Der "Zwei-Plus-Vier-Vertrag" kann einen Friedensvertrag nicht ersetzen!

 

(1) Ständig Überraschungen für den Souverän

Bei der mit dem sogenannten "Zwei-plus-Vier-Vertrag" einhergehenden historisch-politischen äußerst schwierigen Staats- und Völkerrechtsproblematik im Zusammenhang mit dem "Deutschen Reich" und des seit 1945 noch ausstehenden, wenn auch ständig in Aussicht gestellten Friedensvertrages, der mit dem am 12. September 1990 sogenannten "Zwei-plus-Vier-Vertrag" wohl suggeriert werden soll, scheint es eingangs sinnvoll zu sein, festzustellen, daß "Demokratie" die "Herrschaft des Volkes" bedeutet. Jedoch, so läßt uns Prof. H.H. von Arnim wissen, "das Grundübel unserer Demokratie liegt darin, daß sie keine ist. Das Volk, der nominelle Herr und Souverän, hat in Wahrheit nichts zu sagen. Besonders kraß ist es auf Bundesebene entmündigt, obwohl gerade dort die wichtigsten politischen Entscheidungen fallen."(1) Er fügt hinzu: "Das Volk kann auch grundlegende Entscheidungen von nationalem Interesse, etwa über den Vertrag von Maastricht, nicht an sich ziehen", was auch für den sogenannten "Zwei-plus-Vier-Vertrag" gilt! Diese "umfassende Entmachtung des Volkes" geht auf den "Parlamentarischen Rat zurück" (von Arnim).

Gemeint ist das vom Parlamentarischen Rat auf Weisung der Militärgouverneure der westlichen Besatzungszonen und auf der Grundlage der (drei) "Frankfurter Dokumente"(2) und anderer Vorlagen(3) in verhältnismäßig kurzer Zeit gefertigte "Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland"(4). Man wollte bewußt ein "Grundgesetz" und damit in der kontrollierten Frühphase jede Endgültigkeit vermeiden, um sich in freiheitlicher Zeit eine eigene Verfassung geben zu können. Bedenklich für den Abschluß eines "Zwei-plus-Vier-Vertrages" ist, daß das deutsche Volk auch im Jahre 1999 nur das "Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland" und keine eigene "Verfassung" hat die doch, wären wir wirklich ein souveräner Staat, vom "deutschen Volk in freier Entscheidung" längst hätte beschlossen werden müssen (Art. 146 GG)! Vielleicht spricht man deswegen vom sogenannten "Zwei-plus-Vier-Vertrag", weil sich hinter diesem populistischen Titel die folgenschwere Bezeichnung verbirgt: "Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland!"

So wie sich der Bundesbürger überrascht zeigt, wenn er erfährt, daß der Titel des Grundgesetzes nicht "Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland" lautet, sondern "Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland", was heißt, daß sich nicht das Deutsche Volk dieses Grundgesetz gegeben hat, sondern andere Verantwortungsträger es für die Bundesrepublik Deutschland" bestimmten, genehmigt am 12. Mai 1949 von den drei westlichen Hohen Kommissaren, und nur so lange gelten soll, bis "eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volk in freier Entscheidung beschlossen worden ist!" (Art. 146 GG), was bekanntlich bisher nicht geschah(!), so überrascht diesen Bürger auch, daß er nach jahrzehntelanger "In-Aussicht-Stellung" eines Friedensvertrages zufällig erfährt, daß ihm seine Volksvertreter und Staatsdiener statt dessen schon am 12. September 1990 einen "Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland" beschert haben, der nach allseitiger Ratifizierung durch die "Zwei-plus-Vier" (BRD -DDR -USA - GB - Fr. - Rußl.) am 15. März 1991 in Kraft trat! Und noch mehr überrascht ihn, daß Rußland auf dem ersten "Zwei-plus-Vier"-Beamtentreffen (Politische Direktoren) am 14. März 1990 in Bonn die Forderung stellt, daß zum Abschluß der jetzt beginnenden Verhandlungen ein Friedensvertrag für Deutschland stehen müsse, was alle übrigen Delegationen, auch die Bonner Delegation, ablehnten! Bei der nachfolgenden ersten "Zwei-plus-Vier"-Außenminister-Konferenz am 5. Mai 1990 in Bonn besteht dann Konsens darüber, keinen Friedensvertrag für Deutschland zu schließen!(5)

Mit diesem Vertrag sollen die Vier-Mächte-Rechte und -Verantwortlichkeiten abgelöst und die Bundesrepublik Deutschland ein souveräner Staat sein. Das konnte man schon im sogenannten "Deutschland-Vertrag" 1952/54 lesen. Der "Zwei-plus-Vier-Vertrag" mit seinen zehn Artikeln enthält zu wenig für einen Friedensvertrag, der doch alle offenen und ungeregelten Fragen, die im Zusammenhang mit einem Krieg entstanden, regeln soll. Und - wie bekundet - wollte man ja gar keinen Friedensvertrag! Bis auf Japan, das mit Rußland weiter verhandelt, sind mit kriegsbeteiligten Staaten Friedensverträge geschlossen worden. Warum eigentlich nicht mit Deutschland?

(2) Der alliierte Sonderweg von Casablanca nach Moskau

Will man die Frage, warum es eigentlich noch keinen Friedensvertrag mit Deutschland gibt, unbefangen angehen, muß man die weltgeschichtlich dunkle Zeit partiell auszuleuchten versuchen. Heute "propagierte" Geschichte sieht nach mehr als fünfzigjähriger Forschung auch auf internationaler Ebene wirklich anders aus. Der mit zahlreichen Rechtsfragwürdigkeiten gepflasterte "alliierte Sonderweg" von der Casa

 

 

Parlamentarischer Rat im Überblick

1. September 1948:

In Bonn konstituiert sich der Parlamentarische Rat. Von seinen 65 Mitgliedern entsenden CDU/CSU und SPD jeweils 27, die FDP 5, das Zentrum, die Deutsche Partei und die KPD jeweils 2 Abgeordnete. Zum Präsidenten wird Konrad Adenauer (CDU) gewählt.

15./16. September 1948:

Nachdem sich die Fachausschüsse konstituiert haben, tritt der Hauptausschuß unter Vorsitz von Carlo Schmidt (SPD) zu seiner ersten Sitzung zusammen.

7. Januar 1949:

Der Hauptausschuß lehnt das von den westlichen Besatzungsmächten und den Benelux-Staaten vorgeschlagene "Ruhrstatut" zur Bildung einer internationalen Ruhrbehörde ab.

5. Mai 1949:

Der Parlamentarische Rat billigt das Grundgesetz mit 53 gegen 12 Stimmen. Die Nein-Stimmen kommen aus den Reihen der CSU, des Zentrums, der DP und der KPD. Die Bedenken richten sich unter anderem gegen die Finanzverwaltung.

10. Mai 1949:

In geheimer Abstimmung wählt der Parlamentarische Rat Bonn zur Bundeshauptstadt. Bonn erhält 33, Frankfurt am Main 29 Stimmen. Am 3. November 1949 bestätigt der Deutsche Bundestag den Beschluß des Parlamentarischen Rates.

12. Mai 1949:

Die Militärgouverneure der westlichen Alliierten Clay (USA), Robertson (Großbritannien) und Koenig (Frankreich) genehmigen das Grundgesetz. 23. Mai 1949:

Nachdem zehn von elf Landtagen (Einzige Ausnahme ist Bayern) das Grundgesetz ratifziert haben, kann es vom Präsidenten des Parlamentarischen Rates, Konrad Adenauer verkündet werden und in Kraft treten.

Aus: "Das Parlament", Nr. 32-33, 21. Juli/7. August 1998, S. 3

blanca-Konferenz (Roosevelt/Churchill) am 23. Januar 1943, auf der Roosevelt die unheilvolle "bedingungslose Kapitulations"-Idee für Deutschland einfiel, bis zur Moskauer "Zwei-plus-Vier"-Konferenz der Außenminister am 12. September 1990, auf der die Unterzeichnung des "Vertrages über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland" stattfand, veränderte in 47 Jahren rechtswidrig Bestand, Identität und Rahmenbedingungen auf der Kriegsverliererseite. Daher gibt es wohl Schwierigkeiten, noch eine vom gesamtdeutschen Souverän legitimierte Verhandlungs- und Vertragsdelegation des nicht untergegangenen, zur Zeit handlungsunfähigen, aber allein zuständigen Deutschen Reiches erstellen zu können. Wenn auch schlesische Landsleute aus dem Jahre 1945 in Erinnerung haben, daß die sowjetische Besatzungsmacht auf Plakaten an Litfaßsäulen mitteilte, daß man erst nach 50 Jahren an Friedensvertragsgespräche denken könnte, schließlich wurde am 14. März 1990 in Bonn von der russischen Delegation eine solche Forderung gestellt, die dann am Widerstand der Westdelegationen (einschließlich der BRD) scheiterte, so kommen bezüglich der Haltung der Westmächte in der Frage eines immer wieder in Aussicht gestellten Friedensvertrages mit Deutschland ganz erhebliche Zweifel auf!(6) Betrachtet man rückblickend kritisch ab Casablanca alle Rechtsvorgänge in bezug auf Deutschland ("Bedingungslose Kapitulation" der Wehrmacht; Verhaftung der Reichsregierung; "Machtübernahme" mit der Berliner Erklärung vom 5. Juni 1945; GG mit ausländischen Vorlagen; "Staatsgründung" noch zur Zeit des "Kriegszustandes";"Bundeswehr" auf dringenden Wunsch der Alliierten (West), "Einbindungen" in NATO, EG, UN, durch zahlreiche internationale Verträge; Eingehenmüssen auf hohe Zahlungsverpflichtungen; umstrittene Ostverträge, "Soldaten-sind-Mörder"-Urteil; Passivität in der Asylfrage; überraschende, unvorbereitete Vereinigung BRD-DDR unter internationaler Absicherung; immer noch ohne vom deutschen Volk in freier Entscheidung beschlossene Verfassung, mit geltenden UN-Feindstaatenklauseln und ohne alle offenen Fragen klärenden Friedensvertrag bei Anwesenheit fremder Truppen im Land und weiteres mehr), gewahrt man zahlreiche politische und vertragliche "Mogelpackungen", anormale Abhängigkeiten und indirekte Kontrollen, so daß die vorhin erwähnten Zweifel eher genährt als abgebaut werden. Es stellt sich nach mehr als 50 Jahren des Aufbaus, des Leistens und der Bewährung sowie angesichts der überraschenden Vereinigung von BRD und DDR mit allen sozialistischen Erblasten bei gleichzeitiger Abschaffungsabsicht der bewährten DM und trotz unfertigen Zustandes als friedensvertragsloser Staat die bevorstehende Eilüberführung in die erweiterte Europäische Union die ernsthafte Frage, ob überhaupt jemals wirklich die politische Absicht bestand, dem deutschen Volk und Reich einen Freiheit garantierenden, Gerechtigkeit gewährenden, Souveränität stiftenden, Gleichberechtigung ermöglichenden und damit Zukunft sichernden Friedensvertrag zu geben.

Der "Zwei-plus-Vier"-Vertrag kann somit weder eine "abschließende Regelung in bezug auf Deutschland" sein und schon gar nicht einen Friedensvertrag mit Deutschland ersetzen! Es besteht nach wie vor ein Zustand zwischen dem Krieg von gestern und dem Frieden von morgen. Klare Verhältnisse wurden nicht geschaffen.

(3) Wo bleiben Wahrheit und Klarheit für Deutschland?

Für jeden nachdenkenden Staatsbürger bleibt es ein von anderen kaum bemerkter Ausnahmezustand, daß dem deutschen Volk seit mehr als 50 Jahren der Friedensvertrag als völkerrechtlich klare Beendigung des Kriegszustandes vorenthalten wird. Wirklich stichhaltige Begründungen gibt es nicht.

Als ein Staatsbürger am 30. Dezember 1996 in der Sache beim Auswärtigen Amt nachfragte, bekam er am 8. Januar 1997 zur Antwort: "Mit Inkrafttreten des Vertrages vom 12. September 1990 über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland am 15. März 1991 hat sich eine friedensvertragliche Regelung, wie sie noch 1972 erwartet wurde, erübrigt. In diesem Vertrag heißt es, daß die Außengrenzen des vereinten Deutschlands die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik sein werden und daß sie am Tag des Inkrafttretens des Vertrags endgültig sein werden".

Ein anderer Staatsbürger fragte am 10. Januar 1997 bei der Deutschen Ausgleichsbank über das "Vermögen der Provinz Ostpreußen" nach und erhielt am 14. Januar 1997 von dieser Anstalt des öffentlichen Rechts zur Antwort, daß sie "treuhänderisch im Auftrage des Bundes Vermögen für den Provinzialverband Ostpreußen verwalten. Dieses Vermögen und die daraus fließenden Erträge sind nicht disponibel, sondern nach der Gesetzesbestimmung in ihrem Bestand zu erhalten bis zu einer friedensvertraglichen Regelung. Dieses Amt wußte wohl 1997 nicht, daß es diese Regelung laut Auswärtigem Amt vom Januar 1997 schon seit Inkrafttreten des "Zwei-plus-Vier"-Vertrages am 15. März 1991 längst geben soll! Nimmt man die Brockhaus-Enzyklopädie (Bd. 24; 1994, hrsg., S. 651) zur Hand und liest beim Stichwort "Zwei-plus-Vier"-Vertrag im letzten Absatz: "Der Vertrag ist kein Friedensvertrag im herkömmlichen Sinn. Sofern aber ältere Verträge an den Abschluß eines Friedensvertrages Rechtsfolgen knüpfen, ist der Z-p-V-Vertrag als solcher anzusehen"!

Danach also ist er je nach Fall mal kein herkömmlicher Friedensvertrag und mal ein echter Friedensvertrag! In der Zeitung "Die Welt" vom 2. Mai 1995 liest man auf S. 8 in einem Beitrag den kleinen Absatz: "Auf Klagen ehemaliger Zwangsarbeiter beschäftigt sich derzeit das Bundesverfassungsgericht damit, ob der "Zwei-plus-Vier"Vertrag der beiden deutschen Staaten mit den vier Siegermächten einem Friedensvertrag entspricht"! So klar scheint es also nicht zu sein. Die entscheidende Frage aber ist noch gar nicht gestellt: Ist die Bundesregierung überhaupt berechtigt, einen Vertrag über Deutschland als Ganzes mit endgültigen Regelungen abzuschließen, zumal das deutsche Volk als eigentlicher Souverän und Betroffener in keiner Weise beteiligt war? Kann sie auf Gebiete verzichten, die sie niemals in Besitz hatte? Da bekanntlich das Deutsche Reich laut Berliner Erklärung vom 5. Juni 1945 sowie mehreren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nicht untergegangen ist, kann die Bundesrepublik Deutschland auch nicht Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches sein. Die Bundesrepublik Deutschland ist nur teilidentisch mit dem Deutschen Reich und kann daher weder über die deutschen Ostgebiete verfügen noch auf sie verzichten. Sie würde auch gegen Völkerrecht verstoßen, wenn sie die im deutschen Osten vorgenommenen Annexionen anerkennen wollte, und würde zugleich grundgesetzwidrig handeln, da laut Art. 25 GG die allgemeinen Regeln des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts sind und diesem vorgehen. Daher ist zu beachten, daß die Vereinigung durch den Einigungsvertrag vom 6. September 1990 sowie der "Zwei-plus-Vier-Vertrag" Vorgänge waren, die auch hinsichtlich der Unterzeichnung ausdrücklich nur für West- und Mitteldeutschland stattfanden. Die vorgenannten Rechtsprobleme tangieren auch die Wiener Vertragsrechtskonvention bei Nichtbeachtung des allgemeinen Rechts bei internationalen Verträgen im Sinne von Art. 53 (Nichtigkeit). Jede zukünftige Bundesregierung kann bei erfolgten Vertragsverstößen und Völkerrechtswidrigkeiten zu jeder Zeit deutsche Rechtsansprüche geltend machen .(7)

 

(4) Es geht um Frieden und Gerechtigkeit für Deutschland

Aus der Fülle der fragwürdigen Rechtskonstruktionen in bezug auf Deutschland sei noch kurz das Problem der verharmlosten Gültigkeit der "Feindstaatenklauseln" (Art. 53 und 107) der UN-Charta erwähnt. Bei einer diesbezüglichen Anfrage eines Staatsbürgers an das Auswärtige Amt Ende Juni und Ende Juli 1994 antwortete dasselbe schon fast stereotyp: "Die sogenannten Feindstaatenklauseln der UN-Charta (Art. 53 und 107) sind nach Auffassung der Bundesregierung bereits mit dem Beitritt der beiden deutschen Staaten zu den Vereinten Nationen im Jahr 1973 gegenstandslos geworden". Man braucht nur in den 7. Band der schon erwähnten Brockhaus-Enzyklopädie (S. 167; 1988) zu sehen, dann weiß man, daß es sich um eine falsche "Auffassung" handelt, die die tatsächliche Lage nur verharmlosen sollte. Es heißt dort: "... gänzlich hinfällig geworden ist sie jedoch nicht, da die Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte nicht unter Berufung auf die UN-Charta in Frage gestellt werden können. Vor dem Beitritt der beiden deutschen Staaten haben die Vier Mächte in einer gemeinsamen Erklärung (am 9. November 19721) klargemacht, daß dadurch ihre Rechte und Verantwortlichkeiten nicht berührt seien"! Die Nachfrage eines Staatsbürgers am 2. Februar 1981 beim UN-Sekretariat ergab in der Antwort am 1. April 1981 die klare Aussage: "Art. 107 der Satzung wurde zwar als Übergangsbestimmung angesehen, jedoch konnte man sich bereits bei den Beratungen zum Satzungsentwurf nicht auf eine bestimmte Geltungsdauer der Vorschrift einigen. Im Zuge der Bemühungen um eine Revision der Satzung hat es Initiativen zur Streichung von Art. 107 gegeben. Erfolg war diesen Initiativen jedoch nicht beschieden. Es trifft daher zu, daß Art. 107 der Satzung weiterhin Gültigkeit besitzt"! Und so auch heute noch!

Die Tatsache, daß alle Vier Mächte ihre schon von Schönrednern als "obsolet" bezeichneten Vier-Mächte-Rechte bei den "Zwei-plus-Vier"-Verhandlungen als selbstverständliche Mitwirkungsrechte betonten, sollte man entsprechend zur Kenntnis nehmen!(8) In der Entwicklung des Rechts galten Menschenrechte stets als Freiheitsrechte! Friedensordnungen waren und sind auch stets Rechtsordnungen. Heute ist unübersehbar, daß auch in unserem Volke ein bedauerlicher Mangel an Rechtsbewußtsein entstanden ist. Selbst in Urteilen ist das erkennbar. Dabei ist das Recht ein legales Mittel zur Durchsetzung von Politik und darf nicht als "Formelkram" verkannt werden und verkommen!(9)

Als Roosevelt am 24. Januar 1943 auf der Konferenz von Casablanca bekanntgab, sein Kriegsziel sei die "bedingungslose Kapitulation" der Achsenmächte, prägte er eine Formel, die nicht der Haager Landkriegsordnung von 1907 entsprach, aber der Denkweise eines Dschingis Khans. Die Haager Landkriegsordnung sieht für den Extremfall einer Kapitulation verpflichtend vor: "Kapitulationen sollen den Forderungen der militärischen Ehre Rechnung tragen"! Die Siegermächte hielten sich nicht an dieses Gebot, sie boten "Dschingis Kahn"! Da sie sich bewußt wurden, daß keine deutsche Regierung die bedingungslose Kapitulation Deutschlands unterzeichnen würde, ließen sie kurzerhand nur eine "Urkunde über die militärische Kapitulation" unterzeichnen, um die Wehrmacht entwaffnen zu können, dann wurde ohne Skrupel die Reichsregierung verhaftet und mit der "Berliner Erklärung" vom 5. Juni 1945 in Selbstermächtigung die Macht in Deutschland übernommen. Die "Berliner Erklärung" war eine leicht veränderte Fassung der

 

Londoner Konferenzen und Vereinbarungen, versch. Konferenzen, die in London stattfanden, Protokolle, die in London unterzeichnet und Verträge, die dort abgeschlossen wurden:

• Londoner Viermächtekonferenz (26. Juni bis 8. August 1945) zw. Frankreich, Großbritannien, UdSSR und USA; schuf mit dem Londoner Abkommen vom 8. August 1945 das Statut des Internat. Militärgerichtshofs und damit die Grundlage für die Kriegsverbrecherprozesse in Nürnberg.

• Londoner Sechsmächtekonferenz (23. Februar bis 5. März 1948) zw. Belgien, Frankreich, Großbritannien, Luxemburg, Niederlande und den USA; einigte sich auf eine gemeinsame Ordnung für die westlichen Besatzungszonen Dtl.s und verabschiedete die Londoner Empfehlungen, die am 7.Juni veröffentlicht und deren Inhalt in die Frankfurter Dokumente (l. Juli) übernommen wurden. Diese ermächtigten die MinPräs. der dt. Länder, eine verfassungsgebende Versammlung einzuberufen.

• Londoner Schuldenkonferenz (28. Februar bis 8. August 1952), Verhandlungen der BRD u.a. mit Belgien, Ceylon (heute Sri Lanka), Dänemark, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Jugoslawien, Kanada, Liechtenstein, Luxemburg, Norwegen, Pakistan, Schweden, Schweiz, Spanien, der Südafrikanischen Union und den USA über die dt. Auslandsschulden; führte zum Londoner Schuldenabkommen.

• Londoner Schuldenabkommen, das am 27. Februar 1953 in London abgeschlossene Abkommen über die dt. Auslandsschulden. Es enthält multilaterale Vereinbarungen über die dt. Kriegsschulden bzw. der BRD (als Rechtsnachfolgerin des Dt. Reiches) und den USA, Großbritannien, Frankreich, der Schweiz u.a.; die bis 1956 beigetretenen Staaten vertraten mehr als 90% der Forderungen. Über die Nachkriegswirtschaftshilfe wurden zw. den Gläubigerländern (USA, Großbritannien, Frankreich und Dänemark) und der BRD zweiseitige Rückzahlungsverträge abgeschlossen. Die Vorkriegsschulden hatten den Gegenwert von 13,5 Mrd DM (Goldbasis); davon wurden 6,2 Mrd DM erlassen. Ebenso wurden die Nachkriegsverpflichtungen im Gegenwert von 16 Mrd DM auf 7 Mrd DM gekürzt. Diese reduzierten Beiträge bilden die Basis für die Berechnung der jährlichen Tilgung und Zinszahlung. Die Zinszahlungen (jährlich 567 Mio. DM) wurden am 1. April 1958 wieder aufgenommen. Die Fälligkeitstermine der Anleihen wurden z.T. bis 1994 hinausgeschoben. Die vom Bund zu bedienenden Auslandsanleihen des Dt. Reiches (Dawes-Anleihe, Young-Anleihe, Krueger-Anleihe) entsprechen rd. 25% der dt. Vorkriegsschulden. Weiterhin behandelte das Abkommen private Anleihen, Stillhalteschulden sowie Forderungen aus dem Waren-, Dienstleistungs- und privaten Kapitalverkehr. Das L.S. förderte die Wiederherstellung der internationalen Kreditwürdigkeit der BRD, schuf die Voraussetzungen für die Aufnahme von Verhandlungen über die Freigabe des dt. Auslandsvermögens und war unabhängig von der etwa gleichzeitig mit Israel getroffenen Vereinbarung über eine Gesamtleistung der BRD von 3,5 Mrd. DM in Sachlieferungen. Die Verpflichtungen aus dem L.S. sind durch vorzeitige Schuldentilgung im wesentlichen seit 1980 erfüllt (sie betrugen 1997 auch noch 10,2 Mio. DM. Völkerrechtl. fragwürdig, ob BRD tats. Rechtsnachf. d."Dt. Reiches" ist. D. Verfasser)

• Londoner Neunmächtekonferenz (28. September bis 3. Oktober 1954). Belgien, BRD, Frankreich, Großbritannien, Italien, Kanada, Luxemburg, Niederlande, USA beschlossen die Londoner Akte, die nach dem Scheitern des Vertrages über die Europäische Verteidigungsgemeinschaft den Rahmen bes. für den Aufbau von Streitkräften der BRD und ihren Einbau in das westl. Verteidigungssystem neu festlegte.

• Londoner Akte, Londoner Schlußakte, die Vereinbarungen der Londoner Neunmächtekonferenz von 1954 regelt die Beteiligung der BRD und Italiens am Brüsseler Pakt (später Westeuropäische Union) und empfiehlt die Aufnahme der BRD in die NATO. Die BRD verzichtete u.a. auf die Herstellung atomarer, biologischer und chemischer Waffen oder ferngelenkter Geschosse; sie gestaltet ihre Politik in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der UNO und enthält sich aller Maßnahmen, die dem defensiven Charakter des Brüsseler Paktes und der NATO widersprechen. Das Besatzungsregime in der BRD sollte beendet und deren Souveränität anerkannt werden; ihre Regierung gilt als allein legitimierte Sprecherin ganz Deutschlands.

(Auszug aus: Brockhaus Enz. 19. Aufl., 13. Bd. Mannheim 1990; S. 521 f.)

 

 

ursprünglich vorgesehenen bedingungslosen Kapitulation Deutschlands. Dieses Vorgehen verstieß eindeutig gegen die Haager Landkriegsordnung. Lord William Strang, der von britischer Seite in der Kommission zur Vorbereitung wichtiger Papiere mitarbeitete, berichtet in seinem Buch "Home and abroad" (London 1956, S. 209 f.), daß jene Papiere so abgefaßt sein sollten, daß den Alliierten Machtbefugnisse in Deutschland eingeräumt werden, "die weit über das hinausgehen, was ihnen unter Anwendung des Völkerrechts auf Grund der Stellung von Besatzungsmächten erlaubt wäre. Die Hauptsache war, "eine deutsche Unterschrift zu erlangen"! Diese Methode zog sich mit verheerenden Folgen für das deutsche Volk durch die Jahrzehnte, so daß es zwar heute noch das Völkerrechtsubjekt "Deutsches Reich" gibt, das aber nicht mehr handlungsfähig ist, so daß die Westmächte als Siegermächte keinen legitimen Friedensvertragspartner mehr haben. Die Vorgänge bis zum "Zwei-plus-Vier"-Vertrag sind fragwürdige Ersatzhandlungen, die rechtlich anfechtbar sind und keine rechts- und friedenssichernden Maßnahmen für die Zukunft darstellen können. Es ist der Mühe wert, aus dieser Sackgasse einen Ausweg zu finden.

Politik hat normalerweise eine sich auf Macht, Recht und Gerechtigkeit gründende Ordnung menschlichen und staatlichen Zusammenlebens zum Ziel. Sie unterliegt ethischen Normen und hat die Aufgabe, die Beziehungen der Menschen, Völker und Staaten mit Herz und Verstand gerecht und vernünftig zu regeln und der Freiheit Lauf zu sichern. "Macht hat den Sinn", so Thomas von Aquin(10), "die Gerechtigkeit zu verwirklichen"! Und der politische Praktiker weiß, "daß die Kunst des Regierens mehr Charakter verlangt als Verstand"(11)! Und "zweifellos ist es für das Wohl der Nation wichtig, daß die Regierenden Tugenden und Talente besitzen. Aber vielleicht noch wichtiger ist, daß die Regierenden keine im Gegensatz zu den Regierten stehenden Interessen haben"!(12) Diese Frage wird sich mancher Staatsbürger bei der heute undurchsichtigen politischen Gesamtlage vermehrt stellen und vielleicht an das in Kriegs- und Krisenzeiten stets bedeutungsvoll gebliebene Bibelwort (Sprüche Salomons, 14,39) "Gerechtigkeit erhöhet ein Volk"! denken, zumal es auf den bindenden Zusammenhang von Ethik und Politik hinweist. Dem Verfasser kommt bei diesen Überlegungen auch die Abschiedsbotschaft des ersten amerikanischen Präsidenten George Washington (am 17. September 1796 kundgetan) in den Sinn, in der er allen Bürgern ans Herz legt: "Wahret Ehrlichkeit und Gerechtigkeit gegenüber allen Nationen; haltet Frieden und Eintracht mit allen, Religion und Anstand gebieten dieses Verhalten; wie könnte es sein, daß eine gute Politik dies nicht ebenfalls gebietet? Es wird einer friedlichen, aufgeklärten und binnen kurzem großen Nation würdig sein, der Menschheit das hochherzige und ungewohnte Beispiel eines Volkes zu geben, das immer von einem höheren Rechtsempfinden und Wohlwollen geleitet ist.... Den Satz, daß Anständigkeit immer die beste Politik ist, halte ich für ebenso anwendbar auf öffentliche wie auch auf private Angelegenheiten"!(13) Im Hinblick auf die Zukunft Deutschlands wünscht sich der Verfasser, man möge sich in Amerika auf diese Rede besinnen, im Hinblick auf Deutschland fühlt man sich an Jonathan Swifts mythischen Gulliver erinnert:

 

Stationen im "Zwei-plus-Vier"-Prozeß 1990

12.-14.02.: "Open-Skies"-Konferenz in Ottawa. Am Rande einer Konferenz der 23 NATO- und WVO-Staaten wird der"Zweiplus-Vier"Mechanismus (beide deutsche Staaten zusammen mit den Vier Mächten) als Rahmen festgesetzt, in dem die Aspekte der deutschen Vereinigung geregelt werden sollen.

14.03.: 1."Zwei-plus-Vier"-Beamtentreffen in Bonn. Die Politischen Direktoren diskutieren Verfahrensfragen. Die UdSSR fordert zum Abschluß der Verhandlungen einen Friedensvertrag, der von den übrigen Delegierten abgelehnt wird.

30.04.-. 2. "Zwei-plus-Vier"-Beamtentreffen in Berlin. Im Mittelpunkt stehen die Vorbereitungen zum 1. Außenministertreffen in Bonn. Über Verfahrensfragen besteht Konsens; die UdSSR und DDR sind nicht bereit, auf die Diskussion militärisch-politischer Fragen zu verzichten. Erstmals nimmt eine Delegation der frei gewählten DDR-Regierung teil.

05.05.: 1. "Zwei-plus-Vier"-Außenministerkonferenz in Bonn. Der Wille der Deutschen zur Einheit wird von allen Teilnehmern anerkannt: Konsens besteht darüber, keinen Friedensvertrag zu schließen und Polen zum 3. Außenminister-Treffen einzubeziehen.

22.05.:"3. Zwei-plus-Vier"-Beamtentreffen in Bonn. Im Mittelpunkt stehen die Struktur des abschließenden Dokuments, hier besonders der Inhalt der Präambel: Die westdeutsche Delegation berichtet über den Stand der trilateralen Gespräche mit der DDR und Polen zur Frage der polnischen Westgrenze.

09.06.: 4. "Zwei-plus-Vier"-Beamtentreffen in Berlin. Die Ausarbeitung der fünf Prinzipien" zur Behandlung der Grenzfrage bestimmt die Diskussion.

20.06.: 5."Zwei-plus-Vier"-Beamtentreffen in Bonn. Der Kompromißentwurf der fünf Prinzipien zur Behandlung der Grenzfrage" wird überarbeitet.

22.06.: 2. "Zwei-plus-Vier"-Außenministerkonferenz in Berlin. Die UdSSR legt einen Gesamtentwurf für einen Friedensvertrag vor, der unter anderem eine Übergangszeit von fünf Jahren eine Doppelmitgliedschaft Deutschlands in NATO und WVO sowie eine Gesamtstärke der Bundeswehr von 250.000 Soldaten vorsieht. Schewardnadse erklärt, daß Deutschland bis zur KSZE-Gipfelkonferenz im November 1990 seine volle Souveränität erhalten solle.

03./04.07.: 6. "Zwei-plus-Vier"-Beamtentreffen in Berlin. Die Verknüpfung der endgültigen Ablösung der Vier-Mächte-Recht und -Verantwortlichkeiten mit dem Inkrafttreten eines deutsch-polnischen Grenzvertrages trifft auf heftige bundesdeutsche Kritik

17.07.: 3. "Zwei-plus-Vier"-Außenministerkonferenz in Paris. Die fünf Prinzipien zur Grenzfrage" werden festgeschrieben. Allgemein herrscht Konsens über die Hauptaspekte der deutschen Vereinigung.

19.07.: 7. "Zwei-plus-Vier"-Beamtentreffen in Bonn. Hinsichtlich der "20-Punkte-Liste" besteht kaum noch Dissens.

04.-07.09.: 8. "Zwei-plus-Vier"-Beamtentreffen in Berlin. Die ausgearbeiteten Teile des abschließenden Dokuments werden diskutiert und mit den Inhalten des sowjetischen Gesamtentwurfs abgeglichen.

12.09.: 4. "Zwei-plus-Vier"-Außenministerkonferenz in Moskau. 46 Jahre nach dem "Londoner Protokoll" wird endgültig die Ablösung der Vier-Mächte-Rechte und -Verantwortlichkeiten mit dem "Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland" besiegelt.

Aus: Elke Bruck/Peter M. Wagner (Hrsg.). Wege zum 2+4"-Vertrag. Die äußeren Aspekte der deutschen Einheit. München 1996, Schriftenreihe der Forschungsgruppe Deutschland Band 6.

Markus Garn: Stationen im "Zwei-plus-Vier"-Prozeß: eine Chronologie (auszugsweise). S. 182-206.

"Die Welt kann das quälende Gefühl nicht loswerden, es handele sich bei uns um einen schlafenden Riesen, der sich für eine Weile aufs Ohr gelegt hat, um bei passender Gelegenheit wieder ächzend die Glieder zu strecken, sich verwundert die Augen zu reiben und sich in die Vertikale zu begeben. Unwillkürlich fühlt man sich an Jonathan Swifts mystischen Gulliver erinnert, der ebenfalls von einer ganzen Meute von Gartenzwergen zu Fall gebracht wurde. Nur töten konnten sie ihn nicht. Sie hatten sich mit ihrem Pyrrhussieg gehörig übernommen. Der gefesselte Riese absorbierte nämlich all ihre Kräfte und ließ sie bereits bei dem Gedanken erzittern, er könnte sich eines Tages wieder befreien. Dann wäre freilich der Spuk von Jahrzehnten mit einem Schlag erstorben, und unsre Bewacher würde eine atemlose Panik ergreifen. Ergo reißt man sich gewaltig am Riemen, um diesen Riesen noch ein wenig zu bändigen. Dementsprechend konzentriert die politische Klasse die ihr noch verbliebenen Kräfte darauf, das Erwachen des vor sich dahindämmernden Riesen durch Unterdrückung aller nationalen Impulse um jeden Preis zu verhindern." (in: Gustav Sichelschmidt. Deutschland verblödet. Wem nutzt der dumme Deutsche? Arndt-Verlag, Kiel 1995, S. 24).

Literaturhinweise

1. Arnim, Hans Herbert von: Staat ohne Diener. Was schert die Politiker das Wohl des Volkes? München 1993, S. 335; hier auch die nachf. Zitierungen.

2. Rothstein, Siegmar. Gab es eine Alternative? Zur Vorgeschichte der Gründung der Bundesrepublik Deutschland. In: "aus Politik und Zeitgeschichte", Beilage zur Wochenzeitung Das Parlament. B 20/69 v. 17. Mai 1969, 62 S., S.5.

Feldkamp, Michael F (Bearb.): Der Parlamentarische Rat 119481949. Akten und Protokolle. Bd. 8: Die Beziehungen des Parlamentarischen Rates zu den Militärregierungen. Boppard am Rhein 1995. LXMII + 296 S.

3. Die "Frankfurter Dokumente" haben einen längeren Vorlauf. Schon auf den Konferenzen von Casablanca (1943), Teheran (1943), Jalta (1945) und Potsdam (1945) begannen die Vorarbeiten über die Behandlung Deutschlands nach dem Sieg. Zuarbeiten und Vorlagen kamen auch von amerikanischen Universitäten (Univ. of Massachusetts, of Wisconsin und Harvard). Ein Verfassungsentwurf kam von dem in Harvard lehrenden amerikanischen Politikwissenschaftler deutscher Herkunft, Prof. Carl Joachim Friedrich (geb. 1901 in Leipzig, seit 1922 in USA, 1927-71 a.d. Harvard University, 1956-66 auch an Univ. Heidelberg, gest. 1984 in Lexington, USA), dessen Vorlage mit einigen Änderungen als GG verabschiedet werden sollte (vgl. Waldstein, Thor v.: Der lange Marsch von Casablanca nach Berlin. In. "Staatsbriefe" 4/1991, S. 3-9)

4. Vgl. Weihnacht, Paul-Ludwig. Zwanzig Jahre Grundgesetz-Probleme des Verfassungswandels. In: "aus politik und zeitgeschichte", Beilage zur Wochenzeitung Das Parlament, B. 21/69 v. 24. Mai 1969, 14 S., S. 4f. Hierin die Passage: "Man rechnet das Grundgesetz den 'negativen Verfassungen' zu (C.J. Friedrich), weil es nicht aus einer positiven Begeisterung für eine schönere Zukunft, sondern aus dem negativen Abscheu vor einer schlimmen Vergangenheit entstand. Es war mehr Reaktion als politischer Schöpfungsakt - und hierin ein genuines Produkt der Nachkriegszeit ... Der Gedanke einer zwanzigjährigen Dauer hätte die Väter des Grundgesetzes eher erschreckt; sie wollten nur mehr eine 'Übergangszeit' überbrücken, die kurz zu halten ihr ausdrücklicher Wunsch und Wille war". Vergleiche Präambel GG a.F.! In einem FAZ-Leserbrief vom 21. August 1998, S. 10, schrieb Dr. Franz Heubl (München) als Zeit- und Erlebniszeuge: "Die Militärgouverneure wollten ein Referendum, die Ministerpräsidenten aber die Abstimmung in den Landtagen, um den provisorischen Charakter des Grundgesetzes zu unterstreichen. So sollte der Weg für das Zusammenführen des deutschen Volkes offengehalten werden". Vgl. auch Lindemann, Helmut: Das Antiquierte Grundgesetz. Plädoyer für eine zeitgemäße Verfassung. Hamburg 1966, 288 S.

5. Garn, Markus: Stationen im "Zwei-plus-Vier"-Prozeß. Eine Chronologie. In: Bruck, Elke/Peter M. Wagner (Hrsg.). Wege zum "2+4"Vertrag. Die äußeren Aspekte der deutschen Einheit. München 1996, S. 182-206 Schriftenreihe der Forschungsgruppe Deutschland, Band 6. Hrsg. Prof. Dr. Dr. h.c. Werner Weidenfeld.

6. Schickel, Alfred. Die folgenreichste Forderung der Alliierten. Vor 50 Jahren verlangten Roosevelt und Churchill die bedingungslose Kapitulation Deutschlands. In: "Alte Kameraden", Nr. 2. Februar 1993, S. 3. - Ders.: Bedingungslose Kapitulation: Roosevelts Version war nicht unumstritten. Wie der Präsident dem Papst seine ungewöhnliche Forderung erklären ließ. In: "Alte Kameraden", Nr. 112, Januar-Februar 1994, S. 9. (Stuttgart).

Kieswetter Carsten: Der 2+4-Vertrag staats- und völkerrechtlich betrachtet. In: Staatsbriefe" 3/1991, S. 16-22. - Ders.: Der Zwei-plusVier-Vetrag neu sondiert. In: Staatsbriefe" 12/1995, S. 24-33 (München).

Münzing, Eckehard: Die Vereinigung von 1990 ohne Friedensvertrag - ein Bruch des Völkerrechts? Vor fünf Jahren wurde in Moskau der 2+4Vertrag unterzeichnet. Er besiegelte die deutsche Einheit. In: "Das Parlament", Nr. 38, S. 12 v. 15. September 1995 (Bonn).

7. Die vorstehenden Rechtsdarstellungen erfolgten in Anlehnung an die Abhandlung von Prof. Dr. jur. Hans Werner Bracht: "Die Völkerrechtslage des vereinten Teil-Deutschlands nach dem 3. Oktober 1990. Sonderdruck i. Verlag Der Schlesier, Recklinghausen, März 1993.

8. Seiffert, Wolfgang: Die Verträge zwischen Deutschland und seinen östlichen Nachbarn unter dem Gesichtspunkt des Selbstbestimmungsrechts der Völker sowie des Fehlens gemeinsamer eindeutiger Willensbekundungen in den Vertragstexten. Köln 1994, S. 16 ff.

9. Vgl. Schlee, Emil: Wissen um Deutschland. Einführende Bemerkungen zu Grundlagen der Deutschlandpolitik. Asendorf 1985. 160s.

10. Thomas von Aquin: Kommentar zum Epheserbrief 6/3. In: Pieper, Josef. Über die Gerechtigkeit. München 1953, S. 87.

11. Lawrence, Thomas Edward: Aus einem Brief an die Redaktion Times, v. 22.1.1920.

12. Torqueville, Alexis de: Demokratie in Amerika. Klassiker der Staatskunde. Bd. 5, Wien 1950, S. 17 f.

In: "Leben, Freiheit und das Streben nach Glück". Dokumente der amerikanischen Politik. Herausgegeben vom Verlagshaus der Amerikanischen Hochkommission, Schillingstraße 19, München o.J., S. 44.

 

Quelle:"Stimme des Gewissens", Herausgeber: Weltbund zum Schutze des Lebens, Januar / Februar 1999, S. 7 - 12