Verordnete und vereinbarte Geschichtslügen

 

Gerd Schultze‑Rhonhof  -  Juni 2003

 

Verträge zur Verbindlichkeit der Urteile des Nürnberger Prozesses

 

"Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 26.5.1952"

 

sogenannter "Überleitungsvertrag"

 

Artikel 7

 

(1) Alle Urteile und Entscheidungen in Strafsachen, die von einem Gericht oder einer gerichtlichen Behörde der Drei Mächte oder einer derselben bisher in Deutschland gefällt worden sind oder später gefällt werden, bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam und sind von den deutschen Gerichten und Behörden demgemäß zu behandeln. (Ende Artikel 7 (1))

 

Quelle: Bundesgesetzblatt Teil II (Internationale Verträge) 1955, Nr. 8, Bonn, 31. März 1955, "Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen", Erster Teil u. a. Artikel 7 (S. 413)

 

Erläuterung:

 

     Die Urteile des INTERNATIONALEN MILITÄRTRIBUNALS der Siegermächte in Nürnberg in den sog. Nürnberger Prozessen sind Urteile und Entscheidungen im Sinne des o. a. Artikel 7 (1).

 

     Deutsche Kultusministerien und nachgeordnete Dienststellen sind Behörden im Sinne des o. a. Artikel 7 (1). Sie erlassen die Rahmenrichtlinien für die Lehre an den Universitäten und Schulen und lassen das Unterrichtsmaterial für die Unterrichtung zu, u. a. die Schulgeschichtsbücher.

 

     Das INTERNATIONALE MILITÄRTRIBUNAL in Nürnberg war nach Artikel 19 seines Statuts vom 8.8.1945 nicht an Beweisregeln gebunden. Nach Artikel 20 desselben Statuts konnte der Gerichtshof Beweismaterial zulassen oder zurückweisen. So sind Gegenbeweise der Verteidigung in den Urteilsbegründungen des Gerichtshofs oft nicht berücksichtigt worden.

 

     Die mit den Urteilen des Nürnberger Gerichts formulierten Urteilsbegründungen enthalten Sachdarstellungen zu den Ursachen des Zweiten Weltkriegs und zu den Handlungen deutscher Streitkräfte im Zweiten Weltkrieg. Diese Sachdarstellungen sind Teile der Urteile. Sie dürfen selbst bei Vorlage einer neuen, anderslautenden Beweislage nach Artikel 7 (1) nicht durch deutsche Gerichte und Behörden angezweifelt werden. Daran sind auch die Kultusministerien in Bezug auf die Schulbuchinhalte gebunden.

 

     Diese Gesetzeslage ist 1990 noch einmal bestätigt und auf den Geltungsbereich der Neuen Bundesländer ausgedehnt worden.

 

Im Zusammenhang mit dem Zwei‑plus‑Vier‑Vertrag von 1990 ist zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten am 27./28.9.1990 folgende Vereinbarung getroffen worden:

 

"Vereinbarung vom 27. / 28. 9. 1990"

 

1. (Suspendierung des sog. Deutschlandvertrags als Ganzes)

 

2. (Teilweise Suspendierung des sog. Überleitungsvertrags)

 

3. Folgende Bestimmungen des Überleitungsvertrags bleiben jedoch in Kraft: Erster Teil: (Einzelne Absätze aus den Artikeln 1 bis 5) Artikel 7 Absatz 1.

 

Quelle: Bundesgesetzblatt II S. 1386

 

Erläuterung: Mit dieser Aufrechterhaltung des Artikels 7 (1) aus dem Überleitungsvertrag durch die Vereinbarung im Zusammenhang mit dem Zwei-­plus‑Vier‑Vertrag bleiben die Urteile und Entscheidungen des INTERNATIONALEN MILITÄRTRIBUNALS von Nürnberg, einschließlich der darin enthaltenen "Feststellungen" zur Vorkriegs und Kriegsgeschichte, weiterhin für die deutschen Behörden bindend.

 

Dieser Sachverhalt ist unter anderem Thema in folgenden Büchern:

 

     DIE DEUTSCHE FLOTTENRÜSTUNG in der Zeit nach dem Vertrag von Versailles bis zum Beginn des Zweiten Weltkriegs und ihre Darstellung und Behandlung im Nürnberger Prozeß von 1945/46, Carl Dreessen, Verlag E. S. Mittler, Hamburg 2000 (Seite 293)

 

-     1939 DER KRIEG, DER VIELE VÄTER HATTE Der lange Anlauf zum Zweiten Weltkrieg, Gerd Schultze‑Rhonhof, OLZOG‑Verlag, München 2003 (Seiten 12f)


 

 

Anmerkung der SWG (Staats- und Wirtschaftspolitische Gesellschaft e.V., d.V.): Diese Feststellungen bestätigen noch einmal ausdrücklich, was der Autor in seinem sensationellen Buch über den langen Anlauf zum Zweiten Weltkrieg im Vorwort erklärt. Vereinfachend kann gesagt werden, daß die Lüge in Deutschland gesetzlich verordnet worden ist. Wer dagegen angeht, ist Rechtsextremist. Hierzu paßt ein Zitat aus "Moral und Hypermoral" von Arnold Gehlen (S. 185): Und zuletzt: teuflisch ist, wer das Reich der Lüge aufrichtet und andere Menschen zwingt, in ihm zu leben. Das geht über die Demütigung der geistigen Abtrennung noch hinaus, dann wird das Reich der verkehrten Welt aufgerichtet, und der Antichrist trägt die Maske des Erlösers, wie auf Signorellis Fresko in Orvieto. Der Teufel ist nicht der Töter, er ist Diabolos, der Verleumder, ist der Gott, in dem die Lüge nicht Feigheit ist, wie im Menschen, sondern Herrschaft. Er verschüttet den letzten Ausweg der Verzweiflung, die Erkenntnis, er stiftet das Reich der Verrücktheit, denn es ist Wahnsinn, sich in der Lüge einzurichten."

 

Quelle: "Deutschland-Journal"  SWG 2003, S. 3 - 5

 

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