Neue Sichtweise
Der
ehemalige RAF‑Terrorist und spätere NPD‑Anwalt vor dem
Bundesverfassungsgericht, Rechtsanwalt Horst Mahler, steht zur Zeit in Berlin
mit zwei weiteren Angeklagten wegen des Verdachts mehrerer Vergehen der
»Volksverhetzung« vor Gericht.
In
einer Pressemitteilung kündigte er an, bei diesem Strafverfahren die Grundlagen
der Bundesrepublik Deutschland, ihrer staatlichen Souveränität und ihrer
Gerichtsbarkeit infrage stellen zu wollen:
Ein
Sachverständiger für Völker- und Staatsrecht solle hinzugezogen werden, der dem
Gericht darlegen solle, daß
a) für die Beurteilung der völkerrechtlichen
Lage in Bezug auf die Besetzung des militärisch besiegten Deutschen Reiches
durch die Truppen der Siegermächte USA, Sowjetunion und Großbritannien das
"Abkommen, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges" vom
18. Oktober 1907 (RGBl. 1910 S. 107) Haager Landkriegsordnung (HLKO),
insbesondere dessen Artikel 43 als allgemein anerkannte Grundsätze des
Völkerrechts maßgebend sei,
b) nach herrschender Völkerrechtslehre (vgl.
die Nachweise zu 1. am Schluß dieses Beitrags), insbesondere im Hinblick auf
Art. 43 HLKO, die Eroberung eines Landes
‑ nicht der Erwerbung der Souveränität
gleichstellte,
‑ nicht zur Annexion des besetzten
Gebietes oder zur sonstigen souveränen Verfügung über es, etwa zur Schaffung
neuer Staaten auf dem besetzten Gebiet, berechtige,
‑ diese Akte vielmehr gegebenenfalls
erst bei Friedensschluß vollzogen werden dürften;
‑ die trotzdem durch die
Besatzungsmacht erfolgte Annexion oder Staatenneubildung ein Völkerrechtsdelikt
darstelle, das keine Rechtswirkung gegenüber dem rechtmäßigen Gebietsherrn
hervorrufen könne;
‑ die Absetzung der Regierung des
Feindstaates oder die Einsetzung einer neuen Regierung für das besetzte Gebiet
die Befugnisse der Besatzungsmacht überschreite und
‑ eine solche Regierung nicht einmal
als de‑facto‑Regierung anzusehen sei, sondern als ein Organ der
Besatzungsmacht;
- Maßnahmen einer solchen Regierung, die
weitergehen als die Befugnisse der Besatzungsmacht, widerrechtlich seien.
Weiterhin
werde der Sachverständige zur Überzeugung des Gerichts darlegen, daß
1. die
Desorganisation des Deutschen Reiches, namentlich die Inhaftierung bzw.
Ermordung der Mitglieder seiner Regierung, die Beseitigung des Reichstages,
sämtlicher Reichsbehörden und Gerichte des Reiches, das Verbot der
Staatspartei, der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP),
durch den Kontrollrat der Alliierten Mächte und die von diesem angeordnete
Diskriminierung der Nationalsozialisten (Entnazifizierung genannt) gegen
allgemein anerkannte Grundsätze des Völkerrechts, insbesondere gegen das
Interventionsverbot des Art. 43 der Haager Landkriegsordnung (HLKO) verstoße;
2. das
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland dem militärisch wehrlosen
Deutschen Volk von den westlichen Siegermächten unter Verletzung allgemein
anerkannter Grundsätze des Völkerrechts, insbesondere unter Mißachtung von Art.
43 der Haager Landkriegsordnung (HLKO), aufgezwungen worden sei;
3. das
Grundgesetz aus diesem Grunde lediglich ein Besatzungsstatut wäre, das als der
Herrschaftswille der Siegermächte für Bürger des Deutschen Reichs ohne
Rechtsverbindlichkeit sei;
4. die
Bundesrepublik Deutschland kein Staat sei, sondern nur die
"Organisationsform einer Modalität der Fremdherrschaft (OMF)" (Zitat
Carlo Schmid) über das Deutsche Volk, mithin ein Organ der Besatzungsmacht;
5. das
Verhältnis der OMF‑Bundesrepublik Deutschland zum Deutschen Reich kein
inner-staatsrechtliches, sondern ein völkerrechtliches Rechtsverhältnis
zwischen Besatzungsmacht und besiegtem Kriegsgegner sei;
6. die
in Verhandlungen zwischen den USA und der Sowjetunion als Kriegsziel Nr. 1
festgeschriebene Abschaffung der völkischen Geschlossenheit des Deutschen
Volkes (vgl. die Nachweise zu 2. am Schluß dieses Beitrags) gegen allgemein
anerkannte Grundsätze des Völkerrechts, insbesondere gegen das
Interventionsverbot des Art. 43 der Haager Landkriegsordnung (HLKO) verstoße;
7. die
Veranlassung bzw. Duldung des Zuzugs von Ausländern in das Gebiet des Deutschen
Reiches durch die OMF gegen allgemein anerkannte Grundsätze des Völkerrechts,
insbesondere gegen das Interventionsverbot des Art. 43 der Haager
Landkriegsordnung (HLKO) verstoße;
8. die
Ermöglichung des Einsickerns und des Aufenthalts von Ausländern in das
Reichsgebiet bzw. auf dem Reichsgebiet durch die Behörden der OMF gegen
allgemein anerkannte Grundsätze des Völkerrechts, insbesondere gegen das
Interventionsverbot des Art. 43 der Haager Landkriegsordnung (HLKO) verstoße und
den Ausländern keinerlei Rechte gegen das Deutsche Reich und seine Bürger aus
den tatsächlichen Gegebenheiten erwüchsen;
9. die
Rückführung der in Verfolgung völkerrechtswidriger Kriegsziele der USA und der
Sowjetunion auf dem Gebiet des Deutschen Reiches seßhaft gewordenen Ausländer
in ihre Heimatländer als Folgenbeseitigungsmaßnahme mit den allgemein
anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts vereinbar wäre.
10.
die Anwendung des vom
Bundestag der OMF‑Bundesrepublik Deutschland
geschaffenen
§ 130 StGB
(Volksverhetzung, d. Verf.) so als wäre er eine gültige Rechtsnorm, gegen
allgemein anerkannte Grundsätze des Völkerrechts, insbesondere gegen das
Interventionsverbot des Art. 43 der Haager Landkriegsordnung (HLKO) verstoße;
jedenfalls insoweit, als diese Bestimmung zur Wehrlosmachung des Deutschen
Volkes gegen das schwere Kriegsverbrechen der fremdvölkischen Zivilokkupation
seines Restlandes in Stellung gebracht werde.
Fußnoten: 1. vgl. Berber, Friedrich, Lehrbuch des Völkerrechts, Bd. II Kriegsvölkerrecht,
C.H. Beck, 1969, S. 132 f.; 2. Wendell Willkie, Sonderbeauftragter von US‑Präsident
Franklin D. Roosevelt, über seine Verhandlungen mit Josef Stalin, um die Maxime
des koordinierten Handelns in Bezug auf Deutschland zu formulieren, daß als
Kriegsziel Nr. 1 die "Abschaffung völkischer Exklusivität"
("Abolition of racial exclusivness") zu gelten habe. (Quelle: W. L.
Willkie: "One World", Simon & Schuster, New York, 1943 ‑
Hinweis in der FAZ vom 14.02.92).
Anmerkung: Es ist zu hoffen, daß die Bundesregierung zur Erhaltung der Staatsräson
solche Anwürfe in dem anstehenden Prozeß überzeugend entkräften und widerlegen
wird.
Quelle: Recht und Justiz (Text) und
Unabhängige Nachrichten 2 / 2004 / 9 f (Anmerkung)
Anmerkung der Redaktion von
"luebeck-kunterbunt": Welchen kriminellen und rechtsbrechenden
Charakter die Handlungen von Stalin, Roosevelt und Churchill hatten, bezeugen
viele Beiträge auf dieser Homepage. Daß Stalin dem Verbrecher Hitler an
Menschenverachtung durchaus ebenbürtig, wenn nicht sogar überlegen war, dürfte
sich bereits weiträumig herumgesprochen haben. Daß dies bei Roosevelt,
Churchill und ihren kapitalistisch-internationalistischen Hintermännern noch
nicht der Fall ist, liegt insbesondere daran, daß "Jene" (in der
Bedeutung der Rakowski-Protokolle) die Medien als übermächtige Propagandawaffe
beherrschen.