Auszug aus der Anklageschrift beim Internationalen
Europäischen Tribunal über den NATO‑Krieg gegen Jugoslawien
(Ausgearbeitet von Rechtsanwalt Ulrich Dost)
Anklagevorwurf
Zu 1.
a) Den NATO‑Staaten und
den durch sie vertretenen Regierungsmitgliedern wird vorgeworfen,
gemeinschaftlich handelnd einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen die
Bundesrepublik Jugoslawien spätestens seit 1998 bis einschließlich 23. März
1999 vorbereitet und zwischen 24. März bis 10. Juni 1999 geführt und dadurch in
ihrer Eigenschaft als Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen und gleichzeitig
in ihrer Eigenschaft als Mitgliedsstaaten der NATO gegen folgende völkerrechtliche
Normen verstoßen zu haben:
1. Verstoß gegen das Verbot
der Gewaltandrohung und Gewaltanwendung, die gegen die territoriale
Unverletzlichkeit oder politische Unabhängigkeit irgendeines Staates gerichtet
ist (Artikel 2 Nr. 4 der UN‑Charta);
2. Verstoß gegen die
Verpflichtung aller Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen, alle ihre
internationalen Streitfälle mit friedlichen Mitteln auf solche Weise zu regeln,
daß der Weltfrieden, die internationale Sicherheit und die Gerechtigkeit nicht
gefährdet werden (Artikel 2 Nr. 3 der UN‑Charta);
3. Verstoß gegen das Prinzip
der Nichteinmischung (Artikel 2 Nr. 7 der UN-Charta): Mißachtung der
Funktionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hinsichtlich seiner
Hauptverantwortung für die Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen
Sicherheit (Artikel 24 Nr. 1 der UN-Charta);
4. Mißachtung der ausschließlich
dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen obliegenden Befugnisse zur
Feststellung und Ergreifung von Maßnahmen bei Bedrohung oder Bruch des Friedens
und bei Angriffshandlungen (Artikel 24 Nr. 1 in Verbindung mit Kapitel VII,
insbesondere Artikel 39, 41 und 42 der UN‑Charta);
5. Verstoß gegen das Verbot
der Anwendungen von Zwangsmaßnahmen durch eine regionale Vereinigung ohne
Zustimmung des UN-Sicherheitsrates gern. Artikel 53 der Charta der Vereinten
Nationen;
6. Verstoß gegen das Verbot
der Aggression in Form eines Angriffs bewaffneter Streitkräfte sowie der
Bombardierung und des Einsatzes von Waffen gegen ein fremdes Territorium
(Artikel 2 folgende der UNO-Resolution 3314 vom 14. Dezember 1974);
7. Verstoß gegen das Verbot
der vorsätzlich gegen die Zivilbevölkerung oder einzelne Zivilpersonen
gerichteten Angriffe, die den Tod oder eine schwere Beeinträchtigung der
körperlichen Unversehrtheit oder der Gesundheit zur Folge haben (Artikel 85
Absatz 3 des 1. Zusatzprotokolls von 1977 des Genfer Abkommens von 1949);
8. Verstoß gegen das Verbot
des Führens eines unterschiedslos wirkenden, die Zivilbevölkerung oder zivile
Objekte in Mitleidenschaft ziehenden unverhältnismäßigen Angriffs in Kenntnis
dessen, daß dieser Angriff Verluste an Menschenleben, die Verwundung von
Zivilpersonen oder die Beschädigung ziviler Objekte zur Folge haben wird
(Artikel 85, Absatz 3 des 1. Zusatzprotokolls von 1977 des Genfer Abkommens von
1949);
9. Verstoß gegen das Verbot
der Anwendung von Waffen, Geschossen und Material sowie Methoden der
Kriegsführung, die verboten oder geeignet sind, überflüssige Verletzungen oder
unnötige Leiden zu verursachen, einschließlich der Verwendung giftiger Waffen
sowie das Verbot der Verwendung von Methoden oder Mitteln der Kriegführung, die
dazu bestimmt sind oder von denen erwartet werden kann, daß sie ausgedehnte,
langanhaltende und schwere Schäden der natürlichen Umwelt verursachen (Artikel
35 des 1. Zusatzprotokolls von 1977 des Genfer Abkommens von 1949);
b) Verletzung des Nordatlantikvertrages
vom 4. April 1949 (NATO‑Vertrag) durch die vorgenannten NATO‑
Mitgliedsstaaten selbst:
1. Verstoß gegen die
Vertragsverpflichtung, in Übereinstimmung mit der Satzung der Vereinten
Nationen jeden internationalen Streitfall, an dem sie beteiligt sind, auf
friedlichem Wege so zu regeln, daß der internationale Friede, die Sicherheit
und die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden, und sich in ihren internationalen
Beziehungen jeder Gewaltandrohung oder Gewaltanwendung zu enthalten, die mit
den Zielen der Vereinten Nationen nicht vereinbar ist (Artikel 1 des NATO‑Vertrages);
2. Verstoß gegen die
Vertragsverpflichtung, nur im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen eine oder
mehrere Vertragsparteien in Europa oder Nordamerika in Ausübung des in Artikel
51 der Vereinten Nationen anerkannten Rechts der individuellen oder kollektiven
Selbstverteidigung Waffengewalt anzuwenden (Artikel 5 des NATO‑Vertrages);
3. Verstoß gegen die
Vertragserklärung, die vorrangige und uneingeschränkte Verantwortlichkeit des
Sicherheitsrates für die Wahrung des Weltfriedens zu respektieren (Artikel 7
des NATO‑Vertrages);
c) zusätzlich durch die
Bundesrepublik Deutschland und durch die sie vertretenden, vorgenannten
Regierungsmitglieder:
1. Handlungen vorgenommen zu
haben, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommenen wurden, das
friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines
Angriffskrieges vorbereitet zu haben (Artikel 26 des Grundgesetzes der Bundesrepublik
Deutschland);
2. Verstoß gegen die
Erklärungen der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen
Demokratischen Republik, daß von deutschem Boden nur Frieden ausgehen wird und
daß das vereinte Deutschland keine seiner Waffen jemals einsetzen wird, es sei
denn in Übereinstimmung mit seiner Verfassung und der Charta der Vereinten
Nationen (Artikel 2 des 2+4‑Vertrages);
d) zusätzlich der
Bundeskanzler Gerhard Schröder, der Außenminister Joseph Fischer und der
Verteidigungsminister Rudolf Scharping:
1. eine Straftat gern. § 80
StGB begangen zu haben, indem sie einen Angriffskrieg, an dem die
Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein sollte, vorbereitet und dadurch die
Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeigeführt haben.
Zu 2.
Den vorgenannten Mitgliedern
des Deutschen Bundestages der Bundesrepublik Deutschland werden zwei
selbständige, gemeinschaftliche Handlungen vom 16. Oktober 1998 und vom 25.
Februar 1999 vorgeworfen,
1. die geeignet sind und in
der Absicht vorgenommen wurden, die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten
(Verstoß gegen Artikel 26 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland);
2. eine Straftat begangen zu
haben, indem sie einen Angriffskrieg, an dem die Bundesrepublik Deutschland
beteiligt sein sollte, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die
Bundesrepublik Deutschland herbeigeführt haben (§ 80 des Strafgesetzbuches der
Bundesrepublik Deutschland).
Zu 3.
Den vorgenannten
Verantwortlichen der NATO werden die bereits unter 1. Buchst. b) genannten
Verstöße vorgeworfen.
Zu 4.
Den vorgenannten Offizieren
der Deutschen Bundeswehr wird außer Rechtsverstößen gern. Artikel 26
Grundgesetz und § 80 StGB vorgeworfen,
1. Befehle im Wissen darum befolgt
zu haben, daß dadurch eine Straftat begangen würde (§ 11 des Gesetzes über die
Rechtsstellung der Soldaten);
2. Befehle unter Mißachtung
der Regeln des Völkerrechts, der Gesetze und der Dienstvorschriften erteilt zu
haben (§ 10 Abs. 4 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten);
3. als Soldat die freiheitliche
demokratische Grundordnung i. S. des Grundgesetzes mißachtet zu haben und durch
sein Verhalten nicht für deren Erhaltung eingetreten zu sein (§ 8 des Gesetzes
über die Rechtsstellung des Soldaten).
Quelle: "Die Eingreiftruppen des Antichristen" von Robin de
Ruiter, Durach 2003, S. 133 - 136 (Verlag Anton A. Schmid, Postfach 22, D-87467
Durach - Verlagsprogramm Pro Fide Catholica)