Fanal Kosovo

 

Die Sezession des Kosovo von Serbien und die Anerkennung derselben durch die Bundesrepublik Deutschland war völkerrechtlich zweifelhaft. Aber was kann man von Regierungen anderes erwarten, die fortgesetzt gegen den Willen der Mehrheit des Volkes entscheiden, sich an völkerrechtswidrigen Kriegen beteiligen und Deutschland am Hindukusch verteidigen.

 

Am 17.2.2008 hat die Serbische Provinz Kosovo sich zur Re­publik Kosovo erklärt und da­mit von Serbien losgelöst. Ge­walttätige Ausschreitungen in Belgrad waren die Folge. Aber auch diplomatische Verstim­mungen zwischen Serbien und der BRD, nachdem das Bun­deskabinett am 20. Februar die diplomatische Anerkennung des Kosovo beschloß. Auch unter politisch mündigen und weitsichtigen Deutschen sorgt der neue europäische Staat für Diskussionen.

Warum löst ein neuer Kleinstaat mit gut zwei Millionen Einwohnern so heftige Diskussionen aus? Weil die Abtrennung des Koso­vo von Serbien (im Völkerrecht »Sezession« genannt) Hoffnun­gen und Ängste weckt. Die Se­zession des Kosovo wirft zudem völkerrechtliche und politische Fragen auf, die auch unsere Zukunft als Deutsche berühren. Über diese Fragen sollten wir nachdenken.

 

Völkerrechtsfragen

 

Hoffnungen und Ängste stehen für die serbische Regierung nicht im Vordergrund ihrer Argumentation. In Serbien wird die Se­zession des Kosovo und deren Anerkennung durch zahlreiche westliche Staaten als Bruch des Völkerrechts gewertet. Insbe­sondere seien die Souveränität und territoriale Integrität Serbi­ens verletzt. Wir Deutschen sind in unserer jüngeren Geschichte durch Gebietsabtrennungen und Vertrei­bungen ebenfalls Opfer schwer­ster Völkerrechtsverletzungen geworden. Was völkerrechtlich für oder gegen die Sezession des Kosovo spricht, sollte daher auch  in   Deutschland   beachtet werden, bevor man eigene Wün­sche und Ängste in die Diskus­sion einfließen läßt.

 

Grundlagen zum Recht auf Sezession

 

Die Frage der Sezession ist Un­terproblem einer uferlosen Dis­kussion über das Selbstbestim­mungsrecht der Völker und den Minderheitenschutz. Die völker­rechtlichen Grundlagen werden an dieser Stelle zwar grob ver­einfacht und leicht verständlich formuliert, sind aber juristisch korrekt.

Im Grundsatz wird ein Allgemein­recht auf Sezession von den meisten Verfassern der Völkerrechtslehre und auch in der Völkerrechtspraxis abgelehnt; von einem Teil davon sogar gänzlich ohne Ausnahmen.

Das Problem liegt hier ins­besondere in einem Span­nungsverhältnis zwischen dem Selbstbestimmungsrecht und völkerrechtlicher Prinzipien wie der Souveränität und territori­alen Integrität eines Staates, denen im Grundsatz der Vorrang eingeräumt werden soll.

»In einer Welt, die nur noch aus souveränen Staaten besteht, setzt die Gründung eines sou­veränen Staates praktisch im­mer die Sezession aus einem vorhandenen souveränen Staat voraus.« So Prof. Dr. Dietrich Murswiek  in  »Archiv des Völkerrechts« (1993, S. 309). Nach Murswieks Ansicht ist das Verletzen der territorialen In­tegrität und Souveränität des vorhandenen Staates folglich unvermeidbar.

Vorherrschende Meinung in der Völkerrechtslehre ist die Auffas­sung, daß Bestand und Souve­ränität eines Staates Vorrang genießen. Ein Sezessionsrecht bestehe nur in Ausnahmefällen.

 

Die Ausnahmefälle

 

Diese Ausnahmesituationen glei­chen einer Notwehrlage. Bei­spielhaft benannt werden z.B. die brutale Unterdrückung der Religionsfreiheit, Beschlagnah­mung des Eigentums bis zum Existenzminimum, Todesstrafen ohne ordentliches Gerichtsver­fahren, Zwangsarbeit und Ver­sklavung, aber auch das Verbot der Minderheitensprache im öf­fentlichen und privaten Raum.

Ein sehr gewichtiges Argument für eine Sezession in solchen Fällen lautet: Ohne Sezessions­recht im Falle einer drohenden Auslöschung einer Volksgrup­pe bzw. Minderheit wäre das Selbstbestimmungsrecht der Völker wertlos. Denn es setzt die Existenz eines Volkes vor­aus. Wenn schon dieses Exi­stenzrecht nicht durchgesetzt werden kann, wozu benötigt das (fast) ausgerottete Volk noch sein Selbstbestimmungsrecht?

Bei weniger schweren Fällen eines Minderheitenkonfliktes ist stets dem Erhalt des Staatsver­bands und der Durchsetzung der inneren Selbstbestimmung, z.B. durch Autonomieregelungen, der Vorrang zu geben.

 

Übertragung auf den Kosovo

 

2005 äußerte sich der Jurist Se­bastian Weber in »Archiv des Völkerrechts« zum Kosovo-Pro­blem. In seinem Beitrag »Das Sezessionsrecht der Kosovo-Al­baner und seine Durchsetzbarkeit« stellte Weber die besonde­re Problemlage im Kosovo bis ins kleinste Detail dar.

Zweifellos habe es laut Weber Phasen gegeben, in denen die Albaner im Kosovo massiv un­terdrückt wurden. So z.B. von 1945 bis 1966 und nach 1981 bis zum Militärschlag gegen Serbien im Jahre 1999. In dieser Zeit lag eine Notwehrsituation im obenge­nannten Sinne ohne Zweifel vor. Damals wäre eine Sezession damit völkerrechtlich eindeutig zu bejahen gewesen. Die Staa­tengemeinschaft hat sich aber um Schaffung vollendeter Tat­sachen gedrückt. Eine Verwal­tung der Vereinten Nationen aus Beobachtern und Truppen sollte den Kosovo befrieden. Der terri­torialen Integrität Serbiens wurde ganz im Sinne der völkerrechtli­chen Praxis der Vorrang erteilt.

Während dieser internationalen Verwaltung des Kosovo wurde der Spieß endgültig umgekehrt. Jetzt ist es eine serbische Min­derheit im Kosovo, die schlimmen Verfolgungen durch muslimische Albaner ausgesetzt ist. Einer der letzten blutigen Höhepunkte wur­de im März 2004 erreicht. Bei anti-serbischen Ausschreitungen töteten Albaner 21 Menschen; über 4.000 Serben und Angehö­rige weiterer Volksgruppen muß­ten fliehen.

Da Albaner im Kosovo also nicht mehr in einer Notlage stecken, die ihre Existenz bedroht, ist das Recht auf Sezession auf den ersten Blick ausgeschlossen; laut Weber zumindest zweifel­haft. Die serbische Regierung würde damit heute zurecht Völ­kerrechtsverletzungen durch die Abspaltung des Kosovo geltend machen.

 

Sezession dennoch möglich

 

Weber kam im Jahre 2005 den­noch zu dem Schluß, daß die Kosovo-Albaner ein Recht auf einen eigenen Staat haben.

Schon im Frühjahr 1981 gab es blutige Aufstände, mit denen die Albaner die Republik Koso­vo erkämpfen wollten. Die dar­auf folgende Phase der »stillen ethnischen Säuberungen« und »Entalbanisierung« war zugleich Begründung und Hemmung des Sezessionsrechtes. Auch die Verwaltung der Vereinten Natio­nen im Kosovo habe das Recht auf Sezession nur gehemmt, nicht aber die Unterdrückungs­lage der Albaner bereinigt. Ohne UNO-Präsenz würde Serbien seine alten Methoden sicher wie­der aufnehmen.

Schließlich weist Weber auf das Augenscheinliche hin: Serben und Kosovo-Albaner sind unversöhnlich. Der Verbleib des Kosovo bei Serbien ist ein nicht zu löschender Glutherd. Weber: »Zwar besteht im Kosovo heute keine extreme Notsituation, die das Volk sogar zur gewaltsamen Durchsetzung seines Selbstbe­stimmungsrechts berechtigen würde, sollte jedoch keine Ei­nigung zwischen albanischen und serbischen Kosovaren [...] möglich sein, dann kommt die Staatengemeinschaft nicht dar­um herum, ein Sezessionsrecht der albanischen Kosovaren zu akzeptieren.«

Die Ausrufung der Republik Kosovo war und ist nach obi­ger völkerrechtstheoretischer Stimme also möglich. Weber repräsentiert hier keineswegs eine Einzelmeinung. Daß auch die völkerrechtliche Staaten­praxis diese Ansicht nun auf­greift, zeigt die schnelle Aner­kennung der Republik Kosovo durch zahlreiche Staaten kurz nach der Ausrufung.

Im Ergebnis führt der »Fall Koso­vo« damit zu neuen Maßstäben völkerrechtlicher Bewertung von Sezessionsbestrebungen.

 

Neue Ordnung

 

Der Kosovo, das alte „Amselfeld“, ist urserbischer Boden. Bereits im Mittelalter sind Anzeichen eines serbischen Staatswe­sens zu erkennen. Die Albaner hingegen kamen erst im 17. und 18. Jahrhundert in das Gebiet. Sie wurden durch eine höhere Geburtenrate im Laufe der Zeit von der Minderheit zur Mehrheit.

Im Kosovo zeigt sich damit nicht nur, wie Einwanderer von der Minderheit zur be­stimmenden Mehrheit werden. Das alte Europa bekommt mit der Republik Kosovo auch ein Paradebeispiel dafür, daß das Völkerrecht künftig Spielraum dafür läßt, daß die einstigen Einwanderer sich ihre eigene Nation auf fremdem Staatsbo­den schaffen dürfen.

Die Republik Kosovo hat etwa zwei Millionen Einwohner. Wie leicht werden sich in Europa und in Deutschland in zehn oder 25 Jahren Gebiete finden lassen, in denen eine ähnliche Zahl Ein­wanderer in einzelnen Regionen oder einem Bundesland lebt? Dann werden heute noch abwe­gig erscheinende Abspaltungen wie »Ruhrbistan« oder »Neuköllnistan« garantiert auf der Tages­ordnung selbstbewußter und po­litisch engagierter Einwanderer stehen. Wenn nicht als unabhän­gige Staaten, dann zumindest als Autonomiegebiete - das Völ­kerrecht macht's möglich.

 

Hoffnungen und Ängste

 

Wer die Gründung der Re­publik Kosovo begeistert als Beweis feiert, daß Unabhängigkeitsbestrebungen und das Selbstbestimmungsrecht der Völker auch im 21. Jahrhun­dert noch nicht tot sind, sollte vorsichtig sein.

Unabhängigkeitsbewegungen in Südtirol, Flandern, Schottland, dem Baskenland und in vielen weiteren Regionen Europas fu­ßen nicht auf Einwanderung. Sie sind mit dem Kosovo nicht vergleichbar. In Südtirol, Flandern usw. kämpfen Menschen um ihren angestammten Boden. Im Kosovo kämpften bis zur Re­publikgründung Albaner um fremden Boden, den sie durch Einwanderung und Geburten­überschuß erobert hatten.

Wer das Kosovo zum Vorbild für Südtirol und ähnliche Fälle erhebt, erkennt damit die Repu­blik Kosovo an - und folglich die Rechtmäßigkeit einer Landnah­me durch Einwanderer. Wer die Republik Kosovo zum Vorbild macht, darf sich nicht beschwe­ren, wenn eines Tages Türken in Duisburg-Marxloh Autonomie for­dern. Denn das Völkerrecht gilt dann auch für die Türken. Es gilt für alle Völker oder für keines.

Des weiteren muß zurecht be­fürchtet werden, daß die großzü­gige völkerrechtliche Behandlung des Kosovo vom USA-hörigen Westen daher kommt, daß Ruß­land geopolitisch weiter einge­kesselt werden soll. Das können Südtirol oder Flandern nicht bie­ten.

Vielmehr sollten wir mit Sorge auf den ersten fast rein muslimi­schen Staat auf europäischem Boden blicken. Er bildet neben der Türkei einen weiteren Brückenkopf des Islam nach Europa. Eine Mitgliedschaft des Koso­vo in der EU ist laut Bericht von »Das Parlament« (Nr.9/10 2008) für 2014 vorgesehen. Dann gilt die islamische Prägung der Tür­kei nicht mehr als Argument ge­gen den EU-Beitritt der Türkei.

Wenn der »Fall Kosovo« Schu­le macht, wird ein »Türkistan« noch in diesem Jahrhundert unser deutsches Kosovo wer­den. Das Gebot der Stunde muß für alle Deutschen sein: Die Masseneinwanderung aus fremden Kulturen stoppen!

Alle Kosovo-Albaner, die hier auf Steuerzahlerkosten als Kriegs­flüchtlinge und Asylanten aufgenommen oder geduldet wurden, müssen nun schleunigst in ihre alte neue Heimat zurückkehren. Denn von politischer Verfolgung sind sie nicht mehr bedroht!

 

Quelle: UNABHÄNGIGE NACHRICHTEN 3 / 2008 / 3 – 5