Ausländer-Rückwanderung
Auch in Österreich wächst der Widerstand. Akademiker fordern einen Phasenplan zur Ausländer-Rückwanderung
In
der überparteilichen österreichischen »Arbeitsgemeinschaft Freiheitlicher
Akademikerverbände« wurde ein Thesenpapier zur Einwanderungs- bzw.
Rückführungspolitik für Österreich erarbeitet, dessen Forderungen in der
Bundesrepublik Deutschland wegen ihrer Schärfe zu einem Aufstand der
»Gutmenschen«, wenn nicht sogar zu strafrechtlichen Folgen führen könnten,
würde man hier solche Forderungen erheben. Wir zitieren nachfolgend aus der
Ausgabe 3/2007 der »Burschenschaftlichen Blätter«:
»Die
sich verschärfende negative Sozialbilanz und die kultursoziologischen
Probleme durch die Massenzuwanderung erfordern eine nachhaltige Rückwanderungspolitik.
Der Traum von der „Integration“ ist ausgeträumt, die Multikultur kann nicht
weiter schöngeredet werden.
Erste Phase:
Totaler Stop der unkontrollierten
Einwanderung
Jede
Einreise eines Ausländers aus einem Nicht-EU-Land setzt die vorangehende
Gewährung eines Visums voraus, wie dies z.B. in den USA oder Australien
selbstverständlich ist. Automatische Einreise- und Aufenthaltsgenehmigungen
an Nicht-EU-Bürger unter dem Titel der Familienzusammenführung
werden grundsätzlich nicht erteilt. Einreise-, Arbeits- und
Aufenthaltsbestimmungen unterliegen den eigenen Interessen Österreichs und
können maximal auf der Grundlage von Gegenseitigkeit mit Nicht-EU-Staaten
beruhen. Europa muß weiterhin den Europäern vorbehalten bleiben und kann nicht offenes Ziel aller derer sein,
die mühselig und beladen sind oder dies vorgeben. Gleichzeitig mit dieser
ersten Phase kann bereits die nächste in Angriff genommen werden.
Die ernsten, vielfältigen und miteinander vernetzten Probleme der Massenzuwanderung erfordern eine nachhaltige Rückwanderungspolitik in einzelnen Phasen. Dazu sind die existierenden Gesetze restriktiv anzuwenden und allenfalls neue gesetzliche Bestimmungen und Generalklauseln einzuführen. Ziel ist nicht Massenintegration, sondern Rückführung.
Zweite Phase:
Abschiebung der Illegalen und Kriminellen
Die
illegal Aufhältigen hat niemand zur Zuwanderung eingeladen, vielmehr haben
sie sich gesetzwidrig in unser Land oder in ein anderes Land der EU hineingedrängt
und eingeschlichen. Ihrer Abschiebung in ihre Ursprungsländer steht nichts Ernsthaftes im Wege, sie muß nur konsequent durchgeführt werden.
Dasselbe
gilt für kriminell gewordene Ausländer, wobei gleichgültig ist, auf welchem
Wege sie zu uns gekommen sind; ähnlich werden im Ausland kriminell gewordene
Österreicher wieder zu uns zurückgeschickt. Laufende Razzien dienen der
Ergreifung und prompten Abschiebung dieser Subjekte. Die dahingehend bereits
existierenden Gesetze müssen auch tatsächlich exekutiert werden. Geschleppte
sind als kriminell anzusehen und Schlepper, Schleuser und „Migrationsberater“
als Menschenhändler drakonisch zu
bestrafen.
Dritte Phase:
Erschwerung
der Zuwanderung
Wer
als anerkannter politischer oder Kriegsflüchtling (Konventionsflüchtling) Asyl
erhält, kommt nicht aus einem hinsichtlich der Menschenrechte sicheren Land
zugereist. Nach Beendigung der menschenrechtswidrigen Situation oder der
Kriegshandlungen in seinem Heimatland, hat der echte Asylant dorthin zurückzukehren.
Wer Asyl begehrt, hat die Begründung dafür selbst zu erbringen und
nachzuweisen, ansonsten wird er als Illegaler abgeschoben. Falsche oder lückenhafte Angaben bewirken Ablehnung.
Nichtbesitzer von Ausweispapieren sind unverzüglich in das Land abzuschieben,
aus dem sie unmittelbar eingereist sind; ihnen ist der Aufenthalt in Österreich
grundsätzlich nicht gestattet. Bei Einreise im Flugzeug oder mit dem Schiff werden Illegale unverzüglich den Fluglinien
oder Reedereien auf deren Kosten zurückgegeben, da sie wissen müssen, woher sie
die visalosen Passagiere mitbrachten. Werden Ausweislose nicht bereits bei der Einreise ergriffen, sondern erst später, und läßt sich nicht
ermitteln, woher sie unmittelbar
eingereist sind, werden sie interniert, bis sich die entsprechenden Zuständigkeiten
geklärt haben und eine Abschiebung möglich ist. Dem Sozialtourismus und
Scheinasylantentum ist entschieden entgegenzutreten.
Wer
zuwandert, um in unserem Land oder einem anderen Land der EU zu arbeiten, hat
dies auch zu tun. Die Aufenthalts- und
Arbeitsgenehmigung erlischt nach zweimaligem Verlust des Arbeitsplatzes
innerhalb eines Jahres. Wie in jedem echten Einwanderungsland (z.B. USA)
erhalten alle als nicht anerkannte Konventionsflüchtlinge eingewanderten
Ausländer (darunter sind Nicht-EU-Bürger zu verstehen) in den ersten drei Jahren ihres Aufenthalts bei uns keine Sozialhilfe. Die Sozialhilfe darf nicht als
„geregeltes Einkommen“ gelten und damit zur Voraussetzung für eine positive Erledigung des Asylantrags werden. Eine
Aufenthaltsgenehmigung an einen Fremden (Nicht-EU-Bürger) für mehr als drei
Monate kann grundsätzlich nur auf einer Einladung zu einer konkreten Arbeit
gründen, die auch tatsächlich angetreten wird, oder aber auf einer wirklichen
und nachweislichen selbständigen Tätigkeit. Eine ständige Aufenthaltsgenehmigung
für Ausländer kann nur dann erteilt werden, wenn diese die tatsächliche
Fähigkeit und Möglichkeit ihrer materiellen
Existenzsicherung nachweisen. Familienzuzug ist erst nach Verleihung
der Staatsbürgerschaft an den Ausländer möglich. Die allgemeine Schulpflicht
bezieht sich allein auf österreichische Staatsbürger und EU-Bürger; für Nicht-EU-Bürger bleibt der Schulbesuch
eine Kann-Bestimmung und hängt von der
Beherrschung der deutschen Sprache ab, die der Schüler in ausreichendem
Umfang selbst mitzubringen hat. Ein
mindestens zehnjähriger dauerhafter und legaler Aufenthalt in
Österreich und die ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache ist für die Verleihung der Staatsbürgerschaft unbedingte
Voraussetzung. Die erst jetzt zuziehungsberechtigten
Familienangehörigen neuer österreichischer
Staatsbürger erhalten eine zehnjährige Aufenthaltsgenehmigung und können nach wenigstens zehnjährigem
Aufenthalt in Österreich,
Nichtstraffälligkeit sowie nachweislich ausreichender Kenntnis der
deutschen Sprache ihrerseits die
österreichische Staatsbürgerschaft verliehen bekommen.
Ein automatischer Rechtsanspruch auf die
österreichische Staatsbürgerschaft existiert
nicht, sondern bleibt eine Kann-Bestimmung und darf nicht inflationär vergeben
werden. Nicht jeder, der mehr oder weniger
zufällig nach Österreich kommt, erwirbt automatisch das Recht auf
unsere Staatsbürgerschaft.
Vierte
Phase:
Rückführung arbeitsloser Fremder
In
einer durch zunehmende Auslagerung von Arbeitsplätzen in Niedriglohnländer
geprägten Arbeitswelt existiert keine reale Notwendigkeit
zum Zuzug weiterer Gastarbeiter. Daß arbeitslose Jugendliche in
parallelgesellschaftlichen Ghettos nennenswerte Beschäftigung im Gastgeberland
finden können, ist reine Illusion. Folglich können diese auch keine Entlastung
der Sozial- und Pensionskassen leisten, sondern
belasten nur das Sozialsystem. Die Lösung der Probleme einer alternden
Gesellschaft liegt anderswo.
Mit
dem Erlöschen der Voraussetzungen der Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung (in
der Regel verbunden mit dem Verlust oder Nichtantreten von Arbeit) hat der
Ausländer die legale Basis des Aufenthalts verloren und muß innerhalb eines
Monats in sein Herkunftsland zurückkehren. Dasselbe gilt für länger als einen Monat arbeitslose Fremde. Tut er dies
nicht von sich aus, ist er zu bestrafen
(Verwaltungsstrafe genügt) und abzuschieben. Abzuschiebende haben
keinen Anspruch auf Sozialhilfe und sind bis zu ihrer faktischen Abschiebung zu
internieren. Die Verwaltungsverfahren sind zu straffen.
Eine Abschiebung ist mit einem
dauerhaften Einreise- und Aufenthaltsverbot verbunden.
Fünfte
Phase:
Wiederherstellung
des Rotationssystems und des Saisoniersystems
Auf Dauer sind Ausländer grundsätzlich
nur zum Zweck der Arbeit zugelassen. Dazu ist das Rotationssystem und das
Saisoniersystem wiederherzustellen, etwa wie es in den 1960er und 1970er Jahren
praktiziert wurde. Ziel der Ausländer-, Fremden-, Aufenthalts- und Zuwanderungspolitik
ist nicht die multikulturelle Pseudointegration von Fremden mit Kind und Kegel
oder Sack und Pack, sondern die Deckung des tatsächlichen Bedarfs an Arbeitskräften
in Österreich. Daher sind Ausländer nur zu Aufenthalt und Arbeit in einer
speziellen Saison des Jahres zuzulassen, oder
aber für eine dreijährige Arbeitszeit, die maximal für einen weiteren
Turnus von drei Jahren verlängert werden
kann. Dies verhindert nicht nur eine Überfremdung unseres Landes,
sondern ermöglicht auch den rückkehrenden
Gastarbeitern den Aufbau einer eigenen Existenz im jeweiligen Herkunftsland
und wirkt als Entwicklungshilfe. Ein Teil der von Ausländern eingezahlten
österreichischen Sozialabgaben (z.B. für die Pensionskassen) könnte als
Heimkehrhilfe wieder an die Rückwanderer
ausgezahlt werden. Mit der Anwerbung eines neuen Kontingents und der
Rotierung der Kontingente verbreitet sich laufend die Entwicklungsbasis in
den Herkunftsländern.
Sechste
Phase:
Überprüfung der Arbeitsbewilligungen
und der Verleihung der Staatsbürgerschaft
Den Arbeitsinspektoraten und der Polizei
ist die laufende Überprüfung ausländischer Arbeitgeber und ihrer legalen
Beschäftigung aufgetragen. Die Beschäftigung illegaler Ausländer hat auf der
einen Seite zu empfindlichen Strafen für die entsprechenden Arbeitgeber und
Arbeitsvermittler wie auf der anderen
Seite zur unmittelbaren Abschiebung der illegal Beschäftigten und zu ihrem
dauerhaften Einreiseverbot zu führen.
Die
Innenbehörden haben bei den massenhaften
Verleihungen der Staatsbürgerschaft an Nicht-EU-Bürger in den letzten
Jahren zu überprüfen, ob tatsächlich die
für die Verleihung zur Voraussetzung dienenden gesetzlichen Bestimmungen eingehalten worden sind.
Ein Indiz für die gesetzeswidrige Erschleichung der Staatsbürgerschaft wäre
beispielsweise eine heute noch nicht ausreichende Kenntnis der deutschen
Sprache. Die illegale Erschleichung der Staatsbürgerschaft hat deren Verlust
zur Folge. Hat der Betreffende Arbeit in Österreich, gelten für ihn die Bestimmungen des normalen Aufenthaltsrechtes,
hat er keine, ist er als Illegaler abzuschieben. Das Recht der zugezogenen
Familienangehörigen hängt am Recht des ursprünglich Zugewanderten. Im Falle
der gesicherten materiellen Existenz beginnt die Anwartschaft auf die
Staatsbürgerschaft wieder von vorne.«
Quelle:
UNABHÄNGIGE NACHRICHTEN 1 / 2008 / 9 – 11 und „Freiheitlicher Akademikerverband
Salzburg“
GdP-Vorsitzender
Konrad Freitag am 10.1.08 zum Wegfall der
Grenzkontrollen zu Polen und
Tschechien:
»Die
Aufgriffszahlen sind erheblich gestiegen. In Mecklenburg-Vorpommern war die
Zahl der Aufgriffe illegaler Einwanderer in den letzten drei Wochen höher als
2005 und 2006 zusammen. (...)
Es
ist das eingetreten, was wir befürchtet haben. Wir haben vor der vorzeitigen
Grenzöffnung gewarnt. Nun gilt es gegenzusteuern, um die Menschen vor illegaler
Einwanderung zu schützen.«
Quelle:
UNABHÄNGIGE NACHRICHTEN 1 / 2008 / 11