kurzzeitig extrem hohe Wasserstände von + 77 bis 82 m NN
registriert wurden, liegt der Wasserstand am benachbarten Pegel 2 mit 65,7 m NN
seit längerem im Höhenbereich, der für die Deponie realistisch ist (Seite 23).
12) In diesem Zusammenhang muß
es in Erinnerung gerufen werden, daß nach den ersten
Standsicherheitsberechnungen zu DDR-Zeiten nur ein Wasserstand im Deponiekörper
von maximal 3 m zugelassen wurde. Dieser Wert wurde dann später - wohl wegen
des "ökonomischen Drucks" - auf 5 m angehoben.
13) Vor gar nicht langer Zeit
hat es insoweit eine schwere Havarie auf der Deponie gegeben, als der
Sickerwasserstand im Deponiekörper in Bereiche von 20-25 m anstieg und selbst
der sonst "so coolen" Abteilungsleiterebene der IAG der kalte
Fußschweiß ausbrach. Teile des Deponiegeländes wurde geräumt, weil mit dem
Abgang einer Lawine / Mure gerechnet wurde.
Mit freundlichen Grüßen
Anlage 4
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Schwerin
weitere
Skandale um Sickerwässer der Deponie Ihlenberg im Grundwasserleiter und um die
Sanierungs- Rekultivierungs- und Nachsorgerücklage / Forderung nach sofortigem
Stop des Plangenehmigungsverfahrens der MBA
Sehr geehrter Herr Dr. Beckmann,
leider muß ich Sie schon wieder belästigen, aber die
Probleme sind zu ernst, als daß man sich von forschen Einschüchterungsversuchen
Ihres Ministers abhalten lassen sollte, für eine gesetzeskonforme Lösung der
anstehenden Probleme einzusetzen.
Nachdem Herr Staatssekretär Dietmar Glitz im zarten
Alter von nur 55 Jahren (zeitgleich mit Frau Staatssekretärin Henriette Berg in
Kiel) den Posten des Amtschefs des Umweltministeriums geräumt hat, lastet diese
undankbare Aufgabe auf Ihren Schultern und Sie müssen es mir freundlicherweise
glauben, daß all dies nicht gegen Ihre Person gerichtet ist, sondern gegen die
für diese katastrophalen Zustände politisch Verantwortlichen. Ich verwahre mich
allerdings gegen Behauptungen, wie sie beispielsweise aus dem STAUN heraus
wahrzunehmen waren, ich würde Personen oder staatliche Institutionen des Landes
Mecklenburg-Vorpommern "vorführen" wollen. Das entspricht nicht den
Tatsachen und hat mich sehr gekränkt. Ich arbeite seit geraumer Zeit ehrenamtlich
für die BI in einem Umfang, den sich andere Juristen mit einem hohen
fünfstelligen Betrag honorieren lassen würden. Dafür möchte ich jedenfalls
nicht verunglimpft werden und außerdem kann ich jeden morgen noch in den
Spiegel schauen ohne mich übergeben zu müssen.
Was mich allerdings bei dem Abgang der beiden
Staatssekretäre gewundert hat, waren die abenteuerlichen Begründungen. Herr
Prof. Dr. Methling sprach von "Zunahme der Arbeitsaufgaben" und Frau
MP Simonis gab für die Flucht der Frau Berg nach Berlin drei verschiedene -
sich widersprechende - Gründe an.
Weiß Ihr Minister - der ja offenbar meine
sozialistische Weltanschauung teilt - eigentlich, wieviel ABM-Stellen man mit
250.000 Euro Übergangsgeld (für Herrn Glitz) schaffen kann?
Nun zur Sache:
A.
Sickerwasser der Deponie in
Grundwasserleitern:
1) Herr Dr. Hans-Eike Gäbler vom Niedersächsischen
Landesamt für Bodenforschung - Geowissenschaftliche Gemeinschaftsaufgaben -
Hannover hat im August 1999 im Auftrag des Geologischen Landesamtes Mecklenburg-Vorpommern
einen Bericht "Borisotopenverhältnisse in Sicker-, Grund- und
Oberflächenwässern der Deponie Ihlenberg" abgeliefert, den ich zweimal
konzentriert gelesen habe und der mir jedesmal die Sprache verschlagen hat.
Dort heißt es u.a. auf S. 22 f: "Im Anstrom zur Deponie befindet sich im
Grundwasserleiter 350/330 unbeeinflusstes Grundwasser mit einem Delta 11 B-Wert
von etwa 22 Promille. Unterhalb dieses Grundwasserleiters liegen Wässer mit
einem Delta 11 B-Wert von etwa 2 Promille.
Im Abstrom der Deponie befinden sich Grundwässer (Messstellen 150, 131,
170 und 180) deren Borisotopenzusammensetzung durch Deponiesickerwasser
beeinflusst wurde. Außerhalb dieser sickerwasserbeeinflussten "Fahne"
der Messstellen 150, 131, 180 und 170 liegen Messstellen (190, 120, 110, 140)
deren Delta 11 B-Wert von etwa 2 Promille keine Sickerwasserbeieinflussung
vermuten läßt. Aufgrund von
Borisotopenverhältnismessungen und LCKW-Analysen kann im Wasser der Messstelle
360 ein Deponiesickerwassereinfluss angenommen werden." Ich gehe davon aus, dass Sie sich anhand
des zur Verfügung stehenden Kartenmaterials und der Bohrprotokolle ein Bild von
der Lage der genannten Pegel machen. Die obere Tiefe des Bereiches, aus welchem
Probenmaterial entnommen wurde, ist auf S. 23 des Gäbler-Berichts mitgeteilt.
2) In der Drucksache 3 / 1895 des Landtages M-V vom
6.2.2001 lese ich die Frage 3 der MdL Renate Holznagel (CDU): "Besteht
zwischen der Schließung der Trinkwasserbrunnen in Selmsdorf und Schönberg und
dem Betrieb der Deponie Ihlenberg ein Zusammenhang?" und die Antwort der
Landesregierung: "Nein."
Entweder war das eine faustdicke Lüge (mit den
üblichen gewohnheitsrechtlich gepflogenen Konsequenzen) oder die
Landesregierung war von nachgeordneten Behörden falsch informiert oder der
wasserrechtliche Besorgnisgrundsatz wurde in bezug auf den Gäbler-Bericht
(wieder einmal) mit Füßen getreten.
3) Am 14.4.2000 - also etwa acht Monate nach Vorlage
des Gäbler-Berichts - erteilt die IAG einen Gutachtenauftrag zum Thema
"Gefährdungsabschätzung zur weiterführenden Erkundung Bockholzberg"
an HGN und IUQ (Dr. Krengel!). Das "Gutachten" wird am 29.8.2000
vorgelegt und obwohl die einschlägigen Behörden des Landes M-V an den
Explorationen vor Gutachtenerstellung beteiligt waren, wird der Gäbler-Bericht
mit seinem geradezu vernichtenden und alarmierenden Ergebnissen schlicht
unterschlagen!!! Das sind Fakten und keine Verschwörungstheorien, sehr geehrter
Herr Dr. Beckmann und mir ist immer noch der Chor der Phalanx anläßlich der
letzten Beirats-Sitzung im Ohr, gewisse Dinge müsse man einfach glauben und
nicht immer hinter jeder Behauptung eine Irreführung oder sogar eine Lüge
wähnen. Ich wundere mich noch heute über den Gleichmut, mit dem ich unzählige
Ungeheuerlichkeiten anläßlich von nur vier Beirats-Sitzungen über mich habe
ergehen lassen.
4) Der europaweit anerkannte Geologe Prof. Dr. A.
Pekdeger, der u.a. auch das Vertrauen der Landesregierung S-H genießt, wurde
anläßlich einer Sitzung des Umweltausschusses der Bürgerschaft der Hansestadt
Lübeck auf dieses Krengel-Gutachten und die darin angedachte Gasdrucktheorie
(die ja nicht expressis verbis behauptet wird) angesprochen. Prof. Pekdeger
antwortete in bezug auf Dr. Krengel & Co wörtlich: "Den Mann würde ich
rausschmeißen!" Und solch einen Schmarn von Gefälligkeitsgutachten will
das Land MV zur Vermeidung der unabwendbar gebotenen Schließung und Sanierung
der Deponie akzeptieren, wo es um die Gesundheit von Hunderttausenden geht?
5) Es wäre schon eine abendfüllende Veranstalung
alle weiteren (über die Vernachlässigung der Bor-Isotopen-Untersuchungen
hinausgehenden) Fehler und Angriffspunkte des Krengel-Gutachtens aufzulisten.
Deshalb nur einige willkürlich herausgegriffene Punkte:
a) Wie soll Deponiegas in den
Untergrund gelangen, wenn dort bis zu 15 m oder sogar zeitweilig über 20 m
Sickerwasser ansteht, auch weil keine oder keine funktionsfähige Drainage
(mehr) besteht? Sofern Dr. Krengel insoweit nicht näher lokalisierte
"trockene Stellen" an der Sohle vermutet, korrespondiert dies nicht
mit den Erkenntnissen aus dem Standsicherheitsnachweis (1999 FCB Espenhain) auf
S. 31 f nebst Anlagen 15, 19 usw. Es müßte sich ja um eine "trockene
Stelle" ohne (zusätzliche) Basisabdichtung handeln. Völlig ungeklärt ist
auch, ob sich nicht schon längst die von Hausdorf vorausgesagte
"durchgehende Sickerwasserhaube" gebildet hat.
b) Dr. Krengel ignoriert, daß
nach übereinstimmenden (unstreitigen) Expertenansichten täglich etwa 45 kbm
Sickerwässer in den Deponieuntergrund gelangen. Das waren in den letzten 20 Jahren
etwa 330.000 kbm! Wo sind die abgeblieben, die unstreitig nicht verdunstet
sind? Wie hoch wassergesättigt muß also der Deponieuntergrund sein? Würde er
bei dem zu vermutenden hohen Grad an Wassersättigung überhaupt noch einen
Gastransport dieser Schadstoffe zulassen? Alles entscheidungserhebliche, aber
von Dr. Krengel unbeantwortete Fragen.
c) Dr. Krengel bekennt selber,
daß er einen Gasüberdruck in der Deponiehalde unterstellt. Das dürfte eine
ziemlich haltlose Spekulation sein. Warum hat er die Gasdruckverhältnisse nicht
gemessen. Wie soll sich die Entstehung eines Gasüberdrucks mit der Tatsache
vertragen, daß - offenbar flächendeckend - die Deponiegase - sogar mit
Unterdruck - abgesaugt werden.
d) Offenbar wurden doch die
Empfehlungen des Dr. Krengel (S. 12 des Gutachtens) umgesetzt, ohne bis dato
eine Verringerung der AOX-Belastung zu bewirken. Deutlicher kann doch der
Irrtum des Dr. Krengel kaum belegt werden.
e) Dr. Krengel tut so, als wäre
das AOX-Problem "vom Himmel gefallen". Tatsächlich wurden aber beispielsweise
am 5.5.1993 im Deponie-Pegel 17 und am 7.9.1994 im Deponiepegel 2 jeweils 120
Mikrogramm/Liter AOX vorgefunden. In diesem Zusammenhang sollte nicht unerwähnt
bleiben, daß es auch noch im Jahre 1998 zu zumindest 41 (!!!) Überschreitungen
der in der 8. Nachträglichen Anordnung genannten Richtwerte innerhalb der
Deponie-Pegel gekommen ist.
f) Das so ziemlich einzig
Positive am Krengel-Gutachten ist, daß er bekennt, daß Bor nicht gasförmig
übertritt (S. 49) und deshalb muß man sich auf den Gäbler-Bericht verlassen und
das Krengel-Gutachten "in die Tonne treten".
g) Auf S. 84 bekennt Dr.
Krengel, daß die Verteilung der Einzelspezies im kontaminationsauslösenden
Parameterspektrum (GWM 360) nicht identisch ist. Um seine Hypothese zu halten,
hätte er die Ursache ergründen müssen und hätte sich nicht mit Spekulationen
begnügen dürfen. Er sagt nicht einmal, ob seine Mutmaßungen bereits anderweitig
erforscht wurden oder nicht.
h) Daß das Krengel-Gutachten
ein auf den Ausnahmetatbestand des § 4 Abs. 7 BBodSchV zugeschnittenes
Gefälligkeitsgutachten/Auftragsgutachten ist, kann m.E. nicht ernsthaft
bestritten werden und findet in der - unter Kollegen ungewöhnlichen - Schärfe
der Ausdrucksweise des Prof. Pekdeger seinen Niederschlag. Deshalb irrt Dr.
Krengel auch, wenn er von einem praktisch hermetisch abgeschlosenen
kontaminierten GWL ausgeht. Der Gäbler-Bericht bezeugt, daß die
"Schadstofffahne" sowohl in südliche als auch in nördliche
Fließrichtung unterwegs ist und zwar ohne erkennbare Begrenzung. Wenn es
sich um eine hermetisch abgeschlossene "Grundwasserblase" in der
Mächtigkeit von etwa 100 m x 300 m x 5 m handeln sollte, wie es Dr. Krengel im
Interesse seiner Auftraggeber gerne hätte, gäbe es keine (nennenswerte)
Fließbewegung und somit auch keine Fließrichtung. Insoweit wird Dr. Krengel
wiederum widerlegt durch die Feststellung der (übrigens sehr uneinheitlichen)
Fließrichtungen der Grundwässer im unmittelbaren Umfeld der Deponie (vgl. das
vom LUNG herausgegebene Buch von J. Hammer).
i) Wenn Dr. Krengel auf S. 95
seines Gutachtens im Sinne seiner Auftraggeber unter der falschen Prämisse
einer hermetisch abgeschlossenen Grundwasserblase zu der Annahme gelangt, 9 kg
dieser Schadstoffe sei eine für den angepeilten Ausnahmetatbestand eine
"geringe" Menge, muß man ihm entgegenhalten, daß man mit diesen 9 kg
problemlos die Einwohner von Selmsdorf
eliminieren könnte, aber offenbar hat die Menschenverachtung gewisser
Kapitalisten mit den 17 Krebsfällen und 11 Krebstoten unter der Deponiebelegschaft
noch nicht ihre Grenzen erreicht.
B.
Rücklage für Rekultivierung,
Sanierung, Nachsorge und für drohende Schadenersatzansprüche gemäß § 22
Wasserhaushaltsgesetz:
1) Am 3.9.2002 hatte ich an
einer (weiteren) Besichtigung der Deponie Ihlenberg im Rahmen einer
Veranstaltung des "Haus & Grund" Lübeck teilgenommen. In seiner
Ansprache berichtete Herr Bruckschen, er bzw. die IAG habe die
Rekultivierungsrücklage nicht etwa auf ein Sparbuch gepackt, sondern damit
(angeblich erfolgreich) an der Börse spekuliert. Dies hatte mich doch sehr
überrascht, weil ich nach den Gepflogenheiten der Kreisverwaltungen in SH davon
ausgegangen war, eine solche Rücklage müsse in die treuhänderische Verwahrung
der öffentlichen Hand überführt werden, zumindest aber kontrolliert
mündelsicher angelegt werden.
2) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
ATLAS, WEDIT und Treuhand Hamburg gelangen innerhalb der Prüfung des
IAG-Jahresabschlusses für 1991 zu einem Rücklagenbedarf von 442 Mio. DM;
jährlich 28,516 Mio. DM für den Zeitraum vom 1.7.1990 - 31.12.2005.
3) In der Antwort auf die
Kleine Anfrage des MdL Dr. Klostermann (SPD) vom 19.9.1992 (DS 1/2276)
bestätigt die Landesregierung, daß Rückstellungen von 30,- DM pro Tonne Müll
ausreichend seien.
4) Dem Abschlußbericht des 1.
PUA (DS 2/3860) kann entnommen werden, daß die IAG am 31.12.1993 eine
Rückstellung von 161,56 Mio. DM angespart hatte. Hätte man diesen Betrag damals
pflichtgemäß in kursrisikolose Wertpapiere angelegt, die seinerzeit eine
Verzinsung von zumindest 7 % erbrachten, würde sich die Rücklage per 31.12.2002
ohne die weiteren 30,- DM pro Tonne Müll auf 297 Mio. DM belaufen. Legt
man weiterhin für 1994 - 2002 jährlich eine durchschnittliche Anlieferung von
700.000 t zugrunde, ergibt sich bei 30,-DM/t und einem auf 5 % reduziertem
Ansammlungszins ein weiterer Betrag von 237,8 Mio. DM; insgesamt also 534,8
Mio. DM per 31.12.2002.
5) Durch die Kleine Anfrage der
MdL Caterina Muth (PDS) und die folgende Antwort der Landesregierung vom
4.5.1998 (DS 2/3781) wird offenkundig, daß nach dem Bericht des
Landesrechnungshofes hinsichtlich der Rücklage ein
"Finanzierungsdefizit" (was immer das bei einer anzusparenden
Rücklage sein mag) von 180 Mio. DM bestünde.
6) Vielleicht werden Sie mir
darin recht geben, daß diese Informationen nicht zusammenpassen. Entweder sind
die vorgesehenen Rücklagen nicht ordnungsgemäß abgeführt worden, was den
Prüfern hätte auffallen müssen oder der Rekultivierungsbedarf ist angestiegen,
wovon den mir vorliegenden Unterlagen nichts zu entnehmen ist oder eventuelle
Börsenabenteuer des Herrn Bruckschen waren nicht erfolgreich. Das wird -
unabhängig von der "gläsernen Deponie", die tatsächlich ein Ort
stinkender Finsternis ist - vollständig aufzuklären sein.
7) Allerdings erhöht sich nun
der Rücklagenbedarf, da die Sanierung des Deponielecks zum Bockholzberg und die
drohenden Schadenersatzansprüche gemäß § 22 WHG erhebliche Mittel erforderlich
machen, wobei aus den obigen Gründen Dr. Krengel nicht gefolgt werden kann. Es
bietet sich an, daß MV zukünftig - soweit gesetzlich zulässig - der IAG den
Gutachter vorschreibt. Welches Unwesen zwischenzeitlich der Mißbrauch angeblich
wissenschaftlichen Sachverstandes in Gutachten angenommen hat, ist in mehreren
kritischen Veröffentlichungen ausführlich abgehandelt worden.
C.
MBA:
Aus den oben genannten Gründen und aus den bereits
vorgetragenen Problemen im Bereich Standsicherheit der Deponie / Emissionen und
Immissionen von unerträglichem Gestank und Schadstoffen (TA Luft, 22. BImSchV
und Geruchs-Richtlinie) möchte ich Sie bitten, mit sofortiger Wirkung das
Plangenehmigungsverfahren zur MBA zu stoppen, bis alle vier Problemfelder
objektiv geklärt sind. Es kann nicht angehen, daß bei dieser Sach- und
Rechtslage mit der Genehmigung der MBA vollendete irrevisible Tatsachen
geschaffen werden, obwohl die Deponie unter den obwaltenden Verstößen nicht
länger betrieben werden dürfte. Sollte das Umweltministerium zu diesem Schritt
nicht bereit sein, werde ich nach dem 10. Juli die Landesparlamente in Schwerin
und Kiel in der gebotenen Form vollständig über den Stand der Dinge
unterrichten müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Anlage 5
Max-Planck-Str.13
23568 Lübeck
Tel/Fax: 0451-32990
An
die Mitglieder des
Umweltausschusses
des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Frau
Birgit Schwebs
Herrn
Hans-Heinrich Jarchow
Frau
Hannelore Monegel
Frau
Lilly Kühnel
Frau
Renate Holznagel
Frau
Alexa Wien
Herrn
Rudolf Borchert
Herrn
Vincent Kokert
Herrn
Dr. Henning von Storch
Lennéstraße
1
19053
Schwerin
per
Telefax: 03 85 - 525 11 23
Deponie Ihlenberg
Sehr geehrte Damen und Herren,
auf Bitten von Mitgliedern des Beirats (Umweltfragen
der Deponie Ihlenberg) habe ich seit geraumer Zeit ehrenamtlich juristische
Hilfe geleistet und auch entsprechend der Geschäftsordnung an den letzten vier
Beiratssitzungen teilgenommen.
Die ungeheuerlichen Dinge, die ich im Rahmen dieser
Tätigkeit erfahren mußte, zwingen mich dazu, Sie als gewählte Volksvertreter
darüber in Kenntnis zu setzen.
Ich hoffe, daß Sie unabhängig von Ihrer
parteipolitischen Bindung im Interesse der Bürger insbesondere des Landkreises
Nordwest-Mecklenburg einschreiten, um innerhalb des Umweltministeriums bzw.
nachgeordneter Landesbehörden den Verfassungsgrundsatz der Gesetzmäßigkeit der
Verwaltung herbeizuführen.
Zur Vermeidung umfangreicher Wiederholungen
überreiche ich nachfolgend meine Telefax-Schreiben vom 8. und 22. Juni 2003 an
Herrn Ministerialdirigenten Dr. Beckmann, der offenbar nach Ausscheiden von
Herrn Staatssekretär Glitz die Funktion des Amtschefs ausübt.
Ich habe auf diese Schreiben keine Stellungnahme
erhalten, meine aber, daß die Probleme:
1) Krebserkrankungen /
Krebstote unter der Belegschaft der Deponiebetreiberin,
2) offenbar mangelhafte
Standsicherheit der Deponiehalde,
3) Deponie-Sickerwasser-Eintrag
in Grundwasserleiter,
4) Unerklärlichkeiten im
Bereich der Rekultivierungsrücklage und
5) Erforderlichkeit der
sofortigen Unterbrechung des Plangenehmigungsverfahrens bezüglich der
mechanisch-biologischen Restabfallbehandlungsanlage (MBA)
unverzüglich einer Aufklärung und gesetzeskonformen
Reaktion bedürfen.
Über die Inhalte der anliegenden Schreiben an das
Umweltministerium hinaus, erlaube ich mir, Sie auf folgende weitere Probleme
hinzuweisen:
1)
Der Beirat erfüllt offenkundig nicht seine konzipierte Funktion. Alle
wesentlichen Informationen sind dem Beirat bzw. den Beiratsmitgliedern aus den
Bürgerinitiativen vorenthalten worden. Nach der mit von einem Beiratsmitglied
Anfang des Monats vorgelegten Terminüberwachung
sind von 70 Beiratsbeschlüssen lediglich 13 vollständig erfüllt worden
und eine Beschlußausführung wurde mit Billigung des Umweltministeriums
verweigert; interessanterweise ging es dabei um die Spendentätigkeit der IAG!
Teilweise datieren die unerledigten Informationsersuchen noch aus November
2001.
2)
STAUN Schwerin und Umweltministerium nehmen offenbar ihre hoheitlichen
Aufgaben gegenüber der Deponiebetreiberin nicht hinreichend konsequent war. Wie
anders wäre es sonst beispielsweise zu erklären, daß es in einem einzigen Jahr
zu zumindest 41 Überschreitungen von Vorgaben der 8. Nachträglichen Anordnung
kommen konnte.
3)
Warum sprach Herr Ministerpräsident Dr. Ringstorff - als er noch
Oppositionsführer war - im Landtag im Hinblick auf die Deponie von einer
"Zeitbombe", ohne sie bis heute zu entschärfen?
4)
Warum konnte Staatssekretär Dr. Conrad während der
Übernahmeverhandlungen mit der Schließung der Deponie drohen?
5)
Es besteht der Verdacht, daß das STAUN es pflichtwidrig unterlassen
hat, die vollständige Einhaltung der Emissions- und
Immissionsbegrenzungen gegenüber der Deponiebetreiberin umzusetzen und
durchzusetzen, die sich aus der
a) TA Luft (alte und neue Fassung)
b) 22. BImSchV und
c) Geruchsimmissions-Richlinie (GIRL) v. 12.1.93 und Mai 1999
ergeben.
Außerdem war die Feststellung des Bestandsschutzes
der Deponie gemäß § 9a AbfG a.F. in der
ersten Nachträglichen Anordnung rechtsfehlerhaft. Da die Deponie schon
nach DDR-Recht nicht legal betrieben wurde, hätte kein Bestandsschutz
festgestellt werden dürfen. Fehler im Bereich der Entscheidungszuständigkeit
können unter dem Aspekt eines "besonderen Vertrauensverhältnisses"
zwischen den Herren Dr. Conrad und Knöfler ohne weiteres zur Annahme der
Nichtigkeit führen.
6)
Es kann doch einfach nicht akzeptiert werden, daß eine ehemals
unmittelbar gegenüber der Deponie installierte Messstation bundesweit absolute
Spitzenwerte an Ozon-Konzentration ergibt, um dann klamm heimlich vom LUNG in
die "grüne Lunge" am Schalsee versetzt zu werden, was sogar die
Regionalpresse zu mokanten Anmerkungen veranlaßte.
Ich darf Sie höflich bitten, daß im Interesse der
betroffenen leidgeprüften Bürger Erforderliche zu veranlassen. Wer auch nur ein
einziges Mal mit dem Kraftfahrzeug an der Deponie vorbeigefahren ist, kann
ermessen, was die Bürger von Selmsdorf und Schönberg fast täglich erdulden
müssen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
2 Anlagen