Die völkerrechtliche und staatsrechtliche Situation der Bundesrepublik Deutschland

 

Der Begriff Deutschland ist nicht staatsrechtlicher Art, sondern bezieht sich auf das Wohngebiet des Deutschen Volkes, das bei Kriegsende die Gebiete der dann folgenden Staaten Bundesrepublik Deutschland, Republik Österreich und Deutsche Demokratische Republik umfaßte, von den vom Reich getrennten Auslandsdeutschen abgesehen. Infolgedessen ist die Behauptung, mit der kleinstdeutschen Wiedervereinigung, der Unterzeichnung des 2+4‑Vertrages am 12.9.1990, sei die Wiedervereinigung vollendet, weil sich das gesamte deutsche Volk in der erweiterten BRD befinde, falsch.

 

1 .   Allen Diskussionen um die Rechtslage der BRD ist übergeordnet, daß mit GG Art. 25 das Völkerrecht dem deutschen und anderen Recht vorgeht. Schon aus diesem Grunde sind sämtliche Entscheidungen, Rechtssetzungen und Verträge über Deutschland, welche die Besatzungsmächte trafen und die Befugnisse von Besatzungsmächten überschritten, was insbesondere die Art. 45 bis 47 und 53 der geltenden Haager Landkriegsordnung von 1907 betrifft, völkerrechtswidrig und seit der Konvention über das Recht der Verträge von Wien 1969 ungültig. Das gleiche gilt für Verträge der BRD über Gebiete des Deutschen Reiches.

 

2.    Das Deutsche Reich besteht seit 1945 fort, seit 1949 als Teilnachfolger unter dem Namen »Bundesrepublik Deutschland« (Bundesverfassungs­gericht 1973, 1975, 1987). Kein Teilnachfolger ist berechtigt, für das Deutsche Reich zu handeln. Infolgedessen kann die BRD nicht über Ge­biete befinden, die zum Deutschen Reich gehörten und gehören und die niemals Teile der BRD waren.

 

3.   Das Selbstbestimmungsrecht ist seit 1945 zwingendes Völkerrecht (ius cogens) geworden und ist Teil der Wiener Vertragsrechtkonvention vom 23.5.1969. Infolgedessen kann keine deutsche Regierung auf annektierte Reichsgebiete einschließlich des Sudetenlandes ohne Zustimmung der von dort vertriebenen oder noch dort wohnenden Bevölkerung verzichten.

 

Jeder Vertrag und jede Erklärung von deutschen oder anderen Regierungen und Parlamenten, die das Selbstbestimmungsrecht der Vertriebenen nicht berücksichtigen, das den Rechtsanspruch auf ihre Länder als Teil des Deutschen Reiches bzw. seines Rechtsnachfolgers enthält, sind nach der Wiener Vertragskonvention vom 23.5.1969 nichtig. Dieser Rechtsanspruch der Vertriebenen ist unverjährbar (UNO‑Konvention vom 27.11.1968) und unverzichtbar (4. Konvention von Genf, 1949, Art. 8).

 

4.    Die völkerrechtlich gültigen Grenzen des Deutschen Reiches sind die vom 1.8.1914 plus denen vom 1.9.1939 (die tschechische Republik war als Protektorat nicht Mitglied des Deutschen Reiches),

 

4.1   da der Versailler Vertrag ohne Mitwirkung des Deutschen Reiches formuliert wurde und infolgedessen als Vertrag zu Lasten Dritter (res inter alios acta) von Anfang an nichtig ist und da die Unterschrift durch verbotenen Zwang zustande kam (Konvention über das Vertragsrecht Wien 1969, Art. 52).

 

Für diesen Rahmen besteht das deutsche Staatsbürgerrecht, das durch Reichsgesetz 1913 festgesetzt wurde und bis heute gilt, fort. Insbesondere ist die Masseneinbürgerung nichtdeutscher Ausländer grundgesetzwidrig, weil dieses Staatsbürgerrecht als ius sanguinis der wissenschaftlich richtigen Definition von Völkern als Abstammungsgemeinschaften, also auch der des Deutschen Volkes, entspricht.

 

4.2   Die angebliche Grenzfestsetzung für das Deutsche Reich zum 31.12.1937 im Potsdamer Protokoll vom 2.8.1945 ‑ sofern als Vertrag zu verstehen ‑ und in anderen Verträgen ist als Vertrag zu Lasten Dritter nichtig (Konvention über das Vertragsrecht Wien 1969, Art. 34).

 

5.    Die oberste Gewalt, die die Besatzungsmächte 1945 übernommen haben wollen, durfte nichts anderes sein als die Befugnisse einer Besatzungsmacht nach den Bestimmungen der Haager Landkriegsordnung von 1907. Infolgedessen sind völkerrechtswidrig:

 

5.1  Die Verhaftung der Reichsregierung am 23.5.1945.

 

5.2   Militärtribunale unter Mißachtung primitivster Rechtsgrundsätze, die Todesurteile aufgrund von ihnen gefälschten Dokumenten fällten. Das Londoner Abkommen vom 8.8.1945 ist nichtig, weil bis dahin nicht bestehende Rechtsprinzipien zur Grundlage der Rechtsprechung des IMT‑Nürnberg gemacht wurden.

 

5.3   Eingriffe in innere Reichsangelegenheiten, wie z. B. die Auflösung des Staates Preußen.

 

5.4   Völkerrechtswidrig ist die Annexion von Reichsgebieten.

 

5.5   Völkerrechtswidrig ist die Vertreibung der Deutschen aus den besetzten und annektierten Gebieten und die Beschlagnahme ihres Eigentums (4. Genfer Konvention von 1949).

 

5.6   Die Ansiedlung von Ausländern in besetzten und annektierten Gebieten ist völkerrechtswidrig. Diese haben dort keine völkerrechtlich vertretbaren Heimatrechte (UNO‑Beschluß zu den von England in Gibraltar abgehaltenen Wahlen, 4. Genfer Konvention von 1949, Art. 49).

 

6.     Die Ostverträge sind nur gültig, soweit sie Gewaltverzichtserklärungen, nicht aber, wenn sie Gebietsabtretungen sind (Bundesverfassungsgericht vom 17.7.1975). Die von der BRD mit Polen, der damaligen UdSSR, der damaligen Tschechoslowakei und mit Tschechien geschlossenen Verträge mit Abtretungserklärungen für die Ostgebiete und das Sudetenland sind ungültig, da dazu die erst ab 1949 bestehende BRD als Nicht‑Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches nicht befugt war.

 

7.     Die Zustimmung der Sieger von 1945 zur kleinstdeutschen Wiedervereinigung von BRD und DDR nur bei Verzicht auf die Ostgebiete jenseits von Oder und Neiße und auf das Sudetenland ist Erpressung. Die Verzichtserklärungen der Regierungen von BRD und DDR, des Bundestages und der Volkskammer sind nach der Konvention über das Recht der Verträge vom 23.5.1969 Art. 52 nichtig (zusätzlich zu 2.).

 

8.     Die Beseitigung des Deutschen Volkes als Staatsvolk in der Bundesrepublik durch massenhafte Einwanderung und Einbürgerung von nichtdeutschen Ausländern aus aller Welt und durch Freizügigkeit und Niederlassungsfreiheit in der EG ist verfassungswidrig, Das Deutsche Staatsvolk ist nach Art. 79 GG jeder Disposition entzogen. Das Grundgesetz schreibt die Wahrungspflicht zur Erhaltung der Identität des Deutschen Staatsvolkes vor (Bundesverfassungsgericht vom 21.10.1987).

 

9.          Auch mit der Erklärung der UNO vom 14.12.1967 hat die Erhaltung der Identität des Deutschen Volkes Vorrang vor Masseneinwanderungen. Es heißt in der Declaration of territorial asylum Nr. 2312 (XXII) vom 14.12.1967 Art. 3.2 "Exception may be to the foregoing principle only for overriding reasons of national security or in order to safeguard the population, as in the cases of a mass influx of persons."

 

Quelle: "Kriegsursachen - Kriegsschuld" von Helmut Schröcke, 5. Auflage, Viöl 2001, S. 244 - 246