Neue Sichtweise

 

Der ehemalige RAF‑Terrorist und spätere NPD‑Anwalt vor dem Bundesverfassungsgericht, Rechtsanwalt Horst Mahler, steht zur Zeit in Berlin mit zwei weiteren Angeklagten wegen des Verdachts mehrerer Vergehen der »Volksverhetzung« vor Gericht.

 

In einer Pressemitteilung kündigte er an, bei diesem Strafverfahren die Grundlagen der Bundesrepublik Deutschland, ihrer staatlichen Souveränität und ihrer Gerichtsbarkeit infrage stellen zu wollen:

 

Ein Sachverständiger für Völker- und Staatsrecht solle hinzugezogen werden, der dem Gericht darlegen solle, daß

 

a) für die Beurteilung der völkerrechtlichen Lage in Bezug auf die Besetzung des militärisch besiegten Deutschen Reiches durch die Truppen der Siegermächte USA, Sowjetunion und Großbritannien das "Abkommen, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges" vom 18. Oktober 1907 (RGBl. 1910 S. 107) Haager Landkriegsordnung (HLKO), insbesondere dessen Artikel 43 als allgemein anerkannte Grundsätze des Völkerrechts maßgebend sei,

 

b) nach herrschender Völkerrechtslehre (vgl. die Nachweise zu 1. am Schluß dieses Beitrags), insbesondere im Hinblick auf Art. 43 HLKO, die Eroberung eines Landes

 

‑ nicht der Erwerbung der Souveränität gleichstellte,

 

‑ nicht zur Annexion des besetzten Gebietes oder zur sonstigen souveränen Verfügung über es, etwa zur Schaffung neuer Staaten auf dem besetzten Gebiet, berechtige,

 

‑ diese Akte vielmehr gegebenenfalls erst bei Friedensschluß vollzogen werden dürften;

 

‑ die trotzdem durch die Besatzungsmacht erfolgte Annexion oder Staatenneubildung ein Völkerrechtsdelikt darstelle, das keine Rechtswirkung gegenüber dem rechtmäßigen Gebietsherrn hervorrufen könne;

 

‑ die Absetzung der Regierung des Feindstaates oder die Einsetzung einer neuen Regierung für das besetzte Gebiet die Befugnisse der Besatzungsmacht überschreite und

 

‑ eine solche Regierung nicht einmal als de‑facto‑Regierung anzusehen sei, sondern als ein Organ der Besatzungsmacht;

 

- Maßnahmen einer solchen Regierung, die weitergehen als die Befugnisse der Besatzungsmacht, widerrechtlich seien.

 

Weiterhin werde der Sachverständige zur Überzeugung des Gerichts darlegen, daß

 

1. die Desorganisation des Deutschen Reiches, namentlich die Inhaftierung bzw. Ermordung der Mitglieder seiner Regierung, die Beseitigung des Reichstages, sämtlicher Reichsbehörden und Gerichte des Reiches, das Verbot der Staatspartei, der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP), durch den Kontrollrat der Alliierten Mächte und die von diesem angeordnete Diskriminierung der Nationalsozialisten (Entnazifizierung genannt) gegen allgemein anerkannte Grundsätze des Völkerrechts, insbesondere gegen das Interventionsverbot des Art. 43 der Haager Landkriegsordnung (HLKO) verstoße;

 

2. das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland dem militärisch wehrlosen Deutschen Volk von den westlichen Siegermächten unter Verletzung allgemein anerkannter Grundsätze des Völkerrechts, insbesondere unter Mißachtung von Art. 43 der Haager Landkriegsordnung (HLKO), aufgezwungen worden sei;

 

3. das Grundgesetz aus diesem Grunde lediglich ein Besatzungsstatut wäre, das als der Herrschaftswille der Siegermächte für Bürger des Deutschen Reichs ohne Rechtsverbindlichkeit sei;

 

4. die Bundesrepublik Deutschland kein Staat sei, sondern nur die "Organisationsform einer Modalität der Fremdherrschaft (OMF)" (Zitat Carlo Schmid) über das Deutsche Volk, mithin ein Organ der Besatzungsmacht;

 

5. das Verhältnis der OMF‑Bundesrepublik Deutschland zum Deutschen Reich kein inner-staatsrechtliches, sondern ein völkerrechtliches Rechtsverhältnis zwischen Besatzungsmacht und besiegtem Kriegsgegner sei;

 

6. die in Verhandlungen zwischen den USA und der Sowjetunion als Kriegsziel Nr. 1 festgeschriebene Abschaffung der völkischen Geschlossenheit des Deutschen Volkes (vgl. die Nachweise zu 2. am Schluß dieses Beitrags) gegen allgemein anerkannte Grundsätze des Völkerrechts, insbesondere gegen das Interventionsverbot des Art. 43 der Haager Landkriegsordnung (HLKO) verstoße;

 

7. die Veranlassung bzw. Duldung des Zuzugs von Ausländern in das Gebiet des Deutschen Reiches durch die OMF gegen allgemein anerkannte Grundsätze des Völkerrechts, insbesondere gegen das Interventionsverbot des Art. 43 der Haager Landkriegsordnung (HLKO) verstoße;

 

8. die Ermöglichung des Einsickerns und des Aufenthalts von Ausländern in das Reichsgebiet bzw. auf dem Reichsgebiet durch die Behörden der OMF gegen allgemein anerkannte Grundsätze des Völkerrechts, insbesondere gegen das Interventionsverbot des Art. 43 der Haager Landkriegsordnung (HLKO) verstoße und den Ausländern keinerlei Rechte gegen das Deutsche Reich und seine Bürger aus den tatsächlichen Gegebenheiten erwüchsen;

 

9. die Rückführung der in Verfolgung völkerrechtswidriger Kriegsziele der USA und der Sowjetunion auf dem Gebiet des Deutschen Reiches seßhaft gewordenen Ausländer in ihre Heimatländer als Folgenbeseitigungsmaßnahme mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts vereinbar wäre.

 

10. die  Anwendung  des vom  Bundestag der  OMF‑Bundesrepublik  Deutschland   geschaffenen

§ 130 StGB (Volksverhetzung, d. Verf.) so als wäre er eine gültige Rechtsnorm, gegen allgemein anerkannte Grundsätze des Völkerrechts, insbesondere gegen das Interventionsverbot des Art. 43 der Haager Landkriegsordnung (HLKO) verstoße; jedenfalls insoweit, als diese Bestimmung zur Wehrlosmachung des Deutschen Volkes gegen das schwere Kriegsverbrechen der fremdvölkischen Zivilokkupation seines Restlandes in Stellung gebracht werde.

 

Fußnoten: 1. vgl. Berber, Friedrich, Lehrbuch des Völkerrechts, Bd. II Kriegsvölkerrecht, C.H. Beck, 1969, S. 132 f.; 2. Wendell Willkie, Sonderbeauftragter von US‑Präsident Franklin D. Roosevelt, über seine Verhandlungen mit Josef Stalin, um die Maxime des koordinierten Handelns in Bezug auf Deutschland zu formulieren, daß als Kriegsziel Nr. 1 die "Abschaffung völkischer Exklusivität" ("Abolition of racial exclusivness") zu gelten habe. (Quelle: W. L. Willkie: "One World", Simon & Schuster, New York, 1943 ‑ Hinweis in der FAZ vom 14.02.92).

 

Anmerkung: Es ist zu hoffen, daß die Bundesregierung zur Erhaltung der Staatsräson solche Anwürfe in dem anstehenden Prozeß überzeugend entkräften und widerlegen wird.  

 

Quelle: Recht und Justiz (Text) und Unabhängige Nachrichten 2 / 2004 / 9 f (Anmerkung)

 

Anmerkung der Redaktion von "luebeck-kunterbunt": Welchen kriminellen und rechtsbrechenden Charakter die Handlungen von Stalin, Roosevelt und Churchill hatten, bezeugen viele Beiträge auf dieser Homepage. Daß Stalin dem Verbrecher Hitler an Menschenverachtung durchaus ebenbürtig, wenn nicht sogar überlegen war, dürfte sich bereits weiträumig herumgesprochen haben. Daß dies bei Roosevelt, Churchill und ihren kapitalistisch-internationalistischen Hintermännern noch nicht der Fall ist, liegt insbesondere daran, daß "Jene" (in der Bedeutung der Rakowski-Protokolle) die Medien als übermächtige Propagandawaffe beherrschen.