Bundeswehreinsatz im Kosovo war rechtswidrig

 

In einem von den gleichgeschalteten Massenmedien gehorsam verschwiegenen Urteil stellte ein Berliner Amtsgericht am 2.3.2000 fest: Der NATO-Krieg gegen Jugoslawien war völkerrechtswidrig.

Im April 1999 hatten Kritiker des von den USA geforderten Bundeswehreinsatzes gegen Jugoslawien einen Aufruf an die Bundeswehrsoldaten veröffentlicht, sich diesem Krieg nicht zur Verfügung zu stellen.

Die Staatsanwaltschaft erhob gegen die Erstunterzeichner Anklage, sie hätten »gemeinschaftlich mit weiteren Personen öffentlich durch Verbreiten von Schriften zu einer rechtswidrigen Tat, nämlich zur Fahnenflucht (§ 16 WSG) und Gehorsamsverweigerung (§ 20 WSG) aufgefordert. «

In der Ausgabe UN 9/2000 veröffentlichten wir die Kernsätze des bemerkenswerten Freispruchs (Kernsätze, gekürzte Auszüge):

Der Angeklagte war aus Rechtsgründen freizusprechen. Der Tatbestand der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten gern. § 111 Abs. 1 und 3 StGB war nicht erfüllt. Wären die angesprochenen Soldaten dem Aufruf gefolgt, so hätten sie sich weder wegen Fahnenflucht noch wegen Gehorsamsverweigerung strafbar gemacht. Die Tatbestände der Gehorsamsverweigerung und der Fahnenflucht waren nicht eröffnet, weit der Einsatz der Bundeswehr gegen die Bundesrepublik Jugoslawien rechtswidrig war.

Ein Soldat macht sich nicht strafbar, wenn er die Teilnahme an einem völkerrechtswidrigen Kampfeinsatz ablehnt oder sich von der Truppe entfernt, um sich der Teilnahme an diesem Einsatz zu entziehen. (. «)

Die Verbindlichkeit eines Befehls fehlt unter anderem dann, wenn der Befehl gegen die allgemeinen Regeln des Völkerrechts verstößt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Befehl im Rahmen eines völkerrechtlich unzulässigen Einsatzes erteilt wird. Ein völkerrechtswidriger Befehl ist auch dann unverbindlich, wenn er in bester Absicht erteilt wird.

Der Krieg gegen Jugoslawien war auch nicht durch ungeschriebenes völkerrechtliches Gewohnheitsrecht gedeckt. Soweit versucht wird, den Einsatz mit der Untätigkeit oder auch Unfähigkeit des UNO-Sicherheitsrates zu rechtfertigen, fehlt es bereits an den tatsächlichen Voraussetzungen des behaupteten Rechtfertigungsgrundes. Der Krieg wurde begonnen, ohne die Beschlußfassung des Sicherheitsrates auch nur abzuwarten. (...)

Der Rechtfertigungsgrund der Nothilfe greift ebenfalls nicht ein. Dabei kann offenbleiben, ob die humanitäre Intervention im ursprünglichen Sinne - die gewaltsame Intervention eines Staates zur Rettung eigener Staatsbürger im Ausland - völkerrechtlich zulässig wäre. Der Krieg gegen die Bundesrepublik Jugoslawien wurde nicht zum Schutz eigener Staatsbürger geführt. (..)

Der Einsatz der Bundeswehr gegen die Bundesrepublik Jugoslawien war objektiv rechtswidrig, da er dem geltenden Völkerrecht zuwiderlief.

Quelle: "Unabhängige Nachrichten", 10/2001, Seite 8