Die Justiz als politische Waffe
Immer wieder wird in den Medien verbreitet, daß NPDler
Straftaten begehen. Dabei wird meist ein Staatsanwalt zitiert, der der
wißbegierigen Presse mitteilt, daß ein Ermittlungsverfahren gegen die NPD
läuft. Wie das Verfahren dann ausgeht, erfährt der Leser nicht, da das Ergebnis
im allgemeinen nicht mehr veröffentlicht wird. So wird
beim Bürger der Eindruck erweckt, daß NPDler immer
wieder Straftaten begehen.
Wie die Wirklichkeit aussieht, kann anhand folgender Beispiele nachvollzogen
werden.
Beispiel 1:
1995 hatte
der NPD-Kreisverband Lübeck ein Flugblatt herausgebracht, das die zunehmende
Kriminalität aufgriff. Darin wurde unter anderem ein härteres Vorgehen gegen
Kriminelle gefordert sowie die Abschiebung von kriminellen Ausländern. Dieses
Flugblatt gelangte auch an die „Lübecker Nachrichten“. Dort schrieb man einen
bitterbösen Artikel gegen die NPD, in dem viele Schimpfworte vorkamen.
„Der braune Sumpf blubbert weiter“,
„Geschmiere als komprimierten Schwachsinn“, „Dazu gehört aber auch, daß man die
Urheber dieser unsäglichen Veröffentlichungen endlich mundtot macht.“,
„Nationaldemokraten und anderes braunes Gesocks müssen begreifen, daß in einer
Stadt wie Lübeck kein Platz für sie ist„. Es versteht sich, daß die
Lübecker Staatsanwaltschaft dem nicht nachstehen wollte, begann ein
Ermittlungsverfahren und beantragte sofort eine Hausdurchsuchung beim
NPD-Autor.
Die Staatsanwaltschaft interpretierte einige Sätze im Flugblatt falsch. Meinte
sie doch, daß mit der veröffentlichten Äußerung „Schwarzafrikaner und
Kosovo-Albaner handeln mit Rauschgift“ alle
Personen gemeint seien, obwohl dies aus dem gesamten Flugblatt nicht
hervorging.
Der Richter prüfte nicht lange und stellte einen Durchsuchungsbefehl für die
Wohnung des NPD-Kreisvorsitzenden aus, um die Flugblätter zu beschlagnahmen.
Der Staatsanwalt beschlagnahmte dann jedoch nicht nur das inkriminierte
Flugblatt, sondern nahm gleich alle Flugblätter und Druckvorlagen mit, die je
vom Kreisverband Lübeck erstellt wurden.
Damit diese Aktion richterlich bestätigt wird, stellte er einfach die
Behauptung auf, daß alle beschlagnahmten Schriften der Einziehung unterliegen.
Selbstverständlich bestätigte der Richter ohne lange Prüfung die Beschlagnahme
aller vorgefundenen Schriften.
D.h. der Richter urteilte, daß alle
Schriften der NPD wahrscheinlich einzuziehen seien! Am Tag nach der
Hausdurchsuchung konnte man von dieser Aktion in fast allen Zeitungen in
Schleswig-Holstein lesen.
Erst am 2.4.1997 entschied das Landgericht: keine Straftat!
Drei Jahre später wurden dann endlich die beschlagnahmten Flugblätter
zurückgeschickt.
Die Krönung des Verfahrens war das Entschädigungsverfahren, in dem die Gerichte
entschieden, daß die NPD grob fahrlässig gehandelt hat, indem sie ein
ausländerfeindliches Flugblatt herausgegeben hat:
„Daß deutlich tendenziös
ausländerfeindliche Flugblätter den Schluß nahe legen könnten, er handele sich
um Flugblätter mit volksverhetzenden Aussagen,
leuchtet jedem ein, der sein Gewissen auch nur leicht anstrengt. Daß deren
Verbreitung im Raum Lübeck das Interesse der Strafverfolgungsbehörden weckt,
ist jedermann, insbesondere jemandem mit dem aufgrund eines Berufes wie dem des
Diplomingenieurs zu vermutenden intellektuellen Fähigkeiten, klar„.
Da die Staatsanwaltschaft aber nicht nur das eine Flugblatt beschlagnahmt hat,
sondern alle Flugblätter des Kreisverbandes und dies noch vom Amtsgericht
bestätigt wurde, ist aber klar, daß diese Behörden jedes Flugblatt weghaben
wollten und genauso gehandelt hätten, wenn der Satzbau anders gewesen wäre.
Dies ist auch dadurch bewiesen, daß die NPD in dem Verfahren mit unpolitischen
Aussagen nachgewiesen hatte, daß bei einem Satz wie „Schwarzafrikaner und
Kosovo-Albaner handeln…“ nicht „alle“ gemeint sind. Trotzdem hielt die
Staatsanwaltschaft an der Anklage fest.
Durch die Urteile im Entschädigungsverfahren wurde für Recht erkannt, daß
Bürger, die kritische Schriften veröffentlichen, jederzeit damit zu rechnen
haben, zu Unrecht angeklagt zu werden und Richter mindestens 13 fache Fehlurteile
begehen dürfen, ohne daß dem Bürger daraus Schadensersatz zusteht.
Das
Nächste Beispiel zeigt eine besonders aktive Ermittlungstätigkeit
Beispiel 2:
Am 9.11.98
führte der NPD-Landesverband Schleswig-Holstein seinen Landesparteitag in Gudow
durch. Der Parteitag verlief absolut friedlich und es gab eigentlich keine
besonderen Vorkommnisse. Dieser Parteitag blieb auch der Bevölkerung nicht
verborgen, und so dauerte es nicht lange und in Gudow war ein Gerücht im
Umlauf:
Heino Förster hätte sich auf dem Parteitag wegen seiner 50 jährigen
NPD-Mitgliedschaft ehren lassen und im Anschluß an den Parteitag sei ein
Fackelmarsch zu dem ehemaligen Wohnhaus des Mölln-Attentäters Peters
unternommen worden.
Die Staatsmacht erkannte es sofort:
Herr Förster hat sich strafbar gemacht! Sie leitete ein Ermittlungsverfahren
wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz und Billigung von Straftaten ein.
Niemand bei den Behörden wurde stutzig, auch nicht dadurch, daß eigentlich
niemand für seine 50 jährige Mitgliedschaft in einer Partei geehrt werden kann,
die erst seit 35 Jahren besteht.
Der Staatsschutz lud zahlreiche Zeugen, die in Gudow ansässig sind, um Angaben
über den angeblichen Fackelmarsch zu erhalten. Alle Zeugen sagten
übereinstimmend aus, sie hätten gerüchteweise gehört, daß in Gudow ein
Fackelmarsch durchgeführt wurde, aber gesehen hat man nichts, obwohl so etwas
mit Sicherheit aufgefallen wäre.
Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätten die weiteren Ermittlungen eingestellt
werden müssen, da es nun zu offensichtlich war, daß man einem der üblichen
Anti-NPD-Gerüchte aufgesessen war!
Aber dem war nicht so. Man machte unbeirrt weiter und vernahm weitere Zeugen.
Obwohl auch diese nichts über einen Fackelmarsch wußten, gingen die
Ermittlungen weiter! Über vier Monate dauerte der Spuk, bevor auch bei den
Behörden die Einsicht siegte und man das Verfahren einstellen mußte, da es
offensichtlich keinen Fackelmarsch gegeben hat.
Im Rahmen des Verfahrens sind unzählige Personen in Gudow vernommen worden.
Diesen Personen wurde mitgeteilt, daß gegen das NPD-Mitglied Förster ein
Strafverfahren wegen Billigung von Straftaten im Gange ist.
Wie es
auch anders gehen kann, zeigt das nächste Beispiel. Dabei ging es nicht um so
schwerwiegende Verstöße wie eine nicht angemeldete Versammlung, sondern
lediglich um ein so läppisches Delikt wie versuchten Mord.
Beispiel 3:
Die NPD
führte am 19.9.98 anläßlich der Landtagswahl in Mecklenburg-Vorpommern eine
Demonstration in Rostock durch. Auf der Fahrt zu dieser Demonstration wurde ein
Bus mit NPD-Anhängern aus Lübeck massivst
angegriffen, wobei rohe Gewalt vorherrschte und Gefahr für Leib und Leben der
Businsassen bestand.
Nachdem der Bus mit NPD-Anhängern die Fahrt bis nach Rostock ohne Zwischenfälle
zurückgelegt hatte, wurde er durch Regierungsanhänger in der Innenstadt jäh
gestoppt. In diesem Augenblick stürmten mit schweren Pflastersteinen bewaffnete
Gegner in zwei Wellen auf den Reisebus ein und warfen Steine gegen die
Frontscheibe, um den Fahrer auszuschalten. Von nun an prasselte ein gewaltiger
Hagel Steine auf die Seitenscheiben, die im Gegensatz zur Frontscheibe nicht
aus Verbundglas bestehen, und trafen die Insassen, nachdem die Scheiben
geborsten waren.
Der Angriff wurde außerdem durch Leuchtspur- und Tränengasgeschosse
unterstützt. Da die Gewalttäter mit Eisenstangen und Pflastersteinen bewaffnet
waren, gab es nur wenige Möglichkeiten, sich des Terrors zu erwehren. Durch den
mutigen Einsatz der NPD’ler gelang es lediglich, die
Terroristen an der Erstürmung des Busses zu hindern.
Da die Linken diesen Angriff generalstabsmäßig geplant haben und es ihnen
völlig egal war, ob durch ihren Angriff Menschen zu Schaden oder sogar zu Tode
gekommen wären, was bei der Größe der Pflastersteine und der verwendeten
Stoßwerkzeuge nicht auszuschließen ist, ist bei dieser Aktion von versuchtem
Mord auszugehen.
Wir stellten selbstverständlich Strafanzeige wegen versuchten Mordes, schweren
Landfriedensbruchs, Strafvereitelung im Amt und unterlassener Hilfeleistung
gegen sämtliche an diesem unglaublichen Vorfall Beteiligten.
Das Verfahren wurde nach 9 Monaten eingestellt ohne daß je ein Verfahren gegen
die Angreifer eröffnet wurde! D.h. die Staatsanwaltschaft ermittelte nur wegen
unterlassener Hilfeleistung und Strafvereitelung, nicht aber wegen
Landfriedensbruchs, Körperverletzung und versuchten Mordes!
Nach der Beschwerde der NPD in dieser Angelegenheit durfte derselbe
Staatsanwalt „weiterermitteln“. 13 Monate nach dem Überfall wurden dann die
ersten NPDler vernommen. Damit der Aufwand nicht zu
groß würde, hatte man sich auf die drei Personen beschränkt, die die Beschwerde
unterschrieben hatten. Der Rest der Businsassen wurde ebensowenig vernommen wie
Anwohner, die vielleicht Personenbeschreibungen hätten abgeben können.
In diesem Verfahren haben die „Strafverfolgungsbehörden“ (Staatsanwaltschaft
und „Staatsschutz“) fast nichts unternommen, um die Täter dingfest machen zu
können.
Wahrscheinlich gab es wichtigere Aufgaben, als einem versuchten Mord
nachzugehen.
Man vergleiche diese Ermittlungstätigkeit mit der im Beispiel 2.
Quelle: www.npd-sh.de/
Anmerkung: Es geht hier absolut nicht darum,
Sympathien für die NPD zu wecken, sondern einzig und allein um die
rechtsstaatliche Selbstverständlichkeit, die NPD als nicht verbotene Partei
justiz- und medienmäßig mit den gleichen Maßstäben zu
messen und zu behandeln wie die anderen Parteien auch. Diejenigen in Justiz und
Presse, die diese Grundsätze mißachten, sind die eigentlichen
Verfassungsfeinde.