Die völkerrechtliche und staatsrechtliche Situation der Bundesrepublik
Deutschland
Der Begriff Deutschland ist
nicht staatsrechtlicher Art, sondern bezieht sich auf das Wohngebiet des
Deutschen Volkes, das bei Kriegsende die Gebiete der dann folgenden Staaten
Bundesrepublik Deutschland, Republik Österreich und Deutsche Demokratische Republik
umfaßte, von den vom Reich getrennten Auslandsdeutschen abgesehen.
Infolgedessen ist die Behauptung, mit der kleinstdeutschen Wiedervereinigung,
der Unterzeichnung des 2+4‑Vertrages am 12.9.1990, sei die
Wiedervereinigung vollendet, weil sich das gesamte deutsche Volk in der
erweiterten BRD befinde, falsch.
1 . Allen Diskussionen um die Rechtslage der BRD
ist übergeordnet, daß mit GG Art. 25 das Völkerrecht dem deutschen und anderen
Recht vorgeht. Schon aus diesem Grunde sind sämtliche Entscheidungen,
Rechtssetzungen und Verträge über Deutschland, welche die Besatzungsmächte
trafen und die Befugnisse von Besatzungsmächten überschritten, was insbesondere
die Art. 45 bis 47 und 53 der geltenden Haager Landkriegsordnung von 1907
betrifft, völkerrechtswidrig und seit der Konvention über das Recht der
Verträge von Wien 1969 ungültig. Das gleiche gilt für Verträge der BRD über
Gebiete des Deutschen Reiches.
2. Das Deutsche Reich besteht seit 1945 fort,
seit 1949 als Teilnachfolger unter dem Namen »Bundesrepublik Deutschland«
(Bundesverfassungsgericht 1973, 1975, 1987). Kein Teilnachfolger ist
berechtigt, für das Deutsche Reich zu handeln. Infolgedessen kann die BRD nicht
über Gebiete befinden, die zum Deutschen Reich gehörten und gehören und die niemals
Teile der BRD waren.
3. Das Selbstbestimmungsrecht ist seit 1945
zwingendes Völkerrecht (ius cogens) geworden und ist Teil der Wiener
Vertragsrechtkonvention vom 23.5.1969. Infolgedessen kann keine deutsche
Regierung auf annektierte Reichsgebiete einschließlich des Sudetenlandes ohne
Zustimmung der von dort vertriebenen oder noch dort wohnenden Bevölkerung
verzichten.
Jeder Vertrag und jede
Erklärung von deutschen oder anderen Regierungen und Parlamenten, die das
Selbstbestimmungsrecht der Vertriebenen nicht berücksichtigen, das den
Rechtsanspruch auf ihre Länder als Teil des Deutschen Reiches bzw. seines
Rechtsnachfolgers enthält, sind nach der Wiener Vertragskonvention vom
23.5.1969 nichtig. Dieser Rechtsanspruch der Vertriebenen ist unverjährbar (UNO‑Konvention
vom 27.11.1968) und unverzichtbar (4. Konvention von Genf, 1949, Art. 8).
4. Die völkerrechtlich gültigen Grenzen des
Deutschen Reiches sind die vom 1.8.1914 plus denen vom 1.9.1939 (die
tschechische Republik war als Protektorat nicht Mitglied des Deutschen
Reiches),
4.1 da der Versailler Vertrag ohne Mitwirkung des
Deutschen Reiches formuliert wurde und infolgedessen als Vertrag zu Lasten
Dritter (res inter alios acta) von Anfang an nichtig ist und da die
Unterschrift durch verbotenen Zwang zustande kam (Konvention über das
Vertragsrecht Wien 1969, Art. 52).
Für diesen Rahmen besteht das
deutsche Staatsbürgerrecht, das durch Reichsgesetz 1913 festgesetzt wurde und
bis heute gilt, fort. Insbesondere ist die Masseneinbürgerung nichtdeutscher
Ausländer grundgesetzwidrig, weil dieses Staatsbürgerrecht als ius sanguinis
der wissenschaftlich richtigen Definition von Völkern als
Abstammungsgemeinschaften, also auch der des Deutschen Volkes, entspricht.
4.2 Die angebliche Grenzfestsetzung für das
Deutsche Reich zum 31.12.1937 im Potsdamer Protokoll vom 2.8.1945 ‑
sofern als Vertrag zu verstehen ‑ und in anderen Verträgen ist als
Vertrag zu Lasten Dritter nichtig (Konvention über das Vertragsrecht Wien 1969,
Art. 34).
5. Die oberste Gewalt, die die Besatzungsmächte
1945 übernommen haben wollen, durfte nichts anderes sein als die Befugnisse
einer Besatzungsmacht nach den Bestimmungen der Haager Landkriegsordnung von
1907. Infolgedessen sind völkerrechtswidrig:
5.1 Die Verhaftung der Reichsregierung am 23.5.1945.
5.2 Militärtribunale unter Mißachtung
primitivster Rechtsgrundsätze, die Todesurteile aufgrund von ihnen gefälschten
Dokumenten fällten. Das Londoner Abkommen vom 8.8.1945 ist nichtig, weil bis
dahin nicht bestehende Rechtsprinzipien zur Grundlage der Rechtsprechung des
IMT‑Nürnberg gemacht wurden.
5.3 Eingriffe in innere Reichsangelegenheiten,
wie z. B. die Auflösung des Staates Preußen.
5.4 Völkerrechtswidrig ist die Annexion von
Reichsgebieten.
5.5 Völkerrechtswidrig ist die Vertreibung der
Deutschen aus den besetzten und annektierten Gebieten und die Beschlagnahme
ihres Eigentums (4. Genfer Konvention von 1949).
5.6 Die Ansiedlung von Ausländern in besetzten
und annektierten Gebieten ist völkerrechtswidrig. Diese haben dort keine
völkerrechtlich vertretbaren Heimatrechte (UNO‑Beschluß zu den von
England in Gibraltar abgehaltenen Wahlen, 4. Genfer Konvention von 1949, Art.
49).
6. Die Ostverträge sind nur gültig, soweit sie
Gewaltverzichtserklärungen, nicht aber, wenn sie Gebietsabtretungen sind
(Bundesverfassungsgericht vom 17.7.1975). Die von der BRD mit Polen, der
damaligen UdSSR, der damaligen Tschechoslowakei und mit Tschechien
geschlossenen Verträge mit Abtretungserklärungen für die Ostgebiete und das
Sudetenland sind ungültig, da dazu die erst ab 1949 bestehende BRD als Nicht‑Rechtsnachfolger
des Deutschen Reiches nicht befugt war.
7. Die Zustimmung der Sieger von 1945 zur
kleinstdeutschen Wiedervereinigung von BRD und DDR nur bei Verzicht auf die
Ostgebiete jenseits von Oder und Neiße und auf das Sudetenland ist Erpressung.
Die Verzichtserklärungen der Regierungen von BRD und DDR, des Bundestages und
der Volkskammer sind nach der Konvention über das Recht der Verträge vom
23.5.1969 Art. 52 nichtig (zusätzlich zu 2.).
8. Die Beseitigung des Deutschen Volkes als
Staatsvolk in der Bundesrepublik durch massenhafte Einwanderung und
Einbürgerung von nichtdeutschen Ausländern aus aller Welt und durch
Freizügigkeit und Niederlassungsfreiheit in der EG ist verfassungswidrig, Das
Deutsche Staatsvolk ist nach Art. 79 GG jeder Disposition entzogen. Das
Grundgesetz schreibt die Wahrungspflicht zur Erhaltung der Identität des
Deutschen Staatsvolkes vor (Bundesverfassungsgericht vom 21.10.1987).
9.
Auch mit der Erklärung der UNO vom 14.12.1967 hat
die Erhaltung der Identität des Deutschen Volkes Vorrang vor
Masseneinwanderungen. Es heißt in der Declaration
of territorial asylum Nr. 2312 (XXII) vom 14.12.1967 Art. 3.2 "Exception may be to the foregoing principle
only for overriding reasons of national security or in order to safeguard the population,
as in the cases of a mass influx of persons."
Quelle: "Kriegsursachen - Kriegsschuld"
von Helmut Schröcke, 5. Auflage, Viöl 2001, S. 244 - 246