Fanal Kosovo
Die Sezession des Kosovo von Serbien und die Anerkennung derselben durch die Bundesrepublik Deutschland war völkerrechtlich zweifelhaft. Aber was kann man von Regierungen anderes erwarten, die fortgesetzt gegen den Willen der Mehrheit des Volkes entscheiden, sich an völkerrechtswidrigen Kriegen beteiligen und Deutschland am Hindukusch verteidigen.
Am 17.2.2008 hat die Serbische Provinz Kosovo sich zur Republik Kosovo erklärt und damit
von Serbien losgelöst. Gewalttätige Ausschreitungen in Belgrad waren die
Folge. Aber auch diplomatische
Verstimmungen zwischen Serbien
und der BRD, nachdem das Bundeskabinett am 20. Februar die diplomatische
Anerkennung des Kosovo beschloß. Auch unter
politisch mündigen und weitsichtigen Deutschen sorgt der neue europäische Staat für Diskussionen.
Warum
löst ein neuer Kleinstaat mit gut zwei Millionen Einwohnern so heftige
Diskussionen aus? Weil die Abtrennung des Kosovo von Serbien (im Völkerrecht
»Sezession« genannt) Hoffnungen und Ängste weckt. Die Sezession des Kosovo
wirft zudem völkerrechtliche und politische Fragen auf, die auch unsere Zukunft
als Deutsche berühren. Über diese Fragen sollten wir nachdenken.
Hoffnungen
und Ängste stehen für die serbische
Regierung nicht im Vordergrund ihrer Argumentation. In Serbien wird die
Sezession des Kosovo und deren Anerkennung durch zahlreiche westliche Staaten
als Bruch des Völkerrechts gewertet. Insbesondere seien die Souveränität und
territoriale Integrität Serbiens verletzt. Wir Deutschen sind in unserer
jüngeren Geschichte durch Gebietsabtrennungen und Vertreibungen ebenfalls
Opfer schwerster Völkerrechtsverletzungen geworden. Was völkerrechtlich für
oder gegen die Sezession des Kosovo spricht, sollte daher auch
in Deutschland beachtet werden, bevor man eigene Wünsche
und Ängste in die Diskussion einfließen läßt.
Grundlagen zum Recht auf Sezession
Die
Frage der Sezession ist Unterproblem einer uferlosen Diskussion über das
Selbstbestimmungsrecht der Völker und den Minderheitenschutz. Die völkerrechtlichen
Grundlagen werden an dieser Stelle zwar grob vereinfacht und leicht
verständlich formuliert, sind aber juristisch korrekt.
Im Grundsatz wird ein Allgemeinrecht
auf Sezession von den meisten Verfassern der Völkerrechtslehre und auch in der
Völkerrechtspraxis abgelehnt; von einem Teil davon sogar gänzlich ohne
Ausnahmen.
Das
Problem liegt hier insbesondere in einem Spannungsverhältnis zwischen dem
Selbstbestimmungsrecht und völkerrechtlicher Prinzipien wie der Souveränität
und territorialen Integrität eines Staates, denen
im Grundsatz der Vorrang eingeräumt werden soll.
»In
einer Welt, die nur noch aus souveränen Staaten besteht, setzt die Gründung
eines souveränen Staates praktisch immer die Sezession aus einem vorhandenen
souveränen Staat voraus.« So Prof. Dr. Dietrich Murswiek in
»Archiv des Völkerrechts« (1993, S. 309). Nach Murswieks Ansicht ist
das Verletzen der territorialen Integrität und Souveränität des vorhandenen
Staates folglich unvermeidbar.
Vorherrschende
Meinung in der Völkerrechtslehre ist die Auffassung, daß Bestand und Souveränität
eines Staates Vorrang genießen. Ein Sezessionsrecht bestehe nur in
Ausnahmefällen.
Diese Ausnahmesituationen gleichen
einer Notwehrlage. Beispielhaft benannt werden z.B. die brutale Unterdrückung
der Religionsfreiheit, Beschlagnahmung des Eigentums bis zum Existenzminimum,
Todesstrafen ohne ordentliches Gerichtsverfahren, Zwangsarbeit und Versklavung,
aber auch das Verbot der Minderheitensprache im öffentlichen und privaten
Raum.
Ein
sehr gewichtiges Argument für eine Sezession in solchen Fällen lautet: Ohne
Sezessionsrecht im Falle einer drohenden Auslöschung einer Volksgruppe bzw.
Minderheit wäre das Selbstbestimmungsrecht der Völker wertlos. Denn es setzt
die Existenz eines Volkes voraus. Wenn schon dieses Existenzrecht nicht
durchgesetzt werden kann, wozu benötigt das (fast) ausgerottete Volk noch sein
Selbstbestimmungsrecht?
Bei
weniger schweren Fällen eines Minderheitenkonfliktes ist stets dem Erhalt des
Staatsverbands und der Durchsetzung der inneren
Selbstbestimmung, z.B. durch Autonomieregelungen, der Vorrang zu geben.
Übertragung auf den Kosovo
2005
äußerte sich der Jurist Sebastian Weber in »Archiv des Völkerrechts« zum
Kosovo-Problem. In seinem Beitrag »Das Sezessionsrecht der Kosovo-Albaner und
seine Durchsetzbarkeit« stellte Weber die besondere Problemlage im Kosovo bis
ins kleinste Detail dar.
Zweifellos
habe es laut Weber Phasen gegeben, in denen die Albaner im Kosovo massiv unterdrückt
wurden. So z.B. von 1945 bis 1966 und nach
1981 bis zum Militärschlag gegen
Serbien im Jahre 1999. In dieser Zeit lag eine Notwehrsituation im obengenannten Sinne ohne Zweifel vor. Damals wäre eine Sezession damit völkerrechtlich eindeutig zu bejahen gewesen. Die Staatengemeinschaft hat sich aber um
Schaffung vollendeter Tatsachen gedrückt. Eine Verwaltung der Vereinten Nationen aus Beobachtern und Truppen sollte
den Kosovo befrieden. Der territorialen
Integrität Serbiens wurde ganz im Sinne der völkerrechtlichen Praxis
der Vorrang erteilt.
Während
dieser internationalen Verwaltung des Kosovo wurde der Spieß endgültig
umgekehrt. Jetzt ist es eine serbische Minderheit
im Kosovo, die schlimmen Verfolgungen durch muslimische Albaner ausgesetzt
ist. Einer der letzten blutigen Höhepunkte
wurde im März 2004 erreicht. Bei anti-serbischen
Ausschreitungen töteten Albaner 21 Menschen; über 4.000 Serben und Angehörige weiterer Volksgruppen mußten
fliehen.
Da
Albaner im Kosovo also nicht mehr in einer Notlage stecken, die ihre Existenz
bedroht, ist das Recht auf Sezession auf den ersten Blick ausgeschlossen; laut
Weber zumindest zweifelhaft. Die serbische Regierung würde damit heute zurecht
Völkerrechtsverletzungen durch die Abspaltung des Kosovo geltend machen.
Sezession dennoch möglich
Weber
kam im Jahre 2005 dennoch zu dem Schluß, daß die Kosovo-Albaner ein Recht auf
einen eigenen Staat haben.
Schon
im Frühjahr 1981 gab es blutige Aufstände, mit denen die Albaner die Republik
Kosovo erkämpfen wollten. Die darauf folgende Phase der »stillen ethnischen
Säuberungen« und »Entalbanisierung« war zugleich Begründung und Hemmung des
Sezessionsrechtes. Auch die Verwaltung der Vereinten Nationen im Kosovo habe
das Recht auf Sezession nur gehemmt, nicht aber die Unterdrückungslage der
Albaner bereinigt. Ohne UNO-Präsenz würde Serbien seine alten Methoden sicher wieder aufnehmen.
Schließlich
weist Weber auf das Augenscheinliche hin: Serben und Kosovo-Albaner sind
unversöhnlich. Der Verbleib des Kosovo bei Serbien ist ein nicht zu löschender
Glutherd. Weber: »Zwar besteht im Kosovo heute keine extreme Notsituation,
die das Volk sogar zur gewaltsamen Durchsetzung
seines Selbstbestimmungsrechts berechtigen würde, sollte jedoch keine Einigung
zwischen albanischen und serbischen Kosovaren [...] möglich sein, dann kommt
die Staatengemeinschaft nicht darum herum, ein Sezessionsrecht der albanischen
Kosovaren zu akzeptieren.«
Die
Ausrufung der Republik Kosovo war und ist nach obiger völkerrechtstheoretischer
Stimme also möglich. Weber repräsentiert hier keineswegs eine Einzelmeinung. Daß auch die
völkerrechtliche Staatenpraxis diese Ansicht nun aufgreift, zeigt die
schnelle Anerkennung der Republik Kosovo durch
zahlreiche Staaten kurz nach der Ausrufung.
Im Ergebnis führt der »Fall Kosovo«
damit zu neuen Maßstäben völkerrechtlicher Bewertung von
Sezessionsbestrebungen.
Der
Kosovo, das alte „Amselfeld“, ist urserbischer Boden. Bereits im Mittelalter
sind Anzeichen eines serbischen
Staatswesens zu erkennen. Die Albaner hingegen kamen
erst im 17. und 18. Jahrhundert in das Gebiet. Sie wurden durch eine höhere
Geburtenrate im Laufe der Zeit von der
Minderheit zur Mehrheit.
Im
Kosovo zeigt sich damit nicht nur, wie Einwanderer von der Minderheit zur bestimmenden Mehrheit werden. Das alte
Europa bekommt mit der Republik Kosovo auch
ein Paradebeispiel dafür, daß das Völkerrecht künftig Spielraum dafür
läßt, daß die einstigen Einwanderer sich ihre eigene Nation auf fremdem
Staatsboden schaffen dürfen.
Die
Republik Kosovo hat etwa zwei Millionen Einwohner. Wie leicht werden sich in
Europa und in Deutschland in zehn oder 25 Jahren Gebiete finden lassen, in
denen eine ähnliche Zahl Einwanderer in einzelnen Regionen oder einem
Bundesland lebt? Dann werden heute noch abwegig erscheinende Abspaltungen wie
»Ruhrbistan« oder »Neuköllnistan«
garantiert auf der Tagesordnung selbstbewußter und politisch
engagierter Einwanderer stehen. Wenn nicht
als unabhängige Staaten, dann zumindest als Autonomiegebiete - das Völkerrecht
macht's möglich.
Hoffnungen und Ängste
Wer
die Gründung der Republik Kosovo begeistert als Beweis feiert, daß Unabhängigkeitsbestrebungen und das Selbstbestimmungsrecht
der Völker auch im 21. Jahrhundert noch nicht tot sind, sollte vorsichtig
sein.
Unabhängigkeitsbewegungen in Südtirol,
Flandern, Schottland, dem Baskenland und in vielen weiteren Regionen Europas fußen
nicht auf Einwanderung. Sie sind mit dem Kosovo nicht vergleichbar. In
Südtirol, Flandern usw. kämpfen Menschen um ihren angestammten Boden. Im Kosovo
kämpften bis zur Republikgründung Albaner um fremden Boden, den sie durch
Einwanderung und Geburtenüberschuß erobert hatten.
Wer
das Kosovo zum Vorbild für Südtirol und ähnliche Fälle erhebt, erkennt damit
die Republik Kosovo an - und folglich die Rechtmäßigkeit einer Landnahme
durch Einwanderer. Wer die Republik Kosovo zum Vorbild macht, darf sich nicht
beschweren, wenn eines Tages Türken in Duisburg-Marxloh Autonomie fordern. Denn
das Völkerrecht gilt dann auch für die Türken. Es gilt für alle Völker oder für
keines.
Des
weiteren muß zurecht befürchtet werden, daß die großzügige völkerrechtliche Behandlung des Kosovo vom USA-hörigen
Westen daher kommt, daß Rußland geopolitisch weiter eingekesselt werden soll.
Das können Südtirol oder Flandern nicht bieten.
Vielmehr
sollten wir mit Sorge auf den ersten fast rein muslimischen Staat auf
europäischem Boden blicken. Er bildet neben der Türkei einen weiteren
Brückenkopf des Islam nach Europa. Eine Mitgliedschaft des Kosovo in der EU
ist laut Bericht von »Das Parlament«
(Nr.9/10 2008) für 2014 vorgesehen. Dann gilt die islamische Prägung der
Türkei nicht mehr als Argument gegen den EU-Beitritt der Türkei.
Wenn der »Fall Kosovo« Schule
macht, wird ein »Türkistan« noch in diesem Jahrhundert unser deutsches Kosovo werden. Das Gebot der Stunde muß für
alle Deutschen sein: Die Masseneinwanderung
aus fremden Kulturen stoppen!
Alle Kosovo-Albaner, die hier auf Steuerzahlerkosten
als Kriegsflüchtlinge und Asylanten aufgenommen oder geduldet wurden, müssen
nun schleunigst in ihre alte neue Heimat zurückkehren. Denn von politischer
Verfolgung sind sie nicht mehr bedroht!
Quelle:
UNABHÄNGIGE NACHRICHTEN 3 / 2008 / 3 – 5