Ausländer-Rückwanderung

 

Auch in Österreich wächst der Widerstand. Akademiker fordern einen Phasenplan zur Ausländer-Rückwanderung

 

In der überparteilichen öster­reichischen »Arbeitsgemein­schaft Freiheitlicher Akade­mikerverbände« wurde ein Thesenpapier zur Einwanderungs- bzw. Rückführungspolitik für Österreich erarbeitet, dessen Forderungen in der Bundesre­publik Deutschland wegen ihrer Schärfe zu einem Aufstand der »Gutmenschen«, wenn nicht so­gar zu strafrechtlichen Folgen führen könnten, würde man hier solche Forderungen erheben. Wir zitieren nachfolgend aus der Ausgabe 3/2007 der »Burschen­schaftlichen Blätter«:

 

»Die sich verschärfende negati­ve Sozialbilanz und die kulturso­ziologischen Probleme durch die Massenzuwanderung erfordern eine nachhaltige Rückwande­rungspolitik. Der Traum von der „Integration“ ist ausgeträumt, die Multikultur kann nicht weiter schöngeredet werden.

 

Erste Phase:

 

Totaler Stop der unkontrollier­ten Einwanderung

Jede Einreise eines Ausländers aus einem Nicht-EU-Land setzt die vorangehende Gewährung eines Visums voraus, wie dies z.B. in den USA oder Australien selbstverständlich ist. Automati­sche Einreise- und Aufenthalts­genehmigungen an Nicht-EU-Bürger unter dem Titel der Familienzusammenführung werden grundsätzlich nicht erteilt. Ein­reise-, Arbeits- und Aufenthaltsbestimmungen unterliegen den eigenen Interessen Österreichs und können maximal auf der Grundlage von Gegenseitigkeit mit Nicht-EU-Staaten beruhen. Europa muß weiterhin den Europäern vorbehalten bleiben und kann nicht offenes Ziel aller derer sein, die mühselig und beladen sind oder dies vorgeben. Gleichzeitig mit dieser ersten Phase kann bereits die nächste in An­griff genommen werden.

 

Die ernsten, vielfältigen und miteinander vernetzten Probleme der Massenzuwanderung erfordern eine nachhaltige Rückwanderungspolitik in einzelnen Phasen. Dazu sind die existierenden Gesetze restriktiv anzuwenden und allenfalls neue gesetzliche Bestimmungen und Generalklauseln einzuführen. Ziel ist nicht Massenintegration, sondern Rückführung.

Zweite Phase:

 

Abschiebung der Illegalen und Kriminellen

Die illegal Aufhältigen hat nie­mand zur Zuwanderung einge­laden, vielmehr haben sie sich gesetzwidrig in unser Land oder in ein anderes Land der EU hin­eingedrängt und eingeschlichen. Ihrer Abschiebung in ihre Ur­sprungsländer steht nichts Ernst­haftes im Wege, sie muß nur kon­sequent   durchgeführt   werden.


Dasselbe gilt für kriminell gewor­dene Ausländer, wobei gleich­gültig ist, auf welchem Wege sie zu uns gekommen sind; ähnlich werden im Ausland kriminell ge­wordene Österreicher wieder zu uns zurückgeschickt. Laufende Razzien dienen der Ergreifung und prompten Abschiebung die­ser Subjekte. Die dahingehend bereits existierenden Gesetze müssen auch tatsächlich exeku­tiert werden. Geschleppte sind als kriminell anzusehen und Schlepper, Schleuser und „Mi­grationsberater“ als Menschen­händler drakonisch zu bestrafen.

 

Dritte Phase:

 

Erschwerung der Zuwande­rung

Wer als anerkannter politischer oder Kriegsflüchtling (Konventi­onsflüchtling) Asyl erhält, kommt nicht aus einem hinsichtlich der Menschenrechte sicheren Land zugereist. Nach Beendigung der menschenrechtswidrigen Situa­tion oder der Kriegshandlungen in seinem Heimatland, hat der echte Asylant dorthin zurückzu­kehren. Wer Asyl begehrt, hat die Begründung dafür selbst zu erbringen und nachzuweisen, ansonsten wird er als Illegaler abgeschoben. Falsche oder lückenhafte Angaben bewirken Ab­lehnung. Nichtbesitzer von Aus­weispapieren sind unverzüglich in das Land abzuschieben, aus dem sie unmittelbar eingereist sind; ihnen ist der Aufenthalt in Österreich grundsätzlich nicht gestattet. Bei Einreise im Flug­zeug oder mit dem Schiff werden Illegale unverzüglich den Flugli­nien oder Reedereien auf deren Kosten zurückgegeben, da sie wissen müssen, woher sie die visalosen Passagiere mitbrach­ten. Werden Ausweislose nicht bereits bei der Einreise ergriffen, sondern erst später, und läßt sich nicht ermitteln, woher sie unmit­telbar eingereist sind, werden sie interniert, bis sich die entspre­chenden Zuständigkeiten geklärt haben und eine Abschiebung möglich ist. Dem Sozialtouris­mus und Scheinasylantentum ist entschieden entgegenzutreten.

Wer zuwandert, um in unserem Land oder einem anderen Land der EU zu arbeiten, hat dies auch zu tun. Die Aufenthalts- ­und Arbeitsgenehmigung erlischt nach zweimaligem Verlust des Arbeitsplatzes innerhalb eines Jahres. Wie in jedem echten Einwanderungsland (z.B. USA) erhalten alle als nicht anerkann­te Konventionsflüchtlinge einge­wanderten Ausländer (darunter sind Nicht-EU-Bürger zu verste­hen) in den ersten drei Jahren ih­res Aufenthalts bei uns keine So­zialhilfe. Die Sozialhilfe darf nicht als „geregeltes Einkommen“ gelten und damit zur Vorausset­zung für eine positive Erledigung des Asylantrags werden. Eine Aufenthaltsgenehmigung an ei­nen Fremden (Nicht-EU-Bürger) für mehr als drei Monate kann grundsätzlich nur auf einer Ein­ladung zu einer konkreten Arbeit gründen, die auch tatsächlich angetreten wird, oder aber auf einer wirklichen und nachweis­lichen selbständigen Tätigkeit. Eine ständige Aufenthaltsge­nehmigung für Ausländer kann nur dann erteilt werden, wenn diese die tatsächliche Fähigkeit und Möglichkeit ihrer materiellen Existenzsicherung nachweisen. Familienzuzug ist erst nach Ver­leihung der Staatsbürgerschaft an den Ausländer möglich. Die allgemeine Schulpflicht bezieht sich allein auf österreichische Staatsbürger und EU-Bürger; für Nicht-EU-Bürger bleibt der Schul­besuch eine Kann-Bestimmung und hängt von der Beherrschung der deutschen Sprache ab, die der Schüler in ausreichendem Umfang selbst mitzubringen hat. Ein    mindestens zehnjähriger dauerhafter und legaler Aufent­halt in Österreich und die ausrei­chende Kenntnis der deutschen Sprache ist für die Verleihung der Staatsbürgerschaft unbedingte Voraussetzung. Die erst jetzt zu­ziehungsberechtigten Familien­angehörigen neuer österreichi­scher Staatsbürger erhalten eine zehnjährige Aufenthaltsgeneh­migung und können nach wenig­stens zehnjährigem Aufenthalt in Österreich, Nichtstraffälligkeit so­wie nachweislich ausreichender Kenntnis der deutschen Spra­che ihrerseits die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen be­kommen.

Ein automatischer Rechtsan­spruch auf die österreichische Staatsbürgerschaft     existiert nicht, sondern bleibt eine Kann-Bestimmung und darf nicht infla­tionär vergeben werden. Nicht jeder, der mehr oder weniger zu­fällig nach Österreich kommt, er­wirbt automatisch das Recht auf unsere Staatsbürgerschaft.

 

Vierte Phase:

 

Rückführung arbeitsloser Frem­der

In einer durch zunehmende Auslagerung von Arbeitsplätzen in Niedriglohnländer geprägten Arbeitswelt existiert keine reale Notwendigkeit zum Zuzug weite­rer Gastarbeiter. Daß arbeitslose Jugendliche in parallelgesell­schaftlichen Ghettos nennens­werte Beschäftigung im Gastge­berland finden können, ist reine Illusion. Folglich können diese auch keine Entlastung der Sozi­al- und Pensionskassen leisten, sondern belasten nur das Sozial­system. Die Lösung der Proble­me einer alternden Gesellschaft liegt anderswo.

Mit dem Erlöschen der Voraus­setzungen der Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung (in der Re­gel verbunden mit dem Verlust oder Nichtantreten von Arbeit) hat der Ausländer die legale Ba­sis des Aufenthalts verloren und muß innerhalb eines Monats in sein Herkunftsland zurückkeh­ren. Dasselbe gilt für länger als einen Monat arbeitslose Fremde. Tut er dies nicht von sich aus, ist er zu bestrafen (Verwaltungs­strafe genügt) und abzuschie­ben. Abzuschiebende haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe und sind bis zu ihrer faktischen Abschiebung zu internieren. Die Verwaltungsverfahren sind zu straffen. Eine Abschiebung ist mit einem dauerhaften Einreise- und Aufenthaltsverbot verbunden.

 

Fünfte Phase:

 

Wiederherstellung des Rota­tionssystems und des Saisoniersystems

Auf Dauer sind Ausländer grund­sätzlich nur zum Zweck der Ar­beit zugelassen. Dazu ist das Rotationssystem und das Saisoniersystem wiederherzustellen, etwa wie es in den 1960er und 1970er Jahren praktiziert wurde. Ziel der Ausländer-, Fremden-, Aufenthalts- und Zuwanderungs­politik ist nicht die multikulturelle Pseudointegration von Fremden mit Kind und Kegel oder Sack und Pack, sondern die Deckung des tatsächlichen Bedarfs an Ar­beitskräften in Österreich. Daher sind Ausländer nur zu Aufenthalt und Arbeit in einer speziellen Saison des Jahres zuzulassen, oder aber für eine dreijährige Ar­beitszeit, die maximal für einen weiteren Turnus von drei Jahren verlängert werden kann. Dies ver­hindert nicht nur eine Überfrem­dung unseres Landes, sondern ermöglicht auch den rückkehren­den Gastarbeitern den Aufbau einer eigenen Existenz im jewei­ligen Herkunftsland und wirkt als Entwicklungshilfe. Ein Teil der von Ausländern eingezahlten österreichischen Sozialabgaben (z.B. für die Pensionskassen) könnte als Heimkehrhilfe wieder an die Rückwanderer ausgezahlt werden. Mit der Anwerbung ei­nes neuen Kontingents und der Rotierung der Kontingente ver­breitet sich laufend die Entwick­lungsbasis in den Herkunftslän­dern.

 

Sechste Phase:

 

Überprüfung der Arbeitsbewil­ligungen und der Verleihung der Staatsbürgerschaft

Den Arbeitsinspektoraten und der Polizei ist die laufende Überprü­fung ausländischer Arbeitgeber und ihrer legalen Beschäftigung aufgetragen. Die Beschäftigung illegaler Ausländer hat auf der einen Seite zu empfindlichen Strafen für die entsprechenden Arbeitgeber und Arbeitsvermitt­ler wie auf der anderen Seite zur unmittelbaren Abschiebung der illegal Beschäftigten und zu ih­rem dauerhaften Einreiseverbot zu führen.

Die Innenbehörden haben bei den massenhaften Verleihungen der Staatsbürgerschaft an Nicht-EU-Bürger in den letzten Jahren zu überprüfen, ob tatsächlich die für die Verleihung zur Vor­aussetzung dienenden gesetzli­chen Bestimmungen eingehalten worden sind. Ein Indiz für die gesetzeswidrige Erschleichung der Staatsbürgerschaft wäre beispielsweise eine heute noch nicht ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache. Die illegale Erschleichung der Staatsbür­gerschaft hat deren Verlust zur Folge. Hat der Betreffende Ar­beit in Österreich, gelten für ihn die Bestimmungen des normalen Aufenthaltsrechtes, hat er keine, ist er als Illegaler abzuschieben. Das Recht der zugezogenen Familienangehörigen hängt am Recht des ursprünglich Zuge­wanderten. Im Falle der gesi­cherten materiellen Existenz beginnt die Anwartschaft auf die Staatsbürgerschaft wieder von vorne.«

 

Quelle: UNABHÄNGIGE NACHRICHTEN 1 / 2008 / 9 – 11 und „Freiheitlicher Akademikerverband Salzburg“


 

GdP-Vorsitzender Konrad Freitag am 10.1.08 zum Wegfall der Grenz­kontrollen zu Polen und Tschechien:

»Die Aufgriffszahlen sind erheblich ge­stiegen. In Mecklen­burg-Vorpommern war die Zahl der Aufgriffe illegaler Einwanderer in den letzten drei Wochen höher als 2005 und 2006 zusammen. (...)

Es ist das eingetre­ten, was wir befürch­tet haben. Wir haben vor der vorzeitigen Grenzöffnung gewarnt. Nun gilt es gegenzusteuern, um die Menschen vor illegaler Einwande­rung zu schützen.«

 

Quelle: UNABHÄNGIGE NACHRICHTEN 1 / 2008 / 11