Gellhaus gegen Nordrhein-Westfalen

 

Klageentwurf

des Betriebsorganisators und Nebenerwerbslandwirts Wolfgang Gellhaus, o.f.W., Klägers,

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Claus Plantiko, Kannheideweg 66, 53123 Bonn,

gegen

den Landtag Nordrhein-Westfalen, vertreten durch seinen Präsidenten Ulrich Schmidt, MdL, Platz des Landtags 1, 40221 Düsseldorf, Beklagten,

wegen Schadensersatzes,

Streitwert: 6 Mio. DM.

Namens und im Auftrag des Klägers erhebe ich Klage und werde beantragen, für Recht zu erkennen:

1. Der Beklagte zahlt dem Kläger 6 Mio. DM nebst Zinsen gemäß § 288(1)1 BGB ab Rechtshängigkeit.

2. Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm die vom Beklagten nicht mit verkehrserforderlicher Sorgfalt ausgewählten Verrichtungsgehilfen in der vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt zufügten und noch zufügen und die bei Anwendung dieser Sorgfalt nicht entstanden wären.

Begründung

Der Kläger, ein überzeugter Demokrat, der die freiheitliche demokratische Grundordnung hier und heute verwirklichen wollte und will, machte in den 70er Jahren die durch Zufall entdeckten Flick-Parteispenden und andere Korruptionsfälle durch Flugblätter, Anzeigen und Tätigkeiten der von ihm gegründeten regionalpolitisch bedeutsamen Vereine AWS (Arbeitsgemeinschaft der Wähler und Steuerzahler) und FBU (Freie Bürger Union) der Öffentlichkeit bekannt, wobei er mit Witz, Geschick und entlarvenden Wortneubildungen die Täter bloßstellte und zugleich die korruptionsfördernden Zustände drastisch karikierte.

Die dabei genannten Personen zeigten ihn wegen Beleidigung pp. an, scheuten aber natürlich die bei Durchführung des Strafverfahrens unumgängliche öffentliche Erörterung ihres Verhaltens. Da verfiel der Bonner Oberstaatsanwalt Dr. Göbel oder einer seiner Weisungsgeber auf den Ausweg der Entmündigung. Er beantragte sie, die beamteten Irrenärztinnen Dres. Auch und Pfaff von den Rheinischen Kliniken Bonn bescheinigten dem Kläger Geisteskrankheit und Schuldunfähigkeit, und AG-Direktor Barz entmündigte ihn am 23.8.1978. Der Kläger war selbstverständlich nie geisteskrank oder -schwach, schuld- oder geschäfts-unfähig oder außerstande, seine Angelegenheiten zu besorgen, sondern sollte nur im Auftrag der von ihm kritisierten Parteien aus dem Rechtsverkehr gezogen werden. Dazu bedienten sie sich ihrer willigen Verrichtungsgehilfen in Staatsanwaltschaft, Amtsgericht und Kliniken.

Der Kläger vermied in den Jahren seiner Entmündigung von 1978 bis 1999 jeden Kontakt mit Betreuern und Behörden, außer zum Empfang von Sozialhilfe, denn seine beiden Grundstücke sowie alles sonstige Vermögen hatten ihm die Behörden mittels Zwangsversteigerung wegen angeblicher Steuerschulden geraubt. Immerhin gelang es ihm noch im entmündigten Zustand, Japan ein Grundstück für elf Mio. DM zu vermakeln und die Botschaft hinsichtlich ihrer Betriebsorganisation zu beraten, was ihm einen Anspruch auf Dienst- und Maklervergütung i.H.v. 740.000 DM eintrug, die aber die Behörden einstrichen, nachdem sie ohne Not auf 3/4 des Betrages verzichtet hatten.

Am 1.2.1999 wurde die Betreuung des Klägers von Richter am Amtsgericht Dr. Paehler ebenso begründungs-, sang- und klanglos wieder aufgehoben, wie sie 1978 verfügt worden war, obwohl der Bonner Irrenarzt Professor Dr. Dr. R. D. Hirsch, der den Kläger nie sah, ihm noch bis zum 30.11.2002 Geisteskrankheit, Schuld- und Geschäfts-Unfähigkeit bescheinigt hatte. Seit Februar 1999 betreibt der Kläger die Wiedergutmachung des ihm angetanen Unrechts u. a. durch Schadensersatzklage aus Amtshaftung wegen entgangenen Gewinns und auf Schmerzensgeld, durch Anträge auf Wiedererlangung seines Führer- und Flugscheins, Rückerstattung entzogenen Eigentums und Vermögens sowie auf Bestrafung der Amtsträger, die das Unrecht begingen.

Bisher führte jedoch kein einziges dieser Verfahren zum Erfolg. Obwohl die geschilderten Tatsachen unstreitig und die aus ihnen zu ziehenden Rechtsfolgen unabweisbar sind, lehnten es alle Richter ab, sie dem Kläger zuzusprechen, indem sie die störenden Tatsachen und das aus ihnen unmittelbar ersichtliche Unrecht einfach ignorierten. Das Bundesverfassungsgericht mit seinen Nichtannahmebeschlüssen ließ sich sogar zur Aussage hinreißen, es liege keine Grundrechtsverletzung vor. Die Menschenrechtsbeschwerde ist noch nicht entschieden. Es ist offensichtlich, daß die Richter hier kein Recht sprechen können, weil sie als Parteiernannte ihren Ernennern keine Rüge in Form einer Verurteilung zu Schadensersatz aussprechen dürfen, ohne Gefahr zu laufen, selbst von ihnen gerügt und gemaßregelt zu werden, so daß alle Richter Rechtsbeugung und Verfassungshochverrat im Amt zu ihrem Selbstschutz begehen mußten.

Das ist in ihrer bedauernswerten, abhängigen, bestenfalls scheinselbständigen, parteilichen Zwangslage, die ihre Rechts- und Gesetzesbindung faktisch aufhebt, durchschnittlichen Menschen nicht vorwerfbar. Niemand kann verlangen, daß sie Märtyrer sind, zumal die richterwählenden Parteien alles daran setzen, unabhängige Persönlichkeiten, weil sie ihnen nichts nützen, aber viel schaden können, auf jeden Fall vom Richteramt fernzuhalten. Es bleibt deshalb, um die Herrschaft des Rechts wiederherzustellen, nur die Haftung der Richterernenner nach § 831 (1)1 BGB.

Der beklagte Landtag, der über Justizminister und Richterwahlausschuß alle Richter wählt, ist danach zum Ersatz des Schadens, hier also von zunächst 6 Mio. DM, verpflichtet, den die von ihm bestellten Verrichtungsgehilfen = Richter in Ausführung ihrer Verrichtung, also bei ihren Beschlüssen und Urteilen, einem Dritten, hier dem Kläger, widerrechtlich zufügten. Der beklagte Landtag kann sich auch nicht über Satz 2 exkulpieren, da er bei der Auswahl der bestellten Personen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beobachtete. Erforderlich wäre bei GG-Geltung allein die Richterwahl durchs Volk auf Zeit wie in Demokratien, z.B. der Schweiz und den USA, gewesen, denn die Gewaltentrennung gebietet die Unabhängigkeit der Gewalten voneinander, also die getrennte Volkslegitimation von Abgeordneten, Beamten und Richtern.

Die derzeitige Richterernennung durch die gesetzgebende Gewalt ist verfassungswidrig, denn bei Geltung des Gewaltentrennungsgebots kann die gesetzgebende Gewalt niemals im Besitz der rechtsprechenden sein, Richter also auch nicht mit ihr ausstatten, denn niemand kann mehr Recht auf andere übertragen, als er selber hat, Dig-Ulpian 50,17,54 (nemo plus iuris ad alium transferre potest quam ipse habet). Bei verfassungswidriger Auswahl kann unmöglich die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet worden sein. Der Rechtsverkehr erfordert vielmehr eine Auswahl, die dem Gebot der Rechtssicherheit, die nur durch Unabhängigkeit der Richter von den beiden anderen Staatsgewalten gewährleistet werden kann, Rechnung trägt.

Ebenfalls erfordert der Rechtsverkehr eine Leitung der richterlichen Verrichtungen durch das Volk, die nur durch regelmäßige Neuwahl der Richter durch das Volk sichergestellt werden kann. Die derzeitige Ernennung der Richter auf Lebenszeit ist auch unter diesem Gesichtspunkt verfassungswidrig, da niemand, der nur für eine begrenzte Zeit legitimiert ist, über seine Legitimationszeit hinaus einen anderen legitimieren kann, vgl. Ulpian a.a.0. Der sogenannte Diskontinuitätsgrundsatz bedeutet den sofortigen Legitimationsverlust aller kettenlegitimierten Verrichtungsgehilfen, sobald ihr Legitimator seiner Legitimation durch Zeitablauf verlustig geht. Das derzeitige Richterwahlverfahren ist also doppelt verfassungswidrig und kann daher erst recht nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt bei Auswahl und Leitung der Richter bedeuten.

Auch die letzte Exkulpationsmöglichkeit in § 831(1)2 BGB ist nicht zu Gunsten des beklagten Landtags anwendbar. Bei Richterwahl durchs Volk auf Zeit wäre keiner der Unrecht begangen oder bestätigt habenden Richter (wieder)gewählt worden, entweder, weil seine Mitbewerber um die Richterstelle sein begangenes Unrecht im Richterwahlkampf bekanntgemacht hätten, so daß kein vernünftiger Bürger diesen Rechtsbeuger wieder mit rechtsprechender Staatsgewalt ausgestattet hätte, oder der Richter, in Kenntnis der drohenden Abwahl bei Unrechtssprechung, dieselbe unterlassen hätte.

Dagegen erlaubt die gegenwärtige verfassungswidrige Richterwahl durch den beklagten Landtag nicht nur die Unrechtssprechung, sondern fördert sie sogar, weil die so verfassungswidrig gewählten Richter bei Unrechtssprechung nichts, bei Rechtsprechung aber vielleicht alles verlieren können, wenn sie ihren Feudalherren aus irgendeinem Grunde nicht genehm ist. Unter Richtern ist bekannt und wird ihnen von ihren Ernennern ab und an zu Abschreckungszwecken vor Augen geführt, daß ein unbotmäßiger Richter, z.B. der Vorsitzende Richter am OLG Dr. Rudolf Seebald, weil er Behördenkorruption aufdeckte, blitzschnell und rechtlos entmündigt und für dienstunfähig erklärt wird. Diese Abschreckung wirkt wie die omerta in der Mafia oder der Fraktionszwang bei Abgeordneten fast total und ist unmittelbare quasinaturgesetzliche Folge verfassungswidriger Gewalteneinheit, die immer Tyrannis ist, denn nur Gewaltentrennung kann Menschenwürde gewährleisten, da es heute keine Wertegemeinschaft mehr gibt, sondern nur eine Wertevielfalt, die Null- und Negativwerte als gleichberechtigte behandelt.

Die Haftungspflicht des beklagten Landtags kann also nicht mehr rational geleugnet werden. Der Kläger machte seinen Anspruch gegenüber dem Vorsitzenden des Beklagtenrechtsausschusses Dr. Orth, MdL, bereits ohne Erfolg geltend, s. Anlage, so daß nunmehr Klage geboten ist. Die genannten anspruchsbegründenden Tatsachen können, soweit nicht sowieso offenkundig, im Bestreitensfall durch Beiziehung der Akten bewiesen werden.

Claus Plantiko

Rechtsanwalt