Bundesrepublik Deutschland:
Souveräner
Staat oder noch immer unter Besatzungsrecht?
Von
Hans-Peter Thietz, ehemaliger Abgeordneter der letzten, frei
gewählten
Volkskammer der DDR und des Europa-Parlaments.
Im
Jahre 1990 ist die DDR gemäß Artikel 23 Grundgesetz der Bundesrepublik beigetreten. Als
Mitglied der damaligen Volkskammer wurde
dies auch mit meiner Stimme beschlossen. Der Beitritt erfolgte aufgrund
eines Vertragskomplexes, durch den nach
offizieller Darstellung die Nachkriegsära abgeschlossen und Deutschland wieder
eine volle Souveränität erhalten habe.
Ein
klassischer Friedensvertrag sei dadurch überflüssig geworden
und die Notwendigkeit des Abschlusses eines solchen durch die politischen Ereignisse überholt.
Diese Darstellung läßt sich bei näherer Nachprüfung nicht aufrecht erhalten:
Gemeinhin
wird der sogenannte »Zwei-plus-Vier-Vertrag« als alles regelnder Basisvertrag zwischen den
vier Siegermächten des II. Weltkrieges und
den temporären Teilstaaten BRD und
DDR angesehen, durch den Deutschland
seine volle Souveränität gemäß Artikel 7 (2) wiedergewonnen habe.
Dieser Artikel 7 (2) lautet:
»Das vereinte Deutschland
hat demgemäß seine volle Souveränität über seine inneren und äußeren
Angelegenheiten.«
Dieser Wortlaut bedeutet für
den normalverständigen Bürger, daß
keinerlei Regelungen aus früherem Besatzungsrecht mehr fortgelten können, die sich bis dahin aus dem sogenannten »Überleitungsvertrag« mit dem
offiziellen Namen »Vertrag zur
Regelung aus Krieg und Besatzung
entstandener Fragen« in seiner revidierten Fassung vom 23.10.1954,
veröffentlicht im BGBl. Teil II am 31.3.1955, ergaben.
Der Überleitungsvertrag
Dieser
»Überleitungsvertrag« umfaßte ursprünglich 12 Teile, von denen in der
Fassung vom 23.10.1954 die Teile II, VIII und XI
als bereits gestrichen ausgewiesen sind und dieser Vertragstext zu jenem Zeitpunkt so noch 9 Teile mit
insgesamt 83 Artikeln und 224 Abschnitten fortgeltender Bestimmungen der Alliierten enthielt. Solange er galt (also bis September 1990), konnte von einer Souveränität der
Bundesrepublik Deutschland keineswegs gesprochen werden.
Die
Politiker und die Medien, die über Jahrzehnte den Staatsbürgern und Wählern der BRD eine solche
Souveränität glauben machen,
handelten wider besseres Wissen oder ohne Kenntnis dieses Vertrages.
Zur Gewährung einer vollen
Souveränität war dieser »Überleitungsvertrag« mit seinen alliierten Vorschriften
infolge des »Zwei-plus-Vier-Vertrages« also aufzuheben.
Eine seltsame »Vereinbarung... «
Dazu
diente die »Vereinbarung vom 27./28. September 1990 zu dem Vertrag über die Beziehung der
Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten (in der geänderten Fassung)
sowie zu dem Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen
(in der geänderten Fassung)«,
veröffentlicht
als Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt 1990, Teil II, Seite 1386 ff.
Hierin
wird in Punkt 1 bestimmt, daß die alliierten Bestimmungen suspendiert
werden und nun außer Kraft treten - doch vorbehaltlich der Festlegungen des
Punktes 3. Und hier ist nun das Erstaunliche zu lesen:
»3. Folgende Bestimmungen
des Überleitungsvertrages bleiben jedoch in Kraft:
ERSTER
TEIL: Artikel 1, Absatz 1, Satz 1 bis "...Rechtsvorschriften
aufzuheben oder zu ändern" sowie Absätze 3, 4 und 5,
Artikel 2, Absatz I, Artikel 3, Absätze 2 und 3, Artikel 5,
Absätze I und3, Artikel 7, Absatz 1, Artikel 8
DRITTER
TEIL: Artikel 3, Absatz 5, Buchstabe a des Anhangs, Artikel 6, Absatz 3
des Anhangs
SECHSTER TEIL: Artikel 3,
Absätze 1 und 3
SIEBENTER TEIL: Artikel 1
und Artikel 2
NEUNTER TEIL: Artikel I
ZEHNTER TEIL: Artikel 4«
Doch damit noch nicht genug:
Zusätzlich
zu dieser detaillierten Festschreibung, welche Teile des Überleitungsvertrages
von 1954 in Kraft bleiben, wird in der »Vereinbarung vom 27./28. September 1990 ...« (BGBl. 1990, Teil II, S.1386 ff) in Ziffer 4 c festgelegt, daß die in Ziffer 1 dieser
»Vereinbarung« zugestandene Suspendierung der übrigen Teile des Überleitungsvertrages
deutscherseits die weitere Erfüllung bestimmter Festlegungen »nicht
beeinträchtigt«.
Mit welchem Recht spricht
man von einer »Suspendierung« des Überleitungsvertrages von 1954, wenn in der
hier zitierten »Vereinbarung vom 27./28. September 1990... (siehe oben)
festgelegt wird, daß er in seinen grundsätzlichen Bestimmungen fortgilt?
Nehmen
wir als Beispiel aus den oben zitierten Bestimmungen, die in Kraft bleiben, aus dem ERSTEN
TEIL den Artikel 2, Absatz 1.
Dieser
Artikel des Überleitungsvertrages von 1954 lautet:
»Alle Rechte und
Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen
der alliierten Behörden oder aufgrund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt
worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft,
ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften
begründet oder festgestellt worden sind.
Diese Rechte und
Verpflichtungen unterliegen ohne Diskriminierung denselben künftigen gesetzgeberischen,
gerichtlichen und Verwaltungsmaßnahmen wie gleichartige, nach innerstaatlichem
deutschem Recht begründete oder festgestellte Rechte und Verpflichtungen.«
Also gelten doch ganz
offenbar grundsätzliche Bestimmungen des
Besatzungsrechts auch weiterhin!
Denn
das heißt doch ganz klar und unzweifelhaft, daß bestimmte bisher im Rahmen des
früheren Besatzungsrechts seitens der Alliierten festgelegten Entscheidungen für
Deutschland fortgelten, ohne Rücksicht darauf, ob sie mit dem deutschen
Rechtssystem vereinbar sind oder nicht. Und
das bedeutet, daß sich die deutsche Politik für alle Zukunft daran auszurichten und zu halten hat.
Die ausdrückliche und
betonte Festschreibung der Fortgeltung des
hier zitierten und der anderen aufgezählten
Artikel des Überleitungsvertrages belegt, daß die Bundesrepublik offenkundig weiterhin zeitlich unbegrenzt ergangenen Bestimmungen früheren Besatzungsrechts
unterworfen ist.
Berlin bis heute unter Sonderstatus
Doch
das ist immer noch nicht alles: Es ist die Existenz eines weiteren
Vertrages festzustellen, mit dem Titel: Ȇbereinkommen
zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin«.
Dieser
Vertrag vom 25.9.1990 ist zu finden im Bundesgesetzblatt 1990, Teil II, Seiten 1274 ff.
Parallel zur obigen
Vereinbarung vom 27./28. September 1990 ist
also ein gleichartiger Vertrag zusätzlich und gesondert für Berlin
abgeschlossen worden.
Daß es
sich hierbei um einen Parallelvertrag handelt, beweist die wörtliche
Übereinstimmung des Artikels 2, hier nur mit dem Einschub »in Bezug auf Berlin«.
Der Abschluß zweier
gleichgelagerter Verträge - einerseits für die Bundesrepublik Deutschland und
andererseits für Berlin - kann nicht anders interpretiert werden, als daß von
alliierter Seite der Sonderstatus von Berlin gegenüber
dem übrigen Bundesgebiet weiterhin aufrechterhalten und festgeschrieben
worden ist.
Ist Berlin also die
Hauptstadt der Bundesrepublik, ohne gemäß fortgeltender Bestimmungen der
ehemaligen Siegermächte und angesichts getrennter »Vereinbarungen« und »Übereinkommen«
ihr rechtlicher und politischer Bestandteil zu sein ?
Aus all
diesen Verträgen und Vorgängen ergeben sich so wesentliche
Fragen für den völkerrechtlichen Status der Bundesrepublik Deutschlands und
Berlins, daß sie dringend einer Klärung bedürfen!
Leben wir
heute, 56 Jahre nach Kriegsende, noch immer unter vormaligen Bestimmungen
früheren Besatzungsrechts der ehemaligen Siegermächte?
Wird hierdurch zwangsläufig
die deutsche Politik mehr oder weniger fremdgeprägt, zumal Berlin unter einem
verdeckt fortdauernden Sonderstatus steht?
Die deutschen Vertreter bei
den »Zwei-plus-Vier«-Verhandlungen werden
dies sicher nicht gewünscht haben, da
man doch davon ausgehen muß, daß sie in deutschem Interesse handelten.
Also
müssen die ehemaligen Siegermächte die Fortgeltung der 1954 ergangenen
Bestimmungen gefordert haben.
Wäre
dies aber nicht ein klarer Verstoß gegen geltendes internationales Recht, z.B.
gegen den »Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte« vom
16.12.1966, worin in Teil I, Artikel 1 (1)
ausdrücklich verankert ist: »Alle
Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung«!
Liegt hier das Geheimnis
unerklärlicher Politik?
Haben
wir in all diesen Unklarheiten und Unstimmigkeiten die sonst
unverständlichen Ursachen für politische Entscheidungen zu suchen, die eindeutig dem
Mehrheitswillen des Volkes widersprechen, wie zum Beispiel
-
die jeden Sachverstand und den Volkswillen mißachtende Aufgabe der Deutschen
Mark zugunsten des EURO, dessen
Stabilitätskriterien zunehmend aufgeweicht werden und der nach Einschätzung
deutscher Experten wie auch nach den Worten Alan Greenspans (Chef der US-Federal
Reserve Bank) keinen Bestand haben wird?
- die EU-Osterweiterung mit unabsehbaren Risiken für die
politischen, wirtschaftlichen und
arbeitsmarktpolitischen Folgen?
- die Dezimierung und Umstrukturierung der Bundeswehr von einer
Verteidigungsarmee zu einer weltweit einsetzbaren Eingreiftruppe unter
NATO- oder UNO-Kommando?
- die sofort nach dem 11.9.2001 erfolgte
»uneingeschränkte« Solidaritätserklärung mit den USA und ihren
geostrategischen Zielen, unter Inkaufnahme einer bisher nicht gegebenen Gefährdung
der eigenen Bürger durch die Zusage von Kampfbeteiligungen?
All dies und auch die
Fortgeltung der UNO-Feindstaatenklauseln bis heute zeigen, daß wir entgegen den
offiziellen politischen Verlautbarungen auf den Abschluß eines all dies
beendenden Friedensvertrages keinesfalls verzichten können.
»Vorbehaltlich... einer
Friedensregelung mit Deutschland... «
Die
Unverzichtbarkeit eines Friedensvertrages folgt auch aus den Bestimmungen des
Überleitungsvertrages von 1954, die nach dem
Vertrag vom 27./28. September 1990 ausdrücklich als in Kraft bleibend
bezeichnet werden. So beginnt
beispielsweise der fortgeltende NEUNTE TEIL, Artikel 1 mit den Worten:
»Vorbehaltlich
der Bestimmungen einer Friedensregelung mit Deutschland dürfen deutsche
Staatsangehörige, die der Herrschaftsgewalt der Bundesrepublik unterliegen,
gegen die Staaten, welche die Erklärung der Vereinten Nationen vom 1. Januar
1942 unterzeichnet haben oder ihr beigetreten sind oder mit Deutschland im
Kriegszustand waren oder in Artikel 5 des Fünften Teils dieses Vertrages genannt sind, sowie gegen deren
Staatsangehörige keine Ansprüche irgendwelcher Art erheben wegen
Maßnahmen, welche von den Regierungen dieser Staaten
oder mit ihrer Ermächtigung in der Zeit zwischen dem 1. September 1939 und dem 5. Juni 1945 wegen des in Europa
bestehenden Kriegszustandes getroffen worden sind; auch darf niemand derartige
Ansprüche vor einem Gericht in der Bundesrepublik geltend machen.«
Ein weiteres Beispiel:
Im SECHSTEN TEIL, Artikel 3,
Absätze 1 und 3 des Überleitungsvertrages
von 1954, der ausdrücklich in Kraft bleibt, heißt es:
»(1) Die
Bundesrepublik wird in Zukunft keine Einwendungen gegen die Maßnahmen erheben,
die gegen das deutsche Auslands- oder
sonstige Vermögen durchgeführt worden sind oder werden sollen, das
beschlagnahmt worden ist für Zwecke der Reparation oder Restitution oder auf Grund des Kriegszustandes oder auf Grund
von Abkommen, die die Drei Mächte mit anderen alliierten Staaten,
neutralen Staaten oder ehemaligen Bundesgenossen Deutschlands geschlossen
haben oder schließen werden.«
»(3)
Ansprüche und Klagen gegen Personen, die aufgrund der in Absatz (1) und (2)
dieses Artikels bezeichneten Maßnahmen
Eigentum erworben oder übertragen haben, sowie Ansprüche und
Klagen gegen internationale Organisationen, ausländische Regierungen oder
Personen, die auf Anweisung dieser
Organisationen oder Regierungen gehandelt haben, werden nicht
zugelassen.«
» ... darf niemand
Ansprüche vor einem Gericht in der Bundesrepublik geltend machen.«
Diese Festlegungen bedeuten,
daß sich die ehemaligen Siegermächte hiermit außerhalb jeder Rechtsverfolgung stellen, sie also für eigene Kriegshandlungen, für
die man bei den Nürnberger Prozessen Deutsche zur Rechenschaft gezogen hat und
bis heute strafverfolgt, niemals angeklagt werden dürfen, - denken wir nur an die Infernos der Flächenbombardierungen
deutscher Städte wie Dresden mit Hunderttausenden
von Opfern unschuldiger Flüchtlinge, Frauen und Kinder unmittelbar vor
Kriegsende oder den millionenfachen Tod deutscher Soldaten und Vertriebener
nach Kriegsende, in Mißachtung des von ihnen in Nürnberg beschworenen
Völkerrechts.
Besondere
Aufmerksamkeit verdient jedoch die oben zitierte Formulierung am Ende des
Artikels 3, Absatz 1: » ... geschlossen haben oder schließen werden«.
Dies heißt
nichts anderes, als daß die Siegermächte auch heute
noch und für die Zukunft zeitlich unbegrenzt deutsche Auslands- oder sonstige Vermögen zum Zwecke
von Reparationen, Restitutionen oder aus anderen Kriegsgründen
beschlagnahmen und sich aneignen dürfen und sogar
das Recht haben, hierzu auch in Zukunft noch spezielle Abkommen zu
treffen. In Artikel 1, Satz 1 wird ausdrücklich festgeschrieben: »Die
Bundesrepublik wird keine Einwendungen erheben... «.
Und das soll deutsche Souveränität bedeuten?
Es ist wohl nicht davon
auszugehen, daß es bei der Revision des
Überleitungsvertrages einfach vergessen und übersehen wurde, solche
Formulierungen zu streichen.
Deutschland gilt
völkerrechtlich nach wie vor als »Feindstaat«
Gleiches gilt übrigens auch für die nach wie vor gültigen »Feindstaatenklauseln«
(Artikel 53 und 107) der UNO-Charta, die es den Siegern des Zweiten Weltkrieges
bis heute erlauben, auch ohne Ermächtigung
des Sicherheitsrates
»Zwangsmaßnahmen« gegen die Feindstaaten zu ergreifen, also gegen
Deutschland.
Wann sollen wir die seit
einem halben Jahrhundert überfällige Friedensregelung denn endlich erhalten?
Wo
finden wir hierzu einen Vertragspartner für die deutsche Seite, wenn gemäß
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 31.7.1973 das Deutsche Reich 1945 nicht untergegangen und die Bundesrepublik
Deutschland kein Rechtsnachfolger
des Deutschen Reiches ist? In den Entscheidungsgründen des bis heute
nicht aufgehobenen Urteils heißt es dort (2 BvF 1/73):
»Das Grundgesetz - nicht nur
eine These der Völkerrechtslehre und der Staatsrechtslehre! -geht davon aus,
daß das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der
Kapitulation noch durch Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die
alliierten Okkupationsmächte noch später untergegangen ist; (...). Das Deutsche
Reich existiert fort, besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als
Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter
Organe selbst nicht handlungsfähig. (...) Mit der Errichtung der BRD wurde
nicht ein neuer westdeutscher Staat gegründet, sondern ein Teil Deutschlands
neu organisiert. Die BRD ist also nicht "Rechtsnachfolger" des
Deutschen Reiches (...). Sie beschränkt staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf
den "Geltungsbereich des GG.«
Dieses
Urteil gilt ganz unzweifelhaft auch für die BRD nach der Vereinigung von
Mittel- und Westdeutschland, weil der "Geltungsbereich des GG" eben
nicht das Deutsche
Reich umfaßt.
Offene Fragen ...
Existiert das Deutsche Reich
fort, ist auch seine Verfassung, die Reichsverfassung von 1919, nach wie vor
gültig, wenn auch zur Zeit überlagert vom Grundgesetz, weil das Deutsche Reich
eben »nicht handlungsfähig« ist.
Wer
also ist nun völkerrechtlich befugt, den überfälligen Friedensvertrag
für die deutsche Seite zu unterschreiben?
Das
»Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland« (so die
offizielle Bezeichnung) ist zum anderen keine Verfassung »der«
Bundesrepublik, sondern ein Nachkriegsprovisorium, geschaffen unter der
Oberhoheit der ehemaligen Siegerstaaten »für« die BRD.
So
fehlen ihm die Zustimmung des deutschen Volkes und jedwede plebiszitären
Elemente.
Die grundlegende demokratische Forderung »Alle Staatsgewalt
geht vom Volke aus« (Artikel 20 (2) GG) erschöpft sich
in der Erlaubnis, alle vier bis fünf Jahre zur Wahl gehen zu dürfen, ohne die
dann durchgeführte Politik in irgendeiner Weise korrigierend beeinflussen zu
können.
Das gilt insbesondere für existenzielle Fragen wie die Aufgabe
von Hoheits- und Selbstbestimmungsrechten an die EU, für die Abschaffung
der DM und andere Entscheidungen, bei denen der Mehrheitswille der Bürger übergangen
und versucht wird, durch millionenschwere Werbekampagnen den Widerstand der
Bürger auszuschalten.
Wann
endlich werden wir die Möglichkeit haben, über eine uns im
Grundgesetz Artikel 146 zugesicherte eigene Verfassung zu entscheiden,
die dem Bürger ein wahrhaftiges und absolutes, uneingeschränktes
Bestimmungsrecht garantieren sollte, wie in unserem Schweizer Nachbarland?
Wann wird hierfür eine
Deutsche Nationalversammlung einberufen?
Wäre
das nicht die vornehmste Aufgabe des über allen Parteien stehen
sollenden Herrn Bundespräsidenten, endlich tätig zu
werden? Jeder sich für unser Volk noch verantwortungsbewußt fühlende Bürger würde hierbei gern mitwirken.
Wann endlich können wir uns
in freier Entscheidung eine eigene Verfassung geben?
Der Artikel 146 des im Jahre
1949 unter westalliierter Oberhoheit für
die Bundesrepublik geschaffene Grundgesetzes
lautete bis zum Inkrafttreten des Einigungsvertrages am 23.9.1990 wie
folgt:
»Dieses
Grundgesetz verliert seine Gültigkeit an dem Tage,
an dem eine
Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung
beschlossen worden ist.«
Mit Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt Teil II vom 23.9.1990, Seite
885, wurde dieser Artikel wie folgt geändert:
»Dieses Grundgesetz, das
nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte Volk
gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft
tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden
ist.«
Also schreibt auch die
jetzige Fassung des Artikels 146 des Grundgesetzes eine uns zustehende Deutsche
Verfassung fest, die von dem nur für eine Übergangsfrist angelegten
Grundgesetz nicht ersetzt werden kann.
Urteilen Sie selbst: Wie
lange soll dieser friedensvertraglose und verfassungsrechtlich unbefriedigende
Zustand noch andauern?
Quelle: Faltblatt /
Flugschrift der Gesellschaft für Staats- und Völkerrecht Marburg e.V. –
Gemeinnützige Vereinigung zur Wahrung des Rechtsbewusstseins in der
Öffentlichkeit / Königsberger Str. 79, 55566 Sobernheim / Vorsitzender: Dr.
Joachim Schröder / Schriftleitung und ViSdP: Hans-Peter Thietz, Zum Backhaus 6,
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