Null – Rechtsstaat

Sagten Sie etwa Rechtsstaat? Deutsche können gar keinen Rechtsstaat betreiben, weil sie, wie die berüchtigten Milgram-Versuche "Bedenkenloser Gehorsam" über Jahrzehnte ergebnisgleich beweisen, als stammesgeschichtlicher Erbmangel 30 % weniger Unrechtsbewußtsein bei Rechtsbruch empfinden als andere Völker. Bei Staatsdienern fallen weitere 30 % hierarchischem Druck von oben zum Opfer, und bei Parteigenossen reißt die enthemmende Gier nach Mitläuferlohn in Form früher, hoher, unkündbarer Staatsstellen das letzte Drittel normalen Unrechtsbewußtseins hinweg.

Da zum Beispiel in Deutschland alles "Recht" vom Staat und seinen Parteigenossen-Gewalthabern ausgeht, haben wir also einen Null-Rechts-Staat. Einen wenigstens Zweidrittel-Rechtsstaat, sowieso das deutsche Maximum, können wir nur erreichen, wenn wir die Unrechtsgeneratoren Staat und Parteien abschalten und unser Recht ausschließlich von uns jederzeit kündbaren Nicht-Parteigenossen anvertrauen, das heißt alle Rechtssprecher und Rechtsanwender nur aus unserer Mitte, nur auf Zeit und nur unmittelbar selber wählen, weil nur staatsfreie Nicht-Parteigenossen Recht von Unrecht noch in etwa unterscheiden können.

Die gegenwärtigen Zustände in Deutschland bedeuten völligen Verlust der Rechtssicherheit, wie der Volksmund sagt: "Recht ist Glückssache" oder Bärbel Bohley: "Wir wollten Gerechtigkeit und bekamen den Rechtsstaat". Staatsdiener mit und ohne Robe teilen aus, was sie für Recht halten: es ist weder immer Unrecht noch immer Recht, sondern unvorhersehbar zufällig mal das eine, mal das andere, weil sie es ja nicht unterscheiden können, so wie eine blinde Henne mal auf ein Korn pickt und mal daneben. Da viele Rechtsstreite dichotomisch (d.i.: einer gabligen Verzweigung/Zweiteilung gleich) sind, ist die Rechtstrefferquote nahe 50 %, das entspricht bei Ja-Nein oder Multiple-Choise-Fragen dem sogenannten chimpanzee factor, also dem Ergebnis, das jeder Affe, der nur weiß, daß er bei jeder Frage ein Kreuz machen muß, mit reiner Wahrscheinlichkeit erzielt und das zur Bewertung menschlicher Leistung als Ausgangspunkt und unterste Stufe anzusehen ist.

Ein Rechtslehrer, soweit er nicht Parteigenosse ist, kann, wenn Artikel 5 III GG (beinhaltet u.a. die Freiheit der Forschung und Lehre) verwirklicht ist, selbst bis zum Zweidrittel-Rechts-Besitzer aufsteigen, aber nur die Verfahren zum Recht, nicht Recht und Rechtssicherheit als solche weitergeben, so daß seine Studenten als Parteigenossen im Staatsdienst den selben Null-Rechts-Staat weiter so betreiben, der gegen Belehrung oder gar Selbstumwälzung zum Zweidrittel-Rechts-Staat gefeit ist.

Rechtsanwalt und Oberstleutnant a.D. Claus Plantiko, Kannheideweg 66, 53123 Bonn, Tel/Fax: 0228 – 64 04 12