Die Justiz als politische Waffe

Immer wieder wird in den Medien verbreitet, daß NPDler Straftaten begehen. Dabei wird meist ein Staatsanwalt zitiert, der der wißbegierigen Presse mitteilt, daß ein Ermittlungsverfahren gegen die NPD läuft. Wie das Verfahren dann ausgeht, erfährt der Leser nicht, da das Ergebnis im allgemeinen nicht mehr veröffentlicht wird. So wird beim Bürger der Eindruck erweckt, daß NPDler immer wieder Straftaten begehen.
Wie die Wirklichkeit aussieht, kann anhand folgender Beispiele nachvollzogen werden.

Beispiel 1:

1995 hatte der NPD-Kreisverband Lübeck ein Flugblatt herausgebracht, das die zunehmende Kriminalität aufgriff. Darin wurde unter anderem ein härteres Vorgehen gegen Kriminelle gefordert sowie die Abschiebung von kriminellen Ausländern. Dieses Flugblatt gelangte auch an die „Lübecker Nachrichten“. Dort schrieb man einen bitterbösen Artikel gegen die NPD, in dem viele Schimpfworte vorkamen.
„Der braune Sumpf blubbert weiter“, „Geschmiere als komprimierten Schwachsinn“, „Dazu gehört aber auch, daß man die Urheber dieser unsäglichen Veröffentlichungen endlich mundtot macht.“, „Nationaldemokraten und anderes braunes Gesocks müssen begreifen, daß in einer Stadt wie Lübeck kein Platz für sie ist„. Es versteht sich, daß die Lübecker Staatsanwaltschaft dem nicht nachstehen wollte, begann ein Ermittlungsverfahren und beantragte sofort eine Hausdurchsuchung beim NPD-Autor.
Die Staatsanwaltschaft interpretierte einige Sätze im Flugblatt falsch. Meinte sie doch, daß mit der veröffentlichten Äußerung „Schwarzafrikaner und Kosovo-Albaner handeln mit Rauschgift“ alle Personen gemeint seien, obwohl dies aus dem gesamten Flugblatt nicht hervorging.
Der Richter prüfte nicht lange und stellte einen Durchsuchungsbefehl für die Wohnung des NPD-Kreisvorsitzenden aus, um die Flugblätter zu beschlagnahmen. Der Staatsanwalt beschlagnahmte dann jedoch nicht nur das inkriminierte Flugblatt, sondern nahm gleich alle Flugblätter und Druckvorlagen mit, die je vom Kreisverband Lübeck erstellt wurden.
Damit diese Aktion richterlich bestätigt wird, stellte er einfach die Behauptung auf, daß alle beschlagnahmten Schriften der Einziehung unterliegen. Selbstverständlich bestätigte der Richter ohne lange Prüfung die Beschlagnahme aller vorgefundenen Schriften.
D.h. der Richter urteilte, daß alle Schriften der NPD wahrscheinlich einzuziehen seien! Am Tag nach der Hausdurchsuchung konnte man von dieser Aktion in fast allen Zeitungen in Schleswig-Holstein lesen.
Erst am 2.4.1997 entschied das Landgericht: keine Straftat!
Drei Jahre später wurden dann endlich die beschlagnahmten Flugblätter zurückgeschickt.
Die Krönung des Verfahrens war das Entschädigungsverfahren, in dem die Gerichte entschieden, daß die NPD grob fahrlässig gehandelt hat, indem sie ein ausländerfeindliches Flugblatt herausgegeben hat:
„Daß deutlich tendenziös ausländerfeindliche Flugblätter den Schluß nahe legen könnten, er handele sich um Flugblätter mit volksverhetzenden Aussagen, leuchtet jedem ein, der sein Gewissen auch nur leicht anstrengt. Daß deren Verbreitung im Raum Lübeck das Interesse der Strafverfolgungsbehörden weckt, ist jedermann, insbesondere jemandem mit dem aufgrund eines Berufes wie dem des Diplomingenieurs zu vermutenden intellektuellen Fähigkeiten, klar„.
Da die Staatsanwaltschaft aber nicht nur das eine Flugblatt beschlagnahmt hat, sondern alle Flugblätter des Kreisverbandes und dies noch vom Amtsgericht bestätigt wurde, ist aber klar, daß diese Behörden jedes Flugblatt weghaben wollten und genauso gehandelt hätten, wenn der Satzbau anders gewesen wäre. Dies ist auch dadurch bewiesen, daß die NPD in dem Verfahren mit unpolitischen Aussagen nachgewiesen hatte, daß bei einem Satz wie „Schwarzafrikaner und Kosovo-Albaner handeln…“ nicht „alle“ gemeint sind. Trotzdem hielt die Staatsanwaltschaft an der Anklage fest.
Durch die Urteile im Entschädigungsverfahren wurde für Recht erkannt, daß Bürger, die kritische Schriften veröffentlichen, jederzeit damit zu rechnen haben, zu Unrecht angeklagt zu werden und Richter mindestens 13 fache Fehlurteile begehen dürfen, ohne daß dem Bürger daraus Schadensersatz zusteht.

Das Nächste Beispiel zeigt eine besonders aktive Ermittlungstätigkeit

Beispiel 2:

Am 9.11.98 führte der NPD-Landesverband Schleswig-Holstein seinen Landesparteitag in Gudow durch. Der Parteitag verlief absolut friedlich und es gab eigentlich keine besonderen Vorkommnisse. Dieser Parteitag blieb auch der Bevölkerung nicht verborgen, und so dauerte es nicht lange und in Gudow war ein Gerücht im Umlauf:
Heino Förster hätte sich auf dem Parteitag wegen seiner 50 jährigen NPD-Mitgliedschaft ehren lassen und im Anschluß an den Parteitag sei ein Fackelmarsch zu dem ehemaligen Wohnhaus des Mölln-Attentäters Peters unternommen worden.
Die Staatsmacht erkannte es sofort:
Herr Förster hat sich strafbar gemacht! Sie leitete ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz und Billigung von Straftaten ein. Niemand bei den Behörden wurde stutzig, auch nicht dadurch, daß eigentlich niemand für seine 50 jährige Mitgliedschaft in einer Partei geehrt werden kann, die erst seit 35 Jahren besteht.
Der Staatsschutz lud zahlreiche Zeugen, die in Gudow ansässig sind, um Angaben über den angeblichen Fackelmarsch zu erhalten. Alle Zeugen sagten übereinstimmend aus, sie hätten gerüchteweise gehört, daß in Gudow ein Fackelmarsch durchgeführt wurde, aber gesehen hat man nichts, obwohl so etwas mit Sicherheit aufgefallen wäre.
Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätten die weiteren Ermittlungen eingestellt werden müssen, da es nun zu offensichtlich war, daß man einem der üblichen Anti-NPD-Gerüchte aufgesessen war!
Aber dem war nicht so. Man machte unbeirrt weiter und vernahm weitere Zeugen. Obwohl auch diese nichts über einen Fackelmarsch wußten, gingen die Ermittlungen weiter! Über vier Monate dauerte der Spuk, bevor auch bei den Behörden die Einsicht siegte und man das Verfahren einstellen mußte, da es offensichtlich keinen Fackelmarsch gegeben hat.
Im Rahmen des Verfahrens sind unzählige Personen in Gudow vernommen worden. Diesen Personen wurde mitgeteilt, daß gegen das NPD-Mitglied Förster ein Strafverfahren wegen Billigung von Straftaten im Gange ist.

Wie es auch anders gehen kann, zeigt das nächste Beispiel. Dabei ging es nicht um so schwerwiegende Verstöße wie eine nicht angemeldete Versammlung, sondern lediglich um ein so läppisches Delikt wie versuchten Mord.

Beispiel 3:

Die NPD führte am 19.9.98 anläßlich der Landtagswahl in Mecklenburg-Vorpommern eine Demonstration in Rostock durch. Auf der Fahrt zu dieser Demonstration wurde ein Bus mit NPD-Anhängern aus Lübeck massivst angegriffen, wobei rohe Gewalt vorherrschte und Gefahr für Leib und Leben der Businsassen bestand.
Nachdem der Bus mit NPD-Anhängern die Fahrt bis nach Rostock ohne Zwischenfälle zurückgelegt hatte, wurde er durch Regierungsanhänger in der Innenstadt jäh gestoppt. In diesem Augenblick stürmten mit schweren Pflastersteinen bewaffnete Gegner in zwei Wellen auf den Reisebus ein und warfen Steine gegen die Frontscheibe, um den Fahrer auszuschalten. Von nun an prasselte ein gewaltiger Hagel Steine auf die Seitenscheiben, die im Gegensatz zur Frontscheibe nicht aus Verbundglas bestehen, und trafen die Insassen, nachdem die Scheiben geborsten waren.
Der Angriff wurde außerdem durch Leuchtspur- und Tränengas­geschosse unterstützt. Da die Gewalttäter mit Eisenstangen und Pflastersteinen bewaffnet waren, gab es nur wenige Möglichkeiten, sich des Terrors zu erwehren. Durch den mutigen Einsatz der NPD’ler gelang es lediglich, die Terroristen an der Erstürmung des Busses zu hindern.
Da die Linken diesen Angriff generalstabsmäßig geplant haben und es ihnen völlig egal war, ob durch ihren Angriff Menschen zu Schaden oder sogar zu Tode gekommen wären, was bei der Größe der Pflastersteine und der verwendeten Stoßwerkzeuge nicht auszuschließen ist, ist bei dieser Aktion von versuchtem Mord auszugehen.
Wir stellten selbstverständlich Strafanzeige wegen versuchten Mordes, schweren Landfriedensbruchs, Strafvereitelung im Amt und unterlassener Hilfeleistung gegen sämtliche an diesem unglaublichen Vorfall Beteiligten.
Das Verfahren wurde nach 9 Monaten eingestellt ohne daß je ein Verfahren gegen die Angreifer eröffnet wurde! D.h. die Staatsanwaltschaft ermittelte nur wegen unterlassener Hilfeleistung und Strafvereitelung, nicht aber wegen Landfriedensbruchs, Körperverletzung und versuchten Mordes!
Nach der Beschwerde der NPD in dieser Angelegenheit durfte derselbe Staatsanwalt „weiterermitteln“. 13 Monate nach dem Überfall wurden dann die ersten NPDler vernommen. Damit der Aufwand nicht zu groß würde, hatte man sich auf die drei Personen beschränkt, die die Beschwerde unterschrieben hatten. Der Rest der Businsassen wurde ebensowenig vernommen wie Anwohner, die vielleicht Personen­beschreibungen hätten abgeben können.
In diesem Verfahren haben die „Strafverfolgungs­behörden“ (Staatsanwaltschaft und „Staatsschutz“) fast nichts unternommen, um die Täter dingfest machen zu können.
Wahrscheinlich gab es wichtigere Aufgaben, als einem versuchten Mord nachzugehen.
Man vergleiche diese Ermittlungstätigkeit mit der im Beispiel 2.

 

Quelle: www.npd-sh.de/

Anmerkung: Es geht hier absolut nicht darum, Sympathien für die NPD zu wecken, sondern einzig und allein um die rechtsstaatliche Selbstverständlichkeit, die NPD als nicht verbotene Partei justiz- und medienmäßig mit den gleichen Maßstäben zu messen und zu behandeln wie die anderen Parteien auch. Diejenigen in Justiz und Presse, die diese Grundsätze mißachten, sind die eigentlichen Verfassungsfeinde.